Urteil des VG Frankfurt (Oder) vom 15.03.2017

VG Frankfurt(oder ): wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, verbrechen gegen die menschlichkeit, auflage, öffentliche ordnung, wiederholungsgefahr, verwaltungsakt, einheit, park, demonstration

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Gericht:
VG Frankfurt (Oder)
6. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 K 23/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 113 Abs 1 S 4 VwGO, Art 2 Abs
1 GG, § 1 Abs 1 GrabVersammlG
BB, § 1 Abs 2 GrabVersammlG
BB
Fortsetzungsfeststellungsklage gegen Auflage bei
Versammlung
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht
der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Versammlungsauflage, mit der
dem Kläger untersagt worden ist, bei einer Versammlung Kranzschleifen mitzuführen,
auf denen die Namen von SS-Einheiten aufgeführt sind.
Der Kläger meldete mit Schreiben vom 17. November 2003 beim Beklagten für den 12.
November 2005, dem Vortag des Volkstrauertages, eine Versammlung unter dem
Motto „Ruhm und Ehre dem deutschen Frontsoldaten und den europäischen Freiwilligen“
in Halbe an. Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 19. Oktober 2005 verfügte
der Beklagte für die Durchführung der Versammlung eine Reihe von Auflagen, darunter
das streitgegenständliche Verbot, bei der Versammlung Kranzschleifen mitzuführen, auf
denen SS-Einheiten aufgeführt sind. Zur Begründung dieser Auflage führte der Beklagte
an, die Nennung von SS-Verbänden auf einer Kranzschleife im Rahmen eines
"Heldengedenkens" müsse als Verherrlichung einer Eliteeinheit der Nationalsozialisten
gewertet werden. Dies verstoße gegen die öffentliche Ordnung und könne den
Straftatbestand des § 130 Abs. 4 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllen.
Der Kläger erhob gegen Teile des Auflagenbescheides Widerspruch und beantragte
zudem verwaltungsgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutz. Hinsichtlich des hier in Rede
stehenden Verbots lehnte die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) mit
Beschluss vom 4. November 2005 (Az.: 1 L 415/05) die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde des
Klägers wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 10.
November 2005 (Az.: 1 S 117/05 ) zurück.
Die Versammlung wurde am 12. November 2005 durchgeführt.
Am 5. Januar 2006 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Es bestehe ein
Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Auflage, da
Wiederholungsgefahr vorliege. Er habe Versammlungen in Halbe für mehrere Jahre im
Voraus angemeldet. Dabei beabsichtige er, Kranzschleifen der in Rede stehenden Art zu
verwenden. Es sei üblich, dass den Gefallenen einer militärischen Einheit bei
Kranzniederlegungen durch eine Kranzschleife, die ausschließlich den Namen der Einheit
der Gefallenen trage, gedacht werde. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder
Ordnung sei damit nicht verbunden, § 130 Abs. 4 StGB halte er zudem für
verfassungswidrig.
Der Kläger beantragt
festzustellen, dass der Auflagenbescheid des Beklagten vom 19. Oktober 2005
insoweit rechtswidrig gewesen ist, als unter Ziffer II.2.h) verboten wurde, Kranzschleifen
mitzuführen, auf denen SS-Einheiten aufgeführt sind.
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
Er hält an der Begründung des angegriffenen Bescheides fest und verweist im Übrigen
auf die im einstweiligen Rechtsschutz ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts
Frankfurt (Oder) und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die vom Kläger erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4
VwGO ist unzulässig, da es dem Kläger an dem erforderlichen Feststellungsinteresse
fehlt. Er kann sich weder auf Wiederholungsgefahr (1.) noch auf ein schutzwürdiges
Rehabilitierungsinteresse (2.) berufen.
1. Ein Feststellungsinteresse ist zu bejahen, wenn eine hinreichend konkrete
Wiederholungsgefahr besteht. Die Annahme einer solchen Wiederholungsgefahr setzt
nach der Rechtsprechung die konkret absehbare Möglichkeit voraus, dass unter im
Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger
Verwaltungsakt ergehen wird (vgl. u. a. BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 1989 - 7 B
108.89 -, NVwZ 1990, 360; BVerwG, Beschluss vom 26. April 1993 - 4 B 31.93 -, NVwZ
1994, 282; OVG Münster, Urteil vom 22. Dezember 1993 - 23 A 865/91 -, DVBl.1994,
542).
