Urteil des VG Gelsenkirchen vom 26.02.2007

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 3227/06
Datum:
26.02.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 3227/06
Schlagworte:
Existenzgründungshilfen
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der
Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden
Betrages Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d :
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Über die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf eine Existenzgründungs-
beihilfe von 12 x 1023 EUR ist zuletzt durch das erkennende Gericht im Verfahren
7°K°5208/03 durch Urteil vom 16. Juni 2004 rechtskräftig entschieden worden; zur
Begründung ist dabei auf den in diesem Verfahren zuvor erlassenen Gerichtsbescheid
vom 24. Februar 2004 Bezug genommen worden.
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Am 26. Juni 2006 hat der Kläger die vorliegende Klage auf eben diese Existenz-
gründungsbeihilfe beim Sozialgericht E. (Az.: S 7 SO 29/06) erhoben, das das Verfahren
durch Beschluss vom 24. August 2006 wegen Unzuständigkeit an das
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verwiesen hat.
3
Wegen der Einzelheiten der Klagebegründung wird auf die (weitgehend
unverständliche) Klageschrift und die übrigen (weitgehend unverständlichen)
Schriftsätze des Klägers, zuletzt vom 22. Februar 2007, Bezug genommen.
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Der Kläger, der inzwischen in Rechts- und Behördenangelegenheiten einen Betreuer
hat, der sich aber vorliegend nicht zur Sache oder zum Verfahren geäußert hat,
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beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Beklagten zu verpflichten, die ihm zustehende Existenzgründungsbeihilfe in Höhe
von 12.276 EUR auszuzahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten einschließlich des Verfahrens 7 K 5208/03 sowie der Verwaltungsvor-
gänge des Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unzulässig, weil über den Antrag des Klägers auf Gewährung von
Existenzgründungsbeihilfen bereits mit Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2004 im
Verfahren 7 K 5208/03 rechtskräftig entschieden worden ist. Es ist nicht erkennbar, dass
sich die Sach- und Rechtslage seitdem zu Gunsten des Klägers, der auch offenbar
keinen neuen Antrag gestellt hat, geändert haben könnte, zumal inzwischen das
Existenzgründungsbeihilfe-Programm eingestellt worden ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO). Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m.
§§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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