Urteil des VG Freiburg vom 27.07.2016

erste hilfe, praktische ausbildung, ambulanz, gesetzliche vermutung

VG Freiburg Urteil vom 27.7.2016, 7 K 1149/15
Zulassung zur Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter; Vorerfahrungszeiten als ehrenamtlicher
Rettungsassistent
Leitsätze
1. Die Tätigkeit als Rettungsassistent im Sinne des § 32 Abs. 2 NotSanG muss nicht gegen Entgelt ausgeübt worden sein.
2. Allerdings muss es sich um eine Tätigkeit gehandelt haben, für die eine Qualifikation als Rettungsassistent gesetzlich
vorgesehen war oder die in Art und Umfang von gleicher Intensität wie die Tätigkeit berufsmäßiger Rettungsassistenten
gewesen ist. Der Notfallrettung kommt dabei besondere Bedeutung zu.
3. Die Ausübung einer Tätigkeit, für die die spezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten eines Rettungsassistenten nicht
erforderlich waren, stellt keine "Tätigkeit als Rettungsassistent" dar.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der ausscheidbaren Kosten der Verweisung, die das beklagte
Land trägt.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
1 Der Kläger begehrt die Zulassung zur Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter.
2 Dem 196X geborenen Kläger, einem promovierten Physiker und staatlich geprüften Heilpraktiker, wurde am
21.04.2008 auf Grundlage des seinerzeit geltenden Rettungsassistentengesetzes (RettAssG) die Erlaubnis erteilt, die
Berufsbezeichnung Rettungsassistent zu führen. Zum 01.01.2014 trat das Gesetz über den Beruf der
Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz - NotSanG) in Kraft, das die Ausbildung zum
Notfallsanitäter regelt. Diese Ausbildung trat an die Stelle derjenigen zum Rettungsassistenten. Nach § 32 Abs. 2
NotSanG können Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung
„Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ zu führen, erwerben, wenn sie eine staatliche Ergänzungsprüfung
bestehen. Am 24.05.2014 beantragte der zu diesem Zeitpunkt noch in R. wohnhafte Kläger die Zulassung zu dieser
Ergänzungsprüfung. Dem Antrag fügte er zum Nachweis seiner Tätigkeit als Rettungsassistent zwei Bescheinigungen
bei: Der Ortsverein R. des Deutschen Roten Kreuzes (im Folgenden: DRK) bestätigte, dass der Kläger „vom 21.04.2008
bis 31.01.2013 regelmäßig als Rettungsassistent [für ihn] tätig war“. Der Geschäftsführer der Firma B.-Ambulanz
gGmbH (im Folgenden: B.-Ambulanz) bescheinigte dem Kläger, dass er „vom 14.11.2012 bis 31.03.2014 als
Rettungsassistent [für sie] tätig war.“ Der Kläger sei damals als Geschäftsführer für den Bereich Rettungsdienst
verantwortlich gewesen. Mit Schreiben vom 24.07.2014 teilte der Kläger mit, dass er an seine jetzige Adresse
umgezogen sei.
3 Am 30.09.2014 lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Antrag ab. Die Nachweise seien nicht ausreichend, um
Feststellungen zu Art und Umfang der Tätigkeit als Rettungsassistent treffen zu können. Dem von einer Referentin des
Regierungspräsidiums unterschiebenen Bescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, die auf die Möglichkeit
einer Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe hinwies.
4 Am 17.10.2014 hat der Kläger ebendort Klage erhoben. Mit Beschluss vom 18.05.2015 hat das VG Karlsruhe den
Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen.
5 Nach Hinweis des Gerichts auf die Zuständigkeitsregelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV) lehnte die Vorsitzende des
Prüfungsausschusses am 03.09.2015 den Antrag des Klägers (erneut) ab, wobei sie zur Begründung auf den ersten
Bescheid und die gewechselten Schriftsätze verwies.
