Urteil des VG Freiburg vom 29.11.2013

bad, satzung, zahl, stiftung

VG Freiburg Urteil vom 29.11.2013, NC 6 K 2209/13
Leitsätze
1. Die Festlegung des Curricularwerts für den - Lehrleistung aus der vorklinischen
Lehreinheit importierenden - Studiengang Molekulare Medizin Master of Science
innerhalb der dafür vorgegebenen Bandbreite bedarf keiner förmlichen Satzung,
vielmehr genügt insoweit ein einfacher Beschluss des Senats der Hochschule
2. Wird der auf den vorklinischen Studienabschnitt entfallende Curricularanteil des für
den Studiengang Humanmedizin insgesamt festgesetzten Curricularnormwerts durch
förmliche Aufteilungsentscheidung festgesetzt, so bedarf es nicht noch der
gesonderten Festsetzung des auf den klinischen Studienabschnitt entfallenden
Curricularanteils.
3. In einem auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichteten
Klageverfahren steht nicht der für den gesamten Studiengang Humanmedizin
festgesetzte Curricularnormwert im Streit, sondern nur der Curricularanteil für den
vorklinischen Studienabschnitt. Dahinstehen kann daher die Frage einer
Überschreitung des Curricularnormwerts durch fehlerhafte Berechnung des auf den
klinischen Studienabschnitt entfallenden Curricularanteils und einer proportionalen
Kürzung der Curricularanteile für den klinischen bzw. vorklinischen Studienabschnitt.
4. Die Festlegung des Curricularwerts für den der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten
Studiengang Molekulare Medizin Bachelor of Science innerhalb der dafür
vorgegebenen Bandbreite bedarf keiner förmlichen Satzung, vielmehr genügt insoweit
ein einfacher Beschluss des Senats der Hochschule.
5. Sind alle vorhandenen Studienplätze durch rechtswirksam immatrikulierte
Studierende belegt, so besteht kein Anspruch auf gerichtliche Überprüfung, ob die
entsprechenden Zulassungen- und Immatrikulationen etwa an Rechtsfehlern leiden.
6. Ein außerhalb des durch die VergabeVO-Stiftung abschließend geregelten
innerkapazitären Vergabeverfahrens gestellter Antrag auf innerkapazitäre Zulassung
zum 1. Fachsemester Humanmedizin ist unzulässig.
Nach Abschluss des durch die VergabeVO-Stiftung geregelten Nachrückverfahrens
und Losverfahrens besteht kein Anspruch darauf, dass in entsprechender
Anwendung des § 10 Abs. 12 VergabeVO-Stiftung hinsichtlich nachträglich wieder frei
gewordener Studienplätze ein eigenständiges, zusätzliches Losverfahren
durchgeführt wird.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger/ Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
1 Der Kläger/Die Klägerin begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin
zum ersten Semester des vorklinischen Studienabschnitts (= 1. Fachsemester [FS]
) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/14.
2 Mit §§ 1 und 2 S. 1 i.V.m. Anlage 1 der Zulassungszahlenverordnung Zentrales
Vergabeverfahren 2013/2014 (ZZVO vom 01.06.2013 - GBl. 2013, 116) wurde
vom Wissenschaftsministerium für die Beklagte die Zulassungszahl für das erste
Fachsemester des vorklinischen Studienabschnitts im Wintersemester 2013/2014
auf 338 Studienplätze festgesetzt.
3 Der Kläger/Die Klägerin stellte bis zum 15.7.2012 bei der Beklagten einen Antrag
auf Zulassung außerhalb dieser festgesetzten Zulassungszahl.
4 Mit Bescheid vom 15.10.2012 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit der
Begründung ab, die Kapazität sei mit der festgesetzten Zulassungszahl erschöpft.
Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl stünden keine zur
Verfügung.
5 Dagegen hat der Kläger/die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht erhoben.
Er/Sie trägt vor, die Kapazität sei nicht erschöpft, vielmehr gebe es über die
festgesetzte Zulassungszahl hinaus noch verdeckte Studienplätze.
6 Der Kläger/Die Klägerin beantragt,
7
den Bescheid der Beklagten vom 15.10.2012 aufzuheben und die Beklagte zu
verpflichten, ihn/sie nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters
2013/2014 zum Studium der Humanmedizin (1. Fachsemester), beschränkt auf
den vorklinischen Studienabschnitt zuzulassen, ferner den Kläger/die Klägerin
auch innerhalb der Kapazität zuzulassen.
8 Die Beklagte beantragt,
9
die Klage abzuweisen.
10 Sie trägt vor, die festgesetzte Kapazität sei ausgeschöpft. Verdeckte Studienplätze
seien nicht vorhanden. Nach Durchführung des Nachrückverfahrens seien
insgesamt tatsächlich 338 Studierende zum 1. Fachsemester im Wintersemester
2013/2014 zugelassen worden (Belegungsliste vom 5.11.2012 - siehe
Generalakten).
11 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie
der Generalakte verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gemacht wurden.
Entscheidungsgründe
I.
12 Die
Klage
ist, soweit sie auf die
Zulassung außerhalb der festgesetzten
Zulassungszahl
gerichtet ist, zulässig, aber
unbegründet
. Der angefochtene
Bescheid über die Ablehnung des außerkapazitären Zulassungsantrags ist
rechtmäßig und verletzt den Kläger/die Klägerin nicht in seinen/ihren Rechten.
Er/Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten vorklinischen
Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
13 Über die Zahl von 338 Studienplätzen hinaus, die durch die tatsächlich
zugelassene Zahl von 338 Studierenden vollständig belegt sind, gibt es keine
weiteren Studienplätze.
14 Ausgehend von §§ 29 und 30 Hochschulrahmengesetz (HRG) und den
Verordnungsermächtigungen zugunsten des Wissenschaftsministeriums in § 2
Abs. 1 Hochschulzulassungsgesetz (HZG) i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über
die Vergabe von Studienplätzen vom 05.06.2008 (GBl. 2009, S. 663) werden die
Einzelheiten der Kapazitätsberechnung durch die Kapazitätsverordnung des
Wissenschaftsministeriums vom 14.06.2002 (GBl. 2002, 271) i.d.F. vom 4.1.2011
(GBl. 2011, 23) - KapVO VII - geregelt.
15 Die näheren Einzelheiten dieser Berechnungen hat die Kammer in mehreren
Entscheidungen zu den vorangegangenen Studienjahren geklärt, auf die sie
hiermit ausdrücklich Bezug nimmt. In der Berufungsinstanz hat der
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg diese Entscheidungen in allen
Punkten bestätigt - außer in der (vom Verwaltungsgerichtshof verneinten) Frage
der Erforderlichkeit einer Satzungsregelung der Betreuungsrelation im Rahmen
des Dienstleistungsexports (vgl. zum WS 12/13: U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2031/12
-, juris; dazu auch VGH Bad.-Württ., B. v. 20.11.2013 - NC 9 S 261/13; zum WS
11/12: VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris; zum WS 10/11: U. v.
3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, sowie B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris;
zum WS 09/10: U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris [siehe dazu VGH Bad.-
Württ., U. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris] und B. v. 21.1.2010 - NC 6 K
1933/09 [bestätigt durch VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -,
juris]; zum WS 08/09: U. v. 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 -, juris, und dazu VGH
Bad.-Württ. , U. v. 11.6.2013 - NC 9 S 571/12 sowie VGH Bad.-Württ., B. v.
12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -juris; ).
16 Nach den mit diesen Entscheidungen aufgestellten Maßstäben und Grundsätzen
ergibt sich für das WS 2012/13 im Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer
Studienabschnitt - im 1. Fachsemester keine Kapazität der Beklagten, die eine
Zulassungszahl von 338 Studienplätzen überschreitet.
17 Im vorangegangenen Studienjahr WS 2012/13 umfasste die
Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinik bei korrekter Berechnung 337
Studienplätze für den Studiengang Humanmedizin - 1. Studienabschnitt - (siehe
zu der entsprechenden Berechnung im Einzelnen das Urteil der Kammer - U. v.
6.12.2012 - NC 6 K 2031/12 -, juris -; soweit dort eine Kapazität von lediglich 336
errechnet wurde [a.a.O., juris Rdnr. 148] beruhte dies auf einem Rechenfehler,
der sich an zwei Stellen [a.a.O. juris Rdnrn. 126,135 und 141] eingeschlichen
hatte, aber unschädlich war, da die Universität tatsächlich 337 Studienplätze
vergeben hatte).
18 Diese Kapazität hat sich für das vorliegende Studienjahr - wie von der Beklagten
zutreffend errechnet - um lediglich einen Studienplatz auf nunmehr 338
Studienplätze erhöht. Das beruht darauf, dass bei vollständig unverändert
gebliebenem Lehrangebot (391 SWS) zwar einerseits der Dienstleistungsexport
in den Studiengang Molekulare Medizin - Master of Science (M.Sc.) von 8,14
SWS im Vorjahr auf nunmehr 9,9 SWS im aktuellen Studienjahr
kapazitätsungünstig gestiegen ist, weil nunmehr erstmals die Zahl von 30
Studierenden (Aq/2 = 15) für diesen Studiengang zugrunde zu legen war, dass
aber andererseits das daraus resultierende Rechenergebnis kapazitätsgünstig
mit Blick auf einen erstmals unter 1,0 liegenden Schwundfaktor korrigiert werden
musste.
19 Im Einzelnen ist zu der Kapazitätsberechnung Folgendes auszuführen:
20
1. Lehrangebot
21
1.1. Unbereinigtes Lehrangebot (S)
22
1.1.1.
Lehrangebot aus Stellen
23 Die Ermittlung des Lehrangebots von 390,5 SWS aus Stellen der vier der
Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Institute begegnet keinen Bedenken
(Kapazitätsakte [KA] S. 6 - 10). Die Stellenausstattung der vier zur Lehreinheit
Vorklinik zählenden Institute (siehe Tabelle KA S. 15) ist gegenüber dem Vorjahr
völlig unverändert geblieben (siehe dazu KA S. 109). Stellenumwandlungen hat
es keine gegeben, so dass eine überprüfungsbedürftige Ausübung eines
Stellendispositionsermessens der Beklagten auch nicht vorliegt.
24
1.1.1.1.
Umfang der Lehrverpflichtung
25 Wie im vorangegangenen Studienjahr entspricht an allen Instituten der jeweils
eingestellte Umfang der Lehrverpflichtung den Anforderungen der
Lehrverpflichtungsverordnung. Die Befristungen sind auch alle als arbeitsrechtlich
wirksam anzusehen. Keiner der Inhaber einer befristeten Stelle hat einen Antrag
auf Entfristung gestellt. Auch Entfristungsklagen beim Arbeitsgericht sind nicht
anhängig (siehe auch dazu die Erklärung des Studiendekans vom 10.1.2013 -
KA S. 110).
26 Die in den institutsbezogenen Tabellen zu den einzelnen Stellengruppen jeweils
ausgewiesenen Gesamtsummen der insgesamt zu erbringenden
Semesterwochenstunden sind zutreffend unter Berücksichtigung des jeweiligen
Umfangs der Stelle (Vollzeitstelle bzw. Teilzeitstelle) entsprechend der jeweiligen
Prozentanteile ermittelt worden (siehe Tabellen KA S. 16 - 26 und die
Dienstaufgabenbeschreibungen KA S. 27 - 113).
27 Entsprechend dem Sollstellenprinzip des § 8 KapVO VII sind für alle im
Stellenplan ausgewiesenen Stellen die jeweils rechtlich als Lehrdeputat zu
erbringenden Semesterwochenstunden ungeachtet der Frage in die Berechnung
eingestellt worden, ob sie tatsächlich besetzt oder vakant sind.
