Urteil des VG Freiburg vom 21.11.2013

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VG Freiburg Urteil vom 21.11.2013, A 4 K 2031/12
Wirkung räumlicher Beschränkungen nach Erlöschen der
Aufenthaltsgestattung; Anspruchsgrundlage für eine Umverteilung nach
Beendigung des Asylverfahrens; Fortgeltung einer engeren als landesweiten
räumlichen Beschränkung; Rechtsgrundlage für eine fortgeltende räumliche
Beschränkung
Leitsätze
Nach § 56 Abs. 3 AsylVfG bleiben räumliche Beschränkungen zumindest dann, wenn
dem Ausländer nach dem Abschluss des Asylverfahrens und dem Erlöschen seiner
Aufenthaltsgestattung weder ein Aufenthaltstitel noch eine (asylunabhängige)
Duldung erteilt wurde, auch nach dem Erlöschen der Aufenthaltsgestattung in Kraft,
bis sie aufgehoben werden.
Nachdem das Asylverfahren unanfechtbar beendet ist, kann das Begehren auf
Umverteilung in einen anderen Landkreis (desselben Bundeslands) nicht mehr auf
Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes gestützt werden. Vielmehr kommt als
Rechtsgrundlage insoweit nur noch das (allgemeine) Aufenthaltsgesetz in Betracht, in
dem es keine Rechtsgrundlage für die Umverteilung eines Ausländers durch eine
Ausländerbehörde in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Ausländerbehörde
gibt.
Die nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG geltende Regelung der räumlichen
Beschränkung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers auf das (gesamte)
Gebiet eines Bundeslands gilt nicht in Fällen der Fortgeltung einer engeren
räumlichen Beschränkung nach § 56 Abs. 3 AsylVfG.
Rechtsgrundlage für eine Aufhebung der nach § 56 Abs. 3 AsylVfG fortgeltenden
räumlichen Beschränkung eines vollziehbar ausreisepflichtigen ehemaligen
Asylbewerbers ist § 61 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen
Kosten des Beigeladenen.
Tatbestand
1 Der Kläger erstrebt die Befugnis, sich im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen
aufzuhalten.
2 Der am … 1976 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und
gehört zum Volk der Roma. Ende August 2009 ist der Kläger, der bereits von 1980
bis April 2009 in Deutschland gelebt hatte, aus dem Kosovo ausgereist und auf
dem Landweg (per Auto) ebenfalls noch Ende August 2009 erneute in die
Bundesrepublik Deutschland eingereist. Am 15.09.2009 stellte der Kläger beim
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - einen Asylantrag.
3 Mit Bescheid des Regierungspräsidiums K. vom 06.11.2009 wurde der Kläger zur
vorläufigen Unterbringung dem Landkreis S. zugeteilt und verpflichtet, sich in der
Aufnahmeeinrichtung in V. zu melden. In der dem Kläger von der Beklagten
ausgestellten Bescheinigung über seine Aufenthaltsgestattung ist vermerkt, dass
der Aufenthalt beschränkt ist auf den S.-Kreis.
4 Mit Bescheid vom 18.08.2011 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers
ab und stellte fest, dass bei ihm die Voraussetzungen für die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7
AufenthG nicht vorliegen. Gleichzeitig wurde der Kläger aufgefordert, die
Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem
Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Im Fall der nicht fristgemäßen
Ausreise wurde ihm die Abschiebung in die Republik Kosovo angedroht.
5 Am 18.07.2012 stellte der Kläger mit einem an den Beigeladenen gerichteten
Schreiben seines Prozessbevollmächtigte vom 17.07.2012 einen Antrag auf
Umverteilung in den Landkreis „K.“, damit er dort von seiner Mutter gepflegt werden
könne. Mit parallelem Schreiben wurde dieser Antrag auch bei der Beklagten
gestellt. Diesen Schreiben waren mehrere ärztliche Atteste beigefügt.
6 Mit Schreiben vom 02.10.2012 erklärte der Beigeladene, er versage dem
Umverteilungsantrag die Zustimmung, da aus den vorgelegten Atteste nicht
hervorgehe, dass der Kläger auf die Betreuung und Hilfe der Familienangehörigen
angewiesen sei.
7 Mit Bescheid vom 08.10.2012 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf
Umverteilung in den Landkreis H. ab. Zur Begründung führte die Beklagte im
Wesentlichen aus: Der Wunsch des Klägers, bei seiner Mutter zu wohnen und von
ihr gepflegt zu werden, sei kein hinreichender Umverteilungsgrund im Sinne von §
51 Abs. 1 AsylVfG, denn er sei als Erwachsener auf diese Hilfe nicht angewiesen.
Aus den vorgelegte Atteste ergebe sich nichts anderes.
8 Am 17.10.2012 erhob der Kläger gegen diesen Bescheid Klage. Zur Begründung
verwies er auf das im asylrechtlichen Gerichtsverfahren beim Verwaltungsgericht
Freiburg unter dem Aktenzeichen A 4 K 1682/11 eingeholte
Sachverständigengutachten, aus dem sich ergebe, dass ein alleiniges Verbleiben
außerhalb des Familienverbands angesichts seines Gesundheitszustand bei ihm
nicht verantwortbar sei. Nur bei seiner Familie könne er bei einem Anfall Hilfe
erwarten.
9 Der Kläger beantragt sachdienlich,
10 den Bescheid der Beklagten vom 08.10.2012 aufzuheben und die Beklagte zu
verpflichten, ihn in den Landkreis H. umzuverteilen, hilfsweise, die Beschränkung
seines Aufenthalts auf den S.-Kreis aufzuheben.
11 Die Beklagte beantragt,
12 die Klage abzuweisen.
13 Zur Begründung trägt die Beklagte vor: Der Kläger sei auch nach Abschluss
seines Asylverfahrens nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Er habe auch
keinen dementsprechenden Antrag gestellt. Ihm sei auch keine Duldung erteilt
worden. Jedoch bestehe die Duldungswirkung kraft Gesetzes, nachdem die
Aufenthaltsgestattung gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG erloschen sei. Wegen der
strafrechtlichen Verfehlungen des Klägers sei es im Hinblick auf die §§ 25 Abs. 3
Satz 2b und 79 Abs. 2 AufenthG fraglich, ob ihm im Fall eine entsprechenden
Antrags eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt werden könne.
Nach Anklageschriften der Staatsanwaltschaft H. vom 05.02.2013 und vom
27.02.2013 würden dem Kläger mehrere Diebstahlsdelikte vorgeworfen. Mit Urteil
des Amtsgericht K. vom 12.06.2013 sei er wegen Diebstahls und Bedrohung zu
einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Zuletzt habe die
Polizeidirektion K. mitgeteilt, dass dem Kläger eine Bedrohung auf sexueller
Grundlage vorgeworfen werde. Abgesehen davon gelte die
Wohnsitzbeschränkung fort, solange der Kläger Leistungen nach dem Zweiten
oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz beziehe. Außerdem habe der Beigeladene die
erforderliche Zustimmung zu der vom Kläger beantragten Umverteilung versagt.
14 Der Beigeladene hat keinen förmlichen Antrag gestellt. Zur Klage nimmt der
Beigeladene im Wesentlichen Stellung, indem er auf seine bisherigen Schreiben
verweist und ergänzend ausführt, dem vorliegenden Sachverständigengutachten
sei nicht zu entnehmen, dass der Kläger pflegebedürftig und auf die Hilfe seiner
Verwandten angewiesen sei.
15 Auf die Klage des Klägers gegen den (ablehnenden) Bescheid des Bundesamts
vom 18.08.2011 hat das Verwaltungsgericht Freiburg die Bundesrepublik
Deutschland mit rechtkräftigem Urteil vom 17.06.2013 - A 4 K 1682/11 - verpflichtet
festzustellen, dass bei dem Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz
1 AufenthG hinsichtlich der Republik Kosovo vorliegt, und den Bescheid des
Bundesamts vom 18.08.2011 aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung
entgegensteht. Im Übrigen hat das Gericht die Klage abgewiesen und das
Verfahren eingestellt. Mit Bescheid vom 11.09.2013 hat das Bundesamt
festgestellt, dass bei dem Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1
AufenthG besteht.
16 Mit Beschluss vom 22.10.2013 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den
Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
Entscheidungsgründe
17 Die Entscheidung ergeht nach entsprechendem Übertragungsbeschluss der
Kammer durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Dieser konnte über die Klage
verhandeln und entscheiden, obwohl für den Kläger und den Beigeladenen
niemand in der mündlichen Verhandlung erschienen ist, da auf diese Möglichkeit in
der ordnungsmäßigen Terminsladung hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO).
18
1.
Die Klage ist mit den nach den §§ 86 Abs. 3 und 88 VwGO sachdienlich
ausgelegten Anträgen ohne vorheriges Widerspruchsverfahren (siehe § 11
AsylVfG) zulässig. Der in der Klageschrift gestellte (reine) Anfechtungsantrag mit
dem alleinigen Ziel, den Bescheid der Beklagten vom 08.10.2012 aufzuheben,
wäre unzulässig gewesen, weil dem Kläger dafür das Rechtsschutzinteresse
gefehlt hätte. Eine Stattgabe dieser Klage ohne eine Verpflichtung der Beklagten
hätte den Kläger seinem Ziel keinen Schritt weiter gebracht. Wie sich aus den
nachfolgenden Ausführungen zur Begründetheit der Klage ergibt, ist für den Kläger
nicht nur der Hauptantrag auf Umverteilung in den Bezirk des Beigeladenen
sachdienlich, sondern vor allem auch der Hilfsantrag auf Verpflichtung der
Beklagten zur Aufhebung der bestehenden räumlichen Aufenthaltsbeschränkung.
Für diese sachdienlichen Anträge hat der Kläger auch nach wie vor ein
Rechtsschutzinteresse, obwohl sein Asylverfahren - nach Erhebung der Klage in
diesem Verfahren - unanfechtbar abgeschlossen und seine asylrechtliche
Aufenthaltsgestattung damit gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG erloschen ist. Denn
nach § 56 Abs. 3 AsylVfG bleiben räumliche Beschränkungen auch nach dem
Erlöschen der Aufenthaltsgestattung in Kraft, bis sie aufgehoben werden; das gilt
nach allgemeiner Auffassung zumindest dann, wenn dem Ausländer nach dem
Abschluss des Asylverfahrens weder ein Aufenthaltstitel noch eine
(asylunabhängige) Duldung erteilt worden ist, wie das bei dem Kläger der Fall ist
(vgl. hierzu Armbruster, in: Hypertextkommentar zum Ausländerrecht - HTK-AuslR -
, Stand: 01.11.2013, Anm. 1 zu § 61 Abs. 1 AufenthG „Wohnsitzwechsel“, m.w.N.;
vgl. u. a. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 27.08.2012, DVBl 2012, 1519).
19
2.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
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2.1
Soweit der Kläger von der Beklagten mit seinem Hauptantrag die Umverteilung
in den Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen begehrt, das heißt sowohl die
Aufhebung der räumlichen Verpflichtung als auch (gleichzeitig) die Verpflichtung zu
einer neuen räumlichen Beschränkung, gibt es dafür keine Rechtsgrundlage mehr.
Unabhängig davon, ob eine solche Entscheidung schon während des
Asylverfahrens überhaupt zulässig gewesen wäre (oder ob auch dann allenfalls
ein Anspruch auf Aufhebung der räumlichen Beschränkung bestanden hätte; vgl.
hierzu Bergmann, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, §
56 AsylVfG RdNr. 8, m.w.N.), kann dieses Begehren, jedenfalls nachdem das
Asylverfahren des Klägers unanfechtbar beendet ist, nach Auffassung des
erkennenden Gerichts nicht mehr auf Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes,
insbesondere nicht auf die §§ 44 ff. AsylVfG, gestützt werden. Vielmehr kommt als
Rechtsgrundlage insoweit nur noch das (allgemeine) Aufenthaltsgesetz in Betracht
(VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.11.2007, AuAS 2008, 22; Grünewald, in:
Gemeinschaftkommentar zum Asylverfahrensgesetz, Stand: Febr. 2013, Bd. 3-II, §
60 RdNr. 77; Bergmann, a.a.O., § 56 AsylVfG RdNr. 10), in dem es keine
Rechtsgrundlage für die Umverteilung eines Ausländers durch eine
Ausländerbehörde in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Ausländerbehörde
gibt (vgl. hierzu VG Freiburg, Urteil vom 30.06.2011 - 4 K 1073/10 -, juris, m.w.N.).
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2.2
Soweit der Kläger hilfsweise die Aufhebung der räumlichen Beschränkung in
Form der Verpflichtung zum (alleinigen) Aufenthalt im S.-Kreis begehrt, kommt, da
er vollziehbar ausreisepflichtig ist - er besitzt keinen Aufenthaltstitel und ist deshalb
(trotz eines festgestellten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG)
ausreisepflichtig (vgl. § 50 Abs. 1 AufenthG) und die Ausreisepflicht ist nach
Maßgabe von § 58 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 AufenthG auch vollziehbar -, für
dieses Begehren allein § 61 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG in Betracht (vgl. VGH
Bad.-Württ., Beschluss vom 26.11.2007, a.a.O.; Grünewald, a.a.O., § 60 RdNr. 77;
Bergmann, a.a.O., § 56 AsylVfG RdNr. 10). Im Fall eines Obsiegens mit diesem
Antrag wäre seinem Anliegen auch entsprochen, weil sein Aufenthalt dann kraft
Gesetzes (§ 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) auf das ganze Gebiet des Landes Baden-
Württemberg beschränkt wäre, es dem Kläger damit also freistünde, sich auch im
Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen aufzuhalten. Diese gesetzliche Regelung
der räumlichen Beschränkung auf das (gesamte) Gebiet eines Bundeslands
(gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) gilt jedoch nicht in Fällen der Fortgeltung
einer engeren räumlichen Beschränkung nach § 56 Abs. 3 AsylVfG, wie das beim
Kläger der Fall ist (siehe oben; vgl. Bauer, in: Renner/Bergmann/Dienelt, a.a.O., §
61 AufenthG RdNr. 3 a. E.). Vielmehr bedarf es in diesen Fällen einer Aufhebung
der fortgeltenden räumlichen Beschränkung durch die Ausländerbehörde. Nach
den hierfür allein in Frage kommenden Regelungen in § 61 Abs. 1 Satz 3 und 4
AufenthG kann von einer bestehenden räumlichen Beschränkung (aber nur dann)
abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne
Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG berechtigt ist oder wenn dies zum
Zweck des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des
Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder
vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies
der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.
22 Der Kläger selbst macht nur Gründe im Sinne von § 61 Abs. 1 Satz 4 AufenthG
geltend, indem er behauptet, auf die Hilfe seiner im Zuständigkeitsbereich des
Beigeladenen lebenden Mutter angewiesen zu sein. Das ist jedoch nicht der Fall.
Der Kläger ist ein 37 Jahre alter Mann. Bei ihm ist zwar im Urteil des
Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17.06.2013 - A 4 K 1682/11 - wegen einer
kardiologische Erkrankung, die durch ein medizinisches
Sachverständigengutachten bestätigt wurde, ein Verbot der Abschiebung in die
Republik Kosovo festgestellt worden. Doch beruhte das allein darauf, dass diese
Erkrankung dort (im Kosovo) nicht hinreichend behandelt werden kann. Das gilt für
den S.-Kreis, in dem der Kläger sich aufzuhalten hat, in keinem Fall. Der Kläger
kann die erforderliche medizinische Hilfe, insbesondere auch die bei ihm häufiger
erforderlichen akuten intravenösen Interventionen, dort genauso gut erlangen wie
im Gebiet des Beigeladenen. Dass es für den erwachsenen Kläger, den die
Erkrankung offenbar nicht an der Begehung zahlreicher Straftaten (u. a.
Diebstählen) hindert, wie sich u. a. aus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts
K. vom 12.06.2013 ergibt, angenehmer sein mag, sich bei seiner Mutter
aufzuhalten und von ihr versorgt zu werden, ist kein hinreichender Grund für eine
Aufhebung der räumlichen Beschränkung.
23 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO.