Urteil des VG Freiburg vom 10.08.2016

bad, dienstliche tätigkeit, leiter, durchschnitt

VG Freiburg Beschluß vom 10.8.2016, 3 K 609/16
Leitsätze
Es ist nicht zulässig, bei gleicher Endnote eine Auswahlentscheidung auf einen Vorsprung eines Bewerbers im
arithmetischen Mittel der Einzelnoten zu stützen.
Dies gilt erst recht, wenn der Vorsprung im arithmetischen Mittel lediglich 0,07 Punkte beträgt und
ausschließlich auf einer unterschiedlichen Benotung der Befähigungsbeurteilung beruht.
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Ablauf von zwei Wochen nach einer
erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsaufassung des
Gerichts untersagt, die ausgeschriebene Stelle des Polizeivizepräsidenten / der Polizeivizepräsidentin des
Polizeipräsidiums ... mit dem Beigeladenen zu besetzen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des
Beigeladenen, die dieser auf sich behält.
Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO), mit dem der Antragsteller begehrt, dem
Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle „des Polizeivizepräsidenten/der
Polizeivizepräsidentin Polizeipräsidium ...“ mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor eine neue
Auswahlentscheidung getroffen worden ist, hat Erfolg.
2 Der Antrag ist gemäß § 123 Abs. 1 VwGO als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statthaft (vgl.
etwa BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE, 138, 102, Rn. 31 ff.; Beschl. v. 19.12.2014 - 2 VR
1.14 -, Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.10.2015 - 4 S 1733/15 -, Rn. 1, jew. nach juris; für einen
Rechtsschutz nach §§ 80, 80a VwGO hingegen jüngst Kenntner, ZBR 2016, 181). Er ist auch im Übrigen
zulässig.
3 Der Antrag ist auch begründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund und einen
Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
4 Ein Anordnungsgrund liegt vor. Dem Antragsteller ist mit Schreiben des Innenministeriums Baden-
Württemberg vom 06.05.2016 mitgeteilt worden, dass seine Bewerbung für die Stelle als
Polizeivizepräsident, die alsbald besetzt werden soll, nicht habe berücksichtigt werden können.
5 Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die vom Antragsgegner
getroffene Auswahlentscheidung, die streitgegenständliche Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzten,
verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nach Art. 33 Abs. 2 GG.
6 Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein abgelehnter Bewerber, der geltend macht, sein
Bewerbungsverfahrensanspruch sei durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt
worden, eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine
Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Dieser
Prüfungsmaßstab ist - wie im Hauptsacheverfahren - auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung anzulegen, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Hinblick auf die Gewährung
effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ebenfalls nicht strenger sein dürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v.
24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, 1633; BVerwG, Beschl. v. 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz
310 § 123 VwGO Nr. 23 m.w.N.). Auch im Hinblick auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz, in der die Anforderungen an die Glaubhaftmachung verschärft wurden (Beschl. v.
13.08.2015 - 2 B 10664/15 -, juris: offensichtliche Beurteilungsfehler, überwiegende Wahrscheinlichkeit),
sieht die Kammer im Hinblick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) keinen
Anlass, von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. jüngst etwa BVerwG,
Beschl. v. 19.12.2014 - 2 VR 1.14 -, Rn. 13 sowie auch BVerfG, Beschl. v. 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 -,
NVwZ 2016, 682, Rn. 57; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.10.2015 - 4 S 1733/15 -, Rn. 5 ff., 9; Beschl. v.
09.02.2016 - 4 S 2578/15 -, Rn. 3 f.; BayVGH, Beschl. v. 01.12.2015 - 3 CE 15.1947 -, Rn. 28 f.; OVG NRW,
Beschl. v. 14.07.2016 - 6 B 653/16 -, Rn. 2; jeweils nach juris und m.w.N.) abzuweichen.
