Urteil des VG Freiburg vom 03.07.2007

VG Freiburg: Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan, medizin, oberrhein, vorsorge, bevölkerung, behandlung, verfügung, bad, psychiatrie, ministerrat

VG Freiburg Urteil vom 3.7.2007, 3 K 737/04
Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan
Leitsätze
Ein Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan ist nicht schon deshalb gegeben, weil hinsichtlich des Krankenhauses ein Versorgungsvertrag
i. S. v. § 109 SGB V mit den Krankenkassenverbänden abgeschlossen wurde.
Tenor
Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27.03.2000 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Aufnahme des Krankenhauses "Klinik ..." mit 45 Betten im
Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg unter Beachtung der Rechtsauffassung
des Gerichts erneut zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Tatbestand
1
Die Klägerin betreibt in .../Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald die Klinik .... Über 15 Betten besteht ein gem. § 109 SGB V am 04.06.2004 mit
den Krankenkassenverbänden geschlossener Versorgungsvertrag im Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin. Für weitere 15 Betten
besteht ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V (Psychosomatische Rehabilitation).
2
Mit Schreiben vom 09.11.1999 beantragte die Klägerin die Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg mit 45 Betten.
Zur Begründung führte sie aus, sie habe beantragt, den bestehenden Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V um weitere 30 Krankenhausbetten
für den Indikationsbereich Psychosomatik/Psychotherapeutische Medizin zu erweitern. Bei ihrer Klinik handle es sich um eine Fachklinik für
Psychotherapeutische Medizin. Aus der Standortplanung für Psychotherapeutische Medizin ergebe sich, dass sie hinsichtlich der Aufnahme in
den Krankenhausplan nicht berücksichtigt werden solle. In der Region südlicher Oberrhein seien als Standorte lediglich die ... in Freiburg, die ...
...-Klinik in ... ..., das ... Emmendingen und zwei Krankenhäuser im Ortenaukreis vorgesehen.
3
Mit Bescheid vom 27.03.2000 stellte das Regierungspräsidium Freiburg fest, dass der Antrag der Klägerin auf Aufnahme mit 45 Betten im
Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg abgelehnt werde. Zur Begründung wurde
im Wesentlichen ausgeführt: Bisher habe die stationäre psychotherapeutische und psychosomatische Versorgung in Baden-Württemberg
vorwiegend in Vorsorge - und Rehabilitationseinrichtungen nach § 111 SGB-V stattgefunden. Die Akutversorgung sei vor allem in
Universitätsabteilungen vorgenommen worden. Bei der Fortschreibung des Krankenhausplanes, der am 15.11.1999 von der Landesregierung
verabschiedet worden sei, sei der Neuordnung des Fachgebiets „Psychotherapeutische Medizin“ Rechnung getragen worden. In der
Fortschreibung der Krankenhausplanung gehe es vor allem darum, Betten, die in den somatischen Abteilungen bisher zur
psychosomatisch/psychotherapeutischen Regelversorgung genutzt worden seien, für das Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin
auszuweisen. Mithin sollten Betten an Allgemeinkrankenhäusern und psychiatrischen Kliniken zusammengefasst und unter bedarfsplanerischen
Aspekten als eigenständige Abteilungen ausgewiesen werden. Eine zusätzliche Ausweisung von Betten für das Fachgebiet
Psychotherapeutische Medizin sei ausdrücklich nicht vorgesehen. Die vom Landeskrankenhausausschuss am 19.10.1999 beschlossene
Standortkonzeption des Sozialministeriums zur Krankenhausplanung für das Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin habe zum Ziel,
landesweit keine neuen eigenständige Einrichtungen für die Akutversorgung, d.h. neue Fachkrankenhäuser in der Psychosomatik und
Psychotherapeutischen Medizin, in den Plan aufzunehmen. Die vorhandenen Kapazitäten würden als ausreichend angesehen. Erforderlich sei
die fachliche Umwidmung. Die Errichtung von Abteilungen an psychosomatischen Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen für die
Akutversorgung unter Einbeziehung der dort für die Vorsorge- und Rehabilitation zur Verfügung stehenden Bettenkontingente würde diesem Ziel
zuwiderlaufen. Insoweit erfülle die Klinik ..., was die konzeptionellen Vorgaben betreffe, nicht die Ziele der Krankenhausplanung. Die
Krankenhausplanung im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin sei notwendig geworden, da die derzeitige psychosomatische Versorgung in
Baden-Württemberg Versorgungslücken aufweise. Ziel der Planung sei es, sowohl durch Anbindung an ein Akutkrankenhaus als auch durch
Wohnortnähe die stationäre psychosomatische Grundversorgung zu verbessern. Der vorliegende Antrag sei abzulehnen, da die Klinik ...
gemessen an den Zielen der Krankenhausplanung als nicht bedarfsgerecht einzustufen sei. Sie sei als internistische Klinik mit
psychosomatischem Behandlungsschwerpunkt einzuordnen und könne dem Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin zugeordnet
werden. Für die Auswahlentscheidung werde unterstellt, dass die bemängelten Punkte hinsichtlich der Leistungsfähigkeit für die Akutversorgung
im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin in absehbarer Zeit behoben werden könnten. Es sei davon auszugehen, dass die Einrichtung sich
nach Anpassung ihrer Leistungsfähigkeit im personellen Bereich in den Pflegesätzen nicht wesentlich von anderen Antragstellern unterscheiden
werde. Auch bei einem Pflegesatz, der unterhalb dem der Allgemeinkrankenhäuser liege, entstünden durch eine Aufnahme der Klinik in den
Krankenhausplan für die gesetzlichen Krankenkassen höhere Kosten, da bei einer Herausnahme von bereits im Plan aufgenommenen Betten
geförderte Vorhaltungen und Flächen in den bestehenden Krankenhäuser stillgelegt werden müssten, obwohl ihre Nutzungsdauer noch nicht
abgelaufen sei. Der gegenwärtig zu versorgende und der voraussichtlich in der Zukunft zu erwartende Bedarf an Betten sei in der
Rahmenkonzeption des Landes nach Bevölkerungszahl und Bettenmessziffer ermittelt worden. Die für die Ermittlung der Bettenmessziffer
zugrundegelegten Daten, Werte und Zahlen beruhten auf gutachterlicher Feststellung. Danach bestehe in Baden-Württemberg ein Soll von ca.
