Urteil des VG Freiburg vom 14.08.2007

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VG Freiburg Urteil vom 14.8.2007, 1 K 543/06
Kein Landeserziehungsgeld für eine in Deutschland wohnende und in der Schweiz arbeitende deutsche
Staatsangehörige
Leitsätze
Eine alleinerziehende deutsche Staatsangehörige, die mit ihrem Kind in Deutschland wohnt und (in Teilzeit) in der
Schweiz arbeitet, hat wegen des in Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der VO (EWG) Nr. 1408/71 normierten
Beschäftigungsstaatsprinzips, welches auch für die insoweit assoziierte Schweiz gilt, keinen Anspruch auf
Landeserziehungsgeld.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt Landeserziehungsgeld für ihren am 10.1.2003 geborenen Sohn.
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Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und wohnt in Konstanz. Sie arbeitet im Rahmen einer
Teilzeitbeschäftigung in der Schweiz (Kanton Schaffhausen). Ihr Kind erzieht sie allein, der Vater,
Staatsangehöriger von St. Kitts, hält sich nicht in Europa auf.
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Auf ihren jeweiligen Antrag wurde der Klägerin mit Bescheiden der Beklagten vom 17.11.2003 bzw. vom
1.6.2004 für das erste und zweite Lebensjahr ihres Sohnes Bundeserziehungsgeld bewilligt. Am 18.4.2005
beantragte die Klägerin die Gewährung von Landeserziehungsgeld ab dem 25. Lebensmonat für die
Höchstdauer von 12 Lebensmonaten. Die Beklagte lehnte diesen Antrag zunächst mit Bescheid vom 25.5.2005
ab, weil die Klägerin im Antrag eine Teilzeittätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden angegeben hatte.
Nachdem die Klägerin nachgewiesen hatte, ab dem 1.1.2005 nur mit einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden
beschäftigt zu sein, trat die Beklagte erneut in eine Überprüfung ein.
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Mit Ablehnungsbescheid vom 29.6.2005 wurde der Erziehungsgeldantrag erneut abgelehnt. Zur Begründung
gab die Beklagte an, das Erziehungsgeld sei eine Familienleistung gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. h der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Nach Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnung unterlägen Personen, die dem
Anwendungsbereich unterfielen, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates, nämlich des
Beschäftigungsstaates. Die Klägerin könne daher Anspruch auf Familienleistungen nur in der Schweiz geltend
machen.
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Die Klägerin erhob am 29.7.2005 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 6.2.2006
(zugestellt am 8.2.2006) zurückgewiesen wurde.
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Die Klägerin hat am 8.3.2006 Klage erhoben und trägt zusammenfassend vor: Weder das Schweizer
Bundesrecht noch das Recht des Kantons Schaffhausen sähen eine dem Landeserziehungsgeld vergleichbare
Regelung vor. Für sie sei lediglich Anspruch auf Erwerbsersatzleistung für alleinerziehende Elternteile in
Betracht gekommen, der jedoch einen Wohnsitz im Kanton Schaffhausen vorausgesetzt hätte und überdies nur
die ersten zwei Lebensjahre des Kindes betroffen hätte, mithin nicht mit dem Landeserziehungsgeld
vergleichbar sei. Die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 dienten als Kollisionsnormen und griffen
nach ihrem Regelungszweck nur in Fällen ein, in denen es tatsächlich zum Aufeinandertreffen von Ansprüchen
aus verschiedenen Mitgliedsstaaten komme. Mit Blick auf den Schutzzweck (Gewährleistung der Freizügigkeit)
dürfe jedoch eine Familienleistung dem Arbeitnehmer nicht insgesamt verloren gehen. Aus wirtschaftlichen
Gründen werde ihr hierdurch die Fortsetzung der Arbeitstätigkeit in der Schweiz unzumutbar erschwert. Die
Europäische Kommission habe im Verfahren vor dem EuGH („Dodl und Oberhollenzer“) die Ansicht vertreten,
dass nicht starr am Beschäftigungslandprinzip festgehalten werden dürfe, wenn dies zu untragbaren
Konsequenzen - insbesondere zum Verlust des Anspruchs auf Familienleistungen - führen würde. Eine
Auslegung wie diejenige der Beklagten verstoße überdies gegen Art. 39 und 42 EG und verletze das soziale
Grundrecht auf Teilhabe an die Erziehung fördernden Maßnahmen und Ressourcen des Landes Baden-
Württemberg, wie es in der Landesverfassung verankert sei.
