Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 30.01.1992

VG Frankfurt: altpapier, genehmigung, anlieferung, hessen, lebenserfahrung, abwasser, staub, beeinflussung, kanalisation, eigentumsschutz

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Gericht:
VG Frankfurt 2.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
II/2-E 1878/90
Dokumenttyp:
Gerichtsbescheid
Quelle:
Leitsatz
1. Eine Abfallentsorgungsanlage i.S.d. § 7 AbfG 1986 kann nachteilige Wirkungen auf
Nachbarn haben. Die Behörde hat deshalb vor Erteilung der Genehmigung zu prüfen,
ob derartige Nachteile nicht durch Auflagen oder Bedingungen verhütet oder
ausgeglichen werden können (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 7 Abs. 2 AbfG). Rechtserheblich
sind allerdings nur solche nachteilige Wirkungen, die nach allgemeiner Lebenserfahrung
wahrscheinlich und ihrer Natur nach annähernd voraussehbar sind. Wobei an die
Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts um so geringere Anforderungen zu stellen
sind, je bedeutender der möglicherweise eintretende Schaden ist.
2. Die Randlage eines Gewerbebetriebes in einem planungsrechtlich festgesetzten
Gewerbegebiet gehört nicht in den Rahmen des gesetzlich geschützten Eigentums. Der
Eigentumsschutz bezieht sich nur auf den eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb als Sach- und Rechtsgesamtheit, so dass nur ein Eingriff in die
Substanz dieser Sach- und Rechtsgesamtheit das Eigentum verletzen könnte. Ein
Recht, von der Nachbarschaft einer Abfallversorgungsanlage verschont zu bleiben, kann
weder aus Art. 14 GG noch § 8 Abs. 3 Nr. 3 AbfG hergeleitet werden.
3. Marktbedingte Absatzeinbußen stellen gewöhnlich keine nachteiligen Wirkungen im
Sinne des § 8 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 AbfG dar.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen, ihr werden auch die
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt.
Der Gerichtsbescheid ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beigeladene zu 2) errichtete und betreibt ein Wertstoffsammelzentrum in
Nidderau-Heldenbergen auf dem Grundstück einer ehemaligen Betonfabrik
(Gemarkung Heldenbergen. Flur 5, Flurstücke 26/43, 26/44 und 26/45), des nach
dem Bebauungsplan als Industrie- gebiet ausgewiesen ist. Die Aufgabe ist ihr von
dem Beigeladenen zu 1) durch Vertrag übertragen worden.
Mit Schreiben vom 23.02.1988 beantragte der Beigeladene zu 1) die
abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des
Wertstoffsammelzentrums bei dem Beklagten. Nach der dem Antrag beigefügten
Betriebsbeschreibung ist die Anlieferung von Altpapier und Altglas durch
Fahrzeuge und Geräte der Stadtreinigungs- und Fuhrämter bzw. deren
Beauftragten vorgesehen. Die Zu- und Abfahrt erfolgt von der Siemensstraße
durch das nördliche Tor zu einer Halle. Dort führen die Lastkraftwagen rückwärts
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durch das nördliche Tor zu einer Halle. Dort führen die Lastkraftwagen rückwärts
durch das Tor und kippten den Abfall direkt auf ein Band bzw. daneben. Das
wiederverwertbare Altpapier werde zu Ballen gepreßt, das Altglas werde in vier
Boxen (insgesamt 189 cbm, täglich etwa 17,5 cbm) gekippt. Der Abtransport
erfolge nachdem sich wirtschaftliche Mengen angesammelt hätten.
Die Klägerin betreibt nordöstlich auf der anderen Seite der Siemensstraße in
einem als Gewerbegebiet ausgewiesenen Gebiet ein lebensmittelverarbeitenden
Betrieb. Sie wandte sich gegen die Errichtung des Wertstoffsammelzentrums in
ihrer unmittelbaren Nachbarschaft. Bei der Inbetriebnahme des Zentrums müsse
sie mit erheblichen Beeinträchtigungen rechnen, da zu befürchten sei, dass
Schadstoffe freigesetzt würden, die entweder über die Luft mit den von ihr zu
verarbeitenden Lebensmitteln in Berührung kämen oder die über das Abwasser in
den Bereich der auf ihrem Grundstück liegenden und von ihr auch genutzten
Brunnen gelangen könnten. Ferner bereite es keine Schwierigkeiten einen besser
geeigneten, insbesondere verkehrsgünstiger gelegenen Standort zu finden.