Daran fehlt es hier. Es ist nicht konkret absehbar, dass der Beklagte eine gleichartige
Auflage bei einer künftigen Demonstration des Klägers erlassen wird. Zwar trägt der
Kläger zur Begründung einer Wiederholungsgefahr vor, er habe für die Dauer vieler Jahre
jährlich eine Demonstration mit Kundgebung in der Ortschaft Halbe zum Andenken an
die dort gefallenen Soldaten angemeldet. Von diesen Anmeldungen macht der Kläger
aber ersichtlich derzeit keinen Gebrauch mehr. Die letzte vom Kläger initiierte
Versammlung in Halbe fand am 3. März 2007 statt, liegt also mehr als zwei Jahre zurück.
Zudem gibt es nur eine "Daueranmeldung" des Klägers für den jeweiligen Sonnabend
vor dem Volkstrauertag (Schreiben vom 17. November 2003). Von diesem
Demonstrationsdatum ist der Kläger aber ausdrücklich abgerückt. In einer
"Bekanntmachung" aus dem Jahr 2007 auf der dem Kläger zurechenbaren (vgl. OVG
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2007 - 1 S 34.07 -, Juris) Internetseite des
Freundeskreises Halbe (www.fkhalbe.net) heißt es hierzu, dass das "Heldengedenken" in
Halbe zukünftig ausschließlich im März stattfinden solle. Nach dieser Ankündigung hat
aber tatsächlich nur noch die Versammlung am 3. März 2007 stattgefunden, die der
Kläger am 13. November 2006 angemeldet hatte.
Hinzu kommt, dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände seit dem Erlass der
streitigen Auflage wesentlich geändert haben. In der Zwischenzeit ist nämlich das
Brandenburger Gräberstätten-Versammlungsgesetz - GräbVersG - vom 26. Oktober
2006 in Kraft getreten. Nach § 1 Abs. 1 GräbVersG sind öffentliche Versammlungen
unter freiem Himmel und Aufzüge auf Gräberstätten im Sinne von § 1 Abs. 2 des
Gesetzes zur Ausführung des Gräbergesetzes im Land Brandenburg (GräbG-AGBbg)
sowie in dem durch oder aufgrund dieses Gesetzes bestimmten Bereich der
unmittelbaren und engen räumlichen Nähe von Gräberstätten verboten. Nach § 1 Abs. 2
GräbVersG kann die zuständige Behörde allerdings auf Antrag des Veranstalters eine
Ausnahme von dem Verbot nach Absatz 1 erteilen. Voraussetzung hierfür ist, dass der
äußere Ablauf oder der Gegenstand der Versammlung oder des Aufzuges, insbesondere
auch eine vorgesehene nicht strafbare Kundgabe bestimmter Meinungen, nicht die in
Ziffern 1 bis 3 genannten Umstände besorgen lässt. § 1 Abs. 2 Ziffer 1 GräbVersG
betrifft die Besorgnis, dass an Formen oder Inhalte nationalsozialistischen
Heldengedenkens oder von Verlautbarungen des Oberkommandos der Wehrmacht oder
an bestimmte kennzeichnende Gebräuche und Gepflogenheiten nationalsozialistischer
Organisationen angeknüpft wird. Nach Ziffer 2 steht der Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung die Besorgnis entgegen, dass das Unrecht eines
Angriffskrieges, einer Gewaltherrschaft, von Völkermord, von Verbrechen gegen die
Menschlichkeit oder von Kriegsverbrechen auch nur teilweise geleugnet, gebilligt oder
verharmlost wird. Nach der Ziffer 3 ist eine Versammlung oder ein Aufzug nicht
genehmigungsfähig, wenn zu besorgen ist, dass die verantwortliche oder auch nur
tatsächliche Mitwirkung an diesem Unrecht oder an der Aufrechterhaltung der
nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft, auch nur in Ansehung soldatischer
Leistungen, als ehrenhaft oder sonst vorbildlich dargestellt wird.
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Der Waldfriedhof Halbe ist eine Gräberstätte im Sinne des GräbG-AGBbg. Dabei hat der
Gesetzgeber in § 1 Abs. 3 GräbVersG den Bereich der unmittelbaren und engen
räumlichen Nähe selbst bestimmt. Dieser umfasst "die an sie angrenzenden und zum
Betreten oder Befahren bestimmten oder geeigneten Flächen
1. der XXX-Straße vom Abzweig des Weges am Friedhof an, einschließlich der
Park- und Wendefläche vor dem Haupteingang zur Gräberstätte,
2 .des Friedhofes der Gemeinde Halbe, einschließlich der Fläche des Denkmals
an die Gefallenen des 1. Weltkrieges, sowie
3. des Weges am Friedhof und des Weges, der in Verlängerung dieses Weges
entlang der Einfriedung der Gräberstätte um diese herum bis auf die XXX-Straße führt."
Hinsichtlich der Versammlung vom 3. März 2007 - der bislang einzigen nach
Inkrafttreten des GräbVersG - lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung
einer Ausnahmegenehmigung nach § 1 Abs. 2 GräbVersG ab. Das VG Cottbus lehnte
mit Beschluss vom 1. März 2007 (Az.: 2 L 52/07) den Antrag des Klägers ab, den
Beklagten im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Genehmigung der Durchführung
der Versammlung auf der Park- und Wendefläche vor dem Haupteingang zur
Gräberstätte "Waldfriedhof Halbe" zu verpflichten. Die hiergegen gerichtete Beschwerde
wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 2. März 2007
(Az.: 1 S 34.07) zurück. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Kläger zukünftig
neben dem eigentlichen Gelände der Gräberstätte "Waldfriedhof Halbe" u. a. auch der
Bereich des Friedhofsvorplatzes - anders als noch bei der hier in Rede stehenden
Versammlung vom 12. November 2005 - nicht mehr für die Durchführung von
Demonstrationen zur Verfügung steht. Angesichts der wohl nicht mehr realisierbaren
besonderen räumlichen Nähe zum Waldfriedhof Halbe erscheint es umso
unwahrscheinlicher, dass künftig mit Versammlungen des Klägers in Halbe zu rechnen
ist, die das Niederlegen von Kränzen und das Mitführen bestimmter Kranzschleifen zum
Gegenstand haben. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch
ausdrücklich eingeräumt und erklärt, er wolle zunächst einmal das weitere „Schicksal der
Föderalismusreform“ abwarten, bevor er entscheide, wie es mit den Versammlungen
weitergehe.
Bei dieser Sachlage erscheint es vollkommen ungewiss, ob der Kläger zukünftig
überhaupt weitere Versammlungen in Halbe durchführen wird. Die nur vage Möglichkeit
einer Wiederholung genügt aber nicht, um ein Feststellungsinteresse zu begründen (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1970 - 7 B 126.68 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 53;
Urteil vom 14. Januar 1980 - 7 C 92.79 -, NJW 1980, 2426; Urteil vom 25. November 1986
- 1 C 10.86 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 162).
Die streitgegenständliche Auflage hat auch einen unmittelbaren Bezug zum
Demonstrationsort Halbe, da es dem Kläger insoweit gerade um die Nennung von
Einheiten geht, die an den Kämpfen in Halbe im April 1945 beteiligt waren. Unabhängig
hiervon ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger anderenorts
Versammlungen beabsichtigt, bei denen sich die streitige Rechtsfrage in gleicher oder
ähnlicher Weise stellen könnte.
2. Es besteht auch kein schutzwürdiges Rehabilitationsinteresse des Klägers. Ein solches
ist dann zu bejahen, wenn der Verwaltungsakt neben seiner - erledigten - belastenden
Wirkung zusätzlich einen diskriminierenden, ehrenrührigen Inhalt hat, der dem Ansehen
des Betroffenen abträglich ist. Bei vernünftiger Erwägung muss eine Ehrverletzung durch
persönlichen Vorwurf oder Bemakelung festzustellen sein, die sich auch aus den
Gründen des Bescheides oder den Umständen seines Erlasses ergeben können (vgl.
Gerhardt, in: Schoch u. a., VwGO-Komm., Stand: Oktober 2008, § 113 Rn. 92; Eyermann,
VwGO-Komm., 12. Auflage, § 113 Rn. 92, jeweils m. w. N.). Eine solche diskriminierende
Wirkung der streitigen Auflage ist vorliegend nicht erkennbar. Sie betraf mit der
Verwendung bestimmter Kranzschleifen nur einen untergeordneten Teilaspekt der
Versammlung und war unter keinem Gesichtspunkt geeignet, den Kläger als Anmelder in
seinem Ansehen persönlich herabzusetzen. Etwas anderes könnte vielleicht dann gelten,
wenn der Kläger sich gegen die Unterstellung verwahren wollte, es sei bei der
angemeldeten Versammlung (auch oder gerade) um die Ehrung von SS-Einheiten
gegangen. Dies ist dem Vortrag des Klägers aber nicht ansatzweise zu entnehmen.
Zwar nimmt er zum Sinngehalt der untersagten Kranzschleifen Stellung und hebt
hervor, dass in erster Linie eine Totenehrung bezweckt gewesen sei. Diese Ausführungen
sollen aber ersichtlich nur die Rechtswidrigkeit der Auflage, insbesondere die fehlende
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch die untersagten
Kranzschleifen belegen. Das damit zum Ausdruck gebrachte abstrakte Interesse des
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Kranzschleifen belegen. Das damit zum Ausdruck gebrachte abstrakte Interesse des
Klägers an der Klärung der Rechtslage kann für sich aber kein
Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen (BVerwG, Urteil vom 19. März 1992 - 5 C
44.87 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 244; Gerhardt, a. a. O.). Auf eine mögliche seinem
Ruf oder seiner Ehre abträgliche Wirkung geht der Kläger in diesem Zusammenhang
hingegen nicht ein. Es ist aber Sache des Klägers, die Umstände darzulegen, aus denen
er sein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ableitet. Ein bloß denkbares
Rehabilitierungsinteresse, das der Kläger selbst nicht geltend gemacht hat und an dem
ihm ersichtlich nichts liegt, genügt nicht zur Bejahung eines berechtigten
Feststellungsinteresses (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 1982 - 1 C 85/80 -, Buchholz
402.24 § 13 AuslG Nr. 5; Gerhardt, a. a. O.).
Soweit ein berechtigtes Interesse auch im Falle besonders tiefgreifender und
folgenschwerer Grundrechtsverstöße angenommen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.
April 1993 - 2 BvR 817/90, 2 BvR 728/92, 2 BvR 802/95, 2 BvR 1065/95 -, NJW 1994, 3087;
Kopp/ Schenke, VwGO-Komm., 15. Auflage, § 113 Rn. 145), kommt dies hier ebenfalls
nicht zum Tragen. Ein möglicher Eingriff in das Recht des Klägers auf
Versammlungsfreiheit und Meinungskundgabe wäre jedenfalls nicht als schwerwiegend
anzusehen. Die streitige Auflage betraf - wie ausgeführt - nur einen Randaspekt der
angemeldeten Versammlung, die im Übrigen durch die Auflage unberührt geblieben ist.
Auch die beabsichtigte Totenehrung wurde durch die Auflage keineswegs vereitelt,
sondern nur in der Wahl der Mittel leicht modifiziert. Dies hatte allenfalls eine
geringfügige Grundrechtsbeeinträchtigung zur Folge, die ein Feststellungsinteresse unter
Rehabilitationsgesichtspunkten nicht zu begründen vermag. Anderenfalls würde schon
im Hinblick auf die Weite des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1
GG) das eingrenzende Kriterium des berechtigten Interesses praktisch leerlaufen, da
jeder belastende Verwaltungsakt in diesem Sinne grundrechtsrelevant wäre (vgl.
Kopp/Schenke, a. a. O., Rn. 146; OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Februar 1997 - 13 L
4115/95 -, Juris). Dementsprechend kann auch der Umstand, dass sich
versammlungsrechtliche Auflagen typischerweise kurzfristig erledigen, für sich allein kein
Feststellungsinteresse begründen (vgl. Gerhardt, a. a. O., Rn. 90; BVerwG, Beschluss
vom 16. Oktober 1989 - 7 B 108.89-, NVwZ 1990, 360).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711
Zivilprozessordnung.
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