Urteil des VG Freiburg vom 25.09.2013

technische regel, härte, gemeinderat, lieferung

VG Freiburg Urteil vom 25.9.2013, 1 K 2092/11
Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung, einem
Anschlussnehmer Wasser mit einem bestimmten Härtegrad zu liefern
Leitsätze
Weder Rechtsvorschriften noch allgemeine Regeln der Technik für Trinkwasser (hier:
DIN 2000, W-235 DVGW) führen zu einer Verpflichtung des Trägers der öffentlichen
Wasserversorgung, einem Anschlussnehmer Wasser mit einem Härtegrad von
maximal 14° dH zu liefern.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Lieferung von Trinkwasser, welches
höchstens einen Härtegrad von 14°dH (Grad deutscher Härte) aufweist. Der
Härtegrad des Trinkwassers wird durch die Stoffmengenkonzentration der natürlich
im Wasser gelösten Mineralstoffe Calcium und Magnesium bestimmt und
üblicherweise in den Einheiten °dH = Grad deutscher Härte oder mmol/l = Millimol
pro Liter angegeben; 1° dH entspricht einer Konzentration von 0,1786 mmol/l.
2 Die Beklagte Stadt ... organisiert die Wasserversorgung durch Eigenbetrieb
öffentlich-rechtlich. Der Kläger ist Eigentümer und Bewohner des Hausgrundstücks
... in ... Die Beklagte beliefert den Kläger - wie sämtliche Abnehmer der
Stadtbereiche ... und ... - mit Wasser aus den beiden ... Brunnen. Die Aufbereitung
(Ozonung und Filterung) des Wassers erfolgt im Wasserwerk ..., von wo aus das
Wasser zum Hochbehälter ... gelangt. Laut Trinkwasseranalyse und Prüfbericht
vom 25.09.2012 weist das Wasser des Hochbehälters ... eine Gesamthärte von
4,3 mmol/l bzw. einen Härtegrad von 24,4°dH auf. Gemäß der Einteilung in die drei
Härtebereiche weich (unter 1,5 mmol/l), mittel (1,5 - 2,5 mmol/l) und hart (ab 2,5
mmol/l) nach § 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und
Reinigungsmitteln (WRMG) liegt das von der Beklagten gelieferte Wasser im
Bereich „hart“.
3 Der Kläger, der zunächst beim Bau seines Hauses im Jahr 1986 Kupferrohre
installiert hatte, in denen es zu Lochfraß gekommen war, tauschte ab 1989 nach
und nach seine komplette Wasserinstallation aus. Wegen der Schäden führte er
eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Generalunternehmer.
Zwischenzeitlich sind Kunststoffrohre in seinem Haus verlegt. Weiter hat der Kläger
direkt vor der Wasseruhr einen Magneten installiert, der mechanisch
Kalkablagerungen in den Leitungen vorbeugen soll. Dennoch stellt der Kläger
zwischenzeitlich eine Verminderung des austretenden Wassers an den Hähnen
fest, die er darauf zurückführt, dass sich Engstellen in den Rohren zugesetzt
haben.
4 Ab 2007 diskutierte der Gemeinderat der Beklagten, ob und welche Maßnahmen
man zur Enthärtung des Wassers und zur Sicherstellung der Wasserversorgung
treffen könnte. Der Betriebsausschuss des Gemeinderats beriet hierüber am
11.10.2007. Die Verwaltung erhielt verschiedene Prüfaufträge. So erörterte die
Beklagte 2008 mit der Nachbargemeinde ... die Möglichkeit eines Verbunds, wobei
... im Hinblick auf seine eigene Trinkwassernotversorgung Interesse äußerte, auf
das harte Wasser der ergiebigen ... Brunnen zurückgreifen zu können und
weicheres Roh- oder Reinwasser an die Beklagte zur Beimischung zu liefern und
eine Beteiligung an den Kosten einer Verbundleitung in Aussicht stellte.
5 Der Gemeinderat besichtigte eine CARIX-Anlage. Eine zentrale Enthärtungsanlage
stellte sich aus Sicht der Beklagten jedoch für sie nicht als realisierbar dar, weil das
Amt für Wasser- und Bodenschutz des Landratsamts keine wasserrechtliche
Erlaubnis für die Einleitung der Konzentrate aus der Enthärtungsanlage in die ... ...
in Aussicht stellte. Zu den Anschaffungs- und Betriebskosten der Anlage wären
laufend anfallende Kosten wegen der dann erforderlichen weiteren Behandlung
der Abfälle bzw. Einleitung in den Abwasserkanal einzukalkulieren gewesen.
6 Im Auftrag der Beklagten erstattete die ... ... GmbH am 14.04.2008 ein Gutachten,
das die Möglichkeiten und Kosten von unterschiedlichen Varianten ermittelte,
Wasser einer geringeren Härte liefern zu können und die künftige
Wasserversorgung sicherzustellen. Hierbei wurden zwei Methoden zur zentralen
Enthärtung und zwei Möglichkeiten des Bezugs von Fremdwasser und seiner
Beimischung untersucht. Das Planungsbüro ermittelte für eine zentrale Enthärtung
mit dem Verfahren CARIX eine Verteuerung des Wasserpreises um 1,04 EUR/m³,
mit dem Verfahren der Nanofiltration um 0,85 EUR/m³, bei einem Bezug von
Bodenseewasser um 0,47 EUR/m³, durch Bezug von Reinwasser aus ... um 0,58
EUR/m³ und durch den Bezug von Rohwasser aus ... eine Verteuerung um 0,69
EUR/m³.
