Urteil des VG Freiburg vom 04.02.2016

europäische kommission, report, unterbringung, therapie

VG Freiburg Urteil vom 4.2.2016, A 6 K 1356/15
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand
1 Der Kläger, ein am … 1968 geborener pakistanischer Staatsangehöriger,
beantragte am 09.02.2015 beim Bundesamt seine Anerkennung als
Asylberechtigter, nachdem er am 15.11.2014 nach Deutschland eingereist war.
Gemäß Eurodac-Recherche war der Kläger zuvor in Italien im Zusammenhang mit
dem illegalen Überschreiten der Grenze registriert worden (Eurodac-Nr. IT2 …). Der
Kläger gab bei der Belehrung nach Art. 5 Dublin III-VO an, „ca. am 05.11.2014“ nach
Italien eingereist zu sein, und sich dort bis zum 14.11.2014 aufgehalten zu haben.
Ein Übernahmeersuchen gemäß Art 13 Abs. 1 Dublin III-VO vom 27.02.2015
beantworteten die italienischen Behörden nicht.
2 Mit Bescheid vom 08.06.2015, zugestellt am 15.06.2015, lehnte das Bundesamt
den Asylantrag als unzulässig ab (Ziff. 1) und ordnete die Abschiebung des Klägers
nach Italien an (Ziff. 2).
3 Der Kläger hat am 18.06.2015 Klage erhoben und macht geltend, mit seiner
schweren Erkrankung (Leberzirrhose Child A bei chronischer Hepatitis C,
Thrombopenie 70000 [Mangel an Blutplättchen mit erhöhter Blutungsneigung])
erhalte er in Italien keinen ausreichenden Zugang zu einer Gesundheitsversorgung.
Einem zeitgleich mit der Klage gestellten Eilantrag ist mit Beschluss des
Einzelrichters vom 31.07.2014 (A 6 K 1357/15) stattgegeben und die aufschiebende
Wirkung der Klage gegen den Bundesamtsbescheid angeordnet worden.
4 Der Kläger, der zunächst auch die Verpflichtung der Beklagten begehrt hat, ihn als
Asylberechtigten anzuerkennen sowie ihm die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen, hat die Klage in der mündlichen Verhandlung insoweit
zurückgenommen und beantragt noch,
5 den Bescheid des Bundesamts vom 08.06.2015 aufzuheben.
6 Die Beklagte beantragt,
7 die Klage abzuweisen.
8 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze
der Beteiligten sowie den Akteninhalt (ein Heft des Bundesamts sowie ein Heft
Gerichtsakte des Eilverfahrens A 6 K 1357/15) verwiesen. Der Kläger ist in der
mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden; wegen des Inhalts seiner
Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
9 Soweit die Klage hinsichtlich des Verpflichtungsantrags zurückgenommen worden
ist, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
II.
10 Hinsichtlich der Anfechtungsklage ist in der Sache zu entscheiden. Eine
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Anschluss an die nunmehr
vorgelegte ärztliche Bescheinigung des Universitätsklinikums Freiburg vom
16.02.2016 erachtet das Gericht nicht für geboten. Denn der Kläger hat diese, wie
von ihm im Termin vom 04.02.2016 angekündigt, in Erfüllung der vom Gericht
bereits unter dem 31.07.2015 erfolgten Anforderung und zwecks Darstellung
seines aktuellen Gesundheitszustands vorgelegt und die Beklagte ist auf diesen
Gesichtspunkt des Verfahrens – trotz des Hinweises des Gerichts vom 31.07.2015
- nie eingegangen. Von einem bislang nicht erörterten bzw. nicht hervorgetretenen
Gesichtspunkt, den das Gericht zur Grundlage seiner Entscheidung macht, ohne
die Beteiligten hierzu zuvor gehört zu haben, kann folglich nicht die Rede sein. Auf
die hieraus abgeleitete Rechtsauffassung und Würdigung des Prozessstoffs
musste das Gericht nicht hinweisen, da die tatsächliche und rechtliche Würdigung
sich erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (BVerwG, Beschl. v.
07.12.2015 – 1 B 66/15 –, Rn. 16, juris).
11 Die zulässige Klage ist unbegründet, da der Bescheid des Bundesamts vom
08.06.2015 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113
Abs. 1 Satz 1 VwGO).
12
1.)
Die Republik Italien ist gemäß § 27a AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der
(gemäß ihrem Art. 49 Unterabs. 2 anzuwendenden) Verordnung (EU) Nr. 604/2013
(Dublin III-VO) für die weitere Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Gemäß
Art. 13 Abs.1 Satz 1 Dublin III-VO ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags
auf internationalen Schutz zuständig, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der
Antragsteller aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat. Ein solcher
Fall liegt hier vor, da der Kläger, wie durch einen Eurodac-Treffer der Kategorie 2
bestätigt, als erstes ohne Aufenthaltstitel und damit illegal die Grenze zum EU-
Mitgliedstaat Italien überschritten hat. Auch der Kläger selbst hat eingeräumt, in
Italien gewesen zu sein, sich dort 5 bis 6 Tage in einem Asylheim in Sizilien
aufgehalten zu haben, ohne aber einen Asylantrag zu stellen.
13
a.)
Ungeachtet dessen, dass sich der Kläger auf eine etwaige Verletzung von
Verfahrensvorschriften jedenfalls bei Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates
nicht für eine Rechtsverletzung berufen könnte, ist diese für Italien anzunehmende
Zuständigkeit auch nicht nachträglich entfallen. Das Bundesamt hat innerhalb der
in Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 2 Dublin III-VO genannten Frist bereits am 27.02.2015
ein Aufnahmegesuch an Italien gerichtet. Italien hat hierauf nicht reagiert, sodass
gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO seit Ablauf des 27.04.2015 davon auszugehen
ist, dass es dem Aufnahmegesuch zugestimmt hat. Damit ist Italien zur Aufnahme
des Klägers sowie dazu verpflichtet, angemessene Vorkehrungen für seine
Ankunft zu treffen. Von dieser Aufnahmebereitschaft ist im Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung weiterhin auszugehen, so dass auch keine unzumutbare
Verzögerung der Durchführung des Aufnahmeverfahrens (auf die sich der Kläger
in Abwehr einer subjektiven Rechtsverletzung berufen könnte) eintreten wird. Denn
die mit Eintritt der Zustimmungsfiktion am 28.04.2015 beginnende sechsmonatige
Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO ist
aufgrund der mit Eilbeschluss vom 31.07.2015 erfolgten Anordnung der
aufschiebenden Wirkung der Klage gehemmt (zu dieser Wirkung vgl. VGH Bad.-
Württ., Urt. v. 16.04.2014 – A 11 S 1721/13 –, Rn. 33, juris) und folglich tatsächlich
noch nicht abgelaufen (Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 i.V.m. Art. Art. 27 Abs. 3 Dublin
III-VO). Von einer überlangen, eine Pflicht zum Selbsteintritt des ersuchenden
Mitgliedstaats begründende Verfahrensdauer kann angesichts der etwas mehr als
zwei Monate zwischen Asylantragstellung und (fingierter) Erteilung der
Zustimmung zur Aufnahme nicht die Rede sein (in diesem Sinne sogar für elf
Monate: BVerwG, Urt. v. 27.10.2015 – 1 C 32/14 –, Rn. 21, juris). Die Pflicht Italiens
schließlich, nach Aufnahme des Klägers den von diesem gestellten Asylantrag zu
prüfen, ergibt sich aus Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO.
14
b.)
Die vom Kläger eingewendeten Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2
Dublin III-VO, die eine Pflicht des BAMF bewirkten zu prüfen, ob statt Italiens ein
anderer Mitgliedstatt zuständig ist bzw. - bei Verneinung - die Zuständigkeit
Deutschlands begründeten, liegen nicht vor. Es erweist sich nicht als unmöglich,
den Kläger nach Italien zu überstellen, da es keine wesentlichen Gründe für die
Annahme gibt, dass die (im Fall Italiens allein zu untersuchenden)
Aufnahmebedingungen für ihn in diesem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta
bzw. Art. 3 EMRK mit sich bringen. Eine solche Rechtsverletzung hätte
vorausgesetzt, dass mit Blick auf das Gewicht und Ausmaß einer drohenden
Beeinträchtigung dieser Grundrechte mit einem beachtlichen Grad von
Wahrscheinlichkeit die reale, nämlich durch eine hinreichend gesicherte
Tatsachengrundlage belegte Gefahr besteht, dass der Betroffene in dem
Mitgliedstaat, in den er als den nach der Dublin III-VO zuständigen Staat überstellt
werden soll, während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend
defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse
des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Gesundheits-
/Hygienebedürfnisse) nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann (vgl.
m.w.N. OVG Lüneburg, Urt. v. 25.06.2015 – 11 LB 248/14 –, Rn. 46, juris). Dies ist
indessen zu verneinen.
15
Italien hat zwar Probleme bei der lückenlosen Versorgung von Asylwerbern
mit im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen. Das Land sah
sich im Jahr 2015 mit einer hohen, gegenüber den Vorjahren noch einmal
angestiegenen Zahl an Asylbewerbern konfrontiert. Eurostat gibt diesen Zustrom
mit 84.085 Asylbewerbern und erstmaligen Asylbewerbern an (Quelle:
Europäische Kommission > Eurostat > Statistik nach Themen > Asyl und
gesteuerte Migration > Statistiken illustriert > Asylbewerber und erstmalige
Asylbewerber [Zahlen dort für 2014: 64.625 und für 2013: 26.620]). Diese Zahl
kann angesichts des auch im letzten Quartal 2015 anhaltenden
Flüchtlingszustroms als verlässlich zugrundegelegt werden. Die mit 48.307
Asylantragstellern vom UNHCR aufgeführte Zahl (www.unhcr.org > Where We
Work > Europe > Northern, Western, Central and Southern Europe > Italy >
Statistical Snapshot) widerspricht dem nicht, da sie den Stand (nur von) Juni 2015
abbildet. Entsprechendes gilt für die mit 59.165 Antragstellern genannte Zahl im
AIDA-Report vom Dezember 2015 des ECRE (European Council on Refugees and
Exiles - Asylum Information Database, Country Report: Italy, Seite 6 [künftig
aufgeführt als: AIDA-Report Dezember 2015]), die den Zeitraum (nur) von Januar
bis September betrifft.
16 Von einem systemischen Versagen im Hinblick auf das Aufnahmeverfahren ist
indessen nicht auszugehen, da das Land in Reaktion auf diesen Zustrom nicht
etwa untätig geblieben ist und bleibt, sondern Maßnahmen zur
Problembewältigung ergriffen hat und weiterhin durchführt (vgl. bereits für die
Zeitpunkte April und Juni 2015: OVG NRW, Urt. v. 24.04.2015 – 14 A 2356/12.A –,
Rn. 41, juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 25.06.2015, a.a.O., Rn. 51 ff.). Die
Aufnahmekapazitäten sind sukzessive und deutlich erhöht worden. Während Ende
Februar 2015 in den Erstaufnahmezentren (CPSA, CARA/CDA) noch 9.504
Unterbringungsplätze vorhanden bzw. belegt waren (Auswärtiges Amt, Auskunft
vom 25.03.2015 an VG Schwerin; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft vom
23.04.2015 an VG Schwerin), stieg diese Zahl bis Mitte 2015 auf 12.000 Plätze an
und soll im Laufe des Jahres 2016 auf zunächst 14.750 und sodann auf 15.550
Plätze ausgeweitet werden (AIDA-Report Dezember 2015, Seite 67).
Entsprechendes gilt für die Anschlussunterbringung im SPRAR-System, dessen
Kapazität von Ende Februar 2015 (20.596 Plätze - so Auswärtiges Amt und
Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O.) zunächst bis Ende Mai 2015 auf rund
21.449 Plätze ausgeweitet wurde, zu denen weitere 10.000 ausgeschriebene
Plätze hinzukommen, um für das Jahr 2016 eine Anzahl von knapp 32.000 Plätzen
zu erreichen (Borderline-Europe, Kurzinformation zur Situation von Geflüchteten in
der Region Sizilien, Februar 2016, Seite 4; AIDA-Report Dezember 2015, Seite
68). Was schließlich den Bereich der außerordentlichen Aufnahmezentren
(Notfallzentren -CAS) angeht, betrug deren Kapazität Ende Februar 2015 etwa
37.000 Personen (Auswärtiges Amt und Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O.)
und war bis Ende Juni 2015 auf rund 50.711 Personen angewachsen (AIDA-
Report Dezember 2015, Seite 69). Borderline-Europe (a.a.O., Seite 4) berichtet
unter Hinweis auf Angaben des italienischen Innenministeriums gar von 70.918
vorhandenen Plätzen in 3.090 Einrichtungen.
17 Dass diese Verbesserungen nur vorübergehend wären und bei einer Prognose in
Zukunft ein Rückschritt bzw. Verschlechterungen eintreten könnten, ist nicht zu
erwarten. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass Italien (neben Griechenland)
im Zeitraum von 2014 bis 2020 voraussichtlich weiterhin der wichtigste Begünstigte
des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) sein wird (vgl. Beschluss (EU)
2015/1601 des Rates vom 22.09.2015 zur Einführung von vorläufigen
Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zu Gunsten von Italien und
Griechenland, Erwägungsgrund 15). In Erfüllung seiner aus dem vorgenannten
Beschluss (dort Art. 8 Abs. 1 sowie Erwägungsgrund 18) resultierenden
Verpflichtung, als Reaktion auf die Krisensituation einen soliden strategischen
Rahmen zu schaffen und den bereits eingeleiteten Reformprozess in diesen
Bereichen zu verstärken, um so zu einer strukturellen Lösung für die Bewältigung
des außergewöhnlichen Drucks auf sein Asyl- und Migrationssystem zu gelangen,
hat Italien am 28.09.2015 einen aktualisierten Fahrplan („Roadmap“) vorgelegt (in
englischer Zusammenfassung und Kommentierung abgerufen bei
www.statewatch.org). Darin werden die oben genannten Aufnahmekapazitäten
auch von staatlicher italienischer Seite aufgeführt und im SPRAR-System
mittelfristig für den Zeitraum 2016/2017 eine Aufnahmekapazität von mindestens
40.000 Plätzen ins Auge gefasst. Die Zahl der Ende September 2015
vorhandenen Unterbringungsplätze im CAS-System wird mit 68.093 angegeben.
18 Angesichts dieser Zahlen sowie der im genannten Beschluss des Rates der
Europäischen Union vom 22.09.2015 und ferner in dessen vorangegangenem
Beschluss (EU) 2015/1523 vom 14.09.2015 vorgesehenen Umsiedlung von
mehreren Tausend Antragstellern aus Italien in das Hoheitsgebiet anderer
Mitgliedstaaten (mit der dadurch eintretenden Entlastung zugleich des
Aufnahmesystems) kann nicht von systemischen Mängeln ausgegangen werden.
19
Relevant ist mit Blick auf die Situation in Fällen wie den des Klägers ferner
die Frage der Aufnahme und Unterbringung von Dublin-Rückkehrern, die erkrankt
sind. Bei der Bewertung der in Italien anzutreffenden Umstände der Aufnahme von
Flüchtlingen sind diejenigen Umstände heranzuziehen, die auch auf die Situation
des Klägers zutreffen. Abzustellen ist demnach auf die Situation von Flüchtlingen
in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Lage, wohingegen die
Situation von Flüchtlingen in anderen rechtlichen oder tatsächlichen Umständen
keine unmittelbare Rolle spielt. Sie kann allenfalls ergänzend herangezogen
werden, sofern sich diese Umstände auch auf die Situation des Klägers auswirken
können ( OVG NRW, Urt. v. 07.03.2014 – 1 A 21/12.A –, Rn. 130, juris).
20 Beim Kläger handelt es sich darüber hinaus um eine chronisch erkrankte Person.
Gemäß ärztlichen Bescheinigungen des Universitätsklinikums Freiburg
(Leberzentrum) vom 12.04.2015 und (aktualisiert) vom 16.02.2016 leidet der
Kläger seit 2011 an einer bereits in Pakistan diagnostizierten (und behandelten)
chronischen Hepatitis C-Virusinfektion und einer Thrombopenie 70000 und einer
(in Deutschland diagnostizierten) Leberzirrhose Child A infolge der Virusinfektion.
Die erforderliche Behandlung besteht in einer antiviralen Therapie sowie ferner
halbjährlichen Kontrolluntersuchungen (Labor und Ultraschall) zur Früherkennung
eines Leberzellkarzinoms. Die im Fall des Klägers indizierte Therapie über 24
Wochen mit interferonfreien Medikamenten besitzt eine Erfolgsaussicht betreffend
die endgültige Ausheilung der Hepatitis C zwischen 60-90 % (zu dieser
grundlegenden Umwälzung der Hepatitis-C-Therapie aufgrund direkt antiviral
wirkender Substanzen mit der daraus resultierenden hocheffektiven Therapie vgl.
auch: Robert Koch Institut, Epidemiologisches Bulletin Nr. 30 vom 27.07.2015, 289
[298]). Die Kosten liegen bei 158.000 EUR. Neuere Therapieoptionen werden im
Laufe des Jahres 2016 erwartet (12 Wochen Therapiedauer bei 89%
Erfolgsaussicht der Virusausheilung) und sind voraussichtlich deutlich günstiger.
Wird der Kläger nicht kurzfristig behandelt, sind keine Folgen zu erwarten (1-
Jahres-Überlebensrate bei nahezu 100 %). Mittelfristig, im Bereich von Monaten
bis wenigen Jahren, ist der Übergang in eine Leberzirrhose Child B-Stadium zu
erwarten, was eine deutlich höhere Rate an Komplikationen der Leberzirrhose
nach sich zieht (Ausbildung von Krampfadern der Speiseröhre mit eventuell
drohender Blutung, Ausbildung von Bauchwasser, Gerinnungsstörungen,
Störungen der Gedächtnisleistung). Die 1-Jahres-Überlebensrate liegt hier bei 85
%. Bleibt die Krankheit langfristig unbehandelt, ist mit einem weiteren Fortschreiten
der Leberzirrhose in ein Child C-Stadium zu rechnen mit Dekompensation der
Leberzirrhose und dem zusätzlichen Risiko eines Leberzellkrebses. Die 1-Jahres-
Überlebensrate liegt hier bei 35 %, so dass die langfristigen Überlebenschancen
ohne Therapie der Hepatitis C schlecht sind.
21 Für die anzustellende Prognose ist davon auszugehen, dass der Kläger bei seiner
(unterstellten) Ankunft in Italien einen Asylantrag stellt (bzw., da in Deutschland
bereits gestellt, dort formal nach italienischen Bestimmungen registrieren lässt und
aufrechterhält) und die dort zur Verfügung stehenden Angebote der
(medizinischen) Versorgung im Rahmen des Möglichen tatsächlich nutzt (OVG
NRW, Urt. v. 07.03.2014, a.a.O.). Systemische Mängel bei der Aufnahme von
Dublin-Rückkehrern sowie in der medizinischen Versorgung kranker
Asylantragsteller, welche beachtlich wahrscheinlich eine Gefahr für den Kläger
begründen könnten, sind danach zu verneinen:
22 Dublin-Rückkehrer, die - wie der Kläger - während ihres Aufenthalts in bzw. ihrer
Durchreise durch Italien kein Asylgesuch gestellt haben, können den Antrag auf
internationalen Schutz dort unter regulären Bedingungen stellen (AIDA-Report
Dezember 2015, Seite 40). Das Hauptproblem für sie besteht in der Aufnahme
bzw. Unterbringung, wenn sich hier Verzögerungszeiten ergeben, während der
eine Versorgung mit materiellen Leistungen möglicherweise nicht gewährleistet ist.
Gerade hier waren in den letzten Jahren allerdings Aufnahmesysteme eingerichtet
worden, um Dublin-Rückkehrer vorübergehend unterzubringen, bis ihre
Verfahrenssituation geklärt oder - im Fall vulnerabler Personen - eine alternative
Unterbringung gefunden war. Bis Mitte 2015 waren auf diese Art mit finanzieller
Hilfe des Europäischen Flüchtlingsfonds (ERF) 11 Zentren für die Aufnahme von
Dublin-Rückkehrern tätig, von denen 7 auf vulnerable Person spezialisiert waren.
Diese Zentren in Rom (3), der Provinz Mailand (3), Venedig (2), Bologna (2) und
Bari (1) konnten 443 Dublin-Rückkehrer vorübergehend unterbringen (AIDA-Report
Januar 2015, Seite 31; AIDA-Report Dezember 2015, Seite 63/64). Seit Juni 2015,
dem Ende der ERF-Förderung, werden Dublin-Rückkehrer im regulären
Aufnahmesystem untergebracht: Allerdings ist vorgesehen, mit Unterstützung des
durch die Verordnung (EU) 516/2014 für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2020
eingerichteten (sich an den ERRF anschließenden) Asyl-, Migrations- und
Integrationsfonds (AMIF) erneut für eine spezielle Unterbringung dieses
Personenkreises zu sorgen (AIDA-Report Dezember 2015, Seite 67). Das von
Italien gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 514/2014 für den Zeitraum 01.01.2014
bis 31.12.2020 vorgeschlagene und von der EU-Kommission noch zu
genehmigende nationale Programm (Programma Nazionale FAMI - abrufbar unter
https://ec.europa.eu/migrant-integration/news/italy-amif-call-for-proposals-now-
published?lang=de) sieht erneut Maßnahmen zur Gewährleistung der Aufnahme
von und Unterstützungsleistungen für Personen vor, die in Anwendung der Dublin
III-VO überstellt werden (Seite 9: Obiettivo specifico - Asilo, unter f) sowie die
Verstärkung der Aufnahmedienste, die Unterstützung und räumliche Orientierung
solcher Personen (Seite 10: Obiettivo nazionale - Accoglienza/asilo, unter f).
23 Auch wenn die Umsetzung des Programms im Fall seiner Genehmigung erst im
letzten Quartal 2016 beginnen kann (vgl. Europäische Kommission: Asylum,
Migration and Integration Fund (2014-2020) - 2015 Call for Proposal, Timetable
[abrufbar unter: http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/financing/fundings/migration-
asylum-borders/asylum-migration-integration-fund/calls/2015/inte/index_en.htm]
sowie Programma Nationale FAMI, a.a.O., Seite 23 [Calendario Indicativo]), belegt
die Existenz spezieller Aufnahmeeinrichtungen für Dublin-Rückkehrer in der
Vergangenheit sowie deren Planung für die Zukunft, dass Italien ein besonderes
Augenmerk auf diesen Personenkreis gelegt hat bzw. weiterhin legt. Anhaltspunkte
dafür, der Kläger werde bei Rücküberstellung nicht sofort Unterbringung in einer
Aufnahmeeinrichtung erfahren, gibt es nicht. Von zeitlichen Lücken bei der
Unterbringung zwischen Einreichen eines Asylgesuchs und dessen formaler
Registrierung wird zwar berichtet (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft vom
23.04.2015 an VG Schwerin; AIDA-Report Dezember 2015, Seite 62/63).
Allerdings gibt es keine verlässlichen Hinweise darauf, dass es sich hierbei um ein
weitverbreitetes Phänomen handelt. Dem AIDA-Report Dezember 2015 (Seite 67)
ist insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Dublin-Rückkehrer gerade nicht zu
entnehmen, dass seit Auslaufen der speziellen vorübergehenden Aufnahme seit
Mitte 2015 dieser Personenkreis Schwierigkeiten bei der Unterbringung im
regulären Aufnahmesystem hätte. Eine besondere Kennzeichnung wäre indessen
im Fall einer problematischen Sachlage zu erwarten gewesen, da der Report (Seite
37) die Zahl der an Italien gerichteten Übernahmeersuchen mit 14.019 angibt. Es
muss ferner berücksichtigt werden, dass es sich bei Personen wie dem Kläger
bereits um Asylantragsteller handelt, deren im Mitgliedstaat Deutschland gestellter
Asylantrag nunmehr gemäß Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO von Italien zu
prüfen ist. Hinzu kommt ein weiteres: Beim Kläger handelt sich um eine erkrankte
Person. Sowohl in der ersten als auch der zweiten Stufe des italienischen
Aufnahmesystems wird diesem Umstand bei der Unterbringung aber Rechnung
getragen (AIDA-Report Dezember 2015, Seite 61). Gemäß Art. 31 Dublin III-VO
i.V.m. Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 (Dublin-DVO) und dem für
die Übermittlung von Daten verwendeten Standardformblatt (Anhang VI der Dublin-
DVO) ist sichergestellt, dass Italien vom Gesundheitszustand des Klägers im Zuge
der Überstellung erfährt. Die Dublin-Überstellung ist eine staatlich überwachte und
organisierte Ausreise des Betroffenen in einen anderen Mitgliedstaat (BVerwG, Urt.
v. 17.09.2015 – 1 C 26/14 –, Rn. 18 und 21, juris).
24 Auch wenn der Kläger, wie er vorgetragen hat, die wenigen Tage seines
Aufenthalts in Italien in einem Asylheim in Sizilien verbracht hat, ist schließlich
hinreichend sicher auszuschließen, dass er wegen seiner Weiterwanderung nach
Deutschland bei der künftigen Aufnahme/Unterbringung Nachteile zu gewärtigen
hätte. Denn ein Asylgesuch bzw. einen Asylantrag hatte er zum damaligen
Zeitpunkt nicht gestellt, so dass nicht von einem Fall ausgegangen werden kann,
der im Sinne von Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) eine
Einschränkung oder den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten
materiellen Leistungen nach sich zieht (vgl. zu solchen Fällen AIDA-Report
Dezember 2015, Seite 74/75).
25 Eine medizinische Versorgung des Klägers im Sinne von Art. 19 der
Aufnahmerichtlinien ist schließlich in Italien gewährleistet (vgl. bereits für frühere
Jahre: OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 02.10.2013 – 3 L 643/12 –, Rn. 107 ff., juris;
OVG NRW, Urt. v. 07.03.2014 – 1 A 21/12.A –, Rn. 182 ff., juris). Asylwerber und
Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen
Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und
Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger.
Asylbewerber haben dieses Recht ab Registrierung ihres Asylantrags. Im Zuge der
Registrierung wird eine Gesundheitskarte (tessera sanitaria) ausgestellt. Die
Registrierung berechtigt zu Leistungen wie u.a. freie Wahl eines Hausarztes
(kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.) und kostenlose
Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. In den ersten 6 Monaten ihres
Aufenthalts in Italien, in denen Asylbewerber nicht arbeiten dürfen, sind sie
arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr
bezahlen. Nach Ablauf der ersten 6 Monate müssen sie sich offiziell arbeitslos
melden, um diese Befreiung beibehalten zu können (AIDA-Report Dezember 2015,
Seite 83). Es steht ferner außer Frage, dass in Italien die Krankheit des Klägers,
sollte sich hierzu akuter Bedarf ergeben, auch ausreichend behandelt werden
kann. Der Kläger selbst hat nur behauptet, von Asylbewerbern sei ihm gesagt
worden, seine Krankheit werde in Italien nicht behandelt. Entsprechendes ist ihm
von öffentlichen Stellen nicht gesagt worden und träfe auch nicht zu. Der in der
WHO-Reihe Health Systems in Transition (HiT) erschienene Bericht über das
italienische Gesundheitssystem (HiT 2014, 16(4):1–168; abrufbar bei WHO:
http://www.euro.who.int/en/countries/italy/publications3/italy-hit-2014) hebt den
hohen medizinischen Standard (mit einer daraus folgenden, innerhalb der EU
zweithöchsten Lebenserwartung) ebenso wie den Umstand hervor, dass die
Gesundheitsleistungen in gleicher Weise Bürgern wie legalen/illegalen
Einwanderern zur Verfügung stehen (Seiten 1, 10 und 90). Selbst wenn sich in
Italien ein weitergehender Therapiebedarf mit – vorbehaltlich allerdings einer dann
zur Verfügung stehenden günstigeren Therapie – den vom Universitätsklinikum
angegebenen hohen Kosten ergeben sollte, kann nicht erkannt werden, dass dies
dem Kläger verweigert würde. Der EuGH hat im Urteil vom 27.09.2012 (C-179/11
[Cimade] –, juris, Rn. 59 ff.) festgestellt, dass die mit der Gewährleistung der
Mindestbedingungen nach der Aufnahmerichtlinie verbundenen finanziellen
Belastungen durch den Mitgliedstaat zu tragen sind, den diese Verpflichtung mit
Blick auf den Aufenthalt des Asylbewerbers trifft. Diese derzeit Deutschland
treffende Verpflichtung würde mit der tatsächlichen Überstellung des Klägers
enden und dann Italien treffen. Der EuGH hat ferner darauf hingewiesen, dass mit
Blick auf mögliche finanzielle Lasten der Europäische Flüchtlingsfond (jetzt:
dessen Nachfolger AMIF) aus diesem Grund vorsieht, dass den Mitgliedstaaten
u.a. in Bezug auf Aufnahmebedingungen finanzielle Unterstützung angeboten
werden kann.
26 Einer individuellen Zusicherung Italiens, wie vom EGMR in der Entscheidung vom
04.11.2014 – 29217/12 [Tarakhel / Schweiz] –, in deutscher Übersetzung
veröffentlicht in NVwZ 2015,127 ff.) gefordert, bedurfte es im Fall des Klägers nach
Auffassung des Gerichts schließlich nicht (zu Fragen des Inhalts und des
Zeitpunktes einer Zusicherung vgl. m.w.N. die Darstellung bei Hocks, Asylmagazin
2015, 5 [8 ff.]). Allerdings wär eine solche wohl kaum zu erwarten gewesen, da
auch nach derzeitigem Kenntnisstand Italien keine solchen Zusicherungen mehr
gibt (vgl. etwa VG Düsseldorf, Urt. v. 15.12.2015 – 12 K 7303/15.A –, Rn. 63 und
64, juris, unter Hinweis auf eine Auskunft der Liaison-Beamtin des Bundesamtes in
Italien vom 13.04.2015; Hinweise darauf auch bereits bei BVerfG, Beschl. v.
22.07.2015 - 2 BvR 746/15 -, NVwZ 2015, 1286). Das Bundesamt war bereits mit
gerichtlicher Aufforderung vom 31.07.2015 mit dieser Frage befasst worden, ohne
allerdings - was für die obige Annahme sprechen dürfte – zu reagieren. So
unterschied sich zum einen hinsichtlich der Kapazität der Aufnahmeeinrichtungen
die Sachlage bei Entscheidung des EGMR von derjenigen dieses Verfahrens. Der
EGMR (a.a.O., Rn. 108-110) legte die in den Jahren 2011-2013 - gegenüber den
oben unter aufgeführten: deutlich - geringeren Kapazitätszahlen zugrunde.
Der Gerichtshof betonte immerhin schon im November 2014, dass die damalige
allgemeine Situation von Asylsuchenden in Italien keineswegs mit jener in
Griechenland, wie sie im Fall M.S.S./Belgien und Griechenland festgestellt worden
sei, zu vergleichen sei. Struktur und allgemeine Lage der Aufnahme in Italien allein
verhinderten also nicht jegliches Überstellen von Asylbewerbern in dieses Land.
Aufgrund ernstlicher Zweifel an der Kapazität des Systems könne indessen die
Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass eine erhebliche Zahl von
Asylbewerbern keine Unterkunft finde oder in überbelegten Einrichtungen auf
engstem Raum oder sogar in gesundheitsschädlichen oder gewalttätigen
Verhältnissen untergebracht werde. Der besondere Schutz für Asylbewerber, die
eine besonders benachteiligte und verwundbare Bevölkerungsgruppe seien, sei
umso wichtiger, wenn die Betroffenen Kinder seien, weil sie besondere
Bedürfnisse hätten und extrem verwundbar seien (Rnr. 114-119). Die vom EGMR
somit für maßgeblich erachtete extreme Verwundbarkeit eines Kindes (mit Blick auf
die Gefahr einer Trennung von seinen Eltern und/oder die Gefahr der Anspannung
und Angst mit besonders traumatisierenden Wirkungen für die Psyche)
kennzeichnet den Fall des Klägers nicht. Das Gericht verkennt nicht, dass es sich
beim Kläger nicht um eine gesunde Person handelt. Er hat in der mündlichen
Verhandlung auch darauf hingewiesen, dass er, da er seit 6 bis 7 Monaten keine
Medikamente mehr erhalte, ziemlich unerträgliche Schmerzen und Nasenbluten
habe. Dass er hierdurch derart geschwächt wäre, dass er bei Rücküberstellung
nach Italien dort einer erheblichen, durch materielle Aufnahmeleistungen nicht
abwendbaren Gesundheitsverschlechterung unterworfen wäre, kann das Gericht
aber nicht sehen. Hierbei muss beachtet werden, dass der Kläger aktuell in
Deutschland mangels Kostenzusage nicht behandelt wird, was dafür spricht, dass
sein Zustand keine akute Behandlungsbedürftigkeit i.S.v. § 4 AsylbLG
(Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände) aufweist. Auch ist von
Bedeutung, dass laut Anamnese vom April 2015, als er nach Italien und
Deutschland kam, seine Krankheit bereits seit 4 Jahren diagnostiziert und in
Pakistan behandelt worden war. Gleichwohl hat der die Reise nach Europa
durchführen könne, was auch noch aktuell für eine ausreichende Belastbarkeit im
Zuge einer Rücküberstellung spricht.
27
2.)
Auch die auf § 34a AsylG (zu dessen Unionsrechtskonformität vgl. BVerwG,
Urt. v. 17.09.2015, a.a.O., Rn. 13 ff.) gestützte Abschiebungsanordnung (Ziff. 2 des
Bundesamtsbescheids) ist schließlich rechtlich nicht zu beanstanden. In Fällen
eines für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen anderen Staates i.S.v.
§ 27a AsylG darf die Abschiebung (nur) angeordnet werden, (wenn bzw.) sobald
feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Hierbei ist (inzident) auch zu prüfen,
ob Abschiebungsverbote oder Duldungsgründe vorliegen (VGH Bad.-Württ.,
Beschl. v. 31.05.2011 – A 11 S 1523/11 –, Rn. 4, juris). Solche Hinderungsgründe
für eine Abschiebung liegen hier nicht vor. Gemäß ärztlicher Bescheinigung vom
16.02.2016 des Universitätsklinikums Freiburg (Leberzentrum) bedarf der Kläger
einer antiviralen Therapie sowie halbjährlicher Kontrolluntersuchungen zur
Früherkennung eines Leberzellkarzinoms. Eine solche Therapie ist noch nicht
begonnen worden, so dass sich die Frage nicht stellt, ob ein bei Rücküberstellung
nach Italien eintretender Abbruch bzw. eine Unterbrechung problematisch wäre.
Weder unter diesem Gesichtspunkt noch mit Blick auf den aktuellen Zustand des
Klägers, wie er ihn in der mündlichen Verhandlung geschildert hat, besteht bei ihm
eine Reiseunfähigkeit. Nach dem bereits oben Dargelegten ist ferner davon
auszugehen, dass die Erkrankung des Klägers in Italien behandelt werden und
somit eine erhebliche Verschlimmerung im Sinne eines Abschiebungsverbots
gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verhindert werden kann.
III.
28 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b
AsylG.