1.042 Betten im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin. Der auf Grundlage der Bevölkerungszahl errechnete landesweite Bedarf werde
regional zugeordnet und weitgehend auf die Kreise verteilt. Für die Planungsregion Südlicher Oberrhein ergebe sich ein Soll von 97 Betten, im
Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald von 23 Betten. Im Krankenhausplan des Landes seien für die ... ...-Klinik in ... ... 61 Betten für das
Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin ausgewiesen. Davon würden 18 Betten auf die regionale Versorgung angerechnet. Für die
Versorgung des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald würden darüber hinaus 3 Betten aus dem Überhang der Universitätsklinik Freiburg
aufgrund der unmittelbaren Nähe auf die Planungsgröße im Breisgau-Hochschwarzwald angerechnet. Der Bedarf an Betten für
Psychotherapeutische Medizin sei im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald mithin gedeckt. Im Hinblick auf den Grundsatz einer wohnortnahen
Versorgung scheide die Klinik ... mit Standort im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald als versorgendes Krankenhaus für den Landkreis
Emmendingen und den Ortenaukreis aus. Die zusätzliche Anerkennung von 45 Betten ... in der Zarten für den Landkreis Breisgau-
Hochschwarzwald und den Stadtkreis Freiburg würde unabhängig vom fehlenden Bedarf zu unnötigen und daher teuren Doppelvorhaltungen
führen. Bei einem Soll von 20 Betten für den Stadtkreis Freiburg werde die Versorgung im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin mit 17
Betten und 13 tagesklinischen Plätzen von der ... Freiburg sichergestellt. Bei hälftiger Anrechnung der tagesklinischen Plätze auf die Bettenzahl
ergebe sich ein Überhang von 3 Betten, die auf die Versorgung des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald angerechnet würden. Für den
Stadtkreis Freiburg bestehe deshalb kein Bedarf an zusätzlichen Betten. Der Umwidmung von Betten am ... Emmendingen, das die Versorgung
im Landkreis Emmendingen sicherstellen könne, sei der Vorzug vor Ausweisung neuer Betten an der Klinik ... zu geben. Mit jeweils 18 Betten an
den Standorten Offenburg und Lahr sei der rechnerische Bedarf für den Ortenaukreis nahezu gedeckt. Da es sich bei dem Ortenaukreis um den
flächenmäßig größten Kreis des Landes Baden-Württemberg handle, seien unter dem Aspekt der Wohnortnähe die Standorte am ... Offenburg
und am ... Lahr der entfernt gelegenen Klinik ... vorzuziehen. Der Beklagte komme zu dem Ergebnis, dass die Aufnahme der Klinik ... in den
Krankenhausplan mit 45 Betten auf dem Gebiet der Psychotherapeutischen Medizin den Planungszielen des Landes weniger gerecht werden
würde als die im Ergebnis ausgewiesenen Standorte.
4
Die Klägerin hat am 31.03.2000 Klage erhoben. Nachdem sie zunächst die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung der Aufnahme in den
Krankenhausplan III beantragt (vgl. Schrifts. v. 28.06.1999 - richtig: 28.06.2000 -), diesen Antrag in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag
abgeändert und zusätzlich die Verpflichtung zur Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan 2000 begehrt hatte (vgl. Schrifts. v.
02.11.2000), begehrt die Klägerin nunmehr (nur noch) die Verpflichtung des Beklagten zur Aufnahme in den (aktuellen) Krankenhausplan des
Landes Baden-Württemberg (vgl. Schrifts. v. 01.12.2004). Zur Begründung führt sie zuletzt im Wesentlichen aus, Grundlage des Bescheids vom
27.03.2000 sei die damalige Rahmenkonzeption des Beklagten vom Februar 1999 sowie seine „Standortplanung Psychotherapeutische
Medizin“ auf der Grundlage der Beratung des Landeskrankenhausausschusses vom 19.10.1999 gewesen. Weit im Vordergrund der damaligen
Krankenhausplanung habe das Ziel gestanden, keine neuen Einrichtungen im Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin zuzulassen.
Vielmehr sollten ausschließlich an bereits zugelassenen Krankenhäusern - Allgemeinkrankenhäusern und psychiatrischen Fachkrankenhäusern
- psychotherapeutische Betten unter Kompensation von Betten anderer Fachabteilungen zugelassen werden. Die Bedarfsannahmen der vom
Beklagten beauftragten Gutachter (sog. „Janssen-Gutachten“) seien in den wesentlichen Teilen nach unten korrigiert worden. Nachdem das
„Janssen-Gutachten“ einen landesweiten Bedarf von mindestens 1.800 bis 2.400 Planbetten für Baden-Württemberg ermittelt habe, sei der
Beklagte zunächst lediglich von einem Bedarf in Höhe von 1.000 Betten landesweit und von 97 Betten hinsichtlich der Planungsregion „Südlicher
Oberrhein“ ausgegangen. Diese Anzahl der Betten habe sich auf die ... Freiburg (23), die ... ...-Klinik (18), das ... Emmendingen (18), das ...
Offenburg (18) und das ... Lahr (18) aufgeteilt. Die Betten des Krankenhauses der Klägerin seien in der damaligen Standortkonzeption nicht
berücksichtigt worden. Die Auswahlentscheidung zu Lasten der Klägerin sei im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit begründet
worden, dass die Versorgung durch die vorerwähnten Krankenhäuser sichergestellt werde und unnötige und daher teure Doppelvorhaltungen
vermieden werden müssten. Der VGH Baden-Württemberg habe mit Urteil vom 16.04.2002 - 9 S 1586/01 - die krankenhausplanerischen
Annahmen des Beklagten im Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin umfänglich beanstandet. Der Beklagte habe zwischenzeitlich eine
neuere Bedarfsplanung vorgelegt. Der landesweite Gesamtbedarf solle demnach etwa 1.500 Betten betragen. Nach wie vor halte der Beklagte
an der Zielvorgabe fest, neue Betten ausschließlich bei Krankenhäusern der Allgemeinversorgung sowie bei den Zentren für Psychiatrie
anzusiedeln. Die Zulassung neuer Betten in Fachkrankenhäusern - mit Ausnahme der Zentren für Psychiatrie - sei nicht vorgesehen. Die
Zulassung (neuer) Betten solle durch Anrechnung bereits bestehender im Verhältnis 1 : 1 kompensiert werden. In der Planungsregion „Südlicher
Oberrhein“ werde vom Beklagten ein Bettensoll in Höhe von 135 Betten angenommen. Nach der Standortplanung (Stand: 06.10.2003) sollten 30
psychotherapeutische Betten beim ... Freiburg, 27 bei der ... ...-Klinik Freiburg, 16 bei der ... ...-Klinik, 15 bei der Klägerin, 18 beim ...