7
Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 29.6.2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 6.2.2006
aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr für ihren am 10.1.2003 geborenen Sohn
Landeserziehungsgeld zu gewähren;
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ferner die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
10 Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
12 Sie entgegnet: Gemäß Art. 13 Abs. 2 a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 unterliege eine Person, die im
Gebiet eines Vertragsstaats abhängig beschäftigt sei, den Rechtsvorschriften nur diese Staates. Etwaige
Ansprüche seien mithin in vollem Umfang für die Klägerin nach Schweizer Recht geltend zu machen. Das gelte
auch dann, wenn es in der Schweiz keine dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistung gebe. Soweit die
Klägerin Bundeserziehungsgeld erhalten habe, sei diese Bewilligung unter Verstoß gegen Art. 13 der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und daher zu Unrecht erfolgt.
13 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den
Akteninhalt (ein Heft der Beklagten) Bezug genommen. Der Klägerin ist mit Beschluss vom 25.6.2007
ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den
Berichterstatter im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.1 K 543/06
Entscheidungsgründe
14 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Entscheidung der Beklagten, die Gewährung von
Landeserziehungsgeld abzulehnen, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil sie
keinen Anspruch hierauf hat (§ 113 Abs. 5 VwGO).
15 Ein Anspruch der Klägerin auf Landeserziehungsgeld scheidet bereits deshalb aus, weil die nationalen
Rechtsvorschriften nicht auf sie anwendbar sind. Dies ergibt sich, wie die Beklagte zu Recht angenommen hat,
aus der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.6.1971 (sog.
Wanderarbeitnehmerverordnung; konsolidierte Fassung - ABl. Nr. L 28 vom 30.1.1997, S. 1). Deren Geltung
wiederum für den Fall der Klägerin folgt aus dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die
Freizügigkeit (vom 21.6.1999 - in der Folge: Freizügigkeitsabkommen - BGBl II 2001, S. 811), welches am
1.6.2002 in Kraft getreten ist (vgl. das Gesetz vom 2.9.2001 zu dem Abkommen, BGBl II 2002, S. 1692).
Danach wird die Schweiz im Hinblick auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und die zu ihrer Durchführung
ergangene Verordnung (EWG) Nr. 574/72 behandelt, als wäre sie ein Mitgliedsstaat. Das
Freizügigkeitsabkommen ist in Bezug auf die Freizügigkeitsregelungen, die die von Art. 18, 39 ff. EG erfassten
Bereiche betreffen, als Bestandteil des Gemeinschaftsrechts anzusehen und genießt diesbezüglich
Anwendungsvorrang vor entgegenstehenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts (Zeitler, in: HTK-
AuslR / EU-Recht / Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz 03/2004 Nrn. 1 und 3). Zur Erreichung der Ziele
dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien alle erforderlichen Maßnahmen, damit in ihren Beziehungen
gleichwertige Rechte und Pflichten wie in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, auf die Bezug
genommen wird, Anwendung finden (Art. 16 Abs. 1 des Abkommens). Ferner ist bei der Auslegung des
Freizügigkeitsabkommens die EuGH-Rechtsprechung zum EG-Freizügigkeitsrecht zu berücksichtigen (Art. 16
Abs. 2 des Abkommens). Auch der in Präambel und Schlussakte ausgedrückte Wille der Vertragsparteien, die
Freizügigkeit zwischen ihnen auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Besitzstandes zu verwirklichen, legt
nicht nur das übergeordnete Ziel des Abkommens fest, sondern macht eine Abkommensauslegung in
Übereinstimmung mit der EuGH-Rechtsprechung erforderlich (Imhof
Schweiz und seine Auslegungsmethode> ZESAR 2007, 155 ff. und 217 ff.). Gemäß Art. 18 Buchst. b des
Freizügigkeitsabkommens regeln die Vertragsparteien die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
gemäß Anhang II, um u. a. die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften zu gewährleisten. Anhang
II nimmt in Verbindung mit seinem Art. 1 u. a. die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 als gemeinschaftlichen
Rechtsakt in Bezug.
16 Die somit anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sind auch konkret im Fall der
Klägerin einschlägig. Art. 2 Abs. 1 erstreckt ihren persönlichen Geltungsbereich auf - was die Klägerin
unstreitig ist - Arbeitnehmer i.S.v. Art. 1 Buchst. a) i), für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer
Mitgliedsstaaten gelten. In sachlicher Hinsicht erfasst sie gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. h die
Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die u. a. Familienleistungen betreffen. Dies sind
wiederum nach Art. 1 Buchst. t) i) alle Sach- oder Geldleistungen, die zum Ausgleich von Familienleistungen
bestimmt sind, jedoch mit Ausnahme in Anhang II aufgeführter besonderen Geburts- oder Adoptionsbeihilfen.
Sowohl das deutsche Bundes- als auch das (baden-württembergische) Landeserziehungsgeld stellen solche
Familienleistungen dar (EuGH, Urt. v. 10.10.1996 - C-245/94 [Hoever und Zachow] - Juris; Urt. v. 12.5.1998 -
C-85/96 [Martinez Sala] - Juris; BVerwG, Urt. v. 6.12.2001 - 3 C 25/01 - NVwZ 2002, 864).
17 Die Klägerin kann in der Folge damit aber kein Landeserziehungsgeld erhalten. Dies folgt aus Art. 13 Abs. 1,
Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Danach unterliegen Personen, für die diese Verordnung
gilt, den Rechtsvorschriften
nur eines Mitgliedsstaates
Mitgliedsstaates abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch
dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates wohnt. Da die Klägerin im insoweit assoziierten
Mitgliedsstaat Schweiz abhängig beschäftigt ist, kann sie Familienleistungen
nur dort
Aus Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 folgt, dass, wenn die Rechtsvorschriften
eines Mitgliedsstaates - hier: des Beschäftigungsstaates Schweiz - nach den vom Gemeinschaftsrecht
aufgestellten Kriterien für anwendbar erklärt werden, die gleichzeitige Anwendung der Rechtsvorschriften eines
anderen Mitgliedstaats - hier: des Wohnsitzstaates Deutschland - ausgeschlossen sind (so genanntes
Ausschließlichkeitsprinzip, vgl. auch die Darstellung in BVerfG, Beschl. v. 8.6.2004 - 2 BvL 5/00 - BVerfGE
110, 412). Die Vorschriften des Titels II der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, in dem sich Art. 13 befindet, bilden
ein geschlossenes System von Kollisionsnormen, die dem Gesetzgeber des einzelnen Mitgliedstaates die
Befugnis nehmen, Geltungsbereich und Anwendungsvoraussetzungen seiner nationalen Rechtsvorschriften im
Hinblick darauf zu bestimmen, welche Personen ihnen unterliegen und in welchem Gebiet sie ihre Wirkung
entfalten sollen (vgl. für die selbstständige Erwerbstätige betreffende Kollisionsnorm des Art. 13 Abs. 2 Buchst
b.: EuGH, Rnrn. 11 - 16 im Urt. v. 10.7.1986 - C-60/85 [Luijten] - Juris).
18 Die Einwände der Klägerin gegen diese Auslegung greifen nicht durch. Zunächst ist festzustellen, dass die
Anwendung des Beschäftigungsstaatsprinzips nicht zum Verlust von Ansprüchen führt, weil die Klägerin von
vornherein Ansprüche auf deutsches Landeserziehungsgeld gar nicht erwerben konnte. Es kommt somit auch
nicht darauf an, dass die Klägerin in der Schweiz offensichtlich keine dem baden-württembergischen
Landeserziehungsgeld vergleichbare Leistungen erhalten kann. Wie sie vorträgt, sieht das Schweizer
Bundesrecht eine solche Leistung nicht vor, und der Kanton Schaffhausen gewährt nur für die ersten beiden
Lebensjahres des Kindes - vergleichbar also dem deutschen Bundeserziehungsgeld - Familienleistungen. Dies
deckt sich auch mit Erkenntnissen des Gerichts, die für die Schweiz davon ausgehen, dass Erziehungsgeld
nur an Personen gezahlt wird, die auch dort wohnen (vgl. Infos für Grenzgänger, Hrsg.: Deutscher
Gewerkschaftsbund [2. Aufl. Juli 2004], S. 142). Eine „untragbare Konsequenz“ (so der Hinweis der Klägerin
auf die Stellungnahme der Europäischen Kommission in Rnr. 42 des Urteils des EuGH vom 7.6.2005 - C-
543/03 [Dodl und Oberhollenzer] - Juris) liegt nicht vor, weil ein Verlust des Anspruchs auf Familienleistungen
mangels deren vorherigen Entstehens nicht eintreten kann. Diese Auslegung verstößt auch nicht gegen die
Freizügigkeitsbestimmungen im Vertrag über die Europäische Union. Art. 42 EG sieht eine Koordinierung, nicht
aber eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten vor, lässt also gerade Unterschiede
zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der Mitgliedsstaaten und folglich auch bezüglich der
Ansprüche der dort Beschäftigen bestehen. Die materiellen und verfahrensmäßigen Unterschiede zwischen den
Systemen der sozialen Sicherheit der Mitgliedsstaaten und damit zwischen den Ansprüchen der dort
Beschäftigen werden somit durch Art. 42 EG nicht berührt (so ausdrücklich für Art. 51 EG-Vertrag [nach
Änderung jetzt Art. 42 EG]: EuGH, Rnr. 13 im Urt. v. 27.9.1988 - C-313/86 [Lenoir] - Juris).
19 Auch sonst ist schließlich nichts dafür erkennbar oder beachtlich vorgetragen, dass dieses
Auslegungsergebnis rechtlich unhaltbar wäre. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den (europa- sowie
nationalrechtlichen) Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Zu Lasten der Klägerin wirkt sich zwar aus, dass sie
Alleinerziehende ist und keinen Partner hat, der in Deutschland für das gemeinsame Kind
familienleistungsberechtigt wäre. Eine Diskriminierung liegt darin jedoch nicht, weil dies einen Umstand
darstellt, der sich aus Unterschieden zwischen den verschiedenen Rechtsordnungen der betroffenen
Mitgliedsstaaten ergibt, im übrigen aber auf alle deren Herrschaft unterworfenen Personen nach objektiven
Merkmalen und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit Anwendung findet (vgl. EuGH, Urt. v. 27.9.1988,
a.a.O. Rnr. 14). Die Beklagte konnte ferner aufgrund der zwingenden Berücksichtigung des
Anwendungsvorrangs der Freizügigkeitsverordnung und der Wanderarbeitnehmerverordnung auch nicht gegen
Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Eine Inländerdiskriminierung, wie von der Klägerin geltend gemacht, liegt bereits
nicht vor. Im übrigen wäre die Beklagte auch kein geeigneter Adressat für die von der Klägerin angemahnte
Gleichbehandlung gewesen, weil ihre nationalrechtliche Subventionspraxis, wie sie sich aus den hier
einschlägigen Richtlinien des Sozialministeriums für die Gewährung von Landeserziehungsgeld für Geburten
und Adoptionen ab dem 1.1.2001 (RL-LErzG 2001 - GABl. S. 904) ergibt, durch das Regelungsregime eines
anderen Normgebers verdrängt wird.
20 Aus dem Vorstehenden ergibt sich schließlich auch, dass die Klägerin aus dem Umstand, dass ihr entgegen
Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der VO (EWG) Nr. 1408/71 Bundeserziehungsgeld gewährt wurde, nichts für einen
Anspruch auf Landeserziehungsgeld herleiten kann.
21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; das Gericht hat keinen Anlass, sie für vorläufig
vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor,
weshalb hinsichtlich der Anfechtbarkeit dieses Urteils folgendes gilt: