Urteil des VG Freiburg vom 20.06.2007

VG Freiburg: Erhebung von Studiengebühren in Baden-Württemberg, hochschule, schweizerisches bundesgericht, besonderer vorteil, wirtschaftliche leistungsfähigkeit, unentgeltlichkeit, erlass, zugang

VG Freiburg Urteil vom 20.6.2007, 1 K 121/07
Erhebung von Studiengebühren in Baden-Württemberg
Leitsätze
Zur Rechtmäßigkeit der Erhebung von allgemeinen Studiengebühren nach dem Landeshochschulgebührengesetz vom 01.01.2005 i.d.F. d.
G.v.19.12.2005
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, durch den sie ab dem Sommersemester 2007 für die Dauer ihres Studiums an
dieser Hochschule für jedes Semester zu einer Studiengebühr in Höhe von 500,-- EUR herangezogen wird.
2
Die Klägerin studiert seit dem Wintersemester 2006/2007 an der beklagten Universität Medizin. Dabei war ihr der Studienplatz ihrem Wunsch
entsprechend im Wege des Zentralen Vergabeverfahrens zugewiesen worden.
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Am 15.12.2005 beschloss der Landtag von Baden-Württemberg das Gesetz zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer
Gesetze. Durch Art. 1 dieses Gesetzes wurde das Landeshochschulgebührengesetz dahin abgeändert, dass an den staatlichen Hochschulen
und den Berufsakademien - beginnend mit dem Sommersemester 2007 (Art. 7 Abs. 2 ) - für das Lehrangebot in einem grundständigen
Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang - von bestimmten Ausnahmen und der Möglichkeit einer Befreiung in näher
geregelten Situationen abgesehen - von den Studierenden für jedes Semester oder Studienhalbjahr eine Studiengebühr in Höhe von 500 Euro
erhoben wird. Dabei steht das Gebührenaufkommen jeder Hochschule zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre
zur Verfügung. Zur Finanzierung der Gebühren können deutsche sowie eine Vielzahl anderer Studienbewerber oder Studierende für die Dauer
der Regelstudienzeit ihres Studiums zuzüglich vier weiterer Semester ein Darlehen bei der L-Bank aufnehmen, wobei bereits absolvierte
Studienzeiten an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes oder an einer Berufsakademie bei der Berechnung der
möglichen Bezugsdauer in Abzug zu bringen sind. In den Zinssatz für das Darlehen dürfen nur die Kosten für die Geldbeschaffung und die
Verwaltungskosten eingerechnet werden; Zinseszinsen dürfen nicht erhoben werden. Die Rückzahlungsverpflichtung beginnt zwei Jahre nach
Ablauf der Darlehensberechtigung des Studierenden und steht unter dem Stundungsvorbehalt für den Fall, dass das monatliche Einkommen des
Darlehensnehmers das Mindesteinkommen für die Rückzahlung eines BAföG-Darlehens zuzüglich weiterer 100 Euro nicht übersteigt. Die ohne
Prüfung der Bonität oder Verlangen nach Sicherheiten zu gewährenden Darlehen für Studiengebühren werden über einen von den Hochschulen
finanzierten Studienfonds gesichert, der die Darlehensschuld etwa in den Fällen des Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers oder insoweit
gegen Abtretung der Ansprüche begleicht, als eine bestehende Darlehensschuld für ein nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
gewährtes Darlehen gemeinsam mit der Schuld aus dem Studiengebührendarlehen den Betrag von 15.000 Euro überschreitet. Im
letztgenannten Fall besteht ein Anspruch des Studierenden gegen den Studienfonds auf Erlass dieser überschießenden Darlehensschuld; im
Übrigen kann der Studienfonds die an ihn abgetretene Schuld im Einzelfall ganz oder teilweise nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung
stunden, niederschlagen oder erlassen.
4
Mit Gebührenbescheid vom 06.12.2006 verpflichtete die Beklagte die Klägerin, für die weitere Dauer ihres Studiums in einem grundständigen
Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang an der Beklagten, beginnend ab dem Sommersemester 2007, eine Studiengebühr
in Höhe von 500,-- EUR je Semester zu zahlen (Ziffer 1), wobei die Studiengebühr zunächst mit der Rückmeldung für das Sommersemester
2007, und dann für die folgenden Semester jeweils mit der Rückmeldung für das nächste Semester fällig wird (Ziffer 2). Nach Ziffer 3 des
Bescheides wird dieser bei einer Exmatrikulation mit sofortiger Wirkung binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit gegenstandslos.
Nach Ziffer 4 des Bescheids sind von der Gebührenpflicht Zeiten der Beurlaubung ausgenommen, sofern der Beurlaubungsantrag vor Beginn
der Vorlesungszeit gestellt wurde. Gleiches gilt für Praktische Studiensemester, soweit diese nicht modular abgeleistet werden und für
Studiensemester, in denen ausschließlich das Praktische Jahr nach der Approbationsordnung für Ärzte absolviert wird.
5
Der Gebührenbescheid wurde der Klägerin mit einfachem Brief übersandt.
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Am 08.01.2007 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben.
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Zur Begründung lässt sie vortragen, es bestünden erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen das der Gebührenerhebung zugrunde
liegende Gesetz. Die im Landeshochschulgebührengesetz vorgesehenen Ausnahmetatbestände seien willkürlich und verstießen gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz. So sei nicht nachvollziehbar, dass Kinder erziehende Studierende von der Gebührenpflicht befreit sein sollten,
dies aber für festgestellte Schwangerschaften nicht gelten solle. Anders herum sei eine Beschränkung auf leibliche Kinder nicht gegeben, so
dass die Gebührenbefreiung wohl auch bei Übernahme einer Pflegestelle gewährt werde. Das Befreiungskriterium der „Hochbegabung“ sei viel
zu unbestimmt als das es anders als willkürlich festgelegt werden könne. Zu rügen sei weiterhin, dass der Hochschulunterricht in anderen
Bundesländern unentgeltlich sei, so dass etwa Landeskinder, die aus diesen Bundesländern stammten, aber über die Zentrale
Studienplatzvergabe in ein Bundesland mit Studiengebühren verwiesen würden, ihren zum Teil sogar landesverfassungsrechtlich
gewährleisteten Anspruch auf eine unentgeltliche Hochschulausbildung verlieren würden, während baden-württembergische Landeskinder bei
Aufnahme eines Studiums in einem Bundesland ohne Studiengebühren in den Genuss der Gebührenfreiheit kämen.
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Die Klägerin beantragt,
9
den Bescheid der Beklagten vom 06.12.2006 aufzuheben.
10 Die Beklagte beantragt,
11
die Klage abzuweisen.
12 Zur Begründung beruft sie sich auf ihren umfänglichen Vortrag zur Recht- und Verfassungsmäßigkeit des Bescheids und des
Landeshochschulgebührengesetzes in dem Parallelverfahren 1 K 2324/06.
13 Auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze in der Gerichtsakte und die Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung wird
ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
14 Die Klage ist als Anfechtungsklage ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig (§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 11 LHGebG), aber nicht
begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid der Beklagten vom 06.12.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten
(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat diesen Gebührenbescheid rechtsfehlerfrei entsprechend den Bestimmungen des
Landeshochschulgebührengesetzes - LHGebG - i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des LHGebG und anderer Gesetze v. 19.12.2005 (GBl. S. 794,
ber. 2006, S. 15) erlassen (dazu I.). Die maßgeblichen Bestimmungen dieses Gesetzes (§§ 3 ff. LHGebG) über die Studiengebühren stehen auch
mit höherrangigem Recht in Einklang (dazu II.).
I.
15 Gemäß § 3 Satz 1 LHGebG erheben die Staatlichen Hochschulen i.S.d. § 1 Abs. 2 LHG und die Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem
grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden Studiengebühren nach § 5 dieses
Gesetzes. Die Studiengebühr beträgt für jedes Semester 500,-- EUR. Studienhalbjahre stehen Semestern gleich (§ 5 Abs. 1 Sätze 1 u. 2
LHGebG). Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005
werden die Studiengebühren nach § 3 i.V.m. § 5 LHGebG erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben.
16 Nach diesen Bestimmungen ist die Klägerin, die bei der Beklagten im gebührenpflichtigen (§ 3 Abs. 1 S. 1 LHGebG) Studiengang Medizin
immatrikuliert ist, verpflichtet, ab dem Sommersemester 2007 eine Studiengebühr von 500,-- EUR je Semester zu zahlen. Diese Zahlungspflicht
hat die Beklagte in Nr. 1 ihres angefochtenen Bescheides vom 06.12.2006 rechtsfehlerfrei konkretisiert und der Klägerin durch einen
Verwaltungsakt mit Dauerwirkung eine Zahlungspflicht nicht nur für das Sommersemester 2007, sondern für alle folgenden Semester auferlegt, in
denen sie in einem gebührenpflichtigen Studiengang Studierende bei der Beklagten ist. Allerdings stand bei Erlass des Gebührenbescheides
nicht fest, wie lange die Klägerin als Studierende bei der Beklagten der Gebührenpflicht unterliegt. Den Fall einer Exmatrikulation nach Zugang
des Gebührenbescheides regelt aber das Gesetz in § 5 Abs. 3 LHGebG. Danach wird bei einer Exmatrikulation binnen eines Monats nach
Beginn der Vorlesungszeit der Gebührenbescheid gegenstandslos. Eine bereits bezahlte Gebühr ist zu erstatten. Auf diese gesetzliche
Regelung weist der angefochtene Bescheid in seiner Nr. 3 ausdrücklich hin.
17 Rechtliche Bedenken im Hinblick auf die Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes bestehen gegen die in Nr. 1
des Bescheides geregelte Zahlungsverpflichtung auch nicht deshalb, weil § 3 Satz 2 Nr. 1 - 3 LHGebG mehrere gesetzliche Ausnahmen von der
Gebührenpflicht normiert und bei Erlass des Gebührenbescheides ebenfalls ungewiss war, ob und wann die Klägerin während ihres Studiums
bei der Beklagten einen dieser Ausnahmetatbestände erfüllt; denn die Wirksamkeit der Zahlungsverpflichtung steht unter der auflösenden
Bedingung, dass diese entfällt, sobald in der Person der Klägerin während des Studiums bei der Beklagten ein Fall der gesetzlichen Ausnahmen
von der Gebührenpflicht eintritt. Das hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid zwar nicht ausdrücklich so formuliert. Eine Beschränkung der
Gebührenpflicht in diesem Sinne ergibt sich aber bereits unmittelbar aus der gesetzlichen Vorschrift in § 3 Satz 2 LHGebG (vgl. zu derartigen
inhaltlichen Beschränkungen unmittelbar aus gesetzlichen Vorschriften, Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl., § 36 Rdnr. 20). In Nr. 4
des angefochtenen Bescheids wird auch ausdrücklich auf die Ausnahmetatbestände des § 3 Satz 2 LHGebG hingewiesen.
18 Schließlich steht auch die Bestimmung der Fälligkeit der Studiengebühr in Nr. 2 des Bescheides mit dem Gesetz in Einklang. Nach § 5 Abs. 2
LHGebG ist die Studiengebühr mit Erlass des Gebührenbescheides fällig, sofern dieser die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt. Von dieser
Möglichkeit hat die Beklagte Gebrauch gemacht und bestimmt, dass die Studiengebühr mit der Rückmeldung zum Sommersemester 2007 und
die Studiengebühren für die folgenden Semester jeweils mit der Rückmeldung in das nächste Semester fällig werden. Die Fristen für die
Rückmeldung in ein künftiges Semester werden von der Beklagten gegenüber den Studierenden bekannt gemacht.
II.
19 Die Vorschriften des Landeshochschulgebührengesetzes, durch die für das Studium an staatlichen Hochschulen und an den Berufsakademien
ab dem Sommersemester 2007 eine Gebührenpflicht eingeführt wurde, sind mit höherrangigem Recht vereinbar.
20 1. Der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg hat mit dem Erlass des oben genannten Landeshochschulgebührengesetzes von der ihm
gemäß Art. 70 Abs. 1 GG zustehenden Kompetenz ohne Verletzung verfassungsrechtlicher Grundsätze für die Wahrnehmung von
Gesetzgebungsbefugnissen Gebrauch gemacht.
21 a) Nach Art. 70 Abs. 1 GG haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse
verleiht. Diese Vorschrift hat durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006 (BGBl. I, 2034), mit dem die
Föderalismusreform umgesetzt wurde, keine Änderung erfahren. Die Auferlegung von Gebühren für das Studium an Hochschulen des Landes
Baden-Württemberg stellt eine Regelung im Bereich des Hochschulrechts dar. Auf seine Fachkompetenz für das Hochschulrecht konnte sich der
Landesgesetzgeber bei der Einführung der Studiengebühr stützen. Denn die Kompetenz zur Regelung von Gebühren folgt aus der
Gesetzgebungskompetenz für die jeweilige Sachmaterie (so bereits für die Einführung der Langzeitstudiengebühren, VGH Bad.-Württ., Urt. v.
06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, DVBl. 2000, 1782 = VBlBW 2000, 432).
22 Durch Rahmenvorschriften des Bundes (vgl. zur grundsätzlichen Fortgeltung der Bestimmungen des Hochschulrahmengesetzes trotz Aufhebung
des Art. 75 GG, Art. 125b Abs. 1 GG) ist die Gesetzgebungskompetenz des Landes nicht beschränkt; denn das Bundesverfassungsgericht hat mit
Urteil vom 26.01.2005 (BVerfGE 112, 226 ff.) entschieden, dass Art. 1 Nr. 3, 6. HRGÄndG vom 08.08.2002, durch den der Bundesgesetzgeber im
Hochschulrahmengesetz die Studiengebührenfreiheit für ein Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und für ein Studium in
einem konsekutiven Studiengang normiert hat, mit den Kompetenzverteilungsnormen des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig ist.
