Urteil des VG Freiburg vom 26.07.2013

anschluss, stadt, vorrang, unternehmen

VG Freiburg Urteil vom 26.7.2013, 4 K 280/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Tatbestand
1 Die Klägerin begehrt eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Nutzung von Quellen zur Trinkwasserversorgung.
2 Auf der Gemarkung E. im Gemeindegebiet der Klägerin befinden sich die W-Quellen, die für die Trinkwasserversorgung genutzt
werden. Zuletzt wurde der Stadt K. unter dem 14.01.1980 eine auf den 31.12.2009 befristete wasserrechtliche Erlaubnis erteilt,
die die Nutzung der W-Quellen sowie weiterer Quellen und Brunnenstuben für die Trinkwasserversorgung umfasste. Das
Wasserrecht wurde in der Folge vom Beigeladenen wahrgenommen, dessen Mitglied die Stadt K. ist.
3 Im Jahr 2009 (Datum des Schriftsatzes unleserlich) beantragte der Beigeladene die Verlängerung der wasserrechtlichen
Erlaubnis ab dem 01.01.2010; die Vorlage der Wasserbilanz erfolgte mit Schreiben des Beigeladenen vom 09.12.2009. Der im
Auftrag der Beigeladenen abgegebenen Stellungnahme des Ingenieurbüros „H. + R.“ GbR vom 12.03.2010 ist zu entnehmen,
dass die derzeit genehmigte Fördermenge für die Tiefbrunnen 1 und 2 zusammen 800.000 m³/a betrage und im neuen Antrag
auf 1.000.000 m³/a erhöht werden solle. Der Antrag diene der Sicherstellung der bisherigen Investitionen zur Nitratreduktion i.H.v.
13.700.000 EUR. Das seit den 90er Jahren existierende Gesamtkonzept zur Nitratreduktion baue auf der Nutzung von
Quellwasser auf. Der mittlere Anteil der W-Quellen an der Nitratreduzierung betrage, bezogen auf das gesamte
Quellschüttvorkommen, rund 23%. Der Beigeladene selbst trug ergänzend vor, er habe das Gesamtkonzept zur Mischung von
Quell- und Grundwasser zur Nitratminimierung umgesetzt. Damit werde eine dauerhafte und nachhaltige Versorgung von rund
47.000 Einwohnern sichergestellt. Zusätzlich sei die Stadt N. über ein Notversorgungskonzept im H.-Verband integriert. Damit
habe der Beigeladene eine zentrale Versorgungsfunktion für die gesamte Region. Das Gesamtkonzept sei ausgelegt auf die
vorrangige Nutzung des verfügbaren Quellwassers und Ergänzung des Gesamtbedarfs mit Grundwasser; nur auf diese Weise
lasse sich eine in Härte und Nitrat konstante Trinkwasserqualität herstellen. Die W-Quellen seien zu rund 25% am
Gesamtaufkommen beteiligt und somit wesentliches Element der Versorgungskonzeption. Eine Minderung hätte negative
Auswirkungen zur Folge, namentlich eine Verschlechterung der Trinkwasserqualität durch Erhöhung des Nitratgehalts und
Härtegrades, einen Verlust von rund einem Viertel der investierten Kosten von 13,7 Mio. EUR sowie eine Erhöhung der
laufenden Betriebskosten (Pumpkosten). Wie sich aus dem Versorgungskonzept der Klägerin ergebe, entstünden bei ihr in
Zeiten minimaler Quellschüttungen Deckungslücken in der Versorgung, die in den Jahren 2002 bis 2007 allein für den Ortsteil E.
immerhin einen Monat betragen hätten. Für Sch. und W. errechne sich eine Versorgungslücke von 14 Monaten. Für eine
gesicherte Trinkwasserversorgung sei das nicht ausreichend, weswegen vorgesehen sei, dass im Bedarfsfall Trinkwasser aus S.
nach E. gepumpt werde; dafür müsse eine komplette Pumpstation errichtet und betriebsbereit vorgehalten werden. Die
Tiefbrunnen S. verfügten über eine sehr gute Wasserqualität, weshalb E. auf eine zusätzliche Qualitätsverbesserung durch die
W-Quellen nicht angewiesen sei. Angesichts der finanziellen Aufwendungen und baulichen Vorkehrungen erscheine das
Versorgungskonzept nicht sinnvoll und begründe nicht die Forderung zur künftigen Nutzung der W-Quellen. Die mit dem Verlust
der W-Quellen resultierenden Nachteile wären für den Beigeladenen von größter Tragweite.
4 Mit Schreiben vom 18.12.2009 stellte die Klägerin beim Landratsamt L. einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen
Erlaubnis zur Nutzung der W-Quellen. Dem Antrag lag ein Erläuterungsbericht des Büros „d.“ vom 18.12.2009 bei. Die Klägerin
begründete ihren Antrag damit, dass nach der Optimierungskonzeption des Büros „d.“ (Variante 3) durch die Quellwassernutzung
ohne S-Quellen, aber unter Beileitung der W-Quellen die vorhandenen Quellwässer auf Gemarkung E. zur Versorgung der
Teilorte E., Sch. und W. optimal ausgenutzt werden könnten. Die Versorgung von E. mit Ki. und L. könne durch die Beileitung zu
98% sichergestellt werden, lediglich 2% des Wasserbedarfs müssten über den Verbund erbracht werden. Über die geplante
Verbindungsleitung Ki.-H. könnten, da gegenüber dem mittleren Tagesbedarf ein ca. 90%-iger Wasserüberschuss gegeben sei,
zusätzlich auch die Teilorte Sch. und W. mit Quellwasser versorgt werden. So könne die Versorgung dieser Teilorte mit
Grundwasser von 50% auf über 80% des mittleren jährlichen Verbrauchs erhöht werden. Dies habe enorme
Energiekosteneinsparungen (Pumpkosten) bei der Wasserversorgung vom Wasserverbund S. zu Folge. Ferner stehe die
Wasserversorgung für die Teilorte E., Sch. und W. mit den verschiedenen Quellwassernutzungen und der grundsätzlich
notwendigen Verbindungsleitung zum Verbundnetz S. auf unterschiedlichen, voneinander unabhängigen Standbeinen, was ein
Höchstmaß an Versorgungssicherheit gewährleiste.
5 Auf Nachfrage seitens des Landratsamts L. ergänzte die Klägerin, dass sich die Kosten für den Anschluss der N-Quellen auf ca.
300.000 EUR beliefen. Für die Nutzung der S-Quelle müsste ein Pumpwerk mit Kosten von 80.000 EUR gebaut werden. Die
Energiekosten für Pumpen pro Jahr lägen nach den Berechnungen des Büros „d.“ bei der beantragten Variante 3 – Beileitung
der W-Quellen – bei 1.729 EUR. Für die Nutzung der W-Quellen fielen nach der vorliegenden Kostenschätzung für die
Neufassung 250.000 EUR, für die Beileitung 420.000 EUR an.
6 Zum Gutachten „H. + R.“ der Beigeladenen trug die Klägerin vor, dass im Gebiet der Beigeladenen 80% des Wasserbedarfs über
vier Tiefbrunnen gewonnen werde und dass die Hälfte des Tiefbrunnenwassers einen erhöhten Nitratgehalt aufweise. Von den
20% des Bedarfs, der über Quellwasser gedeckt werde, machten die W-Quellen nur rund 23% aus. Die Nitratreduzierung durch
die W-Quellen sei insgesamt als gering einzuschätzen; der Beigeladene sei aufgrund der verschiedenen anderen Quellgebiete
auch ohne die W-Quellen in der Lage, die erforderliche Steigerung der Mischwasserqualität zu erreichen.
7 Am 14.09.2010 fand eine gemeinsame Besprechung zur weiteren Nutzung der Quellen zur Trinkwasserversorgung statt, bei der
keine Einigkeit über eine zukünftig gemeinsame Nutzung der W-Quellen erzielt werden konnte.
8 Die Anträge der Klägerin und der Beigeladenen lagen samt zugehöriger Unterlagen vom 13.12.2010 bis zum 12.01.2011
öffentlich aus. Einwendungen gingen nicht ein.
9 Mit Bescheid vom 09.03.2011, zugestellt am 15.03.2011, lehnte das Landratsamt L. nach Anhörung der Klägerin deren Antrag
auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Nutzung der W-Quellen ab. Nach § 18 WG sei bei konkurrierenden
Anträgen dem Antrag der Vorrang zu geben, der den größten Nutzen für das Wohl der Allgemeinheit erwarten lasse. Stünden
hiernach mehrere Vorhaben einander gleich, habe das schon vorhandene Unternehmen den Vorrang. Eine gemeinsame
Nutzung der W-Quellen sei von den Antragstellern selbst ausgeschlossen worden, da die Wassermengen im Niedrigwasserfall
nicht ausreichend seien und dann die Wirtschaftlichkeit der Beileitung nach E. nicht mehr gegeben sei. Für die 100%-ige
Sicherstellung der Wasserversorgung E. müsse in jedem Fall eine zusätzliche Einspeisung aus dem Wasserverbund S. bei
Versorgungsengpässen erfolgen. Nach Berechnung des Ingenieurbüros „d.“ könnten die Ortsteile E., Ki. und L. auch ohne
Nutzung der W-Quellen zu 90% bzw. 95% der Zeit (ohne / mit S-Quelle) durch Nutzung der ortsnahen Quellen versorgt werden.
Bei Anschluss der W-Quellen wären dies 98%, womit der Vorteil für diese Ortsteile als sehr gering bewertet werde. Die Nutzung
des W-Quellwassers erhöhe den Anteil an Quellwasser für die Ortsteile Sch. und W. von 50% bzw. 62% (ohne / mit S-Quelle) auf
80% Quellwassernutzung. Diese beiden Ortsteile befänden sich jedoch über 7 km Fließweg von den W-Quellen entfernt, was in
etwa der Entfernung zu den Tiefbrunnen S. entspreche. Die Nutzung der Quellen erfülle das Merkmal eine ortsnahen Versorgung
somit nicht mehr als die Nutzung des Tiefbrunnenwassers in S. In der Abwägung, welcher der Konkurrenzanträge für die
Allgemeinheit den größeren Nutzen bringe, seien die Frage der zeitlichen Umsetzbarkeit und finanzielle Aspekte entscheidend.
Die Beileitung der W-Quellen zum neu geplanten Hochbehälter Ki. bedeute eine Investition von 420.000 EUR bzw. 670.000 EUR
bei Neufassung der Quellen. Eine öffentliche Förderung gemäß Förderrichtlinie Wasserwirtschaft können nicht in Aussicht
gestellt werden, da dies die Sicherstellung einer 100%-igen Wasserversorgung voraussetze, was hier nicht gegeben sei. Es
könnten lediglich Pumpkosten i.H.v. ca. 3.000 EUR pro Jahr eingespart werden, was im Vergleich zu den Investitionskosten als
gering zu bewerten sei. Im Gegensatz dazu seien die Verbindungsleitungen zum Wasserversorgungsgebiet des Beigeladenen
bereits vorhanden; es entstünden keine über die Unterhaltungskosten hinausgehenden Kosten. Die bisher getätigten
Investitionen seien umso wirtschaftlicher, je länger der Nutzen hieraus gezogen werde. Die Nutzung durch den Beigeladenen
könne unverzüglich erfolgen und diene somit sofort dem Allgemeinwohl. Die Beileitung nach E. könne erst zu einem späteren
Zeitpunkt durchgeführt werden. Damit liege ein zeitlicher Vorsprung zu Gunsten des Vorhabens des Zweckverbands vor. Aus
den vorgenannten Gründen sei dem schon vorhandenen Unternehmen der Vorrang einzuräumen.
10 Die Klägerin legte unter dem 13.04.2011 Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 09.03.2011 ein. Zur Begründung
wurde vorgetragen, es sei falsch, wenn das Landratsamt sich in seiner ablehnenden Entscheidung vor allem auf Aspekte der
zeitlichen Umsetzbarkeit und der Finanzierung stütze. Bei ordnungsgemäßer Ermessensausübung hätte es zum Ergebnis
kommen müssen, dass eine Erlaubnis für die Klägerin dem Wohl der Allgemeinheit besser Rechnung trage. Zum „Wohl der
Allgemeinheit“ im Sinne des § 18 WG gehörten nicht nur wasserwirtschaftliche Belange, sondern auch andere allgemeine
Belange, die einen gewissen Bezug zur Wasserwirtschaft und zum Schutz des Wassers aufwiesen. Ein solcher Bezug fehle bei
finanziellen Aspekten. Betriebswirtschaftlich zu berücksichtigende Kosten einer Maßnahme bzw. der Umstand, dass sich
getätigte Investitionen bei längerer Ausnutzbarkeit besser rechneten, könnten in einer wasserrechtlichen Frage kein Gehör
finden; ein derartiges Verständnis gehe am Zweck des Wassergesetzes vorbei. Zudem sei die Sanierung des
Versorgungsnetzes der Gemeinde S. ohnehin geplant. Auch der zeitliche Aspekt sei vom Landratsamt falsch berücksichtigt
worden. Dass eine neue Gewässerbenutzung eine gewisse Vorlaufzeit benötige, dürfe nicht dazu führen, dass die zeitlich erst
später mögliche Nutzung von vornherein ausgeschlossen werde; andernfalls laufe § 18 WG leer. Ferner habe das Landratsamt
bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass nach § 3a Abs. 1 WG i.V.m. § 1a Abs. 2 WHG a.F. Gewässer unter
weitestmöglicher Vermeidung von Beeinträchtigungen, insbesondere sparsam, zu bewirtschaften seien. Der mittlere tägliche
Wasserverbrauch der Gemeinde S. pro Kopf habe laut Gutachten lediglich 94,55 l bzw. 98,34 l betragen. Eine solch
ressourcenschonende Verwendung des Wassers sei ein deutliches Anzeichen dafür, dass im Gemeindegebiet der Klägerin
auch in Zukunft mit einem schonenden Umgang mit Wasser zu rechnen sei. Dies sei nicht in die Erwägungen eingeflossen.
Ferner seien die Beweggründe von Klägerin und Beigeladenem falsch gewichtet worden. Der Beigeladene bedürfe der Erlaubnis
nur, um durch Beimischung des Quellwassers den Nitratgehalt des gesamten Wassers zu senken. Auch ohne Beimischung
würde der Grenzwert aber nicht überschritten. Die Klägerin dagegen benötige die wasserrechtliche Erlaubnis zur Sicherung der
Versorgungssituation. Im Jahr 2003 seien in den Orten E., Ki. und L. sogar Wassertransporte notwendig geworden. Vor diesem
Hintergrund sei die Sicherung des Bestands der Wasserversorgung dem Wohl dienlicher als die Verbesserung seiner ohnehin
guten Zusammensetzung. Das Landratsamt kritisiere weiter eine nur 98%-ige bzw. 80%-ige Versorgungssicherheit von E., Ki.
und L. bzw. von Sch. und W. Bei unbefangener Betrachtung zeigten die Zahlen jedoch, dass dank der W-Quellen für drei
Ortsteile eine nahezu vollständige und für zwei weitere Ortsteile eine überwiegende Versorgung mit Quellwasser erreicht werden
könne, was einen überragenden Nutzen für das Allgemeinwohl bedeute. Für den Beigeladenen betrage der mittlere Anteil der W-
Quellen am gesamten Quellschüttvolumen lediglich 23%. Auch das Quellschüttvolumen aller Quellen führe nicht zu einer
Quellen am gesamten Quellschüttvolumen lediglich 23%. Auch das Quellschüttvolumen aller Quellen führe nicht zu einer
vollständigen Versorgung mit Trinkwasser, vielmehr bleibe er auf die Beileitung von Wasser aus einem der Tiefbrunnen
angewiesen. Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, beide Vorhaben brächten den gleichen Nutzen für die
Allgemeinheit, hätte der Gemeinde S. wegen § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WG die wasserrechtliche Erlaubnis gewährt werden
müssen. Zwar sei die Klägerin kein Unternehmen im privatrechtlichen Sinne, jedoch lasse sich diese Vorschrift ohne
Schwierigkeiten auf die vorliegende Situation anwenden. Sowohl der Beigeladene als auch die Klägerin seien Wasserversorger
und existierten seit langem. Auch in den weiteren in § 18 WG genannten Punkten stünden die Klägerin und der Beklagte
einander gleich. Allerdings weise die Klägerin die stärkere Bindung an einen bestimmten Ort auf, da die W-Quellen auf ihrer
Gemarkung lägen und in ihrem Eigentum stünden.
11 Der Widerspruch richte sich auch gegen die wasserrechtliche Erlaubnis für den Zweckverband vom 09.03.2011; dies sei bereits
denknotwendig erforderlich, denn die Vorhaben beider Anträge ließen sich nicht nebeneinander ausüben. Im Übrigen sei der
Widerspruch auch jetzt [Eingang des Schreibens am 30.05.2011] zulässig. Denn die dem Beigeladenen erteilte wasserrechtliche
Erlaubnis sei der Klägerin nur nachrichtlich mitgeteilt worden. Es fehle an einer Bekanntgabe i.S.d. § 43 Abs. 1 LVwVfG, obwohl
sie durch die wasserrechtliche Erlaubnis des Beigeladenen in ihren Rechten betroffen worden sei.
12 Die Widersprüche der Klägerin gegen die Ablehnungsentscheidung des Beklagten vom 15.03.2011 sowie gegen die dem
Beigeladenen erteilte Erlaubnis vom 09.03.2011 wies das Regierungspräsidium F. mit Widerspruchsbescheid vom 23.01.2012
zurück. Für die Entscheidung nach § 18 WG seien ausschließlich die dort genannten Kriterien maßgeblich. Insbesondere sei
unerheblich, auf wessen Gemarkung die Quellen lägen. Für die Frage, welches Vorhaben den größten Nutzen für die
Allgemeinheit erwarten lasse, seien in erster Linie wasserwirtschaftliche Belange und Belange mit wasserwirtschaftlichem Bezug
abzuwägen. Der Beigeladene könne die neue Erlaubnis sofort nutzen, die Klägerin müsse ihre Wasserversorgungsanlagen zur
Beileitung der W-Quellen erst bauen, obwohl unstrittig vordringlich die Errichtung einer Verbindungsleitung sei, um zur sicheren
Versorgung Wasser aus dem Tiefbrunnen im Wiesental bis in die Ortsteile E. und Ki. leiten zu können. Bei einer Erteilung der
Erlaubnis an die Klägerin bliebe wertvolles Wasser daher über mehrere Jahre ungenutzt. Auch für die Anpassung der
Wasserversorgungsanlagen des Beigeladenen an einen geänderten Betrieb müssten in wesentlichem Umfang öffentliche Gelder
und Fördermittel aufgewendet werden. Schon aus diesen Gründen habe das Vorhaben des Beigeladenen den größeren Nutzen
für die Allgemeinheit. Hinzu komme, dass auch bei Nutzung der W-Quellen die Wasserversorgung in E. nur zu 98% gesichert
werden könne, ein Anschluss an den Tiefbrunnen S. mithin erforderlich bleibe. Dagegen sei die Wasserversorgung im Gebiet
des Beigeladenen durch die vorhandenen Wasserrechte und Benutzungsanlagen gesichert. Ferner könne der Beigeladene
durch die Nutzung der W-Quellen den Nitratwert um etwa 2,5 mg/l absenken und die Wasserhärte reduzieren. Dies bringe auch
hinsichtlich der Einsparung von Energie und Reinigungsmitteln sowie in Bezug auf den Komfort insgesamt Vorteile. Dass der
Verband Verträge zur Versorgung mit Wasser unterhalb eines bestimmten Nitratwertes geschlossen habe, sei nicht
ausschlaggebend. Aber jede Absenkung des Nitratwertes diene dem Wohl der Trinkwassernutzer. Bei Abwägung aller
Tatbestände im Rahmen des der Wasserbehörde eingeräumten Ermessens lasse daher das Vorhaben des Beigeladenen den
größten Nutzen für das Wohl der Allgemeinheit erwarten. Im Übrigen habe das schon vorhandene Unternehmen Vorrang. Auch
wenn sowohl die Klägerin als auch der Beigeladene schon lange existierten, habe das Unternehmen, das schon bisher über die
Zulassung für eine Benutzung verfüge und die Wasserbenutzungsanlagen errichtet habe, den Vorrang, wenn es eine
inhaltsgleiche Verlängerung seines Rechts beantrage. Auch sei die Klägerin nicht in stärkerem Maße an den Ort gebunden, da
die vorhandenen Wasserbenutzungsanlagen die Quellen und die bisherigen Nutzer fest verbänden. Schließlich spreche für den
Beigeladenen, dass er in Zukunft die reinen Unterhaltungskosten zu tragen habe, während auf die Klägerin erhebliche
Investitionskosten zu kämen, wobei deren Förderung äußerst fraglich sei.