7 Der Dienstherr ist an den Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, wenn er ein Amt im
statusrechtlichen Sinne nicht durch Umsetzung oder eine den Status nicht berührende Versetzung, sondern
durch Beförderung des Inhabers eines niedrigeren Amtes vergeben will. Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen
Ämter nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung
betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der
Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren
wird. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen
eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten um das höherwertige
Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben
des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten Geeigneten ausgewählt hat
(BVerwG, Urt. v. 28.10.2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147; Urt. v. 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE
138, 102 m.w.N.; Beschl. v. 19.12.2014 - 2 VR 1.14 -, IÖD 2015, 38, Rn. 21; VGH Bad.-Württ., Beschl. v.
21.03.2013 - 4 S 227/13 -, VBlBW 2013, 306, Rn. 5 m.w.N.).
8 Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des
öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade
durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zudem vermittelt
Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die
Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um das Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine
Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind
(Bewerbungsverfahrensanspruch), wobei der Dienstherr an das gegebenenfalls von ihm entwickelte
Anforderungsprofil gebunden ist, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber im Voraus
festlegt (BVerwG, Urt. v. 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58; Beschl. v. 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -,
BVerwGE 147, 20, Rn. 20; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.03.2013 - 4 S 227/13 -, VBlBW 2013, 306, Rn. 6
m.w.N.).
9 Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist regelmäßig anhand aktueller und
aussagekräftiger, d.h. hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender
dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die mit ihren auf das jeweils innegehabte Amt bezogenen
Bewertungen der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor allem dem Vergleich zwischen den für
die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder für die Verleihung eines Beförderungsamts in Betracht
kommenden Beamten dienen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende
Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen
Gesichtspunkte zu bilden ist. Ergibt sich danach kein Ansatzpunkt für einen Qualifikationsunterschied von
Bewerbern, ist der Dienstherr verpflichtet, die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der im Gesamturteil
gleich bewerteten Bewerber inhaltlich auszuschöpfen, d.h. der Frage nachzugehen, ob sich aus den
jeweiligen Einzelfeststellungen Anhaltspunkte für einen Qualifikationsvorsprung bzw. für eine ggf.
unterschiedliche Prognose in Richtung auf den Grad der Eignung für das Beförderungsamt, also für die
künftige Bewährung in diesem Amt, gewinnen lassen. Soweit auch danach hinsichtlich Eignung, Befähigung
und fachlicher Leistung im Wesentlichen ein Qualifikationsgleichstand vorliegen sollte, sind als weitere
unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen zunächst frühere dienstliche Beurteilungen in den Blick zu
nehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.2011 - 2 C 19.10 -, BVerwGE 140, 83, Rn. 15 ff.; Urt. v. 26.01.2012 - 2
A 7.09 -, BVerwGE 141, 361, Rn. 17 ff.; Beschl. v. 19.12.2014 - 2 VR 1.14 -, IÖD 2015, 38, Rn. 35 f.; VGH
Bad.-Württ., Beschl. v. 21.03.2013 - 4 S 227/13 -, Rn. 7; Beschl. v. 17.06.2014 - 4 S 494/14 -; Beschl. v.
29.03.2016 - 4 S 141/16 -, Rn. 20; OVG NRW, Beschl. v. 14.07.2016 - 6 B 653/16 -, Rn. 4 f.; jeweils nach
juris und m.w.N.).
10 Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit
überprüft werden. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grad ein Beamter die für
sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der
Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche
Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder
den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt
zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht
auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang
stehen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.2016 - 2 A 1.14 -, IÖD, 2016, 110, Rn. 13; BVerfG, Beschl. v.
05.09.2007 - 2 BvR 1855/07 -, NVwZ-RR 2008, 433, Rn. 9; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.06.2016 -4 S
126/15 -, juris Rn.47, jeweils m.w.N.).
11 Gemessen hieran ist die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung rechtswidrig, denn der
Antragsgegner hat es dabei bewenden lassen, beim Vergleich der aktuellen Regelbeurteilung des
Antragstellers und der aktuellen Anlassbeurteilung des Beigeladenen die gleichlautenden Gesamturteile und
das arithmetische Mittel der 14 Einzelmerkmale und hilfsweise die Beurteilungshistorie in den Blick zu
nehmen, und keine darüber hinausgehende inhaltliche Ausschöpfung der aktuellen dienstlichen
Beurteilungen vorgenommen.
