Urteil des VG Freiburg vom 10.11.2016

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VG Freiburg Beschluß vom 10.11.2016, 4 K 3983/16
Leitsätze
Waffenrechtliche Durchsuchungsanordnung bei einem so genannten "Reichsbürger", der geäußert hat, dass er,
wenn andere Abhilfe nicht möglich ist, aktiven Widerstand durch Gewalt für ein legitimes Mittel der
Auseinandersetzung hält.
Tenor
Die Antragstellerin wird ermächtigt,
- nach Bekanntgabe der (zwei) Bescheide der Antragstellerin vom 02.11.2016 über die Rücknahme der
Waffenbesitzkarte und Sicherstellung von Urkunden und Waffen sowie über die Einziehung und
Ungültigerklärung des Jagdscheins an den Antragsgegner,
- nach Zustellung dieses Gerichtsbeschlusses an den Antragsgegner, mit der die Antragstellerin
beauftragt wird, und
- nach vergeblicher Aufforderung des Antragsgegners zur freiwilligen Duldung bzw. Mitwirkung bei der
behördlichen Inbesitznahme nachstehend genannter Gegenstände und Androhung unmittelbaren
Zwangs für den Fall fehlender Duldung bzw. Mitwirkung
die Wohnräume des Antragsgegners im Anwesen …, …, einschließlich sämtlicher Nebenräume und Garagen (mit
darin geparkten Fahrzeugen) zum Zweck der Sicherstellung folgender Gegenstände zu durchsuchen:
1. Waffenbesitzkarte Nr. …, ausgestellt am 26.01.2016,
2. halbautomatische Pistole, Kaliber 9 mm Luger und
3. Revolver, Kaliber .357Mag,
4. eventuell vorhandene Munition,
5. eventuell erworbene (Jagd-)Langwaffen und
6. Jagdschein Nr. …, ausgestellt am 11.01.2016.
Diese Durchsuchungsermächtigung tritt spätestens am 31.12.2016 außer Kraft.
Im Übrigen wird der (Durchsuchungs-)Antrag der Antragstellerin abgelehnt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
1 Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners ist in
dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zulässig und begründet.
2 Soweit der Antrag abgelehnt wurde, betrifft das die Durchsuchung der Person des Antragsgegners und
seiner Fahrzeuge, soweit diese nicht auf bzw. in dem befriedeten Besitztum des Antragsgegners abgestellt
sind; denn für diese (polizeirechtlichen) Maßnahmen, mit denen nicht in den Schutzbereich des Art. 13 GG
eingegriffen wird, bedarf die Antragstellerin keiner gerichtlichen Anordnung bzw. Ermächtigung.
3 Für die richterliche Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung im Zusammenhang mit einer
Sicherstellung oder einer Verwaltungsvollstreckung im Rahmen des Waffenrechts ist in Baden-Württemberg
der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet (
vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 16.01.2015 - 6 K
69/15 -, juris, m.w.N.; Beschluss der Kammer vom 28.07.2014 - 4 K 1554/14 -, juris, m.w.N.).
4 Rechtsgrundlage für die von der Antragstellerin beantragte Durchsuchungsanordnung ist hier die spezielle
(bundesrechtliche) Ermächtigungsgrundlage in § 46 Abs. 4 WaffG (
VG Freiburg, Beschluss vom 16.01.2015,
a.a.O.; Beschlüsse der Kammer vom 28.07.2014, a.a.O., und vom 14.06.2012 - 4 K 914/12 -, juris; VG
Sigmaringen, Beschluss vom 24.02.2005 - 7 K 301/05 -, juris). Nach dieser Vorschrift kann die zuständige
Behörde Erlaubnisurkunden sowie die in § 46 Abs. 2 und 3 WaffG bezeichneten Waffen oder Munition sofort
sicherstellen (1.) in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 WaffG oder (2.) soweit
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von
einem Nichtberechtigten erworben werden sollen. Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen
Behörde berechtigt, die Wohnung des Betroffenen zu betreten und diese nach Urkunden, Waffen oder
Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch
die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (
Art. 13
GG) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
5 Die Voraussetzungen dieser Norm, hier des § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. und Satz 3 WaffG, sind im
vorliegenden Fall mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit erfüllt. Denn es liegen Tatsachen vor, die die
Annahme einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und/oder Munition durch den Antragsgegner
rechtfertigen. Grundsätzlich sind für eine solche Annahme bloße Vermutungen über eine missbräuchliche
Verwendung von Waffen nicht ausreichend; vielmehr müssen die für das Vorliegen einer Besorgnis
missbräuchlicher Waffenverwendung sprechenden Tatsachen grundsätzlich erwiesen sein (
vgl. u. a. OVG
Saarland, Beschluss vom 14.10.2015 - 1 B 155/15 -, juris, m.w.N.; VG München, Beschluss vom 14.12.2105
- M 7 E 15.5544 -, juris, m.w.N.; Beschluss der Kammer vom 14.06.2012, a.a.O., m.w.N.). Solche Tatsachen
sind hier vor allem insoweit nachgewiesen, als sich der Antragsgegner, der bei mehreren Anlässen als
Angehöriger der „Reichsbürgerbewegung“ in Erscheinung getreten ist, in einem Schreiben vom 05.09.2016
folgende Aussagen zu eigen gemacht hat: „
Spätestens an einem solchen Punkt, in dem man sich gegen
rechtswidrig handelnde, angeblich 'staatliche Institutionen' zur Wehr setzen muss, ist es an der Zeit über
das Widerstandsrecht nachzudenken“ und „Das Widerstandsrecht umfasst sowohl passiven Widerstand
durch Gehorsamsverweigerung, als auch aktiven Widerstand durch Gewalt, steht aber unter absolutem
Subsidiaritätsvorbehalt, dass andere Abhilfe nicht möglich ist“. Durch diese Aussagen bringt der
Antragsgegner zum Ausdruck, dass er Gewalt für ein legitimes Mittel der Auseinandersetzung hält. Daran
ändert auch der ausdrücklich genannte Subsidiaritätsvorbehalt nichts. Denn nach der Theorie der
„Reichsbürger“, zu der der Antragsgegner sich mehrfach bekannt hat, ist der deutsche Staat nicht zur
Ausübung hoheitlicher Gewalt berechtigt und sind von staatlichen Amtswaltern ergriffene hoheitliche
Maßnahmen unbeachtlich. Dadurch erhält der so genannte Subsidiaritätsvorbehalt die Bedeutung, dass
Gewaltanwendung gegen staatliche Einrichtungen und ihre Amtswalter dann als Ausdruck eines
Widerstandsrechts zulässig wird, wenn diese nicht gänzlich von hoheitlichen, den „Reichsbürger“
belastenden Maßnahmen absehen oder zumindest diese Maßnahmen nach Hinweis auf ihre fehlende
Legalität zurücknehmen. Eine solche Einstellung ist mit dem Besitz von Waffen, insbesondere Schusswaffen,
unvereinbar. Demgegenüber sind an den Grad der Wahrscheinlichkeit, ob ein befürchteter Schaden
eintreten wird, keine sehr hohen Anforderungen zu stellen, weil der von einer missbräuchlichen
Schusswaffenverwendung drohende Schaden sehr groß und folgenschwer sein kann (
vgl. auch hierzu OVG
Saarland, Beschluss vom 14.10.2015, a.a.O.; VG München, Beschluss vom 14.12.2105, a.a.O.; Beschluss der
Kammer vom 14.06.2012, a.a.O.).
6 Mit der vorherigen Bekanntgabe der im Bescheid der Antragstellerin vom 02.11.2016 ausgesprochenen, auf
fehlende Zuverlässigkeit des Antragsgegners gestützten (
gemäß § 45 Abs. 5 WaffG) sofort vollziehbaren
Rücknahme der Waffenbesitzkarte, in der die in der Beschlussformel genannten Waffen bezeichnet sind, ist
auch dem Wortlaut des § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG Genüge getan, dass es sich bei den sicherzustellenden
Urkunden, Waffen und Munition um solche im Sinne des § 46 Abs. 2 WaffG handelt und dass der
Antragsgegner nicht mehr zum Besitz dieser Gegenstände berechtigt ist.
7 Durch die vorherige Bekanntgabe des Bescheids der Antragstellerin vom 02.11.2016 über die sofort
vollziehbare Einziehung und Unbrauchbarmachung des Jagdscheins wird gleichfalls sichergestellt, dass der
Antragsgegner auch zum Erwerb und vorübergehenden Besitz von Langwaffen aufgrund des Besitzes eines
Jagdscheins (
gemäß § 13 Abs. 4 WaffG) nicht mehr berechtigt ist.
