Urteil des VG Gelsenkirchen vom 05.11.2003

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 500/00
Datum:
05.11.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 500/00
Schlagworte:
Dienstfähigkeit, Untersuchung, Amtsarzt, Gesundheitsamt,
Zuständigkeit, örtlich
Normen:
VwVfG § 3, LBG § 78, LBG § 45
Tenor:
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
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Der Kläger steht als Gewerbehauptsekretär im Dienst des beklagten Landes. Seit dem
1. April 1994 ist er beim Staatlichen Umweltamt Herten in der
Immissionsschutzabteilung tätig.
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Durch Verfügung vom 11. Juni 1999 forderte die Bezirksregierung Münster den Kläger
auf, einer Ladung des Gesundheitsamtes Gelsenkirchen nachzukommen, das von der
Bezirksregierung Münster gebeten worden sei den Kläger hinsichtlich seiner
Dienstfähigkeit gemäß § 45 Abs. 1 LBG zu untersuchen. Als Grund für diese Maßnahme
wurde angegeben, dass der Kläger im Kalenderjahr 1998 bedingt durch Krankheit und
einen Kuraufenthalt an 89 Arbeitstagen keinen Dienst habe leisten können und im Jahre
1999 bereits an 56 Arbeitstagen krankheitsbedingt keinen Dienst verrichtet habe.
Außerdem habe der Leiter des Staatlichen Umweltamtes Herten berichtet, dass der
Kläger an den Tagen, an denen er Dienst verrichte, nur etwa 25 bis 30 Prozent des
üblicherweise zu erwartenden Arbeitspensums geleistet habe.
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Ein entsprechender Untersuchungsauftrag erging unter dem selben Tag an das
Gesundheitsamt der Stadt Gelsenkirchen. Dieses Schreiben enthält folgenden Hinweis:
„Soweit aus Ihrer Sicht für die Erstellung Ihres Gutachtens Zusatzgutachten
(orthopädischer und/oder psychiatrischer Art) erforderlich sind, sage ich bereits hiermit
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zur Beschleunigung des Verfahrens die Übernahme der hierdurch entstehenden Kosten
zu...."
Mit Schreiben vom 11. Juni 1999 teilte das Gesundheitsamt der Stadt Gelsenkirchen der
Bezirksregierung Münster mit, der Kläger sei für den 2. August 1999 um 9.00 Uhr zur
Untersuchung ins Gesundheitsamt Gelsenkirchen eingeladen worden.
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Am 29. Juli 1999 legte der Kläger Widerspruch gegen die Verfügung vom 11. Juni 1999
ein und wies darauf hin, dass dieser Widerspruch aufschiebende Wirkung habe, sodass
er nicht verpflichtet sei, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen.
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Mit Schreiben vom 28. Juli 1999 teilte die Bezirksregierung Münster dem
Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass nach ihrer Auffassung die Anordnung,
sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, für einen Beamten kein Verwaltungsakt sei.
Vielmehr handele es sich um eine unselbständige Verfahrenshandlung und diene der
Vorbereitung einer abschließenden Sachentscheidung. Dementsprechend sei der
Kläger verpflichtet, der Anweisung nachzukommen und den Untersuchungstermin am 2.
August 1999 beim Gesundheitsamt Gelsenkirchen wahr zu nehmen. Bei
Nichtwahrnehmung verletze er seine Dienstpflichten, sofern er keine entsprechende
einstweilige Anordnung erwirkt habe.
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Mit Schreiben vom 30. Juli 1999 unterrichtet das Gesundheitsamt der Stadt
Gelsenkirchen die Bezirksregierung Münster davon, dass der Kläger durch ein auf den
28. Juli 1999 datiertes Schreiben mitgeteilt habe, dass er den Untersuchungstermin am
2. August 1999 nicht wahrnehmen werde. Er habe gegen die Anordnung der
Bezirksregierung Münster zur amtsärztlichen Untersuchung fristgerecht Widerspruch
eingelegt.
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Durch Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2000 wies die Bezirksregierung Münster
den Widerspruch des Klägers vom 28. Juli 1999 gegen die Verfügung vom 11. Juni
1999 als unbegründet zurück. Es wurde u.a. ausgeführt: Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 LBG
sei der Beamte verpflichtet sich nach Weisung seines Dienstvorgesetzten amtsärztlich
untersuchen zu lassen, wenn Zweifel an seiner Dienstfähigkeit bestünden. Dafür
müssten Umstände vorliegen, aus denen sich Zweifel an der Dienstfähigkeit oder
Dienstunfähigkeit eines Beamten ergeben könnten. Die Begründetheit der Zweifel soll
gerade durch die Untersuchung festgestellt werden. Die bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung angefallenen Zeiten der Dienstunfähigkeit und die glaubhafte
Aussage des Leiters des Staatlichen Umweltamtes Herten hinsichtlich des
Leistungsvermögens des Klägers hätten bei der Bezirksregierung Münster Zweifel an
der dauernden Dienstfähigkeit des Klägers genährt. Die Zurückweisung der Aussagen
des Leiters des Staatlichen Umweltamtes Herten durch den Kläger als unwahr würden
als Schutzbehauptung gewertet. Gründe für eine willkürliche Anordnung der
amtsärztlichen Untersuchung des Klägers seien jedenfalls nicht erkennbar. Vielmehr
bestärke die beharrliche Weigerung des Klägers die wiederholt geklagten und durch
hausärztliche Atteste belegten Beschwerden amtsärztlich begutachten zu lassen die
Zweifel über seine dauernde Dienstfähigkeit.
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Der Kläger hat am 7. Februar 2000 rechtzeitig Klage erhoben, mit der er zunächst in
vollem Umfang die Anfechtung des Bescheides der Bezirksregierung Münster vom 11.
Juni 1999 begehrte.
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Zuvor hatte die Bezirksregierung Münster durch Verfügung vom 20. November 1999 die
sofortige Vollziehung der Verfügung vom 11. Juni 1999 angeordnet.
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Den von dem Kläger dagegen gestellten Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Klage lehnte die Kammer durch Beschluss vom 22. Januar
2001 (1 L 2657/00) ab.
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Nachdem die Bezirksregierung Münster das Gesundheitsamt der Stadt Gelsenkirchen
davon unterrichtet hatte und um eine erneute Ladung des Klägers zur Untersuchung
gebeten hatte, teilte der zuständige Amtsarzt am 2. März 2001 der Bezirksregierung
telefonisch mit, er habe den Kläger untersucht und halte ein orthopädisches
Zusatzgutachten für erforderlich. Er bat dazu um eine Kostenzusicherung, die ihm
telefonisch erteilt wurde.
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Mit Schreiben vom 23. April 2001 teilte die Bezirksregierung Münster dem Kläger mit, in
dem Untersuchungsauftrag vom 11. Juni 1999 sei dem Gesundheitsamt für den Fall,
dass aus dessen Sicht ein Zusatzgutachten erforderlich sein sollte, bereits eine
entsprechende Kostenzusage gemacht worden. Dieses Schreiben an das
Gesundheitsamt sei dem Kläger mit Schreiben vom 22. Juni 1999 in Kopie zur Kenntnis
gegeben worden. Die Wahl des Zusatzgutachters liege im Ermessen des Amtsarztes,
der von diesem erteilte Untersuchungsauftrag an das Marienhospital Bottrop sei von der
Verfügung vom 11. Juni 1999 abgedeckt. Dieses Schreiben erfolgte, nachdem der
Kläger einer Ladung zur Untersuchung im Marienhospital Bottrop nicht Folge geleistet
hatte. Auch weitere für den 19. April und 30. Mai 2001 zur Untersuchung im
Marienhospital Bottrop anberaumte Termine nahm der Kläger nicht wahr. Vielmehr
wandten sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 25. Juni
2001 an die Ministerin für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz des Landes NRW und trugen von dem Kläger geäußerte
Rechtsbedenken im Rahmen des § 59 LBG vor. Sie vertraten die Auffassung, es habe
sich für den zuständigen Amtsarzt des Gesundheitsamtes der Stadt Gelsenkirchen die
Verpflichtung ergeben, sich bei ergänzenden Gutachten an die örtliche
Zuständigkeitsregelung zu halten und ergänzende Gutachten nur von Ärzten vornehmen
zu lassen, in deren Bezirk der Kläger wohne; dies sei das Stadtgebiet Gelsenkirchen.
Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Amtsarzt der Stadt
Gelsenkirchen das weit außerhalb des Stadtgebietes liegende Marienhospital Bottrop
mit einer ergänzenden Untersuchung beauftragt habe. Sie baten um Überprüfung der
Anordnung des Amtsarztes.
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Mit Schreiben vom 17. Juli 2001 teilte das Ministerium für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW dem Prozessbevollmächtigten des Klägers
mit, es teile in vollem Umfang die Auffassung der Bezirksregierung, dass es dem
zuständigen Amtsarzt zustehe, auch ergänzende Gutachten von solchen Ärzten
einzuholen, die nicht im Bezirk des Klägers ansässig seien, wenn sich diese
Zusatzgutachter jedenfalls in zumutbarer Entfernung befänden. Außerdem wurde darauf
verwiesen, dass es auch möglich wäre, im Rahmen fachärztlicher
Ergänzungsuntersuchungen stationär-klinische Beobachtungen in einer
Universitätsklinik vorzunehmen lassen. Derartige Kliniken befänden sich
bekanntermaßen auch nicht in jedem Stadtgebiet. Außerdem sah sich das Ministerium
durch das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers veranlasst, den Kläger
auf die Einhaltung seiner dienstrechtlichen Pflichten eindringlich hinzuweisen. Sollte
sich der Kläger weiterhin nicht amtsärztlich untersuchen lassen, wozu auch die
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amtsärztlich angeordnete Zusatzuntersuchung zähle, würde dies ein disziplinarrechtlich
relevantes Verhalten darstellen. Abschließend wurde dem Kläger angeraten, sich
pflichtgemäß untersuchen zu lassen.
Dennoch kam der Kläger einem weiteren, für den 23. August 2001 anberaumten
Untersuchungstermin ebenso wie einem Termin am 27. September 2001 nicht nach.
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Mit Schreiben vom 25. September 2001 wandten sich die Prozessbevollmächtigten des
Klägers an den Vizepräsidenten der Bezirksregierung Münster und baten ihn, die sich
aus dem Dienstrecht und der Fachaufsicht ergebenden Möglichkeiten einzusetzen, um
das Gesundheitsamt der Stadt Gelsenkirchen zu einem rechtmäßigen Verhalten in dem
Sinn zu bewegen, dass zur Zusatzbegutachtung ein am Wohnsitz des Klägers in
Gelsenkirchen ansässiger Facharzt herangezogen werde.
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Der Kläger beantragt nunmehr,
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den Bescheid der Bezirksregierung Münster vom 11. Juni 1999 in der Fassung deren
Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 2000 insoweit aufzuheben, als davon nicht die
von dem Amtsarzt der Stadt Gelsenkirchen im März 2001 veranlasste fachorthopädische
Zusatzbegutachtung des Klägers im Marienhospital Bottrop erfasst wird.
19
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung vertieft er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Gerichtsakten 1 K 500/00 und 1 L 2657/00 sowie die vom Beklagten vorgelegten
Verwaltungsvorgänge (5 Hefte) Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage, die nach dem von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten
Klageantrag nur noch darauf gerichtet ist, gerichtlich nachprüfen zu lassen, ob er auf
Grund der ursprünglich von ihm in vollem Umfang angefochtenen Verfügung der
Bezirksregierung Münster vom 11. Juni 1999 verpflichtet ist, sich auf Veranlassung des
Amtsarztes der Stadt Gelsenkirchen im Marienhospital Bottrop fachorthopädisch
untersuchen zu lassen, hat keinen Erfolg.
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Ob der Kläger das von ihm verfolgte Ziel, eine fachorthopädischen Untersuchung, der er
sich grundsätzlich unterziehen will, nur in Gelsenkirchen durchführen zu lassen, da ihm
nur eine solche Verpflichtung rechtmäßig mit der Verfügung vom 11. Juni 1999 hätte
auferlegt werden können, mit dem von ihm gestellten Antrag überhaupt in
zulässigerWeise erreichen kann, bedarf keiner Entscheidung. Seine Auffassung, eine
vom Amtsarzt für erforderlich gehaltene Zusatzbegutachtung durch einen anderen
Facharzt dürfe nur am Wohnort des betroffenen Beamten erfolgen, ist jedenfalls nicht
rechtlich tragfähig.
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Da die Beauftragung des Marienhospitals in Bottrop durch den Amtsarzt des
Gesundheitsamtes der Stadt Gelsenkirchen erfolgt ist, der in Ausführung der Verfügung
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vom 11. Juni 1999 an den Kläger, sich amtsärztlich zu lassen, durch die
Bezirksregierung Münster mit dessen Untersuchung beauftragt worden ist, als
Bestandteil der Weisung an den Kläger anzusehen ist, kann diese Maßnahme - ebenso
wie die Weisung - gerichtlich nur darauf überprüft werden, ob sie ermessensfehlerhaft,
insbesondere, ob sie willkürlich ist.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Bechluss vom 17. September 1997 - 2 B
106/97 -
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Dass die Anordnung in der Verfügung der Bezirksregierung Münster vom 11. Juni 1999
an den Kläger, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, keinen rechtlichen Bedenken
unterliegt, hat die Kammer bereits im Beschluss vom 22. Januar 2001 im Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes festgestellt (1 L 2657/00). Auf die dortigen Ausführungen
wird Bezug genommen.
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Auch die von dem Amtsarzt für erforderliche gehaltene Zusatzbegutachtung durch einen
Orthopäden des Marienhospitals Bottrop stellt sich nicht als willkürliche Entscheidung
dar.
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Zunächst ist festzuhalten, dass von der Verfügung der Bezirksregierung Münster vom
11. Juni 1999 eine Zusatzbegutachtung orthopäödischer und/oder psychiatrischer Art
mit umfasst wird. Der unter dem 11. Juni 1999 ergangene Untersuchungsauftrag an das
Gesundheitsamt der Stadt Gelsenkirchen beinhaltet bereits für den Fall, dass aus Sicht
des Amtsarztes Zusatzgutachten erforderlich sind, eine Kostenzusage.
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Die von dem Kläger allein beanstandete Beauftragung eines Orthopäden in Bottrop an
Stelle von Gelsenkirchen erweist sich gleichfalls nicht als fehlerhaft.
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Soweit der Kläger darauf hinweist, dass die gesamte amtsärztliche Untersuchung
einschließlich der Zusatzbegutachtung nur an seinem Wohnort durchgeführt werden
dürfe, findet sich dafür keine gesetzliche Grundlage. Die Zuweisung des Auftrags zur
amtsärztlichen Untersuchung des Klägers an das Gesundheitsamt der Stadt
Gelsenkirchen durch die Bezirksregierung Münster findet ihre Grundlage in § 3 Abs. 1
Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW. Danach sind in den nicht in den Nrn. 1
und 2 dieser Vorschrift genannten Angelegenheiten, die eine natürliche Person
betreffen, die Behörden zuständig, in deren Bezirk die natürliche Person ihren
gewöhnlichen Aufenthalt hat. Da der Kläger seinen Wohnsitz in Gelsenkirchen hat, ist
dies das Gesundheitsamt der Stadt Gelsenkirchen.
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Siehe dazu auch Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 26. Novembr 1997 - 5 A
283.97 -
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Eine gesonderte Zuständigkeitsregelung für amtsärztlich einzuholende Zusatzgutachten
ist nicht ersichtlich. Anhaltpunkte für eine ermessenfehlerhafte Entscheidung des
Amtsarztes bei der Vergabe des Untersuchungauftrags an einen Orthopäden im
Marienhospital Bottrop sind weder vom Kläger substantiiert vorgetragen worden noch
sonst ersichtlich.
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Vielmehr ist das Gesundheitsamt eine Behörde, die ihre Aufgaben nach Recht und
Gesetz zu erfüllen hat. Die dort tätigen Amtsärzte unterliegen den für alle Beamte
geltenden Grundpflichten, insbesondere also auch der Pflicht, die ihnen übertragenen
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Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen.
So Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, § 45 LBG
Rdnr. 48
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Damit sind sowohl der gesetzliche Auftrag der Gesundheitsverwaltung als auch der
persönliche Pflichtenstatus des Amtsarztes auf die Gewährleistung von Objektivität und
Neutralität angelegt. Diese Werte begründen das besondere Vertrauen, das der
Gesetzgeber mit der Beantwortung medizinischer Fragen durch die
Gesundheitsverwaltung, wie dies auch in § 45 Abs. 1 Satz 3 LBG vorgesehen ist,
verbindet.
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Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. September
1999 - 2 B 11735/99 -
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Daraus folgt die Befugnis des Amtsarztes, das Untersuchungsverfahren nach eigenem
Ermessen festzulegen, also auch sich durch Beauftragung eines von ihm ausgewählten
Facharztes eine fundiertere Erkenntnisgrundlage für die von ihm abzugebende
amtsärztliche Stellungnahme zu verschaffen. Dabei ist er nicht verpflichtet, die Gründe
für seine getroffene Auswahl darzulegen. Vielmehr spricht zunächst alles für eine
ermessensfreie Auswahl. Dies gilt auch dann, wenn sich der Gutachtenauftrag an einen
Gutachter richtet, dessen Praxis außerhalb des Sitzes des Amtsarztes liegt. Auch in
diesem Fall ist zunächst davon auszugehen, dass sich diese Wahl des Amtsarztes aus
der erforderlichen Sachkunde des Gutachters ergibt. Hinzu kommt im vorliegenden Fall,
dass die Wahrnehmung eines Untersuchungstermins in Bottrop keine unzumutbaren
Anforderungen an den in Gelsenkirchen wohnenden Kläger stellt.
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Über konkrete Anhaltspunkte, dass der Amtsarzt sich mit seinem Vorgehen über seine
Pflichten hinweggesetzt hat, verfügt der Kläger nicht. Vielmehr deutet sein gesamtes
Verhalten seit Erlass der Verfügung vom 11. Juni 1999 darauf hin, dass er den Vollzug
des Untersuchungsauftrags durch die Aufstellung unangemessener Vorbedingungen
verzögern will.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 11, 711 ZPO.
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