Urteil des VG Freiburg vom 29.11.2013

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VG Freiburg Urteil vom 29.11.2013, NC 6 K 2380/13
Anträge auf Zulassung zum Studium inner- und außerhalb der Kapazität
zwingend in zwei Schreiben stellen; Berücksichtigung der Bettenkapazität
außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser und Lehrarztpraxen
Leitsätze
1. Mit höherrangigem Recht unvereinbar ist eine Vorschrift in der Zulassungs- und
Immatrikulationsordnung, die vorschreibt, dass ein Antrag auf Zulassung innerhalb der
festgesetzten Kapazität und ein Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten
Kapazität jeweils getrennt voneinander in gesonderten Schreiben zu stellen sind.
2. Die Bettenkapazität außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser ist bei der Berechnung
der Kapazität der Ausbildungskapazität der Hochschule im klinischen
Studienabschnitt nicht zu berücksichtigen, soweit sie aufgrund des
Kooperationsabkommens mit der Universität nur für die Ausbildung im praktischen
Jahr zur Verfügung steht.
3. Lehrarztpraxen niedergelassener Ärzte sind bei der Berechnung der
Ausbildungskapazität der Hochschule im klinischen Studienabschnitt nicht mit zu
berücksichtigen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger/ Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
1 Der Kläger/Die Klägerin begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin
zum ersten Semester des klinischen Studienabschnitts (= 5. Fachsemester) nach
den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 20132/14.
2 Mit § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren
2013/ 2014 (ZZVO vom 1.6.2013 - GBl. 2013, 116) wurde vom
Wissenschaftsministerium für die Beklagte die Auffüllgrenze für das erste
Fachsemester des klinischen Studienabschnitts im Wintersemester 2013/2014 auf
315 Studienplätze festgesetzt.
3 Der Kläger/Die Klägerin hat den vorklinischen Studienabschnitt mit der ärztlichen
Vorprüfung (Physikum) erfolgreich bestanden und bis zum 15.7.2013 bei der
Beklagten einen Antrag auf Zulassung außerhalb dieser festgesetzten
Zulassungszahl gestellt.
4 Mit Bescheid vom 15.10.2013 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit der
Begründung ab, der Antrag entspreche schon nicht den Formvorgaben nach § 2
Abs. 3 S. 9 ihrer Zulassungs- und Immatrikulationsordnung, jedenfalls aber sei die
Kapazität sei mit der festgesetzten Zulassungszahl ohnedies erschöpft.
5 Dagegen hat der Kläger/die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht erhoben.
Er/Sie trägt vor, die Kapazität sei nicht erschöpft, vielmehr gebe es über die
festgesetzte Zulassungszahl hinaus noch verdeckte Studienplätze.
6 Der Kläger/Die Klägerin beantragt,
7
den Bescheid der Beklagten vom 15.10.2013 aufzuheben und die Beklagte zu
verpflichten, ihn/sie nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters
2013/2014 zum Studium der Humanmedizin im 5. Fachsemestern zuzulassen
8 Die Beklagte beantragt,
9
die Klage abzuweisen.
10 Sie trägt vor, die festgesetzte Kapazität sei ausgeschöpft. Verdeckte Studienplätze
seien nicht vorhanden. Nach Durchführung des Nachrückverfahrens seien auch
alle 315 festgesetzten Studienplätze tatsächlich belegt. Im Wintersemester
2013/2014 seien im 1. klinischen Semester 268 Plätze und im 2. klinischen
Semester 70 Plätze vergeben worden. Insgesamt seien 338 Studienplätze belegt.
11 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie
der Generalakte verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gemacht wurden.
Entscheidungsgründe
12 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig
und verletzt den Kläger/die Klägerin nicht in seinen/ihren Rechten. Er/Sie hat
keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten klinischen Semester (§
113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
13 Das ergibt sich allerdings entgegen der Ansicht der Beklagten nicht schon daraus,
dass der Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht
wie in § 2 Abs. 3 S. 9 ihrer Zulassungs- und Immatrikulationsordnung ( v.