6 Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, dass die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ergänzungsprüfung
vorlägen. Er habe über fünf Jahre die Tätigkeit als Rettungsassistent mit der in der Gesetzesbegründung geforderten
Regelmäßigkeit ausgeübt: Die Tätigkeit beim DRK-Ortsverein R. habe einen Umfang von durchschnittlich 900 Stunden
im Jahr gehabt, was etwas mehr als einer halben Stelle entspreche. Dabei habe man erfolgreich das Helfer-vor-Ort-
System etabliert, bei dem die ehrenamtlich tätigen Mitglieder zugleich mit den Rettungsdiensten alarmiert worden
seien, um früher am Einsatzort eintreffen und Hilfe leisten zu können. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer
bei der B.-Ambulanz habe er von der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft am 03.03.2013 bis zum
31.03.2014 in einem Umfang von 80 bis 120 Stunden im Monat als Rettungsassistent gearbeitet. Dies sei erforderlich
gewesen, weil es sich um ein neu gegründetes Unternehmen gehandelt habe. Der B.-Ambulanz sei der Betrieb von
zunächst einem, später von zwei Krankenwagen zum Krankentransport gemäß § 15 des B.-württembergischen
zunächst einem, später von zwei Krankenwagen zum Krankentransport gemäß § 15 des B.-württembergischen
Rettungsdienstegesetzes (RDG BW) genehmigt worden. Sie habe darüber hinaus die zuvor vom (aufgelösten) DRK-
Ortverband R. ausgeübte Tätigkeit als Helfer-vor-Ort übernehmen wollen. Obwohl die Mitwirkenden dieselben gewesen
seien, habe sich die Leitstelle in Karlsruhe geweigert, sie zu alarmieren. Ungeachtet dessen, sei zu beachten, dass die
B.-Ambulanz mit den Krankentransporten sehr wohl am Rettungsdienst teilgenommen habe, der gemäß § 1 Abs. 1 RDG
BW aus der Notfallrettung und dem Krankentransport bestehe. Darüber hinaus habe er seit 2010 regelmäßig
Lehraufträge für Medizintechnik bzw. medizinische Physik an der Hochschule in Karlsruhe erhalten und dabei auch
Abschlussarbeiten betreut. Er habe Erste-Hilfe-Seminare gegeben, einschlägige Vorträge gehalten und diverse Aufsätze
publiziert. Zudem habe er sich seit Mitte 2011 auf die staatliche Heilpraktikerprüfung vorbereitet und diese im Januar
2012 bestanden. Auch hierfür seien ihm seine Kenntnisse als Rettungsassistent sehr von Nutzen gewesen. Seit
Oktober 2014 sei er regelmäßig ehrenamtlich in F. als Rettungssanitäter tätig.
7 Zwar habe er seinen Lebensunterhalt nicht im ganzen Zeitraum überwiegend aus den genannten Tätigkeiten
finanziert; namentlich die Tätigkeit beim DRK-Ortsverein sei ehrenamtlich erfolgt. Allerdings stehe dieser Umstand
seiner Zulassung zur Ergänzungsprüfung nicht entgegen. Denn das im Gesetz nicht unmittelbar angeführte Kriterium
der Finanzierung des Lebensunterhalts durch die frühere Tätigkeit entnehme der Beklagte allein der
Gesetzesbegründung. Im Übrigen sei dort nur die Regelmäßigkeit der Tätigkeit zum zwingenden Erfordernis erhoben,
während die Finanzierung des Lebensunterhalts lediglich als „Soll“-Voraussetzung benannt werde. Wenn man, wie der
Beklagte, der Gesetzesbegründung entscheidende Bedeutung bei der Auslegung des Gesetzes beimesse, müsse auch
dieser Unterschied beachtet werden. Dann müsse – wie bei einer gesetzlichen „Soll“-Regelung – im Einzelfall geprüft
werden, ob eine fehlenden Finanzierung des Lebensunterhalts durch andere Umstände kompensiert worden sei.
