Urteil des VG Freiburg vom 20.06.2013

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VG Freiburg Urteil vom 20.6.2013, NC 6 K 2355/10
Voraussetzungen für die Zulassung außerhalb der festgesetzten
Zulassungszahlen; Phantomarbeitsplätze als unüberwindbarer
sachmittelbezogener Engpass für die Zulassung weiterer Studienbewerber;
Kapazitätserschöpfung bei rechtswidrigen Zulassungsbescheiden durch
wirksame Belegung der Studienplätze
Leitsätze
1. Nach § 24 S. 2 der Verordnung des Wissenschaft Ministeriums über die zentrale
Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (VergabeVO
Stiftung) ist Voraussetzung für die Zulassung außerhalb der festgesetzten
Zulassungszahlen ein Antrag auf Zulassung nach § 3 VergabeVO Stiftung im
zentralen Vergabeverfahren in dem betreffenden Studiengang für den betreffenden
Studienort.
2. Die Zahl von 41 Phantomarbeitsplätzen stellt an der Universität Freiburg im
Studienfach Zahnmedizin einen nicht zu überwindenden sachmittelbezogenen
Engpass für die Zulassung weiterer Studienbewerber dar.
3. Dem Umstand, dass die vorhandene Kapazität erschöpft ist, kann nicht
entgegengehalten werden, dass sämtliche Zulassungsbescheide der Stiftung für
Hochschulzulassung für das WS 2010/11 wegen fehlender Stiftungssatzung nicht
anzuerkennen seien; denn die im regulären Vergabeverfahren zugewiesenen
Studienplätze sind wirksam belegt (wie VG Freiburg, Urteil vom 03. Mai 2012 - NC 6 K
2268/10 -, juris).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1 Die Klägerin stellte vor dem 15.7.2010 bei der Beklagten einen Antrag auf
Zulassung zum Studium der Zahnmedizin zum ersten Semester im WS 2010/2011
außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, hilfsweise beschränkt bis zum
Bestehen der zahnärztlichen Vorprüfung.
2 Mit Bescheid vom 21.10.2010 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab.
3 Dagegen hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, im
Wesentlichen mit der Begründung, die Kapazität sei nicht erschöpft, vielmehr gebe
es über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus noch verdeckte Studienplätze.
Ferner wird geltend gemacht, sämtliche Zulassungsbescheide in den
Abiturbesten– und Wartezeitquoten seien rechtswidrig, die erteilten Zulassungen
seien nicht zu berücksichtigen. Die von der Stiftung für Hochschulzulassung
versandten Zulassungsbescheide seien wegen Verstoßes gegen das
Demokratie– und Rechtsstaatsprinzip rechtswidrig. Mangels bekannt gemachter
Satzung der Stiftung für Hochschulzulassung liege ein Verstoß gegen das
Demokratieprinzip und das Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung vor, so
dass bereits aus organisationsrechtlichen Gründen die Stiftung für
Hochschulzulassung keine wirksamen Bescheide habe erlassen können.
4 Die Klägerin beantragt (sachdienlich ausgelegt),
5
den Bescheid der Beklagten vom 21.10.2010 aufzuheben und die Beklagte zu
verpflichten, sie nach den Rechtsverhältnissen des WS 2010/11 zum Studium der
Zahnmedizin (1. FS) - hilfsweise beschränkt bis zum Bestehen der zahnärztlichen
Vorprüfung - außerhalb der festgesetzten Kapazität zuzulassen.
6 Die Beklagte beantragt,
7
die Klage abzuweisen.
8 Sie trägt vor, die festgesetzte Kapazität sei ausgeschöpft. Verdeckte Studienplätze
seien nicht vorhanden. Die Argumentation des Klägers gehe offensichtlich fehl. Ein
etwaiger Zeitverzug bei der Umwandlung der ZVS in eine Stiftung führe zu keinem
Zulassungsanspruch.
9 Mit Gerichtsbescheid vom 26.3.2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage
abgewiesen. Am 16.4.2013 hat die Klägerin mündliche Verhandlung beantragt. Am
12.6.2013 hat die Klägerin, am 17.6.2013 die Beklagte ihr Einverständnis mit einer
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
10 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten, insbesondere des Vorbringens der
Beteiligten, wird auf die Gerichtsakten dieses und des zugehörigen Verfahrens auf
vorläufigen Rechtsschutz sowie auf die Generalakte verwiesen (§ 117 Abs. 3
VwGO); sie waren Gegenstand der Beratung.
Entscheidungsgründe
11 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig
und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die
begehrte Zulassung zum ersten vorklinischen Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und
Abs. 5 S. 1 VwGO).
12 Einem Erfolg des Zulassungsbegehrens steht bereits die Bestimmung des § 24 S.
2 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von
Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Vergabeverordnung
Stiftung – VergabeVO Stiftung) vom 23.4.2006 [GBl. S. 114] i. d. F. vom 3.5.2012
[GBl. S. 276, 280] entgegen. Danach ist (u. a.) Voraussetzung für die Zulassung
außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen ein Antrag auf Zulassung nach § 3
im zentralen Vergabeverfahren in dem betreffenden Studiengang für den
betreffenden Studienort. Diese Obliegenheit einer Bewerbung für den betreffenden
Studienort in dem für die innerkapazitäre Vergabe geregelten Auswahlverfahren
der Hochschulen ist rechtlich nicht zu beanstanden (BVerwG, Urt. v. 23.3.2011 - 6
CN 3.10 -, NVwZ 2011,1135 = juris, Rdnr. 26).
13 Ausreichend ist allerdings, dass der Studienbewerber Freiburg als einen von bis zu
6 Studienorten für das Auswahlverfahren der Hochschulen (§ 3 Abs. 3 S. 4
VergabeVO Stiftung) genannt hat. Anders als im Studiengang Humanmedizin ist
nicht erforderlich, dass Freiburg als erste oder zweite Ortspräferenz genannt wird;
§ 1 der Satzung der Universität Freiburg für das Auswahlverfahren nach § 2a des
Hochschulzulassungsgesetzes im Studiengang Zahnmedizin vom 29.2.2008 i. d.
F. vom 28.3.2012 (Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 39 Nr.14, S. 35, und Jg. 43,
Nr. 17 S. 71) enthält insoweit keine einschränkenden Regelungen (anders für den
Studiengang Humanmedizin die Satzung der Beklagten für das Auswahlverfahren
nach § 2a HZG im Studiengang Humanmedizin [v. 29.2.2008 - Amtliche
Bekanntmachungen, Jg. 39, Nr. 15 S. 41]; vergleiche hierzu VG Freiburg, Urt. v.
20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 15; zur Bestätigung des § 24 S. 3
VergabeVO-Stiftung im Normenkontrollverfahren siehe VGH Bad.-Württ., Urt. v.
29.10.2009 - 9 S 1858/09 -, DÖV 2010, 192 [LS], und BVerwG, Urt. v. 23.3.2011, a.
a. O.).
14 Wie sich aus dem Bescheid der Stiftung für Hochschulzulassung
"hochschulstart.de" im Vorauswahlverfahren der Hochschulen vom 13.08.2010
und dem Ablehnungsbescheid im Auswahlverfahren der Hochschulen vom
23.09.2010 ergibt, hatte die Klägerin Freiburg unter den 6 gewünschten
Studienorten jedoch nicht genannt.
15 Abgesehen davon hätte die Klage aber auch in der Sache keinen Erfolg.
16 Ausgehend von §§ 29 und 30 Hochschulrahmengesetz (HRG) und den
Verordnungsermächtigungen zugunsten des Wissenschaftsministeriums in § 2
Abs. 1 Hochschulzulassungsgesetz (HZG) i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über
die Vergabe von Studienplätzen vom 05.06.2008 (GBl. 2009, S. 663) werden die
Einzelheiten der Kapazitätsberechnung durch die Kapazitätsverordnung des
Wissenschaftsministeriums vom 14.06.2002 (GBl. 2002, 271) mit nachfolgenden
Änderungen - KapVO VII - geregelt.
17 Die Zahl der von der Beklagten im Studienjahr WS 2010/11 aufzunehmenden
Studienanfänger im Fach Zahnmedizin wurde durch die Verordnung des
Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die
Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung
im Wintersemester 2010/2011 und im Sommersemester 2011
(Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2010/11 - ZZVO
Zentrales Vergabeverfahren 2010/11) vom 11.6.2010 (GBl. S. 487) auf 85
Studenten/Jahr, d.h. im Wintersemester 43 und im Sommersemester 42,
festgesetzt.
18 Die Beklagte hat nach ihrer mit Stellungnahme vom 23.11.2010 (Zu den
Generalakten – ZdGA – II) vorgelegten Belegungsliste vom 22.11.2010 zum WS
2010/11 43 Studienanfänger zugelassen. Das Gericht hat keinen Anlass, an der
Richtigkeit dieser Mitteilung zu zweifeln.
19 Mit diesen 43 immatrikulierten Studienanfängern ist die Ausbildungskapazität der
Beklagten für das Studienhalbjahr ausstattungsbedingt, d.h. unabhängig vom
personellen Lehrangebot, erschöpft. An der Universität Freiburg sind nämlich –
nach wie vor – lediglich 41 Labor- bzw. sog. Phantomarbeitsplätze vorhanden. Die
Zahl dieser für die Ausbildung wesentlichen 41 Phantomarbeitsplätze stellt nach
ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg an der Universität Freiburg einen nicht zu überwindenden
sachmittelbezogenen Engpass für die Zulassung weiterer Studienbewerber dar
(vgl. zuletzt VG Freiburg, Beschlüsse vom 9.4.2013 - NC 6 K 571/13 - für das SS
2013 sowie vom 19.12.2012 – NC 6 K 1432/12 – für das WS 2012/2013 und GB
vom 22.3.2013 - NC 6 K 2276/12 - für das WS 2012/13; VGH Baden-Württemberg,
Beschlüsse vom 24.5.2012 – NC 9 S 193/12 – [WS 2011/2012], 28.6.2010 – NC 9
S 1254/10 – [SS 2010], 28.6.2010 – NC 9 S 1056/10 – [WS 2009/2010], 28.6.2010
– NC 9 S 1132/10 – [SS 2010, 2. FS] und vom 30.9.2008 – NC 9 S 2234/08 – [SS
2008]).
20 Diese Feststellungen erweisen sich auch nach erneuter Prüfung als zutreffend.
21 Zunächst ist davon auszugehen, dass tatsächlich – nur – 41 Phantomarbeitsplätze
vorhanden sind. Die Kammer sieht das Vorbringen der Beklagten, das durch ihren
in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehenden und zur Wahrheit verpflichteten
Repräsentanten bzw. Prozessvertreter – mit Befähigung zum Richteramt – in den
Rechtsstreit eingeführt wird, als glaubhaft an (vgl. OVG Münster, Beschluss vom
28.5.2004 – 13 C 20/4 –, juris, Rn. 15). Die Beklagte hat überdies bereits mit
Schriftsatz vom 6.10.2005 bezüglich des SS 2005 (ZdGA I) eine
Dokumentationsmappe zu den Phantomarbeitsplätzen vorgelegt, die unter
anderem ein Schreiben des geschäftsführenden Direktors enthält, mit dem die
Beschaffung von 41 Technikphantomarbeitsplätzen beantragt wird; beigefügt ist
ferner ein Schreiben des Universitätsklinikums Freiburg, Verwaltung, Abteilung
Finanzplanung, vom 14.6.2000 an die Universitäts-Zahnklinik, in dem mitgeteilt
wird, dass für die Ausstattung der Abteilung Poliklinik für zahnärztliche Prothetik mit
41 Technikphantomarbeitsplätzen Ausstattungsmittel in Höhe von DM 2.100.000
zur Verfügung gestellt werden. Zuletzt hat der Studiendekan Zahnmedizin mit
Schreiben vom 25.7.2012 bestätigt, "dass nach wie vor nur 41
Phantomarbeitsplätze bestehen, welche die Ausbildungskapazität entsprechend
limitieren" (Kapazitätsakte Zahnheilkunde - KapAZ - Studienjahr 2012/2013 vom
1.10.2012, Anl. 2).
22 Diese Angaben der Beklagten werden seitens der Klägerin nicht mit substantiierten
Einwendungen infrage gestellt. Die von einigen Klägern geäußerte "begründete
Vermutung", jene Arbeitsplätze, die im Jahr 2000 durch moderne
Phantomarbeitsplätze ersetzt worden seien, seien weiterhin vorhanden (und
könnten ebenso gut genutzt werden), ist ersichtlich eine "ins Blaue hinein"
aufgestellte Behauptung ohne realen Hintergrund. So schreibt der Studiendekan
Zahnmedizin in einem Schreiben vom 27.10.2003 (vorgelegt mit Schriftsatz der
Beklagten vom 28.10.2003 – ZdGA WS 2003/2004 -), "die modernen
Phantomkurseinheiten der Vorklinik heute sind zentrale Simulationseinheiten, die
eine Ausbildung nach dem neuesten Stand ermöglichen, die aber mehr Raum
einnehmen, als die alten Laborarbeitsplätze vor 20 Jahren". Es liegt auf der Hand,
dass auch dann, wenn solche Einrichtungen auf dem Gelände der Beklagten noch
irgendwo vorhanden sein sollten, es den Beteiligten – Dozenten und vor allem
Studierenden – nicht zugemutet werden könnte, an dermaßen veralteten,
modernen Erfordernissen der Zahnheilkunde nicht mehr entsprechenden
Phantomarbeitsplätzen Ausbildung zu betreiben; auch die Klägerin dieses
Verfahrens würde dies wohl – zu Recht – als unzumutbar ablehnen. Im Übrigen
wird in der von einigen Klägern angeführten Stellungnahme des Wissenschaftsrats
zur weiteren Entwicklung der Medizinischen Einrichtungen der Albert-Ludwigs-
Universität Freiburg vom 15.11.2002 (Drs. 5443/02 = www.med.uni-
freiburg.de/dekanat/service/wrempfehlung.pdf) gerade bezüglich der Bereitstellung
von Unterrichtsräumen ausgeführt: "Die Kapazitäten sind offensichtlich mehr als
ausgeschöpft" (ebd. S. 80). Die Kammer hat deshalb keinen Grund, durch die
Einnahme eines Augenscheins die Zahl der Phantomarbeitsplätze, die derjenigen
der Vorjahre entspricht, zu überprüfen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg,
Beschlüsse vom 28.6.2010, – NC 9 S 1254/10 – und NC 9 S 1132/10 –).
Entsprechende Beweisanträge sind deshalb abzulehnen. Abgesehen davon kann
durch einen Augenschein im Jahr 2013 ohnedies nicht festgestellt werden, wie
viele Phantomarbeitsplätze in den vorausgegangenen Jahren vorhanden waren.
23 Es besteht auch kein Anspruch auf Einsatz weiterer finanzieller Mittel zur
Beseitigung dieses ausstattungsbezogenen Engpasses. Dies gilt schon deshalb,
weil damit ein "Kapazitätsverschaffungsanspruch" reklamiert wird, den das
geltende Recht nicht enthält. Art. 12 Abs.1 GG verlangt zwar als Teilhaberecht die
Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität, er verpflichtet aber nicht
dazu, zusätzliche Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen (vgl. VGH Baden-
Württemberg, Beschluss vom 24.5.2012, a.a.O., sowie die weitere o.g.
Rechtsprechung).
24 Abgesehen davon hat die Beklagte mehrfach nachvollziehbar dargelegt, dass
weitere Phantomarbeitsplätze derzeit – und auch mittelfristig – aus personellen
Gründen, wegen fehlender Mittel sowie wegen fehlender Räumlichkeiten nicht
bereitgestellt werden können (vgl. Schreiben des Studiendekans Zahnmedizin
vom 6.6.2008 [ZdGA bzgl. WS 2007/2008 / SS 2008 vom 6.6.2008], vom
15.6.2010 [ZdGA V bzgl. WS 2010/12011], vom 25.7.2012 [KapAZ 2012/2013 Anl.
2 wie auch Anl. 1; hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
28.6.2010, - NC 9 S 1132/10 –).
25 Nach wie vor hat sich an der Nutzung der 41 Phantomarbeitsplätze nichts
geändert. Diese wurde seinerzeit (vgl. ZdGA I vom 6.10.2005 - SS 2005 -, Anl. B 6)
so beschrieben, dass die Phantomarbeitsplätze in jedem Semester für den
Technisch-Propädeutischen Kurs sowie den Phantomkurs der Zahnersatzkunde I
während jeweils ca. sechs Wochen ganztags und für den Phantomkurs der
Zahnersatzkunde II während ca. vier Wochen ganztags (in der vorlesungsfreien
Zeit) in Anspruch genommen würden und sie dadurch - wie die Universität weiter
erklärte - „i.d.R. voll belegt“ seien. Mit Datum vom 25.7.2012 hat der Studiendekan
Zahnmedizin (KapZahn 12/13 Anl. 2) diesen Sachverhalt bestätigt; er geht sogar
von einer 7-wöchigen Dauer des Phantomkurses aus (Stellungnahme vom
1.10.2012 – ZdGA (II) vom 4.10.2012). Wie die Beklagte ferner - ohne Weiteres
einleuchtend - ausführte (Schriftsatz vom 27.10.2003 ZdGA bzgl. des WS
2003/2004), werden die Phantomarbeitsplätze ganztägig (8:00 Uhr bis 18:00 Uhr;
montags bis freitags) und zusätzlich auch samstags (nach Vereinbarung) zum
Üben mit Tutoren benutzt. Ferner würden sie auch für die Physikumsprüfungen
benötigt. In Rechnung zu stellen ist weiter, dass Studierende, die den
Phantomkurs der Zahnersatzkunde I belegen, in der Folgezeit auch den
Phantomkurs der Zahnersatzkunde II sowie den Phantomkurs der
Zahnerhaltungskunde belegen müssen; auch diese Kurse müssten, wenn der
Phantomkurs der Zahnersatzkunde I zweifach durchgeführt würde, doppelt
angeboten werden. Schlussendlich ist darauf hinzuweisen, dass bei einer
Verdoppelung der Kurse auch zusätzliche Personalkapazitäten benötigt würden.
26 Auch das zum Teil geäußerte Ansinnen, die Phantomarbeitsplätze mit mehreren
Teilnehmern zu besetzen und so einen Faktor 4 zu erreichen, greift nicht durch.
Insoweit geht die Bezugnahme auf die "Marburger Analyse" fehl, weil die dort
vorgeschlagene Relation von 1:4 nur die klinischen Phantomkurse der
Zahnerhaltungskunde betrifft. Für die vorklinischen Kurse am Phantomplatz wird
dagegen allenfalls ein Ansatz von 1:1,33 für möglich gehalten (Abschlussbericht S.
177, 175). Auch diese aus dem Jahr 1977 stammende Einschätzung hat sich in
der Praxis indes, soweit ersichtlich, nicht bestätigt; vielmehr wird in der jüngeren
Rechtsprechung vom Erfordernis einer 1:1 Quote ausgegangen (vgl. VGH Baden-
Württemberg, Beschluss vom 28.6.2010 – 9 S 1056/10 – [WS 2009/2010] und vom
28.6.2010 – NC 9 S 1132/10 – [Ss 2010, 2. Fachsemester], jew. m.w.N.). Dem
entspricht auch die Stellungnahme des Studiendekans der Beklagten, nach der
eine ordnungsgemäße Ausbildung im Phantomkurs nur gewährleistet werden
kann, wenn jedem Teilnehmer ein ganzer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (vgl.
Schriftsatz vom 6.6.2008, ZdGA WS 2007/ 2008 / SS 2008 vom 6.6.2008). Zu
Recht hebt er hervor, dass gerade unter dem Aspekt der gebotenen
Ausbildungsqualität und des Patientenschutzes (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) – die
Phantomkurse bereiten auf die Praxis am Patienten vor – die "Ausbildungsdichte"
(Verhältnis Studierender – Arbeitsplatz) ohne Qualitätseinbuße nicht gesteigert
werden kann.
27 Fehl geht auch der z.T. erfolgte Hinweis auf den Beschluss des VGH Baden-
Württemberg vom 2.8.2000 – NC 9 S 22/00 - (Juris). In jenem Verfahren hatte sich
die betreffende Universität u.a. darauf berufen, dass die zur Verfügung stehenden
Räumlichkeiten nicht ausreichten, d.h. der zur Verfügung stehende Raum zu klein
sei, auch hatte die Universität nicht dargelegt, weshalb eine intensivere Nutzung
des Raumes nicht in Betracht komme. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist,
inwieweit die Verhältnisse bei jener Universität mit denen bei der Beklagten
vergleichbar sind, geht es vorliegend nicht nur um die Frage, ob ausreichend
Räume vorhanden sind, vielmehr müssten diese Räume auch mit weiteren
Phantomarbeitsplätzen bestückt, die entsprechenden technischen
Voraussetzungen geschaffen und zusätzlich Mitarbeiter zur Unterrichtung der
Studierenden eingestellt werden. Ein derartiger Kapazitätsverschaffungsanspruch
besteht indes, wie ausgeführt, nicht.
28 Mit dem Verwaltungsgerichtshof ist auch die Kammer der Auffassung, dass die
zum Teil vorgetragene – unsubstantiierte – Behauptung, dem Phantomkurs
komme keine tatsächliche Bedeutung mehr zu, schon in rechtlicher Hinsicht der
Grundlage entbehrt (vgl. i.E. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.6.2010
– 9 S 1056/10 – [WS 2009/2010] und vom 28.6.2010 – NC 9 S 1132/10 – [SS
2010, 2. Fachsemester]).
29 Dass die Beklagte – wegen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 – seit dem
Wintersemester 2012/2013 über den Zeitraum von 3 Jahren offenbar in der Lage
ist, sieben Studierende jährlich, jeweils zum Wintersemester, mehr als bisher
zuzulassen, bedeutet nicht, dass es demnach für die Kapazitätsberechnung nicht
mehr auf die Zahl der Phantomarbeitsplätze ankäme, diese also nun keine
sachmittelbezogene Beschränkung der Kapazität mehr darstellen würden.
Vielmehr belegt die auf Nachfrage des Gerichts eingegangene o.g. Stellungnahme
des Studiendekans vom 1.10.2012 anschaulich, dass die Zahl der
Phantomarbeitsplätze tatsächlich - weiterhin - einen Engpass darstellt. Der
Studiendekan führt darin aus, die Entscheidung zur befristeten Erweiterung um 7
Studienplätze p. a. sei politisch motiviert und diene dazu, den erwarteten
besonderen Bewerberanstieg aufgrund der doppelten Abiturjahrgänge "irgendwie"
abzufedern. Mit der konkreten Organisation bzw. Organisierbarkeit der
Bewältigung dieser "Wellenbelastung", insbesondere mit Blick auf sachliche, nicht
befristet aufstockbare Begrenzungen, habe sich die Entscheidung nicht befasst.
Der Sachengpass ändere sich deshalb nicht, es komme zu deutlichen weiteren
Friktionen mit den vorhandenen Ausbildungsressourcen. Aufgrund der begrenzten
Ausstattung (mit Phantomarbeitsplätzen) stehe Freiburg vor einer besonderen
Herausforderung. Als Sonderprogramm sei daher eine ausnahmsweise Doppelung
der Phantomkurse vorgesehen, was allerdings nur unter deutlicher zeitlicher und
inhaltlicher Verkürzung (Verkürzung von 7 auf max. 5 Wochen) und auch nur durch
das zusätzliche Lehrpersonal möglich sei. Im Zuge des Notprogramms werde
versucht, die zweifellos unerwünschte – und dauerhaft nicht akzeptable –
Reduzierung des Ausbildungsprogramms über verbesserte Betreuungsrelationen,
so gut es gehe, zu kompensieren. Klarzustellen sei aber auch, dass Übungszeit an
den Phantomplätzen nur bedingt durch höhere Betreuungsdichten kompensierbar
sei. Mit Wegfall der Sonderfinanzierung und der entsprechenden Stellen werde
auch die Kapazität wieder auf das Normalniveau (ca. 82 - 85) zurückgefahren
werden müssen. Ein "Dauerkompromiss" sei schon von den
Ausbildungsstandards her nicht zu vertreten und auch mit herkömmlichen
Personalmitteln nicht zu organisieren.
30 Die Kammer hält diese Ausführungen für in sich stimmig und überzeugend. Es ist
nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte die Phantomkurse zeitlich verkürzen
und den Personalaufwand (durch Verbesserung der Betreuungsrelation) erhöhen
sollte, wenn sie unter Beibehaltung der bisherigen Strukturen und der Qualität der
Ausbildung das gleiche Ergebnis durch eine einfache Verdoppelung der Kurse
erzielen könnte.
31 Auch diese vorübergehende und ausnahmsweise Umstrukturierung ist personell
nur machbar, weil das Land Baden-Württemberg für die zusätzlichen
Studienanfängerplätze für den Zeitraum von 2012-2020 eine finanzielle Förderung
für befristete Personalmaßnahmen zur Verfügung stellt. Ohne zusätzliches
Personal wäre die Verdoppelung der Kurse (zusammen mit den o.g.
Strukturänderungen) nicht machbar. Dies ergibt sich vor allem aus der
Schilderung, wie die permanent gegebene "gewisse Überlastung der
Ausbildungskapazität in den praktischen Kursen" im Jahr 2009 bewältigt wurde.
Da inzwischen eine größere Zahl von Studenten (neben den Studierenden im 2.
Fachsemester auch Wiederholer, höhere Semester und Medizinquereinsteiger) für
Kurse an den Phantomarbeitsplätzen anstanden, wurde zur Bewältigung dieses
Rückstaus beschlossen, im SS 2009 zwei Kurse technische Propädeutik und
Phantom I als Sondermaßnahmen durchzuführen. Auch dies sei unter
Inkaufnahme einer Reduktion der Ausbildungsqualität nur gelungen durch starke
Verminderung der Kurszeiten, Verkürzung der Kursinhalte, Durchführung teilweise
in den Semesterferien, Erhöhung der Lehrbelastung (u.a. Versagung von Urlaub).
Die Auffassung des Studiendekans, dass solche zusätzlichen Kursangebote im
Hinblick auf die Ausbildungs– und Arbeitsbedingungen nur als Sonder-
/Notmaßnahme anzusehen, aber als Regelzustand nicht tragbar seien, erscheint
nachvollziehbar. Die Kammer verkennt nicht, dass kapazitätsrechtlich der
Kapazitätsverzehr durch Wiederholer nicht beachtlich ist (vgl. VGH Baden-
Württemberg, Beschluss vom 24.9.2008 – NC 9 S 2079/8 –). Die – unerlässliche –
faktische Bewältigung dieser Aufgaben zeigt indes anschaulich, dass aufgrund der
Zahl der vorhandenen Phantomarbeitsplätze die Zahl der Studienanfänger nicht
beliebig ausweitbar ist. Eine Verschlechterung der Ausbildungsqualität mag im
Hinblick auf eine Sondersituation (hier: doppelter Abiturjahrgang) befristet
hinnehmbar sein, kann jedoch nicht den Normalzustand darstellen. Zwar verlangt
Art 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG, vorhandene Ausbildungskapazitäten
vollständig auszuschöpfen; er gebietet jedoch nicht, möglichst viele Studierende in
einen Studiengang zu pressen und dafür eine Verschlechterung der Ausbildung
bis zur Grenze (oder darüber hinaus) des rechtlich und tatsächlich Hinnehmbaren
in Kauf zu nehmen. Das Hochschulzulassungsrecht wird nämlich durch mehrere
Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben:
Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen
aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der
Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten
Forschungs– und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den
Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten (Art. 12 Abs. 1 GG)
andererseits (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.6.2008 – NC 9 S
241/08 –, Juris Rn. 10, m.w.N.).
32 Art. 12 Abs. 1 GG gewährt mithin nicht nur – im Rahmen des Möglichen – einen
Anspruch auf einen Ausbildungsplatz, sondern gibt demjenigen, der einen
Ausbildungsplatz innehat, auch das Recht auf eine Ausbildung, die fachlichen
Qualitätsstandards entspricht. Welche qualitativen Anforderungen an eine
Ausbildung in der Zahnmedizin zu stellen sind, kann dabei weder
kapazitätsrechtlich bemessen noch gerichtlich vorgegeben werden, sondern
unterfällt dem Beurteilungsspielraum derjenigen, denen die Durchführung der
Ausbildung obliegt. Die Hochschule ist im Rahmen der ihr durch Art. 5 Abs. 3 S. 1
GG gewährleisteten Eigenständigkeit befugt, bei der Organisation und
Ausgestaltung des Studiums ihren eigenen hochschulpolitischen Vorstellungen
und fachdidaktischen Zielvorstellungen Ausdruck zu verleihen. Im Rahmen des
vom Verordnungsgeber vorgegebenen Curricularnormwerts des Studiengangs
gestaltet die Hochschule Struktur und Inhalt ihrer Studienpläne daher grundsätzlich
selbst (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.6.2008 – NC 9 S 241/08 –,
Juris Rn. 16, m.w.N.; vgl. ebd., Rn. 30 f, zum Gestaltungsspielraum einer
Hochschule bei der Festsetzung der Betreuungsrelation bei der - vergleichbaren -
Arbeit an Laborplätzen im Studiengang Molekulare Medizin). So wie
kapazitätsrechtlich das Verbot einer unzulässigen Niveaupflege einer weiteren
Verminderung der Kapazität im Einzelfall entgegengehalten werden kann, kann
umgekehrt auch ein Verbot einer unzulässigen Niveauabsenkung einer weiteren
Kapazitätsausweitung im Einzelfall entgegenstehen.
33 Stellen mithin die für die Ausbildung wesentlichen lediglich 41 Phantom-
Arbeitsplätze an der Universität Freiburg einen nicht zu überwindenden Engpass
für die Zulassung weiterer Studienbewerber dar, hat dies zur Folge, dass die hier
von den Studienbewerbern vor allem in Zweifel gezogene personelle Kapazität
nicht allein maßgebend für die Zahl der Studienplätze ist. Vielmehr kommt dem
Umfang der klinischen Ausstattung, den die Lehreinheit aufweist, im Verhältnis zur
personellen Kapazität sogar eine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. so schon
BVerwG, Urteil vom 23.02.1982 - 7 C 76/79 -, BVerwGE 65, 76 = DVBl 1982, 732 =
NJW 1982, 2617).
34 Abgesehen davon belegt die von der Beklagten unter Berücksichtigung des
Personalbedarfs vorgelegte Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität, dass
auch personalbedingt tatsächlich keine höhere Aufnahmekapazität vorhanden ist.
Nach dieser Berechnung (vgl. KapZahn 10/11 vom 4.8.2010) stehen unter
Berücksichtigung des personellen Lehrangebots im Studienjahr 2010/2011 nur 80
(80,6587853) Studienplätze zur Verfügung. Gleichwohl setzte die Beklagte die
jährliche Zulassungszahl auf 85 fest, d.h. 43 im Wintersemester und 42 im
Sommersemester. Es ist weder ersichtlich noch substantiiert dargelegt, dass das
von der Beklagten vorgelegte Rechenwerk an einer Fehlerquote leiden würde,
deren Berichtigung zu einer Erhöhung der errechneten Zahl der Studienplätze um
mehr als 5 Studienplätze führen, d.h. mehr als die festgesetzten 85 Studienplätze
ergeben würde.
35 Da 43 Studierende im 1. Fachsemester nach der vorgelegten Belegungsliste
(Stand 22.11.2010 - ZdGA II) tatsächlich eingeschrieben sind, sind somit keine
zusätzlichen Studienplätze vorhanden, die derzeit nicht belegt wären und für eine
Zuteilung an die im Rang nächstbesten Kläger zur Verfügung stünden.
36 Soweit sich die Klägerin darauf beruft, sämtliche durch die Stiftung für
Hochschulzulassung erfolgten Zulassungen innerhalb der Kapazität seien nicht
anzuerkennen, da die Zulassungsbescheide der Stiftung für Hochschulzulassung
rechtswidrig seien, weil sie bereits aus organisationsrechtlichen Gründen keine
rechtswirksamen Bescheide erlassen könne, vermag sie damit nicht
durchzudringen. Zur Begründung hat die Kammer in ihren Urteilen vom 3.5.2012
bezüglich Zulassung im Studiengang Humanmedizin im WS 2010/11 (NC 6 K
2268/10 u.a.) ausgeführt:
37 "Die im regulären Vergabeverfahren zugewiesenen Studienplätze waren wirksam
belegt. Es führt jedenfalls nicht zur Nichtigkeit der Zulassungsbescheide, dass die
erforderliche Satzung der Stiftung für Hochschulzulassung noch nicht bestand, als
diese Bescheide erlassen wurden. Einer der Nichtigkeitsgründe des § 44 Abs. 2
LVwVfG-NRW liegt nicht vor. Ebenso wenig leiden die Zulassungsbescheide
offenkundig unter einem besonders schwerwiegenden Mangel (§ 44 Abs. 1
LVwVfG-NRW). Selbst wenn die Stiftung noch nicht wirksam errichtet gewesen
wäre, wäre das für den einzelnen Studienbewerber keinesfalls offensichtlich
gewesen. So bestand jedenfalls das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung
für Hochschulzulassung“ vom 18.11.2008 (GV. NRW 2008, 710) bereits und
zudem wurde in der Öffentlichkeit darauf hingewiesen, dass nunmehr diese
Stiftung die Aufgaben der ZVS übernehme (vgl. ZVS-Info WS 2010/2011: „Die ZVS
startet durch: Aus ZVS wird hochschulSTART“). Daher bleibt es dabei, das auch
die Verwaltungsakte einer nicht wirksam gegründeten Behörde regelmäßig nicht
nichtig sind (vgl. auch: BVerwG, Beschl. v. 16.04.2003 - 9 B 81/02 - NVwZ 2003,
995). Es kann daher offen bleiben, ob das Fehlen der Satzung, die nur den
Binnenbereich der Stiftung betrifft und keine unmittelbare Außenwirkung in Bezug
auf den grundrechtlich geschützten Ausbildungs- und Teilhabeanspruch von
Studienbewerbern an vorhandenen Ausbildungskapazitäten hat (OVG NRW,
Beschl. v. 17.08.2010 - 13 B 1065/10 - Juris; VG Aachen, Beschl. v. 16.12.2010 - 9
Nc 10/10 - Juris), überhaupt zur Rechtswidrigkeit der Zulassungsbescheide führt.
Eine Rücknahme der Zulassungsbescheide kommt selbst dann, wenn man ihre
Rechtswidrigkeit unterstellt, nicht in Betracht. Eine Neuverteilung der bereits
vergebenen Studienplätze hätte angesichts der damit organisatorisch notwendig
verbundenen Maßnahmen in den bundesweit kapazitätsbeschränkten
Studiengängen im laufenden Semester keinen geordneten Studienbetrieb mehr
zugelassen. Dies liefe aber nicht nur dem schutzwürdigen Vertrauen bereits
zugelassener Studienbewerber an einer Fortsetzung ihres Studiums zuwider,
sondern auch der grundrechtlichen Verpflichtung zur Nutzung vorhandener
Ausbildungskapazitäten. Dem ist das Interesse bislang ohne Studienplatz
gebliebener Studienbewerber daran, ein Studium noch im laufenden Semester
aufzunehmen, unterzuordnen (VG Düsseldorf, Beschl. v. 10.11.2010 - 15 NC
18/10 -Juris). Die vorhandene Kapazität bei der Beklagten ist somit durch die
erfolgten Zulassungen und die im Hinblick darauf erfolgten Immatrikulationen
erschöpft (vgl. auch: VG Berlin, Beschl. v. 24.01.2011 - 30 L 878.10 Juris; VG
Saarland, Urt. v. 11.08.2011 - 1 K 2097/10 -)."
38 An dieser Auffassung hält die Kammer auch weiterhin fest. Das Vorbringen der
Klägerin gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
39 Abgesehen davon erschließt sich der Kammer auch nicht, weshalb – unterstellt,
die Klägerin hätte mit ihrer Auffassung recht – gerade die Klägerin Anspruch auf
Zulassung innerhalb der nur beschränkt (siehe oben) vorhandenen Kapazität
haben sollte und nicht die zugelassenen Mitbewerber, die ihr nach den
maßgeblichen Leistungskriterien im Rang vorgehen. Im übrigen würde auch die
Rechtsauffassung der Klägerin, wenn sie zutreffen würde, nichts daran ändern,
dass die Wirklichkeit ist, wie sie ist: Dass nämlich an der Universität Freiburg im
Fach Zahnmedizin nur 41 Phantomarbeitsplätze vorhanden sind und die Kapazität
deshalb mit der Zulassung von 42 oder 43 Studierenden ausstattungsbedingt
erschöpft ist.
40 Die zum Teil bezüglich der personellen Kapazität gestellten Beweisanträge sind
schon deshalb abzulehnen, weil es vorliegend auf die personelle Kapazität der
Beklagten nicht ankommt. Einer Bewertung, inwieweit es sich lediglich um auf
Ausforschung gerichtete bloße "Beweisermittlungsanträge" (vgl. hierzu VGH
Baden-Württemberg, Beschluss vom 4.2.2010 – A 11 S 331/07 –, m.w.N.) handelt,
bedarf es nicht.
41 Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht in mehreren, den Prozessbevollmächtigten
bekannten Entscheidungen (wegen Zulassung zum Studium der Humanmedizin)
zu weiteren von einzelnen Klägern angesprochenen, hier – wie ausgeführt – nicht
relevanten Fragen ausführlich Stellung genommen und dargelegt, dass die
klägerseits vertretene Auffassung unzutreffend ist (vgl. im Einzelnen VG Freiburg,
Urteile vom 6.12.2012 – NC 6 K 2032/12 -, 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, 3.5.2012
- NC 6 K 2268/10 -, Beschluss vom 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, Urteil vom
14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, Beschluss vom 21.1.2010 - NC 6 K 1933/09, Urteil
vom 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 -, jeweils m. w. N [Juris]).
42 Auch für die hilfsweise begehrte Zuweisung eines Teilstudienplatzes ist/wäre aus
den o.g. Gründen kein Raum.
43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.