Urteil des VG Freiburg vom 26.06.2014

erhaltung des waldes, genehmigung, grundstück, aufforstung

VG Freiburg Urteil vom 26.6.2014, 4 K 404/14
Einstufung eines Grundstücks als Wald
Leitsätze
Die Klage, die darauf gerichtet ist festzustellen, bestimmte im Besitz des Klägers
stehende Grundstücke seien kein Wald, ist im Hinblick auf die unmittelbar mit der
Qualifikation von Grundstücken als Wald verbundenen, teilweise bußgeldbewehrten
Pflichten (§§, 9, 12 ff. LWaldG) gemäß § 43 VwGO zulässig.
Die Einstufung als Wald i.S.d. § 2 Abs. 1 LWaldG knüpft allein an tatsächliche
objektive Gegebenheiten an und ist daher unabhängig davon, ob für die Bestockung
eine Aufforstungsgenehmigung nach § 25 Abs. 1 LLG vorliegt.
Für die Einstufung als Wald i.S.d. § 2 Abs 1 LWaldG ist der Kronenschluss ein
wichtiges Indiz.
Für die Bestockung eines Grundstücks durch natürlichen Wildwuchs infolge der
Nichtdurchführung von Pflegemaßnahmen bedarf es keiner
Aufforstungsgenehmigung nach § 25 Abs. 1 LLG.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1 Der Kläger begehrt die Feststellung, bei näher bezeichneten Grundstücken
handele es sich nicht um Wald.
2 Der Kläger ist Eigentümer des südlich an die S-Straße im Gemeindegebiet der
Beklagten angrenzenden Grundstücks FlstNr. AA, welches mit einem Wohnhaus
bebaut ist, sowie der westlich daran angrenzenden, unbebauten Grundstücke
FlstNrn. BB und CC. Südlich der Grundstücke des Klägers verläuft die W-Straße,
die in diesem Bereich lediglich ein schmaler (Fuß-)Weg ist. Wiederum südlich an
die W-Straße angrenzend, gegenüber den klägerischen Grundstücken belegen,
befinden sich die Grundstücke FlstNrn. DD und EE (1088 m² bzw. 244 m²), die im
Eigentum der Beklagten stehen, sowie westlich davon das Grundstück FlstNr. FF
(584 m²), das im privaten Eigentum Dritter steht. Die genannten drei Grundstücke
südlich der W-Straße sind nicht bebaut. Südlich an sie grenzt der Stadtwald
(Grundstück FlstNr. GG) an. Die genannten Grundstücke nördlich der W-Straße
sind im Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen ausgewiesen, die Grundstücke
südlich der W-Straße als Wald. Das Gelände fällt in Richtung Süden und Osten ab.
3 Im Einzelnen stellen sich die örtlichen Verhältnisse wie folgt dar (Quelle: Akten der
Beklagten):
4 […]
5 Für die Grundstücke FlstNrn. EE und DD wurde zwischen dem Kläger und der
Beklagten am 27.03.2007 ein zivilrechtlicher Pachtvertrag geschlossen, der als
Kulturart „Gartenland“ vorsieht (§ 1 Abs. 1 des Pachtvertrages). Nachdem die
Beklagte Anfang 2008 festgestellt hatte, dass der Kläger auf den Grundstücken
eine großflächige Rodung vorgenommen hatte, kam es zwischen den Beteiligten
zu einem Schriftwechsel, der am 07.11.2008 in einen Nachtragsvertrag zum
Pachtvertrag mündete und u.a. die Verpflichtung des Klägers zum Pflanzen und
Unterhalten weiterer Obstbäume und Sträucher sowie zum Unterlassen weiterer
Abholzungen enthielt. Am 27.12.2012 schloss der Kläger mit der Eigentümerin des
Grundstücks FlstNr. FF einen Nutzungsvertrag zur Obst- und Brennholzerzeugung
auf dem Grundstück.
6 Im November 2013 stellte die Beklagte fest, dass auf dem Grundstück FlstNr. FF
eine Rodung stattgefunden hatte. Nachdem die Beklagte diesen Vorgang dem
Regierungspräsidium F als höherer Forstbehörde zur Kenntnis gegeben hatte,
leitete diese ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Kläger ein; dieses
wurde zwischenzeitlich (Verfügung des Regierungspräsidiums F vom 10.06.2014)
eingestellt.
7 Mit Schreiben vom 27.01.2014 beantragte der Kläger unter Fristsetzung bis zum
03.02.2014 bei der Beklagten die Feststellung, dass die Grundstücke FlstNrn. DD,
EE und FF nicht Wald seien. Er habe die Grundstücke FlstNrn. DD und EE im Jahr
2007 zur landwirtschaftlichen Nutzung von der Beklagten gepachtet. Beide
Grundstücke sowie die daran angrenzenden Grundstücke entlang der W-Straße
seien bis in die 70er Jahre als Wiese genutzt worden. Heute würden sie als Rasen-
und Verkehrsflächen sowie als Garten genutzt. Seit der Bebauung der W-Straße
hätten alle Grundstücke zugleich die Funktion einer Waldabstandsfläche zu den
gegenüberliegenden Baugrundstücken. Der Bewuchs der Grundstücke FlstNrn.
FF und EE vor Inbesitznahme durch den Kläger habe schon rein tatsächlich nicht
die Voraussetzungen von Wald i.S.d. § 2 LWaldG erfüllt. Wald setze nach § 2
LWaldG eine mit Bäumen bestandene Fläche von 20 Ar voraus; über diese Fläche
verfügten die drei Grundstücke, die jedenfalls vor der Bewirtschaftung keine Einheit
gebildet hätten, aber nur zusammen. Der waldtaugliche Bewuchs habe sich auf
einen zwei bis drei Meter breiten Streifen mit Bäumen am oberen Rand der
Böschung beschränkt und sich nicht auf die darunter liegende Fläche zum
Waldrand erstreckt. Die Grundstücke seien deshalb auch nicht im Waldverzeichnis
eingetragen gewesen. Ferner scheide eine Qualifizierung als Wald auch aus
Rechtsgründen aus. Der Bewuchs der streitigen Flurstücke sei ohne die
erforderlichen Genehmigungen des Landwirtschaftsamts herbeigeführt worden.
Die Umwandlung landwirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Flächen in Wald
bedürfe nach §§ 25 f. LLG der Genehmigung der unteren Landwirtschaftsbehörde.
Ohne deren Mitwirkung könne ein Grundstück der offenen Landschaft nicht Wald
werden. Es komme hinzu, dass bei Qualifizierung der streitigen Grundstücke als
Wald die Waldabstandsflächen für die Grundstücke in der W-Straße nicht
eingehalten seien. Seine Grundstücke FlstNrn. AA, BB und CC seien ausweislich
des Flächennutzungsplans vollständig Wohnbauflächen. Die Qualifizierung als
Wald habe den Verlust der Baulandqualität zur Folge, was einen
entschädigungspflichtigen Eingriff darstelle.
8 Mit Schreiben vom 31.01.2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, bei den Flächen
handele es sich eindeutig um Wald i.S.d. Landeswaldgesetzes. Allein
entscheidend sei der tatsächliche Zustand, d.h. ob eine mit Forstpflanzen
bestockte Fläche Waldcharakter habe. Dies sei bei den Flurstücken unabhängig
von der Flächengröße der Fall, da sie in unmittelbarem Zusammenhang mit
anderen Waldgrundstücken stünden. Die Waldeigenschaft sei unabhängig vom
Bestehen einer Aufforstungsgenehmigung nach dem LLG. Auch die
Waldabstandsregelungen könnten nicht als Begründung herangezogen werden,
da hier Reduktionen möglich seien, wenn, etwa durch die Topographie oder die Art
der Waldbewirtschaftung, eine atypische Gefahrensituation gegeben sei. Das
Ordnungswidrigkeitenverfahren werde durch das Regierungspräsidium F
betrieben, Anspruch auf eine rechtsverbindliche Auskunft durch die Beklagte
bestehe nicht.
9 Der Kläger hat am 11.02.2014 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein
Vorbringen aus dem vorgerichtlichen Schriftwechsel und trägt ergänzend vor: Er
habe ein Interesse an der Klärung, ob die streitgegenständlichen Grundstücke
Wald seien. Träfe dies zu, ginge seinen Grundstücken FlstNrn. AA, BB und CC in
deren unterem Teil die Baulandqualität verloren. Für das gegen ihn eingeleitete
Ordnungswidrigkeitenverfahren habe die Frage, ob das Grundstück FlstNr. FF
Wald sei, vorgreiflichen Charakter. Im Grundbuch seien die streitgegenständlichen
Grundstücke als Wiese bzw. Landwirtschaftsfläche bezeichnet, was Indizwirkung
habe. Die Grundstücke seien, als er sie zur Nutzung übernommen habe, verwildert
gewesen und hätten nur über eine wenige Meter breite Baumreihe verfügt. Mit
Ausnahme einer Esche auf dem Grundstück FlstNr. FF und möglicherweise einer
weiteren Esche auf dem Grundstück FlstNr. DD sei keiner der Bäume älter als
höchstens 35 Jahre gewesen, die meisten Bäume seien deutlich jünger. Derzeit
seien die Grundstücke mit Nuss- und Obstbäumen bewachsen. Daher könnten die
drei Grundstücke schon in tatsächlicher Hinsicht kein Wald sein. Die Grundstücke
seien auch nicht vom Forst-, sondern vom Liegenschaftsamt verwaltet worden. Es
bestehe ein Nutzungszusammenhang mit der gegenüberliegenden
Wohnbebauung, nicht mit dem Wald. Ergänzend verweist der Kläger erneut auf die
seiner Auffassung nach bestehenden rechtlichen Argumente gegen die Annahme,
bei den betreffenden Grundstücken handele es sich um Wald, und fasst wie folgt
zusammen: Bei allen drei Grundstücken handele es sich originär um Flächen der
offenen Landschaft. Diese könnten nach den §§ 23 LWaldG, 25 ff. LLG nur unter
Mitwirkung der unteren Landwirtschaftsbehörde in Wald umgewandelt werden;
hierzu sei es nicht gekommen, vielmehr hätten die Eigentümer der Flurstücke das
Gelände unter Missachtung der Pflegeverpflichtung des § 26 LLG verwildern
lassen. Die Klage sei entgegen der Auffassung der Beklagten zulässig. Dies
ergebe sich aus der „Damokles-Rechtsprechung“ des Bundesverwaltungsgerichts.
Denn die Beklagte drohe mit einer Aufforstungsverfügung. Streitgegenständlich sei
außerdem nicht die Tatfrage „Wald“, sondern die Rechtsfrage.
10 Der Kläger beantragt,
11 festzustellen, dass die Grundstücke FlstNrn. FF, DD und EE der Gemarkung
Freiburg nicht Wald sind.
12 Die Beklagte beantragt,
13 die Klage abzuweisen.
14 Die Klage sei unzulässig, da der Kläger mit seinem Antrag lediglich die Eigenschaft
einer Sache festgestellt wissen wolle und außerdem sein Feststellungsinteresse
fraglich sei. Die Frage, ob eine bestimmte Fläche Wald sei, begründe kein
Rechtsverhältnis. Die Einstufung als Wald sei lediglich ein Tatbestandsmerkmal,
von dessen Vorliegen eventuell einzelne Rechtsbeziehungen zwischen den
Beteiligten abhingen. So sei etwa die Frage der Bebaubarkeit seines Grundstücks
im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens zu klären; die Frage, ob die
Grundstücke Wald seien, sei eine hierfür nicht feststellungsfähige Vorfrage. Auch
sei das Feststellungsinteresse zweifelhaft. Wenn der Kläger dazu vortrage,
andernfalls sei die Nutzung der Grundstücke zur Streuobstgewinnung
beeinträchtigt, so sei darauf verwiesen, dass eine Bewirtschaftung auch von
Waldgrundstücken im Rahmen der Vorschriften des LWaldG zulässig sei; auch die
Frage der Verschattung seiner Grundstücke hänge nicht von der Frage der
Qualifizierung als Wald ab. Soweit der Kläger auf das
Ordnungswidrigkeitenverfahren verweise, so sei hierfür erheblich, ob die Flächen
zum Zeitpunkt der Rodung Wald gewesen seien, während der Kläger hier
beantrage festzustellen, dass die Flächen gegenwärtig kein Wald seien. Die Klage
sei zudem unbegründet, da die entsprechenden Flächen jedenfalls Wald seien.
Wald sei nach § 2 LWaldG zunächst ein tatsächlicher Begriff. Die natürliche
Betrachtungsweise entscheide. Unerheblich sei, wie die Bestockung der Fläche
mit Forstpflanzen entstanden sei; ebenso unerheblich seien Alter, Aufbauform,
Entwicklungszustand, Funktion, Bestockungsdichte und die Eintragung im
Waldbuch. Maßgeblich sei allein, ob es sich um eine flächenhafte Ansammlung
von Waldbäumen und -sträuchern handele, welche ein Bestandsinnenklima
entwickeln könne. Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke seien bis zu ihrer
Rodung durch den Kläger jeweils mit verschiedenen Waldbäumen und -sträuchern
bewachsen gewesen. Es habe eine waldtypische Kraut- und Strauchschicht
gegeben. Dies ergebe sich auch aus den existierenden Luftaufnahmen. Der
Kläger selbst habe in seinem Schreiben vom 17.03.2008 eine Vielzahl wald- bzw.
waldrandtypischer Bewuchsarten genannt. Nicht entscheidend sei, ob die
streitgegenständlichen Grundstücke für sich genommen eine Fläche von 20a
erreichten, da sich der auf den Grundstücken vorhandene Bewuchs unmittelbar
und lückenlos an den Bewuchs vor allem des Stadtwalddistrikts Illenberg
angeschlossen habe. Auf das Vorliegen einer Genehmigung nach dem LLG
komme es nicht an, ganz unabhängig davon, dass die Flächen bereits in den 60er
Jahren und damit vor Inkrafttreten des LLG begonnen hätten zu verwildern. Damit
seien die Flächen vor ihrer Rodung jedenfalls Wald gewesen. Diese Eigenschaft
hätten sie durch die Rodung nicht verloren. Gemäß § 2 Abs. 2 LWaldG gälten auch
kahl geschlagene Flächen weiterhin als Wald und seien wieder aufzuforsten. Es
sei durch die erste Rodung nicht zu einer Umwandlung der Flächen in eine andere
Nutzungsart gekommen; durch die Nachtragsvereinbarung zum Pachtvertrag,
insbesondere die Verpflichtung zur Pflanzung weiterer waldtypischer Sträucher,
habe die Typik eines lichten Waldrandes erhalten werden sollen. Zudem entfalle
die Eigenschaft einer Fläche als Wald nur, wenn dieser mit einer entsprechenden
Genehmigung in eine andere Nutzungsart umgewandelt werde. Durch eine
unzulässige Umwandlung verlören Waldflächen ihre rechtliche Eigenschaft als
Wald nicht; insofern sei „Wald“ auch ein rechtlicher Begriff. Hier liege keine
Umwandlungsgenehmigung vor, so dass weiterhin die Flächen als Wald i.S.v. § 2
LWaldG anzusehen seien.
