Urteil des VG Gelsenkirchen vom 09.09.1999

VG Gelsenkirchen: fahrbahn, vergleich, aufwand, erneuerung, fahrzeugverkehr, widerruf, zahl, anfechtungsklage, breite, stadt

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 1542/96
Datum:
09.09.1999
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 1542/96
Schlagworte:
Trennprinzip, verkehrsberuhigt, Fahrbahn, Kompensation, Parkflächen,
Beleuchtung, Straßenentwässerung, Verbesserung, Erneuerung,
Anliegerstraße, Fahrbahnverschwenkung, Aufwand, Fremdkapitalkosten
Normen:
KAG NRW § 8
Leitsätze:
Bei Beibehaltung der bisherigen Verkehrskonzeption (Trennprinzip) ist
der verkehrsberuhigte Ausbau der Fahrbahn nachteilig. Die Anlage von
Parkflächen, der Ausbau der Straßenentwässerung und der
Beleuchtung waren abrechenbare Verbesserung. Die Verbesserungen
der Gehwege wurden durch Vermälerungen kompensiert.
Tenor:
Die Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 7. Juli 1995 und die
Widerspruchsbescheide vom 8. Februar 1996 werden aufgehoben,
soweit die Kläger für das Flurstück 001 zu einem Ausbaubeitrag von
mehr als 6.704,62 DM und für die Flurstücke 002 und 003 zu einem
Ausbaubeitrag von mehr als 5.091,04 DM herangezogen worden sind.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu 55 v. Hd., die Kläger als
Gesamtschuldner zu 45 v. Hd.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, falls
nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Tatbestand
1
Die Kläger sind Eigentümer der Hausgrundstücke Gemarkung G. , Flur 00, Flurstücke
001 und 002, 003, die an der X.---------straße liegen.
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Die X.---------straße ist eine seit Anfang des Jahrhunderts bestehende Anliegerstraße,
die durch ein dicht bebautes unbeplantes Gebiet von der G1. Straße auf dem
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abfallenden Gelände zur E.---------straße führt.
Vor dem Ausbau in den Jahren 1990 bis 1992, für den die Kläger zu Ausbaubeiträgen
herangezogen worden sind, bestand die X.---------straße aus einer Fahrbahn mit einer
schadhaften, notdürftig durch Bitumen instandgesetzten Decke auf Packlage-, Pflaster-
und Binderschicht in einer Gesamtstärke bis zu 46 cm und beidseitig angelegten
Gehwegen in einer Breite von 3 m mit einem aufgebrauchten Belag aus Platten und
Mosaikpflaster auf 15 cm Unterbau und 5 cm Pflastersand. Wie bei den Akten
befindliche Fotografien über den Altzustand erkennen lassen, bestand ein
eingeschränktes Halteverbot. Ausgewiesene Parkflächen gab es nicht. Dennoch sind
auf den Fotos in Längsrichtung parkende Autos zu erkennen, die meist aufgesetzt auf
dem Mosaikstreifen des Gehweges stehen. Als Oberflächenentwässerung war teilweise
eine gepflasterte Flußbahn vorhanden. Auf der östlichen Straßenseite befanden sich 4
Gasleuchten, die jeweils einen Lichtstrom von 2.000 Lumen abstrahlen konnten.
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Bei dem fraglichen Ausbau wurde die Verkehrskonzeption der X.---------straße nicht
geändert. Gehwege und Fahrbahn waren weiterhin getrennt. Neu wurden aber - versetzt
auf beiden Straßenseiten - Parkflächen angelegt, die insgesamt Raum für das Parken
von etwa 21 Kraftfahrzeugen in Queraufstellung bieten. Durch diese Parkflächen wurde
ein Versatz der Fahrbahn bewirkt. Deutliche Aufpflasterungen im
Verschwenkungsbereich der sonst asphaltierten Fahrbahn bewirken eine Drosselung
des Fahrzeugverkehrs.
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Die Fahrbahn erhielt im asphaltierten Bereich einen qualifizierten Aufbau aus einer
Frostschutztragschicht von 20 cm, einer Schottertragschicht von 20 cm, einer
bituminösen Tragschicht von 8 cm und einer Asphaltfeinbetonschicht von 4 cm
(insgesamt 52 cm). Im Bereich der Aufpflasterungen wurden auf den jeweils 20 cm
dicken Tragschichten Verbundsteinpflaster von 8 cm in 3 cm Sand verlegt.
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Die neu angelegten Parkflächen wurden aus Verbundsteinpflaster auf qualifizierten
Unterbau gefertigt und mit Grün eingefaßt.
