Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 06.11.2008

VG Frankfurt: fernmeldegeheimnis, verdacht, anforderung, daten, nachrichten, verfügung, erlass, vorverfahren, kontrolle, vollstreckung

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Gericht:
VG Frankfurt 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 K 628/08.F
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 10 GG, § 88 TKG, § 4 WpHG
Schutz von E-Mail-Daten durch das Fernmeldegeheimnis
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht richtete mit Bescheid vom
18.4.2007 ein Auskunfts- und Vorlageersuchen auf der Grundlage des § 4 Abs 3
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) an die Klägerin. Die Bundesanstalt sei bei
Ermittlungen einer ausländischen Wertpapieraufsichtsbehörde um Mithilfe gebeten
worden.
Die Klägerin habe am 13.3.2006 in einer Ad-hoc-Mitteilung bekanntgegeben, dass
sie sich entschieden habe, ein Übernahmeangebot für die X-AG abzugeben. Und
am 21.9.2006 habe die Klägerin eine Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht, in der der
Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an der Y-AG bekannt gegeben wurde. In beiden
Fällen lägen Anhaltspunkte für Verstöße gegen das Insiderhandelsverbot vor. Die
Klägerin werde insoweit zur Übermittlung einer Chronologie der Ereignisse sowie
einer Insiderliste mit sämtlichen Personen, die von den Übernahmevorhaben
aufgrund ihrer Tätigkeit bereits im Vorfeld erfahren haben könnten, aufgefordert.
Außerdem sollten gemäß Ziffer 5 des Bescheides alle Dokumente, E-Mails und
sonstige Kommunikationsmittel, die die namentlich bezeichneten ermittelten
Personen nutzten und die bestimmte Namen, Stichworte oder E-Mail-Adressen
enthielten, zur Verfügung gestellt werden.
Mit einer E-Mail vom 19.4.2007 teilte die Bundesanstalt der Klägerin mit, da Teile
der angeforderten Informationen schon vorlägen, sei nur noch auf Ziffer 5 des
Auskunftsersuchens einzugehen.
Hiergegen legte die Klägerin am 18.5.2007 Widerspruch ein. Aufgrund des
aufrechterhaltenen Auskunftsersuchens wäre die Klägerin gezwungen, auf die Mail-
Accounts der betreffenden Personen zuzugreifen. Die Mails enthielten
personenbezogene Daten und seien durch das Bundesdatenschutzgesetz und das
Telekommunikationsgesetz geschützt.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18.2.2008 zurückgewiesen.
Hintergrund des Auskunftsersuchens sei eine Anfrage der amerikanischen
Wertpapieraufsichtsbehörde SEC. Nachdem sich das Auskunftsersuchen zum Teil
erledigt habe, gehe es nur noch um die Vorlage der bezeichneten E-Mails (ohne
Anhänge), die von den ermittelten Mitarbeitern zwischen dem 1.5.2005 und dem
30.9.2006 empfangen oder gesendet wurden und bestimmte Schlüsselwörter
enthielten. Es lägen hinreichende Anhaltspunkte für mögliche Verstöße gegen das
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enthielten. Es lägen hinreichende Anhaltspunkte für mögliche Verstöße gegen das
Insiderhandelsverbot vor und die begehrten E-Mails seien auf andere, weniger
belastende Weise nicht zu erlangen.
Insbesondere sei das Auskunftsersuchen nicht nichtig im Sinne des § 44 Abs 2 Nr.
5 VwVfG, weil nicht die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt werde. Es sei
fraglich, ob ein Arbeitgeber, der seinen Beschäftigten die private Nutzung der
geschäftlichen E-Mail-Adressen gestattet habe, geschäftsmäßig
Telekommunikationsdienste erbringe. Zudem entspreche es der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts, dass gespeicherte Verbindungsdaten nach
Abschluss eines Übertragungsvorganges im Herrschaftsbereich eines
Telekommunikationsteilnehmers nicht durch Art 10 Abs 1 GG, sondern durch das
Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art 2 Abs 1 i. V. m. Art 1 Abs 1 GG)
geschützt würden. Jedenfalls könne aber ein Arbeitgeber, der die private Nutzung
geschäftlicher E-Mail-Adressen gestattet habe, bei einem Verdacht von Straftaten
auch private E-Mails von Arbeitnehmern kontrollieren. Ein Einverständnis des
Arbeitgebers zur privaten Nutzung geschäftlicher E-Mail-Adressen umfasse nicht
die Begehung offensichtlich rechtswidriger Taten. Dies gelte auch dann, wenn der
Verdacht einer Straftat wie Insiderhandel (§ 38 Abs 1 WpHG) im Raum stehe, bei
der sich der Arbeitnehmer neben dem strafrechtlichen Vorwurf auch gegen die
Interessen seines Arbeitgebers stelle. Im vorliegenden Fall bestehe der dringende
Verdacht, dass Verstöße gegen das Verbot des Insiderhandels erfolgt seien.
Das Auskunftsersuchen sei insgesamt rechtmäßig, es sei verhältnismäßig und
ermessensgerecht.