7 Der Gemeinderat diskutierte auf der Grundlage der Sitzungsvorlage vom
24.04.2008 vor seinem Grundsatzentscheid zur künftigen Wasserversorgung die
beiden Möglichkeiten, durch die Verbundlösung mit ... oder Beimischung von
Bodenseewasser zu einer Härtereduktion zu gelangen. Beratungen in
verschiedenen Gremien, eine Internetumfrage bei Bürgern, auf die 30
Stellungnahmen eingingen, und Stellungnahmen der Ortschaftsräte lagen ihm vor.
Der Bürgermeister sprach sich für die Beimischung aus, wobei er die Lösung mit
den geringsten Kosten, nämlich den Anschluss an die
Bodenseewasserversorgung favorisierte. Der Stadtkämmerer, der zugleich den
Eigenbetrieb Wasserversorgung leitet, trat vor dem Hintergrund der ortsnahen
Versorgung für eine Kooperation mit ... ein. Dr. ... vom Planungsbüro ... erläuterte
sein Gutachten. Der Gemeinderat lehnte in seinem Grundsatzbeschluss mit 14:10
Stimmen mehrheitlich eine Verringerung der Wasserhärte auf ca. 13,5°dH durch
Zumischung von Fremdwasser ab.
8 Das Regierungspräsidium ... wandte sich am 30.10.2008 nach einem Gespräch
mit dem Kläger an die Beklagte und teilte mit, dass zwischenzeitlich die Prüfung
der zentralen Wasserenthärtung in Fachartikeln empfohlen werde. Das
Regierungspräsidium begrüße Überlegungen der Beklagten zur Beimischung
weichen Wassers. Die Beklagte habe mit Hilfe der Fachförderung Wasserwirtschaft
eine Rahmenplanung Wasserversorgung erstellen lassen, die zu dem Ergebnis
komme, dass insbesondere durch die Beimischung weicheren Wassers mit
vertretbarem Kostenaufwand unter Berücksichtigung der Vorteile für die
Verbraucher der sehr hohe Härtegrad von ca. 24 °dH auf unter 14 °dH reduziert
werden könne.
9 Es bildete sich eine Bürgerinitiative, die sich für die Enthärtung einsetzte und eine
Umfrage unter den Bürgern durchführte.
10 Der Gemeinderat beschloss am 20.05.2009, einen Bürgerentscheid zur Frage, ob
eine Enthärtung durch Beimischung von Fremdwasser vorgenommen werden
solle, durchzuführen. Im Vorfeld der Abstimmung gab die Gemeinde ein
Informationspapier heraus, worin auf weitere im Internet zugängliche Unterlagen
(u.a. die Gemeinderatsvorlage) verwiesen wurde.
11 Am 27.09.2009 fand der Bürgerentscheid statt. Ein Mehrheit von 52,1 % der
Abstimmungsberechtigten sprach sich gegen eine Härtereduktion auf den
Härtebereich mittel durch Beimischung weichen Wassers aus. Das Quorum war
erreicht.
12 Im Oktober 2009 bemängelte der Kläger gegenüber der Beklagten eine Trübung
des Wassers. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, dass sie sämtliche
Rechtsvorschriften und Qualitätsanforderungen bezüglich des gelieferten Wassers
einhalte.
13 Im Jahr 2011 wandte sich der Kläger an verschiedene Stellen mit dem Argument,
... müsse als Kurort einwandfreies Trinkwasser liefern. Auch an die Beklagte
wandte er sich und bemängelte erneut die Lieferung (zu) harten Wassers.
14 Am 28.10.2011 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben.
15 Er trägt vor, das von der Beklagten gelieferte Wasser bewege sich zwar innerhalb
der gesetzlichen Grenzwerte, entspreche aber wegen seines hohen Härtegrades
und seiner Aggressivität nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Es
liege durch Verkalkung der Rohre eine unverhältnismäßig starke Beeinträchtigung
der Brauchbarkeit des Wassers vor, welche die DIN 2000 verbiete. Die
Korrosionswahrscheinlichkeit für Kupfer und Stahl sei nachweislich erhöht. Die
Beklagte habe Möglichkeiten, das Wasser zu „entschärfen“ und diese seien zu
nutzen. Das harte Wasser führe zu „Ressourcenverlust“, mittelbaren Sachschäden
und einer Entwertung der Hausgrundstücke. Das Eigentum der Anschlussnehmer
(Art. 14 GG) müsse jedoch geschont werden. Die Trinkwasserverordnung befasse
sich nicht mit dem Problem der Härtefolgen. Wenn hier eine Lücke vorliege, müsse
diese durch das Gericht geschlossen werden, denn es liege eine immense
Schädigung aller Abnehmer vor. Die Beklagte habe als Kommune die
Trinkwasserversorgung als Teil der Daseinsvorsorge (Art. 28 Abs. 2 GG) im Sinne
der Allgemeinheit und deren Eigentumsrechten zu regeln. Das von der Beklagten
gelieferte Wasser des Härtebereichs hart verursache im Leitungssystem Probleme
(Ausfalltendenz, Ablagerungen). Innerhalb der Häuser der Anschlussnehmer gebe
es entweder die Möglichkeit, die Risiken des harten Wassers für die Leitungen und
die Entwertung der Immobilie in Kauf zu nehmen oder das Wasser im Haus selbst
zu verändern, wobei mit einer chemischen Veränderung des Wassers mittels
Ionentauschers nicht nur Kosten, sondern sogar gesundheitliche Risiken
verbunden seien. Diese privat betriebenen dezentralen Geräte seien - je nach
Wartungszustand - nicht unbedenklich, weshalb er sich mit gutem Grund gegen
ein solches Gerät in seinem Haus entschieden habe. Es gehe nicht an, die
Abnehmer auf ihre Eigenverantwortung ab dem Hausanschluss zu verweisen. Die
Verantwortung der Beklagten müsse, worauf DIN 2000 sowie DVGW-Vorschriften
hinwiesen, bis zum Wasserhahn des Anschlussnehmers bestehen. Die Beklagte
solle gezwungen werden, das Härteproblem zu lösen. Die Beklagte müsse
Fachwissen zuziehen. Sie sei einseitig auf das Einhalten der gesetzlichen
Grenzwerte fixiert, ohne die Regeln des Wasserfachs mit in die Überlegungen
einzubeziehen, was auch daran liege, dass kein Fachmann die Wasserversorgung
leite. Alle anderen Orte auf der ... bezögen Wasser des Härtebereichs „mittel“.
Auch sei es für einen Kurort nach dem Kurortegesetz verpflichtend, dass eine
einwandfreie Trinkwasserversorgung bis zum Wasserhahn sichergestellt sei.
16 Der frühere Beschluss des Gemeinderats und der Bürgerentscheid stünden einer
Änderung nicht entgegen. Die Gemeinderäte und die Bürger seien damals über
den komplexen Sachverhalt nur unzureichend unterrichtet gewesen. Es hätten
beim Bürgerentscheid auch Bewohner dreier eingemeindeter Dörfer („...“), die mit
Eigenwasser geringerer Härte beliefert würden, mitentschieden. Soweit
Großabnehmer günstig dezentral mit Sole enthärteten, hätten sie sich massiv
gegen eine zentrale Lösung des Härteproblems gewandt. Bei richtiger Bewertung
der durch zentrale Lösung des Problems entfallenden Nachteile des aggressiven
Wassers und der eingesparten Kosten zahlreicher privater Enthärtungsanlagen
falle eine Verteuerung des Wasserpreises nicht ins Gewicht.
17 Sein Rechtsanspruch auf zentrale Enthärtung ergebe sich aus § 43 Abs. 2 WG
i.V.m. der anerkannten Regel der Technik W-235, die dies empfehle. Der gleiche
Anspruch ergebe sich ebenso aus § 6 der Wasserversorgungssatzung der
Beklagten.
18 Es müsse auch als Gesichtspunkt des Allgemeinwohls gewertet werden, keine
Sachschäden durch das harte Wasser anzurichten, weshalb nach § 43 Abs. 1 WG
i.V.m. Art. 14 GG ein Anspruch auf Fernwasserversorgung bestehe.
19 Der Kläger beantragt,
20 die Beklagte zu verurteilen, sicherzustellen, dass ihm für sein Hausgrundstück im
Ortsteil ..., ... ..., Trinkwasser mit einem Härtegrad von maximal 14 ° dH geliefert
wird.
21 Die Beklagte beantragt,
22 die Klage abzuweisen.
23 Die Klage sei unbegründet. Die Beklagte liefere im Stadtgebiet Trinkwasser im
Härtebereich von rund 16° bis 24°dH. Das harte Trinkwasser erfülle sämtliche
Anforderungen des § 37 IfSG (Infektionsschutzgesetz) und der auf § 38 IfSG
beruhenden Trinkwasserverordnung. Auch aus anderen Normen ergebe sich
keine Verpflichtung der Beklagten, anderes - nämlich weicheres - Wasser zu
liefern.
24 Ein Anspruch auf die Versorgung mit Fernwasser liege nicht vor. Vielmehr lasse §
43 WG eine andere als die ortsnahe Wasserversorgung nur zu, wenn die
Anforderungen an die Menge oder Güte des vorhandenen Wassers ansonsten
nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand sichergestellt werden
könnten. Die Güte habe jedoch mit dem Härtegrad nichts zu tun, ein höherer
Härtegrad führe nur zu „Komfort-Defiziten“, die hingenommen werden müssten. Ein
subjektives Recht des Bürgers auf eine Versorgung mit Fernwasser bestünde
selbst dann nicht, wenn ausnahmsweise eine Fernwasserversorgung nach § 43
WG zulässig wäre.
