Urteil des VG Gelsenkirchen vom 07.05.2010

VG Gelsenkirchen (überwiegendes öffentliches interesse, öffentliches interesse, aufschiebende wirkung, antragsteller, konsum, cannabis, verwaltungsgericht, wert, fahren, annahme)

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 427/10
Datum:
07.05.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 427/10
Schlagworte:
Fahrerlaubnis, Entziehung, Cannabis, Fahren, regelmäßiger Konsum
Tenor:
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1779/10 des Antragstellers gegen die
Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. März 2010 wiederherzustellen,
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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber
unbegründet.
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Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende
Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung
bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur
Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im
Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
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Ausgangspunkt der Betrachtung ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am 16.
Januar 2010 ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt und dadurch bewiesen
hat, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.
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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss
vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -.
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Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des rechtsmedizinischen Gutachtens
von Prof. Dr. N. (Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums C. ) vom 19.
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Februar 2010 festgestellte THC-Wert von 33,0 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2
StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml bei weitem
und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender
Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für
die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.
Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 -
mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.
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Die weiteren Ergebnisse des Gutachtens legen auch die Annahme nahe, dass der
Antragsteller tatsächlich häufiger über einen längeren Zeitraum Cannabis konsumiert
hat. Bei ihm ist ein THC-COOH-Wert (THC-Metabolit) von 210 ng/ml festgestellt worden,
der ausweislich des Gutachtens für einen regelmäßigen bzw. sogar
gewohnheitsmäßigen Konsum spricht.
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Das vom Antragsteller nunmehr vorgelegte Zertifikat des TÜV Nord über den Nachweis
der Drogenabstinenz vom 1. April 2010 (Blatt 28 des Verwaltungsvorgangs) rechtfertigt
keine andere Entscheidung. Danach hat er zwar offenbar - wie vorgetragen - seinen
Drogenkonsum inzwischen eingestellt. Eine derartige Untersuchung ist aber als
Nachweis dafür, dass der Betreffende nunmehr den Konsum von Cannabis und Fahren
trennen kann bzw. drogenfrei lebt, alleine nicht geeignet. Insoweit schreibt die
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zwingend eine medizinisch-psychologische
Untersuchung vor (vgl. § 14 Abs. 2 FeV); diese (auf der Grundlage mehrerer
Screenings) vorzulegen, muss der Antragsteller auf ein Wiedererteilungsverfahren
verwiesen werden.
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Angesichts der im Zeitpunkt der Entziehung feststehenden Ungeeignetheit des
Antragstellers bestehen keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen
Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die von ihm ausgehende Gefahr für die
Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache
hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des
Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort
wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr
auszuschließen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der
Praxis bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem Eilverfahren, vgl. OVG NRW,
Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de.
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