20.9.2007 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 38, Nr. 53, S. 212 i.d.F. v. 27.7.2012 -
Amtl. Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 88, S. 346) vorgeschrieben in einem
gesonderten Schreiben, getrennt von dem Antrag auf Zulassung innerhalb der
festgesetzten Zulassungszahl, gestellt wurde, sondern in einem einzigen
Antragsschreiben enthalten ist (siehe Antrag vom 26.6.2013 - vorgelegt als Anlage
K 5 in Kopie im zugehörigen Eilverfahren NC 6 K 2073/13 - dort GAS 19).
14 Diese Vorschrift ist nämlich mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Von der
gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 63 Abs. 2 LHG ist eine solche
Aufteilung des Zulassungsantrags auf der Form nach zwei getrennte Schreiben
nicht vorgesehen. Auch § 3 HVVO sieht dies nicht vor. Zwar regelt § 3 Abs. 4 S. 1
HVVO, dass die Hochschulen für die Anträge auf Zulassung zum höheren
Fachsemester die Form des Zulassungsantrags nach § 3 Abs. 1 und auch eines
ergänzend dazu gestellten Antrags nach § 3 Abs. 2 HVVO bestimmen. Bei dem
Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, wie er in § 3
Abs. 1 S. 2 HVVO ausdrücklich erwähnt wird, handelt es sich um einen solchen
zusätzlich zum (regulären, innerkapazitären) Zulassungsantrag im Sinne von § 3
Abs. 2 HVVO ergänzend gestellten Antrag. Für diesen Zusatzantrag aber regelt §
3 Abs. 2 HVVO sogar ausdrücklich, dass er „mit dem Zulassungsantrag“ zu stellen
ist. Dass dies zwar zusammen (im Sinne von gleichzeitig) mit dem
Zulassungsantrag, aber gleichwohl in getrennten Schreiben erfolgen müsse, ergibt
sich daraus also gerade nicht. Vielmehr spricht diese Vorschrift sogar eher für das
Gegenteil. Jedenfalls aber erscheint eine Vorschrift, die zwei getrennte Schreiben
verlangt, als reine überflüssige Förmelei, deren Nichteinhaltung nicht die Folge
einer Unzulässigkeit des Antrags wegen Formfehlerhaftigkeit (§ 5 Abs. 1 HVVO)
haben kann. Denn ein sachlicher und damit im Sinne von Art. 3 GG willkürfreier
Grund dafür ist nicht erkennbar. Allein maßgeblich kann nur sein, dass der
Antragsteller klar zwischen einem außer- und einem innerkapazitären Antrag
unterscheiden muss. Dies kann aber durch entsprechende Formulierung,
Überschrift oder Begründung in einem einzigen Schreiben geschehen, das nicht
einem Formerfordernis unterliegt, ohne dass es deshalb bei den anschließenden
Verwaltungsabläufen zu Missständen kommt (siehe zur Frage, inwieweit für die
Wirksamkeit eines Antrags im Verwaltungsverfahren die Benutzung bestimmter
Formblätter verlangt werden kann, und zu den Erfordernissen eines Mindestinhalts
eines Antrags sowie zu den Erfordernissen an seine Eindeutigkeit und
Bedingungsfeindlichkeit Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 14.Aufl. 2013, Rdnr.
55 zu § 22 VwVfG m.w.Nw.).
15 Das Fehlen eines Zulassungsanspruchs ergibt sich aber daraus, dass es über die
festgesetzten 315 Studienplätze hinaus, die durch die tatsächlich zugelassene
Zahl von 338 Studierenden nicht nur vollständig belegt, sondern mit 23 Plätzen
überbucht sind, keine weiteren Studienplätze im ersten klinischen Semester gibt.
16 Vielmehr hat die Beklagte nach der Kapazitätsverordnung (KapVO VII) eine
Aufnahmekapazität von rechnerisch sogar nur 313 Plätzen zutreffend ermittelt.
17 Da im klinischen Studienabschnitt die praktische Ausbildung in der
Krankenversorgung im Vordergrund steht (sogenannter Unterricht am Krankenbett
[UaK]), ist bei der Berechnung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Klinisch-
praktische Medizin gem. §§ 14 Abs. 2 Nr. 4 und 17 Abs. 2 KapVO VII die
patientenbezogene Kapazität maßgeblich. Diese ergibt sich aus der für den
Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Zahl der mit Patienten
belegten Betten und ist der Berechnung zugrunde zu legen, wenn sie niedriger
liegt als die sich aus der personellen Ausstattung ergebende Ausbildungskapazität
(sogenannter „bettenbezogener Engpass“).
18 Zu Recht hat die Beklagte dabei im Wege der sogenannten „Mitternachtszählung“
nur die Zahl der ganztags, nämlich bis zur Zählung um Mitternacht, „tagesbelegten
Betten“ berücksichtigt (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO VII), hingegen die Betten
unberücksichtigt gelassen, die im Wege der teilstationären Aufnahme bzw. der
Aufnahme in einer bloßen Tagesklinik nur zu einem Teil des Tages tatsächlich
belegt sind (siehe dazu VG Freiburg, U. v. 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 -, juris,
Rdnrn. 39 ff.).
19 Sie hat von dieser Zahl zu Recht auch nicht die Zahl der mit Privatpatienten
(Patienten mit Wahlleistung Arzt) tagesbelegten Betten abgezogen (siehe dazu
VGH Bad.-Württ., B. v. 23.11.1987 - NC 9 S 838/87).
20 Gegenüber dem Vorjahreswert mit 455.508 Belegungen ist die Zahl der
Belegungen sogar leicht gestiegenen und beträgt nunmehr 460.522 Belegungen
im Gesamtjahr (siehe S. 2 der Kapazitätsakte [KA] Klinik zum Studienjahr 2013/14 -
vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten vom 12.8.2013 zu den Generalakten-Klinik
[zdGenA] I).
21 Bei 365 Tagen im Jahr ergibt sich somit eine tägliche Durchschnittszahl von
1.261,7041 tagesbelegten Betten (460.522 : 365 = 1.261,7041).
22 Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO VII sind hiervon zunächst 15,5% (= 195,5641)
anzusetzen.
23 Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 KapVO VII ist die oben ermittelte Zahl der
tagesbelegten Betten (195,5641) im Hinblick auf die poliklinischen Neuzugänge,
d.h. die ambulanten Behandlungen, um 50 % dieses Werts zu erhöhen, also um
97,7821 (= 0,5 x 195,5641). Die so erhöhte Zahl beträgt dann 293,3462
(=195.5641 + 97,7821).
24 Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapV VII ist schließlich dieses Ergebnis (293,3462)
„entsprechend“ der Beteiligung außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser an der
Ausbildung im klinischen Studienabschnitt zu erhöhen.
25 Insoweit hat die Beklagte dieses Ergebnis um einen Zuschlag von 6,5801 %
erhöht, nämlich noch 19,3025 (=6,5801 % von 293,3462) Plätze hinzuaddiert, und
gelangt so zu der einer patientenbezogenen Aufnahmekapazität von insgesamt
312,6487 klinischen Studienplätzen
(= 293,3462 + 19,3025; siehe auch KA S.
12). Das sind
aufgerundet 313 Studienplätze
.
26 Diese Berechnung der für die Beteiligung außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser
vorzunehmenden Erhöhung ist nicht zu beanstanden. Der Berechnungsmodus für
die Erhöhung wird durch § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO VII selbst nicht vorgegeben; er
muss nur geeignet sein, den Anteil der außeruniversitären Lehrkrankenhäuser in
der Ausbildungswirklichkeit möglichst realistisch wiederzugeben. Das ist bei der
von der Beklagen gewählten Berechnungsmethode der Fall (so z.B. schon VG
Freiburg, B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1545/10 - zum WS 10/11).
27 Dabei wird der Anteil des von außeruniversitären Lehrkrankenhäusern für den
zweiten Studienabschnitt (ohne Praktisches Jahr) erbrachten patientenbezogenen
Unterrichts (bestehend aus Unterricht am Krankenbett [UaK] und Hospitationen -
jeweils ohne Allgemeinmedizin) zum dem insgesamt in diesem Bereich am
Universitätsklinikum und den Lehrkrankenhäuser zusammen erbrachten
patientenbezogenen Unterricht ins Verhältnis gesetzt (siehe KA S. 10).
28 Der im 2. und 3. Studienjahr der klinischen Ausbildung am Universitätsklinikum
sowie den Lehrkrankenhäusern insgesamt erbrachte Unterricht am Krankenbett
umfasst 812,9205 Semesterwochenstunden (= 454,1895 im 2. Studienjahr +
3589,7220 im 3. Studienjahr - siehe Einzelwerte KA S. 7 bzw. 9 und
Gesamtsumme „Summe UaK“ - KA S. 10).
29 Die Hospitationen im 2. und 3. Studienjahr umfassen insgesamt laut
Kapazitätsakte einen Gesamtbetrag von 200,8125 (= 192,9375 im 2. Studienjahr +
7.8750 SWS im 3. Studienjahr - siehe Einzelwerten KA S. 7 bzw..9 und
Gesamtsumme „Summe Hospitationen“ -KA S. 10).
30 Das sind für Unterricht am Krankenbett und Hospitationen insgesamt 1.013,733
SWS (812,9250 + 200,8125).
31 Davon sind die Werte für den im Bereich der Allgemeinmedizin geleisteten
Unterricht am Krankenbett (7,8750 SWS - KA S. 7), der nur im 2. Studienjahr in
diesem Bereich erfolgt, und für die in der Allgemeinmedizin - ebenfalls nur im 2.
Studienjahr - geleisteten Hospitationen (173,2500 SWS- KA S. 7; ebenfalls nur im
2. Studienjahr ), d.h. insgesamt 181,1250 SWS (= 7,8750 + 173,2500), abzuziehen
.
32 Das ergibt dann einen bereinigten Gesamtwert von 832,6080 SWS (= 1.013,733 -
181,1250 - siehe KA S. 10 - dort ausgewiesen unter „patientenbezogener
Unterricht ohne Allgemeinmedizin“).
33 Der Gesamtwert des in den außeruniversitären Lehrkrankenhäusern erteilten
Unterrichts am Krankenbett (- Hospitationen gibt es hier nicht und Unterricht im
Bereich Allgemeinmedizin auch nicht - ) beträgt demgegenüber 54,7865 (siehe KA
S. 10 unter der Rubrik „davon auswärtig“; dieser Wert ergibt sich bei Addition der in
der letzten Spalte der Tabellen für die auswärtigen Krankenhäuser insoweit
ausgewiesenen Teilwerte - KA S. 7 und 9: Mooswaldklinik 4,3924 SWS +
Medianklinik 4,3646 SWS + St.Josefskrankenhaus [Frauenheilkunde] 6,1462 SWS
+ Diakoniekrankenhaus 6,1073 SWS + St.Jofsefskrankenhaus [Kinderheilkunde]
23,1104 SWS + Krankenhaus Bad Krozingen 10,6656 SWS = 54,7865 SWS).
34 Damit macht der patientenbezogene Unterricht in den außeruniversitären
Krankenhäusern gemessen an der gesamten patientenbezogenen Ausbildung
einen Anteil von 6,5801 % aus ( 54,7865 = 6,5801 % von 832,6080).
35 Soweit von Klägerseite in einigen Verfahren geltend gemacht wird, die Beklagte
habe mit einer viel größeren Anzahl auswärtiger Lehr-Krankenhäuser
Kooperationsabkommen, so dass eine erheblich größere Anzahl von Betten für
den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehen müsse, greift diese Rüge
nicht durch. Die Beklagte hat überzeugend dargelegt, dass sich diese
Lehrkrankenhäuser regelmäßig nur an der Ausbildung im Praktischen Jahr
beteiligen, und auch dies nur aufgrund punktueller Absprachen ohne schriftliche
Vereinbarung „auf Dauer“, nicht aber für den Unterricht am Krankenbett im
klinischen Studienabschnitt zur Verfügung stehen (siehe Schriftsatz der Beklagten
vom 26.11.2013 - zdGenA Klinik III).
36 Ebenso wenig greift die von Klägerseite in einem Verfahren vorgebrachte Rüge
durch, bei Einbeziehung der Ausbildung in Lehrpraxen einzelner niedergelassener
Ärzte lasse sich das Lehrangebot an praktischem Unterricht über das
ausgewiesene Maß hinaus deutlich steigern und sei daher zu Unrecht nicht
berücksichtigt worden. Denn insoweit verweist die Beklagte überzeugend darauf,
dass das Medizinstudium in seinem klinischen Studienabschnitt eben nicht allein
auf eine Ausbildung zum „ambulanten Hausarzt“, sondern nach den Zielsetzungen
der ÄApprO auf eine breite Ausbildung im Rahmen des Unterrichts am Krankenbett
in einem Klinikum abzielt.
37 Insgesamt entspricht die in die Berechnung der Ausbildungskapazität der beiden
klinischen Lehreinheiten für den klinischen Studienabschnitt eingestellte -
praxisbezogene - Ausbildung nach Art und Umfang der Veranstaltungen auch den
Vorschriften des § 16 i.V.m. Anlage 4 der Studienordnung der Antragsgegnerin für
den Studiengang Humanmedizin vom 22.2.2012 (Amtliche Bekanntmachungen,
Jahrgang 43, Nr. 6, S. 19, 24 und 29; soweit in dieser Studienordnung der Anteil
des Unterrichts am Krankenbett [UaK] nicht mit einer eigenen
Semesterwochenstundenzahl ausgewiesen wird - wie etwa zum 7./8. FS im
Bereich Allgemeinmedizin, zu dem hier pauschal 7 SWS für „Seminar, UaK und
Hospitation“ ausgewiesen werden - lässt sich der Anteil des „UaK“ bzw. der
„Hospitationen“ aus der insoweit detaillierteren Tabelle der zwar außer Kraft
getretenen, aber insoweit nach wie vor aussagekräftigen Studienordnung vom
1.3.2011 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 42 Nr. 5 S. 19 - 21 - entnehmen).
38 Die Gruppengröße wurde fehlerfrei in der vorliegenden Kapazitätsberechnung für
den Unterricht am Krankenbett bzw. für die Hospitationen mit 4,5 bzw. 4,0
Studierenden je Veranstaltung angesetzt (siehe KA S. 7 und 9). Sie beruht auf § 16
S. 6 der Studienordnung vom 22.2.2012 und dem darin enthaltenen Verweis auf §
2 Abs. 3 ÄApprO. Danach ist für Patientendemonstrationen am Krankenbett eine
Gruppengröße von höchstens 6 Studierenden und für Untersuchungen am
Patienten eine Gruppengröße von höchstens 3 Studierenden zulässig, was einen
Durchschnittswert von 4,5 Studierenden als Gruppengröße ergibt, der anzusetzen
ist, weil sich diese beiden Unterrichtsformen in der Praxis nicht trennscharf
vorherbestimmen und festlegen lassen. In einzelnen Veranstaltungen ist
ausweislich der Kapazitätsberechnung - beanstandungsfrei - die in der fünften
Spalte der Tabelle ausgewiesene Gesamtteilnehmerzahl der an den
Veranstaltungen teilnehmenden Studierenden (Aq) von 315 auf zwei Gruppen
aufgeteilt worden (siehe KA S. 7: QB Medizin des Alterns 158 + 157 Teilnehmer;
siehe ferner KA S. 9: Frauenheilkunde 158 + 157 Teilnehmer bzw. Kinderheilkunde
251 + 64 Teilnehmer bzw. Innere Medizin 291 + 24 Teilnehmer)
39 Die Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin ist zwar durch die 1.
Änderungssatzung (v. 23.4.2013 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 44, Nr. 13 S.
228) geändert worden. Zu den vorliegend allein relevanten Hospitationen und zum
Unterricht am Krankenbett haben sich aber keine Änderungen ergeben.
40 Eine Schwundkorrektur gemäß §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII bezüglich der
nach allem zutreffend ermittelten Zahl von 312,6487 klinischen Studienplätzen
(s.o.) kommt hier nicht in Betracht (siehe VG Freiburg, U. v. 6.2.2012 - NC 6 K
2436/08 -,juris, Rdnr. 48).
41 Die festgesetzte Zulassungszahl von 315 pro Jahr übersteigt mithin die errechnete
Kapazität von 313 Studienplätzen um zwei Plätze (siehe dazu den dies
ausdrücklich als überobligatorische Anstrengung zu Herstellung konstanter
Ausbildungsverhältnisse bezeichnenden Beschluss des Senats der Beklagten
vom 20.3.2013 - KA S 17 und die dem vorangegangenen Fakultätsratsbeschlüsse
nebst Begründungen KA S. 11 - 16).
42 Die - festgesetzte - Kapazität wird durch die zugelassenen Studierenden auch
tatsächlich erschöpft.
43 Zwar befinden sich nach den von der Beklagten vorgelegten Belegungslisten vom
6.11.2013 im WS 2013/14 nur 268 Studierende im 1. klinischen Semester, zugleich
befinden sich jedoch 70 Studierende im 2. klinischen Semester (Schriftsatz des
Beklagtenvertreters vom 8.11.2013 - zdGenA Klinik II; siehe auch E-Mail des
Beklagtenvertreters vom 8.11.2013 - als Ausdruck bei den Generalakten). Die Zahl
von Studierenden im 2. klinischen Semester beruht darauf, dass nach der
Zulassungszahlenverordnung eine Zulassung zum 1. klinischen Semester (= 5.
Fachsemester) nur im Wintersemester möglich ist. Eine Auffüllung zum 2.
klinischen Semester im Wintersemester findet nicht statt (vgl. § 4 ZZVO-Zentrales
Vergabeverfahren: festgesetzte Auffüllgrenze = 0). Dennoch befinden sich auch im
Wintersemester Studierende im 2. klinischen Semester, da vom
Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie beim Regierungspräsidium
Stuttgart zwei Termine für das Physikum angeboten werden, nämlich im Frühjahr
und im Sommer (http://www.rp.baden-wuerttemberg.de dort unter: Aufgaben, dort
unter: Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie). Die Studierenden, die das
Physikum im März ablegen, befinden sich im Sommersemester nach ihrer
Rückmeldung im 1. klinischen Semester. Das begegnet keinen rechtlichen
Bedenken. Diese Studierenden, die derzeit im 2. klinischen Semester studieren,
nehmen an denselben Lehrveranstaltungen teil wie die Studierenden des 1.
klinischen Semesters (vgl. Studienplan für Studierende der Humanmedizin
Klinischer Studienabschnitt, Gruppe A bzw. B Physikum März und Studienplan für
Studierende der Humanmedizin Klinischer Studienabschnitt, Gruppe A bzw. B,
unter http://www.medizin-studium.uni-freiburg.de/studierende/2.-
studienabschnitt/studienplan.htm). Die Studierenden im 2. klinischen Semester
sind bereits eingeschrieben und haben einen Anspruch, an den Veranstaltungen
teilzunehmen (so schon VG Freiburg, B. v. 16.1.2011 - NC 6 K 1545/10 - zum WS
10/11).
44 Beurlaubte Studierende wurden mitgezählt, weil ihnen der Studienplatz während
der Beurlaubung natürlich weiterhin zusteht. Von den 70 im 2. Fachsemester zum
WS 2013/14 eingeschriebenen Studierenden hatten alle im Frühjahr 2013 das
Physikum bestanden, zwei davon waren danach aber, weil sie nur einen
Teilstudienplatz hatten, exmatrikuliert worden. Statt dessen wurden zwei
Studierende, die andernorts bereits das Physikum bestanden hatten,
eingeschrieben (siehe email des Beklagtenvertreters vom 18.11.2013 - als
Ausdruck in den Generalakten).
45 Soweit über die festgesetzte Zahl von 315 Studienplätzen hinaus noch weitere 23
Zulassungen erfolgten, geschah dies aufgrund der freiwilligen Übernahme einer
Überlast unter Hintanstellung von Qualitätsbedenken in Ausübung der
hochschulrechtlichen Lehrfreiheit der Beklagten, um den im vorklinischen
Studienabschnitt erfolgreichen Studierenden die Fortsetzung im zweiten
Studienabschnitt zu ermöglichen (vgl. Antwort des Beklagtenvertreters auf die
gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 13.11.2013 - email vom 18.11.2013 als
Ausdruck bei den Generalakten -).
46 Es nehmen somit insgesamt 338 Studierende an den für das 1. klinische Semester
vorgeschriebenen Veranstaltungen teil.
47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
48 Die Berufungszulassung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.