Urteil des VG Gelsenkirchen vom 13.07.2010

VG Gelsenkirchen (überwiegendes öffentliches interesse, öffentliches interesse, unter drogeneinfluss, besondere gefahr, aufschiebende wirkung, antragsteller, verwaltungsgericht, annahme, vollziehung, wert)

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 679/10
Datum:
13.07.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 679/10
Schlagworte:
Entziehung, Fahrerlaubnis
Tenor:
Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des
Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der sinngemäß gestellte Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 2677/10 gegen die
Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. Mai 2010 wiederherzustellen bzw.
anzuordnen,
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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber
unbegründet. Die Vollzugsanordnung ist hinreichend und einzelfallbezogen begründet
worden. Sie hebt die besondere Gefahr bei weiterer Teilnahme des Antragstellers am
Straßenverkehr hervor, sollte dieser erneut unter Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug
führen. Damit ist dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO genügt.
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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung ist
auch in der Sache gerechtfertigt. Die im Rahmen des vorläufigen
Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des
Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer
Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung
des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
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Entscheidend ist, dass der Antragsteller am 24. Februar 2010 ein Kraftfahrzeug unter
Cannabiseinfluss geführt und dadurch bewiesen hat, dass er zwischen Konsum von
Cannabis und Fahren nicht trennen kann.
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Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -.
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Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des toxikologischen Gutachtens von
Prof. Dr. C. (Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums F. ) vom 12. April 2010
festgestellte THC-Wert von 2,4 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die
Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml und rechtfertigt daher die
Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der
Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme
relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.
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Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dez-ember 2004 - 1 BvR 2652/03 -
mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.
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Das toxikologische Gutachten legt auch die Annahme nahe, dass der Antragsteller
häufiger Cannabis konsumiert (hat), da bei ihm ein THC-COOH-Wert (THC-Metabolit)
von 53 ng/ml festgestellt worden ist.
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Angesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers bestehen auch keine
Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungs-verfügung.
Die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis
zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein
das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran,
ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am
motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Die damit verbundenen persönlichen und
beruflichen Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen
Belangen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer
Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt.
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Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der
Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem Antragsteller
unbenommen, den für die Wiedererlangung der Kraftfahrereignung erforderlichen
Nachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-
psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14
Abs. 2 FeV).
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Angesichts dessen ist auch die Zwangsmittelandrohung nicht zu beanstanden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - und
entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen
Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, juris.
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