Urteil des VG Gelsenkirchen vom 20.03.2007

VG Gelsenkirchen: aufschiebende wirkung, veranstalter, betriebsstätte, androhung, gemeinschaftsrecht, bayern, spiel, eugh, berufsfreiheit, veranstaltung

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 225/07
Datum:
20.03.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 225/07
Schlagworte:
Sportwetten
Normen:
SportWettG NRW § 1; StGB § 284; EGV Art. 43, 49
Tenor:
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
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Der sinngemäß gestellte Antrag,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die
Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 5. Februar 2007 wiederherzustellen bzw.
bezüglich der Androhung von Zwangsgeld anzuordnen,
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ist zulässig, aber nicht begründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen
Vollziehung der Untersagungsverfügung und ihrer alsbaldigen Durchsetzung überwiegt
das private Interesse des Antragstellers, auch künftig Sportwetten an Veranstalter
vermitteln zu dürfen, die über keine Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten nach §
1 des Sportwettengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - SportWettG - vom 3. Mai
1955 (SGV NRW 7126) verfügen.
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Die Kammer hat in zahlreichen vorausgegangenen Beschlüssen in Parallelverfahren -
so auch mit Beschluss vom 29. Mai 2006 (7 L 729/06) in dem dieselbe Betriebsstätte
betreffenden Verfahren der Ehefrau des Antragstellers - entschieden, dass
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die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an Veranstalter, die in Nordrhein-
Westfalen keine Erlaubnis hierfür haben und deshalb gegen das in § 284 StGB
normierte Verbot verstoßen, mit der durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - www.bverfg.de, NJW 2006, 1261 geschaffenen
Rechtslage übereinstimmt;
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die vom Bundesverfassungsgericht vorgenommene fachgerichtliche Auslegung des
derzeit in Bayern geltenden Rechts, wonach das staatliche Wettmonopol mit dem
Grundgesetz nicht vereinbar ist, der Rechtslage in Nordrhein-Westfalen entspricht und
die Ausführungen insoweit übertragbar sind.
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Vor dem Hintergrund, dass das Bundesverfassungsgericht die bestehende Rechtslage
übergangsweise bis spätestens Ende 2007 für anwendbar erklärt hat, um dem
Bundesgesetzgeber und/oder Landesgesetzgebern Gelegenheit zu geben, das
bestehende Regelungsdefizit zu beseitigen, namentlich die Behörden ermächtigt hat,
weiter ordnungsrechtlich gegen verbotene Wettunternehmen und die Vermittlung von
Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, einzuschreiten, hat die
Kammer ferner entschieden, dass
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das vom Bundesverfassungsgericht für die Übergangszeit geforderte Mindestmaß an
Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der
Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen
Wettmonopols andererseits bereits im Ansatz nachdrücklich verfolgt wird, teilweise
durch konkrete Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen umgesetzt ist und
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die bisher in Nordrhein-Westfalen getroffenen Maßnahmen angesichts der Kürze der
Zeit seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ausreichen, um den
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die zulässige Beschränkung der
Berufsfreiheit zu genügen;
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durch die Umsetzung der vom Bundesverfassungsgericht für die Übergangszeit
geforderten Maßnahmen auch eine mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht
vereinbare Situation geschaffen wird
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und
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unabhängig von den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren das öffentliche
Vollzugsinteresse das private Interesse der Wettanbieter überwiegt, weil von
Sportwetten ein erhebliches Suchtpotential ausgeht und die Bekämpfung der Spiel- und
Wettsucht zu den besonders wichtigen Gemeinwohlzielen zählt und dem angesichts der
seit langem unklaren Rechtslage kein schützenswertes Vertrauen des Betreibers von
Wettbüros gegenübersteht.
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Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 29. Mai 2006 - 7 L 701/06 u. a. - und vom 23. Juni
2006 - 7 L 854/06 u. a. -
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An dieser Rechtsprechung, die im Ergebnis zwischenzeitlich vom
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigt worden ist,
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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 -; vgl. auch OVG NRW,
Beschluss vom 11. Oktober 2006 - 4 B 1089/06 - in dem Verfahren der Ehefrau des
Antragstellers zu derselben Betriebsstätte
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hält die Kammer auch nach Auswertung zahlreicher Beschwerdeschriften in den
vorausgegangenen Parallelverfahren fest. Auch unter Berücksichtigung der jüngsten
Entscheidung des EuGH (Urteil vom 6. März 2007 - C-338/04 u.a., Placanica u.a.), bleibt
es dabei, dass durch die Umsetzung der vom Bundesverfassungsgericht für die
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Übergangszeit geforderten Maßnahmen zugleich eine mit dem europäischen
Gemeinschaftsrecht vereinbare Situation geschaffen wird.
Besonderheiten, die im vorliegenden Fall eine abweichende Entscheidung rechtfertigen
könnten, sind nicht gegeben.
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Die Androhung des Zwangsgeldes ist auch der Höhe nach mit Rücksicht auf die mit
Betrieben dieser Art zu erzielenden Gewinne rechtlich nicht zu beanstanden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 des
Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis in Verfahren der vorliegenden Art.
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