Urteil des VG Freiburg vom 05.02.2016

vorprüfung, genehmigung, aufschiebende wirkung, bad

VG Freiburg Beschluß vom 5.2.2016, 4 K 2679/15
Aufhebungsanspruch Einzelner aufgrund Verletzung objektiv-rechtlicher
Vorschriften bei einer Umweltverträglichkeitsprüfung; Plausibilitätskontrolle bei
UVP-Vorprüfung; Relevanz von Umweltbeeinträchtigungen im Rahmen einer
standortbezogenen Vorprüfung
Leitsätze
Auch im Lichte der aktuellen EuGH-Rechtsprechung gibt es auf Grundlage von § 4
Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwRG keinen von einer Antrags- bzw.
Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO losgelösten, allein auf die Verletzung
objektiv-rechtlicher Vorschriften betreffend die Umweltverträglichkeitsprüfung
gestützten Aufhebungsanspruch Einzelner.
Der gerichtliche Prüfungsumfang betreffend UVP-Vorprüfungen auf Grundlage von §
3c UVPG ist gemäß § 3a Satz 4 UVPG beschränkt auf eine Plausibilitätskontrolle.
Im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung des § 3c Satz 2 UVPG sind mögliche
Umweltbeeinträchtigungen nur dann von Relevanz, wenn dadurch eine Gefährdung
gerade spezifischer ökologischer Schutzfunktionen im Sinne einer Unvereinbarkeit
des Vorhabens mit den konkreten Festsetzungen der einschlägigen
Schutzgebietsausweisung zu befürchten ist.
Tenor
Der Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird
abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1
Die Antragsteller wenden sich gegen eine immissionsschutzrechtliche
Genehmigung für einen Windpark.
2
Die Antragsteller sind Eigentümer des Anwesens XXX in Schopfheim, Ortsteil
XXX, wo sie auch wohnen. Das Grundstück befindet sich im unbeplanten
Innenbereich.
3
Die Beigeladene beantragte unter dem 18.05.2015 beim Antragsgegner die
Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für Errichtung und
Betrieb des Windparks Schopfheim mit fünf Windenergieanlagen auf dem im
Außenbereich belegenen Grundstück FlstNr. 2542, Gemarkung Gersbach, in
Schopfheim; die Anlagen haben eine Nennleistung von 3.000 kW, eine
Nabenhöhe von 149 m und einen Rotordurchmesser von 115,7 m. Dem Antrag
waren u.a. eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, ein faunistischer
Erfassungsbericht, eine FFH-Verträglichkeitsabschätzung und eine UVP-
Vorprüfung beigefügt, die jeweils vom Büro „AAA“ erstellt worden waren. Der
geplante Standort der Anlagen befindet sich nördlich des Grundstücks der
Antragsteller; der Abstand zwischen dem Grundstück der Antragsteller und der
nächstgelegenen der fünf Windenergieanlagen beträgt etwa 1073 m.
4
Mit Bescheid vom 02.11.2015 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen unter
Anordnung des Sofortvollzugs die beantragte immissionsschutzrechtliche
Genehmigung unter diversen Nebenbestimmungen, die u.a.
Geräuschimmissionen, Schattenwurf, Befeuerung, Wasser-, Boden-, Denkmal-,
Natur- und Artenschutz betreffen. In der Folge wurden unter dem 20.01.2016 und
29.01.2016 - ebenfalls unter Anordnung des Sofortvollzugs - zwei
Abänderungsbescheide erlassen, die in erster Linie vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Artenschutzes (sog. CEF-Maßnahmen)
betreffen.
5
Die Antragsteller legten gegen den Bescheid vom 02.11.2015 am 11.11.2015
und gegen den Bescheid vom 20.01.2016 am 29.01.2016 Widerspruch ein. Am
18.11.2015 haben die Antragsteller ferner beim Verwaltungsgericht Antrag auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 02.11.2015 gestellt.
Antragsgegner und Beigeladene sind dem Antrag entgegengetreten.
II.
6
A.
Der Antrag der Antragsteller ist sachdienlich dahin auszulegen, dass sie
beantragen, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die der
Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des
Antragsgegners vom 02.11.2015 in Gestalt der Abänderungsbescheide vom
20.01.2016 und 29.01.2016 zur Errichtung und zum Betrieb des Windparks
Schopfheim mit fünf Windenergieanlagen auf dem Grundstück FlstNr. 2542,
Gemarkung Gersbach in Schopfheim wiederherzustellen. Dieser Antrag ist
zulässig.
7
1.
Der Antrag der Antragsteller ist statthaft, da der Antragsgegner die
immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter Nr. I.9 des
Genehmigungsbescheides vom 02.11.2015, lit. g) des Abänderungsbescheides
vom 20.01.2016 und Nr. II. des Abänderungsbescheides vom 29.01.2016 jeweils
mit Sofortvollzug versehen hat. Nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO kann das
Gericht der Hauptsache auf Antrag eines Dritten - hier der Antragsteller - (u.a.)
die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m.
§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherstellen.
8
2.
Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller
gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt.
9
2.1
Die Antragsbefugnis folgt entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller
allerdings nicht bereits aus der Vorschrift des § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und
2 UmwRG.
10
2.1.1
Diese Regelung räumt dem Einzelnen zwar eine selbständig durchsetzbare
Verfahrensposition ein mit der Folge, dass (u.a.) der Verfahrensfehler einer dem
Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG nicht genügenden UVP-Vorprüfung abweichend
von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Begründetheit der Klage führt, ohne dass es
darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften des UVP-Rechts der
Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts Einzelner dienen und ob
der Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben kann, wie es § 46 VwVfG
sonst voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 20.12.2011 - 9 A 30/10 -, juris; VGH Bad.-
Württ., Urteile vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris, vom 11.04.2014 - 5 S 534/13
-, juris, und vom 03.07.2014 - 5 S 1282/13 -, juris). Dessen ungeachtet bleibt es
jedoch dabei, dass das Vorliegen einer Klage- bzw. Antragsbefugnis im Falle von
Individualklägern bzw. -antragstellern - anderes gilt mit Blick auf Art. 11 Abs. 3
Satz 2 UVP-RL für anerkannte Umweltvereinigungen - nur dann zu bejahen ist,
wenn es möglich erscheint, dass der Kläger bzw. Antragsteller durch die
Zulassung des einer UVP-Vorprüfung unterliegenden Vorhabens in eigenen
materiellen Rechtspositionen verletzt ist. § 4 Abs. 3 UmwRG lässt den
individualrechtsbezogenen Ansatz des § 42 Abs. 2 VwGO unangetastet und
weitet lediglich durch Verzicht auf die sonst geltenden Einschränkungen der
Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern - insoweit § 47 VwGO ähnelnd - den
gerichtlichen Umfang der Begründetheitsprüfung gegenüber der Prüfung der
Klagebefugnis im Rahmen der Zulässigkeit aus.
11
2.1.2
Eine abweichende Auslegung des § 4 Abs. 3 UmwRG in dem Sinne, dass
die Verfahrensvorschriften der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die
Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten
Projekten (UVP-Richtlinie) - und damit auch die der Richtlinienumsetzung
dienende Regelung des § 4 UmwRG - als Schutznormen im Sinne des § 42 Abs.
2 VwGO anzusehen wären und damit unabhängig von einer Betroffenheit des
Individualklägers in eigenen materiellen Rechten eine Antrags- bzw.
Klagebefugnis gewährten, ist zur Überzeugung der Kammer nicht geboten und
wird auch durch das Unionsrecht nicht gefordert.
12
Insofern gilt, was das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 2011 zur
Auslegung von § 4 Abs. 3 UmwRG ausgeführt hat (BVerwG, Urteil vom
20.12.2011 - 9 A 30/10 -, juris), nämlich dass § 4 Abs. 3 UmwRG nur die
Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens betrifft und
für die Beurteilung der Klagebefugnis keine Bedeutung hat. Nach dem hier
anzuwendenden Art. 11 Abs. 1 lit. b) UVP-Richtlinie kann ein Rechtsbehelf durch
das nationale Recht davon abhängig gemacht werden, dass der Kläger eine
Rechtsverletzung geltend macht. Hierbei ist es gemäß Abs. 3 der Vorschrift
Sache der Mitgliedstaaten zu bestimmen, welches die Rechte sind, deren
Verletzung zu einem Rechtsbehelf in Umweltangelegenheiten führen kann. Dass
ein subjektives Recht einem Einzelnen nur zuerkannt wird, sofern er durch die
Zulassungsentscheidung überhaupt betroffen wird, widerspricht, so das
Bundesverwaltungsgericht, weder dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen
weiten Zugang zu Gericht zu gewähren (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 UVP-Richtlinie),
noch dem unionsrechtlichen Effektivitätsprinzip, das ebenso wenig wie das
deutsche Recht eine Popular- oder Interessentenklage erfordert.
13
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs.
14
Das von den Antragstellern zitierte Urteil des EuGH vom 07.11.2013 (- C-72/12 -
< Altrip >, juris) enthält zu der Frage, inwieweit die Zulässigkeit einer Klage von
der Beeinträchtigung einer materiellen Rechtsposition des Rechtsbehelfsführers
abhängig gemacht werden darf, gerade keine Aussagen; vielmehr führt der
EuGH ausdrücklich aus, da den Gründen der Vorlageentscheidung nicht zu
entnehmen sei, ob eine Prüfung dieses Kriteriums für den Ausgangsrechtsstreit
zweckdienlich sein könne, bestehe für ihn kein Anlass, sich dazu zu äußern, ob
ein solches Kriterium gegen das Unionsrecht verstößt.
15
Auch der neueren EuGH-Rechtsprechung lässt sich nicht entnehmen, dass eine
Regelung wie § 42 Abs. 2 VwGO der UVP-Richtlinie widerspricht. Im Gegenteil
hat der EuGH in einem die österreichische Rechtslage betreffenden
Vorabentscheidungsverfahren mit Urteil vom 16.04.2015 (- C-570/13 -
Gruber>, juris) klargestellt, dass nicht alle unter den Begriff der „betroffenen
Öffentlichkeit“ nach Art. 11 Abs. 1, Art. 1 Abs. 2 UVP-Richtlinie fallenden
natürlichen und juristischen Personen oder Organisationen ein Recht auf
Einlegung eines Rechtsbehelfs i.S.v. Art. 11 UVP-Richtlinie haben müssen,
sondern nur diejenigen, die entweder ein ausreichendes Interesse haben oder
eine Rechtverletzung geltend machen, je nachdem, welche dieser
Voraussetzungen in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Dem
nationalen Gesetzgeber steht es, so der EuGH, frei, die Rechte, deren
Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen
eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung i.S.v. Art. 11 UVP-Richtlinie
geltend machen kann, auf individuelle Rechte zu beschränken, die nach
nationalem Recht als subjektiv-öffentliche Rechte qualifiziert werden können.
Was der EuGH in diesem Zusammenhang lediglich forderte, war die Möglichkeit
desjenigen, der die Kriterien des nationalen Rechts für das Vorliegen einer
Rechtsverletzung erfüllt, die behördliche Entscheidung betreffend die
Nichtdurchführung einer UVP-Prüfung anzufechten; letztere Möglichkeit war
nach vom EuGH zu beurteilenden österreichischer Rechtslage - anders als im
deutschen Recht gemäß § 4 Abs. 3 UmwRG - nicht gegeben.
16
Nichts anderes ergibt sich aus dem jüngst ergangenen, die deutsche Rechtslage
betreffenden Urteil des EuGH (vom 15.10.2015 - C-137/14 -
Deutschland>, juris). Dort hat der Gerichtshof nicht nur das Erfordernis einer
Klage- bzw. Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) für Klagen Einzelner nicht in
Frage gestellt, sondern sogar weitergehend entschieden, dass ein Mitgliedstaat
dann, wenn er für die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen Einzelner gegen auf
Grundlage der UVP-Richtlinie gefallene Entscheidungen die Möglichkeit einer
Verletzung eines subjektiven Rechts fordert, er auch im Rahmen der
Begründetheitsprüfung die Aufhebung der Verwaltungsentscheidung von der
Verletzung eines subjektiven Rechts auf Seiten des Klägers abhängig machen
darf, wie dies in § 113 Abs. 1 VwGO geregelt ist. Selbst Generalanwalt Wathelet,
der in seinen Schlussanträgen in dieser Sache (vom 21.05.2015, Celex) eine
gegenüber dem EuGH weiter gehende Ausdehnung des Rechtsschutzes
vorgeschlagen hatte, stellte in seinen Schlussanträgen ausdrücklich klar, dass
die in § 42 Abs. 2 VwGO enthaltene Zulässigkeitsvoraussetzung in Art. 11 UVP-
Richtlinie ausdrücklich vorgesehen sei (dies übersieht VG Würzburg, Urteil vom
19.05.2015 - W 4 K 14.604 u.a. -, juris).