Letztlich komme es also entscheidend auf Art und Umfang der praktischen Tätigkeit als Rettungsassistent und nicht auf
die Entgeltlichkeit derselben an.
8 Schließlich verfüge er durch seine langjährige Tätigkeit im Rettungsdienst und seine darüber hinausgehende
naturwissenschaftliche Qualifikation über die von der Ergänzungsprüfung sicherzustellenden Fähigkeiten des
Notfallsanitäters. Es sei eine unzulässige Benachteiligung, wenn er allein deshalb nicht zur Ergänzungsprüfung
zugelassen werde, weil er nicht den üblichen Berufsweg eines Rettungsassistenten zurückgelegt habe. Es seien ihm
überdies Fälle bekannt, in denen der Beklagte Rettungsassistenten zur Ergänzungsprüfung zugelassen habe, die keine
fünfjährige hauptamtliche Beschäftigung hätten nachweisen können. Er verlange nicht mehr als eine
Gleichbehandlung.
9 Der Kläger beantragt,
10 den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30.09.2014 in der Gestalt des Bescheids vom 03.09.2015
aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger zur Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter gemäß § 32
Abs. 2 Notfallsanitätergesetz zuzulassen.
11 Der Beklagte beantragt,
12 die Klage abzuweisen.
13 Zur Begründung trägt die Beklagte vor, das Berufsbild des Notfallsanitäters unterscheide sich erheblich von dem des
Rettungsassistenten. Es sei auf eine deutliche Steigerung der Verantwortung im Einsatzgeschehen sowie auf eine
Ausweitung der heilkundlichen Kenntnisse und deren praktischen Anwendung ausgerichtet. Die Regelungen zum
erleichterten Zugang zur Ergänzungsprüfung würden erkennbar (nur) auf die Besitzstandswahrung besonders
erfahrener „Einsatz-Praktiker“ zielen, die sich aufgrund ihrer Berufserfahrung mit einer hohen Wahrscheinlichkeit
schnell(er) mit den erhöhten Anforderungen des neuen Berufs vertraut machen könnten. Zwar müsse berücksichtigt
werden, dass auch bei diesen Tätigkeiten im Krankentransport, als Praxisanleiter oder in der Leitstelle – in
untergeordnetem zeitlichen Umfang – zum Berufsalltag gehöre. Gleichwohl gelte die genannte gesetzliche Vermutung
für ehrenamtlich tätige Rettungsassistenten wegen ihrer geringeren praktischen Erfahrung nicht. Bei der Anwendung
des § 32 NotSanG könnten Tätigkeiten von Rettungsassistenten nur als Berufstätigkeit berücksichtigt werden, wenn
diese „im Rettungsdienst“ im Sinne des RDG BW erbracht worden seien. Tätigkeiten als „Helfer-vor-Ort“, wie sie
nunmehr § 10b RDG BW regele, würden nur ergänzend zum Rettungsdienst erbracht werden.
14 Mit Blick auf die Tätigkeiten des Klägers könnten nur die beim DRK-Ortsverein R. absolvierten „Notfall“-Einsätze als
gleichwertig mit einer hauptberuflichen Tätigkeit anerkannt werden. Ob dies auch für die sonstigen dort verbrachten
Zeiten gelte, könne offenbleiben, weil die Zeit beim DRK-Ortsverein einen Zeitraum von fünf Jahren nicht umfasst
habe. Die Tätigkeit bei der B.-Ambulanz sei hingegen nicht anrechnungsfähig, weil diese nicht in die Notfallrettung
einbezogen gewesen sei, sondern lediglich Krankentransportfahrten durchgeführt habe. Bei der Notfallrettung handele
es sich aber um das typische Einsatzgebiet des Rettungsassistenten, während Krankentransporte auch durch die
(geringer qualifizierten) Rettungssanitäter durchgeführt werden dürften. Hinzu komme, dass der Kläger bei der B.-
Ambulanz nach eigenem Vortrag in erheblichem Umfang mit verwaltungsorganisatorischen Aufgaben befasst gewesen
sei. Die Tätigkeiten als Lehrbeauftragter, die Autorentätigkeit auf dem Bereich des Gesundheitswesens und die
Ausbildung zum Heilpraktiker seien irrelevant, weil sie mit dem Berufsbild des Rettungsassistenten in keinem
Zusammenhang stünden. Tätigkeiten jenseits unmittelbarer Patientenversorgung gehörten zwar auch zum Berufsbild
des hauptberuflichen Rettungsassistenten, allerdings nur zu untergeordneten Zeitanteilen.