25 Auch aus Stellungnahmen des Deutschen Vereins für das Gas- und Wasserfach
(DVGW) ergebe sich nichts anderes. Darin werde lediglich die Empfehlung
ausgesprochen, ab einer Wasserhärte von 21 °dH eine relativ kostenintensive
zentrale Enthärtung zu prüfen. Eine allgemein anerkannte Regel der Technik, dass
diese Enthärtung durchzuführen sei, ergebe sich daraus nicht. Die intensive
Diskussion in der Gemeinde, ob man für eine geringere Härte des Trinkwassers
sorgen solle, habe im Gemeinderat und im Vorfeld des Bürgerentscheids
stattgefunden und die Beklagte habe die Vor- und Nachteile, wie sich schon aus
dem Informationsblatt zum Bürgerentscheid ergebe, geprüft und dargestellt.
26 Ein Anspruch auf die Lieferung enthärteten Wassers ergebe sich auch nicht aus
der Wasserversorgungssatzung der Beklagten. Es gebe keine Regelungen, die
die Zusammensetzung des von der Beklagten bereitgestellten Wassers verbieten
würden. Dieses liege vielmehr „im zulässigen Rahmen des Lieferprogramms“. Der
Wasserabnehmer müsse ab dem Hausanschluss mit der von örtlichen
Gegebenheiten abhängigen Wasserzusammensetzung umgehen und die aus
seiner Sicht nötigen Vorkehrungen treffen. Der Kläger unterliege der
Fehlvorstellung, dass sämtliche Schäden an Leitungen und Häusern durch hartes
Wasser verursacht würden. Auch bei geringer Wasserhärte führten bestimmte
Kombinationen von Materialien oder Fehler bei der Installation zu Schädigungen;
Abnutzungen seien ohnehin nicht zu vermeiden.
27 Dem Gericht liegen die von der Beklagten eingereichten Unterlagen (2 Hefte) vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf diese
Unterlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, und die
Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
28 Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig.
29 Für die auf Erfüllung des sich aus dem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis
ergebenden Primäranspruchs auf Lieferung von Trinkwasser gerichtete allgemeine
Leistungsklage ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet (§ 40 Abs.
1 VwGO). Insbesondere ist keine Zuweisung der Streitigkeiten an die ordentlichen
Gerichte gegeben, die in § 40 Abs. 2 VwGO für Schadensersatzansprüche bei der
Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten vorgesehen ist.
30 Der Kläger ist auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog), denn es erscheint
nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen, dass dem Kläger der
behauptete Anspruch zustehen kann.
II.
31 Die Klage ist jedoch unbegründet, denn der Kläger besitzt keinen Rechtsanspruch
auf Lieferung von Trinkwasser, das höchstens eine Härte von 14°dH aufweist.
32 Als Anspruchsgrundlage auf Belieferung mit Trinkwasser, das den geltenden
Rechtsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik
entsprechen muss, kommt nur die Satzung der Beklagten über den Anschluss an
die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit
Wasser (Wasserversorgungssatzung - WVS) in Betracht, mit der die Rechte und
Pflichten des Klägers und der Beklagten im öffentlich-rechtlichen
Benutzungsverhältnis konkretisiert werden. Nach § 3 Abs. 1 WVS hat jeder
Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstücks das Recht, die
Belieferung mit Trinkwasser nach Maßgabe der Satzung zu verlangen. Nach § 6
Abs. 1 S. 1 WVS muss das Wasser den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und
den anerkannten Regeln der Technik für Trinkwasser entsprechen. Der Kläger ist
als Eigentümer eines an die Versorgung angeschlossenen Hausgrundstücks im
Gebiet der Beklagten auch grundsätzlich anspruchsberechtigt.
33 Weder aktuell geltende Rechtsvorschriften (
1.
) noch allgemein anerkannte Regeln
der Technik (
2.
) führen jedoch zu einer Verpflichtung der Beklagten, den Kläger mit
Wasser des maximalen Härtegrades von 14 °dH zu beliefern.
34
1.
Aktuell geltende Rechtsvorschriften, die den höchstzulässigen Härtegrad des
Trinkwassers festlegen, existieren nicht. Soweit in § 9 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln (WMRG) eine
Informationspflicht des Wasserversorgers über bestehende Härtebereiche weich,
mittel und hart enthalten ist, ergibt sich hieraus weder eine „Obergrenze“ der
Wasserhärte noch hat die Informationspflicht Auswirkungen auf den
Erfüllungsanspruch im öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis.
35 Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) und die auf § 38 IfSG beruhende Verordnung
über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
(Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001- BGBl I S. 2978), die zugleich der
Umsetzung der Richtlinie 98/83/EG ins deutsche Recht dient, befassen sich mit
der Härte, also der Calcium- und Magnesiumkonzentration im Trinkwasser, nicht,
weil diese Stoffe gesundheitlich betrachtet nicht nur unschädlich, sondern sogar
erwünscht sind. Dies ergibt sich bereits aus ihrem Zweck (vgl. § 1 TrinkwV). In
einer auf der Ermächtigungsgrundlage des § 38 IfSG beruhenden Verordnung, die
Regelungen über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
aufstellt, können nur gesundheitsbezogene Anforderungen an die Beschaffenheit
des Wassers geregelt werden; weitergehende Anforderungen an die Qualität des
Wassers im Bezug auf den Komfort bei der Benutzung und der Schädlichkeit
spezieller Parameter für das Eigentum der Abnehmer würden die
Ermächtigungsgrundlage verlassen. Die TrinkwV setzt in § 5 i.V.m. Anlage 1
mikrobiologische Parameter, in § 6 i.V.m. Anlage 2 chemische Parameter und in §
7 i.V.m. Anlage 3 Indikatorparameter fest, die jedoch einer Lieferung von Wasser
des Härtebereichs „hart“ nicht entgegenstehen.
