Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 31.05.2006

VG Frankfurt: kleine und mittlere unternehmen, beratung, zuschuss, zuwendung, form, sicherheitsleistung, behörde, vollstreckung, einzelrichter, teilhaber

1
2
3
4
5
Gericht:
VG Frankfurt 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 E 848/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
Art 3 Abs 1 GG
Zuwendung in Form eines Zuschusses zur
Unternehmensberatung
Leitsatz
Es ist rechtmäßig, wenn die Behörde eine Zuwendung nach den Richtlinien über die
Förderung von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen nur
gewährt, wenn sich aus dem schriftlichen Beratungsbericht ergibt, dass die Beratung
den Erfordernissen der Richtlinien entsprochen hat.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger stellte unter dem 09.12.2004 über die zuständige Leitstelle bei der
Beklagten einen Antrag auf einen Zuschuss zu einer Unternehmensberatung nach
den Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 11.09.2001
über die Förderung von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere
Unternehmen (BAnz S. 20313) in der Fassung der Fassung vom 15.04.2002 (BAnz
S. 8893) und vom 11.03.2003 (BAnz S. 5145). Gegenstand der Beratung war die
geplante Beteiligung des Klägers an einem bestehenden Unternehmen. Die
Beklagte lehnte den Antrag nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom
11.10.2005 ab. In den Gründen ist ausgeführt, dass die Beratung nicht förderfähig
sei, wie sich aus einem Schreiben der Leitstelle vom 01.02.2005 ergebe, auf das
der Kläger nicht mehr reagiert habe. In den Behördenakten befindet sich der
Entwurf eines Schreibens der Leitstelle vom 02.02.2005, in dem bemängelt wird,
dass der eingereichte Beratungsbericht weder eine richtliniengemäße Darstellung
der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens enthält, an dem die Beteiligung
erfolgen soll noch die Angabe, welche Aufgabe der Kläger dort künftig übernehmen
solle.
Dagegen hat der Kläger Widerspruch erhoben, mit dem er geltend machte, alle
erforderlichen Unterlagen vorgelegt zu haben. Mit Widerspruchsbescheid vom
02.02.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Am 02.03.2006 hat der Kläger Klage erhoben, die er nicht weiter begründet hat.
Der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend war, beantragt
sinngemäß,
den Bescheid vom 11.10.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 02.02.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
vom 02.02.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den
Zuschuss in Höhe von 1.200 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Sie führt im
Widerspruchsbescheid aus, dem vorgelegten Beratungsbericht sei nicht zu
entnehmen, inwieweit die Beteiligung des Klägers an dem bestehenden
Unternehmen zu einer tragfähigen Vollexistenz führt. Es werde weder dargestellt,
welche Aufgabe der Kläger dort erfüllen soll, noch seien die Rentabilitäts- und
Liquiditätsberechnungen näher erläutert und nachvollziehbar. Eine individuelle
Handlungsempfehlung fehle. Mangels solcher Empfehlungen könne der
Beratungsbericht nicht als Leitfaden für die Existenzgründung dienen.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 05.04.2006 auf den
Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat neben der
Gerichtsakte einen Hefter Behördenakten zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind
rechtmäßig. Die Beklagte gewährt den Zuschuss zu einer Unternehmensberatung
nicht nach Maßgabe gesetzlicher Vorgaben, aus denen sich ein Rechtsanspruch
für denjenigen ergeben könnte, der die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt,
sondern allein nach Maßgabe des Haushaltsplanes und der o.g. Richtlinien, bei der
es sich um ermessensbindende Verwaltungsvorschriften handelt. Gegenüber den
Bürgern ist sie allerdings zur Gleichbehandlung verpflichtet. Sie muss also bei ihrer
Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses in allen Fällen nach den
gleichen Kriterien vorgehen, wobei es nicht darauf ankommt, ob sich diese bereits
aus den Richtlinien ergeben oder ihrer ungeschriebenen Verwaltungspraxis
entsprechen.
Im vorliegenden Fall hat sie den Zuschuss aus Gründen abgelehnt, die sich
allerdings bereits aus den Richtlinien ergeben. So soll durch die Beratung nach Nr.
4.2 RL unternehmerische Entscheidungen vorbereitet, Verbesserungsvorschläge
entwickelt und Anleitung zur Umsetzung gegeben werden. Nach Nr. 4.2.1 soll
durch die Beratung geklärt werden, ob das Gründungsvorhaben zu einer
tragfähigen Vollexistenz führt. Das wesentliche Beratungsergebnis ist in einem
schriftlichen Beratungsbericht festzuhalten (Nr. 4.3).
Der Kläger hat jedoch von seiner Beraterin als schriftliches Ergebnis der Beratung
drei Hefter erhalten, die diese Bedingungen nicht erfüllen. Es bleibt völlig offen,
welche Aufgaben der Kläger in dem Betrieb übernehmen soll, an dem er sich
beteiligen will, und ob dies zu einer wirtschaftlichen Vollexistenz führet. Es ist aus
den Berichten nicht einmal zu entnehmen, ob der Kläger überhaupt in dem Betrieb
als Unternehmer tätig sein soll, oder ob er sich nur als stiller Teilhaber mit seinem
Kapital daran beteiligt. Es fehlen auch jegliche Handlungsempfehlungen. Es mag
zwar sein, dass die Beraterin dem Kläger diese Empfehlungen mündlich gegeben
hat. Das lässt die Beklagte aber nicht genügen. Denn nur anhand eines
schriftlichen Berichts kann sie überprüfen, ob eine Beratung erfolgt ist, die ihr Geld
wert war und aus der Sicht der Beklagten auch eine öffentliche Zuwendung
rechtfertigt.
Da die Beklagte in allen Fällen hinsichtlich des Inhalts des Beratungsberichts den
selben Maßstab anlegt, konnte sie auch im vorliegenden Fall darauf nicht
verzichten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124
Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO).
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.200 € festgesetzt (§ 13 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.