Emmendingen sowie jeweils 18 bei den ... Offenburg und Lahr anerkannt werden. Die neueren Bedarfsannahmen des Beklagten könnten
rechtlich keinen Bestand haben. Es werde nach wie vor auf die vom VGH Baden-Württemberg geforderte qualitative Bedarfsanalyse verzichtet.
Auch sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Beklagte annehme, psychotherapeutische Betten müssten zwingend an
Allgemeinkrankenhäusern und psychiatrischen Kliniken errichtet werden. Es sei eine „offene Krankenhausplanung“ auf der ersten
Entscheidungsstufe zu fordern, auf der der Bedarf nach quantitativer und qualitativer Betrachtung noch unter Außerachtlassung der
krankenhausplanerischen Zielsetzungen beurteilt werde. Der Beklagte habe im Rahmen seiner (quantitativen) Bedarfsanalyse den damals und
heute noch von den Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen gedeckten Bedarf im (akutstationären) Bereich der Psychotherapeutischen
Medizin berücksichtigen müssen. Nach der Krankenhausplanung des Beklagten gehe es bei der Etablierung psychotherapeutischer Betten in
erster Linie darum, angeblich bereits bestehende Betten in Allgemeinkrankenhäusern und psychiatrischen Fachkliniken für das Fachgebiet der
psychotherapeutischen Medizin auszuweisen. Die Annahme einer 1:1 Bettenkompensation stehe im Widerspruch zu den Ausführungen des
VGH. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bedarfsannahme des Beklagten bestünden auch im Hinblick auf die von ihm angenommene
Verweildauer. Der VGH habe auf einen Ergebnisbericht der bayerischen Projektgruppe verwiesen, wonach von einer durchschnittlichen
Behandlungsdauer von wenigstens 50 Tagen ausgegangen werde. Dies entspreche dem unteren im „Janssen-Gutachten“ angenommenen
Wert. Zwar habe er für den Fall, dass sich die von ihm angenommene Verweildauer von wenigstens 50 Tagen aufgrund von Therapieabbrüchen
oder vorzeitigen disziplinarischen Entlassungen reduzieren werde, eine kürzere Verweildauer anerkannt. Tatsächlich enthalte aber die vom VGH
Baden-Württemberg unter Bezugnahme auf das „Janssen-Gutachten“ angenommene Mindestverweildauer von 50 Tagen bereits die Fälle des
Abbruchs der Behandlung, so dass die Verweildauer nicht unterhalb von 50 Tagen angenommen werden könne. Der Beklagte habe konkret
darzulegen, ob er bei seinen neueren Bedarfsannahmen die geforderte Mindestverweildauer von „wenigstens 50 Tagen“ berücksichtigt habe.
Die Auswahlentscheidung des Beklagten verstoße gegen den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 04.03.2004. Die
Krankenhauszielplanung des Beklagten über die Ansiedlung stationärer psychotherapeutischer Kapazitäten ausschließlich an bereits
zugelassenen Allgemeinkrankenhäusern und den Zentren für Psychiatrie sei mit dem Grundsatz der Trägervielfalt und dem Grundrecht der
Berufsfreiheit der Klägerin nicht vereinbar. Die planerische Vorgabe des Beklagten führe bei dem derzeit und auch künftig anzutreffenden
rückläufigen Bettenbedarf der stationären Betten zwangsläufig dazu, dass den der Krankenhauslandschaft hinzutretenden Bewerbern keine
reelle Berufschance mehr gewährt werde. Gerade kleinere Fachkliniken wie die der Klägerin würden von der Krankenhauszielplanung des
Beklagten erheblich benachteiligt. In der Region „Südlicher Oberrhein“ bestehe mindestens im Umfang der von der Klägerin beantragten
Bettenzahl von 45 Betten ein ungedeckter Bedarf nach stationärer Krankenhausversorgung im Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin.
Die Klinik der Klägerin sei leistungsfähig. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass die Krankenkassenverbände unter dem Datum vom
04.06.2004 mit der Klägerin einen Versorgungsvertrag über die Zulassung ihres Krankenhauses ausdrücklich im Fachgebiet der
Psychotherapeutischen Medizin - zunächst allerdings lediglich - im Umfang von 15 Betten geschlossen hätten. Dieser Versorgungsvertrag sei
zwischenzeitlich vom Sozialministerium genehmigt worden. Die Klägerin zeichne sich durch besonders günstige Pflegesätze aus. Im Vergleich
mit den anderen umliegenden Kliniken für Psychotherapeutische Medizin, der ... ...-Klinik in ... ... und der ... ...-Klinik in Freiburg, die der
psychosomatischen ... von Prof. ... angegliedert sei, zeichne sich die Klinik ... durch eine deutlich unter 50 % liegende Verweildauer der Patienten
aus. Die vorerwähnten Einrichtungen behandelten durchschnittlich Patienten mit einer Verweildauer von 12 Wochen, während das Krankenhaus
der Klägerin aufgrund eines verhaltenstherapeutischen Konzepts in der Regel eine Verweildauer von 5 Wochen nicht überschreite. Die Klägerin
könne mit den bisher zugelassenen 15 Krankenhausbetten den erheblichen Bedarf nach stationärer Krankenhausbehandlung im Fachgebiet der
Psychotherapeutischen Medizin in ihrem Krankenhaus in weiten Teilen nicht befriedigen. Eine große Anzahl von akut behandlungsbedürftigen
Patienten müsse abgewiesen oder auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen werden. Die Klägerin verfüge über eine Warteliste. Der hohe
„Aufnahmedruck“ ergebe sich daraus, dass eine Vielzahl von Ärzten in der Region von Lörrach bis Offenburg, aber auch des
Hochschwarzwaldes bis hin nach Singen dem Krankenhaus der Klägerin verbunden seien. Die hohe Nachfrage nach psychotherapeutischen
Krankenhausleistungen bei der Klägerin belege die hohe Bedarfsgerechtigkeit der Klinik .... Der Benutzungsgrad eines Krankenhauses sei ein
wichtiges Indiz für dessen Bedarfsgerechtigkeit.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27.03.2000 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, festzustellen, dass die
„Klinik ...“ mit 45 Betten in dem Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg
aufgenommen ist.
7
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
9
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, das Sozialministerium habe entsprechend den Vorgaben des Urteils des VGH Baden-
Württemberg vom 16.04.2002 die Bedarfsermittlungen in der Psychotherapeutischen Medizin ergänzt. Hierzu seien Sachverständige angehört,
neuere Untersuchungen zur stationären psychotherapeutischen Versorgung ausgewertet und die Entwicklung der Verweildauer in den baden-
württembergischen Krankenhäusern mit psychotherapeutischer Abteilung ermittelt worden. Die Ergebnisse seien mit Vertretern der
Krankenkassenverbände und der baden-württembergischen Krankenhausgesellschaft erörtert und es sei die bisherige Standortplanung unter
Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortgeschrieben worden. Der Landeskrankenhausausschuss sei mit der Versorgung im
Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin und den Konsequenzen aus der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg in seinen Sitzungen
am 09.04.2003 und 23.10.2003 befasst worden. Er habe der fortgeschriebenen Konzeption zugestimmt. Maßgebliche Planungsvorgabe sei
weiterhin, dass ungeachtet des rechnerisch erhöhten Bedarfs die Betten in der Psychotherapeutischen Medizin grundsätzlich durch
Kompensation bereits vorhandener Betten für die somatische und/oder psychiatrische Versorgung bereitzustellen seien; dies entgegen der
Behauptung der Klägerin nicht mit dem ausschließlichen Ziel des Abbaus nicht mehr belegter Betten in Akutkrankenhäusern, sondern in erster
Linie mit dem Ziel der fachlichen Verbesserung der Versorgung von bereits in somatischen oder psychiatrischen Akutkrankenhäusern
befindlichen Patienten. Der Ministerrat habe der fortgeschriebenen Versorgungskonzeption am 25.11.2003 zugestimmt und die
Bedarfsfestlegungen und die Standortplanung als Teil des Krankenhausplanes beschlossen. Aufgrund der fortgeschriebenen Konzeption erhöhe
sich der rechnerische Bettenbedarf in der Psychotherapeutischen Medizin von landesweit 1.030 auf 1.507 Betten. Dieser Mehrbedarf beruhe
insbesondere darauf, dass die Inzidenz (= Anzahl der Neuerkrankungen) in städtischen Gebieten und der Versorgungsbedarf für chronisch-
psychosomatisch Kranke höher als bisher angenommen zu veranschlagen seien und auch die Heranwachsenden (18 bis 25 Jahre) bei der
Bedarfsermittlung besonders zu berücksichtigen seien. Demgegenüber habe sich die Überprüfung der Verweildauer im Fachgebiet
Psychotherapeutische Medizin, die mit durchschnittlich 40 Tagen als Trendprognose angesetzt werde, nicht bedarfserhöhend ausgewirkt. Soweit
die Klägerin behaupte, nach dem Urteil des VGH Baden-Württemberg sei eine qualitative Bedarfsanalyse durchzuführen, verkenne sie den
Aussagegehalt des Urteils. Der Übergang von der psychosomatischen Akut- in die Rehabilitationsbehandlung sei fließend. Die einweisenden
Ärzte entschieden aufgrund der für erforderlich gehaltenen Behandlung, ob ein Patient in ein Krankenhaus oder in eine
Rehabilitationseinrichtung eingewiesen werde. Die in der Bedarfsanalyse entsprechend den Anforderungen des VGH für die Bedarfsberechnung
zugrundegelegten Determinanten, nämlich die über 18-jährige Bevölkerung, eine darauf zu beziehende Inzidenz von 3,4 % für die
entsprechende Bevölkerung in Verdichtungsräumen bzw. von 2,4 % für die entsprechende Bevölkerung in ländlichen Räumen, die davon als
stationär behandlungsbedürftig anzusehende Quote von jeweils 14,1 % und die davon wiederum als motivierbar anzusehende Quote von 31,5
%, die prognostizierte Verweildauer sowie eine Quote von 12,5 % für Chronikerbehandlung in der Akutversorgung deckten insoweit den
Gesamtbedarf für die Akutversorgung im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin in Abgrenzung zur Rehabilitationsversorgung vollumfänglich
ab. Aufgrund des kontinuierlichen Rückgangs des Bettenbedarfs in den somatischen Fächern könne der Mehrbedarf für Psychotherapeutische
Medizin in der Regel durch Umwidmung vorhandener Kapazitäten erfolgen, zumal ein Großteil der psychotherapeutisch zu behandelnden
Patienten bisher in somatischen Fächern vorhanden gewesen sei. Der Bedarf an psychotherapeutischer Versorgung von Kindern und
Jugendlichen bis zu einem Alter von 18 Jahren werde durch die Fachgebiete der Pädiatrie und der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -
Psychotherapie abgedeckt. Die Annahmen zur Berücksichtigung von Rezidiven bei der Ermittlung des Bedarfs für Betten im Fachgebiet
Psychotherapeutische Medizin stützten sich auf die Expertise zur stationären psychosomatisch/psychotherapeutischen Versorgung in
Norddeutschland. Die Annahme einer durchschnittlichen Verweildauer von 40 Tagen leite sich aus der Expertise für Norddeutschland her, die
von einer Verweildauer von 40 Tagen als Untergrenze für fachlich begründete Behandlungskonzeptionen ausgehe. In einer eigenen Umfrage
zur Entwicklung der Verweildauer sowie in allen anderen dem Sozialministerium vorliegenden Untersuchungen sei eine Tendenz zur
Verkürzung der Verweildauer zu erkennen. Die bestehenden und noch geplanten Tageskliniken für Psychotherapeutische Medizin hätten eine
deutlich kürzere Verweildauer als die stationären Einrichtungen und trügen deshalb insgesamt auch zu einer Verkürzung der Verweildauer bei.