17
Auch im Lichte der EuGH-Rechtsprechung ist daher daran festzuhalten, dass es
keinen von einer Antrags- bzw. Klagebefugnis losgelösten, allein auf die
Verletzung objektiv-rechtlicher Vorschriften betreffend die
Umweltverträglichkeitsprüfung gestützten Aufhebungsanspruch Einzelner gibt
(so aber OVG NRW, Beschluss vom 24.06.2015 - 8 B 315/15 -, juris, und Urteil
vom 25.02.2015 - 8 A 959/10 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 28.11.2014 - 3
L 224/13 -, juris; in diese Richtung tendierend auch VG Würzburg, Urteil vom
19.05.2015 - W 4 K 14.604 u.a. -, juris), die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs
vielmehr vom Vorliegen einer Antrags- bzw. Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2
VwGO und damit von der Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte abhängt (so
etwa auch BVerwG, Urteil vom 20.12.2011 - 9 A 30/10 -, juris; VGH Bad.-Württ.,
Urteile vom 11.04.2014 - 5 S 534/13 -, juris, vom 30.10.2014 - 10 S 3450/11 -,
juris, und vom 03.07.2014 - 5 S 1282/13 -, juris; OVG Nieders., Urteil vom
08.05.2012 - 12 KS 5/10 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 30.09.2015 - Au 4 K
14.1302 u.a. -, juris; VG Stade, Urteil vom 15.09.2014 - 1 A 2114/12 -, juris;
Bunge, UmwRG, § 4 Rn. 59; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand 2015, § 42
Abs. 2 Rn. 214; Fehling/Kastner/Störmer, HK-VerwR, 4. Aufl., § 42 VwGO Rn.
186; Ziekow, NuR, 2014, 299; Beier, UPR 2016, 48).
18
2.2
Dessen ungeachtet ist eine Antragsbefugnis vorliegend zu bejahen. Die
Antragsteller machen zurecht geltend, sie könnten durch die streitige
immissionsschutzrechtliche Genehmigung in eigenen Rechten verletzt sein. Sie
sind Eigentümer des Anwesens XXX in Schopfheim, Ortsteil XXX, wo sie auch
wohnen. Das Hausgrundstück liegt in Entfernung von laut Antragsgegner etwa
1073 m zur nächstgelegenen der fünf Windenergieanlagen. Die
Schallimmissionsprognose von „AAA“ vom 23.04.2015, errechnet für den
Immissionsort Nr. XXX - XXX -, der der vom Grundstück der Antragsteller aus
nächstgelegene, näher an den geplanten Windenergieanlagen befindliche
Schallimmissionsort ist, zwar eine voraussichtliche Immissionsbelastung durch
die fünf geplanten Windenergieanlagen von (nur) 38 dB(A), so dass die für das
Grundstück der Antragsteller zu erwartenden Immissionen aller Voraussicht nach
um mindestens 7 dB(A) unterhalb des dort zulässigen Immissionsrichtwerts von
45 dB(A) liegen. Dennoch ist es nach Auffassung der Kammer jedenfalls nicht
von vornherein und nach jeglicher Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die
Antragsteller durch den Betrieb der genehmigten fünf Windenergieanlagen
schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des drittschützenden § 5 Abs. 1 Nr. 1
BImSchG ausgesetzt sein werden (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom
06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris, der bei einem Abstand von 1.500 m zu sieben
genehmigten Windenergieanlagen ohne weiteren Begründungsaufwand von
einer Klagebefugnis ausging).
19
B.
Der Antrag der Antragsteller ist jedoch nicht begründet.
20
1.
Die Anordnung des Sofortvollzugs in der immissionsschutzrechtlichen
Genehmigung vom 02.11.2015 wurde entsprechend den Anforderungen des §
80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß schriftlich begründet; Gleiches gilt für
die entsprechenden Begründungen in den Abänderungsbescheiden vom
20.01.2016 und 29.01.2016.
21
Das Begründungserfordernis dient dazu, die Behörde zu einer sorgfältigen
Prüfung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des
Verwaltungsakts anzuhalten (vgl. zum Folgenden VGH Bad.-Württ., Beschluss
vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris; Beschluss vom 25.09.2012 - 10 S 731/12 -,
juris). Außerdem sollen dem Betroffenen die für die Sofortvollzugsanordnung
maßgeblichen Gründe zur Kenntnis gebracht werden, so dass ihm eine
Verteidigung seiner Rechte möglich ist. Schließlich soll die Begründung der
Sofortvollzugsanordnung Grundlage für eine gerichtliche Kontrolle der
Anordnung sein. Aus der Sofortvollzugsanordnung muss daher hinreichend
nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen besonderen Gründen die
Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der
sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts den Vorrang vor dem
Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt und aus welchen im dringenden
öffentlichen oder im Interesse eines Beteiligten liegenden Gründen sie es für
gerechtfertigt oder geboten hält, den durch die aufschiebende Wirkung eines
Rechtsbehelfs ansonsten eintretenden vorläufigen Rechtsschutz einstweilen
zurückzustellen. Ob und inwieweit die von der Behörde dargelegten Gründe
inhaltlich zutreffen, ist dagegen für die Einhaltung des nur formellen
Begründungserfordernisses nicht von Bedeutung. Auch einer
Auseinandersetzung mit den entgegenstehenden Interessen der Antragsteller
bedarf es im Rahmen der Begründung der Sofortvollzugsanordnung nicht. Diese
Abwägung ist der gerichtlichen Entscheidung über die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung vorbehalten.
22
Gemessen an diesem rechtlichen Maßstab ist die schriftliche Begründung der
Sofortvollzugsanordnung in den Bescheiden vom 20.11.2015 (Seiten 37 - 38),
vom 20.01.2016 (Seiten 4 - 5) und vom 29.01.2016 (Seiten 2 - 3) nicht zu
beanstanden. Der Antragsgegner begründet die Anordnung der sofortigen
Vollziehung damit, dass die Beigeladene zeitnah mit Errichtung und
Inbetriebnahme der Windenergieanlage beginnen wolle, um wirtschaftliche
Nachteile durch Rückgang der EEG-Vergütung auszuschließen. Andernfalls sei
mit erheblichen Ertragsausfällen zu rechnen, die möglicherweise dazu führten,
dass vom Vorhaben Abstand genommen werde. Der Sofortvollzug entspreche
mit Blick auf die Zwecksetzungen sowohl des EEG als auch des
Klimaschutzgesetzes Baden-Württemberg auch öffentlichen Interessen. Diese
Begründung lässt die für die Behörde maßgeblichen, auf diesen Fall bezogenen
Gründe hinreichend klar erkennen.
23
2.
Auch in materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 02.11.2015 in der Fassung der
Abänderungsbescheide vom 20.01.2016 und 29.01.2016 rechtlich nicht zu
beanstanden.
24
In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO
bzw. § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das
Gericht auf der Grundlage einer Abwägung des Vollzugsinteresses mit dem
Suspensivinteresse. Wesentliches Element auch dieser Interessenabwägung
aber ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs in
der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur
aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann.
In Fällen der Drittanfechtung - wie vorliegend - ist ferner im Rahmen der
Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass sich nicht allein das öffentliche
Vollzugsinteresse und das private Interesse an einer Beibehaltung des Status
quo gegenüberstehen; eine vorläufige gerichtliche Regelung muss vielmehr
auch das Interesse der durch den Verwaltungsakt begünstigten Beigeladenen
an der ihr eingeräumten Rechtsposition berücksichtigen.
25
Die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage führt vorliegend zu dem
Ergebnis, dass die Widersprüche der Antragsteller gegen die
immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 02.11.2015 in der Fassung der
Abänderungsbescheide vom 20.01.2016 und 29.01.2016 voraussichtlich
erfolglos bleiben wird. Denn die angefochtene immissionsschutzrechtliche
Genehmigung verstößt nach summarischer Prüfung zum einen nicht gegen
(auch) dem Schutz der Antragsteller dienende Normen (dazu sogleich unter
2.1
).
Zum anderen dürfte auch das Ergebnis der UVP-Prüfung des Antragsgegners,
keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, nicht an einem der
gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Fehler leiden, so dass den
Antragstellern voraussichtlich kein Aufhebungsanspruch gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m.
Abs. 3 UmwRG zusteht (dazu unter
2.2
).
26
2.1
Der Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 02.11.2015 in der
Fassung der Abänderungsbescheide vom 20.01.2016 und 29.01.2016 verletzt
die Antragsteller voraussichtlich nicht ihren geschützten Nachbarrechten. Nur auf
die Verletzung eigener Rechte aber können sich die Antragsteller als Nachbarn
berufen; eine über die Prüfung derartiger subjektiver Rechte der Antragsteller
hinausgehende umfassende objektiv-rechtliche Prüfung der angegriffenen
Bescheide findet im Rahmen von Nachbarrechtsbehelfen nicht statt (st. Rspr.,
vgl. nur Bayer. VGH, Beschluss vom 02.09.2013 - 14 ZB 13.1193 -, juris; OVG
NRW, Beschluss vom 23.06.2014 - 2 A 104/12 -, juris).
27
2.1.1
Insbesondere sind die Antragsteller voraussichtlich durch die zu
Genehmigung gestellten fünf Windenergieanlagen auf dem Rohrenkopf keinen
schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusch- oder Lichtimmissionen
ausgesetzt.
28
Der hier genehmigte Windpark mit fünf Windenergieanlagen bedarf nach § 4
BImSchG i.V.m. Nr. 1.6 des Anhangs 1 der 4. BImSchV einer
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren gemäß §
19 BImSchG.
29
Diese Genehmigung ist nach § 6 Abs. 1 BImSchG zu erteilen, wenn
sichergestellt ist, dass (u.a.) die sich aus § 5 BImSchG ergebenden
Verpflichtungen erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und
Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht
entgegenstehen. Nach § 5 Abs. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige
Anlagen u.a. so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines
hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen
und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für
die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können und
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren,
erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird. § 5 Abs. 1 Nr.
1 BImSchG ist drittschützend; wird ein Nachbar durch eine
genehmigungsbedürftige Anlage schädlichen Umwelteinwirkungen oder
sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen im
Sinne von §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt, kann er dies in
einem gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gerichteten
Verfahren mit Erfolg geltend machen (st. Rspr., vgl. nur VGH Bad.-Württ., Urteil
vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 -, juris, und Beschluss vom 22.10.2015 - 10 S
1773/15 -, juris).
30
2.1.1.1
Das mit einem Wohnhaus bebaute Anwesen der Antragsteller, das in
einem Abstand von etwa 1100 m zum geplanten Windpark liegt, befindet sich im
Einwirkungsbereich der Windenergieanlagen; die Antragsteller können sich
mithin als Grundstückseigentümer und Nachbarn grundsätzlich auf eine
Verletzung von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG berufen.
31
2.1.1.2
Es ist nach Aktenlage jedoch nicht ersichtlich, dass die Antragsteller
durch die streitgegenständlichen fünf Windenergieanlagen schädlichen
Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder
Belästigungen im Sinne von §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG
ausgesetzt sein werden.
32
2.1.1.2.1
Dies gilt zunächst im Hinblick auf Schall.
33
Für anlagenbezogene Lärmimmissionen wird der in § 3 Abs. 1 BImSchG
definierte unbestimmte Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen durch
die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) in ihrer Fassung
vom 26. August 1998 konkretisiert. Ihr kommt eine im gerichtlichen Verfahren zu
beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des
gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls
insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten
entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten
zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der
Geräuschimmissionen vorschreibt (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 17.12.2013 - 4
A 1/13 -, juris, und vom 29.11.2012 - 4 C 8/11 -, juris).
34
Das Anwesen der Antragsteller befindet sich nach übereinstimmender
Auffassung aller Beteiligter in einem Dorfgebiet. Die maßgeblichen
Immissionsrichtwerte betragen nach Nr. 6.1 lit. c) TA Lärm 60 dB(A) tags und 45
dB(A) nachts. Nach der von der Beigeladenen als Vorhabenträgerin vorgelegten
Schallprognose von „AAA“ vom 23.04.2015 wurden für den dem Grundstück der
Antragsteller am nächsten gelegenen Immissionspunkt Nr. XXX - XXX - ein
Beurteilungspegel von 38 dB(A) ermittelt. Der maßgebliche Immissionsrichtwert
nachts wird damit dort - und, nachdem das Grundstück der Antragsteller sich
noch um einige Meter weiter von den Windenergieanlagen entfernt befindet, aller
Voraussicht nach auch auf diesem Grundstück - um 7 dB(A) unterschritten.
Damit ist das Irrelevanz-Kriterium gemäß Nr. 3.2.1 TA-Lärm von mindestens 6
dB(A) eingehalten mit der Folge, dass die Genehmigung für den Windpark selbst
dann nicht versagt werden dürfte, wenn der Immissionsrichtwert aufgrund der
Vorbelastung überschritten würde. Ohnehin aber existieren ausweislich Punkt
1.4 der Schallprognose in unmittelbarer Nähe keine Windenergieanlagen oder
sonstige Werksgebäude, die als Vorbelastung zu berücksichtigen wären, so
dass Zusatzbelastung und Gesamtbelastung identisch sind.
35
Die Schallprognose ist aus Sicht der Kammer inhaltlich nicht zu beanstanden.
Dass sie von der Beigeladenen in Auftrag gegeben wurde, steht - wie sich auch
aus § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4a Abs. 2 Nr. 1 der 9. BImSchV ergibt - ihrer
Verwertbarkeit nicht entgegen, soweit sie unter Beachtung der einschlägigen
technischen Regelwerke fachgerecht und nachvollziehbar erstellt wurde (vgl.
dazu OVG NRW, Beschluss vom 22.05.2006 - 8 B 2122/05 -, juris, und OVG
Saarland, Beschluss vom 04.05.2010 - 3 B 77/10 -, juris), was nach Auffassung
der Kammer der Fall ist.
36
Den Antragstellern ist es nicht gelungen, die Schallprognose substantiiert in
Frage zu stellen.
37
Soweit die Antragsteller vortragen, durch die Vielzahl, Höhe und Leistung der
Anlagen werde es zu hohen, die Grenzwerte überschreitenden Schallwerten
kommen, stellen diese pauschalen Behauptungen die detaillierten Ergebnisse
der Schallprognose, die auf Grundlage der auch vom Winderlass Baden-
Württemberg vorgeschriebenen DIN ISO 9613-2 erstellt wurde und deren
Berechnungen (u.a.) Höhe, Leistung und Zahl der Windenergieanlagen
zugrunde gelegt wurden, nicht in Frage. Durch die Schallprognose wurden
gerade die Immissionen des Gesamtanlagenkomplexes - und nicht etwa, wovon
die Antragsteller auszugehen scheinen, einer einzelnen Windenergieanlage -
prognostisch untersucht mit dem Ergebnis, dass die maßgeblichen
Nachtimmissionsrichtwerte in der Nachbarschaft des Grundstücks der
Antragsteller um voraussichtlich 7 dB(A) unterschritten sein werden.
38
Ferner wenden die Antragsteller ein, es fehle an einer Prognose, die „auf der
sicheren Seite liegt“. In der Tat wurde in der Rechtsprechung immer wieder
betont, dass die prognostische Einschätzung einer Einhaltung der
Immissionsrichtwerte „auf der sicheren Seite“ liegen müsse, was erfordere, dass
der bei einer Referenzmessung an einer typgleichen Anlage festgestellte Wert
um einen Sicherheitszuschlag von regelmäßig mindestens 2 dB(A) erhöht wird
(vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 13.07.2006 - 8 B 39/06 -, juris, und vom
12.02.2013 - 8 A 96/12 -, juris; Scheidler, WiVerw 2011, 113, 117). Dies ist hier
aber der Fall. Denn den Berechnungen wurde in der Schallprognose der höchste
Messwert, der sich aus der Aufstellung der Schallleistungspegel durch
ENERCON (vgl. Dokument Schallleistungspegel der ENERCON E-115
Betriebsmodus 0s / BM 0s, Stand 02.2015) ergibt, nämlich 105 dB(A), zuzüglich
eines Sicherheitszuschlags für den oberen Vertrauensbereich von 2,5 dB(A)
zugrunde gelegt. Ferner sind die Gutachter von einem worst-case-Fall
ausgegangen, indem die Immissionen der einzelnen Immissionspunkte so
berechnet wurden, dass der Immissionspunkt von jeder Anlage aus gesehen,
was rein tatsächlich gar nicht möglich ist, in Mitwindrichtung steht. Trotzdem kam
es durchgehend an allen von den Gutachtern untersuchten Immissionspunkten
zu einer deutlichen Unterschreitung der jeweils geltenden Immissionsrichtwerte
nachts. Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer keine Anhaltspunkte für die
Annahme der Antragsteller, die Immissionsprognose liege nicht „auf der sicheren
Seite“.
39
Nicht weiterführend ist auch der Hinweis der Antragsteller darauf, dass die Werte
aus dem Winderlass und die hier vorgeschlagenen Abstände zur
Wohnbebauung angesichts der heute gängigen Anlagen „weit überkommen“
seien. Denn selbst wenn das der Fall wäre, wäre dies angesichts des Umstands,
dass der im Winderlass Baden-Württemberg als Orientierungsrahmen
vorgeschlagene Mindestabstand zwischen Windenergieanlagen und
Wohngebieten von 700 m im Falle der Antragsteller um etwa 50% überschritten
ist, für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz.
40
Was den Verweis der Antragsteller auf die Pflicht zur Berücksichtigung von Vor-
und Fremdbelastungen betrifft, so fehlt es bereits an Angaben dazu, welche
derartigen Belastungen - die die Gutachter nicht gesehen haben (vgl. Punkt 1.4
der Schallprognose) - vorliegend in die Berechnungen hätten einbezogen
werden müssen. Auch dazu, inwieweit die Geländeformationen Anlass hätten
geben müssen, im Rahmen der Schallprognose das Auftreten walzenähnlicher
Schallkonstellationen zu berücksichtigen, fehlen jegliche konkrete Angaben.
41
Ungeachtet der Ergebnisse der Schallprognose wurde der Beigeladenen in der
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 02.11.2015 in den
Nebenbestimmungen unter Nr. II.2.1.4 die Einhaltung der Immissionsrichtwerte
nachts von - betreffend den Immissionspunkt XXX (XXX) - 45 dB(A) zur Auflage
gemacht und der Schutz des Wohngebäudes der Antragsteller damit
ausreichend gewährleistet. Sollte es entgegen dieser Auflage dennoch zu
höheren Lärmbelastungen für die Antragsteller kommen, hieße dies, dass der
Windpark nicht in einer der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung
entsprechenden Form betrieben wird. Die in der Auflage festgeschriebenen
Lärmgrenzwerte werden ausweislich der Schallimmissionsprognose bei
regelmäßigem Betrieb eingehalten; belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die
Begrenzung der Immissionen faktisch nur auf dem Papier steht, legen auch die
Antragsteller nicht dar. Daher wäre eine - derzeit nicht absehbare und wohl
allenfalls theoretisch denkbare - Überschreitung der Lärmgrenzwerte im
konkreten Fall keine Frage der Rechtmäßigkeit der Genehmigung, sondern der
Überwachung des Anlagenbetriebs etwa durch Erlass ergänzender
Anordnungen auf Grundlage von § 17 BImSchG (VGH Bad.-Württ., Beschluss
vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 16.05.2011 - 8
A 372/09 -, juris).
42
2.1.1.2.2
Auch soweit die Antragsteller auf die Beeinträchtigungen durch Schlag-
bzw. Standschatten verweisen, kann ihr Antrag keinen Erfolg haben.
43
Zwar fallen die sog. bewegten Schatten als „ähnliche Umweltauswirkungen“
unter den Begriff der Immissionen des § 3 Abs. 2 BImSchG. Gleiches gilt für
Standschatten bei abgeschalteter Anlage. Vorliegend kann jedoch offen bleiben,
bei der Überschreitung welcher zeitlichen Grenze der von Windenergieanlagen
ausgehende Schattenwurf zur Annahme einer schädlichen Umwelteinwirkung im
Sinne des § 3 Abs. 1, 2 BImSchG führt und ob insoweit die in den „Hinweisen zur
Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von WEA“ des LAI
genannten, von Nachbarn hinzunehmenden Beschattungsdauern von 30
Stunden im Jahr und 30 Minuten am Tag zur Konkretisierung höchstzulässiger
Beschattungen herangezogen werden können (vgl. dazu VGH Bad.-Württ.,
Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris). Denn ausweislich der
Schattenwurfprognose von „AAA“ vom 17.04.2015 besteht für den Immissionsort
XXX - XXX -, wie auch für die umliegenden Immissionsorte, keinerlei
Immissionsbelastung durch die fünf Windenergieanlagen durch Schattenwurf.
Diese Prognose, die von den Antragstellern im Übrigen nicht in Zweifel gezogen
wurde, ist für die Kammer - bereits aufgrund des Umstands, dass sich die
geplanten Windenergieanlagen sämtlich nördlich von XXX befinden - unmittelbar
nachvollziehbar.
44
2.1.1.2.3
Auch die von den Antragstellern gerügte, unter Nr. II.2.7 der
angefochtenen Genehmigung vom 02.11.2015 der Beigeladenen zur Auflage
gemachte Luftsicherheitskennzeichnung der Windenergieanlagen, insbesondere
die dort vorgesehene Nachtbefeuerung, welche in den Wohnungen
wahrnehmbar sei und die Nachtruhe unerträglich störe, stellt sich ihnen
gegenüber aller Voraussicht nach nicht als schädliche Umwelteinwirkung im
Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG dar. Gegen die Annahme unzumutbarer
Lichtimmissionen spricht neben der Entfernung des Wohnhauses der
Antragsteller von über 1000 m zur nächstgelegenen Windenergieanlage bereits
die Ausrichtung der Leuchtfeuer-Kennzeichnungen himmelwärts zum
Flugverkehr hin; es findet gerade keine gezielte Ausrichtung oder gar Bündelung
der Befeuerung zur Erdoberfläche bzw. in Richtung der topographisch niedriger
gelegenen Wohngebiete statt (Bayer. VGH, Beschluss vom 16.12.2015 - 22 AS
15.40042 -, juris). In der Rechtsprechung wurde bereits bei in einer Entfernung
von 700 m bis 800 m zu einem Wohnanwesen - folglich deutlich geringeren
Entfernungen als sie hier in Rede stehen - die Befürchtung, dass von der
nächtlichen Befeuerung rechtlich erhebliche Beeinträchtigungen ausgehen
sollten, als nicht nachvollziehbar bezeichnet (Bayer. VGH, Beschluss vom
3.2.2009 - 22 CS 08.3194 -, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 09.07.2014 - Au
4 S 14.945 -, juris); dieser Auffassung schließt sich die Kammer jedenfalls für die
hier in Rede stehenden Abstände an. Hinzu kommt vorliegend, dass gemäß Nr.
II.2.1.14 der Auflagen zum Bescheid vom 02.11.2015 zur Verminderung der
Belästigungswirkung für die Anwohner die Blinkfrequenzen der
Befeuerungseinrichtungen der Windenergieanlagen untereinander zu
synchronisieren sind und außerdem gemäß Nr. II.2.1.15 die Nennlichtstärke
mittels Sichtweitenmessungen zu steuern ist. Dass es trotz der Entfernung und
der von der Beigeladenen zu ergreifenden technischen Maßnahmen auf dem
Anwesen und insbesondere im Wohnhaus der Antragsteller infolge der
Befeuerung der Windenergieanlagen zu unzumutbaren Beeinträchtigungen im
Sinne von § 3 BImSchG kommen könnte, hält die Kammer für fernliegend.
