Urteil des VG Frankfurt (Oder) vom 15.03.2017

VG Frankfurt(oder ): liegenschaft, verwaltungsvermögen, stadt, gaststätte, grundbuch, eigentümer, zugehörigkeit, umgestaltung, ddr, teilung

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Gericht:
VG Frankfurt (Oder)
6. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 K 472/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 21 Abs 1 EinigVtr, Art 21 Abs
2 EinigVtr, Art 22 Abs 1 EinigVtr
Voraussetzungen für die Annahme der Zuordnung einer
Liegenschaft zum kommunalen Verwaltungsvermögen
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages
abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Zuordnung eines 852 qm großen Grundstücks in ...,
eingetragen im Grundbuch von ..., Blatt 1751, Flurstück 81 der Flur 150 (ursprünglich
Flurstück 3/1 der Flur 30).
Das streitgegenständliche Flurstück ist durch eine 1990 vorgenommene Teilung aus
dem Flurstück 3 der Flur 30 hervorgegangen. Es befand sich zum 3. Oktober 1990 in
Volkseigentum. Rechtsträger war zunächst die "..." mit Sitz in Fürstenwalde. Mit Wirkung
vom 2. Mai 1984 erfolgte ein Rechtsträgerwechsel auf den Rat der Stadt ..., Abteilung
Kultur. Als Art der Nutzung wurden im Rechtsträgernachweis „...“ und „Gaststätte“
angegeben.
Mit Schreiben vom 5. Juli 1990 erteilte der Rat der Stadt ... der „neuzugründenden“ ...
GmbH, vertreten durch Herrn ..., hinsichtlich „des ...“ die „endgültige Zustimmung zur
Nutzung ... zum Zwecke der Umgestaltung zu einer gastronomischen Einrichtung.“ Die
Zustimmung wurde „verbunden mit der Auflage, eigenverantwortlich Ersatzlager für den
gegenwärtig im Oderspeicher eingelagerten Fundus des ... sowie der
Volksfestausrüstungen für das Kulturamt der Stadtverwaltung zu schaffen.“ Das
Vorhaben sei „entsprechend der erarbeiteten Studie durchzusetzen“ und mit der
Bauverwaltung abzustimmen.
Mit notariellem Grundstückskaufvertrag vom 29. November 1990 verkaufte die Klägerin
das streitgegenständliche Flurstück an sechs Gesellschafter einer GbR, zu denen auch
Herr ... zählte. Der Kaufpreis betrug 193.576,- DM und entsprach laut Kaufvertrag der
Wertermittlung des Sachverständigen ... vom 4. Oktober 1990. Am 27. Februar 1991
wurden die Erwerber als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Am 10. April 2001 beantragte die Klägerin die Zuordnung des streitbefangenen
Flurstücks. In einer Nutzungserklärung vom 16. Januar 2003 gab sie an, die Liegenschaft
sei an den Stichtagen 1. Oktober 1989 und 3. Oktober 1990 als Lager für Bühnen- und
Kulissenteile für die Arbeiterfestspiele u. a. Volksfeste (Historischer Markt) durch die
Abteilung Kultur des Rates der Stadt und am Stichtag 25. Dezember 1993 als Gaststätte
„...“ durch den Erwerber genutzt worden.
Mit Bescheid vom 10. Februar 2003 lehnte die Beklagte den Zuordnungsantrag der
Klägerin ab. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Beigeladene vorbehaltlich privater
Rechte Dritter Eigentümer des streitbefangenen Flurstücks geworden sei. Zur
Begründung wurde angeführt, dass die stichtagsbezogene Verwendung als Lager für
Bühnen- und Kulissenteile nicht nachgewiesen worden sei. Das Flurstück sei vielmehr am
29. November 1990, also unmittelbar nach dem 3. Oktober 1990, an Private veräußert
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29. November 1990, also unmittelbar nach dem 3. Oktober 1990, an Private veräußert
worden. Die Wertermittlung sei am 4. Oktober 1990 erfolgt. Damit stehe fest, dass die
Klägerin die Liegenschaft schon vor dem 3. Oktober 1990 nicht mehr für kommunale
Aufgaben benötigt und genutzt habe.
Die Klägerin hat am 18. März 2003 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im
Wesentlichen vor, die Liegenschaft sei bereits seit 1986, in Vorbereitung der 22.