28 Die gerichtliche Aufklärungsverfügung (v. 15.10.2013) zu einzelnen Stellen wurde
von der Beklagten zufriedenstellend beantwortet (Schriftsatz vom 31.10.2013 -
zdGA III):
29 Die Stelle der Mitarbeiterin T. am Institut für Anatomie wurde nach dem
Sollstellenprinzip trotz Vakanz ab 30.9.2013 (dem Zeitpunkt des Ausscheidens
von T.) zutreffend mitgerechnet. Es gibt also nach wie vor 5 besetzte und 2
vakante 100%-Stellen.
30 Am Institut für Biochemie wurde nach dem Sollstellenprinzip korrekt eine Stelle
„30 % N.N.“ als vakante Stelle mit je 1,2 SWS (= 30 % von 4 SWS) mitgezählt.
31 Die W-2 Forschungsprofessur von Prof. Dr. M. am Institut für Biochemie wurde
nur mit 5 SWS Lehrverpflichtung (statt 9 SWS) angesetzt. Der Beschluss nach §
46 Abs. 1 S. 3 LHG für die Festlegung dieser Professur als Forschungsprofessur
bis 31.3.2014 liegt vor (siehe dazu Schriftsatz der Beklagten vom 31.10.2013 -
zdGenA III, S. 2, und Anlage 1). Diese Professur wird hälftig von der Beklagten
und zur anderen Hälfte aus Forschungsdrittmitteln des Exzellenzclusters bioss
finanziert, d.h. die halbe Stelle dient nicht der Lehre, sondern der Forschung,
weshalb von 9 SWS hier nur 4,5 SWS für Lehre zur Verfügung stünden. Die
Beklagte hat die Lehrverpflichtung insoweit sogar kapazitätsgünstig mit 5 SWS in
die Kapazitätsberechnung eingestellt, was nicht zu beanstanden ist. Soweit - wie
hier - überwiegend Aufgaben außerhalb der Lehre übertragen sind und dies
durch Drittmittel finanziert wird, ist der damit verbundene teilweise Wegfall der
Lehrverpflichtung auch nicht auszugleichen (LVVO § 1 Abs. 1 Nr. 1 b, Abs. 3 S.
3). Diese auf 5 SWS reduzierte Lehrverpflichtung aus dieser Stelle hat auch der
Verwaltungsgerichtshof bestätigt (VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6.2013 - NC 9 S
675/12 -, juris, Rdnr. 25 unter Verweis auf B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 358/10).
32 Am Institut für Physiologie wurden ordnungsgemäß 3,5 Stellen zu je 9 SWS
ausgewiesen (die damit nicht kompatible Erläuterungsbemerkung in der rechten
Spalte war ein Versehen, wie die Beklagte auf Nachfrage eingeräumt hat -
Schriftsatz der Beklagten vom 31.10.2013 - zdGenA III).
33 Am Institut für Medizinische Psychologie und Soziologie werden die zwei
wissenschaftlichen Mitarbeiter, die laut Internetseite des Instituts dort arbeiten und
auf die sich die Aufklärungsverfügung bezog, aus Drittmittelstellen bzw.
Forschungsmitteln bezahlt, haben mithin keine Lehrverpflichtung und sind
deshalb zu Recht unberücksichtigt geblieben. Die vakante W-3 Professur an
diesem Institut ist nach dem Sollstellenprinzip auch voll mit 9 SWS Lehrangebot
gerechnet worden, wird aber in der Realität nur zu 5,5 SWS von Prof. B. vertreten,
der zur Psychologischen Fakultät zählt. Sie ist - wie letztes Jahr - insoweit auch
zu Recht nicht etwa als Import aus der Psychologie bei der Berechnung des
Curriculareigenanteils der LE Vorklinik gerechnet worden (siehe auf die
gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.10.2013 dazu die Antwort der
Beklagten im Schriftsatz vom 31.10.2013 - zd.GenA III, S. 3 und Anl.5).
34 An allen vier Instituten gibt es befristete Stellen, die zwar teilweise schon zu
Beginn bzw. mitten im laufenden WS 2013/14 auslaufen. Da es aber
Haushaltsstellen sind, die nachbesetzt werden bzw. vakant bleiben, wenn
befristete Dienstverträge abgelaufen sind, wurden sie nach dem Sollstellenprinzip
zu recht voll mitgezählt.
35
1.1.1.2
Deputatsminderungen
36
a.
Die Deputatsminderung für die Prodekanin, Frau Prof. Dr. K. vom Institut für
Anatomie und Zellbiologie, im Umfang von 4 SWS (siehe KA S. 15, 18,111, 112)
ist dem Grunde und Umfang nach wie in den Vorjahren ohne Weiteres
anzuerkennen (siehe dazu auch VGH Bad.-Württ., B. v. 20.11.2013 - NC 9 S
261/13 - , BAS 3; ausführlich dazu seinerzeit schon VGH Bad.-Württ., U. v.
23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, juris, Rdnrn.31 - 44). Frau Prof. Dr. K. nimmt die
Funktion einer Prodekanin auch weiterhin war (siehe www.med.uni-
freiburg.de/dekanat/).
37
b.
Nicht zu beanstanden ist auch die - wie bereits im Vorjahr - für die Funktion
eines Strahlenschutzbeauftragten im Umfang von 2 SWS in die
Kapazitätsberechnung eingestellte Deputatsminderung für Prof. Dr. K. am Institut
für Biochemie und Molekularbiologie (siehe dazu KA S. 15, 20, 42, 113, 114). Die
einschlägigen Beschlüsse der Beklagten und des Ministeriums zu dieser
Deputatsminderung für die entsprechende - zuvor von einer anderen
Stelleninhaberin, Frau Dr. T., besetzten - Haushaltsstelle liegen vor (siehe
Schriftsatz der Beklagten v. 31.10.2013 - zdGenA III, S. 2 und Anlage 2; zur
Zulässigkeit dieser Deputatsminderung im Vorjahr VGH Bad.-Württ., B. v.
20.11.2013 - NC 9 S 261/13 - , BAS 4).
38
c.
Kapazitätsrechtlich zulässig ist schließlich auch die für die Funktion eines
Sonderforschungsbereichssprechers am Institut für Physiologie im Umfang von 2
SWS in die Berechnung des Lehrangebots eingestellte Deputatsminderung für
Prof. F. Das hat die Kammer bereits zum Vorjahr entschieden und ist auch vom
Verwaltungsgerichtshof bestätigt worden (VGH Bad.-Württ., B. v. 20.11.2013 - NC
9 S 261/13 - , BAS 4). Prof. F., der Koordinator des Sonderforschungsbereichs
746 (siehe www.sfb746.uni-freiburg.de), nimmt die Funktion eines Sprechers
auch aktuell nach wie vor wahr (www.sfb807.de/links.html; siehe auch
http://www.uni-freiburg.de
/forschung/forschungseinrichtungen/sonderforschungsbereiche).
39
1.1.2.
weiteres Lehrangebot
40 Über das Lehrangebot aus Stellen heraus gibt es kein weiteres Lehrangebot und
auch keinen Anspruch auf kapazitätserhöhende Berücksichtigung etwaiger
fiktiver Lehrangebote:
41
a.
Lehraufträge/Titellehre
42 Aus einem Lehrauftrag (Praktikum für Biochemie/Molekularbiologie) am Institut für
Biochemie sind - wie bereits im Vorjahr - 0, 5 SWS beanstandungsfrei
kapazitätserhöhend in die Kapazitätsberechnung eingestellt worden (siehe KA S.
3 und 10). Dass dabei irrtümlich die beiden Semester 2010/11 und SS 2011 in
der Tabellenüberschrift genannt wurden (KA S. 10), ist unschädlich, denn an
anderer Stelle der Kapazitätsberechnung sind insoweit korrekt das SS 2012 und
WS 2012/13 ausgewiesen (KA S. 118), auf die es kapazitätsrechtlich allein
ankam und in denen dieser Lehrauftrag tatsächlich ebenfalls existierte. Die mit
der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 15.10.2013 aufgeworfene Frage,
warum die als 1 SWS ausgewiesene Lehrauftragsstunde nur mit 0,5 SWS in das
Lehrangebot eingestellt wurde, hat die Beklagte zufriedenstellend dahin
beantwortet, dass es sich um eine bloße Praktikumsstunde handelt, die nur mit
Anrechnungsfaktor (f) = 0,5 gerechnet wird (siehe § 2 Abs. 4 S. 3 LVVO). Der
Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen die letztjährige, im gleichen Umfang
vorgenommene Erhöhung des Lehrangebots um diese 0,5 SWS im Praktikum
Biochemie/Molekularbiologie bestätigt (VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6.2013 - NC 9 S
675/12 -, juris Rdnr.26).
43 Ferner wurden - wie im Vorjahr - Lehrauftragsstunden am Institut für Medizinische
Soziologie und Psychologie mit 2 SWS kapazitätserhöhend dem Lehrangebot
zugeschlagen, was nicht zu beanstanden ist. Unschädlich ist insoweit, dass
diese beiden Stunden in der Kapazitätsberechnung in der Tabelle zum
Lehrangebot aus Stellen an diesem Institut gesondert eingestellt (KA S. 9 und 15)
und nicht, wie es an sich der Systematik der Darstellung nach folgerichtig
gewesen wäre, in der gesonderten Tabelle für kapazitätserhöhende
Lehrauftragsstunden (siehe zu alldem KA S. 9,10, 15, 25 und 118 sowie die
Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 15.10.2013 und die Antwort der
Beklagten darauf vom 31.10.2013 - z.d.GenA III, S. 3 und Anlage 4).
44 Im Übrigen sind Lehrauftragsstunden zu saldieren, d.h. sie sind erst dann
kapazitätssteigernd als zusätzliches Lehrangebot neben dem Lehrangebot aus
Stellen in die Kapazitätsberechnung einzustellen, wenn sie in der Gesamtbilanz
die Zahl aller vakanten Stellen nicht nur ausgleichen, sondern übertreffen. Das
entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer und auch des
Verwaltungsgerichtshofs (siehe insoweit zuletzt wieder VGH Bad.-Württ., U. v.
11.6.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris, Rdnr. 29).
45 An einem solchen Lehrauftragsstunden-Überschuss gegenüber vakanten Stellen
fehlt es hier aber nach wie vor.
46 Am Institut für Anatomie standen im SS 2012 den 5,76 SWS Lehrauftragsstunden
39 Vakanzstunden und im WS 2012/13 den 29,12 SWS Lehrauftragsstunden
insgesamt 50 Vakanzstunden gegenüber. Die Gesamtzahl der Vakanzstunden
ergibt sich, wenn man in den dazu von der Beklagten auf die gerichtliche
Aufklärungsverfügung hin vorgelegten Tabellen (siehe Schriftsatz der Beklagten
vom 31.10.2013 - zdGenA III, S. 2 und Anlage 3) die jeweils vakanten, mit „N.N.“
bezeichneten Stellen mit ihrem jeweiligen Lehrverpflichtungsumfang addiert.
47
b.
Drittmittelbedienstete
48 Aus Drittmitteln finanzierte wissenschaftliche Mitarbeiter werden von der
Beklagten nicht regelhaft in der curricularen Pflichtlehre eingesetzt (so die
Erklärung des Studiendekans vom 10.1.2013 - KA S. 119). Das ist - wie bereits im
Vorjahr - nicht zu beanstanden (so auch ausdrücklich VGH Bad.-Württ., B. v.
