Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 02.07.1997

VG Frankfurt: duldung, asylverfahren, abschiebung, einreise, lebensgemeinschaft, unverzüglich, eltern, geburt, ausreise, vollziehung

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Gericht:
VG Frankfurt 6.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 G 1435/97
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Leitsatz
In § 43 Abs. 3 AsylVfG, der der Ausländerbehörde erlaubt Abschiebungen von
Ehegatten, Eltern oder minderjährigen ledigen Kindern, die gleichzeitig oder jeweils
unverzüglich nach ihrer Einreise einen Asylantrag gestellt haben, auszusetzen, um die
gemeinsame Ausreise der Familie zu ermöglichen, sind abschließend die
Voraussetzungen, unter denen die Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft
aufgrund eines noch anhängigen Asylverfahrens eines Familienmitgliedes einen
dringenden humanitären Grund im Sinne von § 55 Abs. 3 AuslG darstellt, genannt, die
die Ausländerbehörde ermächtigt, die Abschiebung auszusetzen. Die Stellung eines
Folgeantrages durch den ausreisepflichtigen Ausländer ist kein zwingender
Ausschlußgrund, die der Erteilung einer Duldung gemäß § 43 Abs. 3 AsylVfG
entgegensteht. Bei einem in Deutschland geborenen Kind des Asylbewerbers tritt an
die Stelle der Einreise die Geburt.
Tenor
1. Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig
verpflichtet, den Antragsteller bis zum Abschluß des Asylverfahrens seiner Ehefrau
und seines Kindes zu dulden.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Gründe
Die Sache ist gemäß § 76 Abs. 4 AsylVfG durch den Berichterstatter als
Einzelrichter zu entscheiden. Es handelt sich um eine Streitigkeit nach dem
Asylverfahrensgesetz. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen
die Vollziehung der nach dem Asylverfahrensgesetz ergangenen
Abschiebungsandrohung.
Der sinngemäß gestellte Antrag,
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
den Antragsteller bis zum Abschluß des Asylverfahrens seiner Ehefrau und seines
Kindes zu dulden,
ist zulässig und begründet. Eine entsprechender Anordnungsanspruch ergibt sich
aus § 43 Abs. 3 AsylVfG. Hiernach darf die Ausländerbehörde die Abschiebung von
Ehegatten, Eltern oder minderjährigen ledigen Kindern, die gleichzeitig oder jeweils
unverzüglich nach ihrer Einreise einen Asylantrag gestellt haben, aussetzen, um
die gemeinsame Ausreise der Familie zu ermöglichen. Hierbei handelt es sich um
eine spezielle gesetzliche Ausgestaltung der fakultativen Duldung aus dringenden
persönlichen Gründen gemäß § 55 Abs. 3 AuslG. In ihr sind abschließend die
Voraussetzungen genannt, unter denen die Wahrung der familiären
Lebensgemeinschaft aufgrund eines noch anhängigen Asylverfahrens eines
Familienmitgliedes einen dringenden humanitären Grund darstellt, der die
Ausländerbehörde befugt, die Abschiebung auszusetzen. Diese Voraussetzungen
sind im vorliegenden Fall erfüllt. Das Asylverfahren der Ehefrau des Antragstellers
und des am ... in Deutschland geborenen gemeinsamen Kindes ist noch nicht
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und des am ... in Deutschland geborenen gemeinsamen Kindes ist noch nicht
abgeschlossen. Gegen den Bescheid vom 28.10.1993, mit dem die Asylanträge
der Ehefrau und des Kindes abgelehnt wurden, ist am 16.11.1993 Klage erhoben
worden, über die noch nicht entschieden worden ist. Der verfahrensrechtliche
Zusammenhang zwischen dem Asylverfahren des Antragstellers und dem
Asylverfahren seiner Ehefrau und seines Kindes, den § 43 Abs. 3 AsylVfG fordert,
ist gegeben. Der Antragsteller und seine Ehefrau haben mit Schriftsatz ihres
früheren Bevollmächtigten vom 18.09.1991 gleichzeitig einen Asylantrag gestellt.
Dabei ist es unerheblich, daß der Asylantrag des Antragstellers ein sogenannter
Folgeantrag war. Auch der Folgeantrag ist ein Asylantrag. Von dem Erstantrag
unterscheidet er sich nur dadurch, daß er nach Rücknahme oder unanfechtbarer
Ablehnung eines früheren Asylantrages gestellt wird (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1
AsylVfG). Eine derartige Unterscheidung trifft § 43 Abs. 3 AsylVfG aber nach dem
eindeutigen und daher keiner einschränkenden Auslegung zugänglichen Wortlaut
nicht. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob der Asylfolgeantrag "beachtlich"
ist und zur Durchführung eines erneuten Asylverfahrens führt. Dieser Umstand
kann allerdings im Rahmen der Ermessenserwägungen der Ausländerbehörde eine
Rolle spielen. Denn wird kein weiteres Asylverfahren durchgeführt, ist der
verfahrensrechtliche Zusammenhang mit dem Erstverfahren des
Familienmitgliedes nur sehr schwach ausgebildet.
Ebenfalls ohne Belang ist, daß der Antragsteller und seine Ehefrau zum Zeitpunkt
der gemeinsamen Antragstellung nur nach religiösem Ritual verheiratet waren. Es
genügt, daß sie zum heutigen Zeitpunkt Ehegatten im Sinne des Gesetzes sind.
Zweck des § 43 Abs. 3 AsylVfG ist der Schutz der ehelichen Lebensgemeinschaft.
Diese ist nicht weniger schutzwürdig, wenn sie erst im Bundesgebiet entstanden
ist.
Der Zusammenhang mit dem noch anhängigen Asylverfahren des am ...
geborenen Kindes des Antragstellers ergibt sich daraus, daß für dieses
unverzüglich, nämlich bereits am 11.05.1992, ein Asylantrag gestellt wurde. Bei
einem in Deutschland geborenen Kind eines Asylbewerbers tritt an die Stelle der
Einreise die Geburt.
Die Duldung des Antragstellers stellt sich als die einzig rechtmäßige
Ermessensentscheidung dar. Denn der Antragsgegner hat nach der Eheschließung
des Antragstellers aus diesem Grund bereits von der Vollziehung der
Ausreisepflicht abgesehen und sich insoweit bei der Entscheidung über die weitere
Verlängerung der Duldung selbst gebunden. Die für diese Entscheidung
maßgeblichen Voraussetzungen bestehen fort. Die Sachlage hat sich nicht
geändert. Der Erlaß des Hessischen Ministeriums des Innern und für
Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz (HMdI) vom 20.03.1996, der § 43 Abs. 3
AsylVfG wegen der geforderten engen zeitlichen Verbindung des Asylverfahrens
auf Asylfolgeantragsteller nicht anwendbar erklärt, ist aus den oben dargelegten
Gründen unzutreffend. Die Änderung seiner Entscheidung über die weitere
Duldung des Antragstellers kann der Antragsgegner daher nicht auf diesen Erlaß
stützen.
Ein Anordnungsgrund besteht, da die beabsichtigte Abschiebung des
Antragstellers dessen Anspruch auf Duldung vereitelte.
Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Antragsgegner zu
tragen, da er unterliegt.
Hinweis:
Dieser Beschluß ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.