Urteil des VG Freiburg vom 03.08.2016

genfer flüchtlingskonvention, grobes verschulden, asylg, änderung der rechtsprechung

VG Freiburg Urteil vom 3.8.2016, A 6 K 1679/15
Leitsätze
Verfahrensirrelevanter Folgeantrag betreffend die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft;
Anspruch gemäß § 51 Abs. 5, § 49 Abs. 1 VwVfG auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Durchentscheidung
durch das Verwaltungsgericht betreffend Zuerkennung subsidiären unionsrechtlichen Schutzes; Strafbarkeit
eines Ahmadis wegen Bezeichnung als "Muslim" und Gefahr unmenschlicher Haftbedingungen
Tenor
Die Beklagte - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - wird verpflichtet, dem Kläger in Abänderung der Nr. 3
des Bundesamtsbescheids vom 22.06.2012, soweit dort ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F.
verneint worden ist, subsidiären Schutz zuzuerkennen. Der Bundesamtsbescheid vom 30.06.2015 wird
aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils die Hälfte.
Tatbestand
1 Der Kläger begehrt in einem Folgeantragsverfahren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
2 Der Kläger, ein nach seinen Angaben am 13.01.1989 geborener pakistanischer Staatsangehöriger mit
Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya, stellte am 18.07.2011 einen ersten Asylantrag. Er
trug hierzu im Wesentlichen vor, zwischen Dezember 2009 und Mai 2011 bei seinem Onkel in Gujranwala
gewohnt und als Mechaniker in einer Firma für Herstellung von Waschmaschinen gearbeitet zu haben. Ein
Nachbar habe Kenntnis von seiner Religionszugehörigkeit erlangt und dies im Mai 2011 in der Firma erzählt.
Am 10.05.2011 seien daraufhin Mitarbeiter gekommen, hätten ihn zunächst verbal attackiert und dann mit
einem Stahlstück an der Stirn verletzt. Sein Onkel habe sich dann beim Chef der Firma beschwert. Nach 3-4
Tagen seien zwei Mullahs in die Firma gekommen und hätten ihm mit einer Anzeige wegen Blasphemie
gedroht. Der Firmenchef, der hierdurch eingeschüchtert worden sei, habe ihm deshalb keinen Schutz mehr
gewähren können. Sein Onkel sei mittlerweile in einen anderen Stadtteil von Gujranwala gezogen, auch
dieser sei Opfer von Angriffen geworden. In Deutschland sei er ein außerordentlich aktives Mitglied seiner
Gemeinde, verrichte die Gebete und besuche regelmäßig die Moschee. Er setze sich für die Belange der
Gemeinschaft ein, indem er bei Säuberungen mithelfe und Jugendliche bei Sport und Gesundheit anleite.
3 Dieser Asylantrag wurde durch Bescheid des Bundesamts vom 22.06.2012 abgelehnt. Ferner wurden
Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG a.F. (unionsrechtlicher subsidiärer
Abschiebungsschutz) sowie § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG a.F. (nationaler Abschiebungsschutz)
verneint. Die hiergegen erhobene Klage wies das VG Freiburg durch Urteil vom 10.07.2013 (A 6 K 1246/12)
ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, zur Überzeugung des Gerichts könne nicht davon ausgegangen
werden, dass der Kläger zu dem Personenkreis zähle, der seinem Glauben so eng verbunden sei und diesen
in der Vergangenheit wie auch gegenwärtig in einer Weise praktiziere, dass er vor seiner Ausreise oder im
Fall seiner Rückkehr unmittelbar von den Einschränkungen für die öffentliche Ausübung des Glaubens
betroffen war oder wäre. Der VGH Baden-Württemberg lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung mit
Beschluss vom 19.09.2013 (A 11 S 1943/13 - beim Bundesamt eingegangen am 27.09.2013) ab.
4 Am 19.02.2014 stellte der Kläger einen auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränkten
Asylfolgeantrag. Er trug hierzu vor, er könne sich auf eine neue Sach- und Rechtslage berufen. Letztere
ergebe sich aus dem Urteil des BVerwG vom 20.02.2013, welches seit Anfang Mai 2013 den mit Asylsachen
befassten Rechtsanwälten im Wortlaut vorgelegen habe. Hierdurch habe das BVerwG einen genauen
Handlungskatalog herausgearbeitet, gemäß dem eine gezielte Sachaufklärung und insbesondere seine
Befragung, ob er eine religiös geprägte Persönlichkeit sei, zu erfolgen habe. Er sei nunmehr im Besitz von
Beweismitteln, die nachwiesen, dass es sich bei ihm um eine religiös geprägte Persönlichkeit handele. Er
wende einen erheblichen Teil der ihm zur Verfügung stehenden Zeit auf, um seinen Glauben auszuüben,
insbesondere auch die Belange seiner Religionsgemeinschaft allgemein zu fördern. So besuche er die
regionalen und zentralen, bundesweiten Veranstaltungen. Dort sei er auch als Helfer tätig. Ferner arbeite er
an den bundesweiten Fortbildungsveranstaltungen (Ijtemas) als Helfer mit. Gleiches gelte für die Mitarbeit
bei Schulungsveranstaltungen (Tarbiyyat), die zur Schaffung der religiösen Kenntnisse und der religiösen
Argumentationstüchtigkeit dienten. Er habe eine Audienz beim Kalifen gehabt (Bildnachweis beigefügt) und
führe mit diesem einen Briefwechsel in spirituellen Glaubensfragen. Schließlich arbeite er auch bei Waqar-e-
Amal mit. Dabei gehe es insbesondere um Putzarbeiten zu Gunsten der Städte und Gemeinden, in denen
die Ahmadis wohnten. Traditionelle Praxis sei etwa, bundesweit zum 1. Januar rauszugehen, um den
öffentlichen Raum von Schmutz der Silvesternacht zu befreien. Mit dieser Aktion drückten die Ahmadis aus,
dass sie nicht nur eine spirituelle Angelegenheit ausübten, sondern dass die Glaubensgemeinschaft auch
dem Gemeinwesen zugewandt sei und soziale Verantwortung empfinde. Damit solle selbstverständlich auch
geworben werden. Dies alles ergebe ein vollkommen anderes Bild als dasjenige, welches die
Entscheidungsinstanzen des ersten Asylverfahrens noch von ihm gehabt hätten. Der Kläger fügte zu diesem
Vortrag entsprechende Nachweise betreffend die Jahre 2011 bis 2013 und den Januar 2014 sowie ferner
eine Bestätigung des Pakistanischen Generalkonsulats vom 11.12.2013 bei, wonach sein Passantrag dort
eingegangen sei.
5 Am 30.03.2015 legte der Kläger eine Auskunft der Ahmadiyya Muslim Jamaat (AMJ) vom 23.03.2015 vor.
Darin ist ausgeführt, bei ihm handle es sich gemäß der Zentrale um ein gebürtiges Mitglied der Gemeinde. In
Pakistan habe er guten Kontakt zur Gemeinde gepflegt. In Deutschland nehme er regelmäßig an den
Gebeten sowie an den lokalen und zentralen Gemeindeveranstaltungen teil und entrichte seine
Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß. Er diene in seiner lokalen Gemeinde als Helfer des Sekretärs für das 100-
Moscheen-Projekt. Darüber hinaus helfe er in seiner örtlichen Gemeinde bei ehrenamtlichen Aufgaben wie
der Organisation von Informationsständen, sozialen Aktivitäten und ehrenamtlichen Gemeindetätigkeiten.
Zusammenfassend sei sein Verhalten der Gemeinde gegenüber zufriedenstellend.
6 Mit Bescheid vom 30.06.2015, eingeschrieben zur Post am 01.07.2015, lehnte das Bundesamt, das
Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG verneinend, die Durchführung eines weiteren
Asylverfahrens sowie die Abänderung des Bescheids vom 22.06.2012 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs.
5 und 7 AufenthG ab.
7 Der Kläger hat am 22.07.2015 Klage erhoben. Am 18.02.2016 hat er weitere Beweismittel vorgelegt, aus
denen sich ergebe, dass er eine religiös geprägte Persönlichkeit mit einer erheblichen
Glaubensverbundenheit sei. Es handelt sich dabei um Teilnahmekarten und Fotos betreffend religiöse
Veranstaltungen (Jalsa Salana 05.-07.06.2015 und 13.-15.06.2014; Salana Ijtema 19.-21.09.2014; Zonal
Ijtema 2014 in Balingen und Waldshut; Regional Tarbiyyat Seminar 2014), an denen er nicht nur
teilgenommen, sondern auch als Helfer an den Vorbereitungen und Durchführungen mitgewirkt habe.
8 Am 10.06.2016 hat der Kläger weitere Nachweise zu religiösen Aktivitäten 2013 bis 2016 vorgelegt. Am
12.06.2016 hat er unter erstmaliger Vorlage des Passantragsformulars mitgeteilt, bereits im Zusammenhang
mit dem Ausfüllen des Passantrags am 11.12.2013 auf dem Pakistanischen Generalkonsulat sei massiv in
seine religiöse Identität eingegriffen worden. Er habe sich dort als „Muslim/Ahmadiyya“ bezeichnet (Nr. 6 des
Formulars). Wie sich aus Zusammenschau mit Nr. 25 des Antragsformulars ergebe, hätte er, um dem
Vorwurf unvollständiger Angaben und einer Strafe zu entgehen, dort noch eine Erklärung gegen seinen
Ahmadi-Glauben abgeben müssen, was er indessen durch Streichung verweigert habe. Damit habe er sich
dem religiösen Diktat seines Staates widersetzt und Bekennermut gezeigt. Es sei eine Form spirituell-
religiösen Widerstands gewesen.
9 Der Kläger beantragt,
10 die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen;
hilfsweise, zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen;
weiter hilfsweise, zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7
AufenthG vorliegt,
und den Bundesamtsbescheid vom 30.06.2015 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.
11 Die Beklagte beantragt,
12 die Klage abzuweisen.
13 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten (beim
Kläger zusätzlich: 2 Hefte mit Nachweisen) und den Akteninhalt (2 Hefte des Bundesamts) verwiesen. Der
Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2016 informatorisch angehört worden; wegen seiner
Angaben dort wird auf die Sitzungsniederschrift vom selben Tag verwiesen. Das Gericht hat die mündliche
Verhandlung mit Beschluss vom 28.06.2016 wiedereröffnet und den Beteiligten Gelegenheit zur
Stellungnahme betreffend die Zulässigkeit bzw. Fristgemäßheit der Klage gegeben. Sie haben sich mit einer
Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
I.
14 Die Klage ist zulässig.
15 Der Bundesamtsbescheid wurde am 01.07.2015 als Einschreiben zur Post gegeben. Es handelte sich hierbei,
da sich in der Akte kein Rückschein befindet, um ein Übergabeeinschreiben. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG
galt das Dokument damit am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht
oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen war. Der dritte Tag nach der Aufgabe zur Post war Samstag,
der 04.07.2015 (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 30.10.2014 – 10 A 11170/13 –, Rn. 37, juris ), oder
jedenfalls – folgt man einer Mindermeinung (BFH, Urt. v. 14.10.2003 – IX R 68/98 –, juris) – Montag, der
06.07.2015. Wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers nachgewiesen hat, ist ihm der Bescheid indessen
tatsächlich erst am 13.07.2015 zugegangen, mithin zu einem späteren Zeitpunkt. Die am 22.07.2015
eingegangene Klage ist damit innerhalb der Zweiwochenfrist gemäß § 74 AsylG erhoben worden.
II.
16 In der Sache ist das Begehren (nur) teilweise begründet.
17
1.)
Soweit der Kläger mit dem Hauptantrag die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, ist dies
erfolglos, da der Folgeantrag bereits verfahrensirrelevant ist. Die zwingenden Voraussetzungen für ein
Wiederaufgreifen des im September 2013 unanfechtbar abgeschlossenen Asylverfahrens liegen nicht vor.
18 Gemäß § 71 Abs. 1 AsylG ist, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines
früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur
durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1
und 2 VwVfG hat das Bundesamt auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines
unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende
Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat und/oder neue Beweismittel
vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Der Antrag ist
nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das
Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51
Abs. 2 VwVfG). Der Antrag muss binnen drei Monaten ab dem Tag, an dem der Betroffene von dem Grund
des Wiederaufgreifens Kenntnis erhalten hat, gestellt werden; die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der
Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Weder das
Bundesamt noch die Verwaltungsgerichte sind befugt, ihrer Entscheidung über die Wiederaufnahme andere
als vom Antragsteller geltend gemachte Gründe zugrunde zu legen. Die dreimonatige Ausschlussfrist gilt
auch für im gerichtlichen Verfahren neu vorgebrachte Wiederaufgreifensgründe (BVerwG, Urt. v. 09.12.2010
– 10 C 13.09 –, Rn. 28, juris). Diese Vorschriften stehen in Einklang mit Unionsrecht (vgl. zu Folgeanträgen
die EU-Verfahrensrichtlinien a.F. und n.F.: Art. 32 bis 34 der Richtlinie 2005/85/EG bzw. Art. 40 bis 42 der
Richtlinie 2013/32/EU).
19 Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2013 (10 C 23.12 –, juris) ergibt sich keine
Änderung der Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Eine solche erfordert Änderungen im
Bereich des materiellen Rechts, dem eine allgemein verbindliche Außenwirkung zukommt. Eine Änderung
der Rechtsprechung führt eine Änderung der Rechtslage grundsätzlich nicht herbei. Vielmehr bleibt die
gerichtliche Entscheidungsfindung grundsätzlich eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts am Maßstab
der vorgegebenen Rechtsordnung. Das ist nicht nur für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
sondern auch für die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte anerkannt, gilt aber auch für Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften (BVerwG, Urt. v. 22.10.2009 – 1 C 26.08 –, Rn. 16, juris). Auf eine nachträgliche Änderung
der Rechtslage durch ein Richtlinienumsetzungsgesetz (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 09.12.2010 – 10 C 13.09
–, Rn. 29, juris) hat sich die Kläger hingegen nicht berufen. Ohnehin wäre auch dies unbeachtlich gewesen,
da sich die Rechtslage bereits mit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19.08.2007 (BGBl I
S. 1970) am 28.08.2007 geändert hatte - hier erfolgte die Umsetzung der Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1
Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) in § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG - und mithin
schon im ersten Asylverfahren des Klägers galt.
20 Eine relevante Änderung der Sachlage hat der Kläger mit dem Folgeantrag vom 19.02.2014 nicht
vorgetragen. Soweit er sich dabei auf seine Teilnahme und die Hilfe bei landes- und bundesweiten
Veranstaltungen in den Jahren 2011 bis 2013 und eine Audienz beim Kalifen im Dezember 2012 berief,
handelte es sich sämtlich um Umstände, die bereits im ersten Asylverfahren (mündliche Verhandlung dort
war am 10.07.2013) vorgetragen wurden bzw. ohne grobes Verschulden hätten vorgetragen werden
können. Einen neuen Sachverhalt bildete zwar der Briefwechsel mit dem Kalifen vom 13.09.2013 sowie die
Antragsbestätigung des Pakistanischen Generalkonsulats vom 11.12.2013. Mangels inhaltlicher
Aussagekraft war deren Geeignetheit für eine dem Kläger günstigere Entscheidung damit indessen nicht
schlüssig dargelegt (zu diesem Erfordernis für ein Wiederaufgreifen: BVerwG, Urt. v. 25.11.2008 – 10 C
25.07 –, Rn. 11, juris; Urt. v. 24.09.2009 – 10 C 25.08 –, Rn. 13, juris).
21 Die am 30.03.2015 vorgelegte Bescheinigung der AMJ vom 23.03.2015 ist ebenfalls nicht geeignet, eine
neue Sachlage bzw. ein neues Beweismittel darzustellen, da sich aus ihr keine schlüssigen Details zu
genauen Inhalten und Zeitpunkten der Tätigkeit des Klägers ergeben.
22 Die am 18.02.2016 und 10.06.2016 vorgetragenen Umstände und zugleich vorgelegten Beweismittel sind
ferner ebenfalls nicht verfahrensrelevant. Denn sie beziehen sich, soweit sie überhaupt eine hinreichend
substantiierte Datierung aufweisen, auf Vorgänge der Jahre 2014 und 2015, und liegen mithin jenseits der
maßgeblichen Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG. Entsprechendes gilt ferner für das erstmals am
12.06.2016 vorgelegte, damals vom Kläger ausgefüllte Passantragsformular, da der Passantrag bereits im
Dezember 2013 bei der pakistanischen Auslandsvertretung gestellt worden ist. Einzig die
Funktionsübersicht der Gemeinde Waldshut vom 31.05.2016 wäre fristgemäß vorgelegt worden. Allerdings
hatte der Kläger die ihm dort attestierte Funktion als „Waqar-e-Amal“ bereits in früheren Jahren, ohne dass
diese für sich genommen auf eine religiös geprägte Persönlichkeit schließen ließ. Die dort weiter angegebene
Funktion des „Sanat-o-Tijarat“ hat er nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht inne.
Dass der Kläger in der Vergangenheit auch immer wieder missioniert hat, ist angesichts des hierzu erstmals
in der mündlichen Verhandlung erfolgten Vortrags gemessen an der Obliegenheit aus § 51 Abs. 3 VwVfG
schließlich ebenfalls zu spät vorgetragen worden.
23
2.)
Dem Kläger ist auf den Folgeantrag hin indessen - wie mit dem ersten Hilfsantrag der Klage begehrt -
subsidiärer Schutz i.S.v. § 4 AsylG zuzuerkennen (zu dessen Vorrang vor Feststellung eines nationalen
ausländerrechtlichen Abschiebungsverbots: BVerwG, Urt. v. 24.06.2008 – 10 C 43.07 –, Rn. 13, juris; Urt. v.
08.09.2011 – 10 C 14.10 –, Rn. 16, juris). Die in Nr. 3 des Bundesamtsbescheids vom 22.06.2012 ergangene
Feststellung, dass kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG in der damals geltenden Fassung
des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom
19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) vorliegt, ist abzuändern.
24 Allerdings folgt dies nicht schon daraus, dass sich der Kläger auf Umstände beruft, die erst nach
unanfechtbarem Abschluss des Erstverfahrens eingetreten sind, da die negative Entscheidung des
Bundesamts dort Dauerwirkung auch für die Zukunft entfaltete (BVerwG, Urt. v. 21.03.2000 – 9 C 41.99 –,
Rn. 9, juris). Das insoweit unanfechtbar abgeschlossene erste Asylverfahren ist auch nicht schon zwingend
wiederaufzugreifen gewesen, da mit den geltend gemachten Gründen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
bis 3 VwVfG nicht erfüllt werden. Auf die Ausführungen zuvor unter 1.) wird insoweit zur Begründung
verwiesen.
25 Der Kläger hat jedoch gemäß § 51 Abs. 5, § 49 Abs. 1 VwVfG einen Anspruch auf teilweise Änderung des
ablehnenden Bescheides des Bundesamtes. Hinsichtlich des Antrags auf Zuerkennung internationalen (und
nationalen) subsidiären Schutzes ist eine Entscheidung nach § 51 Abs. 5 VwVfG unter Verweis auf § 48 Abs.
1 Satz 1 und § 49 Abs. 1 VwVfG im Ermessenswege möglich. Der Umstand der im Erstverfahren aufgrund
Gerichtsurteils erfolgten rechtskräftigen Verneinung eines Abschiebungsverbots hindert eine mögliche
Abänderung zugunsten des Ausländers im Rahmen der allgemeinen Vorschriften über Rücknahme und
Widerruf nicht (BVerwG, Urt. v. 07.09.1999 – 1 C 6.99 –, Rn. 17, juris).
26 Auch wird ein solches Verfahren nicht durch die auf § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG beschränkte Verweisung des §
71 AsylG ausgeschlossen, denn diese bezieht sich lediglich auf erneute Asylanträge im Sinne des § 13 Abs. 1
AsylG (BVerwG, Urt. v. 20.10.2004 – 1 C 15.03 –, Rn. 13, juris; Urt. v. 07.09.1999, a.a.O., Rn. 16). Zwar
hat der Kläger seinen Asylfolgeantrag am 19.02.2014 gestellt. Dieser Folgeantrag ist trotz ausdrücklicher
Ausklammerung des grundrechtlichen Asyls ein Asylantrag i.S.v. § 13 Abs. 1 AsylG in der Fassung des zum
01.12.2013 in Kraft getretenen Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (vom 28.08.2013, BGBl.
I, S. 3474 - RLUmsG 2013, vgl. dort Art. 1 Nr. 15) gewesen. Danach liegt ein Asylantrag liegt vor, wenn sich
dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er
im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer
sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 oder ein
ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 droht. § 13 Abs. 2 AsylG bestimmt weiter, dass mit jedem
Asylantrag (neben der - hier nicht mehr beantragten - Anerkennung als Asylberechtigter) internationaler
Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG beantragt wird, folglich neben dem Schutz vor Verfolgung nach
der Genfer Flüchtlingskonvention an sich
auch der unionsrechtliche subsidiäre Schutz. Allerdings greift im
Fall des Klägers die Übergangsregelung in Art. 52 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/32/EU
(Asylverfahrensrichtlinie n.F.) ein (vgl. dazu, dass damit ein Vorrang von Unionsrecht vor dieses an sich
umsetzenden nationalen Recht begründet wird: BVerwG, Beschl. v. 23.10.2015 – 1 B 41.15 –, Rn. 12, juris).
Danach wenden die Mitgliedstaaten die in Umsetzung dieser Richtlinie nach Art. 51 Abs. 1 erlassenen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf förmlich gestellte Anträge auf internationalem Schutz nach dem
20.07.2015 oder früher an; für vor diesem Datum gestellte Anträge gelten die Rechts- und
Verwaltungsvorschriften nach Maßgabe der Richtlinie 2005/85/EG (Asylverfahrensrichtlinie a.F.). Ein - wie
hier - vor dem Stichtag (20.07.2015) gestellter Asylantrag darf daher nur nach Maßgabe der Regelung in
Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/85/EG betrachtet werden. „Antrag“ oder „Asylantrag“ ist danach nur
der von einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen gestellte Antrag, der als Ersuchen um
internationalen Schutz eines Mitgliedstaats
im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention betrachtet werden
kann. Internationaler Schutz in Gestalt des subsidiären Schutzes ist damit im Fall des Klägers von § 13 AsylG
nicht erfasst gewesen. Gleichwohl war inhaltlicher Gegenstand des Folgeantragsverfahrens ein
unbeschränkter Antrag auf internationalen Schutz im Sinne der Qualifikationsrichtlinie - vgl. Art. 2 Buchst.
h) der Richtlinie 2011/95/EU -, weshalb bei Verneinung der Voraussetzungen für eine Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft zwingend noch eine Entscheidung zum subsidiären Schutz zu treffen war.
27
a.)
Aus den vom Kläger im Folgeantragsverfahren vorgetragenen Tatsachen ergeben sich stichhaltige
Gründe für die Annahme, dass ihm in Pakistan bei Rückkehr ein ernsthafter Schaden in Gestalt
unmenschlicher Behandlung droht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG).
28 Nachdem sein erstes Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen war, hat der Kläger im Dezember 2013 beim
Pakistanischen Generalkonsulat in Frankfurt einen Reisepass beantragt. Hierbei hat er im Antragsformular
(vgl. unter „6. Religion“) seine Religionszugehörigkeit (Ahmadiyya) angegeben und sich zugleich als
„Muslim“ bezeichnet. Ferner hat er die Passage in Nr. 25 des Passantragsformulars, die ihn in diesem Fall
gezwungen hätte, sich von der Ahmadiyya und ihrem Gründer zu distanzieren, gestrichen. Es ist davon
auszugehen, dass sich der Kläger hierdurch gemäß 298-C des Pakistanischen Strafgesetzbuches (PPC)
strafbar gemacht hat. Danach wird ein Ahmadi, der sich selbst als Moslem bezeichnet mit Freistrafe von 3
Jahren und Geldstrafe bestraft (zu den Strafvorschriften des PPC vgl. EASO - Pakistan Länderüberblick,
August 2015, Seite 72; Immigration and Refugee Board of Canada, 13.01.2016, Seite 2/3). Unter anderem
298-C des PPC wird häufig als „Anti-Ahmadiyya-Gesetz“ bezeichnet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung
wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren und einer Geldstrafe geahndet. Verstöße gegen das
„Anti-Ahmadiyya-Gesetz“ können jedoch auch zu einer Anklage wegen Blasphemie erweitert werden, was
die Gefahr mit sich bringt, zum Tode verurteilt zu werden. In erster Instanz sind die Aussichten auf einen
ordnungsgemäßen und fairen Prozess für Ahmadis sehr schlecht (EASO, a.a.O., Seite 91 ). Dem
Kläger droht damit bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zumindest Untersuchungshaft. Die
Bedingungen in Gefängnissen und Haftanstalten aber sind sehr schlecht. Hauptprobleme sind Überfüllung,
unzureichende medizinische Versorgung, Misshandlung von Häftlingen, schlecht ausgebildetes Personal und
Fehlen von Rechenschaftsmechanismen. Die meisten Insassen sind Untersuchungshäftlinge. Häftlinge aus
religiösen Minderheiten werden im Allgemeinen schlechter untergebracht und leiden unter Missbrauch durch
andere Insassen und Gefängnispersonal (EASO, a.a.O., Seite 74/75 ). Hierbei handelt es sich um
unzumutbare Haftbedingungen im Sinne von Art. 3 EMRK, welche die Voraussetzungen eines
unionsrechtlichen subsidiären Schutzes erfüllen (vgl. dazu Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Aufl.
2012, § 41 Rn. 65 ff. ).
29 Anhaltspunkte dafür, eine Inhaftierung des Klägers im Fall der Rückkehr drohe nicht mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit, gibt es nicht. Zwar ist im Länderüberblick des EASO (a.a.O., Seite 91) auch die Rede
davon, häufig werde eine Freilassung gegen Kaution gewährt, nur wenige verbüßten tatsächlich eine
Haftstrafe. Angesichts des berührten Rechtsguts (Gesundheit und Freiheit) kann dies die Konkretheit der
Gefahr indessen nicht relativieren. Ebenso gibt es keine Anhaltspunkte, dass eine Gefahr für den Kläger aus
anderen Gründen ausgeschlossen wäre. Dass die Ausstellung eines pakistanischen Reisepasses (mit der
Folge der Unmöglichkeit der Rückkehr nach Pakistan) wegen der von ihm getätigten Erklärung verweigert
würde, lässt sich den Erkenntnisquellen nicht entnehmen. Völkerrechtlich ist Pakistan zur Aufnahme seiner
Staatsangehörigen verpflichtet, und dass es in einem solchen Fall zu einer Ausbürgerung käme (vgl.
allerdings dazu, dass auch eine Rückkehrverweigerung Verfolgung darstellen kann: BVerwG, Urt. v.
24.10.1995 – 9 C 3.95 –, Rn. 9, juris), wird nirgends berichtet. Dagegen spricht auch die im Zuge der
Passbeantragung erhaltene Bestätigung vom 11.12.2013 sowie die Aussage des Klägers in der mündlichen
Verhandlung, es habe keine Reaktion des Generalkonsulats auf seine Erklärung gegeben, vielmehr seien
sogar behördliche Mitarbeiter anschließend bei ihm in Pakistan zu Hause an der Wohnung gewesen.
Schließlich hat das Gericht auch keine Anhaltspunkte dafür, der Kläger habe diesen Sachverhalt irgendwie
manipuliert. Ein kollusives Zusammenwirken mit Mitarbeitern der pakistanischen Auslandsvertretung
anzunehmen, wäre völlig abwegig. Nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck und der
Gesamtschau des im Folgeverfahren erfolgten Vortrags sowie der hierzu vorgelegten Beweismittel handelt
sich beim Kläger um eine religiös geprägte Persönlichkeit. Es ist von daher konsequent und überzeugend
gewesen, dass er seinen Glauben im Zuge einer - zum damaligen Zeitpunkt aufgrund vollziehbarer
Ausreisepflicht nicht freiwilligen (vgl. § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG) -Passbeantragung nicht verleugnen wollte
bzw. konnte.
30 Ein Ausschluss subsidiären Schutzes kommt schließlich nicht in Betracht. § 28 Abs. 2 AsylG greift hier,
anders als im Fall der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, nicht ein (vgl. auch Art. 5 Abs. 3 und Art. 17
der neugefassten Qualifikationsrichtlinie - Richtlinie 2011/95/EU - sowie § 4 Abs. 2 AsylG).
31
b.)
Bei dieser Sachlage war schließlich auf der Rechtsfolgenseite des § 49 Abs. 1 VwVfG das Ermessen des
Bundesamts nicht nur hinsichtlich einer Pflicht zum Wiederaufgreifen des Verfahrens, sondern auch
betreffend die nunmehr zu treffende Sachentscheidung zu Gunsten des Klägers auf Null reduziert.
32 Auch wenn es an einer behördlichen Ermessensentscheidung fehlt, etwa weil - wie hier - der relevante
Wiederaufgreifensgrund erst im gerichtlichen Verfahren vorgebracht wurde, ist das Gericht grundsätzlich
gehalten, die Sache spruchreif zu machen und abschließend zu entscheiden (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Eine
solche abschließende gerichtliche Entscheidung kommt u.a. in Betracht, wenn ein Festhalten an der
unanfechtbaren negativen Entscheidung des früheren Asylverfahrens zu einem schlechthin unerträglichen
Ergebnis führen würde und das Ermessen der Behörde deshalb auf Null reduziert ist. Dies ist dann der Fall,
wenn der Ausländer bei einer Abschiebung einer extremen individuellen Gefahrensituation ausgesetzt
würde und das Absehen von einer Abschiebung daher verfassungsrechtlich zwingend geboten ist (BVerwG,
Urt. v. 20.10.2004, a.a.O., Rn. 16). Ob diese für den nationalen ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz
entwickelten Voraussetzungen hier vorliegen, kann letztlich dahinstehen. Nach Auffassung des Gerichts
ergibt sich in Fallkonstellationen wie der vorliegenden eine Ermessensreduktion aus dem Vorrang von
Unionsrecht (a.A.: Heindel, Entscheiderbrief 2/2012, Seite 2 [4], der vorrangig die Zuerkennung nationalen
ausländerrechtlichen Abschiebungsschutzes prüft und bei dessen Bejahung eine Schutzlücke für ein
unionsrechtliches Abschiebungsverbot verneint). Nach der Qualifikationsrichtlinie - vgl. Art. 18 der Richtlinie
2011/95/EU - erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen, der - was hier der Fall ist - die
Voraussetzungen der Kapitel II und V erfüllt, den subsidiären Schutzstatus zu. Es handelt sich hierbei um
eine unbedingte Verpflichtung, auf die sich der Betroffene berufen kann. Dies verstärkend kommt hinzu,
dass sich die subsidiäre Schutzberechtigung des Klägers hier aus einer nachträglichen Änderung der
Sachlage heraus entwickelt hat und damit von einer dem in § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG geregelten zwingenden
Wiederaufgreifensgrund vergleichbarer Bedeutung und Gewicht ist (zu diesem Gesichtspunkt im Rahmen
des Ermessens bei § 51 Abs. 5 VwVfG: BVerwG, Urt. v. 22.10.2009, a.a.O., Rn. 20).
III.
33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO (zur Quote von 1/2 im Fall der Zuerkennung
subsidiären Schutzes sowie zur Kostenquotelung allgemein vgl. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl.
2016, § 83b AsylG, Rn. 9 und 10). Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären, gibt es nicht (§ 167
Abs. 2 VwGO).