36
2.
Auch die anerkannten Regeln der Technik für Trinkwasser, denen das zu
liefernde Wasser entsprechen muss, enthalten keine Verpflichtung der Beklagten
zur Lieferung von Wassers des maximalen Härtegrades von 14°dH.
37 Grundsätzlich sind nach § 6 Abs. 1 S. 1 WVS - anders als bei der Verwendung des
Begriffs „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ im Kontext der TrinkwV (vgl. §
4 Abs. 1 TrinkwV, § 5 Abs. 4 TrinkwV, § 6 Abs. 3 TrinkwV, § 16 Abs. 7 Nr. 3
TrinkwV) - nicht nur Vorgaben zu berücksichtigen, die der Einhaltung
gesundheitsspezifischer Anforderungen dienen. Vielmehr sind auch anerkannte
Regeln der Technik beachtlich, die im Hinblick auf die technische Brauchbarkeit
des Wassers Anforderungen an dessen „Qualität“ stellen.
38 Die Grundanforderung ergibt sich aus der DIN 2000 - Zentrale
Trinkwasserversorgung, Leitsätze für Anforderungen an Trinkwasser, Planung,
Bau, Betrieb und Instandhaltung der Versorgungsanlagen, Technische Regel des
DVGW-. Weitere Regelungen der Deutschen Vereinigung des Gas- und
Wasserfaches e.V. (DVGW) konkretisieren diese Vorgabe. Weder die DIN 2000
(a.) noch die sonstigen technischen Regeln des DVGW, insbesondere die
technische Regel W-235, schreiben eine Härtereduktion zwingend vor bzw.
zwingen die Beklagte dazu, eine Planungsentscheidung dahingehend zu treffen,
dass enthärtetes Wassers geliefert wird (b.).
39 a.) Es lässt sich nicht feststellen, dass nur das vom Kläger geforderte Wasser des
Härtegrades von maximal 14°dH der DIN 2000 entspricht. Die
Qualitätsanforderungen der Nr. 5 der DIN 2000 werden vom Trinkwasser, das die
Beklagte aktuell liefert, vielmehr eingehalten. Die Grundanforderungen (5.1)
decken sich mit den gesetzlichen Anforderungen. Auch bezüglich der
hygienischen Anforderungen (5.2) sind nur gesundheitsbezogene Risiken in den
Blick zu nehmen. Unter 5.3 fordert die DIN 2000, dass das Wasser nicht nur den
vorgenannten Kriterien genügen muss, sondern dass es auch für den Gebrauch
im Haushalt geeignet sein muss. Diese Anforderung beinhaltet nach der
Anmerkung hierzu u.a., dass Trinkwasser eine gewisse Mindest-Säurekapazität
und einen Mindestgehalt an Calcium aufweisen sollte. Deren Gehalt sollte jedoch
nicht so hoch sein, dass der Gebrauch des Trinkwassers für die üblichen
technischen Zwecke im Haushalt unverhältnismäßig stark beeinträchtigt wird. Satz
2 der Anmerkung bezieht sich damit auf den Calciumgehalt, der die Härte des
Wassers maßgeblich bestimmt, setzt aber keinen konkreten Höchstwert fest, ab
dem der Gebrauch des Trinkwassers für die üblichen technischen Zwecke
unverhältnismäßig stark beeinträchtigt wird.
40 Das gelieferte Wasser ist für den Gebrauch im Haushalt schon deshalb nicht
ungeeignet, weil sich der Anschlussnehmer auf dessen Zusammensetzung
eigenverantwortlich einrichten kann [1]. Der verursachte Aufwand stellt zwar eine
gewisse Beeinträchtigung durch die technischen Nachteile des hohen
Calciumgehalts dar, erreicht jedoch nicht den Grad einer unverhältnismäßig
starken Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Wassers [2].
41 [1] Grundsätzlich ist es Sache des Eigentümers und der von ihm eingesetzten
Installateure, mit dem gelieferten Wasser, das am Ort vorhanden ist und der
TrinkwV entspricht, fachgerecht umzugehen. Die Anlagen und die Installationen
müssen sich an der gegebenen örtlichen Zusammensetzung des Wassers durch
entsprechende Materialauswahl ausrichten, wodurch Schäden durch Korrosion
vermieden werden (vgl. etwa LG Paderborn, Urteil vom 10.11.2011 - 4 O 140/11 -,
juris). Es obliegt dem Installateur, Werkstoffe für neue Trinkwasser-Installationen
möglichst so auszuwählen, dass Korrosionsschutzmaßnahmen durch
Trinkwasserbehandlung nicht erforderlich sind. Risiken, die sich aus Änderungen
der chemischen Zusammensetzung des Wassers für die Installation ergeben, hat
der Handwerker ebenfalls abzuschätzen, selbst wenn aktuelle Messdaten den
Einsatz eines bestimmten Materials zulassen würden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom
27.09.2012 - 17 U 170/11 -, juris). Die örtliche Wasserbeschaffenheit ist durch ihn
zu erfragen (vgl. OLG München, Urteil vom 12.10.2010 - 9 U 2368/07 -, juris). Eine
korrespondierende Informationspflicht des Wasserversorgers nach 7.13 der DIN
2000 umfasst gerade auch die Angaben, die für die Auswahl der zur
Trinkwasserzusammensetzung passenden Installation erforderlich sind. Auch die
technische Norm DIN 2000 zielt darauf, die Installation der Beschaffenheit des
Trinkwassers anzupassen und nicht umgekehrt. Schutzmaßnahmen können -
etwa bei Altanlagen - auch durch eine dezentrale Behandlung des Wassers
erfolgen (OLG Köln, Urteil vom 14.02.2008 - 12 U 121/03 -, juris).
42 Andere technische Geräte, die mit Wasser in Kontakt kommen, lassen sich trotz
des harten Wassers nutzen.
43 Der Kläger hat sich nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung durch
Einbau eines Gerätes, das seiner Erfahrung zufolge auch eine Verbesserung
erbrachte, auf die Situation eingerichtet und sich - was ihm überlassen ist - gegen
den Einbau eines auf Ionenaustausch basierenden Gerätes entschieden.
44 [2] Gewisse Nachteile, die durch die Härte des Wassers für die Abnehmer
entstehen, liegen zwar auf der Hand. Vor allem beim Erwärmen von Wasser bildet
sich aus Calciumionen und Hydrogencarbonat schwer lösliches Calciumcarbonat
(sogen. Kesselstein). Dies führt zu Kalkablagerungen an Armaturen, Flächen in
Bad und Küche sowie elektrischen Geräten und Heizelementen und somit zu
einem Mehrverbrauch an Wasch-, Reinigungs- und Entkalkungsmitteln, höheren
Energiekosten und einem höheren Geräteverschleiß. Es liegt damit zwar eine
nachteilige Zusammensetzung des Wassers vor, aber keine
Calciumionenkonzentration, die den Gebrauch des Trinkwassers für die üblichen
Zwecke im Haushalt unverhältnismäßig stark beeinträchtigt. Zum Umgang mit dem
Wasser führt die Beklagte beispielsweise in ihrer Information „...
Trinkwasseranalyse“ vom September 2012 aus, dass beachtet werden sollte, dass
es in der Hausinstallation bei längeren Stagnationszeiten und im
Warmwasserbereich zu Ablagerungen kommen könne. Hierauf hat jedoch der
Wasserabnehmer ebenfalls den entscheidenden Einfluss. Weiter wird ausgeführt,
die Calciumcarbonatsättigung liege unterhalb des Wertes, ab dem mit verstärkten
Inkrustationen gerechnet werden müsse.
45 Die Forderung in der Anmerkung zu 5.3 der DIN 2000, dass die Brauchbarkeit
nicht unverhältnismäßig stark beeinträchtigt sein sollte, macht zwar deutlich, dass
die technischen Auswirkungen des Wassers auf das Eigentum der
Anschlussnehmer in ihrem Bereich nach dem Hausanschluss in den Blick zu
nehmen sind, lässt aber klar erkennen, dass es nicht das Ziel der Regelung ist,
sämtliche Nachteile härteren Wassers zu beseitigen, sondern dass diese Nachteile
bis zu einem gewissen Grad hinzunehmen sind.
46 b.) Aus weiteren aktuell geltenden Veröffentlichungen des DVGW lässt sich keine
Konkretisierung der Vorgabe der DIN 2000 im Sinn einer zwingenden Vorschrift zur
Sicherstellung der Lieferung von Trinkwasser des vom Kläger gewünschten
Härtegrades feststellen. Normen zur zentralen Enthärtung [1] oder Beimischung
weichen Wassers [2] zwingen die Beklagte hierzu nicht, sondern knüpfen an die
Planungsentscheidung der Beklagten an, hinsichtlich derer sie einen weiten
Gestaltungsspielraum hat, der vom Verwaltungsgericht zu respektieren ist.
47 [1] Die Technische Regel W-235-1 Arbeitsblatt (Zentrale Enthärtung von Wasser in
der Trinkwasserversorgung - Teil 1: Grundsätze und Verfahren) des DVGW
schreibt nicht vor, bei welchem Härtegrad sich ein Wasserversorger zur Errichtung
einer Enthärtungsanlage entschließen müsste. Vielmehr hält sie in ihrem Vorwort
lediglich fest, dass es Sache des Wasserversorgers ist, die Notwendigkeit einer
zentralen Enthärtung zu prüfen. Dazu müssen die grundsätzlich in Frage
kommenden zentralen Enthärtungsverfahren sondiert und die verschiedenen Vor-
und Nachteile abgewogen werden, wobei eine genaue Einzelfallbetrachtung
unerlässlich ist. Unter 4.1 (Zweckmäßigkeit einer zentralen Enthärtung) führt die
Technische Regel aus, dass eine zentrale Enthärtung nur als sinnvoll betrachtet
werde, wenn ein Überwiegen des Verbrauchernutzens gegenüber den Kosten der
zentralen Enthärtung erkennbar ist, wobei Aufbereitungskosten vom gewählten
Enthärtungsverfahren, der Menge des zu enthärtenden Wassers und vom Ausmaß
der Enthärtung abhängen.