45
2.1.2
Den Antragstellern steht aller Voraussicht nach auch nicht deshalb ein
nachbarliches Abwehrrecht gegen die genehmigten Windenergieanlagen zu,
weil - wie sie geltend machen - von diesen optisch bedrängende Wirkungen
ausgingen, die sich ihnen gegenüber als rücksichtslos darstellten.
46
Für Außenbereichsvorhaben wie die hier in Rede stehenden Windkraftanlagen
ist das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr.
3 BauGB zu verorten, welches auch privilegierten Vorhaben entgegenstehen
kann und über § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG auch im immissionsschutzrechtlichen
Verfahren Berücksichtigung findet. Die fünf streitgegenständlichen
Windenergieanlagen verstoßen jedoch aller Voraussicht nach nicht gegen das
Rücksichtnahmegebot.
47
Die Antragsteller machen geltend, die fünf Windenergieanlagen hätten eine
optisch bedrängende Wirkung. Sie bildeten eine gartenzaunartige Barriere in der
Blickrichtung betroffener Anwohner. Diesem Anblick könnten sich die Anwohner
nicht entziehen.
48
Das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme erfasst auch
Fallkonstellationen, in denen von einem Bauvorhaben eine optische
bedrängende Wirkung auf bewohnte Nachbargrundstücke ausgeht (BVerwG,
Beschluss vom 11.12.2006 - 4 B 72/06 -, juris). Ob dies bei Windkraftanlagen der
Fall ist, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, wobei insbesondere
die durch die Höhe der Anlagen sowie die Befeuerungseinrichtungen
verursachten Einwirkungen auf bewohnte Grundstücke zu berücksichtigen sind.
In der Rechtsprechung haben sich im Hinblick auf Windenergieanlagen
Anhaltspunkte dafür entwickelt, wann diesen eine optisch bedrängende Wirkung
zukommt; so geht die Rechtsprechung als grober Richtschnur davon aus, dass
bei einem Abstand zwischen Wohnhaus und Windenergieanlage, der
mindestens das Dreifache der Gesamthöhe der Anlage (Nabenhöhe + ½
Rotordurchmesser) beträgt, ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot
regelmäßig ausscheidet, weil bei diesem Abstand sowohl die Baukörperwirkung
als auch die Rotorbewegung der Anlagen regelmäßig so weit in den Hintergrund
treten, dass ihnen keine beherrschende Dominanz und keine optisch
bedrängende Wirkung mehr beigemessen werden kann; ist dagegen der
Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, tritt diese
regelmäßig derart unausweichlich in das Sichtfeld mit der Folge, dass die
Wohnnutzung unzumutbar beeinträchtigt wird (OVG NRW, Urteil vom 09.08.2006
- 8 A 3726/05 -, juris, und Beschluss vom 27.07.2015 - 8 B 390/15 -, juris; OVG
RP, Beschluss vom 10.03.2011 - 8 A 11215/10 -, juris; Hess. VGH, Beschluss
vom 01.03.2011 - 9 B 121/11 -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 13.10.2015 -
22 ZB 15/1186 -, juris). Diesen groben Anhaltswerten schließt sich die Kammer
an.
49
Die Gesamthöhe der streitgegenständlichen Anlagen beträgt bei einer
Nabenhöhe von 149 m und einem Rotordurchmesser von 115,71 m knapp
206,90 m. Der Abstand bereits der am nächsten zum Grundstück der
Antragsteller belegenen Windenergieanlage (WEA 1) entspricht mit über 1070 m
etwa der fünffachen Gesamthöhe der jeweiligen Anlage; bei den
nächstgelegenen Anlagen WEA 3 und WEA 2 bemisst sich der Abstand bereits
auf das etwa 6,6-fache bzw. 7,3-fache der Gesamthöhe der Anlagen. Nach der
oben genannten groben Faustformel ist bei diesen Abständen tendenziell eher
nicht von einer optisch bedrängenden Wirkung auszugehen. Eine solche ergibt
sich auch nicht aus den besonderen Umständen im konkreten Fall. Zwar soll
nicht nur eine Windenergieanlage, sondern ein Windpark mit fünf Anlagen dieser
Größe errichtet werden. Die deutlich wechselnden Entfernungen der Anlagen
zum Grundstück der Antragsteller und die damit verbundene Staffelung sowie
der erhebliche Abstand zwischen den einzelnen Anlagen vermeiden jedoch,
dass der Windpark wie eine Wand aus Anlagen in Erscheinung tritt. Auch sind
ausweislich des Schallgutachtens von „AAA“ vom 23.04.2015 (DECI BEL -
Detaillierte Ergebnisse, Seite 9) jedenfalls vom Immissionspunkt Nr. XXX, der
sich nur wenige Meter vom Grundstück der Antragsteller entfernt befindet, nur
drei der Windenergieanlagen (WEA 1 bis 3) sichtbar; möglicherweise gilt dies
auch für das Grundstück der Antragsteller. Auch von einer „umzingelnden“
Wirkung der Anlagen, der sich die Antragsteller nicht entziehen könnten, kann
auch dann, wenn alle fünf Anlagen vom Grundstück der Antragsteller aus
sichtbar wären, angesichts des Umstands, dass sich die Anlagen ausnahmslos
nördlich des Grundstücks der Antragsteller befinden, somit lediglich von den
straßenseitigen Fenstern ihres Wohnhauses aus unmittelbar wahrnehmbar sind,
nicht ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten
vermag das Gericht den Windenergieanlagen deshalb keine optisch
erdrückende Wirkung gegenüber dem Wohnanwesen der Antragsteller
beizumessen. Windenergieanlagen erweisen sich nicht bereits dann als
rücksichtslos, wenn sie von benachbarten Grundstücken aus ganz oder teilweise
wahrgenommen werden können, sondern sie müssen in ihren optischen
Auswirkungen ein Ausmaß erreichen, das einem Nachbarn nicht mehr
zugemutet werden kann. Dies aber ist nach Aktenlage nicht der Fall.
50
2.1.3
Nach Aktenlage gibt es auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
die Antragsteller durch Errichtung oder Betrieb der genehmigten fünf
Windenergieanlagen in einem anderen subjektiven Recht verletzt sein könnten.
51
2.1.3.1
So können die Antragsteller mit ihrer ausführlich begründeten und
belegten Auffassung, die artenschutzrechtliche Prüfung sei nicht
ordnungsgemäß erfolgt, kein Gehör finden.
52
Im Mittelpunkt des Vortrags der Antragsteller im Verwaltungsverfahren stand von
Anfang an der Vorwurf, die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung von „AAA“ -
(Stand Mai 2015 mit Nachträgen) sei unzureichend erfolgt. Insbesondere halten
sie die Methodik betreffend die Erhebung und Bewertung der den Rotmilan
betreffenden Daten für fehlerhaft und begründen dies mit vielfältigen Argumenten
wie der wetterbedingt fehlenden Eignung des Jahres 2013 für die Aufnahme und
Begutachtung von Greifvögeln, der unzureichenden Zahl und Dauer der
Beobachtungen oder der unvollständigen Ermittlung von Rotmilanhorsten im
Einwirkungsbereich der Anlagen. Auch im Hinblick auf die Auswirkungen der
Anlagen auf Zugvögel, Auerwild und Fledermäuse sowie auf den Wildwechsel
halten die Antragsteller die erfolgte artenschutzrechtliche Prüfung für
unzureichend und methodisch fehlerhaft.
53
Mit diesem Vortrag aber können sie bereits aus grundsätzlichen Erwägungen
nicht gehört werden.
54
Zwar gehört, insoweit ist den Antragstellern zuzustimmen, zu dem der Regelung
des § 6 Abs. 1 BImSchG zu entnehmenden Prüfprogramm der
Immissionsschutzbehörde auch eine artenschutzrechtliche Prüfung, deren
Aufgabe es ist zu klären, ob und inwieweit durch das zur Genehmigung gestellte
Vorhaben der Tatbestand des artenschutzrechtlichen Tötungs- und
Verletzungsverbots gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfüllt ist. Ist dies der
Fall, weil sich durch das Vorhaben das Risiko für bestimmte geschützte Tiere
signifikant erhöht, so ist dieser Umstand ein im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1
Nr. 5 BauGB, welcher über § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG Eingang auch in das
Prüfprogramm des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens findet, beachtlicher
öffentlicher Belang des Naturschutzes. Dieser Belang kann sich im Einzelfall -
abhängig auch davon, ob etwa eine naturschutzrechtliche
Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann - gegenüber einem zur
Genehmigung gestellten Vorhaben auch dann durchsetzen, wenn dieses nach §
35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig ist (BVerwG, Urteil vom
27.06.2013 - 4 C 1/12 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 30.07.2009 - 8 A 2357/08 -,
juris).
55
Bei den von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB erfassten Belangen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege handelt es sich jedoch um öffentliche
Belange. Die gesetzlichen Anforderungen an den Schutz von Natur und Umwelt
dienen ausschließlich dem allgemeinen öffentlichen Interesse und sind nicht
(auch) dem Schutz der Nachbarn zugeordnet. Selbst wenn folglich die Annahme
des Antragsgegners, dass das artenschutzrechtliche Konfliktpotential des zur
Genehmigung gestellten Vorhabens als gering zu bewerten sei, etwa in Bezug
auf den Rotmilan oder den Auerhahn unzutreffend sein sollte, folgte hieraus
keine subjektive Rechtsverletzung der Antragsteller als Nachbarn.
56
Zwar können sich die Antragsteller über § 4 Abs. 3, 1 UmwRG auch auf die
Verletzung naturschutzrechtlicher - und damit ihrem Wesen nach allein
öffentlicher - Belange berufen. Diese Ausweitung nachbarlicher Rechtspositionen
beschränkt sich jedoch auf den Bereich einer nicht oder fehlerhaft
durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. - im vorliegenden Fall -
Vorprüfung des Einzelfalls. Die Regelung des § 4 Abs. 3, 1 UmwRG ist dagegen
kein allgemeines Einfallstor für die Berücksichtigung öffentlicher
Naturschutzbelange im Rahmen von Nachbarrechtsbehelfen; sie entbindet
Nachbarn außerhalb ihres Anwendungsbereichs insbesondere nicht von der
Geltendmachung der Verletzung subjektiver Rechtspositionen. Ungeachtet der
Frage, inwieweit artenschutzrechtliche Belange in die standortbezogene
Vorprüfung gemäß § 3c Satz 2 UVPG einfließen (dazu unter
2.2
), können sich
die Antragsteller daher auch im Lichte der durch das Umweltrechtsbehelfgesetz
geschaffenen erweiterten Klagemöglichkeiten Privater jedenfalls im Rahmen des
§ 35 BauGB lediglich auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots berufen;
allein diesem, nicht dagegen den sonstigen Belangen des § 35 Abs. 3 BauGB
kommt nachbarschützende Funktion zu (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom
21.01.1983 - 4 C 59/79 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.11.2014 - 10
S 1920/14 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 23.06.2014 - 2 A 104/12 -, juris;
Bayer. VGH, Beschluss vom 24.03.2009 - 22 ZB 07/224 -, juris).
57
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von den Antragstellern zitierten
Beschluss des Thüringischen Oberverwaltungsgerichts (vom 29.01.2009 - 1 EO
346/08 -, juris). Zwar prüfte das Gericht auf den Rechtsbehelf eines Dritten gegen
einen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 35 BauGB vollumfänglich durch. Im Gegensatz zum
vorliegenden Fall handelte es sich bei der Antragstellerin im dort zu
entscheidenden Verfahren jedoch nicht um Private, sondern um die
Belegenheitsgemeinde. Diese könne sich, so das Oberverwaltungsgericht,
gegenüber einem Außenbereichsvorhaben auf eigenem Gemeindegebiet
grundsätzlich immer auf ihre Planungshoheit berufen. Bereits aus dem folgenden
Halbsatz, nämlich dass für die Frage des Drittschutzes der geltend gemachten
Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB in derartigen Fällen kein Raum, das Vorhaben
vielmehr auf seine objektive Rechtmäßigkeit gemäß § 35 BauGB hin zu
überprüfen sei, wird jedoch deutlich, dass auch das Thüringische
Oberverwaltungsgericht der - soweit ersichtlich einhelligen - Rechtsprechung
folgt, wonach private Dritte sich gegenüber Außenbereichsvorhaben nur auf eine
Verletzung des Rücksichtnahmegebots berufen können. Auch in dem von den
Antragstellern in Bezug genommenen Beschluss des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs (vom 03.11.2015 - 9 B 1051/15 u.a. -) war
Antragstellerin die Standortgemeinde, kein privater Nachbar.
58
Die ausführlichen Ausführungen der Antragsteller zu einem Verstoß der
angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gegen Belange des
Naturschutzes im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB gründen sich auf
die unzutreffende Prämisse einer in diesem Nachbarrechtsverfahren erfolgenden
vollumfänglichen Überprüfung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung
auf ihre Übereinstimmung mit objektivem Recht; sie sind daher von vornherein
nicht geeignet, einen Erfolg ihres Rechtsschutzantrags zu begründen.
59
2.1.3.2
Keinen Erfolg haben die Antragsteller ferner mit ihrem Vortrag, die
Windenergieanlagen erbrächten bei den gegebenen Windverhältnissen von
allenfalls 6,0 m/s nur etwa 20% ihrer Nennleistung, arbeiteten folglich nicht
effektiv, dienten somit nicht, wie es § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB voraussetze, der
Nutzung der Windenergie und seien daher nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB
privilegiert.
60
Selbst wenn dies zuträfe, wenn die genehmigten Windenergieanlagen mithin
objektiv rechtswidrig, weil nicht privilegiert im Außenbereich zulässig, wären,
begründete dies nicht den Erfolg des vorliegenden Antrags der Antragsteller. §
35 BauGB ist, wie bereits erörtert, nachbarschützend einzig und allein in Bezug
auf das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot. Die
tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 BauGB dagegen sind nicht
dem Schutz der Antragsteller als Nachbarn zu dienen bestimmt mit der Folge,
dass ihre - unterstellte - Verletzung nicht zu einem Erfolg des Rechtsbehelfs der
Antragsteller führen könnte (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.10.2011 - 8 S
2223/11 -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 25.10.2010 - 2 CS 10/2344 -, juris;
vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.06.2015 - 2 S 3/15 -,
juris).
61
2.1.3.3
Auch soweit sich die Antragsteller auf Belange des Tourismus berufen,
die dem genehmigten Windpark entgegenstünden - Stichwort reine Natur,
Gesundheit, Wohlbefinden, einmalige Erholungslandschaft -, und auf die
erheblichen negativen Auswirkungen der Windenergieanlagen auf das
Landschaftsbild verweisen, vermag dies einen Erfolg ihres Antrags nicht zu
begründen. Selbst wenn insoweit die Belange der natürlichen Eigenart der
Landschaft und deren Erholungswert, wie sie in § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB
normiert sind, vom Antragsgegner nicht hinreichend gewürdigt worden sein
sollten, fehlt es insoweit ersichtlich an einer wehrfähigen Rechtsposition der
Antragsteller.
62
2.1.3.4
Gleiches gilt für den Vortrag der Antragsteller, aufgrund früherer
Bergbauaktivitäten im Bereich des Rohrenkopfs könne es zu
Geländeeinbrüchen kommen, zumal der Verlauf der Stollen nicht bekannt sei, für
ihren Einwand, der Betrieb der Windkraftanlagen werde Auswirkungen auf den
Betrieb des Flughafens Basel/Mulhouse/Freiburg, sowohl für den Landeanflug
der Flugzeuge wie auch die im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB
relevante Funktionstüchtigkeit der Radaranlagen und Richtfunkstrecken haben,
und für den Hinweis darauf, dass die Zuwegungen zu den Windenergieanlagen
während der Bauzeit gänzlich unzureichend seien. Auch hier fehlt es jeweils
ersichtlich an einer möglichen Verletzung von dem Schutze (auch) der
Antragsteller dienenden Rechtsvorschriften.
63
2.1.3.5
Auch soweit die Antragsteller auf mögliche historische Glaswüstungen im
Bereich des Rohrenkopfs verweisen, machen sie sich den öffentlichen Belang
des Denkmalschutzes zu eigen, dem im Übrigen durch Nr. II.2.4 der
angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 02.11.2015
Rechnung getragen wurde.
64
2.1.3.6
Schließlich können sich die Antragsteller auch nicht mit Erfolg darauf
berufen, dass die Auswirkungen der geplanten Windkraftanlagen auf
Wasserschutzgebiete nicht hinreichend untersucht worden seien. Denn auch
Grundwasser- und Gewässerschutz dienen ausschließlich öffentlichen
Interessen; soweit die Antragsteller der Sache nach die Verletzung von
Vorschriften des Wasserrechts rügen, kann daraus mithin keine subjektive
Rechtsverletzung folgen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.03.2015 - 10 S 1169/13
-, juris; OVG NRW, Beschluss vom 23.06.2014 - 2 A 104/12 -, juris; Bayer. VGH,
Beschluss vom 24.03.2009 - 22 ZB 07.224 -, juris). Im Übrigen trägt die
angefochtene Genehmigung unter Nr. I.7 durch die Pflicht zur Vorlage eines
hydrologischen/hydrogeologischen Gutachtens mindestens zwei Monate vor
Baubeginn dem öffentlichen Belang des (Grund-)Wasserschutzes hinreichend
Rechnung.
65
2.2
Die Antragsteller haben ferner voraussichtlich keinen Anspruch auf
Aufhebung der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung
gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG in seiner aktuellen, seit dem 26.11.2015
geltenden Fassung.
66
2.2.1
Zwar ist das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit.
a) UmwRG anwendbar, weil die streitgegenständlichen
Genehmigungsbescheide Entscheidungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG
darstellen und nach Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG wegen der insgesamt fünf
beantragten und genehmigten, in engen Zusammenhang stehenden
Windkraftanlagen eine standortbezogene Vorprüfung der UVP-Pflicht des
Einzelfalls gemäß § 3a, § 3c Satz 2 UVPG durchzuführen war.
67
2.2.2
Auch scheitert ein auf § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG beruhender
Aufhebungsanspruch der Antragsteller nicht bereits daran, dass diese die
Verletzung von Vorschriften rügen, welche allein dem Schutz der Umwelt, nicht
aber der Gewährleistung eigener materieller subjektiver Rechte der Antragsteller
zu dienen bestimmt sind. Denn gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b) i.V.m. Abs. 3
UmwRG können Beteiligte im Sinne von § 61 Nr. 1, 2 VwGO die Aufhebung einer
Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 UmwRG
bereits dann verlangen, wenn (u.a.) eine auf Grundlage des § 3c UVPG
durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt. Hieraus folgt, dass eine
Genehmigungsentscheidung, die aufgrund einer fehlerhaften UVP-Vorprüfung
getroffen worden ist, auf Antrag eines Dritten nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1
UmwRG allein wegen dieses Verfahrensfehlers aufzuheben ist, ohne dass es
darauf ankäme, ob die verletzte Vorschrift der Gewährleistung eines materiellen
subjektiven Rechts dient (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.10.2015 - 7 C 15/13 -,
juris, vom 20.12.2011 - 9 A 30/10 -, juris und vom 18.12.2014 - 4 C 36/13 -, juris;
VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris).
68
2.2.3
Nach summarischer Prüfung genügt die vom Antragsgegner durchgeführte
standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit des zur
Genehmigung gestellten Windparks auf dem Rohrenkopf jedoch den
Anforderungen des § 3c Satz 2 UVPG, ist auch inhaltlich nachvollziehbar und
entspricht damit dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG.
69
2.2.3.1
Für Vorhaben, die, wie der zur Genehmigung gestellte Windpark mit fünf
Windenergieanlagen, nicht der allgemeinen Vorprüfung des § 3c Satz 1 UVPG,
sondern nur der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c Satz
2 UVPG unterfallen, ist im Regelfall keine Umweltverträglichkeitsprüfung
vorzunehmen, da nach der gesetzlichen Wertung eine solche aufgrund der
geringen Größe und Leistung der jeweiligen Anlage grundsätzlich nicht
erforderlich erscheint (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.03.2015 - 2 L 184/10 -
, juris; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 03.02.2014 - 4 L 17/14.NW -,
juris; Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl., § 3c Rn. 16; Schink, NVwZ 2004, 1182).
Die standortbezogene Vorprüfung soll bei diesen, die Schwellenwerte einer
allgemeinen Vorprüfung nach Satz 1 der Vorschrift nicht erreichenden Vorhaben
lediglich gewährleisten, dass der konkrete Standort der erfassten Projekte in den
Blick genommen wird. In der hier einschlägigen Anlage 2 zum UVPG werden für
den Standort des Vorhabens Schutzkriterien wie etwa Schutzgebiete nach dem
BNatSchG oder Wasserschutzgebiete benannt. Nur dann, wenn ein Vorhaben
eine Gefährdung spezifischer ökologischer Schutzfunktionen im Sinne einer
Unvereinbarkeit mit den konkreten Festsetzungen der einschlägigen
Schutzgebietsausweisung befürchten lässt, ist es nach § 3c Satz 2 UVPG
ausnahmsweise UVP-pflichtig; die hier erforderliche überschlägige Vorprüfung
der Behörde beinhaltet eine prognostische Beurteilung möglicher
Umweltauswirkungen (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.03.2015 - 2 L 184/10
-, juris; Bayer. VGH, Beschlüsse vom 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 -, juris, und
vom 08.06.2015 - 22 CS 15.686 -, juris; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss
vom 03.02.2014 - 4 L 17/14.NW -, juris; Schink, NVwZ 2004, 1182).
70
Der gerichtliche Prüfungsumfang einer auf Grundlage einer standortbezogenen
UVP-Vorprüfung ergangenen behördlichen Entscheidung über die (Nicht-
)Durchführung einer UVP-Prüfung ist, zumal im vorläufigen
Rechtsschutzverfahren, nicht unbeschränkt, vielmehr gilt insoweit Folgendes:
71
Die aufgrund überschlägiger Prüfung im Rahmen des § 3c Satz 2 i.V.m. Satz 1
UVPG getroffene behördliche Einschätzung ist aufgrund ihres prognostischen
Charakters in gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt, nämlich allein daraufhin
zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG
durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist (§ 3a Satz 4
UVPG). Gefordert ist eine auf Grundlage der von der Behörde für ihr Prüfergebnis
gegebenen Begründung erfolgende Plausibilitätskontrolle, die sich daran
orientiert, ob die Behörde den Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst hat,
sie die Verfahrensregeln und rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten hat,
ob sie das anzuwendende Recht erkannt, insbesondere den Rechtsbegriff der
Erheblichkeit zutreffend ausgelegt und ob sie keine sachfremden Erwägungen
vorgenommen hat (vgl. dazu § 4a Abs. 2 UmwRG). Die behördliche Vorprüfung
darf sich nicht in einer oberflächlichen Abschätzung erschöpfen, sondern muss
auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen, wobei
der Behörde ein Einschätzungsspielraum u.a. hinsichtlich der Frage zusteht,
welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer
überschlägigen Prüfung benötigt werden (BVerwG, Urteile vom 18.12.2014 - 4 C
36/13 -, juris, und vom 20.12.2011 - 9 A 31/10 -, juris; VGH Bad.-Württ.,
Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom
19.08.2015 - 22 ZB 15.457 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
18.05.2015 - 2 M 33/15 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 19.03.2012 - 9 B
1916/11 -, juris).
72
Der gerichtliche Prüfungsmaßstab im vorläufigen Rechtsschutzverfahren wird
gemäß § 4a Abs. 4 i.V.m. 3 UmwRG weiter dahingehend modifiziert, dass die
Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des
eingelegten Rechtsbehelfs voraussetzt, dass bei der Beurteilung der
Erfolgsaussichten als Element der Interessenabwägung im Rahmen einer
Gesamtabwägung „ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
Verwaltungsakts bestehen“ (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 16.09.2014 - 7
VR 1/14 -, juris). Diese Modifikation dient dazu, im Zusammenhang mit der
europarechtlich gebotenen Ausweitung der Verbandsklage einen Ausgleich
zwischen der umweltrechtsschützenden Zielsetzung von Verbandsklagen
einerseits und den Belangen der von Verbandsklagen Betroffenen andererseits
sicherzustellen (BT-Drs. 17/10957). Je berechtigter und gewichtiger Zweifel an
der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung sind, desto eher ist folglich
der Sofortvollzug auszusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.07.2015
- 8 S 534/15 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 23.07.2014 - 8 B 356/14 -, juris).
73
2.2.3.2
Unter Berücksichtigung der genannten Maßstäbe kann die Kammer nicht
feststellen, dass die vom Antragsgegner durchgeführte Vorprüfung des
Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit des zur Genehmigung gestellten Windparks
auf dem Rohrenkopf dem in § 3a Satz 4 UVPG vorgegebenen Maßstab nicht
genügte und aufgrund dessen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der
Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche
Genehmigung vom 02.11.2015 in Fassung der Abänderungsbescheide vom
20.01.2016 und 29.01.2016 wiederherzustellen wäre.
74
Dies wäre nämlich nach dem eben Gesagten nur dann der Fall, wenn die
Kammer aufgrund summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Plausibilität
der aufgrund überschlägiger Prüfung erfolgten behördlichen Entscheidung, im
vorliegenden Verfahren nicht ausnahmsweise eine UVP-Prüfung durchzuführen,
hätte. Dies aber ist nicht der Fall. Die Kammer hat nach summarischer Prüfung
keine ernsthaften Zweifel an der Plausibilität der vom Antragsgegner getroffenen
prognostischen Einschätzung, durch die fünf Windenergieanlagen auf dem
Rohrenkopf sei keine Gefährdung spezifischer ökologischer Schutzfunktionen zu
befürchten.
75
2.2.3.2.1
Der Antragsgegner hat seine Entscheidung auf Grundlage der durch
das von der Beigeladenen beauftragte Büro „AAA“ erstellten standortbezogenen
Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG, Stand Juni 2015, getroffen. In
dieser Vorprüfung wurde das Vorhaben einschließlich der geplanten
Zuwegungen u.a. anhand der in Anlage 2 zum UVPG genannten Schutzkriterien
überprüft; zu diesem Zweck wurden u.a. die möglichen durch das Vorhaben
betroffenen umweltsensiblen Gebiete unter Berücksichtigung von Art und
Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes geprüft und die jeweiligen
Auswirkungen des Vorhabens bewertet.
76
Dass Entscheidungsgrundlage des Antragsgegners für seine in eigener
Verantwortung zu treffende prognostische Entscheidung maßgeblich ein von der
Beigeladenen in Auftrag gegebenes Gutachten war, begegnet vorliegend umso
weniger Bedenken, als die UVP-Vorprüfung durch den Antragsgegner nicht
ungeprüft übernommen worden ist. Vielmehr waren, wie sich aus den
umfänglichen Verwaltungsakten ergibt, Methodik und Schlussfolgerungen
sowohl der Vorprüfung als auch der von dieser in Bezug genommenen weiteren
Gutachten, zu denen etwa die FFH-Verträglichkeitsprüfung sowie die spezielle
artenschutzrechtliche Prüfung zählen, während des gesamten
Genehmigungsverfahrens immer wieder Gegenstand intensiver und kritischer
fachlicher Auseinandersetzung zwischen den Fachabteilungen des
Antragsgegners und der Beigeladenen und mündeten in diverse Nachträge zu
den durchgeführten (Vor-)Prüfungen. Auch aus dem Vermerk des
Antragsgegners vom 24.08.2015 ergibt sich, dass sich der Antragsgegner die
fachliche Einschätzung von „AAA“ zu eigen gemacht hat. Insbesondere vor dem
Hintergrund, dass der Behörde ein Einschätzungsspielraum u.a. hinsichtlich der
Frage zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage
einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, begegnet das Vorgehen des
Antragsgegners keinen rechtlichen Bedenken.
77
2.2.3.2.2
Die in der UVP-Vorprüfung getroffene Einschätzung des
Antragsgegners, eine UVP-Prüfung sei für das Vorhaben nicht erforderlich, ist für
die Kammer nach summarischer Prüfung nicht unplausibel.
78
2.2.3.2.2.1
Die Entscheidung ist zunächst formell nicht zu beanstanden. Gemäß
§ 3a UVPG stellt die zuständige Behörde auf Antrag des Trägers eines
Vorhabens auf der Grundlage geeigneter Angaben zum Vorhaben sowie eigener
Informationen unverzüglich fest, ob nach den §§ 3b bis 3f für das Vorhaben eine
Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Die
Entscheidung ist gemäß § 3a Satz 2 2. HS UVPG bekannt zu geben. Gemäß §
3c Satz 6 UVPG sind Durchführung und Ergebnis der Vorprüfung zu
dokumentieren.
79
Der Antragsgegner als zuständige Behörde ist am 24.08.2015 auf Basis der ihm
vorliegenden Unterlagen, in erster Linie des Berichts von „AAA“ zu der
Einschätzung gelangt, dass durch das Vorhaben keine Umweltauswirkungen zu
erwarten seien, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machten.
Diese Entscheidung wurde, wie es mit § 3a Satz 2 2. HS UVPG vereinbar ist und
§ 21 UVwG entspricht, auf der Internetseite des Landkreises Lörrach unter
„öffentliche Bekanntmachungen“ eingestellt, somit bekannt gegeben. Die
Entscheidung wurde schließlich auch durch den Aktenvermerk vom 24.08.2015
hinreichend dokumentiert. Zwar enthält der Vermerk selbst nur das
Entscheidungsergebnis - keine UVP-Prüfung erforderlich -; an einer
überschlägigen Beschreibung der relevanten Standortmerkmale und der durch
das Vorhaben verursachten nachteiligen Umweltauswirkungen sowie deren
Bewertung, wie es für eine inhaltlich nachvollziehbare Dokumentation erforderlich
ist (vgl. dazu etwa den „Leitfaden zur Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der
Feststellung der UVP-Pflicht von Projekten“, Endfassung vom 14.08.2003), fehlt
es. Dies ist aber insoweit unschädlich, als der Antragsgegner zum einen auf die
von „AAA“ durchgeführte UVP-Vorprüfung verweist, die sich ihrerseits an den
Kriterien von Nr. 2 Anlage 2 zum UVPG orientiert und diese, wie im „Leitfaden zur
Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der Feststellung der UVP-Pflicht von
Projekten“ vorgesehen ist, im Einzelnen abarbeitet und bewertet, und sich zum
anderen - wenn auch nur rudimentär - dem Vermerk entnehmen lässt, dass der
Antragsgegner sich die dortigen Erkenntnisse, Ausführungen und Bewertungen
zu eigen macht und auf dieser Grundlage nach seiner eigenen fachlichen
Einschätzung ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt, eine UVP-Prüfung sei nicht
erforderlich (vgl. zu den Anforderungen an die Dokumentation BVerwG,
Beschluss vom 28.02.2013 - 7 VR 13/12 -, juris; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom
03.12.2008 - 8 D 22/07.AK -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 30.09.2015 - Au 4 K
14/1302 u.a. -, juris).
80
2.2.3.2.2.2
Die UVP-Vorprüfung leidet nach summarischer Prüfung auch weder
an einem der gerichtlichen Kontrolle unterliegenden Ermittlungsfehler, der so
schwer wöge, dass er auf die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses
durchschlüge, noch liegt das Ergebnis außerhalb des Rahmens zulässiger
Einschätzung. Vielmehr genügt die Vorprüfung nach Aktenlage voraussichtlich
dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG.
81
Die Gutachter des Büros „AAA“ und ihnen folgend der Antragsgegner haben
ihrer Prüfung die in Nr. 2 Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien
zugrunde gelegt und in diesem Zusammenhang alle unter Nr. 2.3 Anlage 2 zum
UVPG genannten Schutzkriterien auf ihr Vorliegen und ihre Relevanz für das zur
Genehmigung gestellte Vorhaben überprüft.
82
Dabei stellten sie fest, dass die Flächen, die für die fünf Windenergieanlagen in
Anspruch genommen werden, selbst keinem besonderen Schutz im Sinne von
Nr. 2.3 Anlage 2 zum UVPG unterlägen, allerdings Zuwegungen teilweise
entlang von bzw. durch FFH-Gebiete führten; der geringste Abstand zwischen
einer der Anlagen selbst und dem nächstgelegenen FFH-Gebiet betrage 320 m,
zum SPA-Gebiet Südschwarzwald mindestens 2000 m. Im Untersuchungsgebiet
befänden sich ferner diverse, in der Dokumentation der Vorprüfung im Einzelnen
aufgelistete Biotope; die Offenlandbiotope hielten zum jeweils nächstgelegenen
Standort einer Windkraftanlage einen Abstand von mindestens 340 m, die
Waldbiotope von mindestens 45 m ein und einige Biotope grenzten an
Zuwegungen an. Naturschutzgebiete nach § 23 BNatSchG, Nationalparke und
nationale Naturmonumente nach § 24 BNatSchG, Biosphärenreservate und
Landschaftsschutzgebiete gemäß §§ 25, 26 BNatSchG, geschützte
Landschaftsbestandteile nach § 29 BNatSchG, Wasserschutzgebiete nach § 51
WHG, Gebiete, in denen die in Vorschriften der Europäischen Union festgelegten
Umweltqualitätsnormen bereits überschritten seien und Gebiete mit hoher
Bevölkerungsdichte seien im Untersuchungsgebiet nicht vorhanden. Dass diese
Feststellungen unvollständig oder unzutreffend wären, ist nicht ersichtlich und
wurde auch von den Antragstellern nicht geltend gemacht.
83
Im Rahmen der Beurteilung des Vorhabens kamen die Gutachter unter Berufung
auf die durchgeführte ausführliche FFH-Verträglichkeitsvorprüfung, welche
ihrerseits auf die Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Bestandsaufnahme
sowie der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung rekurriert, zu dem Ergebnis,
dass durch das geplante Vorhaben keine bau-, anlagen- und betriebsbezogenen
Beeinträchtigungen der Erhaltungszustände der Arten und Lebensraumtypen zu
erwarten seien. Auch für die Biotope seien unter Einhaltung der angeführten
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen keine erheblichen nachteiligen
Auswirkungen zu erwarten.
84
An der Plausibilität der auf dem Gutachten von „AAA“ beruhenden
prognostischen Entscheidung des Antragsgegners, es ergäben sich bei der
Durchführung des geplanten Vorhabens keine erheblichen Umweltauswirkungen
auf die einschlägigen Kriterien gemäß Anlage 2 zum UVPG, bestehen nach
summarischer Prüfung für die Kammer keine ernstlichen Zweifel.
85
Insbesondere erscheint die im Zentrum der Prüfungen stehende
Prognoseentscheidung, Beeinträchtigungen von FFH- bzw. SPA-Gebieten seien
durch die geplanten Windkraftanlagen nicht zu befürchten, plausibel.
86
Zurecht haben die Gutachter ihre UVP-Vorprüfung nicht bereits unter Verweis auf
die fehlende besondere Unterschutzstellung der von den Anlagen in Anspruch
genommenen Flächen beendet. Denn eine Beeinträchtigung von
Schutzgebieten ist nicht bereits ohne weiteres im Hinblick darauf zu verneinen,
dass das Vorhaben selbst außerhalb des Schutzgebieten liegt; vielmehr
erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass durch das Vorhaben die
Austauschbeziehungen zwischen verschiedenen Schutzgebieten und
Gebietsteilen - etwa durch die Unterbrechung von Flugrouten oder
Wanderkorridoren - beeinträchtigt werden oder ein Funktionsverlust des
eigentlichen Schutzgebietes - etwa durch Gefahr einer Barrierewirkung - droht,
so dass eine standortbezogene Vorprüfung im Einzelfall auch mit Blick auf
Vorhaben, die sich außerhalb eines Schutzgebietes befinden, zur Erforderlichkeit
einer UVP-Prüfung führen kann (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 22.11.2012 - 7 K
2633/10 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.03.2013 - 2 M 154/12 -
, juris [jeweils zur Prüfung nach § 34 Abs. 2 BNatSchG]; OVG Nieders., Urteil
vom 17.10.2013 - 12 KN 277/11 -, juris).
87
An der Plausibilität der prognostische Entscheidung des Antragsgegners,
Beeinträchtigungen der im Einwirkungsbereich der Anlagen befindlichen FFH-
bzw. SPA-Gebiete - dies sind die FFH-Gebiete 8313-341 („Weidfelder bei
Gersbach und an der Wehra“) und 8213-311 („Gletscherkessel Präg und
Weidfelder im Oberen Wiesetal“) sowie das SPA-Gebiet 8114-441
(„Südschwarzwald“) - seien durch die geplanten Windkraftanlagen nicht zu
befürchten, bestehen jedoch keine ernsthaften Zweifel. Die diesbezüglichen
Ausführungen in der von „AAA“ vorgenommenen standortbezogenen Vorprüfung
und der dort in Bezug genommenen FFH-Vorprüfung sind in sich schlüssig und
nachvollziehbar und tragen die darauf beruhende Feststellung des
Antragsgegners, eine UVP-Prüfung sei nicht erforderlich. Erhebliche Ermittlungs-
oder Beurteilungsfehler sind für die Kammer nicht ersichtlich; auch bestehen für
die Kammer keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die vom Vorhabenträger
vorgelegten Gutachten, die bei den zuständigen Stellen des Antragsgegners
einer kritischen fachlichen Überprüfung unterzogen wurden, keine geeignete
bzw. eine unzureichende Grundlage für eine aufgrund überschlägiger Prüfung zu
treffende Entscheidung über die Notwendigkeit einer UVP-Prüfung dargestellt
hätten.
88
Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der von den
Antragstellern gegen die UVP-Vorprüfung vorgebrachten Einwendungen; aus
ihnen ergibt sich nicht, dass der Antragsgegner seinen Einschätzungsspielraum
überschritten hätte.
89
2.2.3.2.2.2.1
Die Antragsteller halten insbesondere, wie bereits an anderer Stelle
ausgeführt, die von den Gutachtern gewählte Methodik betreffend die Erhebung
und Bewertung der den Rotmilan betreffenden Daten für fehlerhaft, und
begründen dies mit vielfältigen Argumenten; entgegen der Auffassung der
Gutachter komme es, so die Antragsteller, durch die geplanten
Windenergieanlagen auf dem Rohrenkopf, wo sich ein Dichtezentrum des
Rotmilans befinde, durchaus zu Gefährdungen des Rotmilans. Damit können sie
jedoch nicht gehört werden.
90
Die Antragsteller greifen mit ihren Einwänden der Sache nach in erster Linie die
spezielle artenschutzrechtliche Prüfung an, die von „AAA“ im Mai 2015 erstellt
und in der Folge durch Nachträge ergänzt worden und wie sie der
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Antragsgegners vom
02.11.2015 in der Fassung der Abänderungsbescheide vom 20.01.2016 und
29.01.2016 zugrunde gelegt worden ist. Offenbar sind die Antragsteller der
Auffassung, die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei bereits
immer dann erforderlich - mithin die Entscheidung nach § 3c Satz 2 UVPG, keine
UVP-Prüfung durchzuführen, in einem zur Rechtswidrigkeit auch der darauf
beruhenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung führenden Umfang
fehlerhaft -, wenn möglich erscheine, dass ein Vorhaben gegen das Verletzungs-
und Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstößt.
91
Dies aber trifft nicht zu. Denn auch unabhängig von der Frage, ob und ggf.
inwieweit sich der individuenbezogene Ansatz der artenschutzrechtlichen
Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG prinzipiell für die standort- und damit
schutzgebietsbezogene UVP-Vorprüfung des § 3c Satz 2 UVPG fruchtbar
machen lässt (vgl. dazu mit verschiedenen Ansätzen VG Osnabrück, Urteil vom
29.07.2015 - 3 A 46/13 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.03.2013
- 2 M 154/12 -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 20.08.2014 - 22 ZB 14.94 -,
juris), ist im Rahmen der standortbezogenen UVP-Vorprüfung des § 3c Satz 2
UVPG zu berücksichtigen, dass das Erfordernis einer UVP-Prüfung stets einen
Bezug zwischen den betroffenen Umweltbelangen und den Schutzkriterien im
Sinne von Nr. 2.3 Anlage 2 zum UVPG voraussetzt. Mögliche
Beeinträchtigungen sind im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung des §
3c Satz 2 UVPG - anders als bei der allgemeinen Vorprüfung nach § 3c Satz 1
UVPG - nur dann von Relevanz, wenn dadurch eine Gefährdung gerade
spezifischer ökologischer Schutzfunktionen im Sinne einer Unvereinbarkeit mit
konkreten Festsetzungen der einschlägigen Schutzgebietsausweisung zu
befürchten ist. Auszugehen ist daher von Art und Umfang des dem betreffenden
Gebiet jeweils konkret zugewiesenen Schutzes. Allein der Umstand, dass durch
ein Vorhaben ein Gebiet mit rechtlich anerkanntem Schutzstatus tangiert wird,
löst im Rahmen der standortbezogenen UVP-Prüfung ebenso wenig gleichsam
automatisch die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens aus wie eine allgemeine
Umweltrelevanz des Vorhabens oder dessen mögliche Beeinträchtigung der in
Anlage 2 zum UVPG Nr. 2.1 und Nr. 2.2 genannten Nutzungs- und
Qualitätskriterien (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.03.2015 - 2 L 184/10 -,
juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 -, juris; VG
Neustadt (Weinstraße), Beschlüsse vom 10.03.2014 - 4 L 87/14.NV, juris, und
vom 03.02.2014 - 4 L 17/14.NW -, juris; VG Regensburg, Urteil vom 20.11.2013 -
RO 7 K 12.1328 -, juris; Schink, NVwZ 2004, 1182; Landmann/Rohmer,
Umweltrecht Bd. I, Stand 2015, § 3c UVPG Rn. 33 f.; BR-DrS. 674/00 vom
10.11.2000, S. 115 f.; s. auch „Leitfaden zur Vorprüfung des Einzelfalls im
Rahmen der Feststellung der UVP-Pflicht von Projekten“, Endfassung vom
14.08.2003).
92
An diesem Bezug zwischen den von dem Windpark auf dem Rohrenkopf
möglicherweise betroffenen Umweltbelangen und den Schutzkriterien im Sinne
von Nr. 2.3 Anlage 2 zum UVPG fehlt es jedoch, was die Rotmilane betrifft.
93
Als Schutzkriterium kommt insoweit allein das dem Vogelschutz dienende SPA-
Gebiet 8114-441 - Südschwarzwald - in Betracht. Nachdem die geplanten
Windenergieanlagen einen Abstand zum SPA-Gebiet von mindestens 2000 m
haben, ist bereits fraglich, inwieweit die geplanten Anlagen eine Beeinträchtigung
dieses Gebiets unter den Aspekten der Unterbrechung von Flugrouten oder
einer Barrierewirkung mit sich bringen könnten; dies gilt umso mehr, als einiges
dafür spricht, dass Greifvögel wie der Rotmilan auf Windenergieanlagen nicht mit
einem ausgeprägten Meideverhalten reagieren, sie folglich durch die Anlagen
zumal bei einem Abstand von 2000 m zum Rand des Schutzgebietes
voraussichtlich nicht maßgeblich daran gehindert wären, dass Schutzgebiet zu
erreichen und sich darin aufzuhalten (vgl. dazu ausführlich VG Arnsberg, Urteil
vom 22.11.2012 - 7 K 2633/10 -, juris). Aber auch abgesehen davon dürfte nach
summarischer Prüfung durch eine - unterstellte - Gefährdung des Rotmilans
infolge von Errichtung und Betrieb der geplanten fünf Windenergieanlagen eine
Gefährdung spezifischer ökologischer Schutzfunktionen im Sinne einer
Unvereinbarkeit mit den konkreten Festsetzungen der einschlägigen
Schutzgebietsausweisung des SPA-Gebiets Südschwarzwald mit der Folge
einer UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens nicht eintreten. Denn anders als etwa der
Schwarzmilan (wissenschaftliche Bezeichnung Milvus migrans) wurde der
Rotmilan (Milvus milvus) nicht in den Schutzzweck des SPA-Gebiets 8114-441
aufgenommen (vgl. Standard-Datenbogen, Stand Mai 2014, abrufbar unter
http://www4.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/207458/, sowie Anlage 1 der
Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur
Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten vom 05.02.2010, abrufbar
unter http://www2.lubw.baden-
wuerttemberg.de/public/abt2/dokablage/upload/10_132/919027000101/vsg-vo_
anlage1.pdf); folglich gibt es im SPA-Gebiet Südschwarzwald in Bezug auf den
Rotmilan auch keine Erhaltungs- oder Entwicklungsziele, die durch die geplanten
Anlagen gefährdet werden könnten. Eine mit dem Vorhaben potentiell
einhergehende Gefährdung des Rotmilans wäre daher zwar möglicherweise im
Rahmen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG relevant, mit ihr ginge jedoch keine
Beeinträchtigung eines der in Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten
Schutzkriterien einher; nur auf die Beeinträchtigung dieser spezifischen
Schutzkriterien und nicht auf allgemeine Umweltbeeinträchtigungen aber kommt
es im Rahmen einer standortbezogenen Einzelfallprüfung an (vgl. dazu auch
Bayer. VGH, Beschluss vom 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 -, juris; Schink, NVwZ
2004, 1182).
94
Offenbleiben kann vorliegend, ob sich eine Pflicht zur Durchführung einer UVP-
Prüfung im Einzelfall auch daraus ergeben kann, dass im Rahmen einer
standortbezogenen UVP-Vorprüfung die Gefährdung bestimmter Tier- oder
Pflanzenarten - wie hier nach Auffassung der Antragsteller des Rotmilans - in
einem zwar nicht förmlich in die Schutzgebietsliste aufgenommenen, jedoch
ähnlich sensitiven Lebensraum in Rede steht (so ausdrücklich unter Berufung
auf den nicht abschließenden Charakter der Aufzählung Landmann/Rohmer,
Umweltrecht Bd. I, Stand 2015, § 3c UVPG Rn. 22; ähnlich - ohne nähere
Begründung oder Entscheidungsrelevanz - auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil
vom 24.03.2015 - 2 L 184/10 -, juris; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom
03.02.2014 - 4 L 17/14.NW -, juris). Eine solche Ausweitung der Vorprüfung nach
§ 3c Satz 2 UVPG wäre zur Überzeugung der Kammer jedenfalls auf enge
Ausnahmefälle etwa einer bewusst sachwidrig unterlassenen oder sich jedenfalls
aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten förmlich aufdrängenden
Unterschutzstellung zu beschränken, weil ansonsten die vom Gesetzgeber
ausdrücklich gewollte Unterscheidung zwischen einer allgemeinen und einer
standortbezogenen UVP-Vorprüfung zu verwischen drohte; zu denken wäre
etwa an sog. „faktische Vogelschutzgebiete“ (vgl. dazu und zu den strengen
Anforderungen für die Annahme eines derartigen faktischen Schutzgebietes
auch vor dem Hintergrund eines zwischenzeitlich zusammenhängenden Netzes
von Schutzgebieten in Deutschland BVerwG, Beschluss vom 13.03.2008 - 9 VR
9/07 -, juris und Urteil vom 21.06.2006 - 9 A 28/05 -, juris; OVG Saarland, Urteil
vom 19.03.2015 - 2 C 382/13 -, juris) oder „potentielle FFH-Gebiete“ (vgl. dazu
BVerwG, Beschluss vom 14.04.2011 - 4 B 77/09 -, juris; Bayer. VGH, Urteil vom
19.02.2014 - 8 A 11.40040 u.a. -, juris). Für eine derartige Ausnahmesituation
einer sich förmlich aufdrängenden Erforderlichkeit der Unterschutzstellung des
Rohrenkopfs als einem Habitat, das für sich betrachtet in signifikanter Weise zur
Arterhaltung beitrüge oder prioritäre Lebensraumtypen beherberge, bestehen
vorliegend keine Anhaltspunkte. Solche haben auch die Antragsteller, die
insoweit besonderen Darlegungsanforderungen unterliegen, nicht aufgezeigt.