23 b) Bedenken gegen die Landeskompetenz zur Einführung der allgemeinen Studiengebühr gem. §§ 3, 5 LHGebG bestehen auch nicht im
Hinblick auf die Finanzverfassung (Art. 105 ff. GG). Bei dieser Gebühr handelt es sich um eine herkömmliche nicht steuerliche Abgabe. Sie wird
gem. § 3 Satz 1 LHGebG von den Staatlichen Hochschulen und den Berufsakademien für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang
oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden erhoben. Mit dieser Gebühr wird ein besonderer Vorteil abgegolten, der
dem Abgabepflichtigen durch die Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung oder jedenfalls durch die Möglichkeit dieser Inanspruchnahme
zukommt und der es rechtfertigt, ihn zur Tragung der Kosten der öffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch die öffentliche Leistung
gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen. Die Gebühr gem. § 3 LHGebG knüpft mit anderen Worten an die individuelle
Inanspruchnahme der Hochschule als einer staatlichen Infrastruktureinrichtung durch den Studierenden an und ist insoweit nicht, wie eine
Steuer, voraussetzungslos geschuldet. Nach ihrer konkreten Ausgestaltung durch den Gesetzgeber stellt sie eine Vorzugslast in der Form einer
Benutzungsgebühr dar; denn sie wird nur von Studierenden erhoben, die ihren Mitgliedschaft in der einzelnen Hochschule durch Immatrikulation
begründet haben (§ 60 Abs. 1 Satz 1 LHG). Die Immatrikulation stellt gebührenrechtlich den Beginn der Benutzung der Staatlichen Einrichtung
dar. Dies gilt unabhängig davon, ob der Studierende einzelne Lehrleistungen der Staatlichen Hochschule tatsächlich in Anspruch nimmt. Diese
Einstufung als Benutzungsgebühr haben die Kammer und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits im Zusammenhang mit der
früheren Einführung der Langzeitstudiengebühr vorgenommen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O.). Sie wurde
auch vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Revisionsurteil vom 25.07.2001 (BVerwGE 115, 32) nicht beanstandet. An dieser Einschätzung
hält die Kammer auch für die allgemeine Studiengebühr fest.
24 Nicht steuerliche Abgaben dieser Art unterliegen im Hinblick auf die Schutz- und Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung grundsätzlich
keinen Bedenken.
25 Besonderheiten, die für eine andere Beurteilung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere handelt es sich bei der Studiengebühr -
auch nicht zumindest teilweise - um eine verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe (so aber in Bezug auf das Studienbeitrags- und
Hochschulabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - StBAG NRW - Kronthaler, WissR 2006, S. 276, 295 ff). Dies ergibt sich nicht nur
daraus, dass das baden-württembergische Landeshochschulgebührengesetz im Gegensatz zu § 17 Abs. 3 Satz 3 StBAG NRW keine Regelung
enthält, nach der ein bestimmter Prozentsatz des Gebührenaufkommens von den Universitäten zur Finanzierung des Studienfonds (§ 9 LHGebG)
abzuführen ist, sondern in § 4 Abs. 1 S. 1 LHGebG bestimmt, dass die Gebühren jeder Hochschule und Berufsakademie, die sie eingenommen
hat, zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen. Vielmehr ist der Einwand bereits in der Sache
verfehlt, denn die rechtliche Einordnung einer Abgabe und daran anknüpfend die Beurteilung ihrer rechtlichen Zulässigkeit bestimmt sich -
unabhängig von der Bezeichnung der Abgabe durch den Gesetzgeber - nach dem materiellen Gehalt des Abgabentatbestandes und nicht nach
der Verwendung der eingenommenen Abgaben (so zutreffend Bosse, NVwZ 2007, 87; vgl. für die Rechtslage in NRW auch VG Minden, Urt. v.
26.03.2007 - 9 K 3614/06 -; vgl. hierzu auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1 ff zur Rückmeldegebühr). Nach dem Gebührentatbestand
in § 3 Satz 1 LHGebG wird die Studiengebühr von den Studierenden jedoch ausschließlich für das Lehrangebot in einem gebührenpflichtigen
Studiengang an einer Universität und nicht - auch nicht teilweise - zur Finanzierung des Studienfonds erhoben. Wofür das Abgabenaufkommen
tatsächlich verwendet wird, ist für die rechtliche Einordnung dagegen unerheblich. Das gilt auch dann, wenn der Gesetzgeber - wie im
vorliegenden Fall durch § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG - entgegen dem Grundsatz der Gesamtdeckung (§ 8 LHO) eine Beschränkung auf bestimmte
Zwecke vorsieht. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob - wie der Vertreter der Klägerin vorträgt - die gesetzliche Zweckbindung
des Studiengebührenaufkommens für die Aufgaben der Hochschulen und Berufsakademien in Studium und Lehre in der Praxis der Hochschulen
wirtschaftlich dadurch umgangen werden kann, dass das Studiengebührenaufkommen zur Deckung der Finanzierungslöcher verwendet wird,
die unmittelbar zuvor durch eine hochschulinterne Umschichtung von allgemein aus dem Staatshaushalt zugewiesenen Finanzmitteln aus
diesem Bereich in andere studienfremde Bereiche entstanden sind.
26 c) Das Land hat bei Erlass der Studiengebührenregelung auch nicht gegen die Pflicht zu bundes- und länderfreundlichem Verhalten verstoßen.
Zwar unterliegt das Land bei Ausübung seiner Gesetzgebungskompetenz grundsätzlich auch der Pflicht zur Rücksichtnahme auf den Bund oder
die anderen Bundesländer. Allerdings liegt ein Verstoß gegen diese Verpflichtung nicht schon dann vor, wenn es im Rahmen der ihm durch das
Grundgesetz eingeräumten Kompetenz eine Regelung erlässt, die zu Regelungen des Bundes oder anderer Länder gegenläufig ist; vielmehr
muss die Gegenläufigkeit so ausgeprägt sein, dass durch die Inanspruchnahme der eigenen Gesetzgebungskompetenz in missbräuchlicher
Weise in verfassungsrechtlich verbürgte Rechtspositionen des Bundes oder der anderen Bundesländer eingegriffen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v.
05.12.2001, BVerfGE 104, 238, 247).
27 Für die Kammer ist kein Anhaltspunkt dafür gegeben, dass die Erhebung von Studiengebühren für ein Studium an einer staatlichen Hochschule
oder Berufsakademie in Baden-Württemberg in verfassungsrechtlich verbürgte Rechtspositionen der Bundesländer eingreift, in denen ein
Studium der Hochschule nach wie vor gebührenfrei möglich ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber in Baden-Württemberg
mit der Erhebung der Studiengebühr die Zielsetzung verfolgt, Studierwillige oder Studierende zu einem Hochschulstudium außerhalb Baden-
Württembergs zu veranlassen. Aber selbst wenn - wofür zur Zeit nichts spricht - die unterschiedliche Kostenstruktur für ein Hochschulstudium in
verschiedenen Bundesländern dazu führen würde, dass die Nachfrage nach Studienplätzen in den Ländern mit gebührenfreiem Studium zu
Lasten der Nachfrage nach einem Studium in Baden-Württemberg stiege, begründete dieser mittelbare Effekt der Gebührenerhebung kein
missbräuchliches Verhalten des Landes Baden-Württemberg. Denn die Interessen der Länder, die sich gegen die Einführung der
Studiengebühren entschieden haben, blieben auch in diesem Fall dadurch gewahrt, dass sie ihre Hochschulen - wie bislang auch - immer nur im
Rahmen der vorhandenen Kapazitäten bereitstellen müssen und nicht verpflichtet würden, entsprechend einer höheren Nachfrage auch neue
Kapazitäten zu schaffen. Einen erheblichen Verdrängungseffekt in Bezug auf die soziale Herkunft der Studierenden hält die Kammer für
unwahrscheinlich. Denn die Erhebung der Studiengebühren wird in sozialer Hinsicht in Baden-Württemberg in - wie noch darzustellen sein wird -
ausreichendem Maße durch das Modell der darlehensgestützten Vorfinanzierung ergänzt, und die absolute Höhe der Studiengebühren ist im
Vergleich zu den sonstigen wirtschaftlichen Faktoren einer Studienortwahl wie den allgemeinen Lebenshaltungskosten oder aber die Nähe zum
Heimatwohnort nur von geringerem Gewicht (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.). Sofern es dennoch zu Wanderbewegungen von
Studierenden kommen sollte, wäre dies vor dem Hintergrund des föderalen Systems der Bundesrepublik Deutschland und der den
Bundesländern grundsätzlich gewährten Kompetenz zur Regelung der Hochschulangelegenheiten gerechtfertigt.
28 Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bundestreue ergibt sich auch nicht im Hinblick auf den Beschluss der Ministerpräsidenten vom 16.04.1970
über die Abschaffung von Studiengebühren oder den Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 20.10.1972. Denn der
gemeinsame Beschluss der Ministerpräsidenten steht dem späteren Erlass abweichender Rechtsvorschriften nicht entgegen (VGH Bad.-Württ.,
Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O.) und das System der gemeinsamen länderübergreifenden Studienplatzvergabe kommt durch die
Einführung der allgemeinen Studiengebühr in Baden-Württemberg nicht in erheblicher Weise ins Wanken. Denn die Folge der unterschiedlichen
Regelungen zur Studiengebührenpflicht könnte allein darin liegen, dass sich die Zuteilungswünsche verstärkt auf Studienorte ohne
Studiengebühr konzentrieren und dass Studierende mit diesem Aspekt ihres Zuteilungswunsches nur noch eingeschränkt Berücksichtigung
finden können. Die gleichmäßige Auslastung der Hochschulen bleibt jedoch gesichert, so dass verfassungsrechtliche Positionen der Länder hier
nicht angerührt werden. Da die Studiengebührenpflicht über das Studiendarlehen keine soziale Zugangshürde für ein Studium darstellt und ihr
im Zusammenhang mit der Studienortwahl - verglichen mit den unterschiedlichen Lebenshaltungskosten und den übrigen Überlegungen zur
Studienortwahl - regelmäßig nur eine geringe eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommen dürfte, käme einer bei Nichtberücksichtigung
seines Zuteilungswunsches an eine gebührenfreie Hochschule unter Umständen gegebene Betroffenheit eines Studierwilligen kein solches
Gewicht zu, dass diese - unter dem Gesichtspunkt der Verteilung der Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen im Rahmen des
ZVS-Systems - nicht als Folge des föderalen Systems der Hochschulausbildung in der Bundesrepublik Deutschland hinzunehmen wäre.
29 Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Bundestreue ist mit der Erhebung von Studiengebühren auch nicht deshalb verbunden, weil der Bund
bedürftige Studierende über die Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - fördert, um diesen ein Studium zu
ermöglichen, das sie sonst nicht oder nur über eine erhebliche Erwerbstätigkeit neben dem Studium finanzieren können. Denn mit der Erhebung
von Studiengebühren wird weder die Zweckbestimmung der Fördermittel des Bundes noch der eigentliche Förderzweck der
Ausbildungsförderung konterkariert. So ist die Ausbildungsförderung des Bundes nach § 11 Abs. 1 BAföG pauschaliert zur Deckung des auf den
Lebensunterhalt und die Ausbildung bezogenen Bedarfs eines Studierenden bestimmt, wobei die Kosten der Ausbildung allerdings nur die
Aufwendungen für Lern- und Arbeitsmittel sowie für Studien- und Familienheimfahrten, nicht jedoch die Aufwendungen für Studien- und
Einschreibegebühren umfassen. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 23 Abs. 5 BAföG, nach der bei der Berechnung des zu
berücksichtigenden Einkommens eines Auszubildenden zur Vermeidung einer unbilligen Härte ein weiterer Teil des Einkommens
anrechnungsfrei gestellt werden kann, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz
gedeckt sind, wobei die Gesetzesbegründung hierzu ausdrücklich die Ausgaben für Schulgelder oder Studiengebühren als „besondere Kosten
der Ausbildung“ bezeichnet (BT-Drs. 13/4246 S. 22 zu Nr. 19; OVG Berlin, Urt. v. 18.01.2001, NVwZ-RR 2002, 118, 121). Darüber hinaus gewährt
das Land nach § 7 Abs. 1, 4 und 5 LHGebG jedem Studierenden für die Dauer der Regelstudienzeit seines grundständigen Studiums sowie
eines konsekutiven Masterstudiengangs zuzüglich vier weiterer Semester einen Darlehensanspruch, über den die Finanzierung der
Studiengebühren auch bei fehlender Leistungsfähigkeit sicherstellt ist, so dass nicht nur eine zweckentfremdende Inanspruchnahme der
Förderleistungen nach dem BAföG, sondern vor allem auch ausgeschlossen ist, dass die Erhebung von Studiengebühren bei geförderten
Studierenden zu einer der Intention der BAföG-Förderung zuwiderlaufenden zusätzlichen Erwerbstätigkeit des Studierenden oder gar zu einem
Abbruch des Studiums führt.
30 Soweit - wie im Parallelverfahren 1 K 2324/06 vorgetragen wurde - in den Sonderfällen etwa der Studienabschlussförderung nach § 15 Abs. 3a
BAföG die Situation eintreten kann, dass ein über das BAföG geförderter Studierender die Mittel für die Studiengebühren nicht mehr über das
Darlehen nach § 7 LHGebG vorfinanzieren kann, würde der Zweck dieser BAföG-Förderung, einen bedürftigen Studierenden in der Endphase
seines Studiums nicht mit der Notwendigkeit einer den Abschluss hindernden Erwerbstätigkeit zu belasten, über die Erhebung einer
Studiengebühr in Höhe von 500 EUR pro Semester ebenfalls nicht in missbräuchlicher Weise konterkariert. Denn zum einen ist die
Studiengebühr nicht so hoch, dass sie nicht in zumutbarer Weise auch noch während der Studienabschlussphase durch eigene Initiative des
Studierenden aufgebracht werden könnte; darüber hinaus kann der Studierende nach § 6 Abs. 3 und 4 LHGebG einen Antrag Stundung oder
Erlass der Gebührenforderung nach §§ 21 und 22 LGebG stellen, wobei im Rahmen der dann zu treffenden Ermessensentscheidung eine
Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Mittelaufbringung in der Studienabschlussphase ebenso berücksichtigt werden kann und muss, wie die
Zielsetzung der dem Betroffenen gewährten Studienabschlussförderung nach dem BAföG. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Bund im
Zusammenhang mit der Errichtung eines Ausbildungsförderungssystems seinerseits nicht in der Erwartung geschützt ist, dass die Länder die
Hochschulen stets unentgeltlich zur Verfügung stellen.
31 Aus dem letztgenannten Grund ist es auch nicht missbräuchlich, wenn der Landesgesetzgeber davon ausgeht, dass eine im Zeitpunkt der
Studienaufnahme abschreckende Wirkung einer bei Beendigung des Studiums drohenden Darlehenslast aus dem Staatsdarlehen nach § 17
Abs. 2 BAföG und dem Studiengebührendarlehen dann nicht gegeben ist, wenn diese den Betrag von insgesamt 15.000,-- EUR nicht
überschreitet, während sich der Bundesgesetzgeber im Rahmen der Begrenzung der Rückzahlungsverpflichtung für das Darlehen nach § 17
Abs. 2 BAföG dafür entschieden hat, die maximale Darlehenslast mit 10.000,-- EUR zu beziffern. Vielmehr ist dies lediglich Ausfluss des dem
Land im Rahmen seiner Kompetenz eingeräumten Einschätzungsspielraums.
32 2. Der Erhebung einer Studiengebühr für das Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven
Masterstudiengang an einer staatlichen Hochschule und Berufsakademie des Landes verstößt nicht gegen Art. 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 c)
des Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR) vom 19.12.1966 (im folgenden: „Sozialpakt“), wonach die
Signatarstaaten in Anerkennung des „Rechts eines jeden auf Bildung“ dazu verpflichtet sind, „den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise,
insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu
machen“.
33 Zwar enthält diese Regelung einen auch für den Landesgesetzgeber verbindlichen Normbefehl (a), doch ist dieser durch die Erhebung der
Studiengebühr in dem Landeshochschulgebührengesetz nicht verletzt (b).
34 a) Der Sozialpakt wurde nach dessen Unterzeichnung durch die Bundesrepublik am 9.10.1968 (BGBl.1973 II, S. 1569), der Zustimmung aller
Bundesländer zum Paktbeitritt (BT-Drs 7/1093 v. 17.10.1973, S.4), der Verabschiedung des Zustimmungsgesetzes vom 23.11.1973 (BGBl. 1973
II S.1569) und der vorbehaltslosen Ratifikation am 17.12.1973 (BGBl. 1973 II, S.1569) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zum
03.01.1976 (BGBl. 1976 II, S.428) im Range eines Bundesgesetzes in nationales Recht umgesetzt. Da der Pakt in seinem Art.28 ausdrücklich
auch seine einschränkungslose Geltung für alle Teile eines Bundesstaates regelt und mit der Zustimmung der Bundesländer Bundesgesetz
geworden ist (Art. 32 und Art. 59 Abs.2 GG i.V.m. Ziff.3 des Lindauer Abkommens vom 23./25. Oktober 1957 - 14. November 1957, - ZaÖRV, Bd
20, S 116 ff., Anm 102 = Maunz/Dürig/Herzog, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 32 Rn. 45), kommt ihm der Rang eines nach Art. 31 GG dem
Landesrecht vorgehenden Bundesgesetzes auch insoweit zu, als der Pakt in der hier einschlägigen Bestimmung des Art.13 Abs.2 c eine
Regelung zur Ausgestaltung und Entgeltlichkeit des Hochschulzugangs und damit zu einer Materie enthält, die nach der Kompetenzordnung des
Grundgesetzes den Ländern zugewiesen ist.
35 Die Verpflichtung des Art. 13 Abs. 2 c), den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der
Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen, stellt keinen unverbindlichen
Programmsatz im Sinne einer „Bemühensverpflichtung“ dar, sondern bindet den Landesgesetzgeber unmittelbar zumindest insoweit, als er kein
Gesetz zur Einführung von Studiengebühren erlassen darf, das dieser Verpflichtung zuwider läuft.
36 So ist die Bestimmung klar und eindeutig als Normbefehl formuliert. Auch fordert ihre Beachtung insoweit keine weiteren Umsetzungs- oder
Präzisierungsakte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung in Art. 2 Abs. 1 des Sozialpaktes, nach welcher die
Rechtsverwirklichung lediglich nach und nach erfolgen solle oder gar aus dem Vorbehalt des Art. 13 Abs. 2 c), der lediglich die „allmähliche
Einführung der Unentgeltlichkeit“ fordert. Denn diese Vorbehalte zielen ausschließlich auf eine Relativierung der Verpflichtung zur progressiven
Verwirklichung der Paktrechte, die vor allem aus Gründen der fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer Vielzahl der Signatarstaaten
erforderlich war und ist, während insbesondere Art. 4 des Sozialpaktes die Frage regelt, unter welchen Voraussetzungen die Signatarstaaten
berechtigt sind, einen einmal erreichten Zustand der Gewährleistung der Rechte des Sozialpaktes wieder einzuschränken. Neben dem Wortlaut
und der Systematik des Paktes spricht auch dessen Entstehungsgeschichte für die rechtliche Verbindlichkeit der im Sozialpakt gewährleisteten
Rechte. Denn der Sozialpakt wurde ebenso wie der - zweifelsfrei als rechtsverbindlich anerkannte - Internationale Pakt über die bürgerlichen und
politischen Rechte aus dem deklaratorischen Menschenrechtskatalog der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948
abgeleitet, in welcher die bürgerlichen und politischen Rechte und die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte gleichberechtigt
nebeneinander stehen.
37 Im Übrigen wird der verbindliche Rechtscharakter des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes sowohl vom Land Baden-Württemberg als auch von der
beklagten Hochschulen unter Bezugnahme auf das Gutachten von Prof. Riedel vom 28.06.2005 „Zur Völkerrechtswidrigkeit von
Studiengebühren“ (dort S. 1- 8, 32, 33; vgl. auch ders./Söllner, JZ 2006, 270, 277) ebenso anerkannt wie in der überwiegenden Literatur (hierzu
Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 82 m.w.N.; ausführlich auch Schneider, Die Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller
Menschenrechte, 2004, S. 10, 32, 39 ff; a.A. etwa Haug, WissR Bd.33, 2000, S. 1, 7) und in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
und des Bundesverwaltungsgerichts, in der Art.13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes ohne weitere Problematisierung jeweils als verbindlicher Maßstab
für die Rechtmäßigkeit der Einführung von Studiengebühren benannt ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001,
a.a.O. und Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 -, Buchholz 421.2 HochSchR Nr.160; zustimmend auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, - 9 K 3614/06 -,
juris; a. A. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O. zur Langzeitstudiengebühr und Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v.
11.02.1994 - BGE 120 Ia 1, Erwägung 5d zu Studiengebühren).
38 b) Die Erhebung der Studiengebühren auf der Grundlage des Landeshochschulgebührengesetzes läuft dem hier als verbindlich anerkannten
Normbefehl des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nicht zuwider. Denn diese Regelung verbietet nicht grundsätzlich jede Wiedereinführung von
Studiengebühren, sondern steht einer hiermit verbundenen Entgeltlichkeit des Zugangs zum Hochschulunterricht dann nicht entgegen, wenn das
Paktziel der Sicherung eines gleichen, insbesondere vermögensunabhängigen Zugangs zum Hochschulunterricht über begleitende Regelungen
in gleicher Weise gewährleistet wird wie im Fall der Unentgeltlichkeit (aa). Dies ist mit dem darlehensfinanzierten Studiengebührenmodell des
LHGebG sichergestellt (bb). Dennoch gegebene Einschränkungen sind - soweit sie hier relevant sind - über Art. 4 des Sozialpaktes gerechtfertigt
(cc).
39 aa) Der normative Gehalt der Verpflichtung des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts ist nach Art. 31 der im Range eines Bundesgesetzes geltenden
Wiener Vertragsrechtskonvention -WVK - (Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge - vom 23. Mai 1969, - BGBl 1985 II S. 926 und
BGBl 1987 II S. 757) durch eine Auslegung nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der dieser Verpflichtung gewöhnlich zukommenden
Bedeutung und im Lichte des Zieles und Zweckes des Sozialpaktes zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 -, juris = Buchholz
421.2 Hochschulrecht Nr 160). Dabei ist außer dem Vertragswortlaut samt Präambel auch die anerkannte Übung bei der Anwendung des
Vertrags zu berücksichtigen. Insofern können insbesondere die Allgemeinen Bemerkungen (General Comments) des Ausschusses für
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - CESCR - (im Folgenden: „Paktausschuss“) sowie seine individuellen Stellungnahmen (Concluding
Opinions) zu den von den Signatarstaaten periodisch vorzulegenden Staatenberichten zur Verwirklichung der wirtschaftlichen, sozialen und
kulturellen Rechte als Hilfsmittel der Auslegung herangezogen werden (Simma, in: FS f. Zacher, 1998, 867, 876; siehe dazu auch die Nachweise
in VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, UA. S. 17 f.). Dasselbe gilt für die Berichte, Kommentare und Stellungnahmen des Sonderberichterstatters der
Vereinten Nationen zum Recht auf Bildung. Schließlich kommt für die Auslegung der Bestimmungen des Paktes auch den sogenannten
„Limburger Prinzipien“ (v. 2.-6.6.1986) und den „Maastricht-Richtlinien“ (v. 22.-26.1.1997) Bedeutung zu, die von der Internationalen
Juristenkommission dem Paktausschuss vorgelegt wurden (E/C.12/2000/13 - v. 02.10.2000) und in denen die übereinstimmende
Rechtsauffassung einer großen Zahl namhafter internationaler Völkerrechtsexperten zur Auslegung der einzelnen Bestimmungen des Paktes
ihren Niederschlag gefunden hat.
40 Nach Maßgabe dieser Auslegungskriterien kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die in Art. 13 Abs.2 c) des Sozialpaktes enthaltene
Verpflichtung, „den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann
gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen“, nicht auf die Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts als solche zielt
(so aber Piepenstock, in: FS. f. Stein, 2002, S. 377, 381 sowie Achelhöver, Gutachten zur rechtlichen Zulässigkeit der Einführung von
Studiengebühren, Nov. 2005, S. 45), sondern allein die Sicherung des diskriminierungsfreien gleichen Zugangs zur Hochschulbildung für
jedermann ohne Rücksicht auf seinen Vermögensstatus bezweckt (so ausdrücklich Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.2.1994 - BGE 120
Ia 1, Erwägung 5d ). Denn während Art. 13 Abs. 2 a) des Sozialpakts die Unentgeltlichkeit für den Grundschulunterricht kategorisch und ohne
jeden Zusatz fordert, bezeichnet Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpakts die „Einführung der Unentgeltlichkeit“ nur als ein besonders geeignetes Mittel,
„durch“ welches der diskriminierungsfreie, gleiche Zugang für jedermann zum Hochschulunterricht als der eigentlichen Gewährleistung der
Bestimmung zu ermöglichen ist. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Paktausschuss in seinen Allgemeinen Bemerkungen zu Art. 13
(E/C.12/1999/10, Dez. 1999, Ziff. 6 b) iii und 17) die wirtschaftliche Zugänglichkeit als den allgemeinen Gehalt dieses Paktrechts bezeichnet.
41 Ist die Einführung (oder Aufrechterhaltung) der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts somit nicht zwingend gefordert, ergibt sich jedoch aus
der in Art. 2 des Sozialpaktes enthaltenen Verpflichtung der Signatarstaaten, nach und nach mit allen geeigneten Mitteln die volle Verwirklichung
der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen und zu gewährleisten, dass die in diesem Pakt verbürgten Rechte ohne Diskriminierung
unter anderem hinsichtlich der sozialen Herkunft, des Vermögens, oder des sonstigen Status ausgeübt werden, dass - außerhalb der in Art. 4 des
Paktes geregelten Möglichkeiten einer Einschränkung der im Pakt gewährleisteten Rechte - eine Regelung zur Wiedereinführung der
Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts nur dann zulässig ist, wenn sichergestellt ist, dass die freie Zugänglichkeit des Hochschulunterrichts für
alle ungeachtet ihrer Vermögens- und Einkommenssituation genau so wenig eingeschränkt, behindert oder gar reduziert wird wie zuvor (so auch
Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren, S. 20 sowie Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 82 und Riedel/Söllner, JZ
2006, 270, 273 jeweils m. w. N.; VG Minden, Urt. Urt. v. 26.03.2007, UA. S. 23). Dabei ist den Signatarstaaten hinsichtlich der Frage, mit welchen
Mitteln sie die notwendige sozialverträgliche Ausgestaltung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts umsetzen möchten, ein Beurteilungs-
und Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl. Simma, in: FS f. Lerche, 1993, S. 83, 87; vgl. auch Ziff.6 der Limburger Prinzipien „There is no single
road to their full realization“ und Ziff.8 der Maastrichter Richtlinien „States enjoy a margin of discretion in selecting means for implementing their
respective burdens“).
42 bb) Das dem Landeshochschulgebührengesetz zugrunde liegende Modell der darlehensfinanzierten Studiengebühren wird der Anforderung der
Gewährleistung eines der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts entsprechenden diskriminierungsfreien Zugangs zu den Hochschulen
gerecht.
43 aaa) Soweit einem Studienbewerber oder einem Studierenden nach § 7 LHGebG ein Anspruch gegen die Landeskreditbank Baden-
Württemberg (L-Bank) auf Gewährung eines privatrechtlichen Darlehens zur Finanzierung der in Baden-Württemberg nach dem LHGebG
erhobenen Studiengebühren eingeräumt ist, ist dem Erfordernis der Sicherstellung eines - einer Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts
entsprechenden - diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht genügt. Denn die Gewährung des Darlehens erfolgt gemäß § 7 Abs.
1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 3 LHGebG ausdrücklich ohne Bonitätsprüfung und ohne Erfordernis einer Sicherheit des Darlehensnehmers für diesen
Kredit, so dass jeder Studienbewerber oder Studierende die ihn treffende Studiengebührenpflicht ohne Rücksicht auf seine aktuelle
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder seinen sonstigen Besitzstand erfüllen und so den Zugang zum Hochschulunterricht ohne soziale
Diskriminierung erreichen kann.
44 Der Umstand, dass die Studienbewerber und Studierenden, die aus Gründen der aktuell bestehenden fehlenden wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit das Studiengebührendarlehen in Anspruch genommen haben, zu einem späteren Zeitpunkt zur Rückzahlung des Darlehens
verpflichtet sind, ist in Bezug auf die Gewährleistung des diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht unerheblich. Denn diese
Rückzahlungsverpflichtung entsteht nach der Regelung des § 7 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 6 LHGebG erst zwei Jahre nach Ablauf der
Darlehensberechtigung und somit zu einem Zeitpunkt, zu dem das Land grundsätzlich davon ausgehen kann, dass der Darlehensnehmer ein
Hochschulstudium abgeschlossen hat oder in zumutbarer Weise abschließen konnte. Insofern kann der Gewährleistung des
diskriminierungsfreien Zugangs zum Hochschulunterricht in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts - anders als dies etwa zur Schulgeldfreiheit in der
Hessischen Landesverfassung vertreten wird (vgl. dazu Schmehl, NVwZ 2006, 883, 887 f.) - nicht das Erfordernis entnommen werden, dass der
Studierende die Gebühr stets aus im Zeitpunkt des Hochschulzugangs präsenten eigenen Mitteln begleichen können muss.
45 Dem entspricht es, dass der Paktausschuss in seinen Bemerkungen zu verschiedenen Staatenberichten zur Wiedereinführung von
Studiengebühren die Vorfinanzierung dieser Gebühren über ein Darlehen als grundsätzlich geeignetes Mittel zur Freihaltung des Zugangs zum
Hochschulunterricht anempfiehlt bzw. akzeptiert hat. So enthält die Bemerkung des Paktausschusses zum Staatenbericht Österreichs
(E/C.12/AUT/CO/3 v. 25.01.2006) in den Ziffern 17 und 31 die dringende Empfehlung mit „allen angemessenen Mitteln, insbesondere durch ein
umfassendes System adäquater Studienbeihilfen (study grants)“ sicher zu stellen, dass die Bewerber aus Familien mit geringem Einkommen den
gleichen Zugang haben wie Bewerber aus Familien mit hohen Einkommen. In den Bemerkungen zum Staatenbericht Trinidad und Tobagos
(E/1989/22 Ziff. 305, 306) wird die Möglichkeit als ausreichend angesehen, dass die Studierenden zur Begleichung der neu eingeführten
Studiengebühr (university tax) ein Bankdarlehen mit niedrigen Zinsen erhalten, das sie nach Abschluss ihrer Studien zurückzahlen. Eine
grundsätzliche Anerkennung als geeignetes Mittel zur Kompensierung der in der Entgeltlichkeit liegenden Diskriminierung von Personen aus
einkommensschwachen Schichten beim Hochschulzugang findet sich auch in den Bemerkungen zu den Länderberichten zur Wiedereinführung
von Studiengebühren in Großbritannien (E/C.12/1/Add.79 v. 5.6.2002, Ziff. 22 und 41) und in Kanada (E/C.12/1/ Add.31 v. 4.12.1998 Ziff. 39
sowie E/C.12/CAN/CO/4 v. 22.5.2006 - Ziff. 31 und 65). Dies beruht auf der zutreffenden Erwägung, dass eine nachgelagerte Rückzahlungspflicht
den Betroffenen erst dann trifft, wenn er aufgrund der gewährten Hochschulausbildung nicht mehr zu der einkommensschwachen
Bevölkerungsgruppe gehört, deren Schutz das Diskriminierungsverbot in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes bezweckt.
46 Der Gesetzgeber geht - ohne dass das Gericht dies beanstanden könnte - zu Recht davon aus, dass die mit der darlehensgestützten
Vorfinanzierung der Studiengebühr verbundene spätere Rückzahlungsverpflichtung auch nicht geeignet ist, (aktuell) wirtschaftlich nicht
leistungsfähige Studienbewerber oder Studierende in relevanter Weise von der Aufnahme eines Studiums oder der Fortsetzung desselben
abzuhalten, so dass - verglichen mit der hier ersetzten früheren Regelung der Unentgeltlichkeit - auch insoweit keine relevante Verschlechterung
der Möglichkeiten des Hochschulzugangs gegeben ist.
47 Dies gilt auch unter Berücksichtigung, dass in Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes über die Hervorhebung der progressiv einzuführenden
Unentgeltlichkeit als eines der besonders geeigneten Mittel zur Beseitigung wirtschaftlicher Zugangsbarrieren eine widerlegliche Vermutung
dafür begründet ist, dass die Wiedereinführung der Entgeltlichkeit des Hochschulunterrichts grundsätzlich eine wirtschaftliche Zugangshürde
errichtet (hierzu und zur Darlegungspflicht vgl. Ziff.45 der Allgemeinen Bemerkungen des Paktausschusses zu Art.13, - E/C.12/1999/10,
Dez.1999, zu Art.13 „burden to proof“ sowie ausführlich Coonmans, in: Chapman/Russel (Hrsg.), Core Obligations: Building a Framework for
Economic, Social and Cultural Rights, 2002, S. 217, 239 f). Denn das Land hat - ungeachtet der ihm eingeräumten Freiheit bei der Wahl der Mittel
- seiner Darlegungspflicht genügt und in hinreichender und überzeugender Weise unter Bezug auf die gesetzlichen Regelungen und die hierzu
vorgesehene Verwaltungspraxis erläutert, warum auch das Entstehen einer Darlehensschuld zwei Jahre nach Auslaufen der
Darlehensbezugsberechtigung in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht dazu führt, dass für wirtschaftlich nicht leistungsfähige Studienbewerber
oder Studierende schlechtere Zugangsmöglichkeiten zu den Hochschulen bestehen, als dies zu Zeiten der Unentgeltlichkeit des
Hochschulunterrichts der Fall war.
48 Dabei muss das Fehlen der Abschreckungswirkung nicht vorrangig über statistische Erhebungen dazu dargelegt werden, dass sich die Gruppe
der Studienbewerber und Studierenden ohne wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch nach der Einführung der Studiengebühren nicht verkleinern
wird bzw. verkleinert hat. Denn eine solche sozialwissenschaftliche Studie lässt sich im Vorfeld der Einführung des Studiengebührenmodells
kaum erstellen. Auch dürften die ersten Zahlen zur Entwicklung der Zahl der Studierenden nach Einführung der allgemeinen
Studiengebührenpflicht - wie sie die Beklagte und die anderen in der mündlichen Verhandlung vertretenen Hochschulen dargelegt haben -
regelmäßig nur wenig aussagekräftig sein. So haben die beteiligten Hochschulen in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass
es nicht nur aufgrund eines möglichen Informationsdefizits, eines rechtlich unerheblichen Bereinigungseffekts in Bezug auf nur pro forma
eingeschriebene Studierende oder aber einer angepassten Praxis zur Beurlaubung oder der Rückmeldung auch für das Examenssemester zu
kurzfristigen untypischen Auswirkungen auf das Immatrikulations- und Rückmeldeverhalten der Studierenden kommen kann, sondern dass auch
die - von der Einführung der Studiengebühren unabhängige - Umstellung einer Vielzahl von Studien- und Prüfungsordnungen auf Bachelor- und
Masterabschlüsse die Zahl der Erstimmatrikulationen im Sommersemester 2007 erheblich beeinflusst hat. Dementsprechend hat auch die
damalige UN-Sonderberichterstatterin zum Recht auf Bildung in ihrem Bericht zu Großbritannien (E/CN.4/2000/6/Add.2 v. 9.12.1999 - Ziff. 65 -69)
betont, dass statistische Zahlen, die in der ersten Zeit nach Einführung der Studiengebühren erhoben seien, nur vorläufig sein könnten.
49 Die Frage des Bestehens oder Fehlens relevanter Abschreckungseffekte des Darlehensmodells ist vielmehr auf der Grundlage einer objektiven
Analyse der Regelungen zur Darlehensgewährung und zu den Modalitäten seiner Rückzahlung zu beantworten. Dabei ist auf den
durchschnittlichen Studienbewerber oder Studierenden mit niedrigem oder fehlenden Einkommen abzustellen. Dies entspricht der zitierten
Spruchpraxis des Paktausschuss zur Problematik von Studiengebühren, wenn er etwa bei seiner Analyse der Situation in Südkorea
(E/C.12/1995/3 v. 7.6.1995, Ziff.13) in den Blick nimmt, ob eine „begründete Wahrscheinlichkeit (…)besteht“, dass Gebühren(erhöhungen) Kinder
aus einkommensschwachen Familien „gezwungenermaßen aus dem System der Hochschulbildung drängen“ und in Bezug auf Kanada
(E/C.12/1/Add. 31 v. 4.12.1998 Ziff. 39) darauf abhebt, ob es den wirtschaftlich bedürftigen Studierwilligen „sehr schwierig gemacht“ werde, die
Hochschule zu besuchen.
50 Bei der typisierenden Betrachtung ist einerseits in den Blick zu nehmen, dass der Studienbewerber oder Studierende aufgrund seiner
Hochschulreife grundsätzlich in der Lage ist, den Wert einer Hochschulbildung mit Blick auf die dadurch im Regelfall verbesserten künftigen
Erwerbs- und Einkommenschancen und den Bildungszuwachs einzuschätzen (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 14.10.1997, BVerfGE 96, 330 = NJW
1998, 973 zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Umstellung des BAFöG auf Volldarlehen), andererseits darf aber auch nicht vernachlässigt
werden, dass dieser durch die Herkunft aus einer einkommensschwachen Schicht eine soziale Prägung erfahren haben kann, die der Aufnahme
eines Hochschulstudiums eher entgegen wirkt. In diesem Sinne haben auch der Paktausschuss sowie der UN-Sonderberichterstatter zur Bildung
(etwa in dessen Bericht zu Großbritannien - E/CN.4/2000/6/Add. 2 v. 9.12.1999 - Ziff. 65 - 69) bei der Beurteilung der Wiedereinführung von
Studiengebühren regelmäßig ein besonderes Augenmerk darauf gerichtet, ob - wie dies in Deutschland unzweifelhaft der Fall ist (vgl. im
Einzelnen die 18. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks, Juni 2007) - im Zusammenhang mit dem Hochschulzugang von Angehörigen
aus einkommensschwachen Schichten eine soziale Schieflage besteht, die keinesfalls weiter verfestigt werden dürfe.
51 Der im Einzelfall möglicherweise schlecht informierte, übervorsichtige oder gar generell zurückhaltend ängstliche bzw. pessimistische
Studierwillige, hingegen, ist bei der Beurteilung des Abschreckungseffekts der über die darlehensgestützte Vorfinanzierung der Studiengebühren
auflaufenden Schulden ebenso wenig relevant, wie die Gruppe der Studierenden, die ihr Hochschulstudium ohne Ziel eines
(berufsqualifizierenden) Abschlusses aus wirtschaftlichen und sozialen Erwägungen heraus vorrangig zur Überbrückung einer in Bezug auf eine
andere Lebensplanung gegebenen Wartezeit aufnehmen oder fortführen. Dies entspricht dem Charakter des Art. 13 Abs. 2 c) als eines Rechts,
das vorrangig auf die Gewährleistung der Erlangung einer beruflichen Qualifikation bezogen ist und den Besuch des Hochschulunterrichts nicht
als Selbstzweck verbürgt (vgl. insoweit Ziff. 1 der Allgemeinen Bemerkung des Paktausschusses zu Art. 13 des Sozialpaktes, nach welcher die
Bildung das Hauptmittel darstellt, durch das sich wirtschaftlich und sozial Unterprivilegierte aus der Armut befreien und die für die volle
Teilnahme am Gemeinschaftsleben erforderlichen Mittel erwerben können).
52 Die Kammer ist der Überzeugung, dass der nach dem Vorstehenden in den Blick zu nehmende durchschnittliche Studienbewerber oder
Studierende ohne eigene finanzielle Mittel, der ein Hochschulstudium mit dem Ziel aufnehmen oder fortführen möchte, einen
berufsqualifizierenden Abschluss zu erlangen auch unter Berücksichtigung hierbei möglicherweise bestehender sozialer Hemmnisse, nicht
durch die mit der Vorfinanzierung der Studiengebühren über das Studiendarlehen notwendigerweise verbundene spätere Rückzahlungslast von
der Aufnahme oder Fortführung des Studiums abgeschreckt wird. Denn ein bedürftiger Studienbewerber oder Studierender kann zum einen
bereits bei Aufnahme seines Studiums realistisch abschätzen, welche maximale Darlehenslast einschließlich anfallender Zinsen auf ihn
zukommen kann. Zum anderen sind die Darlehensbedingungen so ausgestaltet, dass keine Belastung eintritt, die nicht im Rahmen eines
Erwerbslebens sinnvoll und in angemessener Zeit abgetragen werden kann und zu dem Wert des angestrebten akademischen
Berufsabschlusses außer Verhältnis steht. Auch besteht selbst im ungünstigsten Fall einer - auch im Anschluss an die Hochschulausbildung
bestehenden - dauernden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit keine Gefahr, aufgrund der Darlehensschuld oder der damit verbundenen
Zinslast in einer Überschuldung zu enden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Studiengebührenschuld einschließlich der anfallenden
Zinslasten den Betrag von wenigen Monatsgehältern eines durchschnittlich verdienenden Akademikers nicht übersteigt.
53 Bei einer maximalen Bezugsdauer des Studiendarlehens für ein Studium, das sowohl ein grundständiges Studium als auch einen konsekutiven
Masterstudiengang beinhaltet und neben der maximalen Regelstudienzeit für ein solches Studium von 10 Semestern (§ 29 Abs. 4 LHG) noch
vier weitere Semester zur Abfederung von anderweitigen Studienverzögerungen umfasst, beläuft sich die Darlehensschuld auf 7.000 Euro. Bei
einem Zinssatz von zur Zeit etwas mehr als 7 % ist bei Eintritt der Fälligkeit zwei Jahre nach dem Auslaufen der Bezugsdauer noch eine bis dahin
aufgelaufene Zinsschuld von knapp 2.800 Euro hinzuzurechnen. Bei einer allein an der Regelstudienzeit von 10 Semestern orientierten
Studiendauer beläuft sich die Darlehensschuld auf 5.000 Euro und die bis zum Ablauf der Karenzzeit angefallene Zinsschuld auf ca. 1700 Euro.
Insgesamt stellt sich die Gesamtschuld im Zeitpunkt der - dem Ablauf der Karenzzeit regelmäßig entsprechenden - ersten Festigung der
Berufstätigkeit des Studierenden mit einem Betrag in Höhe von maximal ca. 10.000 Euro, im Regelfall jedoch eher in Höhe von knapp 7.000 Euro
als noch überschaubar und vor allem auch innerhalb einer angemessenen Frist der Berufstätigkeit zurückzahlbar dar. Insofern ergibt sich aus der
von der Beklagten vorgelegten Berechnung, dass das Darlehen für ein 14semestriges Studium bei einer der Regelung des § 7 Abs. 1 i.v.m. § 9
Abs. 2 Nr 5 LHGebG entsprechenden Tilgungsrate von 100 Euro rechnerisch nach einer Zeit von 8 Jahren mit einem zusätzlichen Zinsaufwand
während der Tilgungsphase von ca. 2.500 Euro vollständig zurückbezahlt ist. Für ein Darlehen bei 10semestriger Studiendauer ergibt sich bei
gleichen Umständen eine Tilgungsdauer von 6 Jahren mit einer zusätzlichen Zinsschuld während der Tilgungszeit in Höhe von ca. 1.400 Euro.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Darlehen nach der Festlegung des § 7 Abs. 1 i.V.m. 9 Abs. 2 Nr. 4 LHGebG jederzeit ganz oder teilweise
auf Antrag innerhalb einer Frist getilgt werden kann, so dass ein Darlehensschuldner bei entsprechend höherer Leistungsfähigkeit die insgesamt
zu begleichende Schuld über die in diesem Fall reduzierte Zinsbelastung nochmals erheblich minimieren kann. So ergibt sich etwa bei einem
14semestrigen Studium bei einer Tilgung von monatlich 150 Euro während der dann auf 5 Jahre verkürzten Tilgungsphase nur noch eine
zusätzliche Zinsbelastung von ca. 1.400 Euro und bei einem 10semestrigen Studium unter gleichen Bedingungen eine solche von knapp 1.000
Euro. Sofern bei einer Tilgungsrate von nur 50 Euro im Monat während der dann bei einem 14semestrigen Studium auf 27 Jahre und bei einem
10semestrigen Studium auf 13 Jahre verlängerten Tilgungsphase deutlich höhere zusätzliche Zinsbelastungen von ca. 9.000 Euro bzw. 2.800
Euro entstehen (insofern ist in die von der Beklagten für das 14semestrige Studium genannte Zahl von 24.000 Euro - wohl versehentlich - eine
30jährige Tilgungsaussetzung eingerechnet worden), ist die hierin liegende Mehrbelastung wirtschaftlich in der nur noch sehr geringen
Monatsbelastung bzw. der langen Tilgungsphase begründet.
54 Abgesehen von der reinen Entwicklung des Darlehens ist zur Bewertung der am Ende des Studiums aufgrund der Studiengebühren
auflaufenden Darlehensschuld als überschaubar und angemessen vor allem aber in den Blick zu nehmen, dass ein bedürftiger Studienbewerber
oder Studierende regelmäßig während seines Studiums auch über die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert
wird. Immerhin erhalten - nach Darlegung der Beklagten - ca. 25 % aller Studierenden in Baden-Württemberg Förderleistungen nach dem BAföG,
wobei wiederum knapp 30 % der BAföG-Empfänger in die Vollförderung fallen. Demgegenüber haben im Sommersemester 2007 nur 2,5 % der
Studierenden das Darlehen in Anspruch genommen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass der weitaus überwiegende Teil der
Darlehensempfänger sogar in die BAföG-Vollförderung fällt. Da BAföG-Empfänger gemäß §§ 17 Abs. 2 BAföG verpflichtet sind, die ihnen
gewährte Ausbildungsförderung zur Hälfte bis zu einem Gesamtbetrag von 10.000 Euro zurückzuzahlen, stehen diese Studierenden zusätzlich
zu ihrer Studiengebührenschuld nach Beendigung ihrer Hochschulausbildung noch einer weiteren Darlehensschuld gegenüber, die im Rahmen
der Frage nach einem möglichen Abschreckungseffekt der auflaufenden Darlehensschuld zur Vorfinanzierung der Studiengebühren als Faktum
zu berücksichtigen ist. Allerdings hat der Gesetzgeber der Problematik dieser weiteren Darlehensschuld über § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG insoweit
Rechnung getragen, dass der Darlehensnehmer auf einen entsprechenden, binnen eines Jahres nach Ablauf der Karenzzeit zu stellenden
Antrag hin, einen Anspruch gegen den Studienfonds hat, dass ihm die Studiengebührenschuld zuzüglich der Zinsen insoweit erlassen wird, als
diese gemeinsam mit den bestehenden Schulden aus dem BAföG-Darlehen den Gesamtbetrag von 15.000 Euro übersteigt. Dieser Anspruch
beinhaltet, dass der Studienfonds seinerseits gegenüber der das Darlehen gewährenden Bank nach § 9 Abs. 5 Satz 3 LHGebG die hierfür
notwendige Abtretung gegen Bezahlung des entsprechenden Darlehensanteils verlangt, wobei der Gesetzgeber über die Sanktionsregelung
des § 9 Abs. 5 Satz 4 LHGebG zum Verlust des Zinssicherungsanspruchs der Bank in hinreichender Weise auch sichergestellt hat, dass die
Darlehensbank dem Abtretungsverlangen des Studienfonds auch nachkommt. Da das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst auch
eindeutig erklärt hat, dass die Kappungsregelung des § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG - und sei es über entsprechende Weisungen im Wege der nach
§ 9 Abs. 7 Satz 4 eingeräumten Fachaufsicht - so anzuwenden ist, dass die nach § 9 Abs. 4 LHGebG zu berechnende Gesamtschuld den Betrag
von 15.000 Euro auch nicht insoweit übersteigt, als während der Tilgungszeit Zinsen auflaufen, kann jeder Studierende, der während seines
Studiums Leistungen nach dem BAföG empfängt und die Studiengebühren über ein Darlehen finanzieren muss, sicher davon ausgehen, dass
die ihn treffende Gesamtbelastung aus den beiden Darlehen, die sein Studium finanzieren, einschließlich der Zinsbelastung aus dem
Studiengebührendarlehen den Betrag von 15.000 Euro nicht übersteigt. Für den Empfänger einer Vollförderung nach dem BAföG hat dies zur
Folge, dass seine eigentliche Studiengebührenschuld auf maximal 5.000 Euro begrenzt ist, er das Darlehen somit für ein 10semestriges Studium
faktisch zinslos erhält.
55 Neben dieser - für den weit überwiegenden Teil der bedürftigen Studierenden gegebenen - absoluten Obergrenze der Darlehensbelastung, die
im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Studiums entstehen, ist weiter zu berücksichtigen, dass die Bedingungen für die Rückzahlung des
Studiengebührendarlehens im Landeshochschulgebührengesetz so ausgestaltet sind, dass kein Studienbewerber oder Studierender befürchten
muss, in dem Fall einer nach Abschluss der Hochschulausbildung ausbleibenden oder nur gering vergüteten Erwerbstätigkeit in Bezug auf das
Studiengebührendarlehen in wirtschaftliche Schwierigkeiten zu geraten. Denn zunächst ist der Darlehensvertrag nach §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 2 Nr. 7
LHGebG so ausgestaltet, dass er dem Darlehensnehmer die Möglichkeit einer zinslosen Stundung des Rückzahlungsanspruchs gewährt, wenn
sein monatliches Nettoeinkommen den in § 18a Abs. 1 Satz 1 bis 3 BAföG festgelegten Mindestbetrag für die Verpflichtung zur Rückzahlung des
BAföG-Darlehens (960 Euro + 480 Euro für einen Ehegatten + 435 Euro für jedes Kind des Darlehensnehmers) zuzüglich weiterer 100 Euro nicht
übersteigt. Darüber hinaus sieht das Gesetz in § 9 Abs. 3 und 5 LHGebG vor, dass der Studienfonds bei einem länger dauernden
Zahlungsverzug (mindestens sechs Monate mit zwei Mahnungen), bei eintretender Zahlungsunfähigkeit oder aber bei einer mehr als ein Jahr
dauernden Stundung des Rückzahlungsanspruchs auf Antrag des Kreditinstituts die Darlehensforderung Zug um Zug gegen Abtretung der
Ansprüche gegen den Darlehensnehmer bezahlt. Über die Regelung des § 9 Abs. 6 Satz 1 LHGebG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 und 105 LHO
hat er dann die Möglichkeit, in entsprechenden Härtefällen die Darlehensschuld ganz oder teilweise zu stunden, niederzuschlagen oder zu
erlassen, wobei die entsprechende Praxis (auch) an den Anforderung zu messen ist, dass eine abschreckende Wirkung von einer sich
aufbauenden Darlehenslast auf einen durchschnittlichen bedürftigen Studienbewerber oder Studierenden nicht ausgehen darf.
56 Über die hier dargestellte Kappungsregelung und die Möglichkeit der Stundung und des Erlasses nach § 9 Abs. 6 LHGebG i.V.m. §§ 59, 105
LHO ist die festgestellte fehlende objektive Abschreckungswirkung des Studiengebührendarlehens und damit auch die Vereinbarkeit des
LHGebG mit den Anforderungen des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts auch für den Fall sicher gestellt, dass sich die wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen etwa in Bezug auf die Darlehenszinsen zu Ungunsten der Studierenden ändern. Sollten sich die insgesamt maßgeblichen
Umstände darüber hinaus derart ändern, dass das bestehende gesetzliche Instrumentarium nicht mehr ausreicht, den diskriminierungsfreien
Zugang zu den Hochschulen in der erforderlichen Weise zu gewährleisten, ist das Land zur Vermeidung einer dann eintretenden
Rechtswidrigkeit seiner Regelungen gemäß Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes zur Nachbesserung verpflichtet (vgl. VG Minden, a.a.O.). Der
hiermit verbundenen und unmittelbar aus Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpakts abgeleiteten Verpflichtung zur Sicherung dieser Gewährleistung, auch
in der Zukunft Vorkehrungen und Mechanismen einzuführen, wie etwa die Festlegung von Indikatoren oder Zielgrößen (benchmarks), mittels
derer sich der Fortschritt der Verwirklichung des Rechts auf Bildung bzw. die Auswirkungen einer getroffenen Regelung genau überwachen lässt
(vgl. Ziff. 52 S. 2 sowie Ziff. 37 der Allgemeinen Bemerkungen des Paktausschusses zu Art.13; Riedel, Gutachten zur Völkerrechtswidrigkeit von
Studiengebühren, 28.06.2005, S. 21, 22; zur Anforderung statistischer Daten durch den Paktausschuss im Einzelfall E/C.212/1/Add.50 v.
1.9.2000 Ziff. 36; vgl. auch die allgemeine Berichtspflicht nach Art. 16 des Sozialpakts) ist das Land mit der Einrichtung eines unabhängigen 17-
köpfigen Monitoringbeirates zur Beobachtung der sozialen Auswirkungen der Wiedereinführung der Studiengebühren zum 07.06.2006 (siehe
Klageerwiderung v.05.06.2007 - S. 10 f.) in ausreichendem Maße nachgekommen; einer speziellen Verankerung des Monitoringbeirats in der
gesetzlichen Regelung des Landeshochschulgebührengesetzes bedurfte es nicht, da dem Land bei der Entscheidung, wie es seiner
völkerrechtlichen Überwachungspflicht nachkommt, ein weiter organisatorischer Gestaltungsspielraum zukommt.
57 bbb) Sofern ein bedürftiger Studierender nach Ablauf der Darlehensbezugsdauer keinen Anspruch mehr hat, dass die ihn treffenden
Studiengebühren über die L-Bank vorfinanziert werden, ist eine Benachteiligung gegenüber wirtschaftlich leistungsfähigen Studierenden
gegeben, die im Verbund mit anderen Umständen in extremen Ausnahmefällen sogar zur Beendigung des Hochschulstudiums des bedürftigen
Studierenden führen kann.
58 Dennoch ist dieses Ergebnis in Hinblick auf die Verpflichtung des Landes aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nicht zu beanstanden.
59 Denn in Baden-Württemberg wurden bereits seit dem Wintersemester 1998/99 auf der Grundlage des damaligen
Landeshochschulgebührengesetzes vom 05.05.1997 (GBl. S. 175) nach Ablauf einer gebührenfreien Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer
Semester Langzeitstudiengebühren erhoben, deren Bezahlung ebenfalls nicht durch einen gesetzlich gewährten Darlehensanspruch gesichert
war (zur Rechtmäßigkeit dieser Beschränkung auch in Hinblick auf Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts vgl. VG Freiburg, Urt. v. 24.03.1999 - 1 K
2488/98 -, WissR 1999, 274 sowie - wenn auch mit jeweils anderer Begründung VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a.a.O. und BVerwG, Urt. v.
25.07.2001, a.a.O.), so dass in der Begrenzung des Darlehensanspruchs in § 7 Abs. 4 LHGebG auf den Zeitraum der damaligen
Gebührenfreiheit materiell keine Verschlechterung der Situation liegt, wie sie bereits seit 1998 für Studierende in Baden-Württemberg gegeben
war.
60 Vor allem aber ist diese mit der Begrenzung des Darlehensanspruchs gegebene echte Einschränkung des Rechts aus Art. 13 Abs. 2 c) des
Sozialpaktes nach Art. 4 des Sozialpaktes und unter Beachtung der Grenzen des Art. 5 des Sozialpaktes gerechtfertigt (zu der Möglichkeit einer
Einschränkung nach Art. 4 des Sozialpaktes vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O. sowie Urt. v. 03.12.2003, a.a.O.), da sie auf gesetzlicher
Grundlage ergangen ist, zu einem zielstrebigen und straffen Studium anreizen soll und wegen der damit erreichbaren effizienteren Nutzung der
Hochschulen der Förderung des Allgemeinwohls in einer demokratischen Gesellschaft dient. Da der Pakt nach seinem Sinn und Zweck einen
Anspruch auf Zugang zur Hochschulbildung nicht um seiner selbst willen sichern will, sondern auf die Vermittlung der Möglichkeit einer
akademisch geprägten Berufstätigkeit bezogen ist, ist die Begrenzung des Darlehensanspruchs auf die Dauer eines angemessenen Studiums
auch mit der Natur des Rechts aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes vereinbar.
61 Im Normalfall ist es jedem - nach § 7 Abs. 2 LHGebG anspruchsberechtigten - Studierenden möglich, sein Studium auch unter Berücksichtigung
gegebenenfalls eintretender Schwierigkeiten zu Ende zu führen. Denn die Dauer der Darlehensberechtigung erstreckt sich nicht nur auf die
Regelstudienzeit des gewählten Studiums, sondern umfasst noch den Zeitraum vier weiterer Semester (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 LHGebG). Darüber
hinaus führen die Erziehung eines Kindes bis zum Alter von acht Jahren oder eine hinreichend schwere Behinderung zu einer Befreiung von der
Gebührenpflicht. Auch werden Umstände, die nach § 61 LHG eine Beurlaubung rechtfertigen, gemäß § 3 Satz 2 Nr. 1 LHGebG über die
Ausnahme von der Gebührenpflicht während eines rechtzeitig beantragten Urlaubssemesters berücksichtigt. Dabei führen Zeiten der Befreiung
und der Ausnahme von der Gebührenpflicht auch nicht zu einer Verkürzung der Dauer der Bezugsberechtigung für das Darlehen (§ 7 Abs. 4 Satz
3 LHGebG).
62 ccc) Dem atypischen Ausnahmefall, in dem die Zeitdauer der Bezugsberechtigung für ein Studiengebührendarlehen und die in § 6 Abs. 1
LHGebG enthaltenen Befreiungsmöglichkeiten aufgrund außergewöhnlicher, vom Gesetzgeber so nicht in Rechnung gestellter Umstände,
ausnahmsweise nicht ausreichen, um einem bedürftigen Studierenden ein normales zielstrebiges Studium und einen akademischen Abschluss
zu gewährleisten, trägt das Landeshochschulgebührengesetz dadurch Rechnung, dass nach § 6 Abs. 3 Satz 1 LHGebG i.V.m. §§ 21 und 22 des
Landesgebührengesetzes allen Studierenden ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber eingeräumt ist, ob die
Studiengebühr etwa in Hinblick auf eine gegebene wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit und eine fehlende Darlehensberechtigung zu stunden
oder gar zu erlassen ist. Dieser Anspruch kann sich aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtung aus Art. 13 Abs. 2 c des Sozialpaktes zur
Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Zugangs zu den Hochschulen auch zu einem Rechtsanspruch verdichten.
63 Da im gegebenen Fall keine solche Konstellation gegeben ist, kann offen gelassen werden, ob über die Regelung des § 6 Abs. 3 und der §§ 21,
22 LGebG zur Stundung oder dem Erlass der Studiengebühr auch der Gruppe der Studienbewerber und Studierenden Rechnung getragen
werden kann, die die persönlichen Voraussetzungen für die Darlehensgewährung nach § 7 Abs. 2 LHGebG nicht erfüllen, deren
diskriminierungsfreier Zugang zu den Hochschulen des Landes aber - wie bei den über 40jährigen oder den Asylberechtigten mit einer im
Ausland erworbenen Hochschulreife (vgl. hierzu etwa die Stellungnahme des Paktausschusses zu Kanada, E/C.12/1Add.31 Ziff. 39) über Art. 13
Abs. 2 c) des Sozialpaktes ebenfalls grundsätzlich gewährleistet ist.
64 3. Der Erhebung einer Studiengebühr für die Dauer ihres Studiums an der beklagten Hochschule verletzt die Klägerin auch nicht in ihrem
Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, nach welchem alle Deutschen das Recht haben, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
65 Auch wenn aus der Freiheit der Wahl auch der Ausbildungsstätte für sich kein Recht auf die Bereitstellung eines kostenfreien Studienplatzes
folgt, sondern die Bereitstellung und Inanspruchnahme der staatlichen Hochschulen immer unter dem Vorbehalt dessen steht, was der Einzelne
vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.1996, BVerwGE 102, 142; Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.), so liegt in
der Auferlegung von Studiengebühren für das Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder einem konsekutiven Masterstudiengang
auf Studierende an den Hochschulen des Landes Baden-Württemberg nach §§ 1, 3, 5 LHGebG dennoch unter dem Gesichtspunkt der
ausbildungsbezogenen Belastung eine Beschränkung dieses Grundrechts. Denn die Erhebung dieser Gebühr steht mit dem Besuch der
Hochschule im Hinblick auf die spätere Ausübung eines Berufs in einem engen Zusammenhang und lässt objektiv auch eine berufsregelnde
Tendenz deutlich erkennen. Immerhin werden die Studiengebühren unmittelbar für die Bereitstellung des Lehrangebots in einem Studiengang
erhoben. Auch ist die Bezahlung der Gebühr eine zwingende Voraussetzung für die Aufnahme oder Fortführung des Studiums, da diese - von
dem gleichwertigen Sonderfall des Nachweises über den bevorstehenden Abschluss eines Darlehensvertrages nach § 7 ff LHGebG abgesehen
- nach § 60 Abs. 5 Nr. 2 LHG als Voraussetzung für die Immatrikulation ausgestaltet ist bzw. bei bereits immatrikulierten Studierenden die
Nichtbezahlung der Gebühr trotz Mahnung, Androhung der Exmatrikulation und Ablauf der Zahlungsfrist die zwangsweise Exmatrikulation zur
Folge hat. Auch möchte der Gesetzgeber mit der Erhebung der Studiengebühren (unter anderem) das Ausbildungsverhalten der Studierenden in
Richtung eines zielgerichteten Studiums steuern (hierzu im Einzelnen BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 31.3.2006 [bad.-württ.
Langzeitstudiengebühr] - 1 BvR 1750/01 - Juris.).
66 Allerdings ist der hier mit der Auferlegung der Studiengebührenpflicht verbundene Eingriff in die über Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit
der Klägerin zur Wahl eines Hochschulstudiums nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Denn abgesehen davon, dass
die Studiengebührenpflicht auf der Grundlage eines Gesetzes erhoben wird, liegen ihrer Erhebung hinreichend gewichtige Zwecke zugrunde.
67 Die allgemeine Studiengebührenpflicht stellt formal eine sog. subjektive Zulassungsschranke zur Wahl eines Hochschulstudiums dar, die
grundsätzlich nur gerechtfertigt werden kann, wenn sie zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter notwendig ist. Denn anders als die
Langzeitstudiengebühr gestaltet sie nicht nur die Bedingungen und Modalitäten einer grundsätzlich gebührenfreien Ausbildung (hierzu BVerfG,
Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.; anders aber VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a.a.O.; BayVGH, Urt. v.
28.03.2001, DVBl. 2001, 1548), sondern erfasst bereits die Aufnahme eines Studiums als solches und zwar nicht nur mittelbar, sondern - über die
Ausgestaltung als Immatrikulationsvoraussetzung - als unmittelbare rechtliche Schranke für die Wahl selbst.
68 Dieser formalen Einstufung der Gebührenpflichtigkeit als subjektive Zulassungsschranke steht nicht entgegen, dass die Eingriffsintensität über
das Darlehensmodell so abgefedert ist, dass das Zugangshindernis der Bezahlung der Studiengebühr letztlich durch jeden ohne Hürde
überwunden werden kann und sich die Belastung demnach materiell als Problem der finanziellen Gegenleistung für eine in Anspruch
genommene staatliche Leistung und damit als Frage der Ausgestaltung der Bedingungen und Modalitäten der Ausbildung darstellt.
69 Letztlich kann die Frage der Einstufung der mit der Erhebung der Studiengebühren verbundenen Intensität des Grundrechtseingriffs jedoch offen
gelassen werden, weil die mit der Erhebung der Studiengebühren verfolgten öffentlichen Interessen auch solchen Gemeinschaftsgütern dienen,
die gewichtig genug sind, um auch einen Eingriff in die subjektive Ausbildungswahlfreiheit zu rechtfertigen. Denn die Erhebung der
Studiengebühren dient der Sicherung der Leistungsfähigkeit und der Effizienz der Lehre an den staatlichen Hochschulen im Land und damit
ohne weiteres wichtigen Gemeinschaftswerten.
70 So zielt die Erhebung der Studiengebühr primär auf die Erzielung zusätzlicher Einnahmen und auf die Beteiligung der Nutzer an den Kosten der
als öffentliche Einrichtung zur Verfügung gestellten staatlichen Hochschulen. Neben der staatlichen Grundfinanzierung aus Steuermitteln sollen
die Studierenden über die Studiengebühren an der Finanzierung der staatlichen Hochschulen beteiligt werden (vgl. Landtagsdrucksache
13/4858 v. 22.11.2005, S. 1 u. 16). Neben dieser Finanzierungsfunktion sollen die Studiengebühren das Studierverhalten dadurch positiv
beeinflussen, dass die Studierenden zu überlegten Entscheidungen, klaren Zielsetzungen und hohem Engagement veranlasst werden
(Lenkungsfunktion). Schließlich soll die Gebührenpflicht des Studiums auch den Effekt haben, dass die Lehre sowohl aus der Sicht der
Studierenden als auch aus der Sicht der Lehrenden einen neuen und höheren Stellenwert erhält. Dies drückt der Gesetzgeber in der
Begründung zum Gesetzentwurf dadurch aus, dass er - etwas überhöht - den nunmehr für das Studium bezahlenden Studierenden gegenüber
den Hochschulen die Rolle von „zahlenden Nachfragern“ zuschreibt.
71 Dabei ist die Erhebung der Studiengebühren auch geeignet, um die hier beschriebenen Zwecke zu erreichen.
72 Dies bedarf hinsichtlich des gewünschten Erfolgs der Mitfinanzierung der staatlichen Hochschulen durch die Studierenden als deren Nutzer
keiner weiteren Begründung und wird insoweit auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt.
73 Die Erhebung von Studiengebühren ist aber auch geeignet, die Studierenden zu einem zielgerichteten und schnellen Studium anzuhalten und
dem Studium sowohl bei den Lehrenden als auch bei den Studierenden einen höheren Stellenwert einzuräumen. Denn es ist evident, dass die
Kostenpflichtigkeit eines jeden Semesters im Normalfall der Studienplanung eines Studierenden zumindest als steuerndes, wenn auch nicht
immer entscheidendes Element wirkt und es besteht - was im Rahmen der Eignungsprognose ausreicht (BVerfG, Beschl. v. 20.04.1986, BVerfGE
67, 175) - jedenfalls die abstrakte Möglichkeit, dass die Tatsache der Kostenpflichtigkeit des Studiums sowohl die Bereitschaft der Studierenden
zu konstruktiver Kritik an dem Lehrangebot in ihrem Studiengang als auch die Sensibilität der Lehrenden für die Belange der Studierenden und
den Wert ihrer Lehrveranstaltungen steigert. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber über die Regelung des § 4 Abs. 1 LHGebG eine
Zweckbindung des Studiengebührenaufkommens für die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Studium und Lehre bestimmt und bei der
Bestimmung der Verwendung der Mittel aus dem Studiengebührenaufkommen eine Beteiligung der Studierenden verankert hat.
74 Ein im Hinblick auf die Erreichung der genannten Zwecke gleich wirksames, aber weniger einschneidend in das Grundrecht der Berufsfreiheit
wirkendes Mittel ist nicht gegeben. Insbesondere stellt sich die Einschätzung des Gesetzgebers nicht als evident fehlerhaft dar, dass die
allgemeine Studiengebührenpflicht noch einmal in gesteigertem Maße zu einer Straffung und Strukturierung des Studiums führt, als dies nach
der bislang geltenden Regelung zur Erhebung von Langzeitstudiengebühren der Fall war. Denn die Erhebung der Langzeitstudiengebühr stellte
zwar einen Anreiz dar, das Studium innerhalb des Zeitraums der Studiengebührenfreiheit zu absolvieren, ließ jedoch eine Verzögerung des
Studiums innerhalb dieses Zeitraums - von der Verringerung eines rechnerisch bestehenden Bildungsguthabens abgesehen - ohne
Auswirkungen. Demgegenüber bildet die Erhebung der allgemeinen Studiengebühr einen wirtschaftlichen Anreiz, das Studium von Anfang an
möglichst zielgerichtet und straff zu organisieren und die Dauer des Studiums nicht an dem Umfang des - über die Regelstudienzeit
hinausgehenden - Bildungsguthabens für ein gebührenfreies Studium zu orientieren.
75 Insgesamt ist der mit der Erhebung der Studiengebühren verbundene Eingriff in die Berufs- bzw. Ausbildungsfreiheit der Studierenden auch im
engeren Sinne verhältnismäßig. Denn die Nachteile, die den Studierenden über die Erhebung der Studiengebühren entstehen, stehen nicht
außer Verhältnis zu den mit der Erhebung verfolgten Zwecken. So ist es grundsätzlich nicht unbillig und unzumutbar, den Nutzer einer
öffentlichen Einrichtung in dem Fall an den Kosten derselben zu beteiligen, wenn - wie dies bei Studierenden in Hinblick auf die Möglichkeit der
Berufsausbildung der Fall ist - mit der Nutzung ein besonderer Vorteil verbunden ist. Auch stehen die Gebühren nach ihrer Höhe nicht in einem
Missverhältnis zu dem Wert der mit der Bereitstellung der Hochschulen den Studierenden gebotenen Leistung des Staates, denn es ist bereits
aus den Verfahren zur Rechtmäßigkeit der Langzeitstudiengebühren (BVerwG, Urt. v. 25.07.2001 - 6 C 8.00 -, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v.
06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O., 874; VG Freiburg, Urt. v. 24.03.1999 - 1 K 2488/98 -, a.a.O.) bekannt, dass die Gebühr von 500 Euro je
Semester weit unter den realen Kosten liegt, die das kostengünstigste Studium an einer staatlichen Hochschule während eines Semesters
verursacht. Schließlich ist entscheidend zu berücksichtigen, dass kein Studienbewerber oder Studierender über die Erhebung der
Studiengebühren an der Aufnahme oder Fortführung eines angemessenen Hochschulstudiums gehindert wird, weil zumindest für den Zeitraum
der Regeldauer eines Studiums zuzüglich vier weiterer Semester ein Anspruch des Studierenden auf eine Vorfinanzierung der Studiengebühr
durch die Landeskreditbank Baden-Württemberg besteht, wobei weder die auflaufende Darlehensschuld noch die - gesetzlich ausgestalteten -
Modalitäten der Rückzahlung zu dem gewährten Vorteil der Möglichkeit einer Hochschulausbildung außer Verhältnis stehen.
76 4. Die Erhebung der Studiengebühren nach dem Landeshochschulgebührengesetz verstößt auch nicht gegen das aus den Grundrechten der
Berufsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 GG und auf Gleichbehandlung in Art. 3 Abs. 1 GG sowie dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete verfassungsrechtliche
Gebot, im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten allen dazu Befähigten ein Studium zu ermöglichen, ohne dabei eine Sonderung der
Studierenden nach den Besitz- und Einkommensverhältnissen der Eltern vorzunehmen.
77 Insofern kann auf die Ausführungen zu Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts (oben zu II. 2) verwiesen werden, die hier entsprechend zum Tragen
kommen.
78 So reicht es auch im Rahmen des grundgesetzlich gewährleisteten Anspruchs auf diskriminierungsfreie Teilhabe an den staatlichen
Hochschulressourcen aus, wenn der diskriminierungsfreie Zugang für Studienbewerber und Studierende ohne eigene Mittel über den im
Landeshochschulgebührengesetz nach § 7 LHGebG eingeräumten Anspruch gegen die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) auf
eine darlehensgestützte Vorfinanzierung der Studiengebühren hergestellt wird. Auch steht es dem Anspruch auf diskriminierungsfreie Teilhabe
nicht entgegen, wenn die betroffenen Darlehensnehmer zu einem späteren - regelmäßig nach Abschluss des Hochschulstudiums und dem
Eintritt in ein Berufsleben liegenden - Zeitpunkt verpflichtet sind, das Darlehen einschließlich der angefallenen Zinsen zurückzuzahlen, wenn -
wie dies nach dem Landeshochschulgebührengesetz der Fall ist - die Gesamtbedingungen des Studiengebührendarlehens nicht die Folge
haben, dass bedürftige Studienbewerber oder Studierende die Aufnahme eines solchen zur Ermöglichung ihres Hochschulstudiums
vernünftigerweise scheuen müssten oder würden.
79 Sofern ein bedürftiger Studierender nach Ablauf der Darlehensbezugsdauer keinen Anspruch mehr hat, dass die ihn treffenden Studiengebühren
über die L-Bank vorfinanziert werden, ist zwar eine Benachteiligung gegenüber den wirtschaftlich leistungsfähigen Studierenden gegeben, die
sogar zur Beendigung des Hochschulstudiums des bedürftigen Studierenden führen kann, doch reicht es verfassungsrechtlich aus, dass der
Gesetzgeber - wie hier - den diskriminierungsfreien Zugang zu den Hochschulen für ein angemessenes erstes Studium sichert. Einer darüber
hinausgehenden und übermäßigen Inanspruchnahme muss er nicht mehr in gleicher Weise fördernd Rechnung tragen, wie dies zur
Gewährleistung einer ersten und angemessenen Berufsausbildung an der Hochschule der Fall ist. Denn auch wenn das aus Art. 12 Abs. 1 GG
i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip gewährleistete Recht auf Teilhabe an staatlichen Ausbildungsressourcen durch die
Möglichkeit eines Abschlusses innerhalb angemessener Zeit nicht gänzlich verbraucht ist, so ist die in der Begrenzung des Darlehensanspruchs
liegende Schlechterstellung dadurch gerechtfertigt, dass die Studierenden, die den ihnen eingeräumten Rahmen eines darlehensgeförderten
Studienzugangs überschritten haben, bereits in einem ausreichenden Maße ihren Anteil an der nur begrenzt zur Verfügung stehenden
Ausbildungs- und Studienkreditressource hatten (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 25.07.2001 - 6 C 9.00 - sowie BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1
BvR 1771/01 -, jeweils zur Gebührenpflichtigkeit eines Zweitstudiums).
80 Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf ein Darlehen zur Vorfinanzierung der Studiengebühren nicht nur die Dauer eines
grundständigen Studiums umfasst, sondern auch den auf ein solches Studium bezogenen konsekutiven Masterstudiengang und ein solches
Zweitstudium fördert, dessen Abschluss zusätzlich zu dem Erststudium für die Erlangung eines Berufsabschlusses gesetzlich vorgeschrieben ist
(§ 7 Abs. 5 LHGebG). Im Übrigen kann auch über die Anwendung der Erlass und Stundungsregelungen in § 6 Abs. 3 LHGebG, §§ 21, 22 LGebG
sicher gestellt werden, dass - etwa in atypischen Situationen oder in besonderen Härtefällen - die Unfähigkeit eines Studierenden zur
Finanzierung der Studiengebühr nicht zum Abbruch einer Hochschulausbildung führt.
81 5. Die Erhebung der Studiengebühren verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser Grundsatz
verbietet es dem Gesetzgeber, eine Gruppe in Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obgleich zwischen beiden Gruppen
keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.
82 Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom
bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Die Bindung ist um so enger, je mehr die
Regelung an personenbezogenen Merkmalen anknüpft, die denen in Art. 3 Abs. 3 GG entsprechen und je größer deshalb die Gefahr ist, dass
eine an sie anknüpfende Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt. Zu berücksichtigen sind auch Differenzierungen, die
zwar nicht unmittelbar personenbezogen vorgenommen werden, aber mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirken.
Hierbei bestehen bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen umso geringere Bindungen, je mehr die Betroffenen in der Lage sind,
durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird. Überdies sind dem Gestaltungsspielraum
des Gesetzgebers um so engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung
grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann.
83 Der unterschiedlichen Weite des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums entspricht eine abgestufte Kontrolldichte bei der
verfassungsrechtlichen Prüfung. Kommt als Maßstab nur das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt
werden, wenn die Unsachlichkeit bzw. Willkürlichkeit der Differenzierung evident ist. Dagegen ist bei Regelungen, die Personengruppen
verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, im einzelnen nachzuprüfen, ob für die
vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen
können. Genauere Maßstäbe lassen sich dabei nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen
Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (BVerfG, Beschl. v. 11.1.2005, BVerfGE 112, 164; Beschl. v. 26.1.1993, BVerfGE 88, 87).
84 a) Nach diesen Grundsätzen ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Darlehensanspruch der Studierenden
nach §§ 7 und 9 LHGebG so ausgestaltet hat, dass für die Gewährung des Studiengebührendarlehens ab dem Zeitpunkt der Auszahlung Zinsen
erhoben werden dürfen.
85 Dabei kann offen gelassen werden, ob in der Erhebung der Zinsen für das Gebührendarlehen überhaupt eine Ungleichbehandlung gegenüber
den Studierenden gesehen werden kann, die ihre Studiengebühren sofort aus eigenen Mitteln begleichen. Denn selbst wenn die
Ungleichbehandlung darin zu sehen wäre, dass ein bedürftiger Studierender als Darlehensnehmer aufgrund der Zinsbelastung in Bezug auf die
Kosten seines Hochschulzugangs mehr Mittel aufbringen muss, als dies bei dem Sofortzahler der Fall ist, so ist eine in der zusätzlichen
Zinsbelastung liegende „Ungleichbehandlung“ des bedürftigen Darlehensnehmers sachlich dadurch gerechtfertigt, dass der Darlehensnehmer
die für die Begleichung der Studiengebühren notwendigen Mittel nicht sofort aus dem eigenen (bei bedürftigen Studierenden regelmäßig nicht
vorhandenen) Vermögen, sondern erst später zu einem Zeitpunkt aufbringen muss, zu dem bei ihm vom Bestehen einer hinreichenden
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden kann. Da es bei der Abschöpfung dieses wirtschaftlichen Vorteils nicht mehr darum
geht, einem bedürftigen Studierenden den Zugang zu der Hochschule zu sichern, sondern darum, ob ein potentiell wirtschaftlich leistungsfähiger
Hochschulabsolvent auch an den Kosten der Vorfinanzierung seiner Studiengebühren beteiligt oder ob ein in der späteren Zahlungspflicht
liegender wirtschaftlicher Vorteil abgeschöpft werden kann, ist die Entscheidung des Gesetzgebers, die Darlehensfinanzierung der
Studiengebühren nicht zinsfrei zu gewähren, sondern - über die Begrenzung des Zinssatzes auf die Geldbeschaffungs- und die
Kreditverwaltungskosten der Darlehensbank (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 8 LHGebG) und die Möglichkeit der Einbindung auch anderer Banken als der L-
Bank - nur sicher zu stellen, dass diese Darlehen zu wirtschaftlich möglichst günstigen Bedingungen gewährt werden, sachlich gerechtfertigt.
86 Dies gilt umso mehr, als bei der Vielzahl der bedürftigen Studierenden, die gleichzeitig zur Inanspruchnahme des Studiengebührendarlehens
auch über Mittel nach dem BAföG gefördert werden, über die Kappungsregelung und das Eintreten des Studienfonds in die Darlehensschuld des
Studierenden nach § 9 Abs. 4 und 6 LHGebG faktisch eine Subventionierung der Inanspruchnahme des Darlehens erfolgt, die bei einem
Studierenden, dessen Darlehensschuld nach dem BAföG zuzüglich der reinen Schuld für die Studiengebühren den Betrag von 15.000 Euro
übersteigt, sogar zu einer faktischen Zinslosigkeit des Studiengebührendarlehens führt.
87 Der hiernach bei der Vielzahl der bedürftigen Studierenden wegfallenden oder jedenfalls deutlich reduzierten Zinsbelastung für das
Studiengebührendarlehen ist zudem - unter dem Gesichtspunkt der ungleichen Belastung von (bedürftigen) Darlehensnehmern mit den
Sofortzahlern - der wirtschaftliche Nachteil gegenüber zu stellen, der den Sofortzahlern dadurch entsteht, dass sie die Mittel aus ihrem Vermögen
nicht - wie der Darlehensnehmer - erst später, sondern sofort aufbringen und dementsprechend diese Mittel nicht mehr anderweitig einsetzen
können (a.A. insoweit Pieroth, Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft, Forschung und
Technologie des Landtags von Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2006 sowie ders./Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 84: „nur Inflationsausgleich“).
Auch wenn die Kammer der insoweit vorgelegten Darstellung der Beklagten nicht folgt, dass der entgangene Gewinn des Sofortzahlers sogar
mehr als 7 % p.a. beträgt und damit dem Zinssatz entspricht, der zur Zeit für die Gewährung eines Studiengebührendarlehens der L-Bank
angesetzt wird, so kann doch davon ausgegangen werden, dass auch bei einer - nicht spekulativen - Geldanlage eine Rendite in Höhe von 4,5
% erwirtschaftet werden könnte, so dass von einer gravierenden Ungleichbelastung des bedürftigen Studierenden gegenüber dem Sofortzahler
in Bezug auf die insgesamt für den Zugang zur Hochschule aufzubringenden Finanzmittel nicht die Rede sein kann.
88 b) Entgegen der Auffassung des Vertreters der Klägerin verstößt das Gesetz auch nicht deshalb gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil
die Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 LHGebG die Zeiten der Schwangerschaft im Gegensatz zur Kindererziehung nicht als Grund für eine
(Soll-)Befreiung von der Studiengebührenpflicht anerkennen.
89 Dabei kann dahin stehen, ob ein insoweit gegebener Gleichheitsverstoß auch für die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung gegenüber der -
nicht schwangeren - Klägerin von Bedeutung wäre oder ob das Landeshochschulgebührengesetz nicht in Bezug auf die Frage der
Rechtmäßigkeit der fehlenden Berücksichtigung der Situation von schwangeren Studierenden teilbar wäre und eine Verfassungswidrigkeit in
diesem Punkt die Rechtmäßigkeit der Regelungen im Übrigen unberührt ließe. Denn die in der Nichtberücksichtigung der Schwangerschaft
gegenüber den Eltern, die ein Kind bis zu einem Alter von acht Jahren pflegen und erziehen, liegende Ungleichbehandlung ist auch unter
Berücksichtigung des in Art. 6 Abs. 4 GG niedergelegten Anspruchs einer Mutter auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden (a.A. Pieroth, Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft, Forschung und
Technologie des Landtags von Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2006).
90 Auch wenn das die werdende Mutter erfassende (BVerfG, Beschl. v. 13.11.1979, BVerfGE 52, 357, 365) Schutzgebot des Art. 6 Abs. 4 GG im
Rahmen des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes wertend zur Geltung kommt (BVerfG, Urt. v. 4.10.1983, BVerfGE 65, 104), so ist die
durch § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHGebG bewirkte unterschiedliche Behandlung von Eltern mit Kind gegenüber Schwangeren dennoch durch nach
Art und Gewicht hinreichende Gründe gerechtfertigt. Denn während der Gesetzgeber zu Recht davon ausgehen konnte (vgl. amtl. Begründung,
LT-Drs. 13/4858, Seite 22 - 24), dass studierende Eltern ab der Geburt des Kindes unausweichlich in einem hohen und das Studium
typischerweise stark erschwerenden Maße mit der Pflege und Erziehung ihres Kindes befasst sind, muss eine Schwangerschaft nicht in gleicher
Weise zwingend mit Erschwernissen für eine Studentin verbunden sein. Vielmehr konnte der Gesetzgeber ohne weiteres zu der Einschätzung
gelangen, dass eine schwangere Studierende, von Komplikationssachverhalten und der Zeit unmittelbar vor der Niederkunft abgesehen, ihr
Studium regelmäßig im normalen Umfang betreiben kann. Dies entspricht auch der Wertung des Gesetzgebers in den arbeitsrechtlichen
Regelungen zum Mutterschutz. Auch weist die Schwangerschaft typischerweise eine zeitliche Begrenztheit auf, die sich von dem Zeitraum, in
dem ein Kind noch unselbstständig ist, erheblich unterscheidet. Hinzu kommt schließlich, dass unmittelbar nach der Niederkunft die gesetzliche
Soll-Befreiungsregelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHGebG regelmäßig der (ehemals schwangeren) Mutter zugute kommen wird.
91 6. Die Regelungen zur Erhebung der Studiengebühren verstoßen weiter auch nicht deshalb gegen höherrangiges Recht, weil die Norm zur
Möglichkeit einer Gebührenbefreiung im Falle von Studierenden, die eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweisen oder im Studium
herausragende Leistungen erbringen (§ 6 Abs. 1 Satz 3 LHGebG) - wie der Vertreter der Klägerin rügt - zu unbestimmt wäre. Denn abgesehen
davon, dass die Klägerin selbst nicht geltend macht, diesen Befreiungsgrund möglicherweise zu erfüllen, hätte eine Rechtswidrigkeit dieser
Regelung nicht gleichzeitig zur Folge, dass auch die - für den Gebührenbescheid der Beklagten einschlägigen - Normen über die Erhebung der
Studiengebühren rechtswidrig wären. Anders etwa als bei den Befreiungsvorschriften bei Bestehen einer besonderen Härte gibt es keinen
Anhaltspunkt dafür, dass die Befreiungsregelung für Hochbegabte oder wegen überdurchschnittlicher Studienleistungen notwendig sind, um die
Recht- oder Verhältnismäßigkeit der Gebührenerhebung als solche sicherzustellen. Da die Befreiung ins Ermessen der Hochschulen gestellt ist
und eine Befreiung systematisch immer zugleich die grundsätzlich gegebene Gebührenpflicht voraussetzt, ist davon auszugehen, dass die
Regelung sowohl nach dem Willen des Gesetzgebers als auch nach den Regelungszusammenhängen entfallen könnte, ohne dass deshalb die
Studiengebührenpflicht als solche in Frage gestellt würde.
92 7. Die Studiengebührenpflicht verstößt schließlich auch nicht gegen den in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Prinzip der Rechtssicherheit in der Form
des Vertrauensschutzes.
93 Weder die Einbeziehung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebührenregelung zum Sommersemester 2007 bereits immatrikulierten
Studierenden in die Gebührenpflicht noch die in § 7 Abs. 4 des LHGebG geregelte Kürzung der Bezugsberechtigung für ein Darlehen zur
Vorfinanzierung der Studiengebühren stellen Regelungen dar, die nachträglich ändernd in bereits abgeschlossene, der Vergangenheit
angehörende Tatbestände eingreifen und denen somit eine - verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässige - „echte“ Rückwirkung zukommt;
vielmehr wirkt das Landeshochschulgebührengesetz über beide Regelungen nur auf den gegenwärtigen Rechtszustand der Zahlungspflicht für
ein aktuelles Semester und der Bezugsberechtigung für ein in diesem Zusammenhang begrenzt gewährtes Darlehen ein.
94 Die hierin liegende unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, solange nicht
bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand der geänderten gesetzlichen Regelung und der
Bedeutung der Neuregelung für das allgemeine Wohl ausnahmsweise den Interessen des Betroffenen ein höheres Gewicht einzuräumen ist
(BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 31.3.2006 a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 30.9.1987, BVerfGE 76, 256). Letzteres trifft hier aber nicht zu.
95 Das Interesse des Gesetzgebers an einer Erhöhung der Einnahmen der Hochschulen, um die Studienbedingungen zu verbessern und die
Qualität der Lehre sowie die Attraktivität des Studiums und des Studienstandorts Baden-Württemberg zu sichern, ist ebenso legitim wie die
weitere Zwecksetzung, die Studierenden zu überlegten Entscheidungen, klaren Zielsetzungen und hohem Engagement zu veranlassen und die
Wertigkeit der Lehre für die Beteiligten - Studierende und Lehrende - zu erhöhen (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/4858, Seite 16). Diese
Zielsetzungen wiegen schwerer als das Vertrauen Studierender darauf, ihr bereits begonnenes Studium ohne Gebührenbelastung abschließen
zu dürfen. Dabei kommt es für die Frage, ob ein Studierender mit einer Änderung der Rechtslage rechnen musste, nicht auf seine subjektive
Vorstellung und individuelle Situation, sondern darauf an, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der
Betroffenen auf ihren Fortbestand zu begründen. Ein solches besonderes Vertrauen war aber in der Zeit vor dem Inkrafttreten der
Studiengebührenregelung des Landeshochschulgebührengesetzes zu keinem Zeitpunkt gegeben. Denn abgesehen davon, dass das bloße
Vertrauen in den Fortbestand einer günstigen Gesetzeslage als solches nicht schutzwürdig ist, sondern nur dann, wenn auf der Seite des
Betroffenen noch zusätzliche gewichtige Interessen berührt sind, mussten die Studierenden schon vor dem Hintergrund der Einführung von
Verwaltungskostenbeiträgen, Rückmeldegebühren und Langzeitstudiengebühren in den vergangenen Jahren damit rechnen, dass ihre
Hochschulausbildung auch in der Zukunft nicht völlig umsonst zu haben sein wird. Dabei kann von einer fehlenden Vorhersehbarkeit der
Einführung von Studiengebühren auch für das normale Erststudium nicht die Rede sein. Zwar hatten die Ministerpräsidenten der Länder im Zuge
der Hochschulreform am 16.4.1970 beschlossen, ab dem Wintersemester 1970/71 an den Hochschulen der Bundesrepublik einheitlich auf die
Erhebung von Studiengebühren zu verzichten. Auch vereinbarten die Kultusminister der Länder noch am 25.5.2000, das Studium bis zum ersten
berufsqualifizierenden Abschluss und bei konsekutiven Studiengängen bis zum zweiten berufsqualifizierenden Abschluss grundsätzlich
gebührenfrei zu halten. Zum Abschluss eines damals in Aussicht gestellten Staatsvertrags kam es dann jedoch in der Folgezeit schon nicht mehr.
Vielmehr führte die Diskussion um die Einführung von allgemeinen Studiengebühren mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des
Hochschulrahmengesetzes (6. HRGÄndG vom 8.8.2002, BGBl. I S. 3138) zum Erlass eines entsprechenden bundesgesetzlichen Verbots
derselben, das wiederum sofort und letztlich mit Erfolg von einigen Bundesländern vor dem Bundesverfassungsgericht angegriffen wurde
(BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.).
96 Im Übrigen hat der Gesetzgeber über Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer
Gesetze (vom 19.12.2005, GBl. S. 794; berichtigt GBl. 2006 S. 15) bestimmt, dass Studiengebühren nicht abrupt ab dem 01.01.2006, sondern
erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben werden. Die hierin liegende Übergangsregelung von zwei noch gebührenfreien Semestern
(Sommersemester 2006 und Wintersemester 2006/2007), reichte aus, damit sich die Studierenden auf die neue Rechtslage einstellen konnten,
indem sie entweder das Studium abschließen oder aber sich auf eine künftige Zahlungspflicht einrichten, die angesichts des - oben zu II.2.b.bb)
dargestellten - sozialverträglichen Darlehensmodells auch keine übermäßigen und unzumutbaren Belastungen des einzelnen Studierenden mit
sich bringt. Hinsichtlich der Studierenden, die keinen Darlehensfinanzierungsanspruch mehr haben, ist zu berücksichtigen, dass sie auch nach
der alten Rechtslage über die Regelung zur Langzeitstudiengebührenpflicht regelmäßig im gleichen Maße für ihr Studium gebührenpflichtig
geworden wären, wie dies nun nach der Regelung zur allgemeinen Erhebung von Studiengebühren der Fall ist.
97 Da im Übrigen in atypischen Härtefällen, in denen die Einführung der allgemeinen Studiengebühren etwa in unvorhergesehener Weise eine
Situation verursacht, die aus wirtschaftlichen Gründen zu einer vorzeitigen Beendigung des Studiums führt, über die Regelung des § 6 Abs. 3
LHGebG i.V.m. §§ 21, 22 LGebG zur Stundung oder dem Erlass der Studiengebühren reagiert werden kann (vgl. für die baden-württembergische
Langzeitstudiengebühr: BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, a.a.O.), bedurfte es - abgesehen von den Fällen bereits immatrikulierter ausländischer
Studierender, die keinen Darlehensanspruch haben (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 3 ÄndGLHGebG) und der Bestimmung in Art. 7 Abs. 2 Satz 2
ÄndGLHGebG, welche die (ohnehin bereits seit 2003 gebührenpflichtigen) Studierenden der Popakademie Baden-Württemberg betrifft - keiner
weiteren speziellen Übergangsregelungen mehr.
III.
98 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei sieht die Kammer nach Ermessen davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der
Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
99 Die Zulassung der Berufung findet ihre Grundlage in § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, da die Frage der Rechtmäßigkeit der
Erhebung von Studiengebühren nach dem Landeshochschulgebührengesetz angesichts der Massenhaftigkeit der Gebührenerhebung und der
bislang nicht geklärten Rechtsfragen insbesondere zu Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts grundsätzliche Bedeutung hat.