15 Dem Gericht haben die einschlägigen Verwaltungsakten der Beklagten (2 Bde.)
sowie die Akten des Regierungspräsidiums betreffend das gegen den Kläger
durchgeführte ordnungswidrigkeitenrechtliche Verfahren (1 Bd.) vorgelegen.
Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten
verwiesen.
Entscheidungsgründe
16 Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage ist zulässig, jedoch unbegründet.
A.
17 Der Kläger hat Klage erhoben, gerichtet auf die Feststellung, dass die Grundstücke
FlstNrn. FF, DD und EE der Gemarkung Freiburg nicht Wald sind.
18 Mit diesem Inhalt ist die Klage als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs.
1 VwGO zulässig. Nach dieser Vorschrift kann die Feststellung des Bestehens
oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger
ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Unter einem
feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28.01.2010 - 8 C 19/09 -, juris; Urteil vom
30.11.2011 - 6 C 20/10 -, juris; jew. m.w.N.) die rechtlichen Beziehungen zu
verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-
rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen
untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Zwischen den Parteien
dieses Rechtsverhältnisses muss ein Meinungsstreit bestehen, aus dem heraus
sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite
verlangen zu können. Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus
bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, kraft deren eine der beteiligten
Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht.
19 Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
20 Zwar hat die Beklagte Recht, wenn sie vorträgt, die Einstufung einer Fläche als
Wald im Sinne von § 2 LWaldG sei ein Tatbestandsmerkmal und eine Eigenschaft,
die eine Vorfrage für weitere Verwaltungsakte oder schlichtes Verwaltungshandeln
darstelle. In der Tat wird die Frage der Qualifizierung der streitbefangenen Flächen
als Wald in erster Linie im Zusammenhang mit Maßnahmen der Beklagten - wie
der Ablehnung einer Baugenehmigung für ein Vorhaben im südlichen Bereich der
im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücke oder der Aufforderung zur
Aufforstung der betreffenden Flächen - zu prüfen sein, folglich im Zusammenhang
mit Verwaltungsakten, gegen die der Kläger seinerseits verwaltungsgerichtlichen
Rechtsschutz, gegebenenfalls unter Inanspruchnahme vorläufigen
Rechtsschutzes, in Anspruch nehmen könnte.
21 Allerdings ist anerkannt, dass derartige Eigenschaften ausnahmsweise dann
bereits selbst ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis begründen, wenn mit ihnen
Statusrechte oder andere Rechtsbeziehungen einhergehen, ohne dass es
insoweit behördlicher Handlungen bedürfte (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
20.10.2010 - 3 L 156/09 -, juris; VG Hannover, Urteil vom 11.05.2011 - 11 A
2518/09 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 25.06.2010 - 24 K 297/09 -, juris; VG
Augsburg, Urteil vom 02.10.2013 - Au 6 K 13.198 -, juris). Dies aber ist vorliegend
der Fall. Wenn sich die Beteiligten um die Frage streiten, ob die Grundstücke, die
der Kläger im Rahmen von Pachtverträgen nutzt, Wald darstellen, ergeben sich
aus diesem Streit um die Einordnung der Grundstücke rechtliche Beziehungen
zwischen dem Kläger, dem als im Rahmen von Pachtverträgen
Nutzungsberechtigten und damit Waldbesitzer i.S.v. § 4 Nr. 1 LWaldG, und der
Beklagten als unterer Forstbehörde i.S.v. § 62 Nr. 3 LWaldG aus öffentlich-
rechtlichen Vorschriften insbesondere des Landeswaldgesetzes. Denn das
Vorliegen der Waldeigenschaft löst unmittelbar rechtliche Pflichten für den
Waldbesitzer insbesondere zur Erhaltung des Waldes (§ 9 LWaldG) sowie zu
seiner nachhaltigen, pfleglichen, planmäßigen und sachkundigen Bewirtschaftung
nach anerkannten forstlichen Grundsätzen (§§ 12 ff. LWaldG) aus; darunter sind
auch Pflichten - wie die zur Erhaltung des Waldes -, deren vorsätzliche oder
fahrlässige Nichtbeachtung eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit darstellt
(vgl. § 84 LWaldG). Die zwischen den Beteiligten strittige Frage, ob § 2 LWaldG auf
die streitgegenständlichen Grundstücke Anwendung findet, ist daher im Rahmen
von § 43 VwGO ebenso zu betrachten wie die Frage des Bestehens eines Biotops
(OVG Sachsen, Urteil vom 09.05.2007 - 1 B 882/06 -, juris; OVG Niedersachsen,
Urteil vom 10.03.2005 - 8 LB 4072/01 -, juris) oder eines öffentlichen Weges (OVG
Hamburg, Urteil vom 08.12.2005 - 4 Bf 314/02 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen,
Urteil vom 26.11.2003 - 1 A 251/01 -, juris) auf dem Grundstück des Klägers oder
dessen Lage in einem Naturschutzgebiet (OVG Hamburg, Urteil vom 26.02.1998 -
Bf II 52/94 -, juris). In allen diesen Fällen löst eine bestimmte - zwischen dem
Verpflichteten und der zuständigen Behörde streitige - Eigenschaft eines
Grundstücks unmittelbar kraft Gesetzes Verpflichtungen des Eigentümers bzw.
Besitzers aus, ohne dass es zuvor einer behördlichen Handlung bedürfte; in all
diesen Konstellationen ist daher das Bestehen eines feststellungsfähigen
Rechtsverhältnisses zurecht anerkannt worden (vgl. die zuvor zitierten
Entscheidungen). Auch vorliegend besteht - mit den Worten des
Bundesverwaltungsgerichts gesprochen - zwischen dem Kläger und der Beklagten
ein Meinungsstreit über die Einstufung der betreffenden Grundstücke als Wald;
daraus ergeben sich Rechtsfolgen hinsichtlich dessen, was der Kläger auf diesen
Grundstücken - nach LWaldG - tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht.
Das Bestehen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses kann nach dem
eben Gesagten nicht verneint werden.
22 Vor diesem Hintergrund liegt auch ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an
der beantragten Feststellung vor. Für ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 43
Abs. 1 VwGO genügt ein anzuerkennendes schutzwürdiges Interesse rechtlicher,
wirtschaftlicher oder ideeller Art. Dieses ergibt sich hier bereits daraus, dass die
Waldeigenschaft - wie bereits dargelegt - unmittelbar rechtliche Wirkungen für den
Kläger als Nutzungsberechtigten und damit Waldbesitzer hat und dieser daher ein
schutzwürdiges Interesse an der Klärung hat, ob er den Verpflichtungen des
Landeswaldgesetzes unterliegt (vgl. dazu OVG Hamburg, Urteil vom 26.02.1998 -
Bf II 52/94 -, juris; VG Hannover, Urteil vom 11.05.2011 - 11 A 2518/09 -, juris; VG
Berlin, Urteil vom 25.06.2010 - 24 K 297/09 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom
02.10.2013 - Au 6 K 13.198 -, juris). Dies gilt umso mehr, als ein Verstoß gegen
einige der einen Waldbesitzer treffenden Verpflichtungen nach § 84 LWaldG einen
Ordnungswidrig-keitentatbestand erfüllen kann und daher bußgeldbewehrt ist.
Dem Kläger kann nicht angesonnen werden, bis zur Klärung der streitigen
Waldeigenschaft der Grundstücke Gefahr zu laufen, durch Nutzung der
Grundstücke gegen das Landeswaldgesetz zu verstoßen und dadurch ggf. einen
Ordnungswidrigkeitentatbestand zu erfüllen (zu diesem Aspekt des
Feststellungsinteresses vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 09.05.2007 - 1 B 882/06 -,
juris; VG Augsburg, Urteil vom 02.10.2013 - Au 6 K 13.198 -, juris; Kopp/Schenke,
VwGO, 19. Aufl., § 43 Rn. 24); dass diese Gefahr konkret besteht, zeigt sich an
dem gegen den Kläger eingeleiteten - wenn auch zwischenzeitlich eingestellten -
ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verfahren wegen der von ihm durchgeführten
Rodungsmaßnahmen auf dem Grundstück FlstNr. FF. Darauf, ob - was die
Beklagte bestreitet - sich ein Feststellungsinteresse auch mit den
Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten der Grundstücke als
Streuobstwiese, die Beschattung seiner Grundstücke oder im Hinblick auf das
laufende Ordnungswidrigkeitenverfahren begründen ließe, kommt es mithin nicht
an.
23 Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht auch nicht der in § 43 Abs. 2 Satz 1
VwGO normierte Subsidiaritätsgrundsatz entgegen (vgl. dazu ausführlich
Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rn. 26 ff., m. w. N.). Nach dieser Vorschrift kann die
Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch
Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können.
Diese Vorschrift will unnötige Feststellungsklagen vermeiden, wenn für die
Rechtsverfolgung eine andere, sachnähere und wirksamere Klageart zur
Verfügung steht. Gestaltungs- und Leistungsklage sind allerdings nur dann
vorrangig, wenn diese gleich wirksamen Rechtsschutz wie die Feststellungsklage
bieten; gewährleistet diese dagegen weiterreichenden Rechtsschutz als ein
einzelnes Leistungsbegehren, wird die Statthaftigkeit des Feststellungsantrags
nicht durch den Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 VwGO in Frage gestellt
(BVerwG, Urteil vom 24.06.2004 - 4 C 11.03 -, juris). Dies trifft für das Bestehen
eines Waldes mit den sich hieraus ergebenden verschiedenen Rechtsfolgen zu.
Auch wenn jede einzelne Entscheidung, deren Grundlage das Vorhandensein von
Wald auf den streitgegenständlichen Grundstücken bildet, durch den Kläger
angefochten werden kann, stellt die Qualifikation als Wald jeweils nur eine Vorfrage
dar, auf die es je nach Sachverhaltskonstellation auch nicht zwingend ankommt.
Die Rechtskraftwirkungen von Urteilen, in denen angefochtene Bescheide (etwa
mit der Verpflichtung zur Aufforstung) aufgehoben werden, reichen daher nicht so
weit wie die Feststellungswirkung eines stattgebendes Feststellungsurteils. Dem
eigentlichen Rechtsschutzanliegen des Klägers wird mithin durch eine
Feststellungsklage besser Rechnung getragen als durch Erhebung von
Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklagen; § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht daher der
Wahl dieser Klageart nicht entgegen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
19.05.2010 - 3 L 465/08 -, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 08.12.2005 - 4 Bf
314/02 -, juris [jew. für die Feststellung der Öffentlichkeit eines Weges]).
B.
24 Die auch im Übrigen zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat
keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Grundstücke FlstNrn. FF, DD und
EE der Gemarkung Freiburg nicht Wald sind; im Gegenteil stellen die genannten
Grundstücke Wald dar. Denn sie waren vor Beginn der Rodungs- und
Umgestaltungsarbeiten durch den Kläger als Wald anzusehen (dazu unter I.) und
haben diese Eigenschaft in der Folgezeit nicht verloren (dazu unter II.).
25 Wald i.S.v. § 2 LWaldG ist jede mit Forstpflanzen (Waldbäume und Waldsträucher)
bestockte Grundfläche (Abs. 1). Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder
verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen,
Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze sowie
Holzlagerplätze (Abs. 2). Nicht von Bedeutung für die Beurteilung der
Waldeigenschaft sind Aspekte wie Alter, Aufbauform, Entwicklungszustand,
Funktion und Bestockungsdichte oder der (geringe) Wert des Baumbestandes
(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.1993 - 3 S 2356/91 -, juris; Urteil vom
15.12.1999 - 3 S 3244/98 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.07.2000
- 7a D 101/97.NE -, juris [zu § 2 BWaldG]; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss
vom 27.07.2007 - 11 S 58.06, 11 M 35.06 -, juris und Beschluss vom 27.03.2014 -
11 S 73.12 -, juris [jew. zu § 2 LWaldG Berlin-Brandenburg];
Dipper/Ott/Schleßmann/Schröder/Schumacher, baden-württembergisches
LWaldG, Stand 1999, § 2 Rn. 7, 14; Endres, BWaldG, Kommentar, 2014, § 2 Rn.
13; Reiners, Anmerkung zu Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom
27.03.2014 - 11 S 73.12 -, jurisPR-UmwR 6/2014 Anm. 4). Maßgebend ist
dagegen, ob die Ansammlung von Waldbäumen und -sträuchern einen
flächenhaften Eindruck vermittelt und sich dort ein Bestandsinnenklima entwickeln
kann, wobei eine Größe von 0,2 ha hierfür als Anhaltspunkt dienen kann (VGH
Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.1993, a.a.O.;
Dipper/Ott/Schleßmann/Schröder/ Schumacher, LWaldG, a.a.O., § 2 Rn. 8).
Solange der äußere Gesamteindruck eines entstehenden oder (noch)
bestehenden Waldes anzunehmen ist und die betreffenden Waldbäume nicht als
Einzelexemplare in freier Landschaft zu betrachten sind, liegt auch bei lichtem
Bestand auf einer entsprechenden Fläche Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 LWaldG
vor (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.1993, a.a.O.; vgl. auch OVG
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.08.2013 - 11 N 80.10 -, juris und
Beschluss vom 27.07.2007 - 11 S 58.06, 11 M 35.06 -, juris [jew. zu § 2 LWaldG
Berlin-Brandenburg]). Handelt es sich dagegen um kleinere Flächen in der Flur, die
(lediglich) mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt
sind, gelten diese Flächen gemäß § 2 Abs. 4 LWaldG nicht als Wald im Sinne des
LWaldG.
I.
26 Nach den genannten Voraussetzungen für das Vorliegen von Wald i.S.d. § 2
LWaldG waren die streitgegenständlichen Grundstücke FlstNrn. FF, DD und EE
der Gemarkung Freiburg vor der Durchführung der Rodungsarbeiten durch den
Kläger als Wald anzusehen. Dies ergibt sich aus den tatsächlichen Gegebenheiten
auf den Grundstücken vor Beginn der Rodungsarbeiten (dazu unter 1.); dieser
Qualifikation als Wald allein mit Blick auf den tatsächlichen Bewuchs der
Grundstücke stehen die vom Kläger geltend gemachten rechtlichen Einwände
nicht entgegen (dazu unter 2.).
27
1.
Die Grundstücke FlstNrn. FF, DD und EE stellten aufgrund ihres tatsächlichen
Erscheinungsbildes, insbesondere ihres Bewuchses und ihrer unmittelbaren
Nachbarschaft zum FlstNr. GG (Stadtwald), Wald dar.
28
1.1
Nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten wurden die Grundstücke bis
in die 70er Jahre des letzten Jahrhunderts hinein - wie auch die benachbarten
Grundstücke, die unmittelbar südlich an die W-Straße angrenzen - als Wiese
genutzt. In den 70er Jahren wurde die ordnungsgemäße Pflege der Grundstücke
eingestellt, so dass diese verwilderten und sich dort im Wege natürlicher
Sukzession zunehmend Sträucher und Bäume ansiedelten.
29 Der genaue Pflanzenbestand und dessen räumliche Verteilung auf den
streitgegenständlichen Grundstücken FlstNrn. FF, DD und EE zum Zeitpunkt der
Rodung lässt sich nicht rekonstruieren. Einen Eindruck von der Fülle der bei
Beginn der Rodungsarbeiten allein auf den im Eigentum der Stadt stehenden
Grundstücken, somit auf etwa 1300 m² existierenden Gehölzen gewinnt man
jedoch aus den Ausführungen des Klägers in seinem Schreiben an die Beklagte
vom 17.03.2008, wo er schreibt: „Vom alten Baum- und Buschbestand stehen
geblieben sind zwei Nussbäume, zwei Esskastanienbäume, eine Eibe und eine
Hainbuchengruppe, ferner eine in das Grundstück hereinragende Traubenkirsche,
drei Haselnusssträucher, zwei schwarze Holunder, ein Flächenbewuchs mit
Pfaffenhütchen und einige andere, von mir bislang nicht identifizierte Sträucher.
[…] Gerodet habe ich mehrere Eschen, fünf bis sechs Douglasien, zwei Eichen,
eine abgestorbene Traubenkirsche und das ausschließlich aus Brombeeren
bestehende Unterholz.“
30
1.2
Der Kläger bestreitet ungeachtet dessen die Qualifikation des Bewuchses als
Wald, da es Bäume bis auf wenige Ausnahmen nur auf einem etwa zwei bis drei
Meter breiten Streifen am oberen Rand der von der W-Straße abfallenden
Böschung gegeben habe, während der überwiegende, weitgehend ebene Teil der
Grundstücke zwischen dem Böschungsfuß und dem Rand des Stadtwaldes
unbestockt gewesen sei. Es habe sich bei den auf der Böschung stehenden
Bäumen daher um eine Baumreihe i.S.v. § 2 Abs. 4 LWaldG gehandelt, die nicht
als Wald zu qualifizieren sei.
31
1.2.1
Dieser Einschätzung widerspricht zunächst die Beschreibung des Klägers in
einem an die Stadt gerichteten Schreiben (vom 30.01.2007), wonach Bäume,
„soweit sie am Wegesrand [gemeint: an der Grenze zur W-Straße] stehen“, sich
„wegen des Vegetationsdruckes der hinter ihnen stehenden Bäume“ auf die
klägerischen Grundstücke hinüber neigten. Diese Ausführungen, die zu einem
Zeitpunkt erfolgten, in dem die Frage nach der Waldeigenschaft noch keine Rolle
spielte, zeigen, dass es sich schwerlich seinerzeit nur um eine einzelne Baumreihe
i.S.v. § 2 Abs. 4 LWaldG gehandelt haben kann.
32
1.2.2
Ungleich wichtiger für die Kammer als diese Beschreibung des Klägers aber
sind die in den Akten befindlichen Lichtbilder, aus der sich zur Überzeugung der
Kammer feststellen lässt, dass auf den streitgegenständlichen Grundstücken vor
ihrer Rodung Wald stand:
33
1.2.2.1
So zeigen die von der Beklagten als Anlage B16 vorgelegten Orthobilder
aus den Jahren 2000, 2001 und 2005 eine nahezu vollständige Überschirmung
der Grundstücke FlstNrn. FF, DD, EE mit Baumkronen, die sich in ihrer Dichte nicht
vom Kronenschlussgrad im Stadtwald, soweit auf den Lichtbildern dargestellt,
unterscheidet. Auch zwischen dem Stadtwald und den genannten Grundstücken
gibt es einen nahezu flächenhaften Kronenschluss. Der hohe Kronenschlussgrad
auf den streitgegenständlichen Grundstücken sowie im Übergang zum Stadtwald
wird insbesondere auf dem offenbar im zeitigen Frühjahr aufgenommenen
Orthobild 2001 deutlich; auf den Grundstücken FlstNrn. 8032/3, EE und DD ist
durch die unbelaubten Baumkronen hindurch der nackte Waldboden sogar in
einem gegenüber dem Bewuchs auf dem Grundstück FlstNr. GG geringeren
Umfang zu sehen. Der Stadtwald und die streitgegenständlichen Grundstücke
präsentieren sich aus der Vogelperspektive der vorgelegten Orthobilder als ein
einheitliches Waldgefüge, das erst auf den im Eigentum des Klägers stehenden
Grundstücken FlStNr. CC, BB und AA seinen Abschluss findet. Richtig ist zwar,
dass auf den ebenfalls von der Beklagten (Anlage B15) vorgelegten
Schrägluftbildern eine Linie zu erkennen ist, die parallel zur W-Straße verläuft und,
so der Kläger, den Bereich zwischen den am Hang der W-Straße gewachsenen
Bäumen und dem eigentlichen Waldrand des Stadtwaldes darstelle. Dass
zwischen dem offenbar seinerzeit dichten Bewuchs an der W-Straße und den
Bäumen mit ausgeprägter Krone, die auf deutlich niedrigerer Ebene bis in die 70er
Jahre hinein den Waldrand des Stadtwaldes formten, eine derartige Linie sichtbar
ist, ist bereits aufgrund der Geländeverhältnisse nicht verwunderlich. Derartige
Unregelmäßigkeiten in der Höhe des Bewuchses oder auch Streifen weniger
dichter Bestockung finden sich in unterschiedlichem Ausmaß im Übrigen auch an
anderer Stelle auf den Schrägluftbildern. Auch auf diesen Bildern jedoch ist nicht
ersichtlich, dass der Kronenschluss auf den streitgegenständlichen Grundstücken
in maßgeblichem Umfang unterbrochen wäre. Eine vom eigentlichen Wald deutlich
räumlich abgetrennte Baumreihe i.S.d. § 2 Abs. 4 LWaldG lässt sich auch auf den
Orthobildern gerade nicht ausmachen, vielmehr herrscht eindeutig der Eindruck
eines Kronenschlusses vor.
34 Die der Kammer vorliegenden Orthobilder sprechen daher eindeutig für das
Vorliegen von Wald auf den streitgegenständlichen Grundstücken. Zwar zeigt eine
Luftbildaufnahme, worauf der Kläger hinweist, stets nur den Blick auf das
Kronendach. Eine solche Aufnahme vermittelt aber gerade wegen der vertikalen
Blickrichtung einen objektiveren Eindruck als der von der jeweiligen Perspektive
und, worauf der Kläger ebenfalls verwiesen hat, dem verwendeten Kameraobjektiv
abhängende Blick aus der Fläche (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
27.07.2007 - 11 S 58.06, 11 M 35.06 -, juris). Hinzu kommt, dass dem Kriterium
des Kronenschlusses, das gerade aus der Vogelperspektive am besten zu
ermitteln ist, zurecht in der Rechtsprechung ein großes Gewicht bei der Frage
beigemessen wird, ob bestockte Grundstücke als Wald zu qualifizieren sind (vgl.
etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.1999 - 3 S 3244/98 -, juris; OVG
Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.02.2014 - 11 A 1.12 -, juris, und Beschluss vom
27.07.2007 - 11 S 58.06, 11 M 35.06 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
22.01.1988 - 10 A 1299/87 -, NVwZ 1988, 1048; VG Minden, Urteil vom
09.05.2005 - 11 K 1559/04 -, juris; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.10.1999 -
1 A 20/98 -, juris), denn mit dem Kronenschluss entfällt die direkte
Sonneneinstrahlung auf den Boden mit der Folge, dass sich das Mikroklima des
Ökosystems Wald ausprägt (vgl. www.wikipedia.org, Artikel „Kronenschluss“;
Spektrum der Wissenschaft, Lexikon der Geographie, Stichwort „Waldklima“
(Quelle: http://www.spektrum.de/lexikon/geographie/waldklima/8788); J-Ph. Schütz,
Waldbau I, die Prinzipien der Waldnutzung und der Waldbehandlung, Seite 9
(Quelle: http://www.wm.ethz.ch/docs/document/fm1)). Auch wenn ein - zumal
vollständiger - Kronenschluss für die Qualifikation als Wald nicht erforderlich ist,
vielmehr auch verlichtete Grundflächen als Wälder gelten (vgl. § 2 Abs. 2 LWaldG),
ist jedenfalls Kronenschluss ein gewichtiges Indiz dafür, dass Wald vorliegt.
35
1.2.2.2
Der aus der Auswertung der Luftbilder gewonnene Eindruck wird auch nicht
mit Blick auf die weiteren der Kammer vorliegenden Fotos der Grundstücke
widerlegt, im Gegenteil ergibt sich auch aus ihnen, dass vor den
Rodungsmaßnahmen eine, wenn auch uneinheitliche und in Teilbereichen der
Grundstücke eher lockere, Bestockung gegeben war. Die von der Beklagten kurz
nach Durchführung der Rodungsmaßnahmen gefertigten Lichtbilder des
Grundstücks FlstNr. EE [VAS 55, 59] zeigen zahlreiche Baumstümpfe offenbar erst
kurz zuvor gefällter Bäume; die größeren Baumstümpfe befinden sich zwar in der
Tat in der Nähe des das Grundstück zur W-Straße abgrenzenden Zaunes,
Baumstümpfe geringeren Durchmessers finden sich aber auch verteilt über die
Grundstücksfläche. Auch die noch bestehenden Bäume stehen über das
Grundstück verteilt. Ähnliches lässt sich den in der Akte des Regierungspräsidiums
Freiburg befindlichen Lichtbildern [VAS 23 - 37] entnehmen. Auch das vom Kläger
in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Foto bestätigt die Auffassung der
Kammer, auf den Grundstücken habe sich vor den Rodungsarbeiten Wald
befunden. So zeigt das Foto im gesamten Bereich der Böschung - und nicht etwa
nur unmittelbar im Anschluss an die W-Straße - zahlreiche Bäume und Sträucher
unterschiedlicher Größe und Wuchsform. Richtig ist, dass auf der Ebene in dem
unmittelbar an die Böschung anschließenden Bereich - jedenfalls in dem vorderen
auf dem Foto gezeigten Grundstücksteil - keine Bäume oder Sträucher standen.
Der Boden ist jedoch auch dort mit einer niedrigen waldtypischen Krautschicht
bedeckt. Zwar sind die Kronen auf dem Foto nicht sichtbar; die nur vereinzelten
Lichtflecken auf dem Boden lassen jedoch den Rückschluss auf einen relativ
hohen Kronenschlussgrad zu.
36
2.
Hat die Kammer auf Grundlage der vorhandenen Fotos die Überzeugung
gewonnen, dass die streitgegenständlichen Grundstücke vor ihrer Rodung
tatsächlich Wald dargestellt haben, stehen ihrer Einstufung als Wald auch nicht
andere Gründe entgegen.
37
2.1
Dies gilt zunächst für den Umstand, dass es sich bei den
streitgegenständlichen Grundstücken um verwilderte ehemalige
Wiesengrundstücke und nicht um eine planvoll angelegte Aufforstungsmaßnahme
handelt. Denn die Einstufung als Wald i.S.d. § 2 Abs. 1 LWaldG ist unabhängig
davon, ob die Bestockung durch planmäßiges menschliches Handeln oder ohne
menschliches Tun im Wege natürlicher Sukzession entstanden ist (VGH Baden-
Württemberg, Urteil vom 20.12.1993 - 3 S 2356/91 -, juris; OVG Nordrhein-
Westfalen, Urteil vom 06.07.2000 - 7a D 101/97.NE -, juris; Endres, BWaldG,
a.a.O., § 2 Rn. 13; Dipper/Ott/Schleßmann/Schröder/Schumacher, LWaldG, a.a.O.,
§ 2 Rn. 7, 14). Werden auf einer Fläche bislang durchgeführte regelmäßige
Pflegemaßnahmen eingestellt, wird die Waldeigenschaft vielmehr ohne weiteres
aktives Handeln begründet (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 26.03.2008 - 1 K 894/06 -,
juris; Dipper/Ott/Schleßmann/Schröder/Schumacher, LWaldG, a.a.O., § 2 Rn. 8).
38
2.2
Der Einwand des Klägers, von Wald sei erst ab einer Größe von 20 a
auszugehen, die streitgegenständlichen Grundstücke seien dagegen auch
zusammengenommen kleiner, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Da Wald ein
tatsächlicher Begriff ist, geprägt durch den Bestand an Forstpflanzen und ein
Bestandsinnenklima, ist entscheidend für die Definition von Wald allein, wie groß
die insgesamt im Sinne eines Kronenschlusses zusammenhängende, mit
Waldbäumen und -sträuchern bestockte Grundfläche ist. Auf die - in der
Landschaft regelmäßig nicht sichtbare und für die Ausbildung eines
Bestandsinnenklimas irrrelevante - Größe der einzelnen mit Waldbäumen und -
sträuchern bestandenen Flurstücke kommt es dagegen nicht an (VGH Baden-
Württemberg, Urteil vom 15.12.1999 - 3 S 3244/98 -, juris; OVG Berlin-
Brandenburg, Beschluss vom 22.08.2013 - 11 N 80.10 -, juris [zu § 2 LWaldG
Berlin-Brandenburg]). Entscheidend ist demnach auch hier, dass sich der
Bewuchs auf den Grundstücken FlstNrn. FF, DD und EE vor den Rodungsarbeiten
an den Stadtwald anschloss und mit ihm ein einheitliches Waldgefüge bildete.
39
2.3
Der Einstufung der streitgegenständlichen Grundstücke FlstNrn. FF, DD und
EE als Wald steht ferner nicht der Umstand entgegen, dass die Bestockung der
Grundstücke mit Bäumen und Sträuchern unstreitig ohne Genehmigung im Sinne
des § 25 Abs. 1 Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz vom 14.03.1972 (i.d.F. v.
20.03.2012 - LLG -) erfolgte. § 25 Abs. 1 LLG sieht vor, dass derjenige, der ein
Grundstücke in der offenen Landschaft ganz oder teilweise aufforsten will, der
Genehmigung bedarf, die (nur) aus den in Abs. 2 der Vorschrift genannten
Gründen versagt werden darf.
40
2.3.1
In diesem Zusammenhang ist bereits fraglich, inwieweit die Regelung des §
25 Abs. 1 LLG im konkreten Fall überhaupt geeignet sein könnte, die Entstehung
von Wald auf den früher als Wiesenfläche genutzten Grundstücken zu hindern.
Der Kläger begründet seine Auffassung, ohne eine Genehmigung nach § 25 Abs.
1 LLG könne kein Grundstück der offenen Landschaft zu Wald werden, mit dem
Sinn des Genehmigungserfordernisses, nämlich die Umwandlung von Freiflächen
in Wald in geordneten, durch die Landwirtschaftsämter kontrollierten Bahnen zu
gewährleisten.
41 Dieser Ansatz setzt denklogisch voraus, dass für die auf den Grundstücken
FlstNrn. FF, DD und EE durch natürliche Sukzession infolge unterlassener
Pflegemaßnahmen erfolgte Bestockung eine Genehmigung nach § 25 Abs. 1 LLG
erforderlich gewesen wäre; nur in diesem Fall wäre überhaupt denkbar, im Hinblick
auf das Fehlen einer Genehmigung die Entstehung von Wald für unmöglich zu
halten. Ein derartiges Genehmigungserfordernis ist vorliegend jedoch nicht
gegeben. § 25 Abs. 1 LLG regelt, dass derjenige, der ein Grundstück in der
offenen Landschaft „ganz oder teilweise aufforsten will“, einer Genehmigung
bedarf. Aus Wortlaut und Sinnzusammenhang dieser Regelung ist - enger als bei
Definition des Waldbegriffs - unter den Begriff der Aufforstung nur die Bestockung
von Flächen mit Forstpflanzen durch planmäßiges menschliches Handeln, d.h.
durch Saat oder Pflanzung, zu fassen; durch bloßes Unterlassen von
Pflegemaßnahmen natürlich entstehender Wildwuchs stellt dagegen keine
Aufforstung dar, bedarf folglich auch keiner Aufforstungsgenehmigung nach § 25
LLG (Endres, BWaldG, a.a.O., § 10 Rn. 8, m.w.N.;
Dipper/Ott/Schleßmann/Schröder/Schumacher, LWaldG, a.a.O., § 23 Rn. 4; davon
ausgehend auch VG Ansbach, Urteil vom 09.05.2007 - AN 15 K 06.00608 -, juris);
hiervon unabhängig ist die Frage zu beantworten, inwieweit das
Landwirtschaftsamt durch Verwaltungsakt sich die aus § 26 LLG unmittelbar
ergebende Pflicht der Eigentümer landwirtschaftlicher Grundstücke bei fehlender
Bewirtschaftung und Pflege verbindlich feststellen und konkretisieren darf (vgl.
dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.05.2011 - 10 S 794/09 -, juris).
42 Selbst wenn dem Ansatz des Klägers zu folgen wäre, ließe sich aus dem Fehlen
einer Aufforstungsgenehmigung nach § 25 LLG folglich im konkreten Fall nicht auf
die Nichtentstehung von Wald schließen.
43
2.3.2
Unabhängig davon vermag die Kammer aber auch der Ansicht des Klägers,
das Fehlen einer - unterstellt erforderlichen - Genehmigung zur Aufforstung nach §
25 Abs. 1 LLG hindere die Entstehung von Wald im Sinne von § 2 LWaldG, nicht
zu folgen. Vielmehr ist die Kammer der Auffassung, für die Qualifizierung einer
Fläche als Wald im Sinne von § 2 Abs. 1 LWaldG komme es einzig auf den
tatsächlichen Bewuchs auf den Grundstücken, nicht dagegen auf die Existenz
einer die Aufforstung legitimierenden Genehmigung an.
44
2.3.2.1
Für die Auffassung, dass für die Feststellung, eine zu früheren Zeiten nicht-
forstwirtschaftlich genutzte Fläche sei zwischenzeitlich Wald geworden, die
Existenz einer die Aufforstung legitimierenden Genehmigung keine Rolle spielt,
spricht vor allem der eindeutige Wortlaut von § 2 Abs. 1 LWaldG, der das
Vorhandensein von Wald - wie im Übrigen auch § 2 Abs. 1 BWaldG sowie die
einschlägigen landesrechtlichen Regelungen - allein an tatsächliche, objektive
Gegebenheiten knüpft (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
27.07.2007 - 11 S 58.06, 11 M 35.06 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
06.07.2000 - 7a D 101/97.NE -, juris; BT-Drs. 7/889, Seite 24;
Dipper/Ott/Schleßmann/Schröder/Schumacher, LWaldG, a.a.O., § 2 Rn. 7; Endres,
BWaldG, a.a.O., § 2 Rn. 9; Reiners, Anmerkung zu Beschluss OVG Berlin-
Brandenburg vom 27.03.2014 - 11 S 73.12 -, jurisPR-UmwR 6/2014 Anm. 4). Die
Waldeigenschaft entsteht danach allein infolge Bestockung völlig unabhängig
davon, ob dieser Bestockung eine entsprechende Genehmigung gemäß § 25 LLG
zugrunde liegt (Dipper/Ott/Schleßmann/Schröder/Schumacher, LWaldG, a.a.O., §
2 Rn. 8a).
45
2.3.2.2
Auch das Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz enthält weder in § 25
noch an anderer Stelle eine Aussage dahingehend, dass eine derartige
Aufforstungsgenehmigung nach § 25 Abs. 1 LLG Voraussetzung für die
Entstehung von Wald i.S.d. § 2 LWaldG wäre, dass - mit anderen Worten - eine
ohne Genehmigung erfolgte Aufforstung zur Folge hat, dass das LWaldG auf diese
ungenehmigt entstandene bestockte Fläche nicht anwendbar ist. Eine derartige
Schlussfolgerung ist auch nicht von Rechts wegen geboten. Um dem Ziel des § 25
Abs. 1 LLG, nämlich die Offenhaltung der Landschaft nicht durch unkontrollierte
Aufforstungen zu gefährden, Rechnung zu tragen, sieht nämlich § 25 Abs. 4 LLG
vor, dass dann, wenn ein Grundstück ohne die erforderliche Genehmigung ganz
oder teilweise aufgeforstet wird, die untere Landwirtschaftsbehörde die Beseitigung
oder Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands anordnen kann, wenn
nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann; eine
derartige Anordnung verlangte vom Betreffenden auch im Hinblick auf § 9 LWaldG
nichts rechtlich Unmögliches (vgl. dazu VG Freiburg, Urteil vom 26.03.2008 - 1 K
894/06 -, juris).
46
2.3.2.3
Auch aus der vom Kläger zitierten Vorschrift des § 23 Abs. 1 LWaldG ergibt
sich nichts anderes. Dort heißt es unter dem Titel „Aufforstung nichtbewirtschafteter
Flächen“, dass die Forstbehörde auf die standortgerechte Aufforstung von
landwirtschaftlich genutzten Flächen und Brachflächen hinwirken soll; nach Satz 2
der Regelung bleibt § 25 LLG unberührt. Ziel dieser Regelung ist es, Flächen, die
nicht (mehr) wirtschaftlich landwirtschaftlich genutzt werden können, einer neuen
Nutzung, nämlich der Aufforstung zuzuführen. Eine derartige Umnutzung dieser
Flächen ist regelmäßig aus ökologischen wie volkswirtschaftlichen Gründen
sinnvoll und meist auch aus agrarpolitischer Sicht zweckmäßig und erwünscht (vgl.
dazu Dipper/Ott/ Schlessmann/Schröder/Schumacher, LWaldG, a.a.O., § 23 Rn.
1). Der Verweis auf § 25 LLG besagt lediglich, dass auch in diesen Fällen eine
Aufforstungsgenehmigung erforderlich ist, in deren Rahmen die
Landwirtschaftsbehörde die Übereinstimmung der geplanten Aufforstung mit
agrarstrukturellen und landschaftspflegerischen Zielsetzungen im Einzelfall
überprüfen kann. § 23 Abs. 1 LWaldG lässt sich dagegen nicht entnehmen, dass
die tatsächliche Entstehung von Wald von einer derartigen Genehmigung
abhängig wäre.
47
2.3.2.4
Ferner lässt sich auch der vom Kläger zitierten Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 16.04.1991 - 5 S 2613/89
-, juris) nicht entnehmen, dass Wald im Sinne des § 2 LWaldG nur dort existiere,
wo die Aufforstung durch Genehmigung nach § 25 LLG legalisiert worden ist. Kern
des dortigen Rechtsstreits war eine ganz andere Frage, nämlich die, ob und ggf.
auf welcher Rechtsgrundlage die Landwirtschaftsämter ermächtigt sind,
unzulässige, weil ungenehmigte und nicht genehmigungsfähige Aufforstungen zu
beseitigen. Dies schien im Jahr 1991 durchaus problematisch, weil § 25 LLG in
seiner damals geltenden Fassung keine entsprechende Ermächtigungsgrundlage
enthielt (vgl. GBl. 1972, 79; dazu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
16.09.1981 - 5 S 1410/81 -); der Verwaltungsgerichtshof fand sie seinerzeit in § 5
NatSchG a.F. Die Frage einer Ermächtigungsgrundlage stellt sich heute jedoch
nicht mehr, da mit Änderungsgesetz vom 25.02.1992 (GBl. S. 113) die Regelung
des § 25 LLG um eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage - nunmehr § 25
Abs. 4 LLG - erweitert wurde. Dagegen enthält das Urteil keine Aussage dazu, wie
die dort streitgegenständliche aufgeforstete Fläche nach Maßgabe des
Landeswaldgesetzes zu beurteilen gewesen wäre.
48
2.4
Schließlich verkennt der Vorhalt des Klägers, bei den Grundstücken FlstNrn.
FF, DD und EE handele es sich laut Grundbuch um „Landwirtschaftsfläche“, im
Pachtvertrag seien die Grundstücke FlstNrn. DD und EE als „Gartenland“
bezeichnet worden, sie seien nicht im Waldverzeichnis eingetragen und das
Forstamt der Beklagten habe sich nie dafür verantwortlich gefühlt, dass die
Begriffsdefinition des Waldes in § 2 Abs. 1 LWaldG allein auf eine tatsächliche
Betrachtungsweise abstellt, so dass die Bezeichnungen in Grundbüchern, Plänen
u.ä. für die waldrechtliche Beurteilung ohne Belang sind (VG Freiburg, Urteil vom
26.03.2008 - 1 K 894/06 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
20.12.2012 - 5 S 22/12 -, juris; Endres, BWaldG, a.a.O., § 2 Rn. 9; Dipper/Ott/
Schlessmann/Schröder/Schumacher, LWaldG, a.a.O., § 2 Rn. 7).
II.
49 Waren die Grundstücke FlstNrn. FF, DD und EE der Gemarkung Freiburg vor
Aufnahme der Nutzung durch den Kläger damit zur Überzeugung der Kammer als
Wald zu qualifizieren, so haben sie diese Eigenschaft zwischenzeitlich auch dann
nicht verloren, wenn die Grundstücke gegenwärtig aufgrund der Rodungen und
der Neuanpflanzungen von Obstbäumen die Anforderungen von § 2 LWaldG nicht
mehr erfüllen sollten. Denn gemäß § 2 Abs. 2 LWaldG gelten auch
kahlgeschlagene Flächen als Wald. Eine tatsächliche Nutzungsänderung lässt die
Waldeigenschaft nur entfallen, wenn sie zulässigerweise vorgenommen wird; wird
Wald dagegen ohne die notwendige Genehmigung (vgl. § 9 LWaldG) in eine
andere Nutzungsart umgewandelt, endet die Waldeigenschaft rechtlich erst mit der
nachträglichen Erteilung der Umwandlungsgenehmigung (OVG Berlin-
Brandenburg, Beschluss vom 22.08.2013 - 11 N 80.10 -, juris [zu §§ 2, 8 LWaldG
Berlin-Brandenburg]; VG Köln, Urteil vom 03.07.2012 - 14 K 7343/09 -, juris; VG
Arnsberg, Urteil vom 19.07.2006 - 1 K 1493/04 -, juris; VG Aachen, Urteil vom
07.09.2012 - 3 K 1669/10 -, juris [jew. zu §§ 2, 9 BWaldG]; OVG Niedersachsen,
Beschluss vom 01.02.2006 - 9 MN 40/06 -, juris; VG Stade, Urteil vom 15.05.2006 -
1 A 979/05 -, juris [jew. zu § 2 NWaldG]).
50 Vorliegend besteht zwar ein Pachtvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten,
der die Grundstücke als „Gartenland“ bezeichnet. Es bedarf jedoch keiner weiteren
Erläuterung, dass ein derartiger privatrechtlicher Rechtsakt die - zudem von der
höheren Forstbehörde zu erteilende - Umwandlungsgenehmigung im Sinne von §
9 Abs. 1 LWaldG nicht ersetzen kann. Eine Umwandlungsgenehmigung gemäß §
9 Abs. 1 LWaldG aber liegt unstreitig nicht vor. Damit sind die Grundstücke FlstNrn.
FF, DD und EE der Gemarkung Freiburg unabhängig von ihrem derzeitigen
Erscheinungsbild und erst recht unabhängig davon, ob die benachbarten
Grundstücke den Charakter von Hausgärten haben, nach wie vor als Wald zu
qualifizieren.
III.
51 Sind nach alldem die streitgegenständlichen Grundstücke FlstNrn. FF, DD und EE
der Gemarkung Freiburg nach wie vor als Wald im Sinne des § 2 Abs. 1, Abs. 2
LWaldG anzusehen, kann eine auf die Feststellung, bei den Grundstücken
handele es sich nicht um Wald, gerichtete Klage keinen Erfolg haben.
C.
52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht im
Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens davon ab, das Urteil hinsichtlich der
Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
53 Gründe, die Berufung durch das Verwaltungsgericht zuzulassen, bestehen nicht.
Insbesondere bedeutet die - nicht allein entscheidungstragende - Auffassung der
Kammer, Wald könne auch ohne eine Aufforstungsgenehmigung entstehen, keine
Divergenz zu der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des VGH Baden-
Württemberg (Urteil vom 16.04.1991 - 5 S 2613/89 -, juris), da sich der
Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung, wie bereits dargelegt, mit der hier
entscheidungserheblichen Fragestellung nicht auseinandergesetzt hat.