13 Die Klägerin hat unter dem 15.02.2012 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem
Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, fiskalische Erwägungen wie Investitionskosten auf Seiten der Klägerin oder die
öffentliche Förderung der Anlagen des Beigeladenen seien im Rahmen des § 18 WG fehl am Platz. Das Wasserrecht sei ein
Spezialgebiet des Polizeirechts, bei dem bekanntermaßen fiskalische Erwägungen ermessensfehlerhaft seien. Insbesondere sei
die Frage der Förderfähigkeit von der Frage der Allgemeinwohlverträglichkeit zu trennen. Für die Frage nach dem Wohl der
Allgemeinheit könne nicht entscheidend sein, ob eine Maßnahme nach den Grundsätzen entsprechender Förderrichtlinien
gefördert werden könne; solche Richtlinien würden nur nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten gestaltet, während das
Wohl der Allgemeinheit keine Größe sei, die sich allein mit betriebswirtschaftlichen Begriffen messen lasse. Entgegen der
Auffassung des Beklagten sei die Klägerin nicht verpflichtet, bereits jetzt ein finanzielles Konzept vorzulegen, denn die
Umsetzung einer wasserrechtlichen Erlaubnis habe erst innerhalb von fünf Jahren zu geschehen. Auch bedürfe es, anders als
der Beigeladene meine, keiner Gesamtwasserbilanz, vielmehr sei die bloße Darstellung der Auswirkungen einer Beileitung der
W-Quellen auf das Teilnetz E., Ki. und L. ausreichend. Auch liege der Beklagte falsch, wenn er den Wert des Wassers für den
Beigeladenen als höher ansehe als den Wert, den das Wasser für die Klägerin habe. Hierbei handele es sich nicht um eine
Ermessensfrage, sondern um ein Merkmal, das den Begriff des Wohls der Allgemeinheit ausfülle und damit gerichtlich
überprüfbar sei.
14 Der Beigeladene könne durch die Nutzung der W-Quellen den Nitratwert nur um etwa 2,5 mg/l absenken. Er bedürfe der
streitgegenständlichen Quellen nicht, um seine Lieferverpflichtungen zu erfüllen. Selbst wenn der Nitratgehalt bei einem mittleren
Quellwasserdargebot im gemischten Trinkwasser bei 43,11 mg/l ohne Beileitung der W-Quellen liege, befinde er sich damit in
einem vom Gesetzgeber als akzeptabel angesehenen Bereich. Der Beigeladene selbst mache deutlich, dass der von ihm
angestrebte Nitratwert von 35 mg/l allein auf dem Entschluss beruhe, die Abnehmer des eigenen Wassers besonders
„komfortabel“ zu versorgen. Öffentlich-rechtliche Verträge, zu denen weder der Beigelade noch die anderen Zweckverbände
gesetzlich verpflichtet gewesen seien, spielten bei der wasserrechtlichen Erlaubnis für den Beigeladenen keine Rolle. Denn der
Beigeladene habe die freiwilligen Verpflichtungen nur eingehen können, weil ihm dank der ihm erteilten wasserrechtlichen
Erlaubnisse ausreichend Wasser für derartige Vereinbarungen zur Verfügung gestanden habe. Beim Abschluss der Verträge sei
allen Beteiligten bewusst gewesen, dass wasserrechtliche Erlaubnisse nur auf Zeit erteilt würden. Es sei angesichts der
Möglichkeit konkurrierender Anträge nicht garantiert, dass eine wasserrechtliche Erlaubnis verlängert würde. Damit stünden
sämtliche Verpflichtungen wie auch die im Zusammenhang mit dem Wasserversorgungsvertrag unternommenen Investitionen
unter dem Risiko, dass sich die tatsächlichen Voraussetzungen des Wasserversorgungsvertrags mit dem Wegfall einer
wasserrechtlichen Erlaubnis massiv ändern könnten. Insoweit könne sich der Beigeladene auch nicht mit Erfolg auf die
getätigten Investitionen berufen. Im Übrigen seien die Investitionen nicht auf die W-Quellen beschränkt, so dass der Beigeladene
sie auch dann nutzen könne, wenn er sein Recht an den W-Quellen verliere. Außerdem könne der Inhaber einer
wasserrechtlichen Erlaubnis, wenn öffentlich-rechtliche Verträge über die Zuleitung von Wasser zur Sicherung eines weit unter
dem gesetzlich vorgegebenen Grenzwert liegenden Nitratwerts zu berücksichtigen wären, solche Verträge rechtsmissbräuchlich
abschließen mit dem alleinigen Zweck, sich vor dem Entzug der wasserrechtlichen Erlaubnis zu schützen. Die Verträge spielten
selbst dann keine Rolle, wenn die Zweckverbände bei Entzug des Wasserrechts ihrerseits nicht mehr ausreichend Wasser zur
Verfügung haben sollten, denn das sei dem Risiko jeder zeitlich befristeten Erlaubnis immanent. Die Investitionen seien auch
nicht etwa „sinnlos“, die Anlagen seien vielmehr mitunter über Jahrzehnte genutzt worden.
15 Es komme hinzu, dass der mittlere Anteil der W-Quellen beim Beigeladenen, bezogen auf das gesamte Quellschüttvolumen nur
23% betrage. Der Gesamtanteil der prognostizierten Quellwasserversorgung liege mit 134.000 m³/a nur bei einem Bruchteil des -
wenn auch fehlerhaft angenommenen - Gesamtbedarfs von 1.485.000 m³/a. Auch der Beklagte sehe, dass die
Quellwassermenge der W-Quellen für die mengenmäßige Versorgung des Beigeladenen zwar dienlich sei, aber keine
entscheidende Rolle spiele.
16 Auch im Übrigen habe die Wasserbilanz des Beigeladenen, wie die Klägerin näher ausführt, eklatante Schwachstellen. Der
Beigeladene besitze aktuell nach eigenen Angaben keine wasserrechtliche Erlaubnis für die Tiefbrunnen I und II. Soweit der
Beklagte darauf hinweise, dass die Situation beim Beigeladenen bezüglich der Tiefbrunnen III und IV problematisch sei, werde,
wie näher ausgeführt wird, nicht dargestellt, inwieweit die Maßnahmen des integrierten Rheinprogramms die Wasserentnahme
aus den Tiefbrunnen beeinflussen sollten.
17 Bei der nach § 18 Abs. 1 Satz 1 WG zu beantwortenden Frage nach dem größeren Nutzen für das allgemeine Wohl sei, wie
gesehen, ausschließlich der eigene Bedarf maßgeblich. Auch für den für 2031 prognostizierten Wasserbedarf komme es nur auf
die beim Beigeladenen selbst benötigte Menge von schätzungsweise rund 710.000 m³/a an. Dieser Bedarf lasse sich problemlos
aus dem Wasserangebot decken, das die Tiefbrunnen hergäben, selbst wenn es insoweit zu Kapazitätseinschränkungen
kommen sollte. Demgegenüber gehe es der Klägerin nicht nur um eine Verbesserung der Wasserqualität, sondern um die
Sicherung der Wasserversorgung überhaupt. Höhere Bequemlichkeit, wie sie eine Nitratreduzierung brächte, müsse
zurückstehen, wo es um die Versorgung an sich, nämlich eine deutliche Reduzierung von Versorgungsschwierigkeiten, gehe.
Dies umso mehr, als selbst die höchste Nitratbelastung in den Tiefbrunnen des Beigeladenen nicht über den Grenzwerten der
Trinkwasserverordnung liege. Soweit der Beklagte geltend mache, es bestehe ein Fehlbedarf in E. und Ki. von 78,6 m³/d in
Zeiten niedriger Quellschüttungen bei gleichzeitig hohem Wasserbedarf, welcher nicht alleine durch die hinzukommenden W-
Quellen gedeckt werden könne, verzerre dieser Vergleich die tatsächlichen Gegebenheiten. Eine bislang singulär aufgetretene
Minimalschüttung, deren Ursache ein extrem heißer und trockener Sommer gewesen sei, dürfe nicht gleichzeitig dem maximal zu
erwartenden Wasserbedarf gegenübergestellt werden. Es sei nicht davon auszugehen, vergleichbare Trockenperioden träten
häufiger, gar regelmäßig auf. Bei der Frage der besseren Allgemeinwohlverträglichkeit sei nicht auf Extremwerte zu blicken; es
komme auf die im Mittel zu erwartenden Quellschüttungen sowie den im Mittel zu erwartenden Wasserbedarf an. Die vom
Beklagten benannte Versorgungsunsicherheit i.H.v. 2% des Bedarfs könne sich nur realisieren, wenn es zu dem Sommer 2003
vergleichbaren extremen Witterungen, mit denen im statistischen Mittel allenfalls einmal in 100 Jahren zu rechnen sei, komme.
Es sei nicht richtig, dass eine Wasserversorgung erst dann als gesichert gelte, wenn Extremzustände abgedeckt werden
könnten. Um den Wasserbedarf nach den Richtlinien des DVGW herauszufinden, müsse der aktuelle Wasserbedarf ermittelt und
der künftige Wasserbedarf abgeschätzt werden. Verbrauchsspitzen seien dabei nur ein Wert, der bei einer korrekten
Bedarfsermittlung zu beachten seien. Eine Wasserversorgung könne daher auch dann als bedarfsgerecht und damit
ausreichend angesehen werden, wenn es bei äußerst selten auftretenden Fällen extremen Wasserbedarfs zu
Versorgungsengpässen kommen könne. Entscheidend sei, dass der reguläre prognostizierte Wasserbedarf gedeckt werde und
ein ausreichender Bedarfspuffer bestehe. Dies sei bei der Klägerin der Fall. Ihr Wasserbedarf werde zu 98% gedeckt und damit
auch zu Zeiten eines ausgedehnten Spitzenbedarfs.
18 Soweit der Beklagte argumentiere, die Steigerung des Quellwasseranteils stelle keinen wasserwirtschaftlichen Vorteil dar, weil
die Ortsteile Sch. und W. bereits an das Verbundnetz S. angeschlossen seien, stelle er die Begründung seines Bescheids in
Frage. Denn das Interesse des Beigeladenen bestehe gerade in der Verbesserung der Wasserqualität; nichts anderes trage die
Klägerin vor. Die W-Quellen seien mikrobiologisch einwandfrei. Der Nitratwert des Wassers aus den W-Quellen liege um 0,2 mg/l
niedriger als der der R-, H- und G-Quellen. Auch beim Chloridgehalt liege des Wasser der W-Quellen messbar niedriger als das
der R-Quellen. Eine positive Wirkung sei damit evident. Allerdings liege der primäre Nutzen des Wassers der Quellen aus dem
W. nicht in einer qualitativen Verbesserung des Wassers, sondern in der Erhöhung der Wasserversorgung ihrer Ortsteile E., Ki.
und L. Entgegen der Ausführungen der Beigeladenen aber sei jedenfalls die Einsparung von Pumpkosten nie ein Hauptanliegen
der Klägerin zur Beileitung der W-Quellen, es sei lediglich ein weitere Vorteil.
der Klägerin zur Beileitung der W-Quellen, es sei lediglich ein weitere Vorteil.
19 Soweit das Gericht frage, ob die Wasserversorgung von E., Ki. und L. quantitativ gesichert wäre und die Anforderungen der
Trinkwasserversorgung erfüllt würden, wenn die Ortsteile an den Tiefbrunnen S. angeschlossen wären, so sei dies zwar
grundsätzlich richtig. Aber aufgrund neuer Erkenntnisse sei unwahrscheinlich, dass dieser Anschluss erfolgen müsse. Die
Beileitung der W-Quellen führe nämlich bereits zu einer zukünftig hinreichenden Wasserversorgung der Ortsteile E., Ki. und L.
Die Wasserversorgung der Ortsteile E., Ki. und L. könne als gesichert angesehen werden, wenn die W-Quellen beigeleitet
würden und die R-, G- und H- sowie die S-Quellen ebenfalls die Ortsteile versorgten. Das Ingenieurbüro „d.“ habe die
Quellschüttungen der letzten elf Jahre ausgewertet. In den letzten zehn Jahren wäre der aktuelle mittlere Tagesbedarf an
Wasser - 58,9 m³ - zu jedem Zeitpunkt gedeckt gewesen, selbst im trockensten Monat des witterungsmäßigen Extremjahres,
dem September 2003. Hätte die Klägerin die W-Quellen zur Verfügung gehabt, wäre die Versorgung ihrer Ortsteile durch mobile
Tankwagen nicht notwendig geworden, im Durchschnitt hätte sogar Wasser zur Verfügung gestanden, das den aktuellen
Tagesbedarf mehrfach zu decken imstande gewesen wäre. In den relevanten Ortsteilen wäre auch die aufgrund der
prognostizierten Entwicklung anzunehmende Versorgungssicherheit gewährleistet gewesen. Nur in sieben von 132 überprüften
Monaten hätte die insoweit erforderliche Wassermenge von 144 m³/d in den Jahren 2002 bis 2012 nicht erreicht werden können.
Die Klägerin stehe damit besser da als der Beigeladene, der ausweislich seines Schriftsatzes im Falle eines Extremjahres den
von ihm angegebenen Wasserbedarf nicht decken könnte. Die Berechnungen zeigten, dass die Beileitung der W-Quellen zur
Annahme der planerischen Versorgungssicherheit selbst unter extremsten Witterungen führe. Die neuen Berechnungen zeigten,
dass es sich nicht empfehle, die S-Quellen aufzugeben. Zwar beliefen sich die Kosten für die Beileitung der W-Quellen
einschließlich einer Neufassung der Quellen auf 670.000 EUR, die Förderleitung vom Hochbehälter H. nach Ki. koste
demgegenüber 750.000 EUR zzgl. der Kosten für ein Pumpwerk, das wohl weitere 100.000 EUR koste. Damit ergebe sich für die
Klägerin ein Einsparpotential von 180.000 EUR. Selbst wenn man die Kosten für das Pumpwerk zur Beileitung der S-Quellen
berücksichtigen müsste, betrüge das Einsparpotential immer noch 100.000 EUR. Was die Nutzungsrechte der anderen Quellen
angehe, so werde die Klägerin, sobald sie Klarheit über die Nutzung der W-Quellen habe, entsprechende Verlängerungsanträge
stellen.
20 Zur sachgerechten Auswertung des Zahlenmaterials sei zu sagen, dass die Ermittlung des künftigen mittleren Tages- oder
Spitzenverbrauchs lediglich eine ingenieurfachliche Schätzung unter Rückgriff auf allgemeine statistische Werte darstelle.
Insoweit müsse angesichts der tatsächlichen Entwicklung der Ortsteile E., Ki. und L. die Prognose des künftigen mittleren
Tagesbedarfs i.H.v. ca. 72 m² deutlich nach unten korrigiert werden. Denn die Einwohnerzahlen seien stagnierend bzw. leicht
rückläufig. Deshalb sei auch auf längere Sicht vom aktuellen Wasserverbrauch auszugehen. Das Haus St. verfüge über eine
eigene Wasserversorgung und es sei gegenwärtig nicht beabsichtigt, die Rehaklinik an das Trinkwasserversorgungsnetz der
Klägerin anzuschließen. Dies sei nach Auffassung des Beklagten auch nicht erforderlich. Der Gesamtjahresbedarf der drei
Teilorte belaufe sich auf 19.440 m³/a, der Tagesspitzenbedarf auf zuletzt 59,0 m³/d. Dieser Tagesspitzenbedarf habe sich im
August 2012 ergeben; zu diesem Zeitpunkt sei ein Dargebot von 350,78 m³/d vorhanden gewesen. Auch der höchste
Tagesspitzenbedarf habe bequem durch das Wasserdargebot gedeckt werden können. Bei den Berechnungen seien der
gewerbliche und öffentliche Bedarf mit berücksichtigt worden, ebenso der Löschwasserbedarf.
21 Selbst wenn aber beide Vorhaben den gleichen Nutzen für das Wohl der Allgemeinheit hätten, genieße das vorhandene
Unternehmen Vorrang. Hier unterscheide sich bereits der Antragsteller von demjenigen, für den die ursprüngliche Erlaubnis erteilt
worden sei. Dies sei am 14.01.1980 die Stadt K. gewesen. Der nunmehr streitgegenständliche Antrag stamme dagegen vom
Beigeladenen, dem Zweckverband Gruppenwasserversorgung HK, nicht von der Stadt K., die lediglich Mitglied dieses
Zweckverbands sei. Es handele sich mithin um eine neue Person, die die Fortführung der Rechte beantrage. Es sei nicht richtig,
dass der Beigeladene als Rechtsnachfolger der Stadt K. die gleichen Altersrechte genießen müsse wie die Stadt K. selbst, denn
der Beigeladene sei nicht identisch mit der Stadt K., er habe ein gänzlich anderes Wasserversorgungskonzept. Außerdem sei die
Nutzung inhaltlich geändert, denn der Beigeladene beantrage die Beileitung von insgesamt 15,32 l/sec Wasser aus einer
anderen Anzahl Quellfassungen (insgesamt 45), darunter aus 13 Quellfassungen im Gebiet W. Der Antrag unterscheide sich
damit im Hinblick auf Lage und Anzahl der Quellen wie auch beantragter Entnahmemenge und damit quantitativ wie qualitativ
vom ursprünglich bewilligten Antrag. Verglichen mit dem Zweckverband sei darüber hinaus die Klägerin bedeutend älter.
22 Ferner weise die Klägerin die stärkere Gebundenheit an einen bestimmten Ort i.S.v. § 18 Abs. 1 Satz 2 2. HS WG auf. So müsse
entgegen der Beklagtenansicht der Umstand des Eigentums an den Quellen eine Rolle spielen. Der Begriff „ortsnah“ meine zwar
nicht ausschließlich eine „örtliche“ Versorgung. Der Vorschrift lasse sich jedoch gleichwohl der Grundsatz entnehmen, dass eine
Wasserversorgung so ortsnah wie möglich sein solle, im besten Falle also „örtlich“. Damit spreche die Regelung für den Antrag
der Klägerin, die Quellen auf ihrer eigenen Gemarkung nutzen wolle. Es könne nicht gänzlich außer Betracht bleiben, wo die
Quellen lägen. Die Einwohner der Klägerin legten Wert darauf, aus Quellen von ihrer Gemarkung versorgt zu werden. Die
Klägerin könne nicht „wegziehen“, während der Beklagte die Gemarkung der Klägerin quasi „anzapfe“. Die Klägerin sei nicht
weiter bereit, das Wasser aus Quellfassungen von ihrer Gemarkung an Dritte abzugeben, während einige ihrer Ortsteile in
Trockenzeiten mit Tankwagen angefahren werden müssten. Darüber hinaus dürfte es dem Beigeladenen aufgrund seines stetig
ausgebauten Versorgungsnetzes wesentlich leichter fallen, neue Quellen zu erschließen bzw. die Wassergewinnung an anderer
Stelle zu intensivieren.
23 Auf die Frage des Gerichts nach dem Fließweg des Wassers antwortet die Klägerin, von den W-Quellen flösse das Wasser nach
E. und L. jeweils über 5 km, nach Ki. lediglich 4 km; das Wasser vom Tiefbrunnen S. dagegen müsse nach E. und L. 16 km
zurücklegen, nach Ki. 15 km. Das Wasser werde gegenwärtig zum Hochbehälter Eb. geleitet; diese Strecke sei wesentlich
zurücklegen, nach Ki. 15 km. Das Wasser werde gegenwärtig zum Hochbehälter Eb. geleitet; diese Strecke sei wesentlich
größer als diejenige nach E., Ki. oder L. Auf die Frage nach dem Stand der Verwirklichung des Anschlusses der Ortsteile E., Ki.
und L. an den Tiefbrunnen S. erläutert die Klägerin, dass infolge der Neuberechnungen die Notwendigkeit eines solchen
Anschlusses in Frage gestellt sei. Gegenwärtig sei vorgesehen, den Hochbehälter H. an den Tiefbrunnen S. anzuschließen, was
zusammen mit dem Bau einer Zwischenpumpe bis zum Jahr 2014 geschehen solle. Bis 2016 solle der Hochbehälter Ki. gebaut
werden. Eine Verbindungsleitung zwischen beiden Hochbehältern sei im aktuellen Haushaltsplan nicht vorgesehen. Die
Beileitung der W-Quellen sei noch nicht geplant, könne aber unabhängig von der sonstigen Planung erfolgen, sobald die
Gemeinde das Wasserrecht besitze. Bislang sei sie an konkreten Planungen allein deshalb gehindert gewesen, weil sie die
entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis nicht gehabt habe und eine Planung „ins Blaue hinein“ weder seriös noch
wirtschaftlich gewesen wäre. Der Anschluss der W-Quellen könne in etwa binnen eines Jahres erfolgen.
24 Die Klägerin beantragt,
25 die Erlaubnis zur Nutzung von Quellen zur Trinkwasserversorgung des Landratsamts L. an den Zweckverband
Wasserversorgung HK vom 09.03.2011 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 23.01.2012
aufzuheben, soweit darin die Erlaubnis zur Nutzung der W-Quellen auf der Gemarkung E. enthalten ist,
26 die Ablehnungsentscheidung des Landratsamtes L. über die Nutzung der W-Quellen auf der Gemarkung E. - Entscheidung
über konkurrierende Anträge - vom 15.03.2011 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 23.01.2012
aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die Erlaubnis zur Nutzung der W-Quellen zu erteilen,
27 hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts über den Antrag der
Klägerin auf Nutzung der W-Quellen auf der Gemarkung E. erneut zu entscheiden.
28 Der Beklagte beantragt,
29 die Klage abzuweisen.
30 Zur Begründung verweist er auf die streitgegenständlichen Bescheide und trägt ergänzend vor, auf die Erteilung einer
wasserrechtlichen Erlaubnis bestehe kein Anspruch. Das Ermessen sei nicht fehlerhaft ausgeübt worden. Unstrittig sei, dass die
Wasserversorgung von E. gemäß technischem Regelwerk nicht allein durch Beileitung der W-Quellen sichergestellt werden
könne, da ein Fehlbedarf von 2% bestehe, der in jedem Fall den Anschluss an den Wasserverbund S. notwendig mache.
Gemäß den Antragsunterlagen der Klägerin sei die Quellschüttung der W-Quellen im September 2003 auf 0,3 l/sec bzw. 25,92
m³/d zurück gegangen. Dem künftigen maximalen Wasserbedarf von E. und Ki. in Höhe von 143,4 m³/d stehe eine
Minimalschüttung aller Quellen von 64,8 m³/d gegenüber; dieser Fehlbedarf könne nicht alleine durch die hinzukommenden W-
Quellen gedeckt werden, insbesondere nicht unter Berücksichtigung der klimatischen Veränderungen. Eine Wasserversorgung
gelte nur dann als gesichert, wenn sie gerade auch Extremzustände abdecken könne. Der von der Klägerin nicht bestrittene
Fehlbedarf von 2% bestehe bei einem mittleren jährlichen Verbrauch und würde sich im Falle eines Spitzenbedarfs erhöhen.
31 Für den Antrag auf Quellwassernutzung müsse eine Bilanz des Wasserbedarfs und seiner Deckung auf Grundlage des DVGW
Arbeitsblattes W 410 erstellt werden. Dort würde der Spitzenbedarf bezogen auf die Einwohner als Bezugsgröße für die
Ermittlung des Bedarfs festgelegt und nicht etwa ein überdurchschnittlicher oder gar durchschnittlicher Wert. Eine
Versorgungssicherheit von 98% entspreche somit nicht der Voraussetzung einer vollständigen Bedarfsdeckung. Im Vergleich
zum maximalen Wasserbedarf lege die Klägerin selbst dar, dass in 7 von 132 überprüften Monaten die künftig erforderliche
Wassermenge von 144 m³/d nicht habe erreicht werden können; dies sei bezeichnender Weise zwei Mal an jeweils drei
aufeinanderfolgenden Monaten (in den Jahren 2003 und 2011) der Fall gewesen. Nach DIN 4046 Punkt 1.4 sei die
Wasserversorgung indessen die Deckung des Wasserbedarfs der Wohn- und Arbeitsstätten der menschlichen Gemeinschaft,
wobei der Wasserbedarf der Planungswert für das in einer bestimmten Zeitspanne für die Wasserversorgung voraussichtlich
benötigte Wasservolumen für den Ausbau der Wasserversorgungsanlage sei. Diese DIN sei Grundlage aller wasserrechtlichen
Entscheidungen.
32 Im Übrigen seien Grundlage der wasserrechtlichen Entscheidung vom 09.03.2011 die konkurrierenden Anträge aus dem
Dezember 2009. Eine Planänderung der Wasserversorgung könne nicht mehr in die Abwägung eingehen. Die von der Klägerin
angeführte Steigerung des Quellwasseranteils an der Gesamtwasserversorgung der Ortsteile Sch. und W. durch
Überschusswasser auf 80% stelle keinen wasserwirtschaftlichen Vorteil dar, da diese bereits an das Verbundnetz S.
angeschlossen seien. Grundsätzlich werde eine zentrale Versorgung angestrebt. Der zusätzliche Aufwand zum Anschluss von
E. bestehe lediglich aus erhöhten Pumpkosten vom Tiefbrunnen S. her und sei damit äußerst wirtschaftlich.
33 Soweit die Klägerin im Hinblick auf Sch. und W. von einer qualitativen Verbesserung durch erhöhten Quellwasseranteil spreche,
so belege sie nicht, worin diese Verbesserung bestehe. Das Rohwasser des Tiefbrunnens S. habe in den letzten zwei Jahren
keine Auffälligkeiten bei mikrobiologischen Untersuchungen gezeigt im Gegensatz zum aktuell genutzten Quellwasser, das
aufbereitet werden müsse. Soweit die Klägerin nunmehr doch die S-Quellen nutzen wolle, so sei zu beachten, dass diese
Quellen bakteriologisch öfter stark belastet seien, weshalb auch die Absicht bestanden habe, sie aufzugeben. Die Quelle 2 der
S-Quellen sei im Herbst 2004 versiegt. Auch vernachlässige die Klägerin bei ihren jetzigen Berechnungen die Pumpkosten i.H.v.
80.000 EUR für das Wasser aus den S-Quellen. Hinzu komme, dass die Wassernutzungsrechte für die R-Quellen und die G-
Quellen bis zum 31.12.2010 und die wasserrechtliche Erlaubnis für die S-Quellen bis zum 31.12.2007 befristet gewesen seien.
Verlängerungsanträge gebe es nicht. Ein in sich schlüssiges Wasserversorgungskonzept für die Ortsteile liege somit bis heute
nicht vor.
nicht vor.
34 Was den zeitlichen Aspekt angehe, verkenne die Klägerin, das die Nutzung vorhandener Trinkwasserquellen eindeutig einen
Aspekte des wasserwirtschaftlich zu berücksichtigenden Allgemeinwohls darstelle. Zudem werde das Vorhaben des
Beigeladenen ohnehin als wasserwirtschaftlich vorteilhafter eingeschätzt, so dass der zeitliche Aspekt im Rahmen der
Konkurrenzentscheidung als zusätzlicher Vorsprung des Vorhabens des Beigeladenen berücksichtigt werden dürfe. Das
zögerliche Vorgehen hinsichtlich des Hochbehälters H. und Ki. mit Verbindungsleitungen zeige, dass die Vorhaben nicht mit
Nachdruck verfolgt würden. In Bezug auf den Beigeladenen sei zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der Tiefbrunnen I bis IV die
vorhandenen Rechte bereits jetzt voll ausgenutzt seien und künftigen Ergänzungsbedarf erkennen ließen. Zudem sei die
Entnahme von Wasser aus den Tiefbrunnen III und IV, wie näher ausgeführt wird, von der Maßnahme des integrierten
Rheinprogramms berührt. Auch werde das Versorgungsgebiet aus den Tiefbrunnen aktuell größer, ohne dass dem zusätzliche
Quell- bzw. Brunnenkapazitäten gegenüber stünden.
35 Was das vorhandene Unternehmen angehe, so sei, nachdem die Stadt K. bereits 1973 dem Zweckverband beigetreten sei und
das Quellgebiet am 01.11.1975 vom Zweckverband übernommen worden sei, der Zweckverband Erlaubnisinhaber des
bisherigen Wasserrechts. Unerheblich sei, ob die Quellen noch exakt die Lage und den Nutzungsumfang der früheren Erlaubnis
hätten, das es sich unstrittig um das gleiche Quellgebiet handele. Entscheidend sei auch nicht das konkrete Alter, sondern der
Umstand, dass der Beigeladene wie die Klägerin ein auf Dauer gerichtetes Unternehmen sei. Dadurch, dass die technischen
Einrichtungen 1975 an den Zweckverband übergegangen seien, würde eine schützenswerte Rechtsposition begründet.
36 Bei der Belegenheit sei allein der Vorrang der ortsnahen Wasserversorgung vor einer Fernversorgung entscheidend; die
Belegenheit der Quellen spiele hier keine Rolle. Die stärkere Gebundenheit an einen Ort im Sinne von § 18 WG sei für beide
Unternehmen gegeben, da die Wasserversorgung nur dort errichtet werden könne, wo schutzwürdige und schutzfähige
Rohwässer anzutreffen seien. Es bestehe allein ein gesetzlicher Vorrang einer ortsnahen Wasserversorgung, der sich nicht am
kommunalrechtlichen Begriffe der Örtlichkeit orientiere.
37 Auf Nachfrage des Gerichts erläutert der Beklagte, der in der Wasserbilanz des Beigeladenen berücksichtigte Gesamtbedarf
ergebe sich aus dem Eigenbedarf der Beigeladenen i.H.v. 710.000 m³/a (Spitzenbedarf, bezogen auf die Einwohnerzahl in 30
Jahren), aus der garantierten Liefermenge an den Wasserverband S.M. (i.H.v. 400.000 m³/a) sowie bezüglich des
Zweckverbands Wasserversorgung Wt., nachdem diesem lediglich ein Mittelwert von 10 l/sec mit Erhöhung auf bis zu 30 l/sec
bei ausreichendem Wasserangebot garantiert sei, aus der maximalen Liefermenge in den letzten fünf Jahren (422.000 m³/a). Der
Tagesmaximalwert in der Wasserbilanz für die Liefermenge an den Wasserverband S.M. sei von 1.096 m³/d auf 2.880 m³/d zu
berichtigen. Dies ergebe einen Tagesspitzenbedarf in der Summe von 9.168 m³/d. Dieser unterschreite die in den
Wasserrechten der Beigeladenen für die Nutzung der Tiefbrunnen I bis IV genehmigten Tagesspitzenentnahmen.
38 Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
39 die Klage abzuweisen.
40 Er trägt vor, seinem Antrag habe der Erläuterungsbericht samt Planunterlagen des Ingenieurbüros „H. + R.“ zugrunde gelegen.
Daraus ergebe sich, dass nur das Wasser der Tiefbrunnen III und IV den Nitratgrenzwerte einhalte, nicht aber das Wasser der
Tiefbrunnen I und II. Der Eigenbedarf des Beigeladenen betrage 625.000 m³/a. Hinzu kämen rechtlich bindende
Lieferverpflichtungen gegenüber zwei Nachbar-Wasserverbänden. Dem Wasserverband S.M. müsse Wasser mit
Trinkwasserqualität im Jahr bis zu 400.000 m³ geliefert werden; diese Menge dürfe er im Bedarfsfall um 50% erhöhen,
Mindestabnahmemenge seien gegenwärtig 150.000 m³/a. Der Verband habe erläutert, dass die Mindestliefermenge fester
Bestandteil der derzeitigen Wasserbedarfsberechnung sei. Er sei auf das Zusatzwasser des Beigeladenen in der Menge und
Qualität angewiesen. Der Zweckverband Wasserversorgung Wt. umfasse 10 l/sec, das auf bis zu 30 l/sec erhöht werden dürfe,
falls aus den Tiefbrunnen III und IV des Beigeladenen hinreichend Wasser zur Verfügung stehe. In den zurückliegenden zwölf
Jahren habe zu keinem Zeitpunkt die gesamte Versorgung allein über Tiefbrunnenwasser sichergestellt werden könne, vielmehr
sei der Beigeladene in erheblichem Umfang auf Quellwasser angewiesen gewesen. In den Jahren 2004 bis 2009 habe der
durchschnittliche tatsächliche Gesamtverbrauch 1.148.192 m³/a betragen, so dass die erlaubte Menge an Tiefbrunnenwasser
von 1.200.000 m³/a schon jetzt nahezu nicht mehr auskömmlich sei. Die vertraglichen Lieferverpflichtungen mindestens
gegenüber dem WT.-Verband bezögen sich ausschließlich auf bestes Tiefbrunnenwasser der Tiefbrunnen III bzw. IV. Die Nähe
der Autobahn A5 und des Rheins bärge Risiken für die Tiefbrunnen III und IV, die auf Nachbargemarkungen lägen.
41 Tiefbrunnen- und Quellwasser stünden dem Beigeladenen lediglich auf Nachbargemarkungen zur Verfügung. Für das Zieljahr
2031 sei von einem durchschnittlichen Jahresbedarf von 1.485.000 m³/a auszugehen. Der Tagesspitzenbedarf belaufe sich auf
7.384 m³/d. Er sei unbedingt sicherzustellen. Falle Tiefbrunnen IV aus, könnten nur 5.256 m³/d eingespeist werden, das Defizit
könne nur durch Quellwasser aufgefüllt werden. Eine minimale Quellschüttung betrage 367,12 m³/d. Strukturell bedingt werde der
Wasserbedarf zunehmen, denn bislang noch nicht angeschlossene Teilgemeinden des Mitglieds Stadt K., die bislang allein über
Quellen mit Trinkwasser versorgt worden seien, müssten an das Versorgungsnetz angeschlossen werden, was einen
zusätzlichen Wasserbedarf von im Mittel mindestens 74.000 m³/a bedeute. Zur Verbesserung der schlechten Nitratwerte der
Tiefbrunnen I und II stehe für den Beigeladenen Wasser aus den Tiefbrunnen III und IV, begrenzt auf 600.000 m³/a, nach Abzug
der Lieferungen an den WT.-Verband von durchschnittlich 375.000 m³/a nur noch in Höhe von 225.000 m³/a zur Verfügung, so
dass Quellwasser zur Verbesserung und Sicherstellung der eigenen Trinkwasserqualität dringend erforderlich sei. Ohne die
Quellen im W. mit einer Schwankungsbreite der Quellschüttung zwischen 134.000 m³/a und 349.800 m³/a bei mittlerer
Quellschüttung von 284.500 m³/a sei mit einer Verschlechterung des Nitratwertes im Mischwasser schon bei einem mittleren
Quellschüttung von 284.500 m³/a sei mit einer Verschlechterung des Nitratwertes im Mischwasser schon bei einem mittleren
Quellwasserdargebot von durchschnittlich 38,03 mg/l auf 43,41 mg/l zu rechnen. Nur bei einer mindestens mittleren
Quellschüttung aller zur Verfügung stehenden Quellen könne ein Nitratgehalt von 35 mg/l, wie er von Bedeutung sei für die
Lieferung an die Nachbarverbände, eingehalten werden. Der Wegfall der W-Quellen führe zu einer Verschlechterung des
Nitratwertes um 2,49 mg/l.
42 Auf Nachfrage des Gerichts erläutert er, die Unterschiede in den statistischen Mittelwerten der Messkampagnen 1980 bis 1998
und 2004 bis 2009 seien auf unterschiedliche Messmethoden und Energieverluste zurückzuführen. Das tatsächliche
Schüttvolumen liege sicherlich näher an den Messwerten von 1980 bis 1998. Die Quellschüttungen der W-Quellen seien relativ
konstant.
43 Der Antrag der Klägerin sei bereits unzureichend, denn er enthalte keine ausreichende Wasserbilanz und keinerlei Angaben zur
Zusammensetzung des Wassers. Eine eigene fachlich abzuleitende Qualität einer Versorgung mit Quellwasser existiere nicht.
Quellwasser sei durchaus risikobehaftet. Im Übrigen hätten Beprobungen der Hochbehälter und Teilnetze der Klägerin
Nitratwerte zwischen 4,2 mg/l und 7,8 mg/l Nitrat ergeben; der Anschluss des gesamten Netzes S. an den Tiefbrunnen S. mit
Werten von zwischen 3,2 mg/l und 4,7 mg/l bedeute damit eine Qualitätsverbesserung. Dagegen müsse der Beigeladene zur
Verringerung der bei ihm bestehenden sehr starken Nitratbelastung das Wasser der W-Quellen beileiten, das seinerseits
Nitratwerte von durchschnittlich 8 mg/l aufweise, um das Wasser des Beigeladenen mit Nitratwerten von 40 mg/l bis hin zu 50
mg/l zu verbessern. Daraus werde erkennbar, dass die Beileitung der W-Quellen zu keiner qualitativen Verbesserung des
Trinkwassers der Klägerin führen könne. Die Prinzipien Versorgungssicherheit und Versorgungsqualität seien, anders als es die
Klägerin tue, keineswegs mit dem Prinzip einer Versorgung mit Quellwasser gleichzusetzen. Bei ihren Berechnungen komme die
Klägerin selbst zu dem Ergebnis, ein Anschluss an das Verbundsystem S. sei unumgänglich. Sachlicher Grund für den
Anschluss der W-Quellen sei die Einsparung von Pumpkosten von höchstens 3.000 EUR/Jahr. Die Kosten für den Anschluss
der W-Quellen betrügen dagegen insgesamt 670.000 EUR. Eine derartige Investition nur mit dem Ziel, äußerst begrenzte
Pumpkosten einzusparen, sei nicht gerechtfertigt.
44 Die Frage der Zuordnung der W-Quellen sei nach § 18 Abs. 1 Satz 1 WG zu entscheiden. Der Begriff des Wohls der
Allgemeinheit sei umfassend zu verstehen. Auch finanzielle Gesichtspunkte könnten von erheblicher Bedeutung sein. Deshalb
seien auch Investitionskosten für Wasserversorgungsanlagen ein relevanter und zu berücksichtigender Aspekt bei der Frage,
welches Vorhaben den größten Nutzen für das Wohl der Allgemeinheit erwarten lasse. Eine Begrenzung des Allgemeinwohl-
Begriffs auf reine Umweltschutzbelange gehe fehl. Der Behörde komme ein großer Beurteilungsspielraum zu. Der Beigeladene
gewährleiste in weitaus breiterem Maß öffentliche Trinkwasserversorgung als das Teilnetz der Klägerin; insgesamt werde vom
Beigeladenen die Trinkwasserversorgung für 46.000 Einwohner geleistet. Der Beigeladene sei auf das nitratarme Quellwasser
der W-Quellen in Menge und Qualität angewiesen. Sein mit den Behörden abgestimmtes Prinzip der Bildung von Mischwasser
aus Wässern sehr unterschiedlicher Qualität in wechselnder Menge habe vielfältige Vorteile im Sinne des Allgemeinwohlaspekts
der Wasserbewirtschaftung und der Versorgungssicherheit. Hinzu komme, dass die Nachbarverbände Trinkwasser möglichst
weit unterhalb des Nitratgrenzwertes benötigten. Die Berechnung der Klägerin gehe, wie näher ausgeführt wird, fehl. Es sei
schlicht Unsinn, wenn behauptet werde, es gehe nur darum die Wasserversorger besonders komfortabel zu bedienen.