15 Der Kammer lagen die vom Regierungspräsidium Karlsruhe vorgelegten Verwaltungsakten vor (ein Heft). Der Inhalt
dieser Akten sowie der Gerichtsakten ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen; hierauf wird ergänzend
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
16 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung zur Ergänzungsprüfung zum
Notfallsanitäter gemäß § 32 Abs. 2 NotSanG. Der ablehnende Bescheid vom 30.09.2014 in der Gestalt, die er durch
den Bescheid vom 03.09.2015 gefunden hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113
Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zulassung zur Ergänzungsprüfung für Notfallsanitäter zu. Gemäß § 32 Abs. 2
Satz 1 NotSanG erhält eine Person, die bei Inkrafttreten des NotSanG (d. h. am 01.01.2014, vgl. Art. 5 Satz 1 des
Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 22.05.2013, BGBl. I, S. 1348) eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent
nachweist, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs 1 Nr. 2 und 3 NotSanG die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung
„Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ zu führen, wenn sie innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes die staatliche Ergänzungsprüfung besteht. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Satz 2 NotSan-APrV wird die
Zulassung zur Prüfung erteilt, wenn ein Identitätsnachweis des Prüflings in amtlich beglaubigter Abschrift und der
Nachweis über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ sowie
der Berufstätigkeit vorliegen. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen
Ergänzungsprüfung nicht, weil er nicht den Nachweis erbracht hat, dass er vor dem 01.01.2014 fünf Jahre als
Rettungsassistent tätig war.
18 a) Die Kammer versteht § 32 Abs. 2 Satz 1 NotSanG dahin, dass unter den Begriff der „Tätigkeit als Rettungsassistent“
im Sinne dieser Vorschrift zwar grundsätzlich auch ehrenamtliches Engagement fallen kann (aa), die ausgeübte
Tätigkeit aber entweder die Qualifikation als Rettungsassistent von Rechts wegen voraussetzen muss oder, soweit eine
gesetzliche Regelung nicht existiert, nach Art, Umfang und Intensität nicht hinter dem Tätigkeitprofil eines beruflich, d.
h. entgeltlich „als Rettungsassistent“ Beschäftigten zurückbleiben darf (bb).
19 aa) Eine entgeltliche Beschäftigung während der fraglichen Vorerfahrungszeiten ist nicht erforderlich. Zwar ist
unverkennbar, dass der Gesetzgeber den Beruf des Notfallsanitäters nicht als Betätigungsfeld für ehrenamtliches
Engagement betrachtet. Denn der reguläre Zugang – jenseits der Ergänzungsprüfung für Rettungsassistenten und der
Anerkennung ausländischer Abschlüsse – setzt eine Ausbildung voraus, die in der Freizeit kaum durchführbar (§§ 4 Abs.
