Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 22.01.2008

VG Frankfurt: juristische person, anerkennung, qualifikation, öffentlich, hessen, veranstaltung, zertifizierung, kinderarzt, facharzt, vollstreckung

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Gericht:
VG Frankfurt 12.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 E 1467/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 27 Abs 4 S 4 ÄBerufsO HE, §
27 Abs 4 Nr 3 ÄBerufsO HE
Zertifizierung der Lehrveranstaltung "Fortbildung zum
Männerarzt cmi"
Tenor
Die Klage wird abgewiesen
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger beantragte bei der Beklagten mit einem Online-Antrag vom 22.11.2006
die Anerkennung der von ihm geplanten ärztlichen Fortbildungsveranstaltung mit
dem Titel „Fortbildung zum Männerarzt cmi/Teil 1“, die vom 02. bis 03.02.2007 in
Frankfurt am Main stattfinden sollte. In dem Antrag ist als ärztlicher Leiter Prof. Dr.
J. angegeben, der gleichzeitig der 1. Vorsitzende des Klägers ist. Seit Februar 2005
hatte die Beklagte mehrfach von dem Kläger durchgeführte Veranstaltungen mit
dem genannten Titel als Fortbildungsveranstaltung anerkannt. Mit Schreiben vom
24.10.2006 hatte die Beklagte Prof. Dr. J. jedoch mitgeteilt, dass sie aus Gründen
des Patientenschutzes zukünftig keine Fortbildungsmaßnahmen mit dem Titel
„Männerarzt“ mehr zertifizieren würde. Bei einem medizinischen Laien könnte der
Eindruck erweckt werden, dass es sich bei der Bezeichnung „Männerarzt“ - mit
oder ohne Suffix „cmi e.V.“ um eine vergleichbare Qualifikation wie die
Bezeichnung „Kinderarzt“ oder „Frauenarzt“, also um Facharztkompetenzen,
handele. In Folge dessen wurde dem Kläger am 07.11.2006 antragsgemäß die
Veranstaltung „Fortbildung zur Männergesundheit /Teil 3“ anerkannt. Mit Bescheid
vom 29.11.2006 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 22.11.2006
unter Hinweis auf ihr Schreiben vom 24.10.2006 ab. Der Bescheid wurde Prof. Dr. J.
bekannt gegeben. Dieser legte gegen den Ablehnungsbescheid am 22.12.2006
Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid der Präsidentin der Beklagten vom
18.04.2007 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid
wurde dem Bevollmächtigten an einem nicht bekannten Datum zugestellt.
Prof. Dr. J. hat am 18.05.2007 die vorliegende Klage erhoben. In der mündlichen
Verhandlung hat der Bevollmächtigte erklärt, anstelle Prof. Dr. J. trete das
Fortbildungsinstitut e.V.