12 Ausweislich des Vermerks vom 28.04.2016 hat der Antragsgegner bei der Entscheidung, ob dem
Antragsteller oder dem Beigeladenen, die beide über die Endnote 4,50 verfügen, die ausgeschriebene Stelle
übertragen werden soll, lediglich die Gesamturteile sowie hilfsweise das arithmetische Mittel der 14
Leistungs- und Befähigungsmerkmale (Einzelmerkmale) und den Durchschnitt der Leistungsnoten (je 4,56
Punkte) in den Blick genommen, ohne eine inhaltliche Ausschöpfung der Einzelmerkmale in Betracht zu
ziehen. Stattdessen hat er hilfsweise auf vorangegangene Anlassbeurteilungen aus dem Jahr 2014
abgestellt. Während die aktuellen Beurteilungen dieselbe Endnote (4,50 Punkte) und denselben
Durchschnitt der Leistungsnoten (4,56 Punkte) aufweisen, ist der Beigeladene aufgrund von geringen
Unterschieden in der Benotung der Befähigungsmerkmale im arithmetischen Mittel um 0,07 Punkte besser
beurteilt als der Antragsteller. Den Einzelmerkmalen hat der Antragsgegner - über das arithmetische Mittel
und den Durchschnitt der Leistungsnoten hinaus - keine Bedeutung beigemessen. Er ist nicht der Frage
nachgegangen, ob diese eine Prognose über die zukünftige Bewährung des Antragstellers und des
Beigeladenen auf der ausgeschriebenen Stelle des Polizeivizepräsidenten in Bezug auf das angestrebte
Statusamt der Besoldungsgruppe B 2 ermöglichen. Zu einer inhaltlichen Ausschöpfung bestand hingegen
schon deshalb Anlass, weil es sich um eine herausgehobene Führungsposition handelt und bei gleichem
Durchschnitt der Leistungsnoten von 4,56 Punkten die einzelnen Leistungsmerkmale durchaus
unterschiedlich beurteilt wurden. So ist das Leistungsmerkmal „1.2 Leistungsgüte“ in der aktuellen
Regelbeurteilung des Antragstellers mit der Höchstnote (5 Punkte), in der aktuellen Anlassbeurteilung des
Beigeladenen hingegen mit 4 Punkten beurteilt worden. Das Leistungsmerkmal „2.2 Sozialverhalten nach
außen im Umgang mit Bürgern“ ist in der Anlassbeurteilung des Beigeladenen mit der Höchstnote, in der
Regelbeurteilung des Antragstellers hingegen mit 4 Punkten beurteilt worden. Auch die Bewertung von drei
Submerkmalen betreffend die Befähigung - „1.1 Fachwissen und Lernfähigkeit“, „1.2 Mündliche und
schriftliche Ausdrucksfähigkeit“ und „1.4 Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit“ - fällt in den aktuellen
Beurteilungen unterschiedlich aus. Vor diesem Hintergrund hätte der Dienstherr prüfen und entscheiden
müssen, ob bestimmten Einzelmerkmalen im Hinblick auf die ausgeschriebene Stelle eine besondere
Bedeutung bei der Auswahlentscheidung zukommt und einen Qualifikationsvorsprung begründen können.
13 Soweit der Antragsgegner darauf abstellt, dass der Beigeladene im arithmetischen Mittel aller 14
Submerkmale um 0,07 Punkte besser beurteilt ist als der Antragsteller, genügt er damit nicht der Pflicht zur
inhaltlichen Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen (vgl. zu dieser Pflicht BVerwG, Urt. v. 30.06.2011
- 2 C 19.10 -, BVerwGE 140, 83, Rn. 17; Beschl. v. 19.12.2014 - 2 VR 1.14 -, IÖD 2015, 38, Rn. 35 f.; VGH
Bad.-Württ., Beschl. v. 17.06.2014 - 4 S 494/14 -, juris Rn. 13; Beschl. v. 29.03.2016 - 4 S 141/16 -, juris
Rn. 20 m.w.N.). Darf nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Gesamturteil nicht allein
aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten ermittelt werden (Urt. v. 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, BVerwGE
153, 48, Rn. 33; Urt. v. 21.03.2007 - 2 C 2.06 -, juris Rn. 14 und v. 24.11.1994 - 2 C 21.93 -, BVerwGE 97,
128; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.04.2016 - 4 S 2354/15 -, unveröffentlicht, S. 9 ff. des
Entscheidungsabdrucks), ist es aus Sicht der Kammer auch nicht zulässig, bei gleicher Endnote eine
Auswahlentscheidung auf einen Vorsprung eines Bewerbers im arithmetischen Mittel der Einzelnoten zu
stützen (so wohl auch BayVGH, Beschl. v. 16.03.2012 - 3 CE 11.2381 -, Rn. 36 und Niedersächs. OVG,
Beschl. v. 09.05.2008 - 5 ME 50/08 - Rn. 28, jew. nach juris; VG Stuttgart, Beschl. v. 19.02.2014 - 12 K
474/13 -, juris Rn. 20, dort zur Bildung eines Durchschnittswertes der Leistungsmerkmale). Das
arithmetische Mittel hat insoweit keinen eigenständigen Aussagegehalt hinsichtlich der zulässigen
Auswahlkriterien. Dies gilt erst recht dann, wenn - wie hier - der Vorsprung im arithmetischen Mittel
lediglich 0,07 Punkte beträgt und ausschließlich auf einer unterschiedlichen Benotung der
Befähigungsbeurteilung beruht. Nach neueren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg entziehen sich Befähigungsmerkmale einer generellen und
bezugsunabhängigen Gesamtbewertung oder Notenvergabe (BVerwG, Urt. v. 19.03.2015 - 2 C 12.14 -,
BVerwGE 151, 333, Rn. 44; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.04.2016 - 4 S 2354/15 -, unveröffentlicht, S. 11
des Entscheidungsabdrucks).
14 Auch soweit der Antragsgegner (hilfsweise) auf die vorangegangenen Beurteilungen abstellt, ist die
Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft, weil die Anlassbeurteilung des Antragstellers vom
18.08./22.08.2014 fehlerhaft ist.
15 Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich
aussagekräftig sind. Sie müssen eine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung vermitteln. Hierfür
ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen,
auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, die Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie
auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Ist der für die Beurteilung Zuständige nicht in der Lage, sich
ein eigenes vollständiges Bild von den Leistungen des zu beurteilenden Beamten zu machen, ist er darauf
angewiesen, sich die fehlenden Kenntnisse anderweitig zu beschaffen. Hierfür kommen vorrangig, aber nicht
ausschließlich Beiträge der früher für die Beurteilung Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die
Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung kennen. Haben sachkundige Personen
Beurteilungsbeiträge geliefert, sind diese bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums zu berücksichtigen.
Zwar ist der Beurteiler an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht gebunden, sondern kann zu
abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig
aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge würdigt und in seine Überlegungen einbezieht. Abweichungen
müssen nachvollziehbar begründet werden (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.2016 - 2 A 1.14 -, IÖD
2016, 110, Rn. 21 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.08.2015 - 4 S 1405/15 -, VBlBW 2016, 117, Rn. 13;
BayVGH, Beschl. v. 01.12.2015 - 3 CE 15.1947 -, juris Rn. 30; jeweils mit m.w.N.).
16 Diesen Anforderungen ist im vorliegenden Fall nicht genügt. Der „Beurteilungsbeitrag“ des
Staatsministeriums vom 29.07.2014 ist vom Beurteiler in der Anlassbeurteilung des Antragstellers vom
18.08./22.08.2014 nicht in ausreichender Weise berücksichtigt worden.