Arbeiterfestspiele, als Lagerfläche für Marktstände, "Volksfestausrüstung" sowie
Dekorations- und Kulissenteile genutzt worden. Nutzer seien neben der Abteilung Kultur
das ...-Theater und das Puppentheater gewesen. Diese Nutzung habe bis Ende 1990
stattgefunden. Die faktische Nutzung an den maßgeblichen Stichtagen reiche, um einen
Zuordnungsanspruch zu begründen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 10. Februar 2003 zu
verpflichten, ihr das Flurstück 81 der Flur 150, eingetragen im Grundbuch von ..., Blatt
1751, zuzuordnen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angegriffenen Bescheide und trägt ergänzend
vor: Das Schreiben vom 5. Juli 1990 belege eine Entwidmung des Grundstücks. Auch
stehe fest, dass die Entscheidung zum Verkauf schon vor dem 3. Oktober 1990 gefallen
sein müsse.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Ablehnung der begehrten Zuordnung in dem angegriffenen Bescheid ist rechtmäßig
und verletzt die Klägerin folglich nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuordnung
des Flurstücks 81 der Flur 150 mit dem ... .
Die Klägerin hat insbesondere keinen Anspruch auf Zuordnung des streitbefangenen
Flurstücks als Verwaltungsvermögen gem. Art. 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Einigungsvertrag
- EV -. Der Begriff des Verwaltungsvermögens wird in Art. 21 EV mit dem im deutschen
Verwaltungsrecht herkömmlichen Verständnis verwendet. Er setzt also voraus, dass das
Vermögen nach Maßgabe seiner Widmung unmittelbar hoheitlichen Aufgaben dient und
demgemäß die zweckentsprechende Verwendung dieses Vermögens öffentlich-rechtlich
gesichert ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 18. März 1993 - 7 C
13.92 -, BVerwGE 92, 215; Beschluss vom 18. September 1998 - 3 B 25.98 -, ZOV 1999,
150).
Ein Vermögensgegenstand steht nach dem Einigungsvertrag demjenigen Träger
öffentlicher Verwaltung zu, für dessen Verwaltungsaufgaben er - bei Zugrundelegung der
Kompetenzordnung des Grundgesetzes - am 1. Oktober 1989 überwiegend bestimmt
war. Darüber hinaus setzt eine Zuordnung von Verwaltungsvermögen voraus, dass der
Vermögensgegenstand bei Wirksamwerden des Beitritts am3. Oktober 1990 seine
Zugehörigkeit zum Verwaltungsvermögen nicht - z. B. durch Privatisierung - verloren
hat, sondern weiterhin unmittelbar hoheitlichen Zwecken dient, ohne dass diese
hoheitlichen Zwecke noch dieselben wie am 1. Oktober 1989 gewesen sein mussten (vgl.
etwa BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 1996 - 3 B 149.96 -, NVwZ 1997, 684).
Hiervon ausgehend ist vorliegend bereits nicht feststellbar, dass das streitige Flurstück
am 1. Oktober 1989 zum kommunalen Verwaltungsvermögen der Klägerin gehört hätte,
wenn sie damals eine Kommune im Geltungsbereich des Grundgesetzes gewesen wäre.
Die Zugehörigkeit eines Vermögenswertes zum kommunalen Verwaltungsvermögen
bestimmt sich in erster Linie nach Maßgabe des Art. 28 Abs. 2 GG , der den Gemeinden
das Recht gewährleistet, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen
der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Angelegenheiten der örtlichen
Gemeinschaft sind diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen
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Gemeinschaft sind diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen
Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also den
Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das
Zusammenleben und –wohnen der Menschen in der (politischen) Gemeinde betreffen
(vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 23. November 1998 – 2 BvR
1619, 1628/83 – BVerfGE 79, 127, 151 f.).
Die hier von der Klägerin angeführte Einlagerung einer "Volksfestausrüstung" sowie von
Marktständen, Dekorations- und Kulissenteilen dürfte schon keine im Interesse des
wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Wohls der Gemeindebewohner zu erbringende
kommunale Aufgabe darstellen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung
ausdrücklich bestätigt, dass es sich bei den im ... gelagerten Materialien im
Wesentlichen um Großdekorationen der letzten Arbeiterfestspiele der DDR handelte, die
1988 im Bezirk ... stattfanden. Arbeiterfestspiele waren indessen von DDR-
Massenorganisationen zentral organisierte Veranstaltungen, deren Teilnehmer aus dem
gesamten Land kamen und bei denen lediglich die Austragungsorte wechselten.