Der Kläger vertritt die Auffassung, er habe einen Anspruch auf Anerkennung der
von ihm geplanten Fortbildungsveranstaltung mit dem Titel „Fortbildung zum
Männerarzt cmi/Teil 1“. Nach § 27 Abs. 4 der Berufsordnung für Ärztinnen und
Arzte in Hessen dürfe der Arzt nicht nur die nach der Weiterbildungsordnung
erworbenen Bezeichnungen ankündigen, sondern auch sonstige ärztliche
Qualifikationen und hauptsächliche Tätigkeitsfelder, wenn im Rahmen der
Ankündigung in allein verständlicher Form deutlich herausgestellt würde, dass sie
nicht nach öffentlich- rechtlichen Vorschriften verliehen worden seien. Aus dem
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nicht nach öffentlich- rechtlichen Vorschriften verliehen worden seien. Aus dem
von der Klägerin für die geplante Veranstaltung gewählten Titel „Männerarzt cmi“
gehe eindeutig hervor, dass die erlangte ärztliche Qualifikation nicht nach
öffentlich-rechtlichen Vorschriften, sondern durch eine juristische Person des
Privatrechts, dem Fortbildungsinstitut e.V., verliehen würde. Entgegen der
Annahme der Beklagten sei es auch nicht zutreffend, dass der durchschnittlich
aufgeklärte Patient die Bezeichnung „Männerarzt“ wegen der Verwendung der
Silbe „Arzt“ - vergleichbar dem „Frauenarzt“ oder dem „Kinderarzt“ - als eine
Facharztbezeichnung verstehen würde. Es sei außerdem zweifelhaft, ob die
Beklagte ihre Fürsorgepflicht auch auf die Patienten erstrecken dürfte.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 29.11.20006 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 18.04.2007 aufzuheben und die Beklagte zu
verpflichten, den Zertifizierungsantrag des Klägers mit der Antragsnummer
06010274 (Fortbildung zum Männerarzt cmi) zu genehmigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, der ablehnende Bescheid in der Fassung des
Widerspruchsbescheides sei rechtmäßig und verletze somit den Kläger nicht in
seinen Rechten. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung der
Fortbildungsveranstaltung unter dem Titel „Männerarzt cmi“. Da die Teilnehmer
einer solchen Fortbildungsveranstaltung nach deren Absolvierung ein Zertifikat mit
diesem Titel erhalten sollen, den sie dann in ihrer Außenstellung gegenüber
Patienten nutzen könnten, würde den Patienten in irreführender Weise hier durch
eine mehrjährige Weiterbildung zum Facharzt suggeriert. Somit verstoße die
Fortbildungsveranstaltung gegen die Werbevorschriften des § 27 der
Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte in Hessen, so dass sie nach §§ 7 und 9 der
Fortbildungssatzung der Beklagten vom 09.04.2005 i.V.m. Kapitel III Nr. 1, 1.
Spiegelstrich der Richtlinie der Beklagten zur Anerkennung und Bewertung von
Fortbildungsmaßnahmen vom 06.12.2006 nicht anerkennungsfähig sei.
Das Gericht hat den Behördenvorgang (1 Hefter) beigezogen und ihn zum
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe
Bei der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Auswechselung des Klägers
handelt es sich um eine subjektive Klageänderung, die nach § 91 VwGO zulässig
ist, da die Beklagte ihre Einwilligung zum erfolgten Parteiwechsel erklärt hat.
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zertifizierung der
Lehrveranstaltung „Fortbildung zum Männerarzt cmi/Teil 1“. Der den
entsprechenden Antrag ablehnende Bescheid der Beklagten vom 29.11.2006 in
der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2007 ist rechtmäßig und
verletzt den Kläger dadurch nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 und Abs. 1
S. 1 VwGO).
Nach §§ 7 und 9 der Fortbildungssatzung der Beklagten vom 09.04.2005 in
Verbindung mit Kapitel III Nr. 1, 1. Spiegelstrich der Richtlinie der Beklagten zur
Anerkennung und Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen vom 06.12.2006 sind
Fortbildungsmaßnahmen unter anderem dann nicht anerkennungsfähig, wenn sie
den medizinisch-ethischen Grundsätzen und der Berufsordnung widersprechen. Da
die Teilnehmer der Veranstaltung ein Zertifikat mit dem Titel der Veranstaltung
erhalten würden, hätten sie die Möglichkeit durch Verwendung des Dokuments mit