45 Im Gegensatz zur Ansicht der Klägerin seien die Verträge des Beigeladenen sehr wohl zu berücksichtigen. Die
wasserrechtlichen Genehmigungen für die Tiefbrunnen III und IV bauten sogar ausdrücklich hierauf auf. Auch sei es
möglicherweise zwar rechtstheoretisch, aber nicht praktisch möglich, die Dauerlieferungsverträge mit den Nachbarverbänden zu
kündigen, denn das hätte katastrophale Folgen für die öffentliche Wasserversorgung. So würde eine über Jahre hinweg
aufgebaute sinnvolle gemeinsame Trinkwasserversorgung, die der Versorgungssicherheit und -qualität äußerst dienlich sei,
zerstört. Ferner bestünden zwischen dem Beigeladenen und den Nachbarverbänden baulich verbundene und verwobene
gemeinsame Anlagen und Investitionen. Richtig sei es, dass sich die Verträge mit den Nachbarverbänden nicht unmittelbar auf
die W-Quellen bezögen. Tatsache sei aber auch, dass die Nachbarverbände aus dem Trinkwasseraufkommen des
Beigeladenen mit versorgt würden.
46 Es könne nicht angehen, dass die Klägerin keine vollständige Wasserbilanz vorlege. Dabei würde sich schnell herausstellen,
dass weder nach Menge noch nach Qualität bei der Klägerin Probleme bestünden, mit Ausnahme des offenbar gesundheitlich
bedenklichen Zustands einiger Versorgungsanlagen. Auch bei Nutzung der W-Quellen könne keine Versorgungssicherheit
hergestellt werden. Der Vergleich des Tageswertes von minimalem Wasserdargebot mit höchstem Bedarfswert sei ein fachlich
korrekter Maßstab für den Grad der Versorgungssicherheit. Dies ergebe sich aus den technischen Regelwerken des DVGW, zu
denen auch das Arbeitsblatt W 405 zur Löschwasserbereitstellung gehöre. Es sei nicht erkennbar, dass dieses in die Planungen
der Klägerin zu ihrem in mehrfacher Hinsicht defizitären Teilnetz der Ortsteile E., Ki. und L. in irgendeiner Weise Eingang
gefunden hätte. Dies zugrunde gelegt, bestehe bei der Klägerin eine massive Unterdeckung der Wasserversorgung.
47 Lege man die eigenen Messwerte der Klägerin zugrunde, so sei für den Zeitraum Januar 2002 bis Dezember 2012 für die W-
Quellen von einer durchschnittlichen jährlichen Schüttung der W-Quellen von lediglich 114.475 m³/a auszugehen. Die Klägerin
gehe fälschlich vom aktuellen mittleren Tagesbedarf aus, wohingegen nach den technischen Richtlinien zu jedem Zeitpunkt
sichergestellt sein müsse, dass in allen angeschlossenen Haushalten und Gewerbebetrieben sowie öffentlichen Einrichtungen
Trinkwasser dem Netz entnommen werden könne; es gehe darum, den maximalen Tagesbedarf in Zeiten des geringsten
Trinkwasserdargebots zu decken. Dass das nicht der Fall sei, räume die Klägerin selbst ein, wenn in sieben Monaten keine
Versorgungssicherheit habe hergestellt werden können. Auch sei anhand prognostischer Überlegungen zu klären und
darzustellen, dass durch die dem Antrag zugrundeliegende Planung Versorgungssicherheit voraussichtlich auch in 30 Jahren
darzustellen, dass durch die dem Antrag zugrundeliegende Planung Versorgungssicherheit voraussichtlich auch in 30 Jahren
noch gewährleistet werden könne. Der Grad der Versorgung mit eigenem Quellwasser spiele keine Rolle im Sinne einer
Versorgungssicherheit. Die Klägerin könne nicht für sich in Anspruch nehmen, vorrangig bestes Quellwasser verwenden zu
wollen. Außerdem widerspreche dieses Vorgehen den tatsächlichen Verhältnissen, denn Quellwasser sei in höchstem Maße
unsicher, wechsele in Menge und Qualität nach den jeweiligen natürlichen Umständen und berge die Notwendigkeit, in
erheblichem Maß technische Aufbereitungsmittel bereit zu halten.
48 Es stimme nicht, dass Investitionen unter dem Aspekt größeren Nutzens keine Rolle spielen könnten. Dies ergebe sich schon
aus § 43 WG. Auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach im Rahmen der Allgemeinwohlbelange alle
zugelassen würden, die einen unmittelbaren Bezug zur „Wasserbewirtschaftung“ hätten, schließe schon vom Wortlaut
Wirtschaftlichkeitsüberlegungen keineswegs aus, auch wenn sie nicht allein oder dominierend herangezogen werden dürften.
Für die Klägerin sei der Anschluss der W-Quellen wasserwirtschaftlich ohne Sinn, müsse sie doch für die Herstellung der
Versorgung der eigenen Bevölkerung in jedem Fall und vorrangig zunächst die Verbindungsleitung zum übrigen Netz herstellen;
sei diese hergestellt, gebe es mit Ausnahme eines geringgewichtigen fiskalischen Grundes - Einsparung von Pumpkosten von
höchstens 3000 EUR/Jahr - keinen Grund mehr für einen Anschluss der W-Quellen. Der zeitliche Aspekt dürfe - über den Aspekt
des schon vorhandenen Unternehmens hinaus - auch in Allgemeinwohlüberlegungen einfließen, soweit es darum gehe, ob
Trinkwasser ohne Unterbrechung und zeitlich zügig in die öffentliche Wasserversorgung eingespeist werden könne.
49 Es überrasche, dass die Klägerin meine, sie müsse eine Planung in Ermangelung der Erlaubnis noch nicht vorweisen;
tatsächlich setze die Genehmigung die Planung voraus, nicht umgekehrt. Auch überrasche, wenn die Klägerin nun meine, die
Errichtung des Hochbehälters Ki. sei keine Voraussetzung für die Beileitung der W-Quellen, obwohl die Klägerin in ihrem eigenen
Erläuterungsbericht angegeben habe, dass die künftige Planung einen Neubau des Hochbehälters Ki. vorsehe. Zu sagen, es
gehe ihr nur um die Versorgung ihrer Teilorte, entbinde sie nicht davon, ein Wasserversorgungskonzept vorzustellen, woraus
sich ergebe, was sie als vorrangig ansehe und inwieweit sie konzeptionelle Arbeit leiste. Ebenso bedürfe es einer konkreten
Ausgestaltung der Planung und der Prüfung der Finanzierung und der Einbeziehung von Fördermitteln. So sei auch mindestens
eine UVP-Vorprüfung im Hinblick auf die W-Quellen mit einem Schüttungsvolumen von über 100.000 m³/a erforderlich gewesen.
50 Was den Begriff des schon vorhandenen Unternehmens angehe, so gehe die Klägerin davon aus, ein Vertrauensschutz, wie ihn
§ 18 Abs. 1 Satz 2 1. HS WG schaffe, sei nur anzunehmen bei exakter Inhaltsgleichheit von bestehender Nutzung und
beabsichtigter Fortsetzung der Nutzung. Die Gewinnung von in der Natur spontan auftretendem Quellwasser sei aber davon
geprägt, dass Quelllagen sich im Laufe der Zeit der Natur entsprechend verlagern könnten, auch wenn sich an der Quelllage
selbst nichts geändert habe. Daher erfülle die Angabe der jeweils zum Genehmigungszeitpunkt aktuellen Lage von
Wasseraustrittsorten innerhalb eines festen, räumlich klar begrenzten Quellgebiets die gesetzlichen Anforderungen an eine
Inhaltsgleichheit. Der einzige Unterschied zwischen den W-Quellen im Jahr 1980 und heute sei, dass auf FlstNr. ... zuvor vier,
jetzt nur noch zwei Quellen erschlossen wurden; die anderen beiden seien möglicherweise aus natürlichen Gründen
trockengefallen oder ineinander aufgegangen, möglicherweise seien tatsächlich auf diesem Grundstück auch immer nur zwei
Quellen gewesen. Worin die von der Klägerin so vehement monierten starken Abweichungen zwischen den Genehmigungen
liegen sollten, sei nicht nachvollziehbar. Das Recht zur Nutzung des Quellgebiets der W-Quellen der Gemeinde K. und heute des
Beigeladenen als Rechtsnachfolger der Gemeinde K. bestehe mindestens seit 1980. Der Beigeladene sei in vollem Umfang in
die Rechtsposition der Gemeinde K. eingetreten und habe damit im Sinne des schon vorhandenen Unternehmens und des
Bestands- und Vertrauensschutzes in dieser Hinsicht eindeutig Vorrang. Was die Ortsgebundenheit angehe, bestehe zwischen
Klägerin und Beigeladenem kein Unterschied. Allerdings sei der Beigeladene im Hinblick auf den Bezug des Quellwassers der
W-Quellen in weitaus stärkerem Maß auf dieses qualitativ gute Wasser angewiesen als die Ortsteile der Klägerin. Auf das
Eigentum Dritter komme es nicht an. Der Beigeladene dürfte als derjenige, der im Gebiet der W-Quellen in erheblichem Umfang
Quellfassungen, Brunnenstuben und Wasserleitungen gebaut und verlegt habe und diese seit Jahrzehnten betreibe und
unterhalte, in geringerem Maße als die Klägerin örtlich flexibel sein, weil durch einen Ortswechsel in größerem Umfang bereits
eingerichtete Anlagen sinnlos würden. Ein Ortswechsel hätte für den Beigeladenen erheblich größere Nachteile als für die
Klägerin, deren Investitionen bis dato ohne weiteres auch an anderer Stelle erfolgen könnten.
51 Auf Nachfrage des Gerichts erläutert der Beigeladene, der Wert von 35 mg/l Nitrat ergebe sich als „Zielwert“ mindestens im Sinne
einer Geschäftsgrundlage. Das Konzept zur Nitratminimierung habe zum Hintergrund, dass die Anlage neuer Tiefbrunnen dazu
habe führen sollen, eine erhebliche Absenkung des Nitratwertes des schon damals teilweise über grenzwertig belasteten
Trinkwassers aus den Tiefbrunnen I und II zu erreichen. Sinn und Zweck der Absprachen im Zuge des geschilderten
Nitratminimierungskonzepts sei es gewesen, dem Wasserverband S.M. besseres Wasser, mindestens in der Qualität, wie es
dem Beigeladenen aufgrund der beiden neu zu schaffenden Tiefbrunnen zur Verfügung stehen würde und heute steht, zu
liefern, also das im Vergleich verbesserte Mischwasser aus allen vier Tiefbrunnen. Der Zielwert von 35 mg/l Nitratgehalt habe
auch einen technischen Hintergrund. Die Nachbarverbände benötigten mindestens Wasser der geschilderten verbesserten
Qualität, um eigenes „schlechteres“ Wasser in der Qualität verbessern zu können, vor allem in Zeiten des Ausfalls von eigenem
nitratarmem Quell- oder Tiefbrunnenwasser. Schließlich stelle der Grenzwert von 50 mg/l die Grenze zur Gesundheitsgefährdung
dar. Dessen ungeachtet komme dem weichen Quellwasser eine zusätzliche besondere Bedeutung bei der Reduzierung der
Wasserhärte zu, da Tiefbrunnenwasser eine sehr hohe Wasserhärte aufweise. Eine Wegnahme der W-Quellen bedeutete für
den Gesamtverbund folglich, dass ein wesentlicher Baustein des Fundaments des Nitratverbesserungskonzepts und der darauf
aufbauenden jahrzehntelangen Millioneninvestitionen entzogen würde.
52 Was die Tiefbrunnen I und II angehe, so gebe es keine aktuelle Erlaubnis. Ihre Nutzung stütze sich auf einen behördlichen
52 Was die Tiefbrunnen I und II angehe, so gebe es keine aktuelle Erlaubnis. Ihre Nutzung stütze sich auf einen behördlichen
Beschluss zur Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis vom 10.01.1974 mit nachfolgend ausgestellter Erlaubnisurkunde vom
27.05.1975. Diese Erlaubnis sei zwar abgelaufen, werde aber im Wege einer Duldung durch die Aufsichtsbehörde in der in der
Erlaubnis festgeschriebenen Weise weiter „betrieben“, was gebräuchliche Praxis im Bereich der öffentlichen Wasserversorgung
sei. Die maximale Jahresentnahmemenge habe 400.000 m³/a je Brunnen betragen. Diese Erlaubnis habe insoweit eine
Veränderung erfahren, als die Nutzung der Tiefbrunnen I und II mit zum Gegenstand der wasserrechtlichen Erlaubnis für die
Tiefbrunnen III und IV vom 17.12.1997 gemacht worden sei. Die maximale Entnahme von Tiefbrunnenwasser aus allen vier
Tiefbrunnen sei auf 1.200.000 m³/a beschränkt worden. Es sei auch hinsichtlich der Tiefbrunnen I und II nicht nur bei der
maximalen Jahresentnahmemenge, sondern auch bei den kurzfristigen Maximalwerten von 50 l/sec und 2.880 m³/d und
Brunnen geblieben. Seit 2010 würde ein paralleler Antrag auf Erhöhung der maximalen Jahresgesamtentnahmemenge aus den
Tiefbrunnen I und II von vormals 400.000 m³/a pro Brunnen auf 450.000 m³/a pro Brunnen weiterverfolgt, da zum Prognosejahr
2031 ein Jahresgesamtbedarf von ca. 1,4 bis 1,5 Mio. m³/a sichergestellt werden müsse. Durch das nitratbelastete Wasser der
Tiefbrunnen I und II könne nicht das qualitativ bessere Quellwasser insbesondere der streitigen W-Quellen ersetzt werden.
53 Dem Gericht haben die einschlägigen Verwaltungsakten (5 Bde.) sowie die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums F. (1
Bd.) vorgelegen. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten (4 Bde.) wird wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
54 Die von der Klägerin erhobenen Klagen sind als Verpflichtungs- und selbständige (Teil-)Anfechtungsklage gemäß §§ 40, 42, 68
ff., 113 VwGO zulässig. Sie sind jedoch nicht begründet. Denn die vom Beklagten dem Beigeladenen erteilte wasserrechtliche
Erlaubnis zur Nutzung von Quellen vom 09.03.2011 sowie der diese bestätigende Widerspruchsbescheid des
Regierungspräsidiums F. vom 23.01.2012 sind auch insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in eigenen Rechten,
als in den angefochtenen Bescheiden dem Beigeladenen die Erlaubnis zur Nutzung der W-Quellen auf der Gemarkung E.
enthalten ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO)
(A.)
. Daher erweist sich auch die gegenüber der Klägerin ergangene
Ablehnungsentscheidung des Landratsamtes L. über die Nutzung der W-Quellen auf der Gemarkung E. - Entscheidung über
konkurrierende Anträge - vom 15.03.2011 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 23.01.2012 als
rechtmäßig; die Klägerin hat weder einen Anspruch auf die begehrte Erlaubnis noch darauf, dass der Beklagte verpflichtet wird,
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts über den Antrag der Klägerin auf Nutzung der W-Quellen auf
der Gemarkung E. erneut zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 VwGO)
(B.)
.
A.
55 Die Anfechtungsklage, mit der sich die Klägerin gegen die vom Beklagten dem Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Erlaubnis
zur Nutzung von Quellen vom 09.03.2011 sowie den diese bestätigenden Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F.
vom 23.01.2012 insoweit wendet, als dem Beigeladenen hiermit die Nutzung der W-Quellen auf der Gemarkung E. erlaubt
worden ist, hat keinen Erfolg. Denn die angefochtene Entscheidung ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
56 Den Maßstab für die Entscheidung liefert § 18 WG. Absatz 1 der Vorschrift regelt, dass in dem Fall, dass Anträge auf Erteilung
einer Erlaubnis oder einer Bewilligung für Benutzungen zusammentreffen, die sich auch dann nicht nebeneinander ausüben
lassen, wenn den Anträgen nur teilweise oder unter Bedingungen oder Auflagen stattgegeben wird, das Vorhaben den Vorrang
hat, das den größten Nutzen für das Wohl der Allgemeinheit erwarten lässt. Stehen hiernach mehrere Vorhaben einander
gleich, so hat das schon vorhandene Unternehmen den Vorrang; im Übrigen sind die stärkere Gebundenheit eines
Unternehmens an einen bestimmten Ort, die geringere Belästigung anderer sowie die größere Sicherheit, welche die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers für die Ausführung und den Fortbestand des Unternehmens
bieten, maßgebend.
I.
57 Vorliegend besteht unter den Beteiligten Einigkeit dahingehend, dass eine gleichzeitige Nutzung der W-Quellen durch Klägerin
und Beigeladenem aufgrund der relativ geringen Quellschüttungen der W-Quellen, dem relativ großen technischen und
finanziellen Aufwand, der mit einer Beileitung der W-Quellen jeweils verbunden ist, sowie dem Umstand, dass Klägerin wie auch
Beigeladener gleichermaßen erklärt haben, das Gesamtschüttvolumen der W-Quellen zu benötigen, um ihr
Wasserversorgungskonzept durchzuführen, nicht in Betracht kommt, der Beklagte vielmehr auf Grundlage von § 18 Abs. 1 WG
eine Entscheidung zugunsten eines der Antragsteller - und damit notwendig zulasten des anderen Antragstellers - zu treffen
hat. Dieser Einschätzung tritt die erkennende Kammer bei.
II.
58 Die auf Grundlage des § 18 Abs. 1 Satz 1 WG getroffene Entscheidung des Beklagten ist gerichtlich voll überprüfbar. In der
Rechtsprechung geklärt ist, dass es sich beim Wohl der Allgemeinheit um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der der
uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (BVerwG, Beschluss vom 06.09.2004 - 7 B 62/04 -, juris;
Beschluss vom 28.07.2004 - 7 B 61/04 -, juris; Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 6 Rn. 17). Aber auch die im § 18 WG
hieran anknüpfende Frage, welches Vorhaben den größeren Nutzen für das Wohl der Allgemeinheit erwarten lässt, ist
gerichtlich voll überprüfbar. Ein gerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum kommt der Wasserrechtsbehörde nicht zu.
Zwar handelt es sich insoweit, hierin ist dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zuzustimmen, um eine
Prognoseentscheidung mit planerischem Einschlag (vgl. Urteil vom 02.02.2010 - 8 BV 08.1113 -, juris). Dies genügt jedoch
nicht, um die gerichtliche Prüfung zurückzunehmen. Vielmehr galt schon vor dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
nicht, um die gerichtliche Prüfung zurückzunehmen. Vielmehr galt schon vor dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
vom 31.05.2011 (- 1 BvR 857/07 -, juris), dass die letztverbindliche Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe grundsätzlich
und regelmäßig selbst dann zu den richterlichen Aufgaben gehört, wenn ein unbestimmter Rechtsbegriff an Prognosen und
Risikobewertungen anknüpft oder das Gesetz Begrifflichkeiten wie „öffentliches Interesse“ verwendet; etwas anderes galt auch
bislang außerhalb ausdrücklicher gesetzlicher Übertragung eines Beurteilungsspielraums auf die Behörde lediglich in Fällen, in
denen etwa ein weisungsfreies Gremium mit besonderer pluralistischer Zusammensetzung oder Sachkunde zur Entscheidung
berufen ist, in denen die Entscheidung eine politische Komponente beinhaltet, in denen persönliche Erfahrungen oder
Eindrücke für die Entscheidung maßgeblich sind, oder in nicht wiederholbaren Prüfungs- und Beurteilungssituationen (vgl. dazu
ausführlich und m.w.N. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 114 Rn. 23 ff.). Ein derartiger Fall aber liegt hier nicht vor; zur
Entscheidung befugt im Rahmen des § 18 WG ist vielmehr das Landratsamt, das auf der Grundlage von durch Dritte
nachvollziehbaren objektiven Daten und Messwerten entscheidet. Mit dem Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom
31.05.2011, a.a.O.) ist die Annahme eines Beurteilungsspielraums deutlich eingeschränkt und nur noch dann zugelassen,
wenn es eine klare gesetzliche Grundlage für das Bestehen gerichtlich nicht voll überprüfbarer Letztentscheidungsbefugnisse
der Verwaltung gibt und gegenüber Art. 19 Abs. 4 GG hinreichende Sachgründe bestehen. In Ermangelung einer derartigen
gesetzlichen Grundlage ist die Frage, welches von konkurrierenden wasserrechtlichen Vorhaben den größeren Nutzen für das
Wohl der Allgemeinheit i.S.d. § 18 Abs. 1 Satz 1 WG erwarten lässt, durch das Verwaltungsgericht uneingeschränkt
überprüfbar; dies gilt sowohl für die Frage, welche Allgemeinwohlbelange im Rahmen des § 18 Abs. 1 Satz 1 WG eine Rolle
spielen können, als auch für die daran anschließende Bewertung und Gewichtung der Belange.
59 Der Nutzen für das Wohl der Allgemeinheit lässt sich nur ermitteln anhand der Angaben der Antragsteller, die diese in ihrem
Antrag zum Zweck, der mit der beantragten Gestattung einer bestimmten wasserrechtlichen Nutzung verbunden ist, gemacht
haben; von Bedeutung ist, soweit die beantragte Nutzung der Trinkwassergewinnung dienen soll, insbesondere das
Wasserversorgungskonzept und die Rolle, die die beantragte Nutzung innerhalb dieses Konzepts spielen soll.
60 Die von den Beteiligten vorliegend ins Feld geführten Argumente sind daher von der Kammer vollinhaltlich daraufhin zu
überprüfen, ob sie von § 18 Abs. 1 Satz 1 WG umfasste Belange des Allgemeinwohls darstellen und welches Vorhaben auf
Basis dieser Prüfung unter Zugrundelegung der jeweiligen Wasserversorgungskonzepte den größeren Nutzen für das Wohl der
Allgemeinheit erwarten lässt.
61 Auf Grundlage des umfangreichen Aktenmaterials sowie der ausführlichen mündlichen Verhandlung ist die Kammer zu dem
Ergebnis gelangt, dass einiges dafür spricht, das Vorhaben des Beigeladenen lasse einen geringfügig höheren, jedenfalls aber
gleichwertigen Nutzen für das Wohl der Allgemeinheit i.S.v. § 18 Abs. 1 Satz 1 WG erwarten im Vergleich zum Vorhaben der
Klägerin. Diese Entscheidung beruht auf folgenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen:
III.
62 Der Beigeladene beruft sich zur Begründung seines Antrags vor allem auf die Bedeutung des Quellwassers der W-Quellen für
die Absenkung des Nitratwertes des vor allem aus den Tiefbrunnen I und II geförderten Trinkwassers, daneben aber auch auf
die Erhöhung der Gesamtwassermenge sowie die sofortige Nutzbarkeit der Quellen, sowie schließlich auf die in der
Vergangenheit u.a. in die Beileitung der W-Quellen und ihre Vermischung mit nitratreichem Tiefbrunnenwasser getätigten
erheblichen Investitionen von insgesamt 13,7 Mio. EUR.
63
1.
Der Aspekt der Steigerung der Trinkwasserqualität durch Verringerung des Nitratgehalts ist im Rahmen des § 18 Abs. 1 WG
bei der Frage des größeren Allgemeinwohls ebenso zu berücksichtigen wie die Steigerung der zur Verfügung stehenden
Gesamttrinkwassermenge und auch die sofortige Nutzbarkeit des Quellwassers
(1.1)
. Kein Aspekt des Gemeinwohls ist nach
Auffassung der Kammer dagegen der Umstand, dass der Beigeladene in der Vergangenheit in die Beileitung der W-Quellen
und ihre Vermischung mit Tiefbrunnenwasser bereits Investitionen getätigt hat
(1.2)
. Dies ergibt sich aus folgenden
Überlegungen:
64 Beim Begriff des „Wohls der Allgemeinheit“ handelt es sich um einen zentralen Begriff des Wasserrechts, der sich im
Wassergesetz wie auch im Wasserhaushaltsgesetz an zahlreichen Stellen in unterschiedlichem Zusammenhang findet, jedoch
keine nähere gesetzliche Definition erfahren hat. In Rechtsprechung wie Literatur bestehen trotz jahrzehntelanger Erörterungen
nach wie vor unterschiedliche Auffassungen über die Reichweite dieses unbestimmten Rechtsbegriffs (vgl. dazu ausführlich
Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 6 Rn. 16 ff.; Keppeler, NVwZ 1992, 137; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG BW,
Stand 10.2012, § 18 Rn. 13 ff.; jew. m.w.N.).
65
1.1
Klarheit herrscht insoweit, als diesem Begriff jedenfalls alle spezifisch wasserwirtschaftlichen Belange zuzuordnen sind, wie
etwa die Sicherung des Wasserhaushalts hinsichtlich Menge und Beschaffenheit des Wassers (BVerwG, Urteil vom 17.03.1989
- 4 C 30/88 -, BVerwGE 81, 347; VG Ansbach, Urteil vom 31.07.2007 - AN 15 K 07.01239 -, juris), der Schutz vor schädlichen
Verunreinigungen oder sonstigen nachteiligen Veränderungen des (Trink-)Wassers (BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 4 A
1001/04 -, juris; VG Cottbus, Urteil vom 23.10.2012 - 4 K 321/10 -, juris; VG Regensburg, Beschluss vom 20.11.2007 - RN 13
07.1796 -, juris), das Interesse der Allgemeinheit an einer effizienten und sinnvollen Nutzung der Gewässer (BVerwG,
Beschluss vom 06.09.2004 - 7 B 62/04 -, juris) oder der Schutz vor Hochwassergefahren (VG F., Urteil vom 30.01.2003 - 4 K
1398/01 -, juris; Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 6 Rn. 17). Im Zusammenhang mit einer drohenden nachteiligen
Veränderung des Trinkwassers werden auch gesundheits- und seuchenpolizeiliche Belange unter den Begriff des Wohls der
Allgemeinheit gefasst (BVerwG, Urteil vom 17.03.1989, a.a.O.; VG München, Urteil vom 30.09.2003 - M 2 K 02.4783 -, juris; VG
Allgemeinheit gefasst (BVerwG, Urteil vom 17.03.1989, a.a.O.; VG München, Urteil vom 30.09.2003 - M 2 K 02.4783 -, juris; VG
Augsburg, Beschluss vom 09.08.2005 - Au 7 S 05.566 -, juris).
66 Die Steigerung der Wasserqualität und -quantität wie auch die zeitnahe Nutzung des Quellwasservorkommens stellen
wasserwirtschaftliche Belange dar, die zweifellos dem Begriff des Wohls der Allgemeinheit, wie er in § 18 Abs. 1 Satz 1 WG zu
verstehen ist, unterfallen.
67
1.2
Anderes gilt jedoch für die vom Beigeladenen bereits getätigten Investitionen. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff
des Wohls der Allgemeinheit im Zusammenhang mit den bereits getätigten Investitionen allenfalls deshalb nutzbar gemacht
werden könnte, weil es sich hier um einen öffentlichen Wasserversorger handelt, der die Investitionen mit öffentlichen (Steuer-
)Geldern getätigt hat; darüber, dass der Umstand, dass sich Investitionen eines privaten Unternehmers bislang nicht amortisiert
haben, kein im Rahmen des Wohls der Allgemeinheit relevanter Aspekt ist, dürfte Einigkeit bestehen. Aber auch im Hinblick auf
öffentliche Investitionen sind zur Überzeugung der Kammer rein wirtschaftliche Erwägungen im Rahmen des § 18 Abs. 1 Satz 1
WG unzulässig.
68
1.2.1
Nach ganz überwiegender Auffassung sind dem Wohl der Allgemeinheit über die spezifisch wasserwirtschaftlichen
Gründe hinaus alle Belange zuzuordnen, die im Wasserhaushaltsgesetz selbst ausdrücklich erfasst sind, so etwa die
Bewirtschaftungsgrundsätze (BVerwG, Urteil vom 17.03.1989 - 4 C 30/88 -, juris; VG Aachen, Urteil vom 23.01.2008 - 6 K
214/07 -, juris; offen gelassen von VG Trier, Urteil vom 24.04.2013 - 5 K 1625/12.TR -, juris); im Hinblick auf die in § 1a WHG
a.F. enthaltenen Grundsätze wird etwa auch der Schutz des Ökosystems Wasser und der ökologischen Gewässerfunktionen
(BVerwG, Urteil vom 18.09.1987, a.a.O.) etwa vor nachteiligen Veränderungen der dortigen Tier- und Pflanzenwelt (BVerwG,
Beschluss vom 06.09.2004 - 7 B 62/04 -, juris) als Aspekt des Wohls der Allgemeinheit angesehen.
69
1.2.2
Darüber, inwieweit auch öffentliche Belange und Interessen auf anderen Rechtsgebieten unter den Begriff des Wohls der
Allgemeinheit zu fassen sind, herrscht dagegen keine Einigkeit. Immer wieder findet sich die Aussage, der Begriff des Wohls der
Allgemeinheit sei weit zu verstehen und beziehe sich nicht nur auf die Beeinträchtigung der wasserwirtschaftlichen Ordnung,
sondern erfasse auch öffentliche Belange und Interessen auf anderen Rechtsgebieten (so etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom
16.04.1980 - VII 907/79 -, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29.06.1995 - 3 M 27/95 -, juris; VG F., Urteil
vom 30.01.2003 - 4 K 1398/01 -, juris; Melsheimer, ZfW 2003, 65; offen gelassen von VG München, Urteil vom 30.09.2003 - M 2
K 02.4783 -, juris; ablehnend wohl Nieders. OVG, Urteil vom 25.10.1985 - 3 OVG A 53/82 -, ZfW 1987, 117); in diese Richtung
scheint auch die Gesetzesbegründung zu weisen, die davon spricht, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit
nicht nur bei einer Gefährdung des Wasserhaushalts beeinträchtigt werde, weil die Behörde eine Beeinträchtigung des Wohls
der Allgemeinheit „auch in anderer Hinsicht zu berücksichtigen“ habe (vgl. BT-Drs. 2/2072 S. 23). In den konkret zu
entscheidenden Fällen ging es jedoch regelmäßig um Belange, die mit der wasserwirtschaftlichen Ordnung zumindest in
engem Zusammenhang stehen und zu ihr einen konkreten Bezug haben, wie etwa um limnologische (Binnengewässer als
Ökosystem betreffende) und ökologische Gesichtspunkte (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.04.1980, a.a.O.), um
Hochwasserschutz und gewässerökologische Probleme (VG F., Urteil vom 30.01.2003, a.a.O.) oder um die Erholungsfunktion
der Gewässer (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29.06.1995 - 3 M 27/95 -, juris). In wenigen Entscheidungen
dagegen sind Gemeinwohlbelange angesprochen, die den Bereich der vom Wasserhaushaltsgesetz umfassten Belange klar
verlassen (so etwa - nicht entscheidungstragend und im Konjunktiv gehalten - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.07.1995 - 5 S
3071/94 -, juris, für städtebauliche Belange; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29.06.1995, a.a.O., für Belange
der Fischerei; Melsheimer, a.a.O., für landschaftästhetische Gesichtspunkte, Aspekte des Denkmalschutzes und Interessen der
Fischerei; Bayer. VGH, Urteil vom 02.02.2010 - 8 BV 08.1113 -, juris, für Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, der
Energieerzeugung und der Fischerei; offen gelassen bezüglich Bauplanungs- und Immissionsschutzrecht von BVerwG, Urteil
vom 17.03.1989, a.a.O.).
70
1.2.3
Die Frage, ob im Zusammenhang mit zwei konkurrierenden Anträgen berücksichtigt werden kann, welcher Träger
öffentlicher Wasserversorgung in der Vergangenheit bereits mit Steuermitteln und öffentlichen Förderungen finanzielle
Investitionen in die nunmehr von konkurrierenden öffentlichen Wasserversorgern begehrte Gewässernutzung getätigt hat bzw.
welchem Wasserversorger infolge der Beileitung Investitionen erspart bleiben, ist - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung
bislang nicht geklärt.
71 Folgende Erwägungen verbieten nach Auffassung der Kammer jedoch eine Einbeziehung fiskalischer Erwägungen bereits in
das Allgemeinwohlerfordernis: Überragend wichtige Aufgabe der Wasserwirtschaft ist es, den Wasserhaushalt im weitesten
Sinne so zu ordnen, dass Wasser stets in geeigneter Güte, in der benötigten Menge und am richtigen Ort zur Verfügung steht
(Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 6 Rn. 8 m.w.N.; Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 1 Rn. 4). Auch Regelungen im
Wasserhaushaltsgesetz wie die im Regelfall allein in Betracht kommende Erteilung einer - jederzeit frei widerruflichen -
wasserrechtlichen Erlaubnis oder die zwingende Befristung einer wasserrechtlichen Bewilligung sind Ausdruck des im
Wasserrecht vorherrschenden Grundprinzips der gemeinwohlgesteuerten Wasserbewirtschaftung (vgl. etwa
Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 14 Rn. 8, 23). Diese Konzeption zugrunde gelegt, muss ein Belang, um als
Allgemeinwohlbelang i.S.d. Wasserhaushaltsgesetzes bzw. des Wassergesetzes zu gelten, einen irgendwie gearteten
wasserwirtschaftlichen Bezug haben. Die Entscheidung muss daher tragend auf die im Wasserhaushaltsgesetz ausdrücklich
erfassten Belange gestützt werden (vgl. dazu im Rahmen von § 6 WHG Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 6 Rn. 32).
Etwas anderes ergibt sich entgegen der vom Beigeladenen geäußerten Auffassung insbesondere nicht aus dem Begriff der
Wasserwirtschaft. Denn unter Wasserwirtschaft werden keine finanziellen Transaktionen im Zusammenhang mit Wasser
Wasserwirtschaft. Denn unter Wasserwirtschaft werden keine finanziellen Transaktionen im Zusammenhang mit Wasser
verstanden, sondern die Summe aller Einwirkungen, die unmittelbar oder mittelbar den Wasserhaushalt berühren (BTDrs.
2/2072, zitiert nach Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., Einl. Rn. 49) oder, in der Terminologie des
Bundesverfassungsgerichts, die haushälterische Bewirtschaftung des in der Natur vorhandenen Wassers nach Menge und
Güte (BVerfG, Urteil vom 30.10.1962 - 2 BvR 2/60 u.a. -, juris; vgl. auch Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 1 Rn. 4). Nach
alldem können rein finanzielle Erwägungen im Rahmen des § 18 Abs. 1 Satz 1 WG bei der Frage, welches Vorhaben den
größeren Nutzen für das Wohl der Allgemeinheit erwarten lässt, keine Rolle spielen.
72 Das bedeutet nicht, dass Wasserhaushaltsgesetz bzw. Wassergesetz für finanzielle Auswirkungen wasserrechtlicher
Entscheidungen keinen Raum ließen. Jedoch fällt auf, dass finanzielle Erwägungen regelmäßig erst auf einer gegenüber dem
Gemeinwohlerfordernis nachgeordneten Ebene - etwa im Zusammenhang mit der konkreten Ausgestaltung der
wasserrechtlichen Zulassungsentscheidung - eine Rolle spielen. So regelt § 14 Abs. 1 Nr. 1 WHG n.F. (wie auch bereits § 8
Abs. 2 Nr. 1 WHG a.F.), dass eine Bewilligung anstelle einer Erlaubnis (nur) erteilt werden darf, wenn dem Benutzer die
Gewässerbenutzung „ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann“. Dies ist nach einhelliger Ansicht
dann der Fall, wenn die Gewässernutzung einen erheblichen Kapitalaufwand voraussetzt und der Unternehmer daher ohne
eine gesicherte Rechtsstellung ein betriebswirtschaftliches Risiko einginge, das ihn bei vernünftiger Würdigung dazu
veranlassen müsste, von der Investition und damit der Durchführung des Vorhabens abzusehen (Berendes/Frenz/Müggenborg,
WHG, § 14 Rn. 15 ff. m.w.N.; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 14 Rn. 9 ff. m.w.N.). Auch bei der Bemessung der Frist
einer wasserrechtlichen Bewilligung (§ 14 Abs. 2 WHG) sind neben wasserwirtschaftlichen auch finanzielle Erwägungen wie
Amortisationszeiträume in der Finanzierung größerer Vorhaben sowie der Verlauf der steuerlichen Abschreibung
heranzuziehen (Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 14 Rn. 27 m.w.N.; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 14 Rn. 31
f.). Ebenso dürfte im Rahmen der Ermessensentscheidung über den Widerruf einer bereits ins Werk gesetzten Erlaubnis das
Interesse des Erlaubnisinhabers an einer (weiteren) wirtschaftlichen Nutzung seiner Erlaubnis zu berücksichtigen sein, auch
wenn vor dem Hintergrund der von Gesetzes wegen bestehenden jederzeitigen Widerruflichkeit der Erlaubnis (§ 18 Abs. 1
WHG) ein Unternehmer, auch wenn er erhebliche Investitionen getätigt hat, regelmäßig nicht darauf vertrauen darf, dass er von
der ihm erteilten Erlaubnis in vollem Umfang werde Gebrauch machen können (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.03.1991 - 5 S
2630/89 -, juris; zu den hier vertretenen, im einzelnen divergierenden Auffassungen vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl.,
§ 18 Rn. 12).
73 Diese Sichtweise ist auch in § 18 WG angelegt. Denn dort ist bei im Hinblick auf den Nutzen für das Wohl der Allgemeinheit
gleichrangigen Vorhaben geregelt, dass das „vorhandene Unternehmen“ den Vorrang genießt. Zwar ist vorhandenes
Unternehmen nicht nur ein solches, das bereits im Besitz einer wasserrechtlichen Zulassung war; ein Betrieb, der bereits über
die Zulassung für eine Benutzung verfügt, dürfte aber jedenfalls dann den Vorrang genießen, wenn er eine inhaltsgleiche
Verlängerung seiner Befugnis beantragt, insoweit genießt er stärkeren (Bestands-)Schutz (so auch
Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG BW, Stand 10/2012, § 18 Rn. 17). Das bedeutet, dass nur dann, wenn zwei oder mehr
konkurrierende Anträge auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis bzw. Bewilligung i.S.d. § 18 WG vorliegen, die den
gleichen Nutzen für das Allgemeinwohl erwarten lassen, demjenigen Unternehmen der Vorrang gebührt, das bereits in diese
Gewässernutzung investiert hat. Dagegen führen in der Vergangenheit getätigte oder für die Zukunft einzusparende
Investitionen nicht dazu, dass ein Vorhaben, das bei isolierter Betrachtung wasserwirtschaftlicher Gegebenheiten den
geringeren Nutzen für das Allgemeinwohl erwarten lässt, sich aufgrund finanzieller Erwägungen gegenüber einem
konkurrierenden Vorhaben mit dem größeren zu erwartenden wasserwirtschaftlichen Nutzen für das Allgemeinwohl
durchsetzen kann.
74
1.3
Der Nutzen, den die Beileitung der W-Quellen für den Beigeladenen hat, ist demnach auf Grundlage des
Wasserversorgungskonzepts für die Aspekte Qualitätssteigerung, Quantitätssteigerung und sofortige Ausnutzbarkeit des
Quellwassers zu untersuchen.
75
2.