Inwiefern diese als „Leistungsschauen der kulturschöpferischen Kräfte der
Arbeiterklasse“ (vgl. Wikipedia, Die freie Enzyklopädie, unter
http://de.wikipedia.org/wiki/Arbeiterfestspiele) konzipierten Festspiele einen
spezifischen Bezug zur Gemeinschaft aufwiesen, vermochte die Klägerin nicht
einmal ansatzweise aufzuzeigen.
Darüber hinaus hält es die Kammer auch für ausgeschlossen, dass der ... tatsächlich
als Lagerfläche für die oben angeführten Gegenstände und damit (zumindest
in einem weitverstandenen Sinne) der Förderung des kulturellen Lebens dienen sollte
(zum Erfordernis der Dauerhaftigkeit der Zweckbestimmung vgl. BVerwG, Urteil vom 22.
Juni 1995 - 7 C 49.93 -, ZOV 1995, 375; Urteil vom 19. Oktober 2000 - 3 C 33.99 - ZOV
2001, 116). Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung selbst erklärt, dass dort
schon zu DDR-Zeiten eine Gaststätte eingerichtet werden sollte und es deshalb zum
Rechtsträgerwechsel im Jahr 1984 gekommen sei, zu dem Umbau des Speichers sei es
aber jahrelang nicht gekommen. Es spricht deshalb alles dafür, dass die Liegenschaft
lediglich übergangsweise als Lagerfläche zur Verfügung gestellt wurde, bis die
angedachte Gaststättennutzung realisiert werden konnte oder sich eine neue sinnvolle
Nutzungsmöglichkeit ergab.
Doch selbst dann, wenn man für den Stichtag 1. Oktober 1989 noch von einer
(konkludenten) Widmung der Liegenschaft zur Wahrnehmung einer kommunalen
Selbstverwaltungsaufgabe ausginge, ergäbe sich kein Zuordnungsanspruch der Klägerin.
Das streitgegenständliche Flurstück gehörte jedenfalls am zweiten maßgeblichen
Stichtag - dem 3. Oktober 1990 - nicht mehr zu ihrem Verwaltungsvermögen. Ein
Vermögensgegenstand wird entwidmet und verliert seine Zugehörigkeit zum
Verwaltungsvermögen durch eine darauf gerichtete definitive Entscheidung des
verfügungsbefugten Verwaltungsträgers (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2001 - 3 B
30.01 -, VIZ 2002, 154; Urteil vom 16. Dezember 2003 - 3 C 50.02 - BVerwGE 119, 349).
So verhält es sich hier. Die Klägerin hat vor dem genannten Stichtag klar und
unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Liegenschaft einer allein
privatnützigen Verwendung als Gaststätte zugeführt werden sollte. Vollkommen
eindeutig ist insoweit bereits das Schreiben des Rates der Stadt vom 5. Juli 1990. Darin
wird die „endgültige“ Zustimmung zur Umgestaltung des ... zu einer gastronomischen
Einrichtung erteilt. Die Nutzung zur Lagerung von Volksfestausrüstungen und
Theaterutensilien wird im gleichen Schreiben ausdrücklich aufgegeben, indem der neue
Nutzer aufgefordert wird, hierfür ein Ersatzlager zu schaffen. Dies wird bestätigt durch
das von der Klägerin als Anlage K 4 eingereichte Schreiben. Dabei soll es sich um ein
Schreiben des vormaligen Stadtrats für Kultur an den „alsbaldigen Amtsleiter“ vom Mai
1990 handeln. In diesem Schreiben wird unter dem Punkt „V. Entscheidungen zu
Profilierungsfragen“ u. a. angeführt: “8. Umgestaltung des ... (Wirtshausbrauerei)
erfordert Lagerfläche für ...theater, Puppentheater, Kulturzentrum,
Volksfestausrüstung.“ Spätestens im Mai 1990 ging man also seitens der Klägerin davon
aus, dass hierfür eine neue Lagerstätte benötigt werde.
Schließlich steht auch außer Frage, dass die Klägerin schon lange vor dem 3. Oktober
1990 die Entscheidung getroffen hatte, das streitbefangene Flurstück an (bestimmte)
private Erwerber zu verkaufen. Schon die Teilung des Flurstücks 3 im Jahr 1990 erfolgte
ersichtlich allein zum Zweck des Verkaufs des streitigen Flurstücks. Die Wertermittlung
durch den Sachverständigen ... erfolgte am 4. Oktober 1990, so dass der entsprechende
Auftrag deutlich vor dem maßgeblichen Stichtag erteilt worden sein muss. Der
Abschluss des notariellen Kaufvertrages mit den Erwerbern erfolgte dann auch nur
wenige Wochen nach diesem Stichtag am 29. November 1990. Wenn die Klägerin
nunmehr mit Schriftsatz vom 11. September 2007 das Protokoll der 1. Sitzung des
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nunmehr mit Schriftsatz vom 11. September 2007 das Protokoll der 1. Sitzung des
Vermögensausschusses der Stadtverordnetenversammlung vom 26. November 1990
vorlegt, in der u. a. der „Verkauf des ... an Herrn ...“ beschlossen wurde, so belegt dies
in keinster Weise, dass der Verkauf erst nach dem Stichtag angebahnt wurde.
Bezeichnenderweise erklärt die Klägerin die maßgebliche Beschlussvorlage sowie die
Anlagen zum Protokoll für „nicht überliefert“.
Unter diesen Umständen spielt es keine Rolle, ob und in welchem Umfang sich die von
der Klägerin angeführten Materialien, v. a. also die Großdekorationen der
Arbeiterfestspiele, am 3. Oktober 1990 noch im Oderspeicher befanden. Die Klägerin
hatte sich bereits mit dem Schreiben vom 5. Juli 1990 ihrer entsprechenden
Nutzungsrechte begeben. Auch dass die Beschaffung eines Ersatzlagers für den
eingelagerten Fundus danach „eigenverantwortlich“ durch den künftigen
Gaststättenbetreiber erfolgen sollte, bringt deutlich zum Ausdruck, dass die Klägerin sich
hierfür nicht weiter verantwortlich fühlte. Der Zeitpunkt der Auslagerung hing
nachfolgend nur noch vom Willen des neuen Nutzers ab. Soweit am Stichtag noch
Gegenstände im ... gelagert worden sein sollten, wäre dies - mangels irgendwelcher
Einwirkungsrechte der Klägerin - bloßer Zufall gewesen. Gerade auch aus Sicht der
Klägerin hätte es sich hierbei nicht mehr um eine kommunale Verwaltungstätigkeit
gehandelt (vgl. zu einer ähnlich gelagerten Fallgestaltung auch: VG Dresden, Urteil vom
31. Juli 2001 - 13 K 1279/98 -; nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2002 - 3
B 3.02 - sowie BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. November 2004 - 2 BvR 414/02 -
jeweils juris).
Aus den vorgenannten Gründen kann das streitige Flurstück der Klägerin auch nicht als
kommunales Finanzvermögen gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV i.V. mit § 1 Abs. 1 Satz 3
des Treuhandgesetzes zugeordnet werden. Abweichend von dem Grundsatz, dass das
Finanzvermögen der Treuhandverwaltung des Bundes unterliegt, sollten die Kommunen
danach bereits mit Wirksamwerden des Beitritts Eigentümer des Finanzvermögens
werden, das kommunalen Zwecken und Aufgaben dient. Grund und Ziel dieser die
Städte, Gemeinden und Landkreise begünstigenden Ausnahmeregelung ist es, die
kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften mit dem Vermögen auszustatten, das
sie zur Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufgaben benötigen. Der Begriff des
kommunalen Finanzvermögens ist deshalb enger als der des allgemeinen
Finanzvermögens. Er ist auf diejenigen Vermögensgegenstände und Kapitalanteile an
Einrichtungen beschränkt, die für öffentliche Zwecke und Aufgaben, die nach der
Rechtsordnung des Grundgesetzes von den Kommunen im Rahmen ihrer
Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG wahrgenommen werden, am 3. Oktober 1990
tatsächlich genutzt wurden oder für eine solche Nutzung konkret vorgesehen waren (vgl.
BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 7 C 57.93 -, BVerwGE 97, 240). Dies war
hinsichtlich der streitbefangenen Liegenschaft - wie ausgeführt - nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711
Zivilprozessordnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO
i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 2 VZOG nicht vorliegen.
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