dem Titel „Männerarzt cmi“ und/oder der Bezeichnung als solcher ein besonderes
Fachwissen anzukündigen. Nach § 27 Abs. 4 Nr. 3 der Berufsordnung für Ärztinnen
und Ärzte in Hessen können sonstige ärztliche Qualifikationen und hauptsächliche
Tätigkeitsfelder von einem Arzt angekündigt werden, wenn im Rahmen der
Ankündigung in allgemein verständlicher Form deutlich herausgestellt wird, dass
sie nicht nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften verliehen wurden. Das Gericht teilt
die Auffassung der Beklagten, dass diese Voraussetzungen hier nicht gegeben
sind. Bei der von dem Kläger geplanten Fortbildungsveranstaltung handelt es sich
um eine sonstige ärztliche Qualifikation. Zwar wird bei einer Ankündigung unter
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um eine sonstige ärztliche Qualifikation. Zwar wird bei einer Ankündigung unter
Verwendung des Zertifikats in allgemein verständlicher Form deutlich
herausgestellt, dass die Qualifikation nicht nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften
verliehen wurde. Als Veranstalter und damit Aussteller der Urkunde würde das
Fortbildungsinstitut e.V. und damit eine juristische Person des Privatrechts
erkennbar sein. So enthält der in der bisher vom Kläger benutzt Vordruck der
Zertifizierungsurkunde am oberen rechten Rand und in der Mitte des unteren
Randes einen - wenn auch klein gedruckten - Hinweis auf die Rechtsform des
Klägers als eingetragenen Verein. Anders verhält es sich jedoch dann, wenn die
Bezeichnung „Männerarzt cmi“ ohne das Zertifikat verwendet würde, wie dies in
erheblicher Anzahl erfolgen dürfte, etwa durch die Anbringung der Bezeichnung
„Männerarzt cmi“ auf dem Praxisschild. Allein durch den Zusatz „cmi“ wird
nämlich nicht deutlich herausgestellt, dass es sich nicht um eine nach öffentlich-
rechtlichen Vorschriften verliehene ärztliche Qualifikation handelt. Es muss davon
ausgegangen werden, dass der überwiegende Teil der Patientenschaft diesen
Zusatz als eine Abkürzung eines Begriffes aus dem Bereich der Medizin verstehen
wird, wie etwa den Zusatz „med“ bei einem Doktortitel. Dass nicht nur auf den
Empfängerhorizont von Ärzten und Einrichtungen im Gesundheitswesen sondern
auch auf die Patientenschaft abzustellen ist, ergibt sich bereits aus der Präambel
der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen. Darüber hinaus wird die
ganz überwiegende Anzahl der von einem Arzt vorgenommenen Ankündigungen
gerade die Patientenschaft als Zielgruppe ansprechen. In dieser zweiten
Alternative liegt also ein Verstoß gegen § 27 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 der Berufsordnung
vor.
Darüber hinaus würde die Verwendung der Bezeichnung „Männerarzt cmi“ auch
gegen § 27 Abs. 4 S.4 der Berufsordnung verstoßen. Nach dieser Bestimmung
dürfen andere ärztliche Qualifikationen nur angekündigt werden, wenn diese
Angaben nicht mit solchen nach geregeltem Weiterbildungsrecht erworbenen
Qualifikationen verwechselt werden können. Die Verwendung der genannten
Bezeichnung ist geeignet, bei Patienten die irrige Vorstellung herbeizuführen, bei
dem betreffenden Arzt handele es sich um einen Facharzt, also einen Arzt der sich
auf das Gebiet der Männerheilkunde („Andrologie“) spezialisiert hat. Die
Bezeichnung „Männerarzt“ suggeriert den Erwerb einer nach geregeltem
Weiterbildungsrecht erworbenen Facharztbezeichnung, vergleichbar den
Facharztbezeichnungen „Frauenarzt“ bzw. „Kinderarzt“ (vgl. Abschnitt B Nr. 7 und
Nr. 13 der Weiterbildungsordnung 2005).
Aus der Tatsache, dass die Beklagte in der Vergangenheit 11 Veranstaltungen des
Klägers mit dem Titel „Männerarzt cmi“ anerkannt hat, ergibt sich kein Anspruch
des Klägers auf Fortsetzung dieser fehlerhaften Verwaltungspraxis seitens der
Beklagten. Diese ist vielmehr nach dem Grundsatz der Gesetzesmäßigkeit der
Verwaltung verpflichtet, Veranstaltungen mit einem solchen Titel nicht mehr zu
zertifizieren.
Der Kläger hat als unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen (§
154 Abs. 1 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167
VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.