17 Es ist bereits fraglich, ob es sich bei der Stellungnahme des Staatsministeriums überhaupt um einen
Beurteilungsbeitrag im Sinne der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die dienstliche
Beurteilung der Beamten und Beamtinnen des Polizeivollzugsdienstes - VwV-Beurteilung Pol - vom
21.12.2010 (GABl. 2011, 2) oder nicht vielmehr um eine „echte“ Anlassbeurteilung handelt. Für die
Einordnung als Beurteilungsbeitrag spricht die Formulierung „Beurteilungsbeitrag des Staatsministeriums“
im Schreiben vom 29.07.2014 an das Innenministerium. Des Weiteren sind die Felder „V. Bekanntgabe“
nicht ausgefüllt, so dass anzunehmen ist, dass eine (vorherige) Bekanntgabe nicht erfolgt ist. Für die
Einstufung als Anlassbeurteilung spricht hingegen, dass das Staatsministerium das ministeriale Formular für
Regel- und Anlassbeurteilung einschließlich einer Punktevergabe unverändert verwendet hat, dieses von
Vor- und Endbeurteiler unterschrieben und das Feld „Anlassbeurteilung“ angekreuzt wurde. Dafür, dass es
sich um eine Beurteilung und nicht nur um einen Beurteilungsbeitrag handelt, spricht insoweit nicht nur das
äußere Erscheinungsbild (objektiver Empfängerhorizont), sondern auch die Tatsache, dass der Antragsteller
ausweislich der Bewerbung vom 06.03.2014 zu diesem Zeitpunkt nicht nur an das Staatsministerium
abgeordnet, sondern bereits seit 01.10.2011 in den Geschäftsbereich des Staatsministeriums versetzt
worden war. Letztlich kann jedoch offenbleiben, ob es sich um einen Beurteilungsbeitrag oder eine
Anlassbeurteilung handelt, denn die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Anlassbeurteilung ist in
jedem Fall rechtsfehlerhaft.
18 Unterstellt, die Stellungnahme des Staatsministeriums ist als Anlassbeurteilung zu werten, ist die der
Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Anlassbeurteilung vom 18.08./22.08.2014 bereits deshalb
rechtsfehlerhaft, weil sie die Tätigkeit des Antragstellers im Staatsministerium vom 01.06.2012 bis
31.05.2013, die bereits Gegenstand einer anderen dienstlichen Anlassbeurteilung aus demselben Grund
(Bewerbung um die Stelle des Polizeivizepräsidenten) war, erneut zum Gegenstand einer Anlassbeurteilung
gemacht hätte. Der Beurteilungszeitraum der Anlassbeurteilung nach VwV-Beurteilung Pol hätte sich auf
den gesamten Beurteilungszeitraum der Beurteilung des Staatsministeriums erstreckt, der mit 13 Monaten
mehr als die Hälfte des gesamten Beurteilungszeitraums ausmacht.
19 Zeiträume, die bereits Gegenstand einer dienstlichen Anlassbeurteilung waren, können jedoch grundsätzlich
nicht noch einmal zum Gegenstand einer neuen Anlassbeurteilung gemacht werden. Der Beurteiler darf die
vorangegangene Beurteilung nicht abändern oder ersetzen und bei Einbeziehung eines bereits zuvor
beurteilten Zeitraums in die spätere Beurteilung muss sich der Beurteiler in jedem Fall mit dieser Tatsache
auseinandersetzen und die alte und neue Beurteilung zueinander in Beziehung setzen und seine
Bewertung ggf. plausibel machen, falls sich das Leistungsbild nicht unerheblich geändert hat(VGH Bad.-
Württ., Beschl. v. 12.08.2015 - 4 S 1405/15 -, VBlBW 2016, 117, Rn. 9; vgl. OVG Berlin-Brandenburg,
Beschl. v. 06.11.2013 - OVG 4 S 39.13 -, juris Rn. 17; BayVGH, Beschl. v. 28.02.2014 - 3 CE 14.32 -, juris
Rn. 39; zu den Besonderheiten im hier nicht einschlägigen Verhältnis Regel-Anlassbeurteilung BVerwG, Urt.
v. 18.07.2001 - 2 C 41.00 -, NVwZ-RR 2002, 201).