20.11.2013 - NC 9 S 261/13 - , BAS 4 - 6 zu der gleichlautenden Erklärung des
Studiendekans zum Vorjahr 2012/13). Grundsätzlich kann nicht davon
ausgegangen werden, dass Drittmittelgeber damit einverstanden sind, dass die
von ihnen für einen Einsatz im Bereich der Forschung finanzierten
Institutsmitarbeiter in der Lehre eingesetzt werden. Es kommt insofern allein auf
die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses an, weshalb selbst freiwillig
übernommene Lehrleistungen grundsätzlich nicht kapazitätsrelevant sind. Eine
Anrechnung fiktiver Lehrleistung durch Drittmittelbedienstete scheidet im Übrigen
schon deshalb aus, weil es keinen Kapazitätsverschaffungsanspruch gibt (so
ausführlich zu alldem VGH Bad.-Württ., a.a.O., BAS 4 - 6).
49
c.
Gastprofessuren
50 In den vorklinischen Instituten gibt es keine Gastprofessoren, die an der
Pflichtlehre beteiligt werden (so die - wie im Vorjahr nicht zu beanstandende -
Stellungnahme des Studiendekans vom 10.1.2013 - KA S. 118).
51
d.
Studiengebühren/ Hochschulpakt / Ausbauprogramm Hochschule 2012
52 Eine Verpflichtung der Beklagten zur Ausweitung des Lehrdeputats der
Lehreinheit Vorklinik ergibt sich - wie die Kammer zum Vorjahr bereits
entschieden hat - nicht daraus, dass sie etwa aus früher noch erhobenen (jetzt
abgeschafften) Studiengebühren, dem Hochschulpakt oder dem
Ausbauprogramm Hochschule Mittel zur Verfügung hat, die sie dazu einsetzen
müsste bzw. deren fiktiven Einsatz sie sich kapazitätserhöhend anrechnen
lassen müsste.
53 Nach allem hat die Beklagte das
unbereinigte Lehrangebot (S)
mit
391 SWS
(=
390,5 SWS aus Stellen + 0,5 SWS Lehrauftragsstunden [L]) zutreffend berechnet
(KA S. 3, 10, 11).
54
1.2. Um den Dienstleistungsexport (E) bereinigtes Lehrangebot (Sb)
55 Die von den Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik in den nicht zugeordneten (q)
Studiengängen Humanmedizin - Klinischer Studienabschnitt, Pharmazie („BSc.-
Pharmazeutische Wissenschaften“ und „Pharmazie Staatsexamen“) sowie
Zahnmedizin erbrachten und somit dorthin exportierten Lehrdeputatsstunden sind
von der Beklagten im korrekten Umfang (Semesterstundenzahl,
Gruppengröße/Betreuungsrelation [g] und Faktor [f] ) berechnet worden (KA S.
120 - 126).
56
a.
Humanmedizin - Klinischer Studienabschnitt
57 Die Exportlehrleistungen der Lehreinheit Vorklinik in die Lehrveranstaltungen im
klinischen Studienabschnitt beruhen nach Art und Umfang auf der
Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin (vom 22.2.2012). Die
insoweit aktuell gültige 1. Änderungssatzung ( vom 23.4.2013 - Amtliche
Bekanntmachungen Jg. 44, Nr. 13 S. 228) enthält für die hier relevanten
Lehrveranstaltungen, in denen die Lehreinheit Vorklinik Dienstleistungen erbringt,
keine Änderungen zu deren Art und Umfang. Sie regelt vielmehr lediglich eine
Vorverlegung der in der Arbeits- und Sozialmedizin bisher im 3./4. klinischen
Semester stattfindenden Veranstaltungen (Vorlesung, Seminar und Kurs) auf
nunmehr das 1./2. klinische Fachsemester.
58 Die für die Exportveranstaltungen (Vorlesung, Seminar, Kurs) in den Fächern
Arbeits-/Sozialmedizin und Querschnittsbereich 3 (QB) Gesundheitsökonomie in
der Kapazitätsberechnung für die Vorklinik ausgewiesenen Stundenzahlen,
Gruppengrößen und Studierendenzahlen (KA S. 121) entsprechen im Übrigen
spiegelbildlich auch den für den klinischen Studienabschnitt zu diesen
Veranstaltungen im quantifizierten Studienplan eingestellten Größen (siehe KA
Klinik S. 3 und 4; siehe dazu, dass diesmal - anders als in früheren
Berechnungen - Import und Export insoweit übereinstimmen, auch den Schriftsatz
der Beklagten vom 22.11.2013 - zdGenA VI).
59 Unter Berücksichtigung der für den zweiten Studienabschnitt außerdem
geltenden und gegenüber dem Vorjahr unverändert gültigen Satzung vom
5.3.2012 über die jeweilige Betreuungsrelation der einzelnen
Lehrveranstaltungen hat die Beklagte auf dieser Basis insoweit einen -
gegenüber dem Vorjahr unverändert gebliebenen -Export im Umfang von
insgesamt 8,9112 SWS errechnet (siehe KA S. 121 und 125). Dieser wurde von
der Kammer schon mit ihrer Vorjahresentscheidung bestätigt und ist auch vom
Verwaltungsgerichtshof gebilligt worden (siehe zur gleichlautenden
Exportberechnung zum Studienjahr 2009/10 VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6.2013 -
NC 9 S 675/12 - , juris, Rdnr. 30 und 53 - 56).
60 Nach wie vor werden diese Lehrveranstaltungen auch tatsächlich von
Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik (Institut für Medizinische Psychologie und
Soziologie) erbracht (siehe das elektronische Vorlesungsverzeichnis der
Beklagten unter www.verwaltung.uni-freiburg.de und www.mps.uni-
freiburg.de/lehre/sozialmedizin. htm sowie www.mps.uni-freiburg.de/lehre/qb3).
61
b.
Pharmazie
62 Für die Exportlehrleistung der Lehreinheit Vorklinik in die beiden nicht
zugeordneten Studiengänge der Pharmazie (B.Sc. bzw. Staatsexamen) hat die
Beklagte zutreffend einen Wert von insgesamt 6,0015 SWS (= 0,7500 [B.Sc.] +
5,2515 [Staatsexamen] ) ermittelt (siehe KA S. 121). Dieser - gegenüber dem
Vorjahr unveränderte - Wert ist von der Kammer bereits mit ihrem Urteil zum WS
2012/13 bestätigt worden. Der insoweit ebenfalls unveränderte Wert in der
Kapazitätsberechnung im WS 2009/10 ist zudem auch vom
Verwaltungsgerichtshof der Höhe nach bestätigt worden (VGH Bad.-Württ., U. v.
11. 6. 2013 - NC 9 S 675/12 -, juris, Rdnr. 32).
63 Die Beklagte hat insoweit die pro Semester einzustellenden Studierendenzahlen
(Aq/2) wie bisher mit 45 für Pharmazie Staatsexamen und 15 für Pharmazie B.Sc.
angesetzt. Sie hat dargelegt, dass die in der Kapazitätsberechnung insoweit
immer nur als „prognostizierte“ Zulassungszahlen bezeichneten Werte (siehe KA
S. 123) für die Gesamtzahl der jährlich in diesen beiden Studiengängen
zugelassenen Studierenden (90 bzw. 30 Studierende) auch den tatsächlichen
Belegzahlen des aktuellen bzw. der beiden vorangegangenen Wintersemester
(WS 2011/12: 38; WS 2012/13: 46 und WS 2013/14: 44) entsprechen, bzw. von
diesen tatsächlichen Zahlen im Studiengang Pharmazie B.Sc. sogar übertroffen
werden (siehe Antwort auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 21.10.2013
- Schriftsatz vom 4.11.2013 - zdGenA IV - Tabelle). Der Durchschnittswert dieser
tatsächlichen Zulassungszahlen beträgt 42,6 Studierende (= 38 + 46 + 44 = 128 :
3 = 42,66). Danach hätte die Beklagte sogar einen Wert von Aq/2 = 21,33 in die
Kapazitätsberechnung der Exportleistung einstellen können. Dass sie dies nicht
getan, sondern kapazitätsgünstig den geringeren Wert von lediglich Aq/2 = 15,00
eingestellt hat, ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
64 Die vom Verwaltungsgerichtshof (VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6.2013 a.a.O.) im
Gegensatz zur Rechtsprechung der Kammer verneinte Frage, ob es einer
satzungsrechtlichen Grundlage auch für die Festlegung der Betreuungsrelation
(Gruppengröße [g]) bedürfe (a.a.O., Rdnrn. 33 - 52), spielt für die vorliegende
Kapazitätsberechnung ebenso keine Rolle mehr wie die Frage, inwieweit eine
solche Satzung rückwirkend in Kraft gesetzt werden kann. Denn seit 19.3.2012
enthält die Studienordnung für den Studiengang Pharmazie Staatsexamen
ohnehin eine aktuell gültige satzungsmäßige Festsetzung der Gruppengrößen
(für das Praktikum der Physiologie auf g = 15 und für die Vorlesungen
Grundlagen Anatomie und Physiologie I und II auf g = 120), die nach der
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs kapazitätsrechtlich sogar nicht einmal
erforderlich wäre. Das Gleiche gilt für die seit 5.3.2012 für den Studiengang
Pharmazie B.Sc. geltende Satzung (8. Änderungssatzung zur PrüfungsO B.Sc.),
die für die beiden genannten Vorlesungen für diesen Studiengang
Gruppengrößen von jeweils g = 120 festlegt.
65 Die aktuell gültige Fassung der Studienordnung für den Studiengang Pharmazie
B.Sc. (16. Änderungssatzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den
Studiengang B.Sc. - vom 30.8.2013 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 44, Nr.
79, S. 694 [697] - Artikel 1 Ziff. 18 zu Anlage B, Abschnitt B.I. - Tabelle 1:
Grundlagenmodule) hat hinsichtlich Umfang und Art der von der Lehreinheit
Vorklinik in diesen Studiengang exportierten Lehrveranstaltungen, keine
relevante Änderung gebracht. Nach wie vor ist zu den Medizinischen Grundlagen
im 2. bzw. 3. Semester des Pharmaziestudiums jeweils eine dreistündige
Vorlesung zu belegen.
66 Auch das Modulhandbuch (Stand November 2012 - S. 18) sieht insoweit keine
Änderungen vor. Vielmehr sind nach wie vor die Vorlesungen „Grundlagen der
Anatomie und Physiologie I und II“ zu belegen. Im Studiengang Pharmazie gilt
unverändert die bisherige Studienordnung v. 19.3.2012.
67 Nach wie vor werden die genannten Lehrveranstaltungen in den beiden
pharmazeutischen Studiengängen von Lehrpersonen des Instituts für Physiologie
der Lehreinheit Vorklinik erbracht (siehe elektronisches Vorlesungsverzeichnis
der Beklagten und http://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-
bsc/studium2/modul_9 und portal.uni-freiburg.de/phar-
mazie/ausfuehrungsbestimmungen_grundstudium_pharmazie_ws2013_14.pdf,
dort S. 1 und S. 17).
68 ​
c.
Zahnmedizin
69 Die Berechnung des Umfangs des Exports (35, 43956 SWS) der Lehreinheit
Vorklinik in diesen Studiengang (KA S. 121) ist nicht zu beanstanden. Sie
entspricht dem gleichlautenden Vorjahreswert (so auch die Feststellung der
Beklagten - KA S. 126), den die Kammer mit ihrer letztjährigen Entscheidung zum
WS 2012/13 bestätigt hat.