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Die Gehwege erhielten zum Teil einen Plattenbelag auf Sand und einer
Schottertragschicht, zum Teil Verbundsteinpflaster - in Sand verlegt - auf einer
Frostschutzschicht mit einer Aufbaustärke von jeweils 25 cm. Die Gehwegbreite
verringerte sich von 3 m auf 1,42 m bis 1,75 m.
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Die Oberflächenentwässerung wurde angepaßt. Im Bereich der asphaltierten
Fahrbahnflächen wurden Rinnenflußbahnen angelegt. Die Zahl der Straßeneinläufe
erhöhte sich von 5 auf 8.
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Anstelle der 4 Gasleuchten wurden 5 Aufsatzleuchten mit einem Lichtstrom von 2.400
Lumen pro Leuchte auf der gegenüberliegenden Seite aufgestellt.
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Die Kosten der geschilderten Ausbaumaßnahme wurden in Höhe von insgesamt
268.370,90 DM ermittelt. Hinzugerechnet wurde ein Aufwand für Darlehenszinsen von
2.174,18 DM. Die entsprechenden Aufwendungen für die einzelnen Teilanlagen wurden
nach den im Satzungsrecht für Anliegerstraßen vorgesehenen Prozentsätzen der
Anlieger errechnet und nach dem Maßstab aus Grundstücksflächen und
Geschoßflächen auf die anliegenden Grundstücke verteilt.
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Durch Heranziehungsbescheide vom 7. Juli 1995 wurden die Kläger für das Flurstück
001 zu einem Straßenbaubeitrag von 15.047,04 DM und für die Flurstücke 002, 003 zu
11.425,71 DM herangezogen.
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Die hiergegen eingelegten Widersprüche wies der Beklagte durch
Widerspruchsbescheide vom 8. Februar 1996 zurück.
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Am 8. März 1996 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben.
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Gemäß Beschluß vom 3. Februar 1999 hat am 9. März 1999 eine
Augenscheinseinnahme durch den Vorsitzenden stattgefunden. Wegen des
Ergebnisses wird auf das Ortsterminsprotokoll verwiesen.
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Im Ortstermin wurde ein Widerrufsvergleich geschlossen, bei dem die Beteiligten davon
ausgingen, daß für den Ausbau der Parkflächen, Beleuchtung und
Oberflächenentwässerung, nicht aber für die Gehwege und die Fahrbahn ein Beitrag
verlangt werden könne. Den Ansatz von Darlehenszinsen stellten die Kläger nicht in
Frage.
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Durch Schriftsatz vom 6. April 1999 hat der Beklagte den Vergleich fristgerecht mit der
Maßgabe widerrufen, daß die Zustimmung zum Vergleich bezüglich der Gehwegkosten
aufrecht erhalten werde.
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Die Kläger bezweifeln, daß der Vergleich damit wirksam widerrufen worden sei, und
meinen im übrigen, die Heranziehungsbescheide seien insgesamt rechtswidrig.
18
Sie beantragen,
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die Heranziehungsbescheide vom 7. Juli 1995 und die Widerspruchsbescheide vom 8.
Februar 1996 aufzuheben.
20
Der Beklagte beantragt,
21
die Klage abzuweisen.
22
Er sieht die Heranziehungsbescheide insgesamt auch hinsichtlich der Beiträge für den
Gehwegausbau als gerechtfertigt an.
23
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der
Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) zulässig.
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Das Verfahren ist nicht bereits durch den im Ortstermin am 9. März 1999
abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich gemäß § 106 Satz 1 VwGO erledigt. Der
Vergleichsabschluß erfolgte unter Widerrufsvorbehalt. Der Beklagte hat den Vergleich
fristgerecht mit Schriftsatz vom 6. April 1999 widerrufen. Zwar enthielt der Widerruf den
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Zusatz, daß die Zustimmung zu dem Vergleich bezüglich der Gehwegkosten aufrecht
erhalten werde. Dieser Zusatz steht jedoch einem wirksamen Widerruf nicht entgegen.
Der Beklagte hat zum Ausdruck gebracht, daß er mit wesentlichen Teilen der Vergleichs
- u. a. mit der Kostenregelung - nicht einverstanden war, so daß die Wirkungen des
Vergleichs durch den Widerruf insgesamt entfielen.
Die Anfechtungsklage ist zum Teil begründet. Die angefochtenen
Heranziehungsbescheide in der Fassung der Widerspruchsbescheide sind rechtmäßig
und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit sie
zu Beiträgen für den Ausbau der Parkflächen, der Straßenentwässerung und der
Beleuchtung ohne den Ansatz von Zinsen herangezogen worden sind. Hinsichtlich der
Heranziehung von Beiträgen für den Ausbau der Gehwege und der Fahrbahn und der
Einbeziehung von Zinsen in den umlagefähigen Aufwand sind die angefochtenen
Bescheide dagegen rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten.
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Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide ist § 8 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) in
Verbindung mit den Bestimmungen der Satzung vom 8. Mai 1992 über die Erhebung
von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen im Gebiet der Stadt
Essen (Amtsblatt der Stadt Essen Nr. 20 vom 15. Mai 1992, S. 185) - im folgenden
Straßenbaubeitragssatzung genannt -.
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Gemäß § 1 der Straßenbaubeitragssatzung in Übereinstimmung mit § 8 Abs. 2 KAG NW
werden Beiträge zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und
Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen als
Gegenleistung dafür erhoben, daß den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke
durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten
werden.
30
Danach ist der Ausbau der Parkflächen eine vorteilhafte Verbesserung der Anlage X.----
-----straße .
31
Eine Verbesserung der Anlage als Ganzes ist immer anzunehmen, wenn bei einer
Straße im Trennsystem eine bisher nicht vorhandene Teilanlage zusätzlich geschaffen
wird. Die dadurch verursachte klare Trennung der Verkehrsarten fördert den
Verkehrsfluß und die Verkehrssicherheit.
32
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil vom
27. Februar 1985 - 2 A 2603/82 -; Dietzel-Hinsen-Kallerhoff, Das
Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-
Westfalen, 3. Aufl., Rdnr. 58
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Bei der fraglichen Ausbaumaßnahme sind erstmals getrennte und in Grün eingefaßte
Parkflächen angelegt worden, die früher nicht vorhanden waren. Vor dem Ausbau
konnte allenfalls auf der Fahrbahn geparkt werden, soweit dies nicht durch eine
entsprechende Beschilderung, wie sie auf den bei den Akten befindlichen Bildern
erkennbar ist, untersagt war. Verbotswidriges Parken ist bei dem Vergleich von Alt- und
Neuzustand unbeachtlich.
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Der Ausbau der Straßenentwässerung ist ebenfalls als abrechenbare Verbesserung zu
werten. Die im Bereich der asphaltierten Fahrbahnflächen durchgehende Anlage von
35
Rinnenflußbahnen und die Erhöhung der Zahl der Straßeneinläufe fördert den
rascheren Abfluß des Regenwassers.
Vgl. Dietzel-Hinsen-Kallerhoff, aaO, Rdnr. 70
36
Auch die Veränderung der Beleuchtungsanlage stellt eine abrechenbare Verbesserung
dar. 4 Gasleuchten wurden durch 5 Elektroleuchten mit höherer Leuchtkraft ersetzt.
Damit wurde die Ausleuchtung der X.---------straße verbessert.
37
Vgl. Dietzel-Hinsen-Kallerhoff, aaO, Rdnr. 69
38
Der Ausbau der Gehwege führt dagegen weder über das Merkmal der Verbesserung
noch das der nachmaligen Herstellung (Erneuerung) zu einer Beitragspflicht der Kläger.
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Die Gehwege haben zwar durch einen qualifizierteren Aufbau gegenüber dem
Altzustand eine Verbesserung erfahren. Diese ist jedoch durch eine erhebliche
Verschmälerung von 3 m auf 1,42 m bis 1,75 m kompensiert, auch wenn die Gehwege
in der verbleibenden Breite noch funktionstauglich sind.
40
Vgl. OVG NW, Urteil vom 26. März 1991 - 2 A 785/90 - ; Dietzel-Hinsen-Kallerhoff, aaO,
Rdnr. 75
41
Denn insoweit kommt es für die Annahme einer Kompensation entscheidend nicht auf
die Frage einer nach wie vor gegebenen Funktionstauglichkeit, sondern allein darauf
an, ob - wie hier - die bisherigen Nutzungsmöglichkeiten durch die Verschmälerung
erheblich eingeschränkt worden sind.
42
Vgl. Dietzel-Hinsen-Kallerhoff, aaO, Rdnr. 74
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Selbst wenn man davon ausgeht, daß der Ausbau der Gehwege den Tatbestand der
Erneuerung erfüllt, obwohl der Ablauf der üblichen Nutzungszeit nicht festgestellt
werden kann, wäre der Erneuerungsvorteil durch einen Nachteil ausgeglichen.
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Vgl. OVG NW, Urteil vom 21. Juni 1990 - 2 A 1376/87 -, NWVBl. 1991, 22, 24; Dietzel-
Hinsen-Kallerhoff, aaO, Rdnr. 88
45
Dies gilt auch für den Ausbau der Fahrbahn, der weder als Verbesserung, noch als
vorteilhafte Erneuerung angesehen werden kann.
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Zwar hat die Fahrbahn einen qualifzierteren Aufbau erhalten, was im Grundsatz für eine
Verbesserung spricht. Entscheidend für das Merkmal der Verbesserung ist jedoch, daß
der Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen Verkehrskonzeption (Trennsystem) auf
der neugestalteten Anlage infolge der Ausbaumaßnahme zügiger, geordneter,
unbehinderter oder reibungsloser abgewickelt werden kann als bisher.
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Vgl. OVG NW, Urteil vom 15. März 1989 - 2 A 1268/85 -, GemHH 1989, 284; Dietzel-
Hinsen-Kallerhoff, aaO, Rdnr. 50
48
Der Beitragstatbestand kann auch in der Form der nachmaligen Herstellung
(Erneuerung) erfüllt sein, wenn nach Ablauf der Nutzungszeit eine abgenutzte Straße in
gleichartiger Gestalt oder in gegenüber dem ursprünglichen Zustand veränderter
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Verkehrskonzeption - etwa als verkehrsberuhigte Mischfläche anstelle einer Straße im
Trennsystem - neu ausgebaut wird. In beiden Fällen kann der Erneuerungsvorteil darin
bestehen, daß den Anliegern anstelle einer verschlissenen Anlage auf Jahre hinaus
eine intakte Anlage zur Verfügung gestellt wird.
Dietzel-Hinsen-Kallerhoff, aaO, Rdnr. 48
50
Durch den Ausbau der Fahrbahn ist im vorliegenden Fall weder der Tatbestand der
Verbesserung erfüllt worden, noch wird den Anliegern ein Erneuerungsvorteil geboten.
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Der Beklagte hat bei dem fraglichen Ausbau die bisherige Verkehrskonzeption
beibehalten. Die X.---------straße war und ist eine Straße im Trennprinzip. Das
Trennprinzip ist durch die Anlage abgetrennter Parkflächen sogar noch verschärft
worden.
52
Der Ausbau der Fahrbahn mit einem Fahrgassenversatz und deutlichen
Aufpflasterungen erfüllt nicht den Beitragstatbestand der Verbesserung, weil der
Fahrzeugverkehr nicht zügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser
abgewickelt werden kann als bisher, sondern im Gegenteil erheblich erschwert und
behindert wird. Dies widerspricht der Konzeption des Trennsystems, wonach die
Zügigkeit des Fahrzeugverkehrs dadurch gefördert werden soll, daß die Fahrbahn vom
Fußgängerverkehr und dem ruhenden Fahrzeugverkehr freigehalten wird.
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Ein möglicher Erneuerungsvorteil wird durch einen Nachteil ausgeglichen, weil bei dem
hier gegebenen Ausbau in gleicher Gestalt der Vorteil einer auf Jahre hinaus intakten
Fahrbahn durch den Nachteil der Behinderung des Fahrzeugverkehrs ausgeglichen
wird.
54
Anders wäre es allerdings gewesen, wenn der Beklagte sich zur Anlage einer
verkehrsberuhigten Mischfläche entschieden hätte. Nach der Verkehrskonzeption eines
verkehrsberuhigten Bereichs ist es durchaus sinnvoll, den Fahrzeugverkehr durch einen
Fahrgassenversatz und Aufpflasterungen zu verlangsamen, weil auf der als Mischfläche
ausgestalteten Verkehrsfläche auch mit Fußgängern und spielenden Kindern gerechnet
werden muß. Bei einer Straße im Trennprinzip ist dies aber anders.
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Nach feststehender Rechtsprechung des OVG NW ist der Ansatz von Zinsen bei dem zu
verteilenden Aufwand zudem rechtswidrig.
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Vgl. OVG NW, Beschluß vom 22. März 1999 - 15 A 1047/99 -
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Mit ihren Ausbaubeiträgen sind die Kläger somit nur an dem um die Zinsen reduzierten
Aufwand mit dem satzungsgemäß für eine Anliegerstraße vorgesehenen Anteil für den
Ausbau der Parkflächen in Höhe von 67.635,23 DM zu 60 % = 40.581,14 DM, der
Straßenentwässerung in Höhe von 32.171,30 DM zu 50 % = 16.085,65 DM und der
Beleuchtung in Höhe von 19.534,02 DM zu 50 % = 9.767, 01 DM (insgesamt 66.433,80
DM) zu beteiligen. Nach den nicht zu beanstandenden Berechnungen des Beklagten
ergibt sich eine Verteilungsfläche von insgesamt 12.475 und damit ein Punktwert pro
Verteilungseinheit von 5,325355.
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Für das Flurstück 001 mit 1.259 Maßstabseinheiten errechnet sich somit eine Beitrag
von 6.704,62 DM und für die Flurstücke 002 und 003 mit 956 Einheiten ein Beitrag von
59
5.091,04 DM.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO iVm § 159 Satz 2 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich
aus § 167 VwGO iVm den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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