Das dem Antrag zugrunde liegende Wasserversorgungskonzept des Beigeladenen ergibt sich in seinen groben Grundzügen
aus dem Erläuterungsbericht des Ingenieurbüros „H. + R.“, das dem Antrag aus dem Jahr 2009 als Anlage 1.1 beigefügt war; in
der Folge wurden die hier aufgezeigten Eckpunkte im wesentlichen erläutert und mit konkreten, teilweise auch aktuelleren
Zahlen belegt. Danach beliefert der Beigeladene seine Mitgliedsgemeinden sowie - auf der Grundlage vertraglicher
Vereinbarungen - den Wasserversorgungsverband „S.M.“ und den „WT.-Verband“ mit Trinkwasser sowohl aus dem Quellgebiet
K. als auch über vier in der Rheinebene gelegene Tiefbrunnen. Die für die Tiefbrunnen I und II erteilte wasserrechtliche
Erlaubnis betreffend eine Fördermenge von jeweils 400.000 m³/a bzw. 2.800 m³/d ist ausgelaufen; die Brunnen werden derzeit
dennoch - mit faktischer Duldung durch die Behörden - weiter betrieben. Zwischenzeitlich wurde ein Antrag gestellt auf
Erhöhung der Fördermengen auf jeweils 450.000 m³/a. Für die Tiefbrunnen III und IV gibt es eine wasserrechtliche Erlaubnis
(vom 17.12.1997) für eine Gesamtentnahmemenge aus beiden Brunnen von insgesamt 600.000 m³/a, wobei im Bescheid
gleichzeitig die Gesamtentnahmemenge aus allen vier Tiefbrunnen I bis IV auf insgesamt 1.200.000 m³/a beschränkt ist;
beantragt ist insoweit eine Erhöhung auf 1.500.000 m³/a. Hinzu kommen diverse Quellen mit einer mittleren Quellschüttung aller
Quellen von 284.518 m³, wovon auf die W-Quellen laut Beigeladenem ein Anteil von etwa 23% entfällt. Diesem Wasserdargebot
gegenüber stehen ein für das Jahr 2031 prognostizierter Eigenverbrauch von 710.000 m³/a sowie Lieferverpflichtungen der
Nachbarverbände i.H.v. 400.000 m³/a für den Wasserverband „S.M.“ - dies entspricht der vertraglich zugesicherten
Wassermenge - sowie 422.000 m³/a für den WT.-Verband. Die Menge von 422.000 m³/a entspricht dem maximalen Bezug der
vergangenen fünf Jahre. Dass insoweit in den Berechnungen weder die im Vertrag genannte garantierte Menge von 10 l/sec
noch der dort genannte Wert von bis zu 30 l/sec als Berechnungsgröße gewählt wurde, ergibt sich nachvollziehbar daraus,
dass die Verpflichtung zur Lieferung von über dem garantierten Wert von 10 l/sec liegenden Wassermengen vom
Vorhandensein eines entsprechenden Wasserdargebots abhängig ist, so dass sich ein auch für die Prognose realistischer Wert
zwischen 10 l/sec und 30 l/sec bewegt; sachgerecht ist es daher, das Maximum der in den vergangenen fünf Jahren
bezogenen Wassermenge anzusetzen. Der ursprünglich angesetzte Wert von 375.000 m³/a wurde daher noch im laufenden
Verwaltungsverfahren nach oben korrigiert. Fraglich ist, inwieweit dem sich hieraus ergebenden Gesamtjahresbedarf von
1.532.000 m³/a der prognostizierte Wasserbedarf der Ortsteile Wo. (mit Teilorten), T. und H. i.H.v. 74.000 m³/a, welche zukünftig
an die Wasserversorgung angeschlossen werden sollen, zu berücksichtigen ist, nachdem dieser erst nach Erlass der
angefochtenen Bescheide vom Beigeladenen erwähnt wurde; dies ist jedoch letztlich - wie sich aus unten stehenden
Erwägungen ergibt - nicht erheblich.
76 Bezogen auf das Jahr 2031 beträgt der Einfluss des gesamten Quellwassers an der Nitratreduktion des Mischwassers 5,08
mg/l, allein bezogen auf die W-Quellen bei mittlerer Quellschüttung (3,5 l/sec / 110.400 m³/a) 2,49 mg/l, bei minimaler
Quellschüttung 1,16 mg/l. Auch wenn sich das Gutachten von „H. + R.“ anders liest, ergibt sich aus den bereits im
Verwaltungsverfahren vorgelegten Verträgen mit den Nachbarverbänden, dass es sich bei einem Wert von 35 mg/l Nitrat nicht
um eine vertragliche Verpflichtung, sondern um „Zielvereinbarung“ handelt, die gewährleisten soll, dass der Grenzwert von 50
mg/l unter allen Umständen eingehalten werden kann.
77
3.
Unter Zugrundelegung dieses Wasserversorgungskonzepts kommt den vom Beigeladenen genannten Aspekten der
Qualitäts- und Quantitätssteigerung des Trinkwassers (dazu unter
3.1
und
3.2
) sowie der sofortigen Ausnutzbarkeit des
Quellwasservorkommens (dazu unter
3.3
) folgendes Gewicht zu:
78
3.1
In erster Linie geht es dem Beigeladenen bei seinem Antrag um die Bedeutung des Quellwassers aus den W-Quellen für
die Absenkung des Nitratwertes des vor allem aus den Tiefbrunnen I und II geförderten Wassers.
79
3.1.1
In diesem Zusammenhang ist zunächst davon auszugehen, dass insoweit auch die Bedeutung der Nitratreduktion für das
an die Nachbarverbände zu liefernde Trinkwasser Berücksichtigung zu finden hat. Die Klägerin macht insoweit geltend,
öffentlich-rechtliche Verträge wie die mit den Zweckverbänden abgeschlossenen Wasserlieferungsverträge, zu denen weder
der Beigeladene noch die Zweckverbände gesetzlich verpflichtet gewesen seien, spielten bei der Frage, welchen Nutzen die
Beileitung der W-Quellen zum Beigeladenen für das Wohl der Allgemeinheit habe, keine Rolle; vielmehr dürfe insoweit nur der
Bedarf, den der Beigeladene selbst habe, berücksichtigt werden. Insoweit ist allerdings zu differenzieren:
80
3.1.1.1
Der Umstand, dass sich der Beigeladene zur Lieferung von Trinkwasser an andere Wasserverbände vertraglich
verpflichtet hat, begründet für sich genommen, insoweit ist der Klägerin beizupflichten, keinen Nutzen des Quellwassers für das
Allgemeinwohl. Mit anderen Worten: Das Interesse daran, einen in der Vergangenheit geschlossenen Vertrag auch zukünftig zu
erfüllen, stellt nicht per se und unabhängig von seinem konkreten Inhalt einen im Rahmen des § 18 Abs. 1 Satz 1 WG
erheblichen Gemeinwohlbelang dar. Dies ergibt sich gerade auch im vorliegenden Fall bereits aus Folgendem: Nachdem es
sich bei der Erlaubnis um eine jederzeit widerrufliche (vgl. § 7 Satz 1 WHG a.F., § 18 Abs. 1 WHG n.F.) Befugnis zur
Gewässerbenutzung handelt und die dem Beigeladenen bzw. der Stadt K. erteilten Genehmigungen außerdem sämtlich zeitlich
befristet waren, durften die an den Vertragsschlüssen Beteiligten nicht darauf vertrauen, dass der Beigeladene zukünftig stets
im Besitz einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Förderung bzw. Beileitung von quantitativ wie qualitativ unverändertem
Trinkwasser sein würde. Hinzu kommt, dass die vertraglichen Pflichten des Beigeladenen gegenüber den benachbarten
Zweckverbänden nicht explizit die Lieferung von Trinkwasser aus den W-Quellen zum Inhalt haben; vielmehr beziehen sich die
Lieferverpflichtungen gegenüber dem Wasserverband S.M. auf Wasserabgabe aus dem Wassergewinnungsgebiet X
(seinerzeit offenbar Tiefbrunnen I und II) und gegenüber dem Zweckverband Wasserversorgung Wt. auf Wasserabgabe aus
den Tiefbrunnen III bis IV. Die vertraglichen Verpflichtungen des Beigeladenen werden durch die Frage einer zukünftigen
Beileitung der W-Quellen daher rein rechtlich nicht berührt, zumal sie sich nur auf die Abgabe von Wasser „mit
Trinkwasserqualität“ beziehen.
81
3.1.1.2
Hiervon zu unterscheiden ist aber der Umstand, dass das Wasser der W-Quellen tatsächlich dazu genutzt wird, den
Nitratgehalt des Trinkwassers zu reduzieren, um die Nachbarverbände des Beigeladenen mit Trinkwasser in einer Qualität zu
beliefern, die es diesen wiederum ermöglicht, den hohen Nitratgehalt ihres aus Tiefbrunnen stammenden, nitratbelasteten
Trinkwassers zu reduzieren.
82 Der Beigeladene verfolgt, auch wenn sich eine diesbezügliche ausdrückliche rechtliche Verpflichtung gegenüber den
Nachbarverbänden den vorliegenden Verträgen nicht entnehmen lässt - die Ausführungen im Erläuterungsbericht des
Ingenieurbüros „H. + R.“ zum Antrag des Beigeladenen, in den Lieferverträgen sei ein Nitratgehalt von 35 mg/l bzw. 16 mg/l
„festgeschrieben“, lassen sich anhand der vorgelegten Vertragsunterlagen nicht belegen -, das Ziel, seinen Vertragspartnern
Trinkwasser mit einem Gehalt von weniger als 35 mg/l Nitrat zu liefern. Politische Grundlage ist ein entsprechender Beschluss
der Verbandsversammlung vom 12.03.1990, als wissenschaftliche Rechtfertigung wird eine gutachterliche Stellungnahme der
DVGW-Forschungsstelle vom 12.02.1990 herangezogen. Diese beschäftigt sich allerdings mit der Frage der Niederbringung
eines neuen Tiefbrunnens III mit dem Ziel, bei Mischung des Tiefbrunnenwassers einen Nitratgehalt von höchstens 35 mg/l zu
erreichen. Sie enthält Ausführungen zum Quellwasser nicht im Zusammenhang mit der Nitratreduktion, sondern im
Zusammenhang damit, dass es sich dabei um sehr weiche und saure Wässer handele, die entsäuert werden müssten.
83 Gemäß Anlage 2 Teil I Nr. 9 zur Trinkwasserverordnung liegt der Grenzwert für Nitrat im Trinkwasser bei 50 mg/l. Die Klägerin
ist daher der Ansicht, solange das Trinkwasser der benachbarten Wasserversorger diesen Grenzwert nicht überschreite, wofür
ist daher der Ansicht, solange das Trinkwasser der benachbarten Wasserversorger diesen Grenzwert nicht überschreite, wofür
nichts spreche, gehe es nur um deren besonders komfortable Versorgung, der ein besonderer Nutzen für das Allgemeinwohl
nicht zukomme. Dieser Ansicht ist aber nicht uneingeschränkt zu folgen. Tatsächlich wurde der Grenzwert für Nitrat vom
Gesetzgeber so festgelegt, dass bei Aufnahme des Wassers in üblichen Mengen weder die Gefahr einer Methämoglobinämie
bei Säuglingen noch eine endogene Bildung von Nitrosaminen in gesundheitlich erheblichem Ausmaß stattfindet; bei
Einhaltung Grenzwerts ist somit nach heutigem Stand der Wissenschaft für alle Verbraucher gewährleistet, dass bei
regelmäßigem, täglichen Verzehr des Trinkwassers keine gesundheitsschädlichen Auswirkungen hervorgerufen werden (so
etwa Bayer. Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Österreichisches Lebensministerium,
http://www.lebensministerium.at/wasser/wasserqualitaet/grundwasser/nitrat_grundwasser.html;http://de.wikipedia.org/wiki/Nitrat).
Andererseits gilt gerade im Hinblick auf die krebserregende Wirkung und die verbliebenen wissenschaftlichen Unsicherheiten
bezüglich der Wirkmechanismen der Nitrosamine: „Je weniger Nitrat, desto besser“ (so etwa Umweltbundesamt, Rund um das
Trinkwasser, November 2010; Bundesgesundheitsamt, Empfehlung „Nitrat im Trinkwasser“, Bundesgesundheitsblatt 2004,
1018; vgl. auch die Studie von Peter Weyer und James R. Cerhan, Universität Iowa,
http://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/11338313). Vor diesem Hintergrund ist gegen die Ausführungen des Beigeladenen, dass
das Quellwasser der W-Quellen in den Nachbarverbänden tatsächlich zu einer Verbesserung der Qualität des Trinkwassers,
weil zu einer Absenkung des Nitratwerts, führe, mithin der Sicherung des Wasserhaushalts hinsichtlich Menge und
Beschaffenheit des Wassers im Rahmen der öffentlichen Wasserversorgung und damit dem Wohl der Allgemeinheit diene,
nichts zu erinnern.
84
3.1.2
Der durch die Beileitung der W-Quellen begründete Nutzen für das Allgemeinwohl durch Nitratverminderung wird
allerdings relativiert durch den begrenzten Umfang, in dem das Wasser der W-Quellen zur Reduzierung des Nitratwertes
beitragen kann. Zwar hat das Quellwasser der W-Quellen einen vergleichsweise niedrigen Nitratgehalt von ca. 8 mg/l.
Ausweislich der Ausführungen des Ingenieurbüros „H. + R.“ vom 12.03.2010 liegt der Anteil der W-Quellen an der
Nitratreduzierung abhängig von der Quellschüttung jedoch nur bei etwa 1,16 mg/l bis 2,49 mg/l; dies liegt darin begründet, dass
die W-Quellen selbst bei mittlerer Schüttung weniger als 10% des gesamten gegenwärtigen - und etwa 7% des für 2031
prognostizierten - Wasserbedarfs des Beigeladenen decken. Damit aber können sie den Nitratgehalt nur unwesentlich senken.
Insbesondere kann die Beimischung der W-Quellen die Überschreitung der Marke von 35 mg/l Nitratgehalt in Phasen
geringerer Quellschüttungen nicht zuverlässig verhindern.
85
3.2
Was die Bedeutung der W-Quellen für die quantitative Sicherstellung der Trinkwasserversorgung im Verbandsgebiet
einschließlich der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Nachbarverbänden betrifft, so ist auf Grundlage
des vorliegenden umfangreichen Zahlenmaterials von Folgendem auszugehen:
86
3.2.1
Selbst wenn der prognostizierte Wasserbedarf der Ortsteile W. (mit Teilorten), T. und H. i.H.v. 74.000 m³/a in die
Gemeinwohlüberlegungen nicht mit einzubeziehen sein sollte, weil dieser nicht Bestandteil des vom Beigeladenen dem
Beklagten vorgelegten Wasserversorgungskonzepts war, liegt der prognostizierte Gesamtjahresbedarf bei 1.532.000 m³/a.
Dem gegenüber stehen derzeit zulässige Entnahmen aus den Tiefbrunnen I bis IV von insgesamt jährlich höchstens 1.200.000
m³/a. Diese reichen selbst bei einer mittleren Quellschüttung aus allen Quellgebieten - einschließlich der W-Quellen - von
284.500 m³/a nicht aus, um den prognostizierten Bedarf zu befriedigen, umso weniger bei minimalen Quellschüttungen
(134.000 m³/a). Dies gilt unabhängig davon, ob die W-Quellen mit einem mittleren Schüttvolumen von ca. 110.300 m³/a
(bezogen auf die Jahre 2002 bis 2007) bzw. ca. 114.500 m³/a (für den Zeitraum 2002 bis 2012) weiterhin dem Verbandsgebiet
des Beigeleiteten zugeleitet werden können, denn sie können selbst bei mittlerer Schüttung nicht mehr als etwa 7% des
gesamten prognostizierten Wasserbedarfs decken. Vielmehr ist der Wasserbedarf des Beigeladenen und der zwei
Nachbarverbände nur zu befriedigen, wenn - wie vom Beigeladenen beantragt - dieser die Erlaubnis enthält, mehr Wasser -
beantragt sind 1.500.000 m³/a (600.000 m³/a aus den Tiefbrunnen III und IV - wie bisher - und 900.000 m³/a auf den
Tiefbrunnen I und II - insoweit erhöht -) - aus den Tiefbrunnen I bis IV zu entnehmen.
87
3.2.2
Auch für die Abdeckung des Tagesspitzenbedarfs spielen die W-Quellen keine entscheidende Rolle. Insoweit ist mit dem
Beklagten für den Eigenbedarf des Beigeladenen von 3.696 m³/d auszugehen sowie für den Weilerverband von 2.592 m³/d. Für
den Verband S.M. ist von (gegenüber der ursprünglichen Berechnung des Beklagten zurecht korrigierten) 2.880 m³/d
auszugehen. Auch dann, wenn diesen Beträgen der Spitzenbedarf für die weiteren Ortsteile K.s von (höchstens) ((74.000 m³/a /
365 d) x 2,2 =) 446 m³/d hinzuzurechnen ist, beträgt der prognostizierte Tagesspitzenbedarf 9.614 m³/d. Dem gegenüber
stehen aber genehmigte Tagesspitzenentnahmen nicht nur, wie vom Beklagten angenommen, i.H.v. 9.712 m³, sondern - weil
die im Wege der Duldung weiter geltende wasserrechtliche Erlaubnis bezüglich der Tiefbrunnen I und II vom 14.01.1980 die
Entnahme von bis zu 2.800 m³/d pro Brunnen und nicht nur insgesamt erlaubt - i.H.v. 12.512 m³/d. Damit aber können
kurzfristige Spitzen allein mittels höherer Entnahmen aus den Wasserrechten ausgeglichen werden, ohne dass es insoweit auf
die Menge an verfügbarem Grundwasser ankäme. Unabhängig davon können Tagesspitzen, so auch der Beigeladene, über
die Hochbehälter ausgeglichen werden.
88
3.2.3
Diese Berechnungen relativieren die Bedeutung der W-Quellen für die (mengenmäßige) Gewährleistung der
Wasserversorgung.
89
3.3
Auch das Argument, der Beigeladene könne die Trinkwasserquellen sofort nutzen, während die Klägerin sie erst noch -
nach ihren eigenen Angaben binnen eines Jahres - anschließen müsse, stellt einen Allgemeinwohlbelang dar, denn die
ressourcenschonende und effiziente Ausnutzung von Trinkwasser ist wasserwirtschaftlich sinnvoll. Allerdings kommt diesem
ressourcenschonende und effiziente Ausnutzung von Trinkwasser ist wasserwirtschaftlich sinnvoll. Allerdings kommt diesem
Belang im Vergleich zur 25-jährigen Laufzeit der wasserrechtlichen Erlaubnis nur ein untergeordneter Rang zu.
IV.
90 Diesen Gemeinwohlbelangen stehen die von der Klägerin dargestellten Belange gegenüber.
91
1.
Die Klägerin beruft sich vor allem auf eine mit der Beileitung der W-Quellen verbundene Erhöhung der Versorgungssicherheit
für ihre nicht an den Tiefbrunnen S. angeschlossenen Ortsteile E., Ki. und L. Daneben macht sie eine Verbesserung der
Wasserqualität sowie den Umstand, dass die Quellen auf ihrer Gemarkung liegen, geltend. Schließlich trägt sie - jedenfalls im
Rahmen ihres bei der Behörde eingereichten Antrags - vor, infolge der Beileitung der W-Quellen könne sie Pumpkosten i.H.v.
3.000 EUR/Jahr einsparen.
92
1.1
Die Aspekte der Steigerung der Trinkwasserquantität und -qualität sind im Rahmen des § 18 Abs. 1 Satz 1 WG - insoweit gilt
nichts anderes als beim Beigeladenen - als wasserwirtschaftliche Belange bei der Frage des größeren Allgemeinwohls
unproblematisch zu berücksichtigen. Ebenso wie im Falle des Beigeladenen handelt es sich bei den eingesparten Pumpkosten
dagegen um rein wirtschaftliche Erwägungen, die keine Allgemeinwohlbelange darstellen und daher im Rahmen des § 18 Abs.
1 Satz 1 WG keine Rolle spielen können.
93
1.2
Soweit die Klägerin darlegt, die Quellen lägen auf ihrer Gemarkung - was der Sache nach zutreffend ist -, weshalb ihre
Bevölkerung ein besonderes Interesse an der Nutzung eigenen Quellwassers geltend machen könne und was auch dem
Prinzip möglichst ortsnaher Wasserversorgung entspreche, so sei zunächst darauf hingewiesen, dass zwar an der physischen
Fassung eines Gewässers Eigentum bestehen kann. An der fließenden Welle dagegen fehlt es an der für die bürgerlich-
rechtliche Eigentumsfähigkeit vorausgesetzten Sachherrschaft; fließendes Wasser wie auch Grundwasser sind herrenlos.
Diese bereits in der Vergangenheit wohl herrschende Rechtsauffassung (vgl. dazu Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 4
WHG Rn. 14ff., m.w.N.) hat Eingang in § 4 Abs. 2 WHG n.F. gefunden, der in seiner neuen Fassung bestimmt, dass Wasser
eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser nicht eigentumsfähig sind. Der Umstand, dass sich die W-Quellen
auf der Gemarkung der Klägerin befinden, bedeutet folglich nicht, dass die Klägerin auch Eigentümerin des Quellwassers wäre.
Ein (vorrangiges) Recht, das Quellwasser der W-Quellen zu nutzen, ergibt sich für die Klägerin auch dann nicht, wenn sie, was
anzunehmen ist, Eigentümerin am Gewässerbett ist. Denn § 18 WG räumt den Gewässereigentümern im Gegensatz zu den
Gesetzesfassungen anderer Bundesländer keine Vorrangstellung ein; im Übrigen kommt auch in anderen Landesgesetzen
(etwa Art. 68 WG BY, § 18 BWG, § 7 WG MV, § 18 SWG, § 122 WG SH) die Eigentümerstellung am Gewässerbett erst und nur
dann zum Tragen, wenn mehrere beabsichtigte Benutzungen die gleiche Bedeutung für das Allgemeinwohl erwarten lassen,
nicht dagegen ist sie, was die Klägerin für sich in Anspruch nehmen möchte, ein Gemeinwohlbelang. Auch aus ihrer Stellung
als Eigentümerin der Quellgrundstücke könnte die Klägerin, wie sich aus § 4 Abs. 3 WHG ergibt, nichts für sich herleiten.
Insoweit mag die von der Klägerin beschriebene Auffassung ihrer Einwohner, sie wollten mit Quellwasser aus eigener
Gemarkung versorgt werden und sähen es nicht ein, dass die Beigeladene die Gemarkung der Klägerin „anzapfe“, während sie
selbst in Trockenzeiten mit Tankwagen angefahren werden müssten, zwar in der Bevölkerung tatsächlich verbreitet sein. Das
Wasserrecht kennt jedoch, wie gesehen, keine privilegierte Stellung dessen, auf dessen Gemarkung Quellwasser zutage tritt.
Selbstverständlich spielt die Frage, ob die Beileitung der W-Quellen zur Folge hätte, dass die Belieferung höher gelegener
Ortsteile mit Tankwagen vermieden werden könnte, im Rahmen der Prüfung des größeren Nutzens für das Allgemeinwohl, wie
gesehen, eine Rolle; dies gilt jedoch unabhängig davon, ob sich die Quellen auf eigener Gemarkung befinden.
94 Schließlich kann die Klägerin aus dem Begriff der ortsnahen Wasserversorgung für sich nichts Entscheidendes herleiten. Zwar
bestimmt § 50 Abs. 2 WHG i.V.m. § 43 WG, dass der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung vorrangig aus
ortsnahen Wasservorkommen zu decken ist. Wie sich dem Wortlaut der Vorschrift entnehmen lässt, sollen jedoch „ortsnahe“
und nicht „örtliche“ Wasservorkommen vorrangig herangezogen werden. Der Begriff der „Ortsnähe“ ist weiter zu verstehen als
„örtlich“ (VG Regensburg, Urteil vom 23.05.2012 - RN 3 K 12.00646 -, juris; Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 50 Rn. 85;
vgl. auch Nieders. OVG, Beschluss vom 28.07.2009 - 13 LA 71/08 -, juris). Dies ergibt sich auch aus § 43 Abs. 1 Satz 2 WG,
wonach die Nutzung ortsnaher Wasservorkommen auch im Rahmen kleinräumiger Verbundlösungen (Kooperationen oder
Gruppenwasserversorgung) erfolgen kann; die Nutzung im Rahmen von Wasserversorgungsverbänden aber erfolgt per se
über Gemeindegrenzen hinweg.
95 Allerdings wäre nach den Angaben der Klägerin der Fließweg des Wassers bei einer Nutzung der W-Quellen durch die Klägerin
mit 4 km bis über 5 km geringer als derjenige zum vom Beigeladenen genutzten Hochbehälter Eb. Dieser Gesichtspunkt ist
(wenn auch angesichts der geringen Unterschiede in der Länge der Fließwege mit geringem Gewicht) in die Abwägung mit
einzustellen.
96
2.
Auch bei der Klägerin ist der Allgemeinwohlnutzen, den eine Beileitung der W-Quellen für sie hätte, anhand des
zugrundeliegenden Versorgungskonzeptes zu bewerten.
97 Dem Antrag der Klägerin vom 18.12.2009 war ein Erläuterungsbericht von „d.“ beigefügt. Diesem lässt sich entnehmen, dass
sich der Gemeinderat der Klägerin für die sog. „Variante 3“ entschieden hat. Inhalt der Variante 3 ist laut Übersicht die
„Quellwassernutzung Bereich Ki. ohne S-Quellen, mit Beileitung der W-Quellen“, was für die Ortsteile E., Ki. und L. zu einer
98%-igen Versorgung mit Quellwasser führe. Bestandteil der Konzeption ist jedoch nicht nur die Beileitung der W-Quellen für
diese Ortsteile, sondern darüber hinaus auch der Neubau einer Verbindungsleitung vom Hochbehälter H. zum Hochbehälter Ki.
und damit ein Anschluss von E., Ki. und L. als den drei bislang noch nicht angeschlossenen Ortsteilen an den Tiefbrunnen S.
Durch diesen Anschluss soll einerseits das Überschusswasser aus den Quellen, die bislang E., Ki. und L. versorgen, sowie aus
Durch diesen Anschluss soll einerseits das Überschusswasser aus den Quellen, die bislang E., Ki. und L. versorgen, sowie aus
den W-Quellen in die Versorgungsgebiete Sch., H., R. und W. rückeingespeist werden, was zu einer dortigen Versorgung mit
Quellwasser in Höhe von 80% (statt gegenwärtig 50%) führe, zum anderen sollen die Ortsteile E., Ki. und L. bei
Versorgungsengpässen aus dem Wasserverbund S. (und damit insbesondere aus dem Tiefbrunnen S.) versorgt werden.
98
3.
Dieses Konzept zugrunde gelegt, führte die Beileitung der W-Quellen zu einer Erhöhung des insbesondere in den Ortsteilen
E., L. und Ki. zur Verfügung stehenden Quellwassers.
99
3.1
Allerdings besteht für E., L. und Ki. nach dem Anschluss an den Tiefbrunnen S. auch ohne die Beileitung der W-Quellen
100%-ige Versorgungssicherheit, lediglich müsste in höherem Umfang Tiefbrunnenwasser aus dem bereits bestehenden
Wasserverbund S. in dieses höher gelegene Versorgungsgebiet gespeist werden. Für die Ortsteile Sch., H., R. und W., die
bereits heute an den Wasserverbund S. angeschlossen sind, besteht schon jetzt vollständige Versorgungssicherheit; durch die
Beileitung der W-Quellen mit der Möglichkeit, überschüssiges Quellwasser in den Wasserverbund S. einzuspeisen, erhöhte
sich jedoch der Anteil an Quellwasser an der Trinkwasserversorgung von 50% auf 80%.
100 Wird diese Konzeption der Klägerin in ihrer Gesamtheit betrachtet - sowohl Beileitung der W-Quellen als auch Anschluss von E.,
Ki. und L. an den Tiefbrunnen S. -, so kommt es an dieser Stelle auf die zwischen den Beteiligten viel diskutierten Fragen,
inwieweit ein Anschluss an die W-Quellen tatsächlich zu einer 98%-igen Versorgungssicherheit der Ortsteile führte und ob ein
derartiger Wert ausreichend wäre, um von einem schlüssigen Versorgungskonzept sprechen zu können, nicht
entscheidungserheblich an. Denn bei Bedarf kann in das Gebiet E. Tiefbrunnenwasser aus dem Wasserverbund S. zugeführt
werden, so dass letztlich 100%-ige Versorgungssicherheit besteht. Auf der anderen Seite macht genau dieser Umstand
deutlich, dass die Beileitung der W-Quellen für die Frage der (mengenmäßigen) Versorgungssicherheit von E., Ki. und L.
letztlich keine Rolle spielt, sondern nur Einfluss auf den Umfang des beizuleitenden Tiefbrunnenwassers hat. Es geht - das
ursprüngliche Konzept zugrunde gelegt - daher im Ergebnis nicht darum, welchen Nutzen es für das Allgemeinwohl bedeutet,
wenn die Versorgungssicherheit in E. von 95% auf 98% steigt; dies in den Vordergrund zu stellen bedeutet, einen wesentlichen
Bestandteil des ursprünglichen Wasserversorgungskonzepts der Klägerin - nämlich den Anschluss von E., Ki. und L. an den
Tiefbrunnen S. - aus dem Blick zu verlieren.
101
3.2
Letztlich geht es vielmehr - unter Zugrundelegung des ursprünglichen Konzepts - darum, welcher Nutzen für das
Allgemeinwohl damit verbunden ist, dass sowohl E., Ki. und L. als auch Sch. und W. infolge der Beileitung der W-Quellen
überwiegend, nämlich zu 98% bzw. zu 80%, mit Quellwasser versorgt werden, und damit um die Frage, inwieweit das
Quellwasser dem Tiefbrunnenwasser qualitativ überlegen ist. Die Beileitung von Quellwasser ist kein wasserwirtschaftlicher
Wert an sich. Quellwasser hat nicht per se die gegenüber Tiefbrunnenwasser bessere Qualität. Auch im vorliegenden Fall ist
nicht ersichtlich, inwieweit die Beileitung der W-Quellen geeignet wäre, wie die Klägerin vorträgt, die Qualität des in den drei
relevanten Ortsteilen zur Verfügung stehenden Wassers signifikant zu verbessern. Zwar liegt der Nitratgehalt des Wassers aus
den W-Quellen ausweislich der vorgelegten Analyse mit 4,9 mg/l um 0,2 mg/l niedriger als der Nitratgehalt der R-, H- und G-
Quellen (jeweils 5,1 mg/l); noch wirkungsvoller senken ließe sich der - ohnehin sehr niedrige - Nitratgehalt des Trinkwassers
allerdings durch Einspeisung von Wasser aus dem Tiefbrunnen S., dessen Nitratgehalt ausweislich von Messungen zu
verschiedenen Zeitpunkten zwischen 3,2 mg/l und 4,7 mg/l liegt. Dass, worauf die Klägerin verweist, der Chloridgehalt der W-
Quellen mit 1,1 mg/l geringfügig unter dem des R-Quellwassers mit 1,3 mg/l liegt, ist angesichts des Umstands, dass normale
Oberflächengewässer und Grundwasser zwischen 10 - 30 mg/l Chlorid enthalten und die Grenze für die Genießbarkeit bei -
physiologisch immer noch unbedenklichen - 400 mg/l Chloridgehalt liegen (vgl. dazu
http://de.wikipedia.org/wiki/Wasseranalyse), absolut vernachlässigbar.
102
4.
Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, welchen signifikanten wasserwirtschaftlichen Vorteil die Beileitung der W-Quellen
für die Klägerin im Rahmen eines wasserwirtschaftlichen Konzepts hat, welches zugleich den Anschluss von E., L. und Ki. an
den Wasserverbund S. mit seinem qualitativ hochwertigen und quantitativ in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehenden
Wasser vorsieht. Insoweit ist allenfalls der tatsächlich sehr geringe Fließweg des Quellwassers zu berücksichtigen. Ferner
gewährleistet die Beileitung zusätzlicher Quellen per se eine höhere Versorgungssicherheit im Sinne einer Diversifikation; dies
ist jedoch ein Argument, dass der Beigeladene ebenso für sich in Anspruch nehmen kann.
103 Auch auf Seiten des Beigeladenen kommt allerdings, wie gesehen, dem Aspekt der quantitativen Versorgungssicherheit kein
entscheidendes Gewicht zu; da das vergleichsweise nitratarme Wasser der W-Quellen aber immerhin zu einer messbaren,
wenn auch mit weniger als 3 mg/l nicht erheblichen Verringerung der Nitratkonzentration des - vor allem durch die Tiefbrunnen I
und II sehr nitrathaltigen - Trinkwassers im Verbandsgebiet des Beigeladenen sowie der Nachbarverbände führt, spricht aus
Sicht der Kammer einiges für die Annahme, die Beileitung der W-Quellen lasse einen - geringfügig - höheren Nutzen für das
Allgemeinwohl erwarten.
104
5.
Diese Gewichtung ändert sich im Ergebnis nicht aufgrund der erst im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens erfolgten
Änderungen im klägerischen Versorgungskonzept.
105
5.1
So soll nunmehr die S-Quelle, auf deren Nutzung nach der zunächst favorisierten und vom Gemeinderat beschlossenen
„Variante 3“ verzichtet werden sollte, doch weiter genutzt werden. Dafür soll der Anschluss an den Tiefbrunnen S. unterbleiben.
Die Klägerin trägt vor, dass der künftige mittlere Tagesbedarf deutlich nach unten korrigiert werden müsse. Denn es sei in den
Ortsteilen E., Ki. und L., wie sich der Bevölkerungsentwicklung der letzten Jahre entnehmen lasse, mit einer Stagnation, wenn
nicht gar einem Rückgang der Bevölkerungszahlen zu rechnen. Für das Haus St., eine Rehaklinik, die derzeit nicht an das
öffentliche Trinkwasserversorgungssystem angeschlossen ist, sondern mit „eigenem“ Quellwasser direkt versorgt wird, dürfe in
öffentliche Trinkwasserversorgungssystem angeschlossen ist, sondern mit „eigenem“ Quellwasser direkt versorgt wird, dürfe in
der Prognose kein zusätzlicher Bedarf eingerechnet werden. Daraus ergebe sich ein Qdm aktuell für E., Ki. und L. von 56,1
m³/d und ein Qdm künftig für die genannten Ortsteile von 58,2 m³/d. Die höchsten gemessenen Spitzenbedarfe seien im August
2012 mit 1829 m³/31d bzw. im März 2011 mit 1929 m³/31d und im August 2011 mit 1904 m³/31d gemessen worden. Daraus
ergäben sich gemessene Qdmax von 59 m³/d, 62,2 m³/d und 61,4 m³/d, somit Bedarfe, denen jeweils ein weitaus höheres
Quellwasserdargebot gegenüber gestanden habe. Daraus ergebe sich, dass durch Beileitung der W-Quellen - bei Beibehaltung
der S-Quelle - auch ohne Schaffung eines Anschlusses an den Tiefbrunnen S. für E., Ki. und L. Versorgungssicherheit bestehe.
106
5.2
Dieser neue Vortrag ist aus mehreren Gründen nicht geeignet, den höheren Nutzen für das Allgemeinwohl i.S.d. § 18 Abs. 1
Satz 1 WG nunmehr bei der Klägerin zu sehen.
107
5.2.1
Zunächst hat die Kammer bereits große Bedenken, inwieweit dieses neue Konzept im Rahmen des vorliegenden
Verfahrens überhaupt zu berücksichtigen ist. Denn das Konzept „Variante 3“ war dasjenige, für das sich der Gemeinderat der
Klägerin entschieden hat. Das Anhörungsverfahren i.S.d. § 108 Abs. 1 WG i.V.m. § 73 LVwVfG wurde auf Grundlage des alten
Versorgungskonzeptes durchgeführt; auf dieser Grundlage erfolgten anschließend die behördliche Entscheidung wie auch die
Widerspruchsentscheidung. Gerade die Durchführung eines Anhörungsverfahrens, dessen Bestandteil auch die gemäß § 100
Abs. 1 WG mit dem Antrag einzureichenden zur Beurteilung erforderlichen Pläne und sonstigen Unterlagen sind, spricht dafür,
dass spätere Änderungen im Versorgungskonzept für die Frage, welchen Nutzen das Vorhaben für das Allgemeinwohl i.S.d. §
18 Abs. 1 Satz 1 WG erwarten lässt, nicht zu berücksichtigen sind. Nichts anderes ergibt sich aus der Überlegung, dass dem
Beigeladenen mit dem vom Beklagten erteilten Bescheid vom 09.03.2011, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid des
Regierungspräsidiums F. vom 23.01.2012, eine Rechtsposition verliehen worden ist. Ist hiergegen aber nach seinerzeitigem
Sachstand - insbesondere auf Grundlage des dem Antrag zugrunde liegenden Versorgungskonzepts der Klägerin - nichts zu
erinnern, ist es sehr fraglich, ob dem Beigeladenen diese Rechtsposition später durch eine Änderung der für die
Behördenentscheidung maßgeblichen Tatsachen wieder entzogen werden kann.
108
5.2.2
Selbst wenn man derartige Änderungen aber - etwa unter Berufung darauf, dass Art und Umfang der begehrten
wasserrechtlichen Nutzung (Beileitung der W-Quellen in vollem Umfang) unverändert bleiben, sich nur das der unveränderten
Nutzung zugrunde liegende Nutzungskonzept ändert - für auch unter dem Blickwinkel des § 76 LVwVfG ohne ein neues
Verfahren zulässig hält und insoweit berücksichtigen möchte, führt dies im Ergebnis nicht dazu, dass das Vorhaben der
Klägerin den größeren Nutzen für das Allgemeinwohl erwarten lässt.
109 Zwar dürfte darüber, dass die tatsächliche erstmalige Schaffung von - vollständiger - Versorgungssicherheit im Bereich der
Trinkwasserversorgung einen großen Nutzen für das Allgemeinwohl darstellt, kein Streit bestehen. Allerdings konnte die
Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung die Bedenken der Kammer daran, ob die Beileitung der W-Quellen im Falle der
Klägerin tatsächlich die erstrebte Versorgungssicherheit für E. mit Ki. und L. brächte, nicht zerstreuen.
110
5.2.2.1
Zwar sprechen die von der Klägerin jüngst vorgelegten Zahlen der tatsächlichen maximalen Wasserentnahmen und der
in diesem Zeitraum zur Verfügung stehenden Grundwassermengen zunächst für ihre These vollständiger
Versorgungssicherheit.
111
5.2.2.2
Zum einen ist es aber bereits fraglich, ob es fachlich haltbar ist, den tatsächlichen Spitzentagesbedarf dadurch zu
ermitteln, dass der Monat mit dem höchsten Bedarf genommen und dieser Monatsbedarf durch die Zahl der Tage geteilt wird;
denn es ist offensichtlich, dass der hierdurch gewonnene Wert lediglich ein Durchschnittswert ist, dem es immanent ist, dass der
tatsächliche Spitzenbedarf an einzelnen Tagen - möglicherweise auch deutlich - darüber gelegen hat.
112
5.2.2.3
Entscheidender aber dürfte sein, dass für die Frage der Versorgungssicherheit nicht die in der Vergangenheit tatsächlich
gemessenen Spitzenwerte zur Grundlage gemacht werden dürfen.
113
5.2.2.3.1
Für die Berechnung der zur Annahme von Versorgungssicherheit erforderlichen Mindesttrinkwassermengen greifen
Beklagter und Beigeladener auf das DVGW-Regelwerk „Technische Regel Arbeitsblatt W 410“ vom Dezember 2008 sowie das
„Merkblatt W 410“ vom Januar 1995 zurück. Diese gelten für die hydraulische Bemessung von Wasserverteilungsanlagen der
Trinkwasserversorgung und enthalten Kennwerte, die die Grundlage für die Ermittlung eines objektbezogenen Wasserbedarfs
bilden. Ziel der Technischen Regel ist es, dass Wasserversorgungsanlagen so konzipiert werden, dass sie zum einen von
ihrem Durchflussvolumen her Versorgungssicherheit zu gewährleisten in der Lage sind, dass sie zum anderen aber auch nicht
überdimensioniert sind, was zu hygienischen Problemen führen kann. Auch wenn folglich Hintergrund des Regelwerks die
Bemessung von Wasserversorgungsanlagen ist, eignen sich die hier genannten Kennwerte auch für die - für die Berechnung
der Dimensionierung von Wasserversorgungsanlagen logisch vorrangige - Frage, wie viel Wasser in einer Gemeinde zur
Verfügung stehen muss, damit der Wasserbedarf gedeckt ist. Das Argument der Klägerin, die bei Zugrundelegung des
Arbeitsblattes errechneten Werte seien für die Frage der Versorgungssicherheit untauglich, weil Wasserrohre für einen unter
Umständen sehr kurzfristigen Spitzenbedarf - beispielsweise beim morgendlichen Duschen oder beim Bereiten des
Mittagessens - ausgelegt werden müssten, Spitzenbedarf, der aber unproblematisch über die Hochbehälter abgefedert werden
könne, überzeugt nicht. Denn diese kurzfristigen Spitzen innerhalb des Tagesverlaufs spiegeln sich nicht im Qdmax wider,
sondern im Qhmax, dem höchsten Bedarf am Tage des höchsten Wasserbedarfs, bzw. im fh, dem Stundenspitzenfaktor,
Faktoren, die zwar für die Berechnung von Wasserversorgungsleitungen eine Rolle spielen, bei der Frage des Wasserbedarfs
Faktoren, die zwar für die Berechnung von Wasserversorgungsleitungen eine Rolle spielen, bei der Frage des Wasserbedarfs
vorliegend - zurecht - außer Betracht geblieben sind.
114
5.2.2.3.2
Aus den genannten Regelwerken, die auf einer Auswertung einer großen Zahl an Messdaten beruhen, ergibt sich,
dass der Bedarf immer auf der Grundlage eines errechneten Spitzenbedarfs errechnet wird; der Tagesspitzenfaktor (fd
errechnet sich dabei aus dem Spitzentagesbedarf (Qhmax) und dem mittleren Tagesbedarf (Qdm), üblicherweise für einen
Betrachtungszeitraum von einem Jahr (Qdm = Qa (jährlicher Wasserverbrauch) / 365), folglich fd = Qdmax / Qdm . Im Merkblatt
sind Bemessungsangaben für den Spitzenwasserbedarf enthalten; hier wird für ein Versorgungsgebiet von unter 5.000
Einwohnern von einem Spitzenfaktor fd von 2,2 ausgegangen; der Beklagte hat jedoch selbst angegeben, vorliegend könne
aus fachlicher Sicht ein Spitzenfaktor fd von 2,0 gewählt werden.
115
5.2.2.3.3
Legt man diese sachverständigen Wertungen vorliegend zugrunde, ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin
auch bei einer Einbeziehung der S-Quellen keine vollständige Versorgungssicherheit. Dies gilt selbst dann, wenn man mit der
Klägerin stagnierende Einwohnerzahlen in den Ortsteilen E., L. und Ki. zugrundelegen und zudem davon ausgehen wollte, das
Haus St. würde in den nächsten 25 Jahren nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen. Insbesondere die zweite
Prämisse hält die Kammer für fraglich. Denn zum einen ist das Ingenieurbüro „d.“ im Rahmen seinem dem Antrag vom
18.12.2009 beigefügten Erläuterungsbericht - von der Klägerin unbeanstandet - davon ausgegangen, der künftige Bedarf für
das Haus St. sei (mit 50 EGW) in die Berechnungen einzubeziehen. Zum anderen lässt sich auch aus der nunmehr zitierten,
sehr zurückhaltend formulierten Empfehlung des Landratsamtes L., „derzeit“ bestehe aus wasserwirtschaftlicher und
hygienischer Sicht „kein unmittelbarer Handlungsbedarf“ aus Sicht der Kammer gerade nicht ableiten, dass für die nächsten 25
Jahre ein solcher Handlungsbedarf mit einer für eine tragfähige Konzeption der Wasserversorgung hinreichenden
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Selbst wenn man aber mit der Klägerin von diesem korrigierten
Zahlenmaterial ausgehen wollte, erhält man einen Qdm aktuell von 56,1 m³/d und einen Qdm künftig von 58,2 m³/d. Hieraus
errechnet sich ein Qdmax künftig von (bei fd von 2,0) 116,4 m³/d. Diese - niedrigeren - Verbrauchszahlen führen aber nicht
dazu, dass der maximale Tagesbedarf Qdmax künftig in den Jahren 2002 bis 2012 durchgängig durch die Schüttungen aller
Quellen - einschließlich der W-Quellen - gedeckt gewesen wäre. Vielmehr ergibt sich bei Zugrundelegung der von der Klägerin
vorgelegten Übersicht von „d.“ über die Quellmessergebnisse 2002 bis 2012 eine teilweise deutliche Unterdeckung in immerhin
drei Monaten (September 2003, September 2009 und Juli 2011). Das heißt, selbst dann, wenn der von der Klägerin deutlich
herunter gerechnete Wert Qdmax künftig von 116,4 m³/d zugrunde gelegt wird, besteht eine Versorgungssicherheit nur zu etwa
97,7%, m.a.W. kommt es in Zeiten niedriger Quellschüttungen und entsprechend hohem Bedarf rechnerisch an acht Tagen im
Jahr zu einer Unterversorgung. Sollte das Haus St. - was bei einer auf 25 Jahre angelegten Planungsentscheidung der Kammer
durchaus als sachgerecht erscheint - mit in die Prognosen einbezogen werden, käme man zu einem Qdm künftig von 63,2 m³/d
und einen Qdmax künftig von 126,4 m³/d und damit zu einem Fehlbetrag in fünf Monaten bzw. einer Versorgungssicherheit zu
etwa 96%.
116
5.3
Nach alldem steht für die Kammer fest, dass selbst dann, wenn das geänderte Versorgungskonzept der Klägerin vorliegend
in die Entscheidung mit einbezogen und das Zahlenmaterial im Sinne der klägerischen Einwendungen geändert werden sollte,
die Beileitung der W-Quellen gegenüber dem derzeitigen Zustand zwar eine Verbesserung der Versorgungssicherheit mit sich
brächte. In Normalzeiten wäre wohl von einer ausreichenden Versorgung der Ortsteile E., Ki. und L. auszugehen. Andererseits
ergibt sich dem vorliegenden Zahlenmaterial, dass vor allem in Sommermonaten immer wieder mit einer Unterversorgung der
Ortsteile mit Quellwasser zu rechnen ist. Auch wenn es sich bei einer Versorgungssicherheit auf Grundlage von Qdmax
von 97,7% zunächst nur um eine rechnerische Größe handelt, ist dieser Wert zur Überzeugung der Kammer auch deshalb nicht
zu unterschätzen, weil in ihm die besondere Situation von E., Ki. und L., nämlich das Fehlen einer sicheren „Grundversorgung“
etwa mit Tiefbrunnenwasser und stattdessen deren vollständige Abhängigkeit von Quellen, die einer erhöhten Gefahr von
Verkeimungen unterliegen und deren Schüttungen naturgemäß von der Niederschlagsmenge - und mithin auch von den
mutmaßlich zukünftig häufiger vorkommenden Zeiten geringer Niederschläge - abhängen, noch gar nicht berücksichtigt ist.
117 Vor diesem Hintergrund lässt sich auch dann, wenn die Änderungen im Wasserversorgungskonzept der Klägerin vorliegend zu
berücksichtigen wären, feststellen, dass zwar die Beileitung der W-Quellen zu einer Erhöhung der Versorgungssicherheit führte;
diese betrüge, bezogen auf Qdmax künftig, im günstigsten Fall (die aktuellen Zahlen der Klägerin zugrunde gelegt) nunmehr
97,7% statt (auf Grundlage der Jahre 2002 bis 2007) 95,8%. Eine vollständige Versorgungssicherheit kann aber auch die
Beileitung der W-Quellen nicht bewirken, weshalb im Rahmen eines belastbaren Wasserversorgungskonzepts ein Anschluss
an das Verbundsystem S. weiterhin unumgänglich bleiben dürfte. Dies zeigt, dass das geänderte Versorgungskonzept der
Klägerin letztlich nicht tragfähig ist, da die Versorgungssicherheit zwar erhöht, aber letztlich insbesondere in Zeiten geringer
Quellschüttungen nicht dauerhaft gewährleistet werden kann. Dies relativiert den Nutzen der W-Quellen auch bei Beibehaltung
der S-Quellen beträchtlich.
V.
118 Damit ergibt der Vergleich des mit den jeweiligen Vorhaben von Klägerin und Beigeladenem zu erwartenden Nutzen für das
Allgemeinwohl Folgendes:
119 Auf Seiten des Beigeladenen kommt dem Aspekt der quantitativen Versorgungssicherheit, nachdem die W-Quellen auch bei
mittlerer Quellschüttung weniger als 10% des prognostizierten Gesamtbedarfs abdecken können, kein maßgebliches Gewicht
mittlerer Quellschüttung weniger als 10% des prognostizierten Gesamtbedarfs abdecken können, kein maßgebliches Gewicht
zu. Auch im Rahmen des Nitratminimierungskonzepts des Beigeladenen leisten die W-Quellen keinen allein entscheidenden
Beitrag; allerdings führt das vergleichsweise nitratarme Wasser der W-Quellen immerhin zu einer messbaren, wenn auch mit
weniger als 3 mg/l nicht erheblichen Verringerung der Nitratkonzentration des - vor allem durch die Tiefbrunnen I und II sehr
nitrathaltigen - Trinkwassers im Verbandsgebiet des Beigeladenen sowie der Nachbarverbände. Diese Reduktion des
Nitratwertes des Trinkwassers ist als Belang der Allgemeinheit in die Entscheidung darüber, welches Vorhaben den größeren
Nutzen für das Allgemeinwohl erwarten lässt, einzustellen.
120 Dem steht als Belang auf Seiten der Klägerin, ihr ursprüngliches Versorgungskonzept zugrunde gelegt, im Ergebnis nur der
geringe Fließweg des Wassers gegenüber, ein Gemeinwohlbelang, dem jedoch kein großes Gewicht zukommen kann.
121 Wäre das Versorgungskonzept in seiner im gerichtlichen Verfahren geänderten Form vorliegend zugrunde zu legen, wäre auf
Seiten der Klägerin zwar eine Erhöhung der Versorgungssicherheit in den Ortsteilen E., L. und Ki. infolge der Beileitung der W-
Quellen - unter Beibehaltung der S-Quellen - festzustellen; das Versorgungskonzept ist jedoch letztlich nicht tragfähig, da
vollständige Versorgungssicherheit für die genannten Ortsteile nach wie vor einen Anschluss an den Tiefbrunnen S. erfordert,
dieser aber wiederum die Beileitung der W-Quellen überflüssig macht.
122 Damit entspricht der Nutzen i.S.d. § 18 Abs. 1 Satz 1 WG, den die Beileitung der W-Quellen ins Versorgungsnetz der Klägerin
für das Allgemeinwohl hat, allenfalls dem Nutzen, den die Beileitung der Quellen ins Versorgungsnetz des Beigeladenen hat,
überwiegt diesen jedoch nicht.
VI.
123 Ist nach alledem der wasserwirtschaftliche Nutzen für das Allgemeinwohl, den die Beileitung für Klägerin wie Beigeladenem hat,
bei beiden Antragstellern als in etwa gleich groß anzusehen, kann die Anfechtungsklage der Klägerin gleichwohl keinen Erfolg
haben. Denn in diesem Fall gebührt dem Beigeladenem als dem schon vorhandenen Unternehmen der Vorrang; die Erteilung
der wasserrechtlichen Erlaubnis an den Beigeladenen ist in diesem Fall auf Grundlage von § 18 Abs. 1 Satz 2 1. HS WG
gerechtfertigt.
124
1.
Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 1. HS WG kommt es bei gleichem Nutzen für das Wohl der Allgemeinheit darauf an, ob ein
Unternehmen als „schon vorhanden“ anzusehen ist. Wie bereits erörtert (vgl. oben unter A.IV.1.2), hat bei gleichem
Allgemeinwohlnutzen ein Betrieb, der bereits über die Zulassung für eine wasserrechtliche Benutzung verfügt, den Vorrang,
wenn er eine inhaltsgleiche Verlängerung seiner Befugnis beantragt, denn insoweit genießt er stärkeren (Bestands-)Schutz.
125
2.
Nach Auffassung der Kammer ist der Beigeladene hier als vorhandenes Unternehmen anzusehen.
126
2.1
Bestritten wird dies von der Klägerin mit dem Argument, dass Inhaber der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Nutzung der W-
Quellen vom 14.01.1980 nicht der Beigeladene, sondern die Stadt K. war, die ihrerseits allerdings Mitglied des Beigeladenen ist.
127 Es trifft zu, dass Adressatin der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 14.01.1980 die Stadt K. war. Unstreitig hat in der Folge aber
nicht die Stadt K., sondern der Beigeladene die Beileitung der W-Quellen in sein Wasserversorgungsnetz betrieben und
insoweit die erforderlichen Investitionen getätigt. Es existiert auch eine Vereinbarung zwischen der Stadt K. und dem
Beigeladenen bereits aus dem Jahr 1970, in der die Stadt K. u.a. zur Einleitung des Wassers der aus ihr gefassten Quellen in
die Gemeinschaftsanlagen des Zweckverbands berechtigt wurde und der Zweckverband mit dem Wasser gegen Entgelt
andere Verbandsmitglieder versorgen durfte; damit trat die Stadt K. dem Wasserversorgungsverband bei. In der Folge - und
noch vor Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis - wurde das Quellgebiet vom Beigeladenen übernommen. Auch erfolgte die
Nutzung der W-Quellen durch den Beigeladenen mit Wissen des Beklagten als zuständiger Wasserrechtsbehörde. So heißt es
in der den von der Klägerin beantragten Entzug der wasserrechtlichen Erlaubnis an den W-Quellen ablehnenden Entscheidung
des Beklagten vom 02.08.1995, die W-Quellen würden seit etlichen Jahren „durch den Wasserverband HK aufgrund einer
wasserrechtlichen Erlaubnis des Landratsamts L. vom 14.01.1980 genutzt“; im Tenor der Entscheidung wird der Beigeladene
sogar ausdrücklich als „derzeitiger Erlaubnis-Inhaber“ tituliert. Vor diesem Hintergrund wird eine rein formalistische Sichtweise
dem Sachverhalt nicht gerecht; entscheidend ist vielmehr, dass der Beigeladene, dessen Mitglied die Stadt K. war und ist, mit
Wissen und Billigung der Behörden die wasserrechtliche Erlaubnis ausgenutzt, die entsprechenden Infrastruktureinrichtungen
zur Beileitung der W-Quellen geschaffen und das Schüttvolumen der W-Quellen in seine Wasserversorgungskonzeption mit hat
einfließen lassen. Damit kann er sich auf den von § 18 WG gewollten Bestandsschutz berufen.
128
2.2
Ferner beruft sich die Klägerin darauf, dass die seinerzeit der Stadt K. erteilte wasserrechtliche Erlaubnis einen anderen
Umfang gehabt und teilweise andere Quellfassungen betroffen habe. Unter dem 14.01.1980 war der Stadt K. die
wasserrechtliche Erlaubnis für das Beileiten von zusammen 11,6 l/sec (max. 1.000 m³/d und 365.000 m³/a) für die in der Folge
aufgeführten Quellfassungen beizuleiten; zu diesen Quellfassungen gehörten neben zahlreichen anderen Quellfassungen im
Quellgebiet L., En., Si. und St. auch insgesamt 15 Quellfassungen im Quellgebiet W., Gemarkung E. Die dem Beigeladenen
unter dem 09.03.2011 erteilte wasserrechtliche Erlaubnis umfasst die Befugnis zur Entnahme von Quellwasser im Umfang von
15,32 l/sec und 365.000 m³/a und erfasst neben den genannten Quellgebieten 13 Quellfassungen im Quellgebiet W. Letztlich
nicht (mehr) zu klären ist, ob seinerzeit tatsächlich auf dem Grundstück FlstNr. ... vier Quellfassungen existiert haben, von
denen zwei in der Folgezeit versiegt sind, oder ob es sich hier um ein Schreibversehen handelte und auf diesem Grundstück
stets nur zwei Quellfassungen gelegen haben. Dies ist aber auch nicht entscheidend. Auch hier ist nicht ein allzu formalistischer
Ansatzpunkt zu wählen. Entscheidend ist, ob eine nach Umfang und Inhalt im wesentlichen gleichartige Nutzung des gleichen
Ansatzpunkt zu wählen. Entscheidend ist, ob eine nach Umfang und Inhalt im wesentlichen gleichartige Nutzung des gleichen
Gewässers beantragt wird. Denn in diesem Fall genießt derjenige, der in der Vergangenheit die für die Ausübung der
Gewässernutzung erforderlichen Anlagen geschaffen hat, auch dann Bestandsschutz, wenn sich geringfügige Änderungen in
der Gewässernutzung ergeben. In diesem Zusammenhang kommt es bei Quellgebieten auch nicht auf einzelne
Quellfassungen, sondern darauf an, ob es sich um die Entnahme von Quellwasser aus einem klar umrissenen Quellgebiet
handelt. Denn Quellwasser ist es eigen, dass das Schüttvolumen einzelner Quellen sich im Laufe der Zeit verändern und
einzelne Quellen ganz versiegen können, während mitunter das Wasser spontan an anderer Stelle zu Tage tritt. Entscheidend
ist daher weder die konkrete Lage noch die exakte Anzahl der einzelnen Quellfassungen, sondern vielmehr der Umstand, dass
der Beigeladene bislang die Quellen im Quellgebiet W. genutzt hat und dies auch zukünftig tun möchte.
129
3.
Auch wenn bisheriger Erlaubnisinhaber ausweislich der unter dem 14.01.1980 erteilten Erlaubnis die Stadt K. war und nicht
der Beigeladene und auch wenn sich der jetzige Antrag im Hinblick auf Lage und Anzahl der Quellen wie auch beantragter
Entnahmemenge und damit quantitativ wie qualitativ vom ursprünglich bewilligten Antrag (geringfügig) unterscheidet, ist der
Beigeladene als das „vorhandene Unternehmen“ anzusehen, dem der Vorrang i.S.d. § 18 Abs. 1 Satz 2 1. HS WG gebührt.
VII.
130 Nach alldem bleibt der Anfechtungsklage gegen die dem Beigeladenen vom Beklagten erteilte wasserrechtliche Erlaubnis vom
09.03.2011 zur Nutzung der W-Quellen der Erfolg versagt.
B.
131 Ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die wasserrechtliche Erlaubnis zur Nutzung der W-Quellen dem
Beigeladenen erteilt hat, kann in Konsequenz auch die auf Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin die Erlaubnis zur Nutzung
der W-Quellen zu erteilen, gerichtete Klage keinen Erfolg haben. Denn einen Anspruch auf Erteilung der wasserrechtlichen
Erlaubnis hätte die Klägerin auf Grundlage des § 18 Abs. 1 Satz 1 WG nur dann, wenn ihr Vorhaben gegenüber dem Vorhaben
des Beigeladenen den Vorrang hätte, weil es den größeren Nutzen für das Wohl der Allgemeinheit erwarten ließe. Dies ist
jedoch nicht der Fall, und zwar auch dann nicht, wenn man mit der Klägerin davon ausgehen wollte, entscheidungserheblicher
Zeitpunkt sei derjenige der mündlichen Verhandlung, so dass die Änderungen im Wasserversorgungskonzept - Beibehaltung
der S-Quellen und Verzicht auf einen Anschluss an den Tiefbrunnen S. - in diesem Verfahren zu berücksichtigen wären. Vor
diesem Hintergrund ist auch kein Bescheidungsanspruch der Klägerin, wie er hilfsweise geltend gemacht worden ist, gegeben.
C.
132 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Nachdem der Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem
Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen i.S.d. § 162 Abs. 3 VwGO, seine außergerichtlichen Kosten der
Klägerin aufzuerlegen. Das Gericht sieht im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens davon ab, das Urteil hinsichtlich der
Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
133 Gründe, die Berufung durch das Verwaltungsgericht zuzulassen, bestehen nicht.
134
Beschluss vom 26.07.2013
135 Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß §§ 52 Abs. 1 GKG auf
100.000,-- EUR
festgesetzt.
136 Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen.