Urteil des VG Gelsenkirchen vom 20.09.2010

VG Gelsenkirchen (aufschiebende wirkung, entziehung, verwaltungsgericht, interesse, geschwindigkeitsüberschreitung, teilnahme, verfügung, anordnung, antrag, beratung)

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 982/10
Datum:
20.09.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 982/10
Schlagworte:
Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktesystem,
Punktereduzierung
Normen:
§ 4 Abs. 3 Nr. 1-3 StVG
Leitsätze:
Entziehung der Fahrerlaubnis
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der sinngemäß gestellte Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3842/10 der Antragstellerin gegen die
Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. August 2010 anzuordnen,
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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber
unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende
Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Das öffentliche Interesse an
der in § 4 Abs. 7 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - gesetzlich vorgesehenen
sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber
dem privaten Interesse der Antragstellerin an einem Vollstreckungsaufschub, weil die
Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit
rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im
Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
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Entscheidend ist, dass die Antragstellerin zwischenzeitlich mit 20 Punkten im
Verkehrszentralregister eingetragen ist, nachdem zuvor alle erforderlichen Maßnahmen
nach dem sog. Punktesystem ergriffen wurden (Verwarnung bei 11 Punkten - die
Geschwindigkeitsüberschreitung am 01.11.2007 war zwar schon mit 3 Punkten
rechtskräftig geahndet, dem Antragsgegner aber noch nicht bekannt -, Anordnung zur
Teilnahme an einem Aufbauseminar bei 14 Punkten, vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des
Straßenverkehrsgesetzes, StVG). Die Antragstellerin ist auch in der Anordnung zur
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Teilnahme am Aufbauseminar ordnungsgemäß auf die Möglichkeit einer
Punktereduzierung durch Inanspruchnahme an einer verkehrspsychologischen
Beratung hingewiesen worden (s. letzter Absatz der Verfügung des Antragsgegners vom
29. September 2008). Ihre gegenteilige Behauptung trifft nicht zu.
Da die Antragstellerin nach dem Seminarbesuch (29. November 2008) bereits am 12.
Dezember 2008 sowie am 4. Mai 2010 mit weiteren Verstößen gegen
Verkehrsvorschriften (Geschwindigkeitsüberschreitung um 29 km/h und
Vorfahrtmissachtung, die zu einem Verkehrsunfall geführt hat) aufgefallen ist, die jeweils
mit 3 Punkten bewertet worden sind, hat sie sich als ungeeignet zum Führen von
Kraftfahrzeugen erwiesen, und ihr war die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen (§ 4
Abs. 3 Nr. 3 StVG).
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Weil es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um eine gebundene Entscheidung
handelt, ist es darüber hinaus weder dem Antragsgegner noch dem Gericht möglich, die
dargestellten beruflichen Schwierigkeiten der Antragstellerin, die sich aus dem Verlust
der Fahrerlaubnis ergeben, zu ihren Gunsten zu berücksichtigen.
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Angesichts der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch die
Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - und
entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen
Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de.
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