Am 5.3.2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Der Bescheid, soweit er angefochten
sei, sei nichtig bzw. rechtswidrig. Die Beklagte sei nicht berechtigt, die
angeforderten Vorgänge herauszuverlangen. Die Klägerin sei nämlich im
vorliegenden Zusammenhang als Telekommunikationsanbieter anzusehen und
unterliege insoweit dem Fernmeldegeheimnis gem. § 88
Telekommunikationsgesetz (TKG) i. V. m. Art 10 Abs 1 GG. Würde die Klägerin die
Mails ihrer Mitarbeiter auf die gewünschten Angaben durchforschen und die
entsprechenden Informationen weitergeben, würden ihre Verantwortlichen sich
gemäß § 206 Abs 1 StGB strafbar machen.
Die Klägerin setze ein herkömmliches Mailsystem ein. Ein- und ausgehende Mails
würden auf einem zentralen Rechner gespeichert. Die Nachrichten auf dem Server
würden jede Nacht und sodann wöchentlich gesichert. Die Wochensicherung würde
6 Wochen aufbewahrt und dann gelöscht. Im Übrigen hätten die Mitarbeiter die
Möglichkeit, Mails auf ihren Arbeitsplatzrechner zu kopieren bzw. zu archivieren.
§ 4 Abs 3 WpHG sei keine Rechtsgrundlage für einen Eingriff in den Schutzbereich
des § 88 TKG i. V. m. Art 10 Abs 1 GG. Eine Verwendung entsprechender
Erkenntnisse sei nur zulässig, wenn dies durch eine gesetzliche Vorschrift
vorgesehen sei und diese Vorschrift sich dabei ausdrücklich auf
Telekommunikationsvorgänge beziehe (§ 88 Abs 3 Satz 3 TKG).
Die Klägerin biete ihren Arbeitnehmern die Möglichkeit, das betriebliche E-Mail-
System auch für private Zwecke zu nutzen. E-Mail-Dienste seien dabei als
Telekommunikationsdienste zu bewerten. Im Ergebnis sei die Klägerin als
Diensteanbieter im Sinne des § 3 Nr. 6 TKG anzusehen und sie unterliege damit
dem Fernmeldegeheimnis. Das Fernmeldegeheimnis verbiete es der Klägerin, die
von der Beklagten verlangte inhaltliche Kontrolle der Mail-Nachrichten ihrer
Mitarbeiter auf bestimmte Schlüsselwörter vorzunehmen, die Mails mit diesen
Schlüsselwörtern zu kopieren oder auszudrucken und sie der Beklagten
vorzulegen. Soweit - wie hier - eine Trennung von dienstlichem und privatem
Mailverkehr nicht erfolge, gelte der Schutz für den gesamten Mailverkehr der
Arbeitnehmer. Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses entfalle auch nicht, wenn
die Mitarbeiter die Nachrichten auf ihren Rechnern gespeichert haben sollten. Zwar
habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die nach Abschluss des
Übertragungsvorgangs im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers
gespeicherten Verbindungsdaten nicht mehr durch Art 10 Abs 1 GG, sondern (nur)
noch durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geschützt seien. Dies
gelte jedoch nur für Endgeräte in privaten Wohnräumen des
Kommunikationsteilnehmers. Bei Rechnern am Arbeitsplatz würde aber weder der
rechtliche noch der tatsächliche Herrschaftsbereich des Arbeitgebers und
Dienstanbieters verlassen. Die Zugriffsmöglichkeiten würden vielmehr in gleicher
Weise bestehen bleiben und die Gefährdungslage der Betroffenen bestehe fort.
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Schließlich sei auch die getroffene Betriebsvereinbarung nicht geeignet, die
Klägerin gegenüber ihren Mitarbeitern von der Verpflichtung auf das
Fernmeldegeheimnis zu entbinden.
Die Klägerin beantragt,
Ziffer 5 des Bescheides der Beklagten vom 18.4.2007 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 18.2.2008 aufzuheben, soweit die Klägerin zur
Vorlage von E-Mails bestimmter Personen verpflichtet wird,
hilfsweise festzustellen, dass Ziffer 5 des genannten Bescheides nichtig ist, soweit
die Klägerin zur Vorlage von E-Mails bestimmter Personen verpflichtet wird
sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig
zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Anforderung der näher bezeichneten E-
Mails sei zu Recht erfolgt. Um dem Ersuchen der amerikanischen
Wertpapieraufsichtsbehörde SEC nachzukommen, werde der Bescheid auf § 7 Abs
7 i. V. m. § 4 Abs 3 WpHG gestützt. Die Befolgung des Bescheides habe nicht die
Verletzung des Post- bzw. Fernmeldegeheimnisses zur Folge.
Die Klägerin sei nicht als Diensteanbieter im Sinne des § 3 Abs 6 TKG anzusehen.
Sie erbringe Telekommunikationsleistungen nicht geschäftsmäßig und nicht
gegenüber „Dritten“. Es werde lediglich den Arbeitnehmern in geringem Umfang
die Nutzung des E-Mail-Systems erlaubt. Das Telekommunikationsgesetz sei unter
Beachtung von seinem Sinn und Zweck im Verhältnis Arbeitgeber - Mitarbeiter
nicht anwendbar.