Die ambulante psychotherapeutische Versorgung durch psychologische Psychotherapeuten und Fachärzte für Psychotherapeutische Medizin
führe zwar nicht zwingend zu einer Abnahme stationärer Behandlungsfälle, habe aber Einfluss auf die durchschnittliche Verweildauer in den
stationären und teilstationären Einrichtungen. Durch die Kombination ambulanter, teilstationärer und stationärer Behandlungsepisoden könnten
die Verweildauern für stationäre und teilstationäre Behandlungen reduziert werden. Die von der Klägerin als zweifelhaft bezeichneten weiteren
Bedarfsannahmen des Landes (Inzidenz für den ländlichen Raum, Anteil der stationär behandlungsbedürftigen Patienten, Anteil der
motivierbaren Patienten) seien wohl begründet und stützten sich auf das Janssen-Gutachten. Auf den Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
entfielen 30 Betten. Der Bedarf sei durch die ... ...-Klinik ... ... und die Klinik ... (20 Betten gem. Versorgungsvertrag nach § 109 Abs. 1 SGB-V)
sichergestellt. Ein zusätzlicher Bedarf bestehe nicht. Vielmehr sei für den Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald von einer Bedarfsüberdeckung
auszugehen. Der Vorwurf der Bevorzugung kommunaler Häuser sei aus der Luft gegriffen. Nach der vom Ministerrat am 25.11.2003 als Teil des
Krankenhausplans beschlossenen Versorgungs- und Standortkonzeption in der Psychotherapeutischen Medizin nähmen landesweit mehr als 50
Krankenhäuser unterschiedlichster Trägerschaft (öffentlich, freigemeinnützig und privat) an der Versorgung teil. Damit werde die gesetzlich
vorgeschriebene Trägervielfalt gewahrt. Für die Auswahl eines Krankenhauses seien ausschließlich Gründe der optimalen Patientenversorgung
entscheidend. Der Anteil der privaten und freigemeinnützigen Krankenhäuser gegenüber den öffentlichen sei seit 1990 bis 2004 kontinuierlich
angestiegen. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 04.03.2004 eine Planung für rechtswidrig erachtet, die
generell das umfassende Leistungsangebot eines großen Krankenhauses dem eines spezialisierten, kleinen vorziehe. Diese Rechtsprechung
könne jedoch nur dann zur Anwendung gelangen, wenn die Versorgung in qualitativ gleichwertiger Weise in der kleinen spezialisierten
Einrichtung erfolgen könne. Alles andere liefe darauf hinaus, dass das Land nur noch eine Planung nach Quoten und nicht mehr nach
qualitativen Gesichtspunkten durchführen könne. Bei dem Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin handle es sich um einen Bereich, der
maßgeblich von einer fächerübergreifenden Behandlung abhänge. Die erforderliche Vernetzung der Angebote sei nur bei einer engen
Anbindung der Abteilung für Psychotherapeutische Medizin an ein bestehendes Krankenhaus gewährleistet.
10 Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Regierungspräsidiums Freiburg und die Akten des Sozialministeriums Baden-Württemberg
nebst Unterlagen zur Standortkonzeption im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin vor.
Entscheidungsgründe
11 Die Klage ist inzwischen nur noch auf Verpflichtung des Beklagten gerichtet, festzustellen, dass die Klinik ... mit 45 Betten im Fachgebiet der
Psychotherapeutischen Medizin in den aktuellen Krankenhausplan des Beklagten, also in den „Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg -
Rahmenplanung -“, der am 25.04.2000 im Staatsanzeiger bekannt gemacht wurde, aufgenommen ist. Die auf den Krankenhausplan III
bezogenen Anträge (Verpflichtungsantrag im Schreiben v. 28.06.2000 und Fortsetzungsfeststellungsantrag im Schreiben v. 02.11.2000) wurden
in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt. Damit hat die Klägerin die Konsequenz daraus gezogen, dass der frühere Krankenhausplan
III durch den Krankenhausplan 2000 ersetzt worden ist. Dass der nunmehr gestellte Antrag auf den Krankenhausplan 2000 bezogen ist, ist im
Übrigen schon deshalb sachdienlich, weil (auch) der angefochtene Bescheid vom 27.03.2000 die Aufnahme in den Krankenhausplan 2000
betraf. Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass der Beschluss der Landesregierung vom 15.11.1999, mit dem der Krankenhausplan 2000
verabschiedet wurde, erst am 25.04.2000 im Staatsanzeiger veröffentlicht wurde, also zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids noch nicht die
nach § 4 Abs. 3 des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg (LKHG) vorgeschriebene Veröffentlichung im Staatsanzeiger erfolgt war.
Denn auf Seite 2 des Bescheids wurde auf die am 15.11.1999 von der Landesregierung verabschiedete Fortschreibung des Krankenhausplans
und damit auf den Krankenhausplan 2000 Bezug genommen. Hinsichtlich einer Aufnahme in den Krankenhausplan III liegt mithin keine
Entscheidung des Regierungspräsidiums Freiburg vor.
12 Die auf Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung der Aufnahme der „Klinik ...“ in den Krankenhausplan 2000 mit insgesamt 45 Betten in der
Fachrichtung Psychotherapeutische Medizin gerichtete Klage ist gem. §§ 40, 42, 68 VwGO, 6a AGVwGO zulässig. Zwar ist die Klinik ... mit 15
Betten für den Bereich der Psychotherapeutischen Medizin in Teil 2 des Krankenhausplans 2000 - fortgeschriebener Stand zum 01.01.2006 - als
planrelevantes Krankenhaus aufgeführt. In dem die Klägerin betreffenden Krankenhauseinzelblatt ist in der Rubrik vollstationäre
Allgemeinversorgung - Psychotherapeutische Medizin ein Ist- sowie ein Soll-Bestand von 15 Betten verzeichnet. Aus dem dort vermerkten Status,
„Krankenhaus mit Versorgungsvertrag (§ 108 Nr. 3 SGB V)“, ergibt sich aber, dass keine Aufnahme in den Krankenhausplan erfolgt ist. Denn
sonst wäre dort „Plankrankenhaus (§ 108 Nr. 2 SGB V) mit KHG-Förderung“ eingetragen worden. Darüber hinaus fehlt es an einem Bescheid, der
die Aufnahme in den Krankenhausplan feststellt (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur
Regelung der Krankenhauspflegesätze in der Fassung der Bekanntmachung v. 10.04.1991, BGBl. I, S. 886, mit späteren Änderungen). Da es
sich beim Krankenhausplan um eine verwaltungsinterne Maßnahme ohne unmittelbare Rechtswirkung nach außen handelt (vgl. BVerwG, Urt. v.
25.07.1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38), besteht das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der begehrten Verpflichtung zum Erlass eines
Feststellungsbescheids in vollem Umfang.