8 Vor dem Hintergrund der durch die mögliche missbräuchliche Verwendung drohenden Gefahr ist die von der
Antragstellerin beantragte Durchsuchungsanordnung auch verhältnismäßig. Sie ist insgesamt geeignet,
erforderlich und angemessen (
vgl. hierzu und zu Folgendem u. a. VG Freiburg, Beschluss vom 16.01.2015,
a.a.O., m.w.N.).
9 Mit der in der Beschlussformel als Voraussetzung für die Durchsuchungsermächtigung genannten vorherigen
Bekanntgabe des (aktuell noch gar nicht bekanntgegebenen und daher noch nicht wirksamen) Bescheids
vom 02.11.2015 wird die darin unter Nr. III. enthaltene waffenrechtliche Sicherstellungsverfügung
gegenüber dem Antragsgegner noch vor der Durchführung der Durchsuchung, deren Zweck sie dient,
wirksam und (
gemäß § 46 Abs. 4 Satz 3 WaffG) sofort vollziehbar.
10 Durch die in der Beschlussformel als weitere Voraussetzung für die Durchführung der Durchsuchung
genannte vorherige Zustellung des (gerichtlichen) Durchsuchungsbeschlusses wird sichergestellt, dass die
gerichtliche Ermächtigung der Antragstellerin zur Durchsuchung vor Beginn der Durchsuchung wirksam
wird. Da anderenfalls der Erfolg der Durchsuchung gefährdet würde, ist es zulässig, die Antragstellerin zu
beauftragen, im Wege der in § 14 VwGO ausdrücklich vorgesehenen Amtshilfe der Behörden gegenüber
Gerichten, den vorliegenden Beschluss durch Übergabe an den Antragsgegner zuzustellen.
11 Ferner wird durch die im Tenor der vorliegenden Durchsuchungsanordnung aufgestellte Bedingung, dass
eine Durchsuchung erst nach vergeblicher Aufforderung des Antragsgegners zur freiwilligen Duldung des
Betretens und Durchsuchens seiner Wohnung und der Wegnahme der sicherzustellenden Gegenstände
stattfinden darf, sichergestellt, dass ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, die Anwendung von
Zwangsmaßnahmen und die damit verbundenen Härten zu vermeiden, wodurch die aufgrund des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gebotene Erforderlichkeit der Durchsuchung sichergestellt wird. Dem
Antragsgegner soll hierdurch u. a. die Möglichkeit verbleiben, das gewaltsame Öffnen von Türen oder
Behältnissen durch freiwillige Herausgabe der zugehörigen Schlüssel zu vermeiden und überflüssiges Suchen
durch freiwillige Benennung der Verwahrungsorte der Waffen zu vermeiden sowie im Beisein der
Behördenvertreter diesen den Zugriff auf die Waffen zu ermöglichen.
12 Die in der Beschlussformel enthaltene Aufzählung der sicherzustellenden Gegenstände beschränkt den
Umfang der Durchsuchung, da sie nur so lange gerechtfertigt ist, bis die genannten Gegenstände gefunden
und sichergestellt sind, und außerdem nicht der Suche nach anderen Gegenständen dienen darf. Dass die
Durchsuchung auch dem Zweck der Sicherstellung „eventuell vorhandener Munition“ dient, ohne dass die
Munition im Einzelnen in der Sicherstellungsverfügung genau bezeichnet wird und werden kann, liegt in der
Natur der Sache begründet und steht der Durchsuchungsanordnung nicht entgegen. Das Gleiche gilt im
Hinblick auf die Sicherstellung „eventuell erworbener (Jagd-)Langwaffen“; das beruht auf der Regelung in §
13 Abs. 4 WaffG, nach der der Antragsgegner als (bisheriger) Inhaber eines Jagdscheins berechtigt war,
Langwaffen grundsätzlich ohne waffenrechtliche Erlaubnis zu erwerben und vorübergehend zu besitzen.
13 Angesichts der speziellen Regelungen in § 46 Abs. 4 WaffG kommt es auf das Vorliegen der Voraussetzungen
für eine Durchsuchungsanordnung nach den §§ 5 und 6 LVwVG hier nicht an.
14 Die Wirksamkeit der Durchsuchungsanordnung ist zeitlich zu befristen (
BVerfG, Beschluss vom 27.05.1997,
NJW 1997, 2165). Dabei erscheint eine Befristung bis zum 31.12.2016 erforderlich, aber auch ausreichend.
15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.