Mit Bescheid vom 30.01.1989 genehmigte das Regierungspräsidium Darmstadt
die Errichtung und den Betrieb des Wertstoffsammelzentrums gemäß § 7 Abs. 2
Abfallgesetz, § 8 Hessisches Abfallgesetz (HAbfG 1985) zum Pressen und Lagern
(nicht zum Sortieren) von Altpapier und zur Lagerung von Altglas. Die
Genehmigung beinhaltet auch die erforderliche Baugenehmigung. In der
Begründung ist ausgeführt, die abfallrechtliche Zulassung habe in Form des
Genehmigungsverfahrens erfolgen dürfen, weil es sich um eine
Abfallentsorgungsanlage handele, in der Stoffe aus den in Haushaltungen
anfallenden Abfällen oder aus gleichartigen Abfällen durch Sortieren für den
Wirtschaftskreislauf zurückgewonnen werden würden (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 7
Abs. 2 S. 2 AbfG). Etwaige Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit bzw.
etwaige nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen könnten durch die in
dem Bescheid aufgenommenen Befristungen, Bedingungen und Auflagen verhütet
bzw. ausgeglichen werden. Dies gelte auch für die vorgetragenen Bedenken der
Klägerin. Zur Minimierung der Staub-Emissionen sei der Einbau einer im Bescheid
näher beschriebenen Anlage aufgegeben worden. Eine Beeinträchtigung über das
Abwasser sei nicht gegeben, da alle Abwässer über die städtische Kanalisation
ordnungsgemäß entsorgt würden. Beeinträchtigungen hygienischer Art seien nach
den Ausführungen in dem Gutachten des Technischen Überwachungsvereins
Hessen e.V. vom 11.11.1988 nicht zu befürchten. Die durch den Betrieb der
Wertstoffsammelanlage entstehende (zusätzliche) Verkehrsbelastung sei
unerheblich.
Dagegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom 20.2.1989. Zur
Begründung bezog sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen und führte ergänzend
aus, eine Handhabung der Anlage, wie sie in dem Bescheid unterstellt werde, sei
nicht durchführbar und auch nicht überwachbar. Es sei durchaus möglich, für die
Anlage einen anderen Standort zu finden, sie sei bereit, ein solches Objekt zu
errichten.
Auf Antrag des Beigeladenen zu 1) vom 23.03.1989 übertrug der Beklagte die
Rect1te und Pflichten aus dem Genehmigungsbescheid auf die Beigeladene zu 2),
weil diese mit dem Erwerb des Grundstücks. der Errichtung und dem Betrieb des
Wertstoffsammelzentrums und der Vermarktung der Rohstoffe von dem
Beigeladenen zu 1) betraut worden sei. Auf den Widerspruch der Klägerin ordnete
der Beklagte mit Ergänzungsbescheid vom 20.04.1989 die sofortige Vollziehung
des Genehmigungsbescheides vom 30.01.1989 mit der Begründung an. die
angespannte Entsorgungssituation mache eine Schonung des noch vorhandenen
Deponieraumes erforderlich. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main lehnte den
gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Eilantrag der Klägerin mit Beschluss vom
25.01.1989 (III/2 H 1190/89) mit der Begründung ab, die Klägerin könne sich wegen
möglicher nachteiliger Wirkungen auf ihre Rechtspositionen nicht mit Erfolg auf § 8
Abs. 3 S. 2 Nr. 3 AbfG berufen. In Ansehung des Gutachtens des Technischen
Überwachungsvereins Hessen vom 11.11.1988 gehe die Kammer für Staub-.
Geruchs- und Schadstoffbeeinträchtigungen davon aus. dass der Betrieb des
Wertstoffsammelzentrums keine nachteiligen Wirkungen auf den Gewerbebetrieb
der Klägerin habe. Selbst wenn der Standort des Lebensmittelbetriebes neben
dem Wertstoffzentrum Absatzeinbußen befürchten lasse. könne die Frage einer
sich daraus ergebenden Rechtsbeeinträchtigung mangels sich aufdrängender
anderer Standorte offenbleiben. denn das streitbefangene Vorhaben sei jedenfalls
nach § 8 Abs. 4 AbfG zulässig. weil es dem Wohle der Allgemeinheit diene. Die
dagegen eingelegte Beschwerde wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit
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dagegen eingelegte Beschwerde wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit
Beschluss vom 14.03.1990 (3 TH 2517/89) zurück.
Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.1990 im
wesentlichen mit der Begründung zurück, den Einwendungen der Klägerin sei
hinreichend Rechnung getragen durch die Auferlegung der Nebenbestimmungen
in dem Genehmigungsbescheid. Ein Versagungsgrund i. S. des § 8 Abs. 3 S, 3 Nr.
3 AbfG liege nicht vor, da durch die Errichtung und den Betrieb des
Wertstoffsammelzentrums nicht in schwerer und für die Klägerin unerträglicher
Weise in das von Art. 14 GG geschützte Eigentum eingegriffen werde.
Beachtenswerte standortbedingte Absatzeinbußen seien nicht zu befürchten.
Ferner ist ausgeführt, hinsichtlich der von der Klägerin befürchteten nachteiligen
Beeinflussung der hygienischen Qualität ihrer Lebensmittel infolge der durch
Sammlung und Zwischenlagerung von Altglas und Altpapier möglichen
Übertragung von Krankheitserregern sei aufgrund des Gutachtens davon
auszugehen, dass keine epidemiologischen und mikrobiologischen Gründe gegen
den Betrieb der Anlage sprächen. Durch die in dem angefochtenen
Genehmigungsbescheid enthaltene Nebenbestimmung Abschnitt III Nr. 3.8 werde
bestimmt, dass die Altglasboxen zur Vermeidung von Bakterien- und Pilzbelegen
regelmäßig gründlich zu reinigen seien. Nachteilige Wirkungen der Anlage auf den
benachbarten Lebensmittelbetrieb der Klägerin seien somit nicht zu erwarten. Um
dem Umstand Rechnung zu tragen, dass beim Umschlag von Altpapier und Altglas
sowie in der Papierballenpreßanlage staubförmige Emissionen entstünden, sei zur
Minimierung dieser Emissionen in dem angefochtenen Genehmigungsbescheid
unter Abschnitt III Nr. 2.2.9 und 2.2.10 festgelegt, dass der entstehende Staub am
Einfülltrichter der Papierballenpreßanlage zu erfassen, über eine
Abgasreinigungsanlage zu reinigen und mit der freien Luftströmung in einer Höhe
von mindestens 10 m über Geländeniveau abzuleiten sei.
Geruchsbeeinträchtigungen könnten nach der durchgeführten Ortsbesichtigung
und den Erfahrungen bei Geruchsemissionsmessungen und
Geruchsemissionsprognosen bei vergleichbaren Anlagen ausgeschlossen werden.
Schließlich sei eine von der Klägerin befürchtete Beeinträchtigung durch den
Wasserpfad nicht gegeben, da sämtliche Abwässer des Zentrums über die
städtische Kanalisation ordnungsgemäß entsorgt werden würden.
Dagegen richtet sich die am 27.06.1990 erhobene Klage, mit der die Klägerin ihr
Begehren weiterverfolgt. Im wesentlichen begründet sie dies mit folgenden
Argumenten: Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihr Gewerbebetrieb
durch das streitbefangene Vorhaben nicht beeinträchtigt werde. Eine sortenreine
Anlieferung von Altpapier und Altglas werde nicht möglich sein. Es könne nicht
verhindert werden, dass Ungeziefer durch Rückstände in Gläsern und Flaschen
angezogen werde. Zur Schonung des Deponieraumes könnten entsprechende
Wiederverwertungsvereinbarungen mit privaten Unternehmern an anderen
Standorten abgeschlossen werden. Der Klägerin sei bekannt, dass es
renommierte Unternehmen gebe, die diese Aufgabe übernehmen wollten.
Ferner ist ausgeführt, die Beeinträchtigung des Gewerbebetriebes liege darin, dass
die Kunden der Klägerin nicht bereit seien, Erzeugnisse aus einem Betrieb
abzunehmen, der in unmittelbarer Nähe eines "Müllsammelzentrums" liege. Die
Öffentlichkeit verstehe unter einem Wertstoffsammelzentrum eine
Abfallentsorgungsanlage, auf die Namensgebung komme es nicht an. Das
bedeute im vorliegenden Fall die Kündigung von Lieferverträgen, mit der Folge,
dass damit nicht nur durch andere Verträge wieder ausgleichbare Absatzeinbußen
entstünden, sondern dass der Markt für die Klägerin, zerstört sei und damit auch
das Unternehmen selbst.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 30.01.1989 i. d. F.
des Änderungsbescheides vom 12.05.1989 und des Widerspruchsbescheides vom
28.06.1990 aufzuheben.
Der Beklagte tritt der Klage unter Bezugnahme auf die Ausführungen in dem
Widerspruchsbescheid entgegen. Weiter führt er aus, der tatsächliche Betrieb der
Anlage sowie die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten ließen keinen
Schluß auf hygienische Bedenken zu. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei es
möglich Altpapier und Altglas sortenrein anzuliefern, weil die mit dem Bescheid
aufgegebenen Kontrollen in hinreichender Weise dafür Sorge trügen. Die
Anlieferung und Verwendung von verunreinigtem Material werde von der
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Anlieferung und Verwendung von verunreinigtem Material werde von der
Genehmigung nicht gedeckt. Es seien auch keine Anhaltspunkte für eine
ungenehmigte Betriebspraxis erkennbar, die ein Einschreiten der
Überwachungsbehörde erforderlich machten.
Die Beigeladenen beantragen,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ist ausgeführt, eine nachteilige Beeinträchtigung des
Gewerbebetriebs der Klägerin sei nicht gegeben. Die Betriebstätigkeiten würden
jeweils in geschlossenen Hallen stattfinden. Der Hinweis auf private
Verwertungsmöglichkeiten gehe am Gesetz vorbei, nach § 1 Abs. 4 HAbfAG
bestehe die rechtliche Möglichkeit, den Gemeinden Sammelsysteme zur
sortenreinen Anlieferung für bestimmte Wertstoffe vorzuschreiben. Inzwischen
müsse jede Möglichkeit zur Reduzierung der Abfallmengen wahrgenommen
werden. Zur Deponieschonung sei die streitbefangene Recycling-Anlage
erforderlich. Man werde strikt nach der erteilten Genehmigung verfahren. Dies
schließe jedoch nicht aus, dass man sich Gedanken darüber mache, ob nicht
später eine Weiterentwicklung der Wertstoffrückgewinnung nach entsprechender
Genehmigung verwirklicht werden könne.
Der Kammer liegen ein von der Klägerin eingereichter gehefteter Vorgang und 9
Hefter einschlägiger Behördenunterlagen vor. Diese Unterlagen sind Gegenstand
der Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die gewechselten
Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung durfte durch Gerichtsbescheid ergehen, da die Kammer der
Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher
oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 VwGO).
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Bescheide vom 30.01.1989,
12.05.1989 und 28.06.1989 sind zu Recht ergangen. Die Klägerin ist durch die vom
Beklagten der Beigeladenen zu 2) erteilten Genehmigung in ihren subjektiven
Rechten nicht verletzt.
Die Beantwortung der Frage, ob die Erteilung der Genehmigung die Klägerin in
ihren Rechten verletzt, hängt davon ab, ob durch die Genehmigungserteilung
nachteilige Wirkungen zu erwarten sind, die durch Auflagen oder Bedingungen
weder verhütet noch ausgeglichen), werden können (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 7
Abs. 2 AbfG vom 27.8.1986, BGBl. I S. 1410). Bei der mit den angegriffenen
Bescheiden genehmigten Anlage handelt es sich um eine Abfallentsorgungsanlage
i.S.d. § 7 AbfG. Bei den im Bescheid genannten Wertstoffen handelt es sich um
Abfall, denn es sind Stoffe, denen sich die bisherigen Besitzer entledigen wollen
(subjektiver Abfallbegriff) und deren Entsorgung (hier in Form der
Wiederverwertung) im Interesse der Allgemeinheit geboten ist (objektiver
Abfallbegriff). Da es sich um eine unbedeutende Abfallentsorgungsanlage handelt,
bedurfte es keines Planfeststellungsverfahrens (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 AbfG).
Abfallentsorgungsanlagen, in denen Stoffe aus den in Haushaltungen anfallenden
Abfällen durch Sortieren für den Wirtschaftskreislauf zurückgewonnen werden, sind
kraft Gesetzes unbedeutende Anlagen (§ 7 Abs. 2 S. 3 AbfG). Dies gilt erst recht
für solche Anlagen, in denen kein Sortiervorgang, sondern lediglich ein Sammeln
erfolgt.
Die Beeinträchtigung eines Rechts der Klägerin, insbesondere des Rechts am
eingerichteten ausgeübten Gewerbebetrieb, durch das Freisetzen von
Schadstoffen beim Betrieb des Wertstoffsammelzentrums, die entweder über die
Luft mit den von ihr verarbeiteten Lebensmitteln in Berührung kämen oder die
über das Abwasser in den Bereich der auf ihrem Gelände liegenden Brunnen
gelangten und somit über die Wasserzufuhr eingespeist werden würden, ist nicht
ersichtlich. Das ergibt sich aus dem Gutachten des Technischen
Überwachungsvereins Hessen vom 11.11.1988, das die Beklagte ihrer
Entscheidung zugrundegelegt hat. Bedenken gegen das Gutachten sind von der
Klägerin nicht vorgetragen worden. Hinsichtlich der von der Klägerin befürchteten
Staubemissionen bestimmt der Genehmigungsbescheid, dass die staubhaltige
Abluft am Einfülltrichter über der Ballenpreßanlage zu erfassen und über eine
Abgasreinigungsanlage zu reinigen ist; das Abgas dieser Abgasreinigungsanlage
ist mit der freien Luftströmung in einer Höhe von mindestens 10 m über
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ist mit der freien Luftströmung in einer Höhe von mindestens 10 m über
Geländeniveau abzuleiten. Auch hier hat die Klägerin nach den Ausführungen in
dem Gutachten des TüV Hessen nicht mit nachhaltigen Auswirkungen in Gestalt
von Staubemissionen zu rechnen. Gleiches gilt im Ergebnis auch wegen der
befürchteten Geruchsbeeinträchtigungen. Auch hier kommt das Gutachten zu
dem Schluß, dass es zu keinen erheblichen Belästigungen der Nachbarschaft des
Zentrums kommen wird. Von dieser Sachverständigenauffassung abzuweichen,
hat die Kammer keine Veranlassung. Auch die Klägerin ist dem nicht substantiiert
entgegengetreten. Im übrigen folgt die Kammer den Ausführungen des HessVGH
im Beschluss vom 14.03.1990 (Az. 3 TH 2517/89).
Eine beachtliche hygienische Beeinflussung des Betriebes der Klägerin durch das
Wertstoffsammelzentrum besteht nach der genehmigten Betriebsweise (die
Altglasboxen sind nach jedem Abtransport des Altglases gründlich zu reinigen)
nicht. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die dafür sprechen, dass die Auflage
nicht ausreichend ist, um etwaige nachteilige Wirkungen der Anlage auf den
Betrieb der Klägerin zu verhüten. Auch nach der Beurteilung des Sachverständigen
in dem bereits erwähnten Gutachten sprechen keine epidemiologischen und
mikrobiologischen Gründe gegen den Betrieb des Zentrums. Die in dem
Gutachten gezogene Schlußfolgerung, eine negative hygienische Beeinflussung
der Umgebung sei bei regelmäßiger Reinigung der Altglasboxen ausgeschlossen,
ist nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin vorgebrachte Befürchtung, in die
Sammelbehälter könnten auch andere als die vorgesehenen Abfälle, z.B.
Tierkadaver, verbracht werden, ist nicht rechtserheblich, deshalb ist hierin keine
Verletzung des Abwägungsgebotes i. S. d. § 8 Abs. 3 Nr. 3 AbfG zu sehen.
Rechtserheblich sind nur solche nachteiligen Wirkungen, die nach allgemeiner
Lebenserfahrung wahrscheinlich und ihrer Natur nach annähernd voraussehbar
sind (Kunig/Schwermer/Versteyl, Abfallgesetz, Kommentar, Anm. 41 zu § 8). Wobei
an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts um so geringere Anforderungen
zu stellen sind, je bedeutender der möglicherweise eintretende Schaden ist
(BVerwG v. 13.5.1983 NVwZ 1984 S. 374). Die Möglichkeit der mißbräuchlichen
Benutzung des Sammelbehälters ist zwar nicht völlig von der Hand zu weisen, sie
ist aber nach der Lebenserfahrung eher unwahrscheinlich. Selbst wenn dies in
Einzelfällen tatsächlich geschehen sollte, wären keine nachteiligen Wirkungen auf
den Betrieb der Klägerin zu erwarten, denn durch die relativ hohe
Umschlaggeschwindigkeit der eingesammelten Abfälle, der Aufbewahrung des
Altglases in den entsprechend dimensionierten Behältern sowie der Verpflichtung
der Betreiberin, die Boxen regelmäßig zu reinigen, sind genügend Vorkehrungen
getroffen, um Beeinflussungen des Betriebes der Antragstellerin auch unter
diesem Aspekt ausschließen zu können.
Soweit die Klägerin im übrigen in ihrem Klagevorbringen nach wie vor eine
sortenreine Anlieferung von Altpapier und Altglas nach der Lebenserfahrung nicht
für möglich hält und Mißbräuche bei der Altstoffeingabe befürchtet, werden diese
Befürchtungen vom Landesgesetzgeber nicht geteilt, der nunmehr in § 1 Abs. 4
HAbfAG auf einer Getrenntsammlung fußende Verwertungskonzepte eigens
erwähnt. Gegebenenfalls ist durch Stichproben sicherzustellen, dass nur Material
angeliefert und verwertet wird, dass sich im Rahmen der genehmigten
Betriebstätigkeit hält.
Soweit die Klägerin nachteilige Wirkungen durch auf dem Wasserpfad übertragene
Emissionen befürchtet, ist dieser Besorgnis in dem angefochtenen
Genehmigungsbescheid insofern angemessen Rechnung getragen, als die
Betreiberin sicherstellen muß, dass sämtliche Abwässer aus dem
Wertstoffsammelzentrum über die städtische Kanalisation ordnungsgemäß
entsorgt werden.
Mögliche marktbedingte Absatzeinbußen stellen keine nachteiligen Wirkungen auf
Rechtspositionen der Klägerin im Sinne des § 8 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 AbfG dar, denn
das streitbefangene Wertstoffsammelzentrum ist in einem planerisch
ausgewiesenen Industriegebiet eine gebietsverträgliche Nutzung nach § 9 Abs. 1
und 2 Baunutzungsverordnung. Soweit die Klägerin mit ihrem
Verarbeitungsbetrieb in der Randlage eines festgesetzten Gewerbebetriebes
*(Anm. Gemeint ist Gewerbegebiet)* einer solchen Nachbarschaft über die Straße
hinweg bisher nicht ausgesetzt war, mag darin eine betriebliche Chance gelegen
haben, gegebenenfalls durch die Erwartung auf Beibehaltung dieser Situation.
Solche Chancen und Erwartungen gehören aber nicht zum Kern des
verfassungsrechtlich nach Art. 14 GG im gesetzlichen Rahmen geschützten
Eigentums. Der Eigentumsschutz bezieht sich nur auf den eingerichteten und
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Eigentums. Der Eigentumsschutz bezieht sich nur auf den eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb als Sach- und Rechtsgesamtheit, so dass
grundsätzlich nur ein Eingriff in die Substanz dieser Sach- und Rechtsgesamtheit
Art. 14 GG verletzen könnte (Leibholz/Rinck/Hesselberger, GG, Kommentar, 6. Aufl.
1989, Art. 14 Rn. 12 e) , was hier nicht der Fall ist.
Was die Besorgnis der Klägerin anlangt, sie müsse für die Zukunft mit einer
betrieblichen Erweiterung bzw. Umnutzung der Anlage rechnen, mag diese
Möglichkeit rechtlich nicht von vornherein ausgeschossen sein; diese unterliegt
dann formell und materiell gesetzlichen Genehmigungserfordernissen, bei deren
Erfüllung eine gewerbliche Anlage in der Nachbarschaft hinzunehmen ist. Ein
Recht, von der Nachbarschaft einer Abfallversorgungsanlage verschont zu bleiben,
kann weder aus Art. 14 GG noch § 8 Abs. 3 Nr. 3 AbfG hergeleitet werden (BVerwG
v. 3.9.1987 Buchholz 451.22 Nr. 23).
Soweit die Klägerin den Genehmigungsbescheid mit dem Vorbringen angreift, zur
gebotenen Deponieschonung könnten anderweitig Verträge von kurzer Laufzeit
mit Privatunternehmen geschlossen werden, die Verwertungskapazitäten frei
hätten, ist dies (rechtlich) irrelevant, weil sich die entsorgungspflichtigen
Körperschaften des öffentlichen Rechts darauf nicht einlassen müssen (§§ 3 Abs. 2
AbfG, 2 Abs. 3 HAbfG 1965 und § 1 Abs. 2 HAbfAG 1989).
Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154
Abs. 1 VwGO). Ihr waren auch die außergerichtlichen Auslagen der Beigeladenen
aufzuerlegen, denn dies entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), da die
Beigeladenen Anträge in dem Verfahren gestellt, und sich so einem eigenen
Kostenrisiko ausgesetzt haben.
Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ist nach §
167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO geboten.
Streitwert: 20.000 DM
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.