13 Die Klage ist zum Teil begründet, da die vom Beklagten im Bescheid vom 27.03.2000 getroffene Auswahlentscheidung bezogen auf den für die
Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, a.a.O. und
v. 16.01.1986 - 3 C 37.83 - NJW 1986, 1561; Hess. VGH, Urt. v. 10.09.2002 - 11 UE 3202/98 - juris; Stollmann/Hermanns, Die jüngere
Rechtsprechung zum Krankenhausrecht, DVBl. 2007, 475, 481) rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 2
VwGO). Der Beklagte ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids zu verpflichten, erneut über den Antrag der Klägerin auf
Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan 2000 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Allerdings kann
die Klägerin nicht - auch nicht hinsichtlich eines Teils der beantragten 45 Betten - die Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan
beanspruchen. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Verpflichtungsurteils liegen nicht vor (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
14 Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs sind die §§ 8 Abs. 1 u. 2, 1 KHG. Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG wird die Aufnahme oder
Nichtaufnahme in den Krankenhausplan durch Bescheid festgestellt. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG besteht kein Anspruch auf Feststellung der
Aufnahme in den Krankenhausplan. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde
unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches
Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG). Das Bundesverwaltungsgericht
hat diese Bestimmung unter Rückgriff auf den Zweck des Gesetzes (§ 1 Abs. 1 KHG) einschränkend dahin ausgelegt, dass ein Anspruch auf
Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan dann besteht, wenn das Krankenhaus bedarfsgerecht, leistungsfähig
und kostengünstig ist (vgl. § 1 Abs. 1 KHG a.F.) und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus
zur Verfügung steht (1. Entscheidungsstufe). Erst wenn zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung stehen, entfällt
dieser Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung
(2. Entscheidungsstufe; BVerwG, Urt. v. 26.03.1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86 und v. 25.07.1985, a.a.O.). Diese Rechtsprechung hat das
Bundesverfassungsgericht bestätigt (BVerfG, Beschl. v. 12.06.1990 - 1 BvR 355/96 -, BVerfGE 82, 209); der VGH Baden-Württemberg hat sich ihr
angeschlossen (vgl. Urt. v. 23.04.2002 - 9 S 2124/00 - ).
15 Voraussetzung für die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan ist auf beiden Entscheidungsstufen, dass das Krankenhaus
bedarfsgerecht, also geeignet ist, einen vorhandenen Bedarf zu befriedigen. Das ist einmal der Fall, wenn das zu beurteilende Krankenhaus und
die von ihm angebotenen Betten notwendig sind, um den in seinen Einzugsbereich fallenden Bettenbedarf zu decken, weil andernfalls ein
Bettenfehlbestand gegeben wäre. Zum anderen ist ein Krankenhaus aber auch dann bedarfsgerecht, wenn es neben oder an Stelle eines
anderen Krankenhauses geeignet ist, den vorhandenen Bedarf zu decken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 -. NJW 2004, 1648).
Die Ermittlung der Bedarfsgerechtigkeit erfordert zunächst eine Bedarfsanalyse, d.h. eine Feststellung des zu versorgenden Bedarfs der
Bevölkerung an Krankenhausbetten. Dabei ist zwischen der Beschreibung des gegenwärtigen Bedarfs und der Bedarfsprognose, also der
Beschreibung des voraussichtlich in der Zukunft zu erwartenden Bedarfs, zu unterscheiden. Hinsichtlich beider ist aber unter Bedarf der
tatsächlich auftretende und zu versorgende Bedarf zu verstehen und nicht ein mit dem tatsächlichen nicht übereinstimmender erwünschter
Bedarf; denn die Bedarfsanalyse als solche ist kein Planungsinstrument (BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, a.a.O.; Beschl. v. 31.05.2000 - 3 B 53.99 -,
Buchholz 451.74, § 6 KHG Nr. 5). Daneben erfordert die Ermittlung der Bedarfsgerechtigkeit eine Krankenhausanalyse, die die tatsächlichen
Versorgungsbedingungen in den einzelnen Krankenhäusern, die in den Krankenhausplan aufgenommen worden sind, nach Standort,
Bettenzahl und Fachrichtungen beschreibt. Insofern legt der Beklagte grundsätzlich die Fachgebietseinteilung der ärztlichen
Weiterbildungsordnung zugrunde und nimmt weitere Strukturierungen nach fachlichen Gesichtspunkten vor. Weiter muss die Bedarfsfeststellung
räumlich gegliedert werden; die örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen aber sind ihrerseits abhängig von Umständen, die
Ergebnisse der Landesplanung und andere planerische Entscheidungen - etwa der Ansiedlungs- und der Verkehrswegeplanung sind - all das
ändert jedoch nichts daran, dass die Behörde sich in der Bedarfsanalyse darauf zu beschränken hat, den tatsächlich vorhandenen oder in
Zukunft erwartbaren Bedarf zu erheben, und sich des Versuchs zu enthalten hat, bereits bei der Bedarfsanalyse die Krankenhausversorgung
planerisch zu steuern. Diese planerische Gestaltung und Steuerung steht hier erst im Rahmen der zweiten Entscheidungsstufe zu, wenn dem
festgestellten Bedarf ein Überangebot an bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäusern gegenübersteht und im Wege
der Auswahl zu entscheiden ist, mit welchen Krankenhäusern der Bedarf zu decken ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2002 - 9 S 1586/01 -,
NVwZ-RR 2002, 847).
16 Der Krankenhausplan 2000 enthielt selbst keine Bedarfsanalyse für das Fachgebiet „Psychotherapeutische Medizin“. Stattdessen verwies er auf
die Rahmenkonzeption des Sozialministeriums vom Februar 1999 (Krankenhausplan 2000, Nr. 10.5). Die dort getroffene Annahme, es bestehe
landesweit ein Bedarf an 1.030 Betten im Bereich der Psychotherapeutischen Medizin, wurde vom VGH Baden-Württemberg (vgl. Urt. v.
16.04.2002, a.a.O.) jedoch nicht als hinreichende Bedarfsanalyse anerkannt, da sie nicht das Ergebnis einer nachprüfbaren, methodisch
einwandfreien Berechnung gewesen sei. Um den Vorgaben des VGH Baden-Württemberg gerecht zu werden, verabschiedete das
Sozialministerium die Versorgungskonzeption für die stationäre Psychotherapeutische Medizin Baden-Württemberg vom 07.11.2003, die vom
Ministerrat am 25.11.2003 als Teil des Krankenhausplans 2000 beschlossen wurde. Dabei wurde ein landesweiter Bettenbedarf von 1.507
Betten errechnet. Die Kammer befand die darin vorgenommene Bedarfsanalyse im Wesentlichen als ausreichend (vgl. Urt. v. 14.04.2005 - 3 K
1361/03 -; den vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin dagegen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung ließ der VGH Bad.-Württ. mit
Beschl. v. 22.02.2007 - 9 S 1164/05 - aus Gründen zu, die nicht die Bedarfsanalyse betreffen). Daran ist festzuhalten. Die Beteiligten haben keine
Umstände vorgetragen, die die Richtigkeit der Auffassung der Kammer in Frage stellen könnten. Die Kammer ging lediglich davon aus, dass die
der Berechnung des Bettenbedarfs zugrundeliegende Annahme einer durchschnittlichen Verweildauer von 40 Tagen fehlerhaft ermittelt worden
sei. Auf diese Rechtsprechung hat das beklagte Land inzwischen reagiert und Erhebungen zur durchschnittlichen Verweildauer durchgeführt.
Dabei hat es eine rückläufige Tendenz zur durchschnittlichen Verweildauer in der Akutbehandlung bei allen Einrichtungen (insbesondere
Universitätsklinika, Allgemeinkrankenhäuser, Psychiatrische Kliniken) festgestellt (1999: 56,6 Tage; 2001: 58,5 Tage; 2002: 50,5 Tage; 2003:
48,2 Tage; 2004: 46,4 Tage). Die Standortplanung des Sozialministeriums im Bereich Psychotherapeutische Medizin (Stand: Mai 2006) geht von
einer Verweildauer von 45 Tagen aus und errechnet einen landesweiten Bettenbedarf von 1.695 Betten sowie von 151 Betten für die hier
maßgebliche Region Südlicher Oberrhein. Der Landeskrankenhausausschuss hat der fortgeschriebenen Standortplanung am 05.07.2006
zugestimmt. Ausführungen zur fortgeschriebenen Standortplanung im Bereich „Psychotherapeutische Medizin“ haben die Beteiligten nicht
gemacht. Bedenken gegen die Richtigkeit der Ermittlung einer durchschnittlichen Verweildauer von 45 Tagen bestehen unter diesen Umständen
ebenso wenig wie gegen die Richtigkeit der Berechnung des Bettenbedarfs. In dieser Planung wird die Klinik der Klägerin mit 15 Betten
berücksichtigt. Zur Klinik ... heißt es in der Rubrik Bemerkungen: „Fachliche Zuordnung aufgrund LSG - Urteil v. 25.01.2002; Antrag auf 6
zusätzliche Betten ist noch zu prüfen.“. In der Rubrik „ nachrichtlich: getroffene Entscheidungen SM und/oder Krankenkassen“ ist die Klinik ...
ebenfalls mit 15 Betten aufgeführt.
17 Auf der ersten Entscheidungsstufe ergibt sich für die Klägerin, deren Klinik unstreitig bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist, kein
Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan. Denn die Zahl der in den für die Versorgung geeigneten Krankenhäusern vorhandenen und
erst geplanten Betten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.12.2006 - 9 S 2182/06 - juris) übersteigt den erforderlichen Bedarf für die Region
Südlicher Oberrhein. Im Einzelnen gilt folgendes:
18
Freibug:
- ...-Klinikum:
30 (lt. Standortplanung)
- ...-...-...-Klinik:
37
Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald:
- ...-...-Klinik:
61 (lt. Krankenhaus-Einzelblätter)
- Klinik ...:
45
Landkreis Emmendingen:
- ...:
18
Landkreis Ortenaukreis:
- ... Offenburg:
18
- ... Lahr:
18
Summe:
227
19 Damit ist das in der Standortplanung (Stand: Mai 2006) ausgewiesene Soll von 151 Betten für den Bereich Südlicher Oberrhein überschritten.
20 Entgegen der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung kann diese auch keinen
Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan aus dem Umstand herleiten, dass sie Versorgungsverträge mit den Krankenkassenverbänden
geschlossen hat. Soweit nach § 111 SGB V ein Versorgungsvertrag für den Bereich Psychosomatische Rehabilitation besteht, hat dies für die
Frage, ob die Klinik ... in den Krankenhausplan aufgenommen wird, schon deshalb keine Bedeutung, weil es sich bei Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtungen i.S. von § 107 Abs. 2 SGB V nicht um nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz förderungsfähige Einrichtungen
handelt (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 KHG). Eine hiervon abweichende Regelung (vgl. die Ermächtigung in § 5 Abs. 2 KHG) enthält das
Landeskrankenhausgesetz nicht (vgl. § 2 Abs. 4 LKHG). Dementsprechend sind im Krankenhausplan 2000 (Teil 2: Planrelevante
Krankenhäuser) in den Krankenhaus-Einzelblättern auch nur die zugelassenen Krankenhäuser im Sinne von § 108 SGB V aufgeführt.
21 Die Klägerin kann die Aufnahme in den Krankenhausplan auch nicht beanspruchen, soweit sie mit den Krankenkassenverbänden einen
Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V im Bereich der Psychotherapeutischen Medizin abgeschlossen hat. § 108 SGB V unterscheidet zwischen
Krankenhäusern, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser, § 108 Nr. 2 SGB V), und Krankenhäusern,
die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben (§
108 Nr. 3 SGB V). Auch fehlt eine Regelung, die im Falle des Abschlusses eines Versorgungsvertrages die Aufnahme in den Krankenhausplan
zwingend vorschreibt. Eine § 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V entsprechende Regelung, wonach bei den Plankrankenhäusern die Aufnahme in den
Krankenhausplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KHG als Abschluss des Versorgungsvertrages gilt, fehlt hinsichtlich der sog. „Vertragskrankenhäuser“
i.S. von § 108 Nr. 3 SGB V. Das Gericht ordnet nicht an, dass diese Krankenhäuser zwingend in den Krankenhausplan aufzunehmen sind. Bei
der Zulassung nicht geförderter Krankenhäuser (sog. „Vertragskrankenhäuser“) ist der gesetzliche Vorrang der Plankrankenhäuser zu bedenken
(vgl. LPK-SGB V, 2. Aufl. 2003, § 110 Rn. 110, m.w.N. auf die Rechtsprechung des BSG). Diesem gesetzlichen Vorrang und der sich aus den
Vorschriften des SGB V ergebenden Unterscheidung zwischen Plan- und Vertragskrankenhäusern widerspräche es, würde man der Auffassung
der Klägerin folgen, dass der Abschluss eines Versorgungsvertrages einen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan nach sich zieht. Im
Übrigen würde nicht nur der Klägerin, sondern auch der ...-...-...-Klinik und der ... ...-Klinik, die ebenfalls Versorgungsverträge mit den
Krankenkassenverbänden abgeschlossen haben, ein Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan zustehen mit der Folge, dass
Krankenhäuser mit einer Bettenzahl in den Krankenhausplan aufgenommen wären, die den festgestellten Bedarf übersteigt. Auch dies macht
deutlich, dass die Auffassung der Klägerin mit § 8 Abs. 2 KHG und den daraus entwickelten Grundsätzen nicht vereinbar ist.
22 Ist mithin das Angebot größer als der Bedarf, hat der Beklagte eine Auswahlentscheidung unter allen Krankenhäusern zu treffen, gleichgültig ob
deren Aufnahme in den Krankenhausplan bereits festgestellt worden ist oder nicht. Bei dieser Auswahlentscheidung steht somit die in der
Vergangenheit bereits erfolgte und fortbestehende Aufnahme anderer Krankenhäuser grundsätzlich wieder zur Disposition. Nur so wird es
ermöglicht, dass auch neue Krankenhäuser eine Chance auf Aufnahme in den Krankenhausplan erhalten und damit einer Versteinerung der
Krankenhauslandschaft vorgebeugt wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.12.2006, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 04.03.2004, a.a.O.). Die
gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung muss sich auf die Nachprüfung beschränken, ob die zuständige Landesbehörde bei ihrer
Entscheidung darüber, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausbedarfsplanung des Landes am besten gerecht wird, von einem
zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen sich sowohl im Rahmen des Gesetzes wie auch im Rahmen
der Beurteilungsermächtigung haltenden Beurteilungsmaßstab zutreffend angewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden
Erwägungen bestimmt gewesen sind. Das bedeutet, dass bei der nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG zu treffenden Auswahlentscheidung die nach § 6
Abs. 1 KHG für die Krankenhausplanung maßgeblichen Ziele der Bedarfsgerechtigkeit, der Leistungsfähigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der
Trägervielfalt sämtlich in den Blick zu nehmen und angemessen zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.02.2007 - 3 B 77.06 - juris).
23 Gemessen hieran hat der Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung
getroffen. Sowohl die Auswahlentscheidung im angefochtenen Bescheid vom 27.03.2000 als auch die Erwägungen in der Klageerwiderung vom
12.01.2005 sind nicht haltbar, da sie auf rechtswidrigen Bedarfsanalysen beruhen. Im Bescheid vom 27.03.2000 ging der Beklagte für die
Planungsregion Südlicher Oberrhein von einem rechnerischen Soll von 97 Betten aus. In der von der Landesregierung am 25.11.2003
verabschiedeten Standortplanung wurde ein Bedarf von 135 Betten festgestellt. Erst die fortgeschriebene Standortplanung (Stand: Mai 2006)
ging - in nicht zu beanstandender Weise - von einem Bedarf von 151 Betten aus. Diese Bedarfsanalyse hat jedoch in die Ermessenserwägungen
im Bescheid vom 27.03.2000 sowie in die Klageerwiderung vom 12.01.2005, die im Übrigen zur Auswahlentscheidung nur knappe Erwägungen
enthält, keinen Eingang finden können. Der Beklagte ist damit bei seiner Auswahlentscheidung, die mit dem festgestellten tatsächlichen Bedarf
eng zusammen hängt, von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Der Beklagte hat auch in der mündlichen Verhandlung keine
ergänzenden Ermessenserwägungen angestellt, sondern vielmehr die Auffassung vertreten, die im Bescheid vom 27.03.2000 getroffene
Auswahlentscheidung sei trotz nachfolgender zweimaliger Überarbeitung der Standortplanung ermessensfehlerfrei ergangen. Auch liegt keine
Auswahlentscheidung vor, die die aktuelle Konkurrenzsituation im Einzelnen berücksichtigen würde. Die Entscheidung über die Aufnahme eines
Krankenhauses in den Krankenhausplan hat in aller Regel nicht isoliert, sondern immer auch unter Berücksichtigung gleichzeitig vorliegender
anderer Bewerbungen zu erfolgen, schon um festzustellen, welches der beteiligten Krankenhäuser nach den maßgeblichen Kriterien am besten
geeignet ist. Entscheidet die Behörde über den Antrag eines Krankenhauses, so darf sie dies nicht ohne den Vergleich mit gleichzeitig
vorliegenden Anträgen anderer Krankenhäuser tun. Die Aufnahme eines von zwei konkurrierenden Krankenhäusern in den Krankenhausplan
stellt implizit immer auch eine Entscheidung gegen das andere Krankenhaus dar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.01.2004 - 1 BvR 506/03 -, DVBl.
2004, 431). An einer hiernach zu treffenden umfassenden (noch aktuellen) Auswahlentscheidung, bei der die verschiedenen Krankenhäuser,
insbesondere im Hinblick auf das Merkmal der Kostengünstigkeit konkret miteinander verglichen werden, fehlt es, zumal seit Erlass des
Bescheids über 7 Jahre vergangen sind und allein der Zeitablauf dafür spricht, dass sich die maßgeblichen Verhältnisse entscheidend verändert
haben.
24 Im Übrigen bedarf es auch einer besonderen Begründung dafür, dass die Klinik ... nicht einmal teilweise, nämlich in dem Umfang (15 Betten) in
den Krankenhausplan aufgenommen wird, in dem die Klinik auch nach der Standortplanung des Landes den vorhandenen Bettenbedarf
befriedigen soll und in den Krankenhaus-Einzelblättern sowohl in der Ist- als auch in der Soll-Spalte für den Bereich der Psychotherapeutischen
Medizin aufgeführt ist. Auch insoweit hat der Beklagte bislang keine nachprüfbaren Erwägungen angestellt.
25 Offen bleiben kann, ob die vom Beklagten verfolgte Krankenhauszielplanung, wonach durch Anbindung an ein Akutkrankenhaus sowie durch
Wohnortnähe die stationäre psychosomatische Grundversorgung verbessert werden soll mit der Folge, dass Betten an
Allgemeinkrankenhäusern und Psychiatrischen Kliniken zusammengefasst und unter bedarfsplanerischen Aspekten als eigenständige
Abteilungen ausgewiesen werden sollten, dem geltend gemachten Anspruch entgegengehalten werden kann. Der Beklagte beruft sich dafür -
neben dem Gesichtspunkt der Kostensenkung - auf Gründe der optimalen Patientenversorgung und führt zur Begründung aus, es handle sich bei
dem Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin um einen Bereich, der maßgeblich von einer fächerübergreifenden Behandlung abhänge.
Es kumulierten oder wechselten die aufgrund der psychischen Erkrankung eines Patienten auftretenden körperlichen Symptome häufig und es
bedürfe zur optimalen Versorgung der Patienten auch eines umfassenden Diagnose- und Behandlungsangebotes. Eine entsprechende
Vernetzung der Angebote sei nur bei einer engen Anbindung der Abteilung für Psychotherapeutische Medizin an ein bestehendes
Akutkrankenhaus gewährleistet. Ob mit dieser Begründung die Aufnahme der Klinik der Klägerin in den Krankenhausplan ermessensfehlerfrei
abgelehnt werden kann oder ob sie den Gesichtspunkt der Trägervielfalt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.04.2004, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v.
12.02.2007 - 3 B 77/06 - juris) nur unzureichend berücksichtigt, muss derzeit nicht entscheiden werden. Dabei dürfte auch der Einwand der
Klägerin von Bedeutung sein, dass eine enge Kooperation mit der ...-Klinik in ...-... bestehe,
26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.