70 Die Beklagte hat dabei die durchschnittliche Studentenzahl (Aq/2) mit 40,895
korrekt berechnet (KA S. 124). Das sind aufgerundet 40,90 (siehe diesen
Zahlenwert in der Tabelle KA S. 121). Hinsichtlich eines Zeitraums von SS 2010 -
WS 2012/13 hat sie diese Zahl als durchschnittliche Zahl der pro Semester
zugelassenen Studierenden im Studiengang Zahnmedizin - auch unter
zutreffender Berücksichtigung der in genau diesem Zeitraum zugelassenen
Doppelstudenten und eines Zweitstudentenzuschlags von 3% - zutreffend
ermittelt.
71 Die übrigen Parameter (Gruppengröße, Art und Umfang der Veranstaltung) sind
gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben.
72 Die Lehrveranstaltungen (Kurse der Mikroskopischen und der Makroskopischen
Anatomie, Praktika Biochemie I und II sowie Praktika Physiologie I und II) werden
nach wie vor auch tatsächlich von Lehrpersonen der entsprechenden Institute der
Lehreinheit Vorklinik erbracht (siehe www.uniklinik-
freiburg.de/studiendekanatzmk/live/studierende.html dort unter „Stundenpläne -
Vorklinik [Stand 26.9.2013] “ zum 2., 3. und 4. FS bzw. http://portal.uni-
freiburg.de/anatomie1/histologie und www.biochemie.uni-freiburg.de/inhalt.htm
zum Praktikum Biochemie/Molekularbiologie WS 13/14).
73
d.
Molekulare Medizin - Master of Science (M.Sc.)
74 Gegenüber dem bei zutreffender Berechnung für das Vorjahr (WS 2012/13)
seinerzeit anzusetzenden Wert von 8,14 SWS (siehe dazu VG Freiburg, U. v.
6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr. 91; siehe insoweit bestätigend auch
VGH Bad.-Württ., B. v. 20.11.2013 - NC 9 S 261/13 - BA. S. 6) ist der aktuelle
Wert auf 9,9 SWS kapazitätsungünstig angestiegen (so auch die Beklagte - KA S.
126 und Schriftsatz v. 4.11.2013 - zdGenA IV - Tabelle; soweit sie an anderer
Stelle von einer Verringerung sprach - KA S. 148, handelte es sich um ein
Versehen - siehe die Antwort auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom
21.10.2013 im Schriftsatz der Beklagten vom 4.11.2013 - zdGenA IV).
75 Die dem zugrunde liegende Berechnung der Beklagten ist jedoch nicht zu
beanstanden.
76 Die Prüfungsordnung für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. hat in ihrer
aktuell gültigen Fassung (vom 7.6.2013 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 44,
Nr. 49, S. 521) gegenüber der für das Vorjahr noch einschlägigen
Studienordnung (v. 3.7.2012 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 84, S. 311
[315, 316]) nur Änderungen des Umfangs von Lehrveranstaltungen gebracht, die
nicht die - insoweit unverändert gebliebenen - von der Lehreinheit Vorklinik im
Wege des Dienstleistungsexports erbrachten Veranstaltungen „Praktikum
Funktionelle Biochemie“, „Wahlpflichtpraktikum“ und „Masterarbeit“ betreffen
(siehe insoweit die von der Beklagten vorgelegte, mit den Änderungsvermerken
versehene Änderungssatzung - KA S. 161 -165 und die -zutreffende -
Feststellung im Fakultätsratsprotokoll, der Export aus der vorklinischen
Lehreinheit werde durch die Änderung nicht berührt - KA S. 160).
77 Auch das von der Beklagten vorgelegte aktuelle Modulhandbuch (Stand
11.11.2013 - dort S. 5,6, 7, 17 und 18) enthält insoweit keine relevanten
Änderungen (siehe Antwort auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom
21.10.2013 - Schriftsatz der Beklagten vom 12.11.2013 - zdGenA V). Dass das
Experimentelle Wahlpflichtpraktikum in der Kapazitätsberechnung (KA S. 121)
noch mit der alten Nummer (Modul 7) bezeichnet wird, obwohl dies nach dem
aktuell gültigen Modulhandbuch nunmehr das Modul 8 darstellt, ist unschädlich,
da der Inhalt der gleiche geblieben ist.
78 Die Beklagte hat in die Berechnung zutreffend die - von der Kammer schon in der
Entscheidung zum Vorjahr bestätigten - Werte für den Umfang und die
Gruppengröße der durch die Vorklinik in den Studiengang Molekulare Medizin
M.Sc. exportierten Lehrleistung eingestellt. Sie hat - anders als zunächst noch im
letzten Jahr - diesmal auch den schon seinerzeit nur noch 10 % umfassenden
Anteil der Vorklinik (am Modul 8 -Experimentelles Wahlpflichtpraktikum und am
Modul 9 - Masterarbeit) zutreffend in ihrer Berechnung berücksichtigt (siehe die
der Antwort auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 21.10.2013 beigefügte
Tabelle: SS vom 4.11.2013 - zdGenA IV).
79 Beanstandungsfrei bleibt die Berechnung auch, was den auf der Basis der
genannten Werte ermittelten Curricularanteil angeht. Insoweit beläuft sich der
Curricular-Anteil (CA) der Lehreinheit Vorklinik für deren Exportdienstleistungen in
den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc auf insgesamt 0,6600 (siehe KA S.
160 und 185). Wie die Beklagte dazu auf Nachfrage erläutert hat (Schriftsatz vom
4.11.2013 - zdGenA IV -Tabelle), setzt sich dieser aus 10% des insgesamt
0,6000 umfassenden Curricularanteils für die Masterarbeit, d.h. aus 0,0600, und
aus 10% des insgesamt 1,000 umfassenden Curricularanteils für das
Experimentelle Wahlpflichtpraktikum, d.h. 0,1000, sowie einem Curricularanteil
von 0,5000 für das Praktikum Funktionelle Biochemie zusammen (0,6600 =
0,0600 + 0,1000 + 0,5000; so zutreffend auch die entsprechenden Tabellenwerte
auf KA S. 170). Dass an anderer Stelle in der Kapazitätsberechnung, nämlich in
der Spalte (CA) auf KA S. 121, diese Werte noch nicht auf ihren 10 %-Gehalt
gekürzt, sondern noch ungekürzt und in ihrer Summe dann mit insgesamt 2,1000
ausgewiesen werden, ist im Ergebnis unschädlich, da in der Tabelle in der letzten
Spalte dann die entsprechenden Endprodukte (CA x Aq/2) unter Hinweis auf den
lediglich 10 % umfassen Anteil der Vorklinik daran auf nur noch 10 % gekürzt
ausgewiesen werden. Wie schon im Vorjahr begegnet die kapazitätsgünstig
niedrige Höhe dieses Anteils keinen Bedenken.
80 Entgegen einer teilweise in den Klageverfahren vertretenen Ansicht ist es
kapazitätsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der Curricularwert für den
gesamten Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. auf 4,3218 (mit einem Anteil
der vorklinischen Medizin von 0,6600) durch den Senat der Beklagten lediglich
durch einfachen Beschluss (vom 29.5.2013 - siehe KA S. 185; siehe ferner die
Beschlussvorlage KA S. 166, 167) festgelegt wurde und nicht durch förmliche - im
Amtsblatt verkündete (§ 8 Abs. 6 LHG) - Satzung.
81 Denn im vorliegenden Fall geht es für die Kapazitätsberechnung der
Exportleistung nur um den Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinik und nicht um
den insgesamt für diesen Studiengang geltenden Curricularwert, weshalb es auf
den für den importierenden Studiengang insgesamt festgesetzten Curricularwert
nicht ankommt (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S
357/10 -, juris, Rdnrn. 22, 23 und 28 und im Anschluss daran auch die Kammer in
ihrer Vorjahresentscheidung, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2031/12 -, juris, Rdnr. 82).
82 Selbst wenn es aber auf den Curricularwert für den die Dienstleistung der
Vorklinik importierenden Studiengang ankäme, würde jedenfalls dessen
Festlegung durch einfachen Senatsbeschluss ausreichen, da eine Regelung
durch Satzung nicht erforderlich ist. Denn eine solche wird weder ausdrücklich
durch hochschul- bzw. kapazitätsrechtliche Normen gefordert, noch ergibt sich
das Erfordernis einer Satzungsregelung etwa mittelbar aus deren Anwendung
und Auslegung nach Sinn und Zweck. Durch § 11 Abs. 4 Nr. 1
Hochschulzulassungsgesetz (HZG - vom 6.1.2005 - GBl. 2005,629) wird -
insoweit dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG genügend - vielmehr
das Wissenschaftsministerium ermächtigt, allgemeine (Curricular-)„Normwerte“
(siehe dazu § 5 Abs. 4 S. 3 HZG) oder „Bandbreiten“ für einzelne Studiengänge
entweder „durch Rechtsverordnung“ selbst festzulegen, oder aber - falls es dies
nicht tut - durch Rechtsverordnung die Hochschulen zu ermächtigen, eine solche
Festlegung selbst „durch Satzung“ zu treffen. Hier hat das Ministerium die
Hochschulen gerade nicht zum entsprechenden Satzungserlass ermächtigt,
sondern von seiner Ermächtigung in § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG zum Erlass einer
Rechtsverordnung Gebrauch gemacht und die Kapazitätsverordnung erlassen
und mit deren - bis 1.12.2014 gültigen - § 13 a Nr. 2 i.V.m. Anlage 2 Nr. 4 a
KapVO VII für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. (den Hochschulen)
einen Curricularwert mit einer Bandbreite von 1,8 bis 4,4 selbst vorgeben.
83 Die §§ 13 Abs. 2 S. 1 und 13 a Nr. 2 KapVO VII bestimmen dazu, dass im
Rahmen dieser - „anstelle“ der Regelung eines Curricularnormwertes -
vorgegebenen Bandbreite der konkrete Curricularwert (von den Hochschulen)
„festzulegen“ ist. Eine bestimmte Rechtsform für diese „Festlegung“ wird nicht
ausdrücklich vorgeschrieben. Da zudem der Begriff „Curricularwert“ im
augenfälligen Gegensatz zu dem sonst vom Gesetzgeber des HZG bzw. vom
Verordnungsgeber der KapVO verwendeten Begriff des (Curricular-)Normwerts
steht, folgt daraus, dass es sich bei dieser bloßen „Festlegung“ des
Curricularwerts durch die Hochschule nicht um eine rechtssatzförmige Regelung
handeln muss. Das ergibt sich auch schon daraus, dass der Gesetzgeber an
vielen anderen Stellen des Gesetzes, dann, wenn er eine Regelung der
Hochschule „durch Satzung“ für erforderlich hält, dies auch ausdrücklich und
bewusst so vorgeschrieben hat (siehe etwa §§ 2 a Abs. 2, 3 S. 2, 6 Abs. 2 S. 6, 6
b, 10 Abs. 3, 11 Abs. 1 S. 3 und Abs. 4 Nr. 4 HZG; siehe in diesem Sinne auch
die rechtssystematische Argumentation des VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6.2013 -
NC 9 S 675/12 -, juris, Rdnr. 38 zum fehlenden Erfordernis einer Festlegung der
Betreuungsrelation [Gruppengröße g] durch Satzung für die importierten
Lehrveranstaltungen).
84 Auch aus § 5 Abs. 4 S. 6 HZG folgt insoweit - entgegen einer teilweise in den
vorliegenden Klageverfahren zum Wintersemester 2013/14 vertretenen Ansicht -
nichts Gegenteiliges. Diese gesetzliche Vorschrift ermächtigt nämlich nur für den -
hier nicht gegebenen - Fall, dass das Wissenschaftsministerium von seiner
Ermächtigung nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG keinen Gebrauch gemacht und somit
eine Bandbreitenvorgabe nicht durch Rechtsverordnung unmittelbar geregelt hat
oder durch Rechtsverordnung „den Hochschulen die Festsetzung durch Satzung
überlassen hat“, das Ministerium direkt selbst zur Festsetzung von Bandbreiten.