20 Das ist hier nicht geschehen. Weder der Beurteilung nach VwV-Beurteilung Pol noch den Schriftsätzen des
Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren ist zu entnehmen, ob und inwiefern der Beurteiler die beiden
Beurteilungen zueinander in Beziehung gesetzt hat. Zwar wird unter dem Punkt „Besondere
Fachkenntnisse und Fähigkeiten“ im Rahmen der Befähigungsbeurteilung auf die Leitung eines PHARE-
Twinning-Projektes der EU-Kommission hingewiesen. Jedoch wurden auch im gerichtlichen Verfahren
Abweichungen in der Gesamtbewertung sowie in den Einzelmerkmalen auch auf die Einwendungen des
Antragstellers nicht plausibel gemacht. In der Beurteilung des Staatsministeriums, die nach Maßgabe der
Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten - Beurteilungsverordnung -
vom 06.06.1983 (GBl. 1983, 209) und der Beurteilungsrichtlinien vom 01.08.2013 (GABl. 2013, 343)
erstellt wurde, erreichte der Antragsteller in allen Leistungsmerkmalen die zu vergebende Höchstnote von 8
Punkten und in der gesamten Befähigungsbeurteilung jeweils die beste Bewertung („D = besonders stark
ausgeprägt“). Im Schriftsatz vom 11.07.2016 führte der Antragsgegner lediglich aus, die
Beurteilungssystematik der VwV-Beurteilung Pol könne nicht mit der Systematik der
Beurteilungsverordnung (gemeint wohl: Beurteilungsrichtlinien) verglichen werden, insbesondere könne
nicht der Schluss gezogen werden, die Höchstnote entspräche ohne weiteres einer Gesamtbewertung mit 5
Punkten nach der VwV-Beurteilung Pol. Bei sämtlichen Beurteilungen in den Jahren 2013 und 2014 für
Beamte in A 16 sei die Höchstnote von 5 Punkten überhaupt nicht vergeben worden. Die beste Beurteilung
habe die Endnote 4,50 mit einem arithmetischen Mittel von 4,64 gehabt. Aussagen insbesondere dazu, wie
oft die Endnote 4,50 in A 16 nach VwV-Beurteilung Pol sowie die Höchstnote in A 16 nach den
Beurteilungsrichtlinien vergeben worden sind, sind dem Schriftsatz jedoch nicht zu entnehmen. Ferner hat
der Antragsgegner auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nichts dazu ausgeführt, weshalb der
Antragsteller, dessen Leistung und Befähigung nach Darstellung des Staatsministeriums uneingeschränkt
und in allen Merkmalen mit der Bestnote gewürdigt worden sind, auch unter Berücksichtigung möglicher
Unterschiede in den Bewertungsmaßstäben nicht (zumindest) die Endnote von 4,50 Punkten erhalten hat.
Ferner hat sich der Antragsgegner mit den festzustellenden Unterschieden in den Einzelmerkmalen -
manchmal wurde wie in der Anlassbeurteilung des Staatsministeriums die Höchstnote vergeben, manchmal
nicht - nicht auseinandergesetzt. Die unterschiedlichen Wertungen sind auch im gerichtlichen Verfahren
nicht näher begründet worden. Jedenfalls auf die entsprechende Rüge des Antragstellers hin hätte der
Antragsgegner die Beurteilung jedoch plausibilisieren müssen (vgl. zum Gebot der Plausibilisierung der
Beurteilung jüngst etwa OVG NRW, Beschl. v. 30.10.2015 - 6 B 865/15 -, juris Rn. 13).
21 Aber auch dann, wenn die Stellungnahme des Staatsministeriums als Beurteilungsbeitrag zu werten wäre,
ist die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Anlassbeurteilung des Antragstellers vom
18.08./22.08.2014 rechtsfehlerhaft. Denn der Beurteilungsbeitrag wird in der Anlassbeurteilung nicht
ausreichend gewürdigt, insbesondere werden Abweichungen, auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren,
nicht nachvollziehbar begründet. Auch lässt sich der Anlassbeurteilung nicht entnehmen, ob und inwiefern
der Beurteiler den Beurteilungsbeitrag des Staatsministeriums in Beziehung zu anderen Stellungnahmen
und eigenen Eindrücken gesetzt hat.
22 Als Beurteiler ist in der Anlassbeurteilung der Polizeipräsident des Polizeipräsidiums ... genannt, als Leiter
der Beurteilungskonferenz der Inspekteur der Polizei (vgl. Ziff. 5.1 VwV-Beurteilung Pol). Während des
Beurteilungszeitraums vom 01.06.2012 bis 31.05.2014 war der Beurteiler, der das Amt des
Polizeipräsidenten des Polizeipräsidiums ... seit 01.01.2014 innehat, lediglich in den letzten fünf Monaten
Dienstvorgesetzter des Antragstellers. Der Beurteiler konnte die Beurteilung mithin nicht für den
vollständigen Beurteilungszeitraum auf seine eigene Anschauung stützen, sondern war darauf angewiesen,
sich die fehlenden Kenntnisse der für die Bewertungen erforderlichen Tatsachen anderweitig, insbesondere
durch Einholung von Beurteilungsbeiträgen sachkundiger Personen, zu beschaffen. Ausweislich des
Beurteilungsbogens sowie des Schreibens des Staatsministeriums vom 29.07.2014 wurde ein
Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum vom 01.06.2012 bis 30.06.2013 eingeholt, in dem der Antragsteller
beim Staatsministerium als stellvertretender bzw. kommissarischer Referatsleiter eingesetzt gewesen ist. In
der Anlassbeurteilung vom 18.08./22.08.2014 werden als Beurteilungsberater (vgl. Ziff. 5.2.1 VwV-
Beurteilung Pol) der Leiter der ehemaligen Landespolizeidirektion ..., bei der der Antragsteller vom
01.07.2013 bis zum 15.09.2013 tätig war, sowie der Beigeladene als Leiter der ehemaligen Polizeidirektion
..., bei der der Antragsteller vom 16.09.2013 bis 31.12.2013 tätig war, genannt. Es kann offen bleiben, ob
von diesen ebenfalls schriftliche Beurteilungsbeiträge anzufertigen gewesen wären, wie die Formulierung
„zu fertigen“ in Satz 2 der Ziffer 5.2.1 VwV-Beurteilung Pol nahelegt. Denn die Anlassbeurteilung erweist
sich jedenfalls deshalb als fehlerhaft, weil der Antragsgegner auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
nicht aufgezeigt hat, dass der Beurteiler den Beurteilungsbeitrag des Staatsministeriums, in dem der
Antragsteller mehr als die Hälfte des Beurteilungszeitraums tätig gewesen ist, ausreichend gewürdigt und
Abweichungen nachvollziehbar begründet hat. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen
werden.
23 Soweit der Antragsteller darüber hinaus die Beteiligung des Beigeladenen als Beurteilungsberater an der
Anlassbeurteilung des Antragstellers rügt, geht die Kammer trotz der bestehenden Konkurrenzsituation
nicht von einer Voreingenommenheit aus. Die Anforderungen der Rechtsprechung sind auch unter
Beachtung des Prinzips des fairen Verfahrens (Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG) hoch (Schnellenbach,
Konkurrenzen im öffentlichen Recht, 2015, S. 213 ff. m.w.N.). Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz,
wonach der zur Entscheidung berufene Amtsträger bei der Ermittlung des maßgeblichen Tatsachenstoffs
bestimmte mögliche Auskunftspersonen von vornherein nicht heranziehen darf, weil diese einen Grund
haben, unrichtige Angaben zu machen. Vielmehr muss auch die Ermittlung des Sachverhalts, auf den ein
höchstpersönliches Werturteil gestützt werden soll, umfassend angelegt sein und darf zugängliche und
greifbare Erkenntnisquellen nicht von vornherein aussparen und auf das Wissen mit dem Sachverhalt
vertrauter Auskunftspersonen verzichten. Jedoch hat der Beurteiler den Auswirkungen, die ein
Konkurrenzverhältnis zwischen dem beurteilten Beamten und dem Beurteilungsberater auf dessen Angaben
haben kann, bei der Würdigung und Bewertung dieser Informationen Rechnung zu tragen. Der Beurteiler
muss sich bewusst sein, dass die Angaben von einem Konkurrenten stammen, und er muss sie vor diesem
Hintergrund würdigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.2007 - 2 C 2.06 -, IÖD 2007, 206, Rn. 10). Gemessen
daran liegen der Kammer über die Konkurrenzsituation hinaus keine konkreten Anhaltspunkte für eine
Voreingenommenheit des Beigeladenen oder eine unzureichende Würdigung der vom Beigeladenen
vorgebrachten Tatsachen und Wertungen durch den Beurteiler vor. Das Gericht geht dabei davon aus, dass
dem Beurteiler im Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung die Bewerbung des Beigeladenen auf die
ausgeschriebene Stelle des Polizeivizepräsidenten bekannt war. Nach Aktenlage hat sich der Beigeladene
bereits am 08.07.2014 um die ausgeschriebene Stelle beworben und der Beurteiler hat die
Anlassbeurteilung am 18.08.2014 unterschrieben. Als Leiter der Beurteilungskonferenz trat zudem sowohl
bei der Anlassbeurteilung des Antragstellers als auch bei der Anlassbeurteilung des Beigeladenen der
Inspekteur der Polizei (vgl. Ziff. 5.1.2 VwV-Beurteilung Pol) auf. Dem Antragsteller ist jedoch darin Recht zu
geben, dass eine fehlende Dokumentation der Stellungnahme des Beigeladenen gegenüber dem Beurteiler
unter Umständen im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG problematisch sein kann. Insoweit ist der Dienstherr
jedenfalls gehalten, etwaige Plausibilisierungsdefizite zu heilen und Einwände des Beamten auszuräumen,
wenn er dazu nicht auf Unterlagen aus dem Beurteilungsverfahren zurückgreifen kann (vgl. VGH Bad.-
Württ., Urt. v. 15.06.2016 - 4 S 126/15 -, juris Rn. 51 ff.). Der Antragsgegner hat im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren erläutert, dass die Beurteilungsberatung durch den Beigeladenen für
das Gesamtergebnis der Beurteilung keine entscheidende Rolle gespielt habe. Dies auch deshalb, weil die
Beurteilungsberatung durch den Beigeladenen nur dreieinhalb Monate, also nur einen geringen Teil des
insgesamt zweijährigen Beurteilungszeitraums, betreffe und der Beigeladenen zu dieser Zeit an der
Polizeidirektion ... nicht sehr präsent gewesen sei, weil er zugleich Leiter eines Projekts am Polizeipräsidium
... im Rahmen der Polizeistrukturreform gewesen sei.
24 Soweit der Antragsteller ferner die Rechtmäßigkeit der Anlassbeurteilung wegen angeblicher
Benotungsvorgaben bestreitet, kann diese Frage offenbleiben, da die Kammer - wie ausgeführt - bereits aus
anderen Gründen von der Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens sowie der Anlassbeurteilung des
Antragstellers aus dem Jahr 2014 ausgeht.
25 Bei der erneut zu treffenden Auswahlentscheidung ist ein Erfolg der Bewerbung des Antragstellers offen.
Das ergibt sich bereits daraus, dass beide Bewerber in ihren Beurteilungen keine gravierenden Unterschiede
aufweisen.
26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der
Billigkeit, dem Antragsgegner auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen.
27 Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.