Urteil des VG Freiburg vom 07.04.2014

china, amnesty international, separatismus, kasachstan

VG Freiburg Urteil vom 7.4.2014, A 6 K 1287/12
Verfolgungsgefahr für chinesische Uiguren; Exilpolitik
Leitsätze
Für eine im Zusammenhang mit den Unruhen in Urumqi im Juli 2009 vorverfolgte
Uigurin, die sich wenngleich nicht besonders herausgehoben exilpolitisch für die
Ostturkestan Union betätigt, besteht angesichts der aktuellen, äußerst gespannten
Lage in der uigurischen Provinz Xinjiang in China, der undifferenzierten Gleichsetzung
der gewaltfreien exilpolitischen Aktivitäten der Ostturkestan Union mit terroristischem
Separatismus durch die chinesische Staatsführung und der intensiven Überwachung
der Exiluiguren durch den chinesischen Staatsicherheitsdienst sowie der Versuche
des chinesischen Generalkonsulats, eine Veranstaltung der Ostturkestan Union mit
dem bayerischen Landtag zu verhindern, bei Rückkehr nach China die Gefahr einer
Verfolgung wegen Unterstützung des Separatismus nach § 103 ChinStGB.
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Ziff. 1 die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen und bei Eintritt der Rechtskraft dieser Flüchtlingsanerkennung auch
den Klägern Ziff. 2 und 3 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand
1 Die Kläger, eine Mutter mit ihren beiden minderjährigen Kindern, sind chinesische
Staatsangehörige uigurischer Volkszugehörigkeit.
2 Sie reisten ihren Angaben zufolge von Kasachstan aus auf dem Luftweg am
19.1.2012 über den Flughafen Frankfurt ins Bundesgebiet ein, stellten am
6.2.2012 einen Asylantrag und gaben bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 26.3.2012 im Wesentlichen Folgendes
an:
3 Bei den Unruhen in Urumqi am 5.7.2009 sei der Ehemann bzw. Vater getötet
worden. Die Klägerin Ziff. 1 sei, nachdem sie sich mit vielen anderen Frauen auf
den Weg gemachte habe, um ihren Mann zu suchen, am 7.7.2009 verhaftet, vier
Tage lang von der chinesischen Polizei inhaftiert, verhört, geschlagen und
schließlich gegen Meldeauflagen wieder freigelassen worden. Diesen sei sie etwa
zwei Monate lang wöchentlich nachgekommen. Dann habe sie aus Angst ihr
Stoffhandelsgeschäft billig verkauft, sei mit ihren beiden Kindern noch eine Zeitlang
in Gulja bei Verwandten untergekommen und von dort nach 7 Monaten schließlich
mit Schlepperhilfe nach Kasachstan gegangen. Dort habe sie sich ohne
Aufenthaltserlaubnis illegal mit der Hilfe einer uigurischen Organisation in Alma Ata
ein Jahr und acht Monate lang aufgehalten und von ihren Ersparnissen gelebt. Als
sie dort nicht mehr habe dauerhaft bleiben können, sei sie mit Schlepperhilfe nach
Deutschland gereist.
4 Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 19.06.2012 lehnte das Bundesamt eine
Asylanerkennung der Kläger ab, stellte fest, dass weder die Voraussetzungen für
eine Flüchtlingsanerkennung noch für das Vorliegen von Abschiebungsverboten
nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen, und drohte den Klägern für den
Fall nicht binnen Monatsfrist nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens
erfolgter freiwilliger Ausreise die Abschiebung nach China an.
5 Zur Begründung führte das Bundesamt aus, das Vorbringen der Klägerin Ziff. 1 sei
unglaubhaft. Es sei schon nicht ersichtlich, woher die Polizei ihre Adresse gekannt
haben sollte. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie noch zwei Monate lang
in Urumqi geblieben sei, statt gleich zu fliehen.
6 Nach Zustellung des Bescheid am 22.6.2012 haben die Kläger dagegen am
6.7.2012 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben.
7 Zur Begründung verweist die Klägerin ergänzend auf ihre mittlerweile
aufgenommenen exilpolitischen Aktivitäten. Seit Januar 2012 sei sie Mitglied der
Ostturkestanischen Union in Europa e.V. Im Januar 2014 und am 5. und 6.2.2014
habe sie an einer Demonstration in München gegen die chinesische Staatspolitik
bezüglich der Uiguren teilgenommen.
8 Die Kläger beantragen,
9
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19.06.2012
aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten sie als Asylberechtigten
anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise:
die Beklagte zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen, höchst
hilfsweise: die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein
Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt.
10 Die Beklagte beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten (je ein Heft
Gerichtsakten bzw. Akten der Beklagten) und die zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gemachten Erkenntnismittel verwiesen.
13 Die Klägerin Ziff. 1 ist im Termin zur mündlichen Verhandlung vom Gericht
persönlich zu ihren Asylgründen angehört worden. Auf die dazu angefertigte
Sitzungsniederschrift wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
14 Die zulässige Klage ist in dem im Tenor genannten Umfang begründet.
15 Der angefochtene Bescheid ist hinsichtlich der Ziffern 2 - 4 rechtswidrig und
verletzt die Kläger insoweit in ihren Rechten ( §113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Im Übrigen
ist der Bescheid bezüglich Ziff. 1 rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten.
16 Der begehrten Asylanerkennung steht die Drittstaatenregelung (§ 26a AsylVfG)
entgegen, da die Kläger ihre behauptete Einreise auf dem Luftweg mangels
Vorlage von Belegen und substantiierter Angaben nicht glaubhaft gemacht haben.
Die Klage auf Aufhebung der Ziff. 1 des Bescheids und auf Verpflichtung der
Beklagten zur Asylanerkennung ist daher zurückzuweisen.
17 Die Kläger haben aber einen Anspruch (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO) auf die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (gem. §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 und
Abs. 4 AsylVfG).
18 Nach Anhörung der Klägerin Ziff. 1 in der mündlichen Verhandlung steht zur
Überzeugung des Gerichts fest, dass sie im Zusammenhang mit den Unruhen in
Urumqi im Juli 2009 von der chinesischen Polizei vier Tage lang inhaftiert,
geschlagen und zu den Aktivitäten ihres bei den antichinesischen Protesten
getöteten Ehemannes verhört worden ist, dann unter der Auflage wöchentlicher
Meldung bei der Polizei und der Erbringung von Spitzeldiensten entlassen wurde,
dieser Auflage etwa zwei Monate lang nachkam und schließlich unter Missachtung
der Meldeauflage über Kasachstan nach Deutschland geflohen ist.
19 Das stellt eine bereits erlittene Vorverfolgung von asylerheblichem Gewicht dar (§
3a AsylVfG; siehe auch Art. 9 der Qualifikationsrichtlinie - QRL - v. 13.12.2011 -
2011795/EU), welche die Klägerin in Anknüpfung an ihre uigurische
Volkszugehörigkeit und vermeintliche antichinesische Einstellung erlitten hat, weil
sie sich nach dem Verbleib ihres bei den Demonstrationen getöteten Ehemannes
erkundigen wollte, bzw. weil die Sicherheitskräfte diesem und auch ihr
staatsfeindlichen Separatismus unterstellten (§ 3b Abs. 1 Nrn. 3 und 5, Abs. 2
AsylVfG; siehe auch Art. 10 Abs. 1 c, e und Abs. 2 QRL).
20 Mit der Einstellung weiterer Denunziantentätigkeit und dem Abbruch der Erfüllung
der Meldeauflage sowie der illegalen Ausreise aus China hat die Klägerin in den
Augen der chinesischen Sicherheitskräfte diesen Verdacht bestätigt und
schließlich durch ihr - wenngleich auf nur sehr niedrigem Niveau liegendes -
exilpolitisches Engagement in Deutschland für eine freies Uigurien auch noch
erhärtet, welches den chinesischen Sicherheitsbehörden nicht entgangen ist, weil
sie die kleine Schar der exilpolitisch antichinesisch aktiven Uiguren in Deutschland
intensiv und argwöhnisch durch ihre in Deutschland tätigen Spione überwachen.
21 Vor diesem Hintergrund ist die Furcht der Klägerin vor einer Wiederholung einer
solchen Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach China der Klägerin
wohlbegründet, denn die einmal erlittene Verfolgung ist ein ernsthafter Hinweis auf
diese Wiederholungsgefahr und stichhaltige Gründe, die dagegen sprechen,
liegen nicht vor (Art. 4 Abs. 4 QRL). Vielmehr droht der Klägerin, dass sie - diesmal
längerfristig - inhaftiert, unter Folter zu ihrem Verhalten verhört und wegen
Unterstützung des uigurischen Separatismus angeklagt, verurteilt und in Strafhaft
genommen wird.
22 Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem:
23 Die Angaben der Klägerin sind glaubhaft, denn sie sind in sich stimmig, plausibel,
detailreich, und enthalten keine Steigerungen, Widersprüche oder ersichtliche
Übertreibungen. Zudem decken sich ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung
mit den beim Bundesamt gemachten Angaben.
24 Dass die Klägerin tatsächlich an den genannten Orten in China in der uigurischen
Provinz Xinjiang gelebt hat, nämlich in Tekes, Urumqi und Gulja, und nicht etwa in
Wahrheit eine kasachische Staatsangehörige uigurischer Volkszugehörigkeit ist,
die sich mit ihrem Vorbringen an Verfolgungsereignisse in China anhängt, um ein
ihr anderweit nicht zustehendes Aufenthaltsrecht in Deutschland zu erlangen
(siehe dazu, dass Uiguren mit kasachischer Staatsangehörigkeit in Kasachstan
nicht politisch verfolgt werden: VG Ansbach, u. v. 18.5.2004 - AN 15 K 04.30491 -,
juris), ergibt sich für das Gericht schon aus den sehr detaillierten Angaben der
Klägerin, die sie bei der Anhörung vor dem Bundesamt spontan zu den einzelnen
Wohnadressen an diesen Orten mit Straßennamen und Hausnummern gemacht
hat.
25 Dass die Klägerin tatsächlich vier Tage lang inhaftiert worden ist, ergibt sich aus
ihren plausiblen, realistischen und stimmigen Angaben. Sie hat nicht etwa
angegeben, dass ihr Ehemann ein aktiver Separatist oder Dissident gewesen sei,
sondern ganz normal geschildert, dass ihr Ehemann am 5.7.2009 zu dem
Ladengeschäft gegangen sei, um nach dem Rechten zu sehen, was angesichts
der an diesem Tage stattfindenden antichinesischen Proteste ohne Weiteres
nachvollziehbar ist. Ferner erscheint plausibel, dass sie - wie viele andere
Angehörige auch - dann nach Abebben der Unruhen versuchte, etwas über das
Schicksal ihres Mannes herauszufinden und zunächst mit Tränengaseinsatz der
Polizei daran gehindert wurde. Da es in diesen Tagen zu Massenprotesten und
einem massiven Eingreifen chinesischer Truppen mit Hunderten von Toten,
Massenverhaftungen, willkürlichen Hinrichtungen und so weiter gekommen war
(siehe unter anderem AA, Lagebericht China, 18. Juni 2013, S. 16 wonach von 43
zu dieser Zeit verhafteten Uiguren seither jede Spur fehlt und Uiguren, die in Folge
dieser Unruhen ins Ausland geflohen waren, nach ihrer Auslieferung an China zu
hohen Haftstrafen bis hin zu lebenslanger Haft verurteilt wurden; GIGA - German
Institute of Global and Area Studies, Pressemitteilung vom 14.7.2009), und auch
Jahre später noch viele Angehörige nichts über den Verbleib ihrer Angehörigen
von den chinesischen Behörden in Erfahrung bringen konnten, passt es zu den
vorliegenden Berichten über die damalige Lage, wenn die Klägerin vorträgt, ihr
Mann sei verschwunden, von einer Nachbarin habe sie erfahren, dass diese ihn
unter den Toten gesehen habe, die Familie haben dann nur noch eine Totenfeier
für ihn abhalten können, aber zu Gesicht bekommen habe sie ihn nie wieder. Denn
es finden sich insoweit zahlreiche Meldungen, wonach - auch Jahre später noch -
die Angehörigen von Personen, die bei diesen Unruhen in Urumqi seinerzeit im
Jahre 2009 verschwunden sind, von den chinesischen Sicherheitskräften
drangsaliert, inhaftiert, verfolgt und schikaniert werden, wenn sie es wagen, sich
nach dem Schicksal ihrer Angehörigen zu erkundigen (z.B. von Radio Free Asia
unter www.ecoi.net v. 24.1.2013, 5.2.2013, 6.9.2013 und 26.9.2013; siehe auch
GfbV, http://www.gfbv.ch/de/news_service/factsheets_faq/factsheet_uiguren/:
Meldung v. 4. 7. 2012: Drei Jahre nach Unruhen in Urumqi - Hackerangriffe aus
China auf uigurische Menschenrechtler; Meldung vom 4.7.2011: Zwei Jahre nach
den Unruhen von Urumqi - Massiver Druck auf uigurische Journalisten und
Menschenrechtler; Meldung vom 5.7.2010: Uiguren - Ein Jahr nach der
Niederschlagung der Proteste).
26 Dass die Polizei bei der Klägerin auftauchte und sie persönlich festnahm, um sie
zu ihrem Mann zu verhören, ist nicht unwahrscheinlich, sondern angesichts des
Umstandes nachvollziehbar, dass dieser einen Personalausweis mit sich führte,
als er im Zuge der Demonstrationen von Sicherheitskräften getötet wurde. Denn es
passt in das Bild einer effizienten Unterdrückungspolitik, dass die Menschen in
einer von den chinesischen Sicherheitskräften als Unruheprovinz eingestuften
Provinz Xinjiang wegen der dort alltäglichen Kontrollen, Razzien und ähnlichen
Maßnahmen immer einen Personalausweis mit sich führen müssen und dass
deshalb auch der Ehemann der Klägerin, als er getötet wurde, seinen
Personalausweis mit sich führte. Von daher aber verwundert es nicht, dass die
Sicherheitsbehörden, nachdem sie die Leiche des Ehemannes der Klägerin
vorgefunden und untersucht hatten, anhand seines dabei mit sich geführten
Ausweises seine Identität und seinen Wohnsitz klären konnten.
27 Die Klägerin hat auch einige lebensnahe Details geschildert, die auf die
Glaubhaftigkeit ihrer Angaben hinweisen. So hat sie offenbar aus eigener
Erinnerung an selbst Erlebtes geschildert, dass sie eine Totenfeier für ihren Mann
abgehalten hat, dass seinerzeit die Elektrizität gesperrt worden war, so dass alles
stockdunkel war und keiner sehen konnte, wohin die Leichen der Erschossenen
von der Polizei gebracht wurden, dass ihr eine Polizistin das T-Shirt über den Kopf
zog, um ihr die Sicht zu nehmen, wie sie in einer dunklen Zelle saß, wie sie eine im
Gesicht grün und blau geschlagene uigurische Studentin in der Polizeizelle
gesehen hat, und dass sie - als frisch verwitwete Mutter - verständlicherweise
Angst um ihre Kinder hatte und Todesangst verspürte, als sie geschlagen wurde.
28 Die Klägerin hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch nichts beschönigt,
sondern im Gegenteil sogar sich selbst belastet, als sie - ohne dass sie dazu einen
äußeren Anlass gehabt hätte - angab, sie habe nach ihrer Freilassung im Rahmen
der Meldeauflage der Polizei auch immer Bericht erstatten müssen, was im
Stadtviertel so geredet werde und wer neu im Stadtviertel aufgetaucht sei und
dergleichen, und habe dies aus Angst auch zwei Monate lang getan.
29 Die Klägerin hat auch - in wirtschaftlicher Hinsicht durchaus nachvollziehbar -
angegeben, dass sie das Stoffhandelsgeschäft unter dem Druck, fliehen zu
müssen, dann „billig“, d.h. wahrscheinlich unter Preis, verkaufen musste, dass sie
aus dem Erlös von ca. 15.000 Dollar verwendete, um davon und von Ersparnissen
im Untergrund bei Verwandten in Gulja und später in Kasachstan zu leben und die
jeweiligen Ausreisen für sich und ihre Kinder mit Schlepperhilfe zu finanzieren,
wobei sie auch das Detail erwähnte, dass die Kinder ihr von einer
Schlepperagentin hinterher gebracht wurden.
30 Dass die Klägerin trotz ihres Aufenthalts in Kasachstan dort nicht etwa eine
Sicherheit vor einer Rückschiebung nach China gefunden hatte, ergibt sich schon
daraus, dass sie dort illegal eingereist war, sich dort ohne Aufenthaltserlaubnis
aufhielt, offenbar nur eine Zeit lang im Untergrund mit Hilfe einer uigurischen
Organisation aufhalten, aber nach allem schon aus rechtlichen Gründen nicht
dauerhaft offiziell hat niederlassen können. Gegenüber illegal eingereisten Uiguren
aber nehmen die kasachischen Behörden keine Rücksicht und schieben sie im
Rahmen ihrer engen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit dem großen
Nachbarstaat China auch ohne Weiteres wieder dorthin zurück ab (zum guten
Verhältnis von Kasachstan zu China bei der Bekämpfung des uigurischen
Separatismus siehe VG Ansbach, u. v. 18.5.2004 - AN 15 K 04.30491 -, juris, Rdnr.
52; dazu auch amnesty international, Jahresbericht 2006, Kasachstan - im internet
unter www.amnesty.de; zur Zusammenarbeit unter anderem von Kasachstan mit
China im Rahmen der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit, einem
Zusammenschluss der zentralasiatischen Staaten und Chinas zur
Terrorismusbekämpfung, und zu der häufigen Verletzung der
Flüchtlingskonvention durch Kasachstan gegenüber uigurischen Flüchtlingen aus
China siehe auch GfbV, News 2011, 15.6.2011 - siehe http://www.gfbv.it/2c-
stampa/2011/110615de.html).
31 Ganz abgesehen davon wäre hier die Vorschrift des § 27 AsylVfG über die
Asylverweigerung bei anderweitiger Sicherheit nur auf die Asylberechtigung nach
Art. 16a GG nicht aber auf die Flüchtlingsanerkennung anwendbar, während es
nach der Rechtsprechung einen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts
bei anderweitiger Sicherheit nicht gibt, weil das Flüchtlingsrecht und die
Qualifikationsrichtlinie eine solche Konstruktion nur in Bezug auf einen nach der
GFK von einem anderen Staat bereits gewährten Flüchtlingsschutz bzw. auf eine
Schutzunterstellung unter die UNRWA kennen (siehe dazu BVerwG, U. v. 4.9.2012
- 10 C 13/11 -, juris, Rdnrn. 15 und 16).
32 Schließlich hat sich die Klägerin, wenngleich auf bescheidenem Niveau,
exilpolitisch betätigt. So war sie bei ein paar Demonstrationen der Ostturkestan
Union und des Uigurischen Weltkongresses in München mit ihren Kindern dabei,
wie die vorgelegten Bestätigungen und Fotos zeigen, und trug dabei auch eines
von mehreren Plakaten mit regierungskritischen Parolen („Stoppt den Staatsterror“,
„Uigurien wurde 1949 von China besetzt“, „Nein zum chinesischen
Völkertransport“, „Uiguren wollen Demokratie und Menschenrechte“). Außerdem
hat sie nach ihren glaubhaften Angaben Flugblätter gegen chinesische Atomtests
in Uigurien verteilt und ist auch bei einer uigurischen Frauenorganisation aktiv.
33 Diese exilpolitischen Aktivitäten werden schließlich ihr Gesamtbild aus Sicht der
chinesischen Staatssicherheitsdienste noch abrunden und sie zusätzlich in die
Nähe des in China strafbaren Unterstützten separatistischer Bestrebungen der
Uigurischen Minderheit rücken und auch deshalb der Gefahr erneuter Verhaftung
und Misshandlung aussetzen.
34 Denn ganz generell rückt die chinesische Regierung jedwede Stellungnahme für
eine stärkere Berücksichtigung der Rechte der Uiguren als nationaler Minderheit
oder gar für mehr Autonomie undifferenziert in den Bereich des terroristischen
Separatismus und stellt damit alle uigurischen Organisationen, auch die
Ostturkestan Union in Europa e.V., unter den Generalverdacht eines solchen
Separatismus, obwohl diese, anders als die East Turkestan Islamic Movement
ETIM nicht auf der Liste der Vereinten Nationen als Terrororganisation geführt wird
(siehe dazu AA Lagebericht China 18.6.2013, S. 17, wonach die chinesische
Regierung Erkenntnisse über Verbindungen einzelner uigurischer separatistischer
Splittergruppen zu den Taliban bzw. Al Qaida „zu einem Generalverdacht“
gegenüber allen uigurischen Organisationen „missbraucht“; zu den
Einschüchterungsversuchen des Chinesischen Generalkonsulats in München
gegenüber der Vizepräsidentin des Bayerischen Landtags wegen dessen
gemeinsamer Aktion mit dem - von chinesischer Seite der ETIM gleichgesetzten -
Uigurischen Weltkongress zum chinesischen Nationalfeiertag am 1.10.2012 -
siehe http://max-online.de/2012/10/uigurischer-weltkongress-im-maximilianeum-
spd-und-grune-gegen-menschenrechtsverletzungen-durch-china). Die Beteiligung
an einer von chinesischer Seite als staatsgefährdend angesehenen Organisation
wie der Osturkestan-Bewegung reicht nach chinesischem Recht für eine
Strafbarkeit aus, wobei auch gewaltfreies Eintreten für solche Ziele nicht vor harten
Strafen schützt. Die Organisation wird trotz ihres überschaubaren Mitgliederkreises
und der geringen Zahl der Teilnehmer genau beobachtet (so ausführlich VG
Karlsruhe, U. v. 5.2.2013 - A 6 K 962/12 -, juris unter anderem auch unter Verweis
auf den Briefwechsel zwischen der bayerischen Landtagsvizepräsidentin und dem
chinesischen Generalkonsulat, das gefordert hatte, die „absurde“ Veranstaltung zu
unterbinden; zur intensiven chinesischen geheimdienstlichen Beobachtung der
uigurischen Exilszene in Deutschland, obwohl diese mit ca. 600 hauptsächlich in
München lebenden Uiguren vergleichsweise klein und überschaubar ist, siehe
unter anderem DER SPIEGEL Nr. 29/2009 v. 13.7.2009, S. 39 - im internet über
google auffindbar -, wonach uigurische Aktivitäten, neben den Aktivitäten der
Tibeter, der Demokratiebewegung in China, der Falun-Gong-Anhänger und der
Aktivitäten Taiwans von der chinesischen Staatspropaganda bezeichnenderweise
als eines der „fünf Gifte“ bezeichnet wird; zur Strafbarkeit von Aktivitäten für die
Ostturkestan Bewegung nach chinesischem Strafrecht - § 103 Chin.StGB und zur
verschärften, undifferenziert gewaltfreie wie gewalttätige Aktivitäten
gleichsetzenden Anwendung dieser Norm, sowie der Abhängigkeit ihrer
Anwendung durch die Sicherheitsbehörden und chinesischen Gerichte von den
politischen Richtlinien amnesty international, Auskunft vom 29.4.2002 an BayVGH
und amnesty international, Auskunft v. 30.11.2006 an VG München zur
verschärften Anwendung des Separatismusstraftatbestandes nach dem Anschlag
vom 11. September; eine ausführliche Darstellung der Auskunftslage zu diesem
Fragenkreis und zur besonderen Empfindlichkeit der chinesischen Staatsführung
gegenüber uigurischen Aktivitäten und zum Separatismusstraftatbestand findet
sich auch in der Entscheidung des BayVGH, U. v. 24.7.2002 - 2 B 98.34950 -, juris,
Rdnrn. 27 - 39 und ThürOVG, U. v. 26.6.2003 - 3 KO 321/01 - juris, Rdnrn. 42 - 51).
35 Den vorliegenden Berichten zufolge sind auch immer wieder aus anderen Staaten
nach China abgeschobene Uiguren dort inhaftiert und wegen Separatismus
angeklagt worden oder gar spurlos (wahrscheinlich in einem der sogenannten
„schwarzen“ Geheimgefängnisse) verschwunden. Selbst die von den USA aus der
Haft in Guantanamo freigelassenen Uiguren, die immerhin als Terroristen
verdächtigt worden waren, wurden nicht nach China zurück abgeschoben,
sondern statt dessen zu ihrem Schutz vor chinesischer Strafverfolgung in jeweils
kleineren Gruppen von einigen mit den USA verbündeten Staaten aufgenommen,
wie etwa Albanien etc. (siehe zur Behandlung uigrischer Rückkehrer: AA
Lagebericht China 18.6.2013 S. 17 unten; zur Verhaftung von Malaysia und auch
Thailand aus nach China abgeschobener Uiguren unter Separatismusverdacht
Human Rights Watch v. 14.3.2014 unter www.ecoi.net; GfbV, www.gfbv.ch -
factsheets uiguren - dort die Meldungen v. 29.8.2011: China drängt
Nachbarstaaten zur Auslieferung uigurischer Flüchtlinge, v. 18.12.2010 - Seit
einem Jahr verschwunden: Von Kambodscha nach China abgeschobene Uiguren,
v. 24.3.2010: Guantanamo Uiguren - Willkommen in der Schweiz; siehe auch
Spiegel online v. 2.1.2014: China verlangt Auslieferung von Guantanamo
Häftlingen).
36 Wie empfindlich die chinesische Staatsführung auf alle auch gewaltfreien
uigurischen Aktivitäten reagiert, zeigt sich bereits daran, dass sie Rebiy Kadeer,
die gewählte Präsidentin des Uigurischen Weltkongresses (World Uyghur
Congress - WUC), die schon 2006 und 2007 für den Friedensnobelpreis
vorgeschlagen wurde, als Staatsfeindin Nr. 1 bezeichnete (http://max-
online.de/2012/10/uigurischer-weltkongress-im-maximilianeum-spd-und-grune-
gegen-menschenrechtsverletzungen-durch-china).
37 Vom jeweiligen Grad der Spannungen zwischen der chinesischen Staatsführung
und der uigurischen Minderheit hängt auch die Anwendung und Auslegung der
Separatismusstraftatbestände durch die chinesischen Sicherheitsbehörden und
die der staatlichen Kontrolle unterworfenen chinesischen Strafgerichte ab. Dass
diese Spannungen seit den Vorfällen in Urumqi im Juli 2009 sich bis heute noch
stetig weiter gesteigert haben, ist daher durchaus von Bedeutung für die Frage,
inwieweit der Klägerin wegen ihres exilpolitischen Engagements für die zum
Uigurischen Weltkongress zählende Osturkestanische Union in Europa e.V. bei
einer Rückkehr nach China dort politisch motivierte Strafverfolgung droht. Insofern
ist bedeutsam, dass die Situation seit 2009 immer weiter gefährlich eskaliert ist und
die Nerven der chinesischen Führung aufgrund der zahlreichen im Folgenden
dargestellten Ereignisse „blank liegen“ dürften, was regelmäßig die Gefahr auch
von Überreaktionen gegenüber selbst nur geringfügig aktiven Uiguren begründen
wird, die aus dem Exil zurückkehren und sich dort für Ostturkestan stark gemacht
haben: So kam es am 19.8.2010 in Aksu/Xinjiang zu einem Sprengstoffanschlag
mit 7 Toten und 14 Verletzten kam, im Juli 2011 zu einem Überfall auf eine
Polizeistation in Hotan 19 Personen und bei Unruhen in Kashgar wurden am
30.7.2011 mehr als 20 Personen getötet. Im Februar 2012 kam es in Yengchen zu
Zusammenstößen zwischen bewaffneten Uiguren und Sicherheitskräften und am
29.6.2012 zu einer von sechs Uiguren versuchten Flugzeugentführung in Hotan
(AA, Lagebericht China, 18.6.2013, S. 16). Im Oktober verursachte eine uigurische
Familie absichtlich einen Autounfall auf dem Platz des himmlischen Friedens und
setzte dann sich und das Fahrzeug in Brand, im November 2013 kam es zu einer
tödlichen Explosion vor der chinesischen KP-Zentrale und in Nordwestchina
erschoss die Polizei acht Menschen im Dezember 2013 (siehe dazu spiegel-online
v. 30.10., 6.11 und 30.12.2013). Zuletzt gab es am 2.3.2014 einen blutigen
Anschlag mit Messern und Beilen auf die Reisenden eines Busbahnhofs in der
chinesischen Stadt Kunming mit 29 Toten, und 130 Verletzten, den die
Staatsführung sofort und - trotz der Tötung von vier Angreifern und Festnahme von
drei weiteren bisher ohne Beleg - terroristischen uigurischen Separatisten anlastete
(DER SPIEGEL online - 2.3.2014 - www.spiegel.de). Im Februar war zuvor am
20.2.2014 der uigurische Universitätsprofessor Ilham Tohti wegen mutmaßlichen
Separatismus festgenommen worden, der die Webseite Uyghur Online gegründet
hatte. Acht junge Uigurinnen, die entweder seine Studentinnen waren oder zu der
Webseite beigetragen hatten, sind bereits im Januar 2014 verhaftet worden. Der
Parteichef der Region Xinjiang gelobte, den Terrorismus mit äußerster Macht zu
bekämpfen und der Vorsitzende der Region Xinjiang erklärte laut Bejing News
Reports, dass „Kräfte von außen“ den Separatismus beeinflussen. Es gebe Leute
außerhalb Chinas, die kein einiges, starkes kommunistisches China wollten (siehe
zu alldem Reporters Sans Frontieres v. 12.3.2014 und BBC-News v. 3.3.2014 und
v. 7.3.2014 sowie Congressional Executive Commission to China v. 4.3.2014 - alle
über www.ecoi.net unter dem Stichwort China, Uiguren zu finden).
38 Die chinesische Staatsführung hält vor diesem Hintergrund schon seit einigen
Jahren die Provinz Xinjiang in ihrem dauernden Fokus, in jeder Ortschaft soll
mindestens ein Polizist stationiert sein, zahlreiche uigurische Webseiten wurden
blockiert, Telefon und Telekommunikationsverkehr wird überwacht. Obwohl die
Provinz nur 2 % der Gesamtbevölkerung Chinas aufweist, werden 50 % aller
chinesischen Staatsschutzstrafverfahren in Xinjiang geführt. Deren Zahl stiegt
insoweit von 376 im Jahre 2010 um 10% auf 414 im Jahre 2011. Die Intensität der
Repressionen gegenüber mutmaßlichen Separatisten, die aus dem Ausland nach
China zurückkehren, wird durch offizielle Äußerungen deutlich, wonach schon
2005 zahlreiche solcher Rückkehrer unmittelbar bei Grenzübertritt festgenommen
worden seien und selbst in Fällen einer unstreitigen ausländischen
Staatsbürgerschaft eine konsularische Betreuung verweigert wird. Zum Verbleib
und der Identität werden in der Regel keine Angaben gemacht, da es sich um
innere Angelegenheiten Chinas handle (so zu alldem AA, Lagebericht China,
18.6.2013, S. 16 und 17).
39 Für die Kläger Ziff. 2 und 3, die minderjährig sind und keine eigenen
Verfolgungsgründe vorgetragen haben, ergibt sich ihr Anspruch auf
Flüchtlingsanerkennung aus der Vorschriften über den internationalen Schutz für
Familienangehörige (§ 26 Abs. 2 und Abs. 5 S. 1 und S. 2 AsylVfG), die ihnen
diesen Status allerdings erst ab Eintritt der Rechtskraft der Flüchtlingsanerkennung
ihrer Mutter, der Klägerin Ziff. 1, einräumen.
40 Nach allem erweist sich schließlich aufgrund der gem. § 77 Abs. 1 AsylVfG im
maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden aktuellen
Fassung des AsylVfG die unter Ziff. 3 des angefochtenen Bescheids getroffene
negative Feststellung zum Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2,
3, 5 oder 7 AufenthG als rechtswidrig.
41 Denn für eine solche Feststellung fehlt es in diesem Zeitpunkt an einer
Ermächtigungsgrundlage. Europarechtlicher subsidiärer Schutz, wie er bisher in §
60 Abs. 2, 3 und 7 S. 2 AufenthG geregelt war und nunmehr unter § 4 AsylVfG
geregelt ist, ist nämlich gem. Art. 2 f der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) nur
subsidiär, d.h. nur einer Person zu gewähren, welche die Voraussetzungen der
„Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt“. Deshalb sieht § 31 Abs. 2 AsylVfG auch nur
vor, dass in der Entscheidung des Bundesamtes über einen (beachtlichen)
Asylantrag festzustellen ist, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft „oder“
(falls dies nicht der Fall ist) der subsidiäre Schutz zuzuerkennen ist.
42 Auch die unter Ziff. 3 des angefochtenen Bescheids außerdem enthaltene
negative Feststellung zum Vorliegen des nationalen Abschiebungsverbots nach §
60 Abs. 5 oder 7 S. 1 AufenthG erweist sich im maßgeblichen
Beurteilungszeitpunkt als rechtswidrig, weil ermessensfehlerhaft. Nach § 31 Abs. 3
AsylVfG „kann“ nämlich bei Anerkennung als Asylberechtigter oder Zuerkennung
internationalen Schutzes nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG von der Feststellung zum
Vorliegen dieses nationalen Abschiebungsverbots abgesehen werden. Von dem
damit der Beklagten eingeräumten Ermessen hat diese aber (entgegen § 40 1. HS
VwVfG) keinen Gebrauch gemacht, sondern vielmehr gar keine
Ermessenserwägungen angestellt, obwohl sie den Bescheid auch hinsichtlich
seiner Ziff. 3 hinsichtlich seiner Rechtmäßigkeit insoweit unter Kontrolle halten
muss.
43 Schließlich erweist sich die unter Ziff. 4 des angefochtenen Bescheids enthaltene
Abschiebungsandrohung als rechtswidrig, da das Bundesamt in dem hier
maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zur Asylanerkennung und
Zuerkennung des Flüchtlingsstatus verpflichtet und daher nach § 34 Abs. 1 S. 1
Nr. 1 bzw. Nr. 2 AsylVfG nicht zum Erlass einer Abschiebungsandrohung
ermächtigt ist.
44 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 S. 3 VwGO, 83 b AsylVfG. Im
Hinblick darauf, dass der Status eines anerkannten Asylberechtigten mittlerweile
nahezu vollständig dem Status eines anerkannten Flüchtlings gleicht (so
ausdrücklich BVerwG, B. v. 21.12.2006 - 1 C 29.03 -, NVwZ 2007, 469 und B. v.
22.4.2008 - 10 B 88.07 -, InfAuslR 2008, 322; siehe auch BVerwG, Urt. v. 1.3. 2011
- 10 C 2/10 -, juris - Rdziff. 53), ist das Unterliegen der Kläger bezüglich ihrer Klage
auf Anerkennung als Asylberechtigte (siehe Ziff. 1 des angefochtenen Bescheids)
als derart marginal anzusehen, dass es gerechtfertigt ist, der im Übrigen
unterliegenden Beklagten die Verfahrenskosten voll aufzuerlegen.