2, 5 Abs. 1 Satz. 1 NotSanG) und für die zudem – verpflichtend – eine Ausbildungsvergütung zu zahlen ist (§ 15
NotSanG). Dass damit die Erfahrungszeiten der Rettungsassistenten, die von der Möglichkeit der erleichterten
Nachqualifikation durch Ergänzungsprüfung Gebrauch machen wollen, zwingend entgeltlicher Natur sein müssten,
folgt daraus jedoch nicht. Der Gesetzeswortlaut schweigt hierzu. Auch in der Gesetzesbegründung wird betont, dass
das Gesetz als Berufszulassungsgesetz keine Regelungen für die „Einbindung ehrenamtlich tätiger Menschen“ enthalte
(BT-Drs. 17/11689, S. 16). Zwar ist später von „Berufserfahrung“ die Rede; wenn diesbezüglich jedoch ausgeführt
wird, die Vorerfahrungszeit „sollte“ dem Lebensunterhalt gedient haben (BT-Drs. 17/11689, S. 27), bedeutet dies
gerade keinen kategorischen Ausschluss ehrenamtlicher Tätigkeit. Auch aus der Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
Alt. 2 NotSan-APrV, wonach zur Zulassung zur Ergänzungsprüfung der Nachweis „der
Berufs
tätigkeit“ (Hervorhebung
nur hier) vorzulegen ist, folgt nichts anderes. Es ist weder ersichtlich, dass der Verordnungsgeber den Willen hatte, die
Zulassungsvoraussetzungen gegenüber der gesetzlichen Regelung zu verschärfen, noch dass ihm die Befugnis hierzu
zustand. § 11 Abs. 1 NotSanG ermächtigt lediglich dazu, „Mindestanforderungen an die […] weitere Ausbildung nach §
32 Absatz 2 [sowie] das Nähere über die […] Ergänzungsprüfung zu regeln“, eröffnet aber keine Regelungskompetenz
hinsichtlich der Zugangsvoraussetzungen.
20 bb) Aus der Ausgestaltung des Zugangs zum neuen Berufsbild des Notfallsanitäters, der Gesetzesbegründung und dem
Vergleich der Berufsbilder von Rettungsassistent und Notfallsanitäter ergibt sich jedoch, dass an die Qualität der
Vorerfahrungszeiten – auch bei ehrenamtlicher Tätigkeit – strenge Anforderungen zu stellen sind. Der Regelung des §
32 Abs. 2 Satz 1 liegt erkennbar die Vorstellung zugrunde, dass (nur) aus der (längerfristigen) professionellen
Betätigung in dem bisher höchstqualifizierten nichtärztlichen Beruf im Rettungswesen, dem des Rettungsassistenten,
auf die Fähigkeit geschlossen werden kann, sich die zusätzlichen Lerninhalte für die Ergänzungsprüfung zum
Notfallsanitäter auch ohne verpflichtenden Unterricht im Selbststudium anzueignen.
21 Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich das Berufsbild des Notfallsanitäters ganz erheblich von dem des
Rettungsassistenten unterscheidet: Die Ausbildung zum Rettungsassistenten hatte gemäß § 3 RettAssG das Ziel, den
Rettungsassistenten „als
Helfer
des Arztes insbesondere dazu befähigen, am Notfallort
bis zur Übernahme der
Behandlung durch den Arzt
lebensrettende Maßnahmen bei Notfallpatienten durchzuführen, die Transportfähigkeit
solcher Patienten herzustellen, die lebenswichtigen Körperfunktionen während des Transports zum Krankenhaus zu
beobachten und aufrechtzuerhalten sowie kranke, verletzte und sonstige hilfsbedürftige Personen, auch soweit sie
nicht Notfallpatienten sind, unter sachgerechter Betreuung zu befördern“ (Hervorhebung nur hier). Demgegenüber ist
die Ausbildung zum Notfallsanitäter auf ein erweitertes Aufgabenspektrum gerichtet (vgl. § 4 NotSanG), wobei zum
einen die Anteile eigenverantwortlicher und angeleiteter Heileingriffe erhöht und zum anderen organisatorische und
koordinatorische Maßnahmen (Gefahrenabwehr am Einsatzort, Auswahl des Transportziels, regelgerechte Übergabe an
weitere Behandler, Dokumentation) neu aufgenommen wurden. Während der dreijährigen Ausbildung entfallen 1.920
Stunden auf theoretischen und praktischen Unterricht, 1.960 Stunden auf die praktische Ausbildung in einer
Lehrrettungswache sowie 720 Stunden auf die praktische Ausbildung in einem Krankenhaus (§ 1 Abs. 1 NotSan-APrV).
Damit wurde die Ausbildungsdauer im Vergleich zur Ausbildung zum Rettungsassistenten (§§ 4, 6 Abs. 1 RettAssG) um
ein Drittel von zwei auf drei Jahre, die Anzahl der Unterrichtstunden sogar um zwei Drittel von 2.800 auf 4.600
Stunden erhöht.
22 Mit Rücksicht auf diese Veränderungen im Anforderungsprofil hat der Gesetzgeber von einer einfachen Überleitung der
vorhandenen Rettungsassistenten abgesehen und die Führung der neuen Berufsbezeichnung „zum Schutze der
Patientinnen und Patienten“ in jedem Fall von einer Prüfung abhängig gemacht, auch weil er selbst bei seit längerem
im Berufsleben stehenden Rettungsassistenten von einem – mit Blick auf die Dauer der praktischen Erfahrung
unterschiedlich großen – Fortbildungsbedarf ausging (vgl. BT-Drs. 17/11689, S. 27). In Bezug auf die Ausgestaltung der
Übergangsregelung wird schließlich ausgeführt:
23 „Anliegen des § 32 Absatz 2 ist die Besitzstandswahrung. Dementsprechend setzt die Berücksichtigung von
Berufserfahrung einen erworbenen Besitz in dem Sinne voraus, als von der
Tätigkeit eine gewisse Regelmäßigkeit
zu
fordern ist und sie zudem dadurch gekennzeichnet sein sollte, dass sie
ganz oder zu einem wesentlichen Teil der
Finanzierung des Lebensunterhaltes
der einzelnen Rettungsassistentin oder des einzelnen Rettungsassistenten
gedient hat.“
24 (BT-Drs. 17/11689, S. 27, Hervorhebung nur hier.)
25 Der Umstand, dass § 32 Abs. 2 Satz 1 bis 3 NotSanG den Zugang zu der von Art und Umfang hinter der – gemäß § 32
Abs. 2 Satz 4 NotSanG jedem Rettungsassistenten ohne weitere Ausbildungszeiten offenstehenden – „Vollprüfung“
zurückbleibenden Ergänzungsprüfung eröffnet, spricht auch unter dem Gesichtspunkt des durch die Regelung des
Zugangs zu einem medizinischen Beruf notwendig berührten Patientenschutzes dafür, dass die Erleichterung nur
solchen Kandidaten zu Teil wird, die
ihre spezifischen Fähigkeiten
eines Rettungsassistenten zuletzt
regelmäßig
tatsächlich eingesetzt haben.
26 Daraus folgt, dass eine „Tätigkeit als Rettungsassistent“ im Sinne von § 32 Abs. 2 NotSanG – gleich ob entgeltlich oder
nicht – nur dann vorliegt, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, für die eine Qualifikation als Rettungsassistent
gesetzlich vorgesehen ist (vgl. etwa § 9 Abs. 1 Satz 2 RDG BW) oder, soweit eine gesetzliche Regelung nicht existiert,
die in Art und Umfang von gleicher Intensität (Komplexität und Häufigkeit der Einsätze) gewesen ist, wie die Tätigkeit
berufsmäßiger Rettungsassistenten. Diese wurden bzw. werden typischerweise, wenn auch nicht ausschließlich, so
eingesetzt, dass die Notfallrettung – neben dem Krankentransport – zu ihren zentralen Aufgaben gehört (vgl. den
„Steckbrief“ der Bundesagentur für Arbeit, Stand 01.12.2014; abrufbar unter:
https://berufenet.arbeitsagentur.de/berufenet/bkb/8887.pdf). Werden hingegen ausschließlich oder weit überwiegend
Tätigkeiten ausgeübt, für die die spezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten eines Rettungsassistenten nicht erforderlich
sind, stellt dies vor diesem Hintergrund keine „Tätigkeit als Rettungsassistent“ dar.
27 b) Bei Anwendung dieser Maßstäbe hat der Kläger keine fünfjährige Tätigkeit als Rettungsassistent nachgewiesen.
Weder seine Tätigkeit im DRK-Ortsverein R. (aa) noch diejenige für die B.-Ambulanz (bb) genügen den soeben
dargelegten Anforderungen.
28 aa) Der Kläger hat beim DRK-Ortsverein R. keine Tätigkeit ausgeübt, für die die Qualifikation als Rettungsassistent
gesetzlich vorgesehen war. Der Ortsverein hat keine Rettungsdienstwache im Sinne von §§ 3 Abs. 3, 7 RDG BW
betrieben, der Kläger folglich keine Zeiten als Rettungsassistent im Rahmen der Notfallrettung zurückgelegt (vgl. § 9
Abs. 1 Satz 2 RDG BW). Das vom Kläger maßgeblich mit etablierte Helfer-vor-Ort-System wurde erstmals durch das
Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 17.12.2015 in § 10b RDG BW gesetzlich geregelt. Eine
Qualifikation als Rettungsassistent ist nach wie vor nicht vorgeschrieben.
29 Die Tätigkeit war auch nicht in Art und Umfang von gleicher Intensität wie die Tätigkeit berufsmäßiger
Rettungsassistenten. Sie entsprach vielmehr der Sache nach dem, was nunmehr durch § 10b RDG BW als „planmäßig
und auf Dauer angelegte, von einer im Katastrophenschutz mitwirkenden Organisation und Einrichtung auf
Anforderung der Integrierten Leitstelle geleistete Erste Hilfe am Notfallort
bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes
(Hervorhebung nur hier) beschreibt. Sie war daher auch nicht faktisch Bestandteil des Rettungsdienstes, geschweige
denn der Notfallrettung (vgl. die unverändert gebliebene Vorschrift des § 1 Abs. 2 RDG BW). Die Tätigkeiten des
Ortsvereins waren nach eigener Darstellung auf die – für den Therapieerfolg mitunter entscheidende – Verkürzung des
therapiefreien Intervalls
bis zum Eintreffen der Rettungsdienstes
beschränkt. Dabei wird nicht in Abrede gestellt, dass
der Kläger für den organisatorischen Aufbau, die Ausbildung der Teilnehmer und die Koordination mit den Akteuren und
Institutionen des Rettungsdienstes auf seine Qualifikation als Rettungsassistent angewiesen war. Diese überwiegend
konzeptionellen und verwaltenden Tätigkeiten stehen jedoch außerhalb des Anforderungsprofils eines
Rettungsassistenten und können nicht die fehlende praktische Erfahrung in der Notfallrettung (im umfassenden Sinn)
kompensieren. Es liegt zwar nahe, dass der Kläger aufgrund seiner Vorbildung in bestimmten Fällen in der Lage war,
eine bessere Versorgung der Patienten zu gewährleisten als ein Ersthelfer. Weil die Tätigkeit jedoch von vornherein auf
die erste Phase bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes beschränkt war, hat er hinreichende praktische Erfahrungen
der
anschließenden Phase
der Notfallrettung (Versorgung der Patienten im Rettungswagen usw.) nicht erwerben
können.
30 bb) Soweit der Kläger bei der B.-Ambulanz – wenn auch nur noch über die Leitstelle R. – in das Helfer-vor-Ort-System
eingebunden war, gilt das soeben Gesagte entsprechend. Soweit er sich darauf beruft, an Krankentransportfahrten
mitgewirkt zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass diese zwar gemäß § 1 Abs. 1 RDG BW auch Teil des
Rettungsdienstes sind, aber nicht zur – den Rettungsassistenten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 RDG BW vorbehaltenen –
Notfallrettung zählen. Um Krankentransportfahrten durchzuführen, bedarf es gemäß § 9 Abs. 2 RDG BW vielmehr
allein der Qualifikation als Rettungssanitäter. Diese nach den „Empfehlungen für die Ausbildung von
Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern“ des Bund-/Länderausschusses Rettungswesen vom 16./17.09.2008
(abrufbar unter:
https://www.stmi.bayern.de/assets/stmi/sus/rettungswesen/id3_23_landrettung_ar_empfehlung_rettsan_20130222.pdf)
durchgeführte Ausbildung bleibt mit 520 Stunden (160 Stunden Unterricht, 320 Stunden Praktika, 40 Stunden
durchgeführte Ausbildung bleibt mit 520 Stunden (160 Stunden Unterricht, 320 Stunden Praktika, 40 Stunden
Lehrgang und Prüfung) im Umfang deutlich hinter der Ausbildung zum Rettungsassistenten zurück, die 1.200 Stunden
Unterricht und 1.600 Stunden praktische Tätigkeit umfasste (vgl. §§ 4, 7 RettAssG). Die Ausübung einer Tätigkeit, bei
denen der Gesetzgeber die spezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten eines Rettungsassistenten nicht für erforderlich
erachtet, stellt – wie oben ausgeführt – keine „Tätigkeit als Rettungsassistent“ dar. Fehlt es an Zeiten praktischer
qualifizierter Erfahrung am Patienten, kann die Frage, ob und in welchem Umfang die vom Kläger angeführten
Verwaltungstätigkeiten, deren Erledigung nach dem übereinstimmenden Bekunden der Beteiligten – neben der
Notfallrettung und dem Krankentransport – dem Grunde nach zum Berufsbild des Rettungsassistenten zählen,
anrechnungsfähig sind, dahinstehen.
31 c) Der Hinweis des Klägers darauf, dass andere Rettungsassistenten, namentlich aus dem Bereich der Feuerwehr, zur
Ergänzungsprüfung zugelassen worden sind, ohne dass diese zuvor eine praktische Tätigkeit als Rettungsassistent
ausgeübt hatten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Bei der Entscheidung über die Prüfungszulassung gemäß § 6 Abs.
2 NotSanAPrV handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, bei welcher der Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses kein Ermessen eingeräumt ist. Selbst wenn diese in der Vergangenheit Kandidaten zur Prüfung
zugelassen hat, die – bei Anwendung der oben entwickelten Maßstäbe – nicht hätten zugelassen werden dürfen, hat
der Kläger keinen Anspruch auf Wiederholung eines solchen Fehlers. Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet dann nicht zur
Gleichbehandlung, wenn diese in der Vornahme einer rechtswidrigen Maßnahme bestünde (vgl. nur BVerwG, Urt. v.
14.02.1990 - 6 C 54.88 -, juris, Rn. 29).
32 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 4 VwGO. Die Kosten der Verweisung sind dem beklagten
Land aufzuerlegen, da das Regierungspräsidium Karlsruhe in der dem Bescheid vom 30.09.2014 beigefügten
Rechtsbehelfsbelehrung das örtlich unzuständige Verwaltungsgericht Karlsruhe benannt hat, obwohl ihr der Kläger
seinen Wohnortwechsel mit Schreiben vom 24.07.2014 angezeigt hatte. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO
davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
33 Die Berufung wird zugelassen. Die Frage, welche Anforderungen an die Tätigkeit als Rettungsassistent im Sinne des §
32 Abs. 2 Satz 1 NotSanG zu stellen sind, hat grundsätzliche Bedeutung i. S. d. §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO. Sie ist in dem Sinne klärungsbedürftig, als sich ihre Beantwortung nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Sie
ist auch über den Einzelfall hinaus von Bedeutung, weil bereits allein beim Verwaltungsgericht Freiburg ein weiteres
Verfahren (7 K 1744/16) anhängig ist, in dem es auf die Frage entscheidungserheblich ankommt. Soweit ersichtlich,
liegt noch keine (obergerichtliche) Rechtsprechung vor.