48 Diese Formulierung in der technischen Norm spricht dafür, dass die Vorteile einer
Änderung der Wasserversorgung deutlich überwiegen müssen, damit diese
gerechtfertigt ist. Dieser Gedanke kommt auch in § 6 Abs. 1 S. 3 WVS zum
Ausdruck, wonach die Beklagte berechtigt ist, die Beschaffenheit des Wassers zu
ändern, falls dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend
notwendig ist und hierbei die Belange der Wasserabnehmer zu berücksichtigen
sind.
49 Die Technische Regel schreibt lediglich vor, dass ab einer Härte von 3,5 mmol/l
eine zentrale Enthärtung geprüft werden soll. Dies betrifft im Versorgungsbereich
der Beklagten das Wasser des Hochbehälters ... und des Hochbehälters ... Die
Entscheidung für oder gegen eine zentrale Enthärtung setzt eine
einzelfallbezogene Abwägung der Vor- und Nachteile voraus und ist damit der
sachgerechten Planungsentscheidung der Beklagten überantwortet. Eine
Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht.
50 [2] Auch die Beimischung von weicherem Fremdwasser, die technisch in der Norm
W-236 geregelt ist, setzt eine Planungsentscheidung voraus, die den Interessen
der Allgemeinheit, der Sicherheit und der Qualität der Wasserversorgung innerhalb
des gesetzlichen Rahmens von § 43 WG und § 50 WHG Rechnung tragen muss
(vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, § 50 Rn. 28). Das Wasserhaushaltsgesetz
räumt der Nahversorgung mit Trinkwasser Vorrang ein, wenn nicht Menge und
Güte des Wassers eine Fernwasserversorgung erfordern. Die Nutzung ortsnaher
Wasservorkommen kann auch im Rahmen kleinräumiger Verbundlösungen
(Kooperationen oder Gruppenwasserversorgung) erfolgen. Mit Wasser aus
ortsfernen Gewinnungsgebieten (Fernwasser) kann der Bedarf insbesondere
gedeckt werden, wenn die Wasserversorgung aus den Wasservorkommen nach
Satz 1 oder 2 infolge der Anforderungen an Menge oder Güte nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand sichergestellt werden kann. Ziel der Normen ist es,
den verantwortlichen Umgang mit regional zur Verfügung stehenden Ressourcen
festzulegen. Der Gesetzgeber hat grundsätzlich vor Augen, dass jeweils das örtlich
vorhandene Wasser, das bezüglich der Härte eine natürliche Spannbreite aufweist,
genutzt werden soll. In Regionen, in denen Sand- und Kalkgesteine vorherrschen,
weist Wasser eine hohe Härte auf, weiches Wasser steht in Kristallinregionen mit
Granit, Gneis und Basalt-Gesteinen zur Verfügung.
51 Die gesetzliche Vorgabe stünde einer Entscheidung für Bezug von Wasser zur
Beimischung aber nicht entgegen. Ein Abweichen vom Grundsatz der Versorgung
mit eigenem Wasser ist bei einer Kooperation mit einer Nachbargemeinde in § 43
Abs. 1 S. 2 WG sogar ausdrücklich vorgesehen. Der Bildung von Verbänden unter
benachbarten Gemeinden steht auch § 50 WHG nicht entgegen
(Czychowski/Reinhardt, WHG, § 50 Rn. 28).
52 Die führt aber nicht dazu, dass der Kläger einen Anspruch darauf hat, dass die
rechtlich mögliche Enthärtung durch Beimischung erfolgt, vielmehr hat die Beklagte
auch hier - ebenso wie bei der Frage der zentralen Enthärtung - als Träger der
öffentlichen Wasserversorgung eine Organisationsentscheidung zu treffen, wobei
sie als Selbstverwaltungskörperschaft die Vor- und Nachteile gewichten und
eigene Prioritäten setzen kann (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, § 50 Rn. 28).
53 3. Aspekte des Eigentumsschutzes führen nicht dazu, dass die Planung zu
Gunsten einer Enthärtung ausfallen müsste.
54 Auch aus der Berücksichtigungspflicht der Eigentumsinteressen im öffentlich-
rechtlichen Benutzungsverhältnis (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v.
14.10.1993 - 2 S 802/91-, juris) ergibt sich gegenüber der Berücksichtigung der
Eigentumsinteressen in der DIN 2000 bzw. innerhalb der Abwägung der Interessen
der Allgemeinheit bei der Planungsentscheidung nichts Zusätzliches.
Eigentumsrechte der Abnehmer nach dem Hausanschluss sind bereits nach Nr.
5.3 der DIN 2000 in den Blick genommen und es ist zu prüfen, ob für den
Abnehmer unvermeidbare Schäden durch das gelieferte Wasser entstehen.
55 Aus den weiteren vom Kläger angeführten Rechtsnormen (§ 43 WG, dem
allgemeinen Gleichheitssatz, dem Kurortegesetz) lässt sich ebenfalls kein
subjektiver Anspruch auf die gewünschte Lieferung von Wasser, das einen
Härtegrades von höchstens 14°dH aufweist, herleiten.