95
2.2.3.2.2.2.2
Des Weiteren tragen die Antragsteller vor, das Zugvogelverhalten
sei nicht hinreichend geprüft worden, obwohl dies zwingender Bestandteil der
speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung hätte sein müssen, sei doch das
Gebiet des Rohrenkopfs ein Überfluggebiet zahlreicher Arten wie Kormorane,
Graureiher, Wildgänse und Kraniche. Auch mit diesem Vortrag unterliegen die
Antragsteller dem Irrtum, eine - unterstellt - fehlerhafte artenschutzrechtliche
Prüfung wirke sich per se auf die Plausibilität der auf § 3c Satz 2 UVPG
gestützten Entscheidung, keine UVP-Prüfung durchzuführen, aus. Dass dies
nicht der Fall ist, wurde bereits ausgeführt. Inwieweit - unterstellte - Gefahren
ziehender Großvögel durch die zur Genehmigung gestellten
Windenergieanlagen die konkreten Schutzausweisungen des SPA-Gebiets
8114-441 - Südschwarzwald -, welche die von den Antragstellern genannten
Vogelarten nicht enthalten, sollten gefährden können, bzw. inwieweit der
Rohrenkopf aufgrund seiner Bedeutung für Zugvögel als Schutzgebiet hätte
ausgewiesen werden müssen, legen die Antragsteller bereits nicht dar. Nur
ergänzend sei daher auf die ausführlichen Ausführungen in der speziellen
artenschutzrechtlichen Prüfung (hier Seiten 72 ff.) betreffend ziehende
Großvögel verwiesen.
96
2.2.3.2.2.2.3
Ferner berufen sich die die Antragsteller darauf, dass das vom
Aussterben bedrohte Auerwild in der UVP-Vorprüfung nicht hinreichend
berücksichtigt worden sei. Das Auerwild werde durch große Windkraftanlagen
aus seinen Refugien vertrieben; eine Wiederansiedlung nach erfolgter
Vertreibung sei zum Scheitern verurteilt. Der Rohrenkopf sei im
schwarzwaldweiten „Aktionsplan Auerhuhn im Schwarzwald“ als Auerhuhn-
relevante Fläche ausgewiesen.
97
Auch insoweit leidet die Vorprüfung jedoch nicht an schwerwiegenden, auf die
Nachvollziehbarkeit der Entscheidung, die Durchführung einer UVP-Prüfung sei
nicht erforderlich, durchschlagenden Ermittlungs- oder Bewertungsfehlern.
98
Ob der unter der Leitung der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt
Baden-Württemberg und unter Mitarbeit verschiedener Behörden,
Umweltverbände und Wissenschaftler erstellte „Aktionsplan Auerhuhn im
Schwarzwald“ durch Qualifizierung des Rohrenkopfs als Auerhuhn-relevante
Fläche (Kategorie 3, damit geringste Schutzkategorie) diesem in Bezug auf das
Auerhuhn ein den ausdrücklich in Anlage 2 zum UVPG genannten Kriterien
ähnliches Schutzkriterium verleiht mit der Folge, dass den Auswirkungen des
geplanten Vorhabens auf das Auerhuhn im Rahmen der standortbezogenen
UVP-Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG Beachtung zu schenken ist, erscheint
fraglich und dürfte mit Blick auf die hier fehlende gesetzliche Determinierung
derartiger politischer Programme und Aktionspläne eher abzulehnen sein. Dies
kann jedoch letztlich hier dahinstehen. Denn in der Sache vermögen die
Ausführungen der Antragsteller die Plausibilität der behördlichen Entscheidung
auch unter Berücksichtigung des Aktionsplans „Auerhuhn im Schwarzwald“ nach
summarischer Prüfung nicht in Frage zu stellen.
99
In der durch das Büro „AAA“ erstellten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung
(Stand Mai 2015) und den als Grundlage für die spezielle artenschutzrechtliche
Prüfung durchgeführten faunistischen Bestandsaufnahmen (Stand Mai 2015),
deren Ergebnisse jeweils über die FFH-Verträglichkeitsabschätzung (Seite 15)
auch in die UVP-Vorprüfung Eingang gefunden haben, führte das Planungsbüro
betreffend das Auerhuhn aus, dass das Untersuchungsgebiet als Auerhuhn-
relevante Fläche Kategorie 3 („weniger problematisch“) eingestuft worden sei;
dies bedeute, dass der Bereich aktuell oder potentiell von Auerhühnern genutzt
werde, jedoch nicht zu den Schwerpunkten der Besiedlung gehöre. Das
Untersuchungsgebiet werde gutachterlicherseits als überwiegend ungeeigneter
Auerhuhnlebensraum bewertet, da wichtige Habitatelemente wie der Wechsel
von dichten und lichten Waldbereichen, Lichtungen und Kahlflächen oder
strukturreiche Bodenvegetation fehlten. Aus dem Untersuchungsgebiet selbst
seien bisher keine direkten oder indirekten Nachweise eines Auerhuhns
bekannt; solche Nachweise seien insbesondere auch während der
Brutvogelkartierungen in den Jahren 2013/14 nicht gelungen. Die nächsten
Sichtungen von Auerhühnern hätten in 4 km bzw. 5 km Entfernung vom
Untersuchungsgebiet stattgefunden, die nächste potentiell geeignete Fläche
liege ca. 1,5 km nordöstlich der geplanten Windenergieanlage Nr. 5. Diesen
Erkenntnissen, die durch die im Oktober 2015 durchgeführten Auerhuhn-
Kartierungen im Nachhinein bestätigt wurden, treten die Antragsteller nicht
substantiiert entgegen. Sie machen im Wesentlichen abstrakte Ausführungen zur
Gefährdung des Auerhuhns, zu dem häufig unachtsamen Verhalten von
Freizeitsportlern und dazu, dass das Auerhuhn durch große
Windenergieanlagen vertrieben werde, ohne dass nach bisherigen Erfahrungen
die Möglichkeit bestehe, es nach erfolgter Vertreibung an ehemaligen Refugien
wieder anzusiedeln. Diese Ausführungen, mögen sie in der Sache auch
zutreffend sein, setzen sich mit der gutachterlichen, vom Antragsgegner geteilten
Einschätzung, im konkreten Bereich der Windenergieanlagen sei ein
Auerhuhnbestand nicht nachgewiesen und dieser Bereich eigne sich aufgrund
seiner Vegetation auch nicht als Auerhuhnlebensraum, sei daher aus
artenschutzrechtlicher Sicht unproblematisch, in keinster Weise auseinander und
machen diese daher nicht unplausibel.
100 Ist der Antragsgegner mithin nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass im
Falle des geplanten Windparks auf dem Rohrenkopf keine Anhaltspunkte für
örtliche Gegebenheiten vorliegen, an die die UVP-Pflicht bei Vorhaben im Sinne
des § 3c Satz 2 UVPG anknüpft, konnte er die UVP-Vorprüfung bereits an dieser
Stelle beenden (vgl. zur Zulässigkeit einer Abschichtung des Prüfprogramms vgl.
VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 10.03.2014 - 4 L 87/14.NW -, juris;
Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. I, Stand 2015, § 3c UVPG Rn. 34).
101 Zusammenfassend hält die Kammer nach summarischer Prüfung das Ergebnis
der überschlägigen UVP-Vorprüfung für plausibel; jedenfalls aber bestehen zur
Überzeugung der Kammer keine ernstliche Zweifel an der Plausibilität der
behördlichen Entscheidung, im vorliegenden Verfahren nicht ausnahmsweise
eine UVP-Prüfung auf Grundlage von § 3c Satz 2 UVPG durchzuführen.
102
3.
Lässt sich nach alldem im Rahmen der hier nur möglichen summarischen
Prüfung nicht feststellen, dass der Rechtsbehelf der Antragsteller wahrscheinlich
zum Erfolg führen wird, so überwiegen nach Auffassung der Kammer die
öffentlichen und privaten Interessen daran, die genehmigten
Windenergieanlagen bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu
errichten, das gegenläufige Interesse der Antragsteller.
103 Ob allein das Interesse der Beigeladenen an einer möglichst frühzeitigen
Inbetriebnahme des Windparks mit der Folge erhöhter Einspeisevergütungen ein
besonderes Vollzugsinteresse begründen könnte, erscheint fraglich. Denn der
Verlust von Gewinn-/Verdienstchancen dürfte zum unternehmerischen Risiko der
Beigeladenen gehören; der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage
muss Verzögerungen aufgrund von Einwenden Dritter grundsätzlich
einkalkulieren. Rein finanzielle Interessen der Beigeladenen können deshalb
wohl im Regelfall nicht dazu führen, dass der Antragstellerin der durch Art. 19
Abs. 4 GG geschützte Suspensiveffekt des Rechtsmittels verloren geht (vgl.
VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris, m.w.N.).
104 Ein besonderes öffentliches Interesse an der Anordnung des Sofortvollzuges
ergibt sich im vorliegenden Fall indes aus dem Ziel des Bundesgesetzgebers,
den Ausbau der erneuerbaren Energien rasch zu fördern. Dieses Ziel hat im
EEG seinen Ausdruck gefunden, dessen Zielsetzung darin besteht, im Interesse
des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der
Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der
Energieversorgung zu verringern, Energieressourcen zu schonen und die
Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus
erneuerbaren Energien zu fördern; um dies zu erreichen soll der Anteil des aus
erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch bis zum Jahr
2025 40% bis 45% betragen (vgl. § 1 EEG). Zu berücksichtigen ist auch der mit
dem Klimaschutzgesetz des Landes Baden-Württemberg verfolgte Zweck, die
Gesamtsumme der Treibhausgasemissionen in Baden-Württemberg zu
verringern, und zwar bis zum Jahr 2020 um mindestens 25% im Vergleich zu den
Gesamtemissionen des Jahres 1990, wobei dem Ausbau erneuerbarer Energien
insoweit eine erhebliche Bedeutung zukommt (vgl. §§ 4, 5 KlimaschutzG BW).
Anerkannt ist, dass sich aus diesen politischen Zielsetzungen, die in
einschlägigen Normen ihren rechtlichen Niederschlag gefunden haben, ein
besonderes öffentliches Interesse ergeben kann (vgl. Bayer. VGH; Beschluss
vom 16.12.2015 - 22 AS 15.40042 -, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom
01.03.2011 - 9 B 121/11 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
23.08.2013 - 11 S 13/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.07.2015 - 8
S 534/15 -, juris). Soweit die Antragsteller geltend machen, die
Windenergieanlagen seien an den vorgesehenen Standorten nicht wirtschaftlich,
so begründen sie ihre Einschätzung allein mit Daten des Windatlasses Baden-
Württemberg; mit den durch die Beigeladene erfolgten und im Hinblick auf
Gesamtunsicherheiten gewichteten Windmessungen, die sämtlich deutlich über
den Daten des Windatlasses liegen, und der daraus errechneten
Energieertragsabschätzung setzen sie sich nicht auseinander. Im Übrigen sind
Aspekte der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens bzw. der damit
zusammenhängenden Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals solche, die
sich allenfalls auf das Gewicht des privaten Interesses der Beigeladenen
auswirkten; dies ändert aber nichts am Bestehen eines besonderen öffentlichen
Interesses daran, durch einen prognostizierten jährlichen mittleren
Parkenergieertrag von 44,5 GWh/a den Anteil des aus erneuerbaren Energien
erzeugten Stroms zeitnah zu erhöhen.
105
B.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 159 Satz 1 VwGO i.V.m.
§ 100 Abs. 1 ZPO.
106 Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3
VwGO erstattungsfähig, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit einem
eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
107 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dabei
orientiert sich das Gericht an Nr. 19.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für
die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18.07.2013, wonach für die
Klage eines drittbetroffenen Privaten gegen die erteilte
immissionsschutzrechtliche Genehmigung ein Streitwert in Höhe von 15.000,--
EUR empfohlen wird. Eine Reduktion auf die Hälfte dieses Betrages im
Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kommt gemäß Nr. 1.5
Satz 2 Streitwertkatalog 2013 nicht in Betracht, weil die von den Antragstellern
begehrte Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die
Entscheidung in der Hauptsache jedenfalls teilweise (im Hinblick auf die
Errichtung der Windenergieanlagen) vorwegnimmt (vgl. VGH Bad.-Württ.,
Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris).