Urteil des VG Freiburg vom 11.02.2016

staatsprüfung, vorläufiger rechtsschutz, überschreitung, gesundheit

VG Freiburg Beschluß vom 11.2.2016, 7 K 2926/15
(Ausbildungsförderung; Überschreitung der Förderungshöchstdauer bei
erstmaligem Nichtbestehen; schwerwiegender Grund)
Leitsätze
Die Kausalität für eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer bei erstmaligem
Nichtbestehen eines Teils der Staatsprüfung ist auch dann gegeben, wenn die
Förderungshöchstdauer auch aufgrund anderer Umstände überschritten worden
wäre, diese Umstände jedoch ebenfalls nach § 15 Abs. 3 BAföG anzuerkennen
gewesen wären (wie BVerwGE 80, 90 und BVerwGE 70, 13).
Die Zuteilung eines Prüfungstermins für einen Teil einer Staatsprüfung für den
Zeitraum nach Ablauf der Regelstudienzeit und ein genehmigter Rücktritt von der
Prüfung sind als schwerwiegende Gründe für eine Studienverzögerung i.S.d. § 15
Abs. 3 Nr. 1 BaföG anzuerkennen.
Das Gericht kann im Rahmen seines Anordnungsermessens nach § 123 Abs. 1
VwGO die Verpflichtung der Behörde zu einer vorläufigen Leistungsgewährung auch
auf den Zeitpunkt vor Stellung des Rechtsschutzantrags erstrecken, wenn die
während dieser Zeit entstandenen Schulden des Studierenden noch in erheblicher
Weise auf die aktuelle Bedarfssituation einwirken (hier: Mietrückstände) und der
Antragsteller seinerseits alles Erforderliche getan hat, um seine Rechte in
angemessener Weise zu sichern.
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der
Antragstellerin über die Förderungshöchstdauer ihres Studiums an der
Pädagogischen Hochschule F. mit dem Studienziel der Staatsprüfung für das Lehramt
an Werkrealschulen, Hauptschulen sowie Realschulen hinaus ab Oktober 2015 bis
zum Ende des Monats, für den der Antragstellerin die Prüfungstermine für die bisher
nicht bestandene sowie die nicht abgelegte Prüfung in der Staatsprüfung zugeteilt
worden sind, längstens jedoch bis zum Ablauf des Wintersemesters 2015/2016,
vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung Ausbildungsförderung in
gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht
erhoben werden.
Gründe
1 Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu
verpflichten, der Antragstellerin über die Förderungshöchstdauer ihres Studiums
an der Pädagogischen Hochschule F. mit dem Studienziel der Staatsprüfung für
das Lehramt an Werkrealschulen, Hauptschulen sowie Realschulen hinaus im
Wintersemester 2015/2016 vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung
Leistungen nach dem BAföG zu gewähren, ist zulässig und begründet.
2 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige
Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht,
dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung
eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden
könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen
Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese
Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche
Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen
Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Erlass einer
einstweiligen Anordnung setzt nach § 920 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 123
Abs. 3 VwGO voraus, dass die Antragstellerin einerseits einen Anspruch glaubhaft
macht, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll
(Anordnungsanspruch), und dass sie andererseits die Gründe glaubhaft macht, die
eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund). Beides
ist hier gegeben.
3 1. Nach den von der Antragstellerin vorgetragenen und auch in der
Förderungsakte des Antragsgegners dokumentierten finanziellen Verhältnissen
kann davon ausgegangen werden, dass der Antragstellerin die für ihren
Lebensunterhalt und ihre Ausbildung erforderlichen finanziellen Mittel nicht
anderweitig zur Verfügung stehen und sie deshalb grundsätzlich
existenznotwendig auf die Förderung nach dem BAföG angewiesen ist (vgl. hierzu
Roggentin, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2014, § 54 Rn. 15.1). Dies wird
auch von dem Antragsgegner nicht in Frage gestellt. Damit hat die Antragstellerin
den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
4 2. Die Antragstellerin hat auch das Vorliegen eines Anordnungsanspruches
glaubhaft gemacht. Denn es ist überwiegend wahrscheinlich, dass die ablehnende
Entscheidung des Studentenwerks vom 17.12.2015 rechtswidrig ist und die
Antragstellerin in ihren Rechten verletzt, weil ihr der geltend gemachte Anspruch
auf Gewährung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer ihres
Studiums hinaus zusteht.
5 Zwar wird nach §§ 15 Abs. 2 Satz 1, 15a BAföG für das nach §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1
Nr. 6 BAföG förderungsfähige Lehramtsstudium der Antragstellerin an der
Pädagogischen Hochschule F. Ausbildungsförderung grundsätzlich nur bis zum
Ende der Förderungshöchstdauer geleistet, die entsprechend der in § 5 Abs. 1
Satz 2 der Werkreal-, Haupt- und Realschullehramtsprüfungsordnung - WHRPO I -
vom 20.05.2011 (GBl. 2011, 271, ber. S. 394) festgelegten Regelstudienzeit
einschließlich der Prüfungszeit von acht Semestern für die Antragstellerin unstreitig
zum Ende des Sommersemesters 2015 endete.
6 Allerdings kann die Antragstellerin einen Anspruch auf weitere
Ausbildungsförderung für ihr Studium voraussichtlich auf die Regelung des § 15
Abs. 3 Nr. 4 BAföG stützen. Nach dieser Regelung wird über die
Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung
geleistet, wenn sie infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung
überschritten worden ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, nachdem die
Antragstellerin - ausweislich des Bescheides des Landeslehrerprüfungsamts vom
13.11.2015 - in dem noch während der Regelstudienzeit am 28.09.2015
abgenommenen Prüfungsteil der Staatsprüfung im Fach „Alltagskultur und
Gesundheit“ nicht mindestens die Note „ausreichend“ (4,0) erreicht und damit nach
§ 20 Abs. 3 WHRPO I ihre Prüfung nicht bestanden hatte. Denn mit diesem -
erstmaligen - Nichtbestehen dieser Teilprüfung war sie aufgrund des
Immatrikulationserfordernisses des § 13 Abs. 1 Nr. 8 WHRPO I zur Erlangung
eines erfolgreichen Studienabschlusses darauf verwiesen, das Studium - über die
Regelstudienzeit bzw. die Förderungshöchstdauer hinaus - bis zu der nach § 23
Abs. 1 WHRPO I frühestens während der nächsten Prüfungsperiode möglichen
Wiederholung dieses Prüfungsteils zu verlängern.
7 Entgegen der Auffassung des Antragsgegners steht der hier angenommenen und
aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG („infolge“) abzuleitenden
Ursächlichkeit des Nichtbestehens des Prüfungsteils der Staatsprüfung der
Antragstellerin im Fach „Alltagskultur und Gesundheit“ nicht entgegen, dass die
Antragstellerin zwei der fünf Teilprüfungen ihrer Staatsprüfung im Oktober 2015
und damit nach Ablauf der Förderungshöchstdauer ihres Studiums - erfolgreich -
abgelegt und von einer weiteren für den Oktober vorgesehenen Teilprüfung mit
Genehmigung des Landeslehrerprüfungsamts wegen Krankheit zurückgetreten ist.
Zwar könnte im Fall der Antragstellerin das Bestehen der Teilprüfung im Fach
„Alltagskultur und Gesundheit“ fingiert werden, ohne dass deshalb das aus den
vom Antragsgegner angeführten anderen Gründen gegebene Überschreiten der
Förderungshöchstdauer ihres Studiums entfiele. Eine solche
Kausalitätsüberlegung würde jedoch in unzulässiger Weise ausblenden, dass der
Antragstellerin in Hinblick auf die durch diese anderen Gründe verursachte
Überschreitung der Förderungshöchstdauer ebenfalls ein Anspruch auf eine
Verlängerung ihrer Ausbildungsförderung zustünde. Denn der Nachweis, dass die
Antragstellerin - ihr erstmaliges Versagen in einer Teilprüfung ihrer Staatsprüfung
hinweggedacht - alle Teile dieser Abschlussprüfung innerhalb der
Förderungshöchstdauer hätte ablegen können, soll nur sicherstellen, dass das
Überschreiten der Förderungshöchstdauer tatsächlich auf diesem erstmaligen
Prüfungsversagen beruht und nicht eigentlich durch eine verfehlte, den
erforderlichen Zeitbedarf für die Abschlussprüfung nicht einkalkulierende
Studienplanung bedingt ist, die das Gesetz als privilegierenden
Verzögerungsgrund nicht anerkennt (vgl. hierzu ausdrücklich BVerwG, Urt. v.
13.10.1988 - 5 C 35.85 -, BVerwGE 80, 290, juris Rn. 13). Entsprechend ist ein
Anspruch auf verlängerte Ausbildungsförderung auch dann anzuerkennen, wenn
der Zeitpunkt der Ablegung des letzten Prüfungsteils der erstmalig
nichtbestandenen Abschlussprüfung zwar nach dem Ende der
Förderungshöchstdauer lag, der Auszubildende sich für das Überschreiten der
Förderungshöchstdauer bis zum Ende der gesamten regulären Prüfungszeit des
erstmaligen erfolglosen Prüfungsversuchs aber mit Erfolg auf einen der in Nrn. 1
bis 3 des § 15 Abs. 3 BAföG genannten Gründe berufen konnte (BVerwG, Urt. v.
13.10.1988 - 5 C 35.85 -, BVerwGE 80, 290, juris Rn. 17 und Urt. v. 26.07.1984 - 5
C 97.81 -, BVerwGE 70, 13, juris Rn. 25; ähnlich - für den Fall der erstmaligen
Erfolglosigkeit einer während der verlängerten Förderungsdauer abgelegten
Prüfung BVerwG, Urt. v. 30.06.1999 - 5 C 40/97 -, BVerwGE 109, 182 juris Rn. 12).
Eine solche Konstellation ist im Fall der .Antragstellerin gegeben.
8 Soweit die Überschreitung der Förderungshöchstdauer unabhängig von dem
erstmaligen Nichtbestehen der Teilprüfung im Fach „Alltagskultur und Gesundheit“
darauf beruht, dass drei der insgesamt fünf Prüfungsteile der Staatsprüfung der
Antragstellerin im Oktober 2015 abgehalten wurden, wäre dies als
schwerwiegender Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG anzuerkennen. Ein
solcher schwerwiegender Grund für eine Überschreitung der
Förderungshöchstdauer besteht immer dann, wenn Tatsachen vorliegen, die für
die Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der
Förderungshöchstdauer von erheblicher Bedeutung sind und die Förderung über
die Förderungshöchstdauer unter Beachtung ihres Zwecks deshalb rechtfertigen,
weil sie es dem Auszubildenden unmöglich oder unzumutbar machen, diese
Verzögerung zu verhindern (BVerwG, Urt. v. 28.06.1995, - 11 C 25.94 -, NVwZ-RR
1996, 121, juris Rn. 15 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier in Bezug auf
die Zuteilung der Termine für die Teilprüfungen der Staatsprüfung der
Antragstellerin durch das staatliche Landeslehrerprüfungsamt vor. Denn es war
der Antragstellerin unmittelbar vor ihrer Staatsprüfung nicht zuzumuten, auf das
Prüfungsamt einzuwirken und entgegen seiner Praxis dafür zu sorgen, dass ihre
Staatsprüfung entsprechend der Festlegung zur Regelstudienzeit für ihr Studium in
§ 5 Abs. 1 Satz 2 WHRPO I noch vor Beendigung des achten Studiensemesters
vollständig abgenommen wird.
9 Ebenfalls ein schwerwiegender Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG liegt
vor, soweit die Überschreitung der Förderungshöchstdauer unabhängig von dem
erstmaligen Nichtbestehen der Teilprüfung im Fach „Alltagskultur und Gesundheit“
darauf beruht, dass die Antragstellerin aufgrund einer Erkrankung von einem der
insgesamt fünf Prüfungsteile ihrer Staatsprüfung zurückgetreten und ihr aufgrund
der Genehmigung dieser Unterbrechung ihrer Prüfung mit Bescheid des
Landeslehrerprüfungsamts vom 13.11.2015 die Möglichkeit eingeräumt ist, diese -
als ersten Prüfungsversuch - beim Prüfungstermin im Frühjahr 2016 nachzuholen.
Denn auch diese Verzögerung ihres Studienabschlusses ist der Antragstellerin
nicht zuzurechnen.
10 Nur zur Klarstellung weist die Kammer darauf hin, dass der Anerkennung der
Zuweisung eines verspäteten Prüfungstermins an die Antragstellerin ebenso wie
der des genehmigten krankheitsbedingten Rücktritts von einem Prüfungsteil als
schwerwiegende Gründe i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG nicht entgegensteht, dass
der Gesetzgeber in § 15 Abs. 3a BAföG für die Studierenden, die ihr Studium nicht
rechtzeitig abschließen konnten, die Möglichkeit einer Studienabschlussförderung
bzw. Hilfe zum Studienabschluss vorsieht. Denn diese Förderungsmöglichkeit
setzt gerade voraus, dass nicht bereits ein Fall der Überschreitung der
Förderungshöchstdauer aufgrund eines schwerwiegenden Grundes nach Absatz
3 Nr. 1 vorliegt, und schränkt damit - entgegen der Begründung zum
Gesetzentwurf (vgl. Bundestags-Drucksache (BT-Drucks.) Nr. 11/5961 S. 21 zu
Nummer 12 Buchstabe c) - die Anerkennung von Umständen, die zu einer
Verlängerung der Studienzeit führen, als schwerwiegende Gründe i.S.d. Nr. 1 des
Absatzes 3 der Norm nicht auf die Fälle ein, in denen die Verzögerung die
Möglichkeit der Studienabschlussförderung nach Absatz 3a überschreitet (hierzu
ausführlich BVerwG, Urt. v. 30.06.1999 - 5 C 40.97 -, BVerwGE 109, 182, juris Rn.
8 ff.).
11 3. Liegen mit dem glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch und
Anordnungsgrund die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung vor, so übt das Gericht das ihm nach § 123 Abs. 3 i.V.m.
§ 938 Abs. 1 ZPO eingeräumte Anordnungsermessen (hierzu Schoch in:
Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 123 Rn. 65) zur Abwendung wesentlicher
Nachteile der Antragstellerin in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise aus.
12 Dabei ist die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Gewährung von
Ausbildungsförderung rückwirkend ab Oktober 2015 dadurch begründet, dass die
Antragstellerin ihren Bedarf seit Stellung ihres Antrags auf die Verlängerung der
Ausbildungsförderung im Oktober 2015 durch eine entsprechende Verschuldung
gedeckt hat, die es hier ausnahmsweise rechtfertigt, die Leistungsgewährung nicht
nur auf die Gegenwart und Zukunft zu beschränken, sondern auch auf einen
Zeitraum in der Vergangenheit zu erstrecken, in dem zwar der
Anordnungsanspruch bereits bestand, die Antragstellerin jedoch noch keinen
Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht gestellt hatte (zu einer solchen
Beschränkung des Anordnungsermessens vgl. etwa SächsOVG, Beschl. v.
04.03.2013 - 1 B 306/13 -, juris Rn. 6; OVG Hamburg, Beschl. v. 03.12.2012 - 4 Bs
200/12 -, NVwZ-RR 2013, 374 (Leitsatz), juris Rn. 29; BayVGH, Beschl. v.
14.11.2002 - 12 CE 02.1597 -, juris Rn. 17; Dombert, in:
Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im
Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., S. 131). Denn zum einen wirkt die - in Form
etwa von Mietrückständen glaubhaft gemachte - Verschuldung der Antragstellerin
in erheblicher Weise auch auf ihre aktuelle Bedarfssituation ein und zum anderen
hat die Antragstellerin mit ihrer rechtzeitigen Antragstellung zur Verlängerung der
Ausbildungsförderung und der Beantragung des vorläufigen Rechtsschutzes
unmittelbar mit Erhalt des Ablehnungsbescheides ihrerseits alles Erforderliche
getan, um ihre Rechte in angemessener Weise zu sichern.
13 Die Beschränkung der Verpflichtung zur vorläufigen Ausbildungsförderung auf das
Ende des Monats, für den der Antragstellerin die Prüfungstermine für die bisher
nicht bestandene sowie die nicht abgelegte Prüfung in der Staatsprüfung zugeteilt
worden sind, längstens jedoch bis zum Ablauf des Wintersemesters 2015/2016,
ergibt sich daraus, dass der Rechtsanspruch der Antragstellerin auf Förderung
ihrer Ausbildung über die Förderungshöchstdauer hinaus, (nur) für eine
„angemessene Zeit“ und damit nur für den Zeitraum besteht, um den sich die
Ausbildung aus dem jeweiligen in § 15 Abs. 3 BAföG anerkannten Grund verzögert
hat (Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand: April 2012, § 15 Rn. 16; Lackner, in
Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 15 Rn. 11). Damit ist dieser Zeitraum
hier durch die Möglichkeit der Antragstellerin begrenzt, im Rahmen des
Prüfungstermins im Frühjahr 2016 die nicht bestandene und die nicht angetretene
Prüfung zu wiederholen.
14 4. Die Kostenentscheidung für das gerichtskostenfreie Verfahren (§ 188 Satz 2
VwGO) beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.