Urteil des VG Gelsenkirchen vom 17.05.2010

VG Gelsenkirchen (aufschiebende wirkung, wirkung, verwaltungsgericht, antragsteller, antrag, vollziehung, schüler, anordnung, zpo, bewilligung)

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 417/10
Datum:
17.05.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 L 417/10
Schlagworte:
sonderpädagogische Förderung; Erziehungsschwierigkeit
Normen:
AO-SF § 6
Tenor:
Den Antragstellern wird für das Verfahren erster Instanz
Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt N. aus M. beigeordnet.
2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 1696/10 gegen den
Bescheid des Antragsgegners vom 18. März 2010 wird
wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe:
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1. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beruht auf §§ 166 VwGO, 114 ZPO. Der
Antrag hat - wie unter 2. dargelegt - hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Antragsteller
erfüllen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung. Die Beiordnung
beruht auf § 121 Abs. 2 ZPO.
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2. Der Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den Bescheid des
Antragsgegners vom 18. März 2010 wiederherzustellen,
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hat Erfolg.
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Vorab ist darauf hinzuweisen, daß der Bescheid vom 18. März 2010 dahin zu verstehen
ist, daß mit ihm für I. ein neuer Förderbedarf, ein neuer Förderschwerpunkt und ein
neuer Förderort festgelegt werden sollten. Das entspricht den normativen Vorgaben des
§ 13 Abs. 1 AO-SF, auf den der Antragsgegner seinen Bescheid auch ausdrücklich
stützt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bezieht sich dem entsprechend auf alle
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drei dieser Regelungen. Würde die Anordnung der sofortigen Vollziehung allein auf die
Festlegung des Förderorts bezogen - so könnte der bloße Wortlaut in Zeilen 1 bis 2 auf
Seite 2 des Bescheides auch verstanden werden - würde dies die Folge haben, daß der
Förderortwechsel schon deshalb nicht vollzogen werden dürfte, weil es an einer
vollziehbaren Festlegung des Förderbedarfs und des Förderschwerpunktes fehlte.
Die aufschiebende Wirkung der Klage ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen,
weil der angefochtene Bescheid nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand rechtswidrig
ist und im Klageverfahren voraussichtlich aufgehoben werden wird. Gemäß § 6 AO-SF
setzt die Annahme einer geistigen Behinderung, die die Überweisung eines Schülers
zur Schule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung rechtfertigt, u. a. voraus,
daß der Schüler zur selbständigen Lebensführung voraussichtlich auch nach dem Ende
der Schulzeit auf Dauer Hilfe benötigt. Die Verwaltungsvorgänge enthalten nichts, was
diese Prognose rechtfertigen könnte. Im Gegenteil gibt das sonderpädagogische
Gutachten vom 21. Dezember 2009 (S. 7) unter 3.7 an, daß der Schüler auf dem Gebiet
der Selbstversorgung ein hohes Maß an Eigenständigkeit aufweise, er könne sich gut
orientieren, sei in der Lage sich sprachlich mitzuteilen und Wünsche und Bedürfnisse zu
äußern.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG.
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