III.
56 Der Kläger kann auch nicht beanspruchen, dass die Beklagte verurteilt wird, über
sein Begehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu
entscheiden (vgl. zur analogen Anwendung des § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO,
BayVGH, Urt. v. 23.11.1994 - 7B 93.1868 -, juris).
57 Es kann nicht angenommen werden, dass die Beklagte bei ihrer Entscheidung
gegen eine Enthärtung des Trinkwassers ihr kommunales Organisationsermessen,
das ihr als Träger der öffentlichen Einrichtung auch hinsichtlich des
Leistungsumfangs der öffentlichen Wasserversorgung eingeräumt ist, fehlerhaft
ausgeübt hat.
58 Dem Grundsatzbeschluss vom 10.07.2008, mit dem sich die Mehrheit des
Gemeinderats der Beklagten dagegen ausgesprochen hat, durch Zumischung von
Fremdwasser eine Enthärtung des Trinkwassers auf ca. 13,5°dH anzustreben,
ging eine umfassende Erörterung in früheren Gemeinderatssitzungen und dem
Betriebsausschuss voraus.
59 Zur Vorbereitung der Entscheidung hat die Beklagte von der ... ... GmbH ein
Gutachten zur „Rahmenplanung Wasserversorgung ...“ (Stand 14.04.2008)
erstellen lassen, in dem unter anderem mit Hilfe von Vergleichszahlen zu
Investitionen und Betriebskosten detailliert dargestellt wurde, durch welche
Maßnahmen die Wasserhärte reduziert werden könnte. Das Gutachten befasst
sich sowohl mit Methoden einer Zentralen Enthärtung als auch mit den
Möglichkeiten einer Enthärtung durch Beimischung von Fremdwasser. Es stellt die
Vor- und Nachteile sämtlicher Varianten einschließlich der finanziellen Folgen dar.
Das Gutachten wurde in der Sitzung des Gemeinderats von einem Vertreter der ...
... GmbH erläutert und von den Mitgliedern des Gemeinderats eingehend erörtert.
Stellungnahmen der Ortschaftsräte lagen dem Gemeinderat ebenfalls vor.
60 Angesichts dieser umfassenden Behandlung der Frage einer Reduzierung des
Härtegrades besteht für die Kammer kein Zweifel daran, dass der Gemeinderat bei
der Ausübung seines Organisationsermessens alle maßgeblichen
Gesichtspunkte, die für oder gegen eine Enthärtung sprechen, erkannt und in
seine Entscheidung hat einfließen lassen. Dass er sich letztlich gegen die
Härtereduzierung entschieden hat, ist von seiner planerischen Gestaltungsfreiheit
gedeckt. Entgegen der Auffassung des Klägers wird mit dieser Entscheidung sein
Interesse am „Schutz seines Eigentums“ vor den nachteiligen Wirkungen des
harten Wassers nicht vernachlässigt oder falsch gewichtet.
61 Wie oben bereits ausgeführt, durfte die Beklagte davon ausgehen, dass der
Gebrauch des von ihr gelieferten Wassers trotz seines Härtegrades für die
üblichen technischen Zwecke im Haushalt nicht unverhältnismäßig stark
beeinträchtigt ist. Es überschreitet die Grenzen der planerischen
Gestaltungsfreiheit nicht, wenn die Beklagte bei dieser Ausgangslage der
Vermeidung von nicht unerheblichen Kostensteigerungen für alle
Anschlussnehmer den Vorrang einräumt vor dem Interesse des Klägers und eines
Teils der Anschlussnehmer an der Belieferung mit weicherem Wasser. Dabei ist es
nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die unterschiedliche Interessenlage
anderer Anschlussnehmer ihrer Gemarkung berücksichtigt, die sich bereits seit
langem durch private Enthärtungsanlagen auf die gegebene Zusammensetzung
des Wassers eingerichtet haben.
62 Der später durchgeführte Bürgerentscheid bestätigt die unterschiedlichen
Interessenlagen der Abnehmer und deren Einschätzung durch den Gemeinderat
zusätzlich. Bei einer weit über dem notwendigen Quorum liegende Beteiligung (72
%) stimmte eine Mehrheit der Abstimmungsberechtigten für die Beibehaltung der
bestehenden Situation.
63 Es ist auch nicht ersichtlich, dass aktuell eine erneute Befassung zwingend
geboten wäre, weil etwa eine veränderte Sach- oder Rechtslage dies verlangt.
Dem Kläger bleibt es jedoch unbenommen, kommunalpolitisch erneut eine
Entscheidung der Beklagten über die Frage der Enthärtung anzustreben. Das
Ergebnis des Bürgerentscheids bindet die Beklagte nicht mehr (vgl. § 21 Abs. 7 S.
2 GemO). Ungeachtet dessen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung
auch deutlich gemacht, dass sie technische Entwicklungen beobachtet und ggf.
auf Änderungen (z.B. Verbilligung von Enthärtungsanlagen oder -verfahren)
reagieren würde, wenn die getroffene Planungsentscheidung hierdurch in Frage
gestellt ist.
64 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht keinen
Anlass, die Entscheidung wegen der Kosten nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig
vollstreckbar zu erklären.