Daher lässt sich aus dieser Vorschrift nicht etwa schlussfolgern, die „Festlegung“
des Curricularwerts innerhalb einer durch Rechtsverordnung vorgegebenen
Bandbreite müsse „durch Satzung“ erfolgen.
85 Schließlich ergibt sich aus dem Landeshochschulgesetz (LHG vom 1.1.2005 -
GBl. S. 1) nichts anderes. Danach ist es nicht etwa so, dass der Senat der
Hochschule als dessen höchstes entscheidungsbevollmächtigtes Organ nur in
Form einer Satzung Entscheidungen treffen dürfte. Vielmehr „kann“ danach eine
Hochschule aufgrund ihrer gesetzlichen Ermächtigung in § 8 Abs. 5 LHG ihre
Angelegenheiten durch Satzung regeln. Ein Satzungserlass ist also - außer wenn
dies gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben wird - nicht immer und in allen
Angelegenheiten zwingend. Das folgt schon aus der Vorschrift des § 19 Abs. 1 S.
2 Nr. 8 LHG, wonach der Senat „insbesondere“ auch zuständig ist für „die
Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Festsetzung von
Zulassungszahlen“. Dass ein solcher Beschluss nicht notwendig ein
Satzungsbeschluss sein muss, ergibt sich wiederum schon rechtssystematisch
aus der nachstehenden Regelung des § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 LHG, wonach der
Senat auch für „Beschlussfassungen über Satzungen“ zuständig ist.
86 Dem letztlich aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG abzuleitenden Erfordernis einer
rechtssatzförmigen normativen Regelung des Curricularwertes („anstelle“ eines
„Curricularnormwertes“ - so ausdrücklich die Formulierung in § 13 Abs. 2 S. 1
KapVO VII) wird nach allem bereits durch die in Form der Rechtsverordnung vom
Ministerium getroffene Regelung einer Bandbreite für diesen Wert ausreichend
Rechnung getragen (zum Rechtsnormcharakter der Festlegung eines
Curricularnormwerts siehe VGH Bad.-Württ., U. v. 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -,
juris, Rdnr. 55). Dass die Regelung von Bandbreiten als solche
kapazitätsrechtlich keinen Bedenken begegnet, hat der Verwaltungsgerichtshof
bereits für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. eindeutig entschieden
(VGH Bad.-Württ., U. v. 11. 6. 2013 - NC 9 S 675/12 -, juris, Rdnrn. 81 ff.; dazu,
dass auch die Festsetzung einer Bandbreite anstelle eines Curricular-normwerts
für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. keinen Anlass zur Beanstandung
gibt: VGH Bad.-Württ., B. v. 20.11.2013 - NC 9 S 261/13 -, BAS. 6)
87 Eine generelle Normierungspflicht hinsichtlich sämtlicher Berechnungsparameter
eines Dienstleistungsexports gibt es ohnedies nicht, so dass die Rechtmäßigkeit
eines Dienstleistungsabzugs nicht davon abhängen kann, dass sich der für den
„importierenden“ Studiengang ermittelte Curricularanteil vollständig aus
normativen Regelungen ergibt (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6.2013
- NC 9 S 675/12 -, juris, Rdnr. 49; zur Frage, ob die Berücksichtigung
tatsächlicher Verhältnisse wichtiger sei als die bloße Orientierung an formal
ordnungsgemäß zustande gekommenen Werten VGH Bad.-Württ., B. v.
17.2.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris, Rdnr. 25; die Kammer hat das Fehlen einer
Satzungsregelung bezüglich der Betreuungsrelationen zu einer
Exportlehrveranstaltung seinerzeit trotz tatsächlich erfolgenden Exports vor allem
auch deshalb für relevant gehalten, weil hier lediglich der Fakultätsrat anstelle des
eigentlich zur Entscheidung berufenen Senats entschieden hatte: VG Freiburg, U.
v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnr. 83 und 84).
88 Ungeachtet all dieser Überlegungen erschließt sich dem Gericht im vorliegenden
Fall auch nicht, weshalb und in welcher Weise das Fehlen einer förmlichen
Satzung - selbst wenn eine solche erforderlich wäre - hier überhaupt auf die
vorliegend allein relevante Berechnung der Kapazität der Lehreinheit Vorklinik
rechtlich durchschlagen sollte. Denn im vorliegenden Fall hat schließlich der
Senat der Beklagten als deren höchstes entscheidungsbefugtes Gremium den
Curricularwert von 4,3218 festgelegt, ohne damit die durch Rechtsverordnung
des Ministeriums vorgegebenen, bis zum Wert von 4,4 reichende Bandbreite zu
überschreiten. Dieser Gesamtcurricularwert wurde zudem dem Grunde und der
Höhe nach zutreffend aus Art, Umfang und Gruppengröße der
Lehrveranstaltungen dieses Studienganges ermittelt (siehe die von der Beklagten
vorgelegte Tabelle - KA S. 170), wobei alle diese Werte den entsprechenden
Festsetzungen der einschlägigen Satzung über die Prüfungsordnung für diesen
Studiengang entsprechen (siehe PrüfungsO - Molekulare Medizin M.Sc. - KA S.
161, 162 und 165). Zudem fließt wie schon im Vorjahr unstreitig tatsächlich
Kapazität aus der Vorklinik in dem genannten Umfang ab, ohne dass dies bisher
von der Kammer oder dem Verwaltungsgerichtshof in den früheren
Entscheidungen missbilligt worden wäre.
89 Unter all diesen Umständen aber würde sich, weil das zuständige
Entscheidungsgremium eine inhaltlich zutreffende Entscheidung getroffen hat,
selbst bei einem Satzungsmangel die Frage stellen, ob wegen dieses dann
wirklich nur noch formalen Fehlers der Beklagten nicht eine Übergangsfrist zur
rechtlichen rückwirkenden „Nachbesserung“ des formalen Defizits eingeräumt
werden müsste (so etwa BVerwG zum Fall des Erfordernisses einer Regelung
des Bundesbeihilferechts durch Rechtsverordnung U. v. 12.9.2013 - 5 C 33/12 -,
juris, Rdnr. 17 und zuvor VGH Bad.-Württ., U. v. 22.8.2012 - 2 S 2076/11 -, juris,
Rdnr. 24) oder ob einem solchen rein formalen Fehler nicht durch die Bildung
eines gerichtlichen Ersatzmaßstabes zu begegnen wäre (die Frage eines
Ersatzmaßstabes und auch einer ggf. gerichtlichen Schätzung offenlassend VGH
Bad.-Württ., U. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris, Rdnr. 52, und generell auf
diese Fragen Bezug nehmend m. w.Nw. U. v. 11.6.2013 - NC 9 S 571/12 - UA S.
22).
90 Zu Recht hat schließlich die Beklagte der Berechnung des Exportumfangs eine
Studierendenzahl von Aq/2 = 15 zugrunde gelegt (KA S. 121). Insofern ist es
ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die durchschnittliche Studierendenzahl (Aq)
im Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. in all den Semestern, in denen dort ein
Import aus der Lehreinheit Vorklinik stattfindet (Praktikum Funktionelle Biochemie
im 1. FS, Experimentelles Wahlpflichtpraktikum im 3. FS und Masterarbeit im 4.
FS - siehe die auf KA S. 161 und 162 insoweit wiedergegebene, einschlägige
Studienordnung), nunmehr - anders als noch in den Vorjahren - durchgängig 30
beträgt. Denn nachdem der erste Abschlussjahrgang von 30 Absolventen des
Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. letztes Jahr im WS 2012/13 in voller Zahl
das 1. FS des Aufbaustudiengangs Molekulare Medizin M.Sc. begonnen hat,
befinden sich voraussichtlich diese 30 Studierenden im aktuellen WS 2013/14 in
ihrem 3. FS und im kommenden, für die nach Studienjahren erfolgende
Kapazitätsberechnung auch noch relevanten SS 2014 in ihrem 4. FS (siehe KA
S. 123 und 126). Dass insofern keine aktuellen Belegzahlen vorliegen, ist
unschädlich, denn nach § 11 Abs. 2 KapVO VII genügen insoweit die
Prognosewerte einer voraussichtlichen Zulassungszahl, wenn sie - wie hier -
ausreichend fundiert sind.
91 Nach allem beläuft sich der Export in die Molekulare Medizin M.Sc
.
damit auf
nunmehr 9,9 SWS (siehe die Summenbildung in der Tabelle KA S. 121 rechte
Spalte unten, in der nur versehentlich der Wert von 7,500 SWS für das Modul 1
Funktionelle Biochemie Praktikum allein in der Spalte [CA x Aq/2] anstatt, wie es
richtig wäre, auch zusätzlich in der ganz rechten Spalte aufgeführt wird: 7,5000 +
1,5000 + 0,9000 = 9,9000)
92 Der
Export (E)
beträgt damit insgesamt - wie von der Beklagten zutreffend
ermittelt (KA S. 121 rechte Spalte ganz unten) -
60,2535 SWS.
93 Daraus ergibt sich ein
bereinigtes Lehrangebot (Sb)
von: 391[S] - 60,2535 [E] =
330, 7477 SWS
(siehe KA S. 3).
94
2. Lehrnachfrage
95 Die Lehrnachfrage wird nach §§ 12, 13 KapVO VII ermittelt und in
Curricularanteilen (CA), nämlich in Semesterwochenstunden pro Student
(SWS/Student), ausgedrückt (VGH Bad.-Württ., B. v. 13.6.2008 - NC 9 S 241/08 -,
juris, Rdnrn. 24 ff.).
96 Die Beklagte hat insoweit für den Vorklinischen Studienabschnitt im Studiengang
Humanmedizin [HM] einen Curriculareigenanteil (CApHM) von 1,8812 und für den
der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc.
[MM] - wie bereits im Vorjahr im gleichen Umfang beanstandungsfrei - einen
Curricularanteil (CApMM) von 1,1342 ermittelt.
97 Für den aus dem vorklinischen und klinischen Studienabschnitt bestehenden
Studiengang Humanmedizin insgesamt wurde der Curricularnormwert (CNW)
vom Wissenschaftsministeriums durch Rechtsverordnung (KapVO VII) auf 8,2
festgesetzt (siehe Nr. 49 Anl. 2 Abschnitt I zur KapVO VII). Für das Studienjahr
2013/14 hat das Wissenschaftsministerium außerdem am 11.7.2013, also vor
Beginn des Berechnungszeitraums, eine förmliche Aufteilungsentscheidung
getroffen, mit der für den vorklinischen Studienabschnitt unter Berücksichtigung
aller beteiligten Lehreinheiten insgesamt ein Curricularanteil von 2,4373 und für
die dazu von der Lehreinheit Vorklinik erbrachten Lehre ein Curricularanteil von
1,8800 festgesetzt werden (KA S. 148). Eine besondere Rechtsform ist für diese
Aufteilungsentscheidung nicht vorgeschrieben (so auch VGH Bad.-Württ., B. v.
17.2.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris, Rdnr. 26).
98 Soweit demgegenüber in einigen der anhängigen Klageverfahren gerügt wird, es
fehle insoweit an einer wirksamen Aufteilungsentscheidung, weil damit nicht
zugleich auch ein Curricularanteil für den klinischen Studienabschnitt
ausdrücklich und gesondert festgesetzt worden sei, folgt dem die Kammer nicht.
Der Gesamtcurricularnormwert für den Studiengang Humanmedizin ist nämlich
die Summe der Teilcurricularwerte für die an der Gesamtausbildung beteiligten
Lehreinheiten (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., U. v. 15.2.2000 - NC 9 S 39/99 -,
juris, Rdnr. 18). Somit ergibt sich aus den beiden hier ausdrücklich im Rahmen
der Aufteilungsentscheidung getroffenen Festsetzungen eines
Gesamtcurricularnormwertes für den umfassenden Studiengang Humanmedizin
von 8,2 und eines Teilcurricularnormwerts für dessen vorklinischen
Studienabschnitt von 2,4373 zwingend, dass der Teilcurricular-normwert für den
klinischen Studienabschnitt die Differenz dieser beiden Werte darstellt, sich hier
also auf 5,7627 belaufen muss. Einer dies gesondert festlegenden Entscheidung
des Ministeriums bedurfte es daher nicht (zur kapazitätsrechtlichen Irrelevanz des
Fehlens einer solchen getrennten Festlegung des Curricularnormwertanteils für
den klinischen Studienabschnitt auch VGH Bad.-Württ., B. v. 17.2.2011 - NC 9 S
1429/10 -, juris, Rdnr. 47).
99 Soweit in einigen der Klageverfahren außerdem gerügt wird, der
Teilcurricularnormwert für den vorklinischen Studienabschnitt müsse proportional
gekürzt werden, weil der Teilcurricularwert für den klinischen Studienabschnitt bei
korrekter Berechnung höher als ermittelt zu veranschlagen sei, so dass damit der
Gesamtcurricularnormwert von 8,2 überschritten werde, ergibt sich auch daraus
nicht die Rechtswidrigkeit des für den vorklinischen Studienabschnitt von der
Beklagten ermittelten und vom Ministerium festgesetzten Teilcurricularnormwerts.
100 In einem auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichteten
Klageverfahren, wie dem vorliegenden, steht nämlich der
Gesamtcurricularnormwert für den gesamten, den vorklinischen und klinischen
Studienabschnitt umfassenden Studiengang Humanmedizin [8,2] als solcher gar
nicht „im Streit“ (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., U. v. 23.11.2005 - NC 9 S
140/05 -, juris, Rdnr. 55). Vielmehr kommt es kapazitätsrechtlich allein darauf an,
ob der für den vorklinischen Studienabschnitt ermittelte und festgesetzte
Teilcurricularnormwert zutreffend ermittelt wurde. Denn es entspricht der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Berechnung
der Kapazität des vorklinischen Studienabschnitts nicht vom Ergebnis der
Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin
abhängig ist (so zuletzt wieder VGH Bad.-Württ., B. v. 20.11.2013 - NC 9 S
261/13 -, BAS. 6 unter Verweis auf B. v. 17.2.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris, 47;
siehe auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl. 2003, S. 408
Rdnr. 19, wonach es für die Berechnung der Kapazität einer Lehreinheit für den
zugeordneten Studiengang nur auf den kapazitätsbestimmenden Eigenanteil am
CNW ankommt). Es ist zudem nicht ersichtlich, weshalb dem
Teilcurricularnormwert für den klinischen Studienabschnitt, selbst wenn er falsch
ermittelt worden sein sollte, überhaupt für die Kapazitätsberechnung der
Lehreinheit Vorklinik und damit für den dort geltenden Teilcurricularnormwert eine
entscheidende Bedeutung sollte zukommen können, nachdem dieser Wert nicht
einmal für die Kapazitätsberechnung der beiden klinischen Lehreinheiten eine
Rolle spielt, weil die Kapazität der Klinik sich nicht nach dem für den
Curricularwert relevanten Lehrangebot, sondern nach den für den Unterricht am
Krankenbett zur Verfügung stehenden Klinikbetten bestimmt.
101 Mithin kommt nicht darauf an, dass in der Tat für die im klinischen
Studienabschnitt abgehaltenen Lehrveranstaltungen in der Studienordnung für
den Studiengang Humanmedizin, 2. Studienabschnitt, keine
Betreuungsrelationen (Gruppengrößen [g]) durch Satzung festgelegt sind (außer
für die von der Lehreinheit Vorklinik dorthin exportierten Veranstaltungen
Vorlesung, Kurs und Seminar Sozialmedizin sowie für Vorlesung und Kurs
Querschnittsbereich 3 Gesundheitsökonomie - siehe dazu Satzung über die
Betreuungsrelationen von Lehrveranstaltungen des 2. Studienabschnitts - v.
5.3.2012 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 8, S. 50). Dies wäre aber mit
Blick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zur Unschädlichkeit des
Fehlens einer solchen satzungsmäßigen Regelung für die Betreuungsrelation im
Rahmen der Exportberechnung wohl auch unschädlich (VGH Bad.-Württ., U. v.
11. 6. 2013 - NC 9 S 675/12 -, NC 9 S 675/12-, juris, Rdnr. 33).
102 Ganz abgesehen davon läge hier auch schon keine Überschreitung des Gesamt-
curricularnormwerts durch die Summe der beiden Teilcurricularnormwerte vor.
Der Teil-curricularnormwert für den vorklinischen Studienabschnitt beträgt 2,4373
(KA S. 131 und 188) und für den klinischen Studienabschnitt 5,7294 (siehe
Kapazitätsakte Klinik S. 10). Mithin ergibt sich in der Summe ein
Gesamtcurricularwert von lediglich 8,1667, der den festgesetzten
Curricularnormwert von 8,2 sogar noch unterschreitet (siehe dazu, dass der
Gesamtcurricularnormwert ohnedies nicht überschritten wird, den Schriftsatz der
Beklagten vom 22.11.2013 - zdGenA VI, der auch im Einzelnen überzeugend
und beanstandungsfrei darlegt, dass die für eine angebliche Falschberechnung
des Curriculargesamtwerts für den klinischen Abschnitt vorgetragenen einzelne
Rügen nicht durchgreifen; siehe auch die Stellungnahme der Beklagten,
Schriftsatz vom 27.11.2013 - als email in den Generalakten).
103
2.1.
Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinik (CApHM)
(Dienstleistungsimporte):
104 Den Curriculareigenanteil CApHM der Lehreinheit Vorklinik hat die Beklagte mit
1,8812 SWS/Student zutreffend ermittelt. Dieser Wert entspricht genau dem Wert,
wie er sich bei zutreffender Berechnung schon im Vorjahr für das WS 2012/13
ergab (siehe dazu ausführlich VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -,
juris, Rdnrn. 105 - 124). Relevante rechtliche oder tatsächliche Veränderungen
hat es gegenüber dem Vorjahr nicht gegeben.
105 Die seinerzeit einschlägige Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin
(v. 22.2.2012 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, nr. 6, S. 19) ist zwar
mittlerweile geändert worden (siehe 1. Satzung zur Änderung der Studienordnung
im Studiengang Humanmedizin v. 23.4.2013 - Amtliche Bekanntmachungen Jg.
44, Nr. 13, S. 228), die geänderte Fassung enthält aber nur Änderungen zu dem
hier nicht relevanten klinischen Studienabschnitt.
106 Die mit der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 8.11.2013 angesprochenen
Punkte der Berechnung des Curriculareigenanteils der Vorklinik hat die Beklagte
mit Schreiben vom 11.11.2013 (als Ausdruck der e-mail des Beklagtenvertreters
vom 11.11.2013 nebst Anlage bei den Generalakten) zufriedenstellend
beantwortet:
107 Die Gruppengröße der Vorlesung Anatomie I im 1. FS hat die Beklagte
entsprechend der Studienordnung diesmal zutreffend mit 380 in die Berechnung
eingestellt (KA S. 128), nachdem sie an dieser Stelle in der letztjährigen
Berechnung noch von einer unzutreffenden Gruppengröße von 400
ausgegangen war. Soweit die Beklagte in der außerdem der
Kapazitätsberechnung beigefügten Auflistung der Lehrpersonen zu dieser
Veranstaltung (KA S. 136) noch eine unzutreffende Gruppengröße von 400
eingestellt und darauf basierend an dieser Stelle auch einen anderen Wert für
den Curricularanteil ausgewiesen hat, handelt es sich um ein von der Beklagten
eingeräumtes Versehen, das aber kapazitätsrechtlich unschädlich ist, da die
Kapazitätsberechnung im Ergebnis nicht auf dieser falschen Berechnung,
sondern ersichtlich auf der zutreffenden Berechnung (KA S. 128) fußt.
108 Auch soweit für das Praktikum der Berufsfelderkundung im 1. FS ein
Curricularanteil der Vorklinik von 0,0014 ausgewiesen wird, hat die Beklagte ihren
an dieser Stelle in der letztjährigen Berechnung noch vorhandenen Fehler
nunmehr korrigiert. Sie hat insoweit zutreffend zugrunde gelegt, dass diese 1,0
SWS umfassende Lehrveranstaltung von insgesamt 7 Lehrpersonen erbracht
wird, von denen 3 zur Lehreinheit Vorklinik zählen (siehe dazu die Auflistung der
Dozenten/-innen KA S. 136; siehe ferner die Erläuterung zur dieser Aufteilung -
KA S. 134), und hat deshalb von dem ermittelten gesamten Curricularanteil von
0,0032 einen Curriculareigenanteil der Vorklinik von 3/7 dieses Wertes, nämlich
von 0,0013713 (= aufgerundet 0,0014), beanstandungsfrei in die Berechnung
eingestellt. Soweit die Beklagte an anderer Stelle der Kapazitätsberechnung im
Rahmen der Auflistung aller Importanteile anderer Lehreinheiten an vorklinischen
Lehrveranstaltungen (KA S. 132) angegeben hat, dass von der insgesamt 1,0
SWS umfassenden Lehrveranstaltung Praktikum der Berufsfelderkundung ein
Anteil von 0,7 SWS importiert werde, so dass der von der Lehreinheit Vorklinik
selbst geleisteten Eigenanteil demnach 0,3 SWS ausmachen würde, ist dies
gemessen an der oben dargestellten Aufteilung von 3/7 (Lehreinheit Vorklinik) zu
4/7 (andere Lehreinheiten) zwar falsch und - wie die Beklagte eingeräumt hat -
versehentlich geschehen (siehe dazu ihr Schreiben vom 11.11.2013 als Antwort
auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 8.11.2013 - als Ausdruck der e-
mail des Beklagtenvertreters vom 11.11.2013 nebst Anlage bei den
Generalakten). Dieser Fehler ist aber unschädlich, da er auf die Ermittlung des
gesamten Curriculareigenanteils von 1,8812 ersichtlich keinen Einfluss hatte.
Vielmehr hat die Beklagte an dieser Stelle im Ergebnis zutreffend einen
Curricularanteil der anderen Lehreinheiten von 0,0018 ermittelt, was in der Tat 4/7
des gesamten Curricularanteils von 0,0032 für diese Lehrveranstaltung
entspricht.
109 Im Übrigen sind alle vom Gericht im Vorjahr im Einzelnen bestätigten Werte und
Parameter unverändert geblieben und insoweit auch im Rahmen der diesjährigen
Kapazitätsberechnung beanstandungsfrei. Die Curriculareigenanteile der
vorklinischen Lehreinheit an Lehrveranstaltungen, welche nur zum Teil von ihr
und zum übrigen Teil von anderen Lehreinheiten als Curricularfremdanteil im
Wege des Imports in den vorklinischen Studienabschnitt erbracht werden, hat die
Beklagte in allen Punkten anhand des Verhältnisses der beteiligten, den
verschiedenen Lehreinheiten angehörenden Lehrpersonen bezogen auf den
Umfang dieser Lehrveranstaltung (gemessen in SWS) zutreffend bestimmt (siehe
zu den Anteilsverhältnissen die Erläuterung der Beklagten KA S. 134 und Liste
der beteiligten Lehrpersonen - KA S. 135 - 139). Die in der Liste angegebenen
Lehrpersonen sind - wie die gerichtliche Überprüfung anhand der Internetseite
der Beklagten ergeben hat - auch den jeweiligen Lehreinheiten und deren
Instituten zugeordnet. Die Lehrveranstaltungen werden auch alle tatsächlich
erbracht (www.medizinstudium.uni-freiburg.de/studierende/1.-studienabschnitt/
Stundenplaene).
110 Wie bereits zum Vorjahr von der Kammer entschieden und auch vom
Verwaltungsgerichtshof bestätigt wurde (VGH Bad.-Württ., B. v. 20.11.2013 - NC
9 S 261/13 -, BAS 7), sind freie Kapazitäten der klinischen Lehreinheit auch nicht
kapazitätserhöhend in der vorklinischen Ausbildung zu berücksichtigen, vielmehr
liegen dem Berechnungsmodell der Kapazitätsberechnung verbindlich drei
getrennte Lehreinheiten zugrunde, weshalb die Beklagte grundsätzlich nicht
verpflichtet ist, sich für die Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von
Lehrpersonal der Klinik zu bedienen.
111 Der
Curriculareigenanteil CApHM
der Lehreinheit Vorklinik beläuft sich nach
allem auf die von der Beklagten beanstandungsfrei ermittelten
1,8812
SWS/Student
.
112
2.2.
Curricularanteil des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc.(CApMM)
113 Wie bereits im Vorjahr fehlerfrei ermittelt, hat die Beklagte auch für das aktuelle
Studienjahr einen Curricularanteil der von der Lehreinheit Vorklinik für den
zugeordneten (p) Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. erbrachten Lehrleistung
mit 1,1342 zutreffend ermittelt (KA S. 3, 153, 168, 169, 171, ).
114 Dass dieser Studiengang ohne Verstoß gegen das Verbot einer unzulässigen
Niveaupflege mit unterschiedlichen Curricularnormwerten an den verschiedenen
Hochschulen des Landes und mit teilweise nur sehr kleinen Gruppengrößen
(etwa von nur 4 Studierenden im Wahlfach) und einer Zahl von 30
Vollstudienplätzen wirksam eingerichtet werden konnte, hat der
Verwaltungsgerichtshof bestätigt (VGH Bad.-Württ., U. v. 11. 6. 2013 - NC 9 S
675/12 -, juris, Rdnrn. 61 - 98 zum WS 2009/10).
115 Für den Curricularwert dieses Studiengang hat das Wissenschaftsministerium
durch Rechtsverordnung wirksam eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 festgesetzt
(vgl. Nr. 4 a der Anlage 2 zu § 13 KapVO VII), innerhalb derer der Senat der
Beklagten durch Beschluss vom 29.5.2013 (KA S. 185) wirksam einen
Curricularwert von insgesamt 7,0984 mit einem Anteil der vorklinischen Medizin
von 1,1342 festgelegt hat (siehe im Einzelnen dazu KA S. 171 bis 184).
116 Diese Curricularwertfestlegung innerhalb der Bandbreite bedurfte entgegen der
Ansicht der Kläger in einigen der aktuell anhängigen Klageverfahren auch nicht
der Rechtsform einer Satzung, vielmehr genügte - wie geschehen - hier die
einfache Beschlussfassung des Senats (insofern wird auf die Ausführungen oben
unter 1.2.d. zur Festsetzung des Curricularwerts für den Studiengang Molekulare
Medizin M.Sc. verwiesen).
117 Die dem zugrunde liegende Berechnung entspricht hinsichtlich all ihrer Werte zu
Art, Umfang und Gruppengröße der Lehrveranstaltungen derjenigen des
Vorjahres (KA S. 168 - 170). Geändert haben sich insoweit nur die Modulziffern (
Modul 5 war zuvor Modul 4, Modul 6 war zuvor Modul 5, Modul 9 war zuvor Modul
8 und Modul 11 zuvor Modul 10), was aber kapazitätsrechtlich keine Rolle spielt.
118 Soweit mittlerweile die im Vorjahr gültige Prüfungsordnung für diesen
Studiengang (v. 30.4. 2012 - Amtliche Bekanntmachung Jg. 43 Nr. 43 S. 140)
geändert wurde (15. Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den
Studiengang B.Sc. - v. 7.6.2013 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 44, Nr. 51, S.
533), betreffen die Änderungen (siehe deren Markierung in der von der Beklagten
vorgelegten Fassung - KA S. 153 - 159) lediglich Umwandlungen von Übungen in
Seminare bzw. von Kursen in Praktika oder Praktika in Übungen, bzw.
Streichungen bzw. Verkleinerungen oder Vergrößerungen der Betreuungsrelation
in nicht von der Lehreinheit Vorklinik erbrachten Lehrveranstaltungen und sind
daher für die vorliegende Kapazitätsberechnung der Vorklinik kapazitätsrechtlich
irrelevant, was der Fakultätsrat der Beklagten bezüglich der
Prüfungsordnungsänderung so auch zutreffend festgestellt hat (KA S. 152).
119 Irrelevant ist von daher auch, dass die Beklagte in der tabellarischen Berechnung
des Gesamtcurricularwerts von 7,9084 für den Studiengang fälschlicherweise die
Gruppengröße im Modul 12 im Fach Wissenschaftliches Englisch noch mit 15
angesetzt hat (KA S. 169), obwohl diese Gruppengröße nach der genannten
Änderungssatzung mittlerweile 30 beträgt. Denn wie bereits oben unter 2.
dargelegt, spielt für die Kapazitätsberechnung der Lehreinheit Vorklinik allein
deren - hier zutreffend ermittelter - Curricularanteil an dem zugeordneten
Studiengang Molekulare Medizin B.Sc., nicht aber der für den zugeordneten
Studiengang insgesamt ermittelte Curricularwert eine Rolle.
120 Die in der Berechnung des Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinik an diesem
Curricularwert berücksichtigten Lehrveranstaltungen werden auch tatsächlich
durchgeführt und zwar von Lehrpersonen der vorklinischen Institute, wie ein Blick
in das Vorlesungsverzeichnis der Beklagten zeigt (unter www.verwaltung.uni-
freiburg.de - Vorlesungsverzeichnis WS 2013/14 und Studienplan der
Medizinischen Fakultät für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. - siehe
unter http://www.molekularmedizin.uni-freiburg.de/bsc/Studium/Bsp Bsc1).
121 Nach allem erweist sich der von der Beklagten ermittelte
Curricularanteil
des
zugeordneten Studiengangs
Molekulare Medizin B.Sc
.
(CApMM)
von
1,1342
SWS/Student
als
zutreffend
.
122
2.3
. Gewichteter Curricularanteil ( )
123 Bei Zugrundelegung eines Curriculareigenanteils von 1,8812 SWS/Student für
den Studiengang Humanmedizin (CAp(HM)) und von 1,1342 SWS/Student für
den Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) (CAp(MM)) sowie eines bereinigten
Lehrangebots der Vorklinischen Lehreinheit von 330,7477 SWS (Sb) und bei
Zugrundelegung eines erwünschten Wertes einer Studienanfängerzahl von nicht
mehr als 30 Studierenden im Studiengang Molekularmedizin (Ap[MM] = 30)
(siehe dazu die Darstellung dieser „rückwärts“ vorzunehmenden Berechnung der
Beklagten - KA S. 140; zur Bestätigung dieser Berechnungsweise siehe VGH
Bad.-Württ., U. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675712 -, juris, Rdnr. 99 -110 mit
schrittweiser Darstellung der Berechnung) ergibt sich - von der Beklagten
zutreffend ermittelt - für den der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten
Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) eine Anteilsquote von 8,25201 % und
damit von 91,74799 % (aufgerundet 91,75 %) für den dieser Lehreinheit
gleichfalls zugeordneten Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer
Studienabschnitt - .
124 Der
gewichtete Curricularanteil
= CAp(MM) x zp(MM) + CAp(HM) x zp(HM)
beträgt mithin
1,8196
125 (= [1,1342 x 0,0825201 = 0,0935942 = aufgerundet
0,0936
]
+
[1,8812 x 0,9175 =
1,7260
]; siehe KA S. 140 und 141; zur Berechnung des gewichteten
Curricularanteils vgl. auch VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675712 -,
juris, Rdnr. 111).
126
3. Zahl der Studienplätze ( Anwendung der Kapazitätsformel)
127
3.1.
Berechnung der Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin -
Vorklinik (siehe KA S. 11):
128
Nach der Formel Ap(HM) =
x zp(HM) ergibt sich damit im Studiengang
Humanmedizin eine Aufnahmekapazität von 330,7477 SWS [Sb] x 2 = 661,4954
[2Sb] : 1,8196 [ ] x 0,9175 [zpHM] =
333,54694 Studienplätzen
.
129
3.2.
Addition des für die Molekulare Medizin B.Sc. ermittelten Schwundzuschlags
130 Für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. ergibt sich eine Zulassungszahl
von 30 Studienanfängern, wenn man mit den oben ermittelten Werten und
Anteilen eine Kapazitätsberechnung für diesen Studiengang anstellt (661,4954
[2Sb] : 1,8196 [ ] x 0,0825201[zpMM] = 29,998266 = aufgerundet 30 (siehe KA
S. 141).
131 Für diesen Studiengang legt die Beklagte eine Schwundquote von 0,8556
zugrunde, die sie unter Verwendung des Hamburger Modells rechnerisch
zutreffend ermittelt hat (KA S. 146) und bei deren Berücksichtigung sich im
Rahmen der Schwundkorrekturberechnung die Zulassungszahl von 30
Studienplätzen im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. von 30 auf 35,0631
Studienplätze steigert (35,0631= 30 : 0,8556), d.h. der zu gewährende
Schwundzuschlag beträgt 5,0631 zusätzliche Studienplätze für den Studiengang
Molekulare Medizin B.Sc. (KA S. 141).
132 Kapazitätsrechtlich bedenkenfrei, weil für den Studiengang Humanmedizin
kapazitätsgünstig, ist es, dass die Beklagte diesen Schwundzuschlag nun nicht
dem Studiengang Molekulare Medizin B.Sc., sondern dem Studiengang
Humanmedizin - vorklinischer Studienabschnitt - kapazitätserhöhend
zugutekommen lässt (so bereits die Kammer in ihren Entscheidungen zu den
Vorjahren; bestätigend insoweit auch VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6.2013 - NC 9 S
675712 -, juris, Rdnr. 114). Dabei hat sie zutreffend die Zahl der zusätzlichen
Studienplätze im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. in eine Zahl zusätzlicher
Studienplätze für den Studiengang Humanmedizin - vorklinischer Abschnitt -
umgerechnet, nämlich mit einem Faktor multipliziert, der sich aus dem Verhältnis
der Curricularanteile dieser beiden Studiengänge zueinander ergibt (CAp[MM] :
CAp[HM]). Bei Zugrundelegung eines CAp[MM] von 1,1342 und eines CAp[HM]
von 1,8812 ergibt sich insoweit ein Umrechnungsfaktor von 0,6029, mit dem
multipliziert sich aus den 5,0631 zusätzlichen Plätzen im Studiengang Molekulare
Medizin B.Sc. nunmehr 3,0526 zusätzliche Plätze für den Studiengang
Humanmedizin ergeben (KA S. 141).
133 Die für den Studiengang Humanmedizin - vorklinischer Studienabschnitt -
ermittelte Kapazität von 333,5474 Studienplätzen erhöht sich mithin um 3,0526
weitere Studienplätze auf nunmehr 336,600 Studienplätze, was aufgerundet
337
Studienplätze
ergibt.
134
4. Schwundkorrektur
135 Die Beklagte hat zutreffend eine Schwundquote von 0,9957 (=0,99565
aufgerundet) ermittelt (KA S. 144, 145), die als echter Schwund zu
berücksichtigen ist, weil sie - anders als in den Vorjahren - diesmal unter 1,0 liegt.
136 Dabei hat sie zutreffend für den Zeitraum WS 2009/2010 bis WS 2012/2013 zu
den in die Belegungszahlentabelle einzustellenden endgültig Zugelassenen auch
die lediglich auf einen Teilstudienplatz endgültig Zugelassenen hinzugezählt,
ohne dabei zu differenzieren, ob sie im Wege eines (gerichtlichen oder
außergerichtlichen) Vergleichs oder bereits im regulären Vergabeverfahren auf
einen bereits durch die ZZVO ausgewiesenen Teilstudienplatz endgültig
zugelassen wurden.
137 Bei der insoweit vorgelegten Tabelle (KA S. 145) handelt es sich um die gleiche
Tabelle, welche die Beklagte zum Vorjahr auf die damalige Aufklärungsverfügung
der Kammer hin in korrigierter Form vorgelegt hat und welche von der Kammer
als kapazitätsrechtlich zutreffend bestätigt wurde (siehe dazu, dass eine
ungeachtet der Auffüllverpflichtung freiwillig vorgenommene Schwundkorrektur
als kapazitätsgünstig nicht zu beanstanden ist VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6.2013 -
NC 9 S 675/12 - , juris, Rdnr. 116 -118, und dort auch zur Zählung von
sogenannten „Gerichtsmedizinern“ und dem atypischen Bleibeverhalten nicht
endgültig Zugelassener - juris, Rdnr. 121).
138 Neu in die Tabelle hinzugekommen sind nur die Zahlen für das SS 2012 und das
WS 2012/2013. Die gerichtliche Nachfrage zu diesen Zahlen in der
Aufklärungsverfügung vom 8.11.2013 hat die Beklagte mit Schreiben vom
15.11.2013 - zdGenA VI unter Verweis auf eine Stellungnahme des
Studiendekanats zufriedenstellend beantwortet.
139 Der Schwundfaktor 0,9957 ergibt im Rahmen der
Schwundkorrektur
bezogen
auf die 337 Studienplätze eine
korrigierte Zahl von
338,4553 d.h. von
338
Studienplätzen (bei Anwendung auf die exakt ermittelte Studienplatzzahl von
336,600 - siehe oben - ergeben sich insoweit 338,0537 Plätze, d.h. abgerundet
ebenfalls 338 Plätzen - siehe KA S. 142).
140
5. Belegung
141 Da 338 Studierende im 1. Fachsemester nach der im Anschluss an die letzten
Nachrückverfahren vorgelegten, von der Kammer überprüften Belegungsliste
(Belegungsliste Stand 5.11.2012 - vorgelegt mit E-Mail vom 5.11.2013 - als
Ausdruck in den Generalakten) tatsächlich eingeschrieben wurden, sind somit
keine zusätzlichen Studienplätze vorhanden, die derzeit nicht belegt wären und
für eine Zuteilung an die Kläger zur Verfügung stünden. Es ist weder substantiiert
dargelegt, noch sonst ersichtlich, dass sich unter den mit Namen und
Matrikelnummern bezeichneten Zulassungen nichtige Zulassungen befinden
würden (siehe dazu E-Mail des Beklagtenvertreters vom 13.11.2013 - als
Ausdruck in den Generalakten).
142 Die gerichtliche Überprüfung der von der Beklagten vorgelegten Belegungslisten
hat ergeben, dass sich darunter keine Doppelzulassungen Studierender
befinden.
143 Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass auf der Belegungsliste 33
Zulassungen ausgewiesen sind, die mit einer deutlich niedrigeren
Matrikelnummer verbunden sind als die große Mehrzahl der übrigen
Zulassungen. Deren Rechtmäßigkeit wird von Klägerseite in Frage gestellt mit der
Behauptung, die betreffenden Studierenden hätten wegen ihrer offenbar schon
länger zurückliegenden Erstzulassungen nicht ins 1. Fachsemester zugelassen
werden dürfen, bzw. es sei insoweit nicht auszuschließen, dass sie durch
Falschangaben hinsichtlich ihrer eine Wartezeitvergünstigung ausschließenden
Studienzulassung gegenüber der Stiftung für Hochschulzulassung eine
Zulassung zum 1. Fachsemester erlangt hätten. Diese Behauptung ist ohne
Belang. Selbst wenn sie zuträfe, würde dies nämlich nichts daran ändern, dass
auch diese Studierenden wirksam zugelassen sind und deren Plätze nicht mehr
zur Verfügung stehen (siehe dazu unten).
144 Abgesehen davon hat die Beklagte anhand von fünf exemplarisch
herausgegriffenen Fällen dargelegt, dass die niedrigen Matrikelnummern daher
rühren, dass die Betreffenden in früheren Jahren in anderen Studienfächern
immatrikuliert waren und ihre damals vergebene Matrikelnummer beibehalten
haben (siehe E-Mail des Beklagtenvertreters vom 13.11.2013 - als Ausdruck in
den Generalakten). Das hält die Kammer für plausibel und überzeugend. Sie
sieht keinen Anlass, der Frage weiter nach zugehen, ob dies für die anderen der
von Klägerseite aufgelisteten Fälle niedriger Matrikelnummern etwa nicht zutrifft.
Die bloße ins Blaue hinein ohne jeden konkreten Anhaltspunkt aufgestellte
Behauptung, hierunter könnten sich Fälle von Zulassungen befinden, die durch
Falschangaben gegenüber der Stiftung für Hochschulzulassung erwirkt wurden,
reicht insoweit nicht (zur fehlenden Verpflichtung eines Gerichts, im
innerkapazitären Rechtsstreit alle in einer Belegungsliste ausgewiesenen Noten
und Ergebnisse der zugelassenen Bewerber von Amts wegen ohne konkreten
weiteren Anhaltspunkt „ins Blaue“ hinein zu überprüfen, vgl. VGH Bad.-Württ., B.
v. 24.5.2011 - 9 S 599/11 -, juris, Rdnr. 26)
II.
145 Die
Klage
bleibt auch
erfolglos
, soweit sie auf
Zulassung innerhalb der
festgesetzten Zulassungszahl
gerichtet ist.
146
1.
Insoweit ist die Klage schon unzulässig (§ 74 Abs. 2 VwGO). Das
innerkapazitäre Vergabeverfahren, das bei Zulassungen zum 1. FS im
Studiengang Medizin bei der Stiftung für Hochschulzulassung - hochschulstart.de
- durchzuführen ist, wurde durch deren Ablehnungsbescheide beendet (eigener
Bescheid der Stiftung bezüglich der Zulassung nach Wartezeit -
/Abiturbestenquote bzw. namens der Beklagten erlassener Bescheid bezüglich
der Zulassung im Auswahlverfahren der Hochschulen). Diese Bescheide hat der
Kläger/die Klägerin bestandskräftig werden lassen. Damit können auch Rügen
bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser Vergabeverfahren nicht mehr gerichtlich
geltend gemacht werden.
147
2.
Auch soweit der Kläger/die Klägerin direkt bei der Beklagten bis 15.7.2013
einen bisher nicht beschiedenen Antrag auf innerkapazitäre Zulassung zum 1. FS
gestellt hat, ist die Klage unzulässig. Denn das innerkapazitäre Vergabeverfahren
ist abschließend in der VergabeVO Stiftung geregelt, mit der Folge, dass
außerhalb dieses Verfahrens gestellte Anträge nicht zulässig sind.
148
2.1.
Der Kläger/die Klägerin haben auch keinen Anspruch auf Teilnahme an
einem Losverfahren. Verbleiben im zentralen innerkapazitären Vergabeverfahren
Plätze unbesetzt oder werden sie wieder verfügbar, so werden sie in einem oder
zwei Nachrückverfahren an die im Rang nachfolgend Besten vergeben.
Verbleiben auch dann noch Studienplätze unbesetzt, so werden diese in einem
von der Beklagten durch eigene Satzung geregelten Losverfahren vergeben (§
10 Abs. 10 - 12 VergabeVO Stiftung [v. 23.4.2006 - GBl. 2006, S. 114 in der
letzten Änderungsfassung vom 13.4.2013 - GBl. S. 74)]; §§ 1, 2 der Satzung der
Universität Freiburg über die Durchführung von Losverfahren - v. 30.8.2011 -
Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 79). Die Anträge für die Teilnahme am
Losverfahren können frühestens am 1. September und müssen spätestens bis
zum 30. September gestellt worden sein. An diesem Losverfahren waren der
Kläger/die Klägerin nicht zu beteiligen, weil sie keinen fristgerechten Antrag
gestellt hatten. Abgesehen davon ist auch nicht ansatzweise dargelegt, dass das
Verfahren fehlerhaft durchgeführt worden sein könnte.
149
2.2.
Weshalb die Beklagte verpflichtet sein sollte, aufgrund einer entsprechenden
Anwendung des § 10 Abs. 12 VergabeVO Stiftung ein eigenständiges
zusätzliches Losverfahren durchzuführen, erschließt sich dem Gericht nicht.
Insbesondere ist eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke nicht ersichtlich.
150 Dem Umstand, dass Studienplätze im Laufe des Semesters frei werden können,
wird kapazitätsrechtlich bereits durch die Schwundkorrektur (§ 16 KapVO VII)
bzw. durch die Auffüllverpflichtung in höheren Fachsemestern (§ 4 ZZVO)
Rechnung getragen (vgl. VGH Bad.Württ., B. v. 31.8.2008 - NC 9 S 2978/07 -,
juris, Rdnr. 16; zur Nachmeldung, Überbuchung, Auffüllung und anderen
Korrektursystemen bei Restkapazitäten VGH Bad.-Württ., B. v. 24.5.2011 - 9 S
599/11 -, juris, Rdnr. 14,15).
151 Abgesehen davon müssten diese Anträge auch schon deshalb erfolglos bleiben,
weil, wie ausgeführt, alle vorhandenen Studienplätze rechtswirksam belegt sind.
Der Kläger/Die Klägerin haben entgegen ihrer Auffassung schon keinen
Anspruch darauf, dass die Beklagte bzw. das Gericht überprüfen, ob die wirksam
erlassenen Zulassungs- und Immatrikulationsbescheide der Beklagten an
Rechtsfehlern leiden. Abgesehen davon würde, selbst wenn ein
Zulassungsbescheid rechtswidrig ergangen wäre, dies nichts daran ändern, dass
im regulären Vergabeverfahren zugewiesene Studienplätze rechtswirksam belegt
sind und daher nicht zur Verfügung stehen (siehe VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 -
Nc 6 K 2268/10 -, juris, Rdnr. 133 zur Rüge, die von der Stiftung für
Hochschulzulassung erlassenen Bescheide seien nicht wirksam). Auch wenn im
Einzelfall eine Zulassung zurückgenommen werden sollte, würde der
entsprechende Studienplatz erst nach Bestandskraft des Rücknahmebescheids
zur Verfügung stehen. Aus den von der Klägerseite angeführten Entscheidungen
des VGH Baden-Württemberg (B. v. 24.5.2011 - 9 S 599/11 -, juris) und des OVG
Rheinland-Pfalz (B. v. 26.3.2010 - 6 BN 10054/10.OVG) folgt hier nichts anderes.
Diese Entscheidungen betreffen jeweils einen anderen, hier nicht gegebenen
Sachverhalt.
152 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
153 Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens
zugelassen (§§ 124 a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO).