Urteil des VG Gelsenkirchen vom 29.04.2008

VG Gelsenkirchen: ärztliches gutachten, aufschiebende wirkung, entziehung, vollziehung, leib, gesundheit, fahreignung, wahrscheinlichkeit, interessenabwägung, datum

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 270/08
Datum:
29.04.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 270/08
Schlagworte:
Fahrerlaubnis, Entziehung, ärztliches Gutachten, Mitwirkung
Tenor:
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe:
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Der sinngemäß gestellte Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1138/08 des Antragstellers gegen die
Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Februar 2008 wiederherzustellen,
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ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des
vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu
Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, durch die ihm die
Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer
Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung
des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
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Mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen ist ergänzend Folgendes
auszuführen: Bereits im Eilverfahren 7 L 631/06 wegen der Anordnung des
Antragsgegners, ein Gutachten eines Arztes einer amtlich anerkannten
Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen, hat das Gericht im Beschluss vom 4.
Juli 2006 ausgeführt, dass und warum diese Anordnung im vorliegenden Fall
gerechtfertigt war. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
In diesem Verfahren trägt der Antragsteller keine neuen Gesichtspunkte vor, die eine
andere Beurteilung nahe legen. Daher hält es das Gericht nach wie vor für richtig, die
Kraftfahreignung des Antragstellers ärztlich überprüfen zu lassen.
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Da der Antragsteller die rechtmäßige Anordnung nicht befolgt hat, ist gemäß § 11 Abs. 8
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FeV auch die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig. Auf diese Folge seiner
Weigerung ist der Antragsteller bei der Anordnung auch hingewiesen worden.
Angesichts der feststehenden Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen
bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der
Entziehungsverfügung. Die damit verbundenen Schwierigkeiten hat der Antragsteller
hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib,
Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der
Praxis bei Eilverfahren bezüglich der Fahrerlaubnis der Klasse B bzw. der alten Klasse
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