Auch sei die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art 10 Abs 1 GG
zu berücksichtigen. Danach sei zwar der laufende Kommunikationsvorgang
geschützt, nicht aber die nach Abschluss dieses Vorgangs im Herrschaftsbereich
des Kommunikationsteilnehmers gespeicherten Daten. Mit anderen Worten, soweit
die E-Mail „ausgeliefert“ sei, ende der Schutzbereich von Art 10 Abs 1 GG.
Aber selbst wenn die hier betroffenen E-Mails dem Fernmeldegeheimnis
unterlägen, so sei in Fällen des Missbrauchs wie etwa bei einem Verdacht von
Straftaten der Arbeitgeber zu einer Kontrolle der Privatnutzung berechtigt. In
derartigen Missbrauchsfällen begebe sich ein Arbeitnehmer außerhalb eines
geschützten Bereichs. Im vorliegenden Fall bestehe der dringende Verdacht, dass
Verstöße gegen das Verbot des Insiderhandels erfolgt seien und hierbei handele
es sich um strafrechtlich ahndbare Verstöße. Das gewählte Vorgehen sei
erforderlich, um Straftaten aufzudecken, die ggf. Mitarbeiter der Klägerin
begangen haben oder an denen sie beteiligt sein könnten. Dies gelte auch, soweit
die zu erlangenden Erkenntnisse an die SEC zur Insiderverfolgung weitergegeben
werden sollten.
Der angefochtene Bescheid sei auch im Übrigen rechtmäßig und
ermessensgerecht. Es sei ein zeitlicher Rahmen und ein auf Stichworte
beschränktes Durchsuchungsziel vorgegeben. Der Erlass eines Vorlageersuchens
an die Insider selbst sei zwar an sich möglich, würde aber dazu führen, dass
etwaige Täter frühzeitig gewarnt würden und ihre etwaigen Taten gezielt
verschleiern könnten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wendet sich gegen einen Teil des ursprünglichen Bescheides der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 18.4.2007 und gegen den
Widerspruchsbescheid vom 18.2.2008. Gegenstand der Klage ist allein die
nunmehr im Widerspruchsbescheid konkretisierte Ziffer 5 des
Ausgangsbescheides, mit der der Klägerin aufgegeben wird, E-Mails von konkret
bestimmten Mitarbeitern mit konkret benannten Schlüsselwörtern aus der Zeit
vom 1.5.2005 bis zum 30.9.2006 vorzulegen.
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Die Klage ist nicht begründet. Die angegriffene Anforderung der Bundesanstalt ist
rechtmäßig. Sie verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten und verstößt auch nicht
gegen das Fernmeldegeheimnis.
Es handelt sich hier um ein Auskunfts- und Vorlageersuchen der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht vor dem Hintergrund einer Anfrage der
amerikanischen Wertpapieraufsichtsbehörde SEC wegen des Bestehens von
Anhaltspunkten für verbotenen Insiderhandel. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen
sind insoweit § 4 Abs 3 i. V. m. § 7 Abs 7 WpHG.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, die angefochtene Anforderung der
Bundesanstalt sei rechtswidrig bzw. nichtig, weil mit ihr das Fernmeldegeheimnis
des § 88 TKG i. V. m. Art 10 Abs 1 GG verletzt werde. Dies ist nicht zutreffend,
denn mit der angefochtenen Anforderung der Bundesanstalt wird im vorliegenden
Fall das Fernmeldegeheimnis nicht verletzt.
Dabei kann zunächst die Frage dahinstehen, inwieweit die Klägerin gegenüber
ihren Mitarbeitern gemäß § 88 Abs 2 TKG zur Wahrung des
Fernmeldegeheimnisses verpflichtet ist. Es bedarf hier keiner abschließenden
Klärung, ob die Klägerin in Bezug auf den vorliegenden Rechtsstreit als
„Diensteanbieter“ (§ 88 Abs 2 TKG) anzusehen ist. Hierzu wird vor allem in der
juristischen Literatur die Rechtsmeinung vertreten, dass ein Arbeitgeber, der
seinen Mitarbeitern das betriebliche Telekommunikationssystem nicht nur für eine
betriebliche, sondern auch für eine private Nutzung zur Verfügung stellt,
nachhaltig für Dritte und damit geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste
erbringe und insoweit zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet sei.
Selbst wenn sich das Gericht dieser Rechtsmeinung anschließen würde und wenn
nach dieser Vorgabe die Klägerin grundsätzlich an die Wahrung des
Fernmeldegeheimnisses gebunden wäre, würden aber die hier angeforderten E-
Mails dem Fernmeldegeheimnis nicht (mehr) unterliegen.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seinem Urteil vom 2.3.2006 (Az 2 BvR
2099/04, juris) mit dem Wesen des Fernmeldegeheimnisses befasst. Danach
schützt das Fernmeldegeheimnis die private Fernkommunikation und
gewährleistet deren Vertraulichkeit, wenn die Beteiligten wegen der räumlichen
Distanz auf eine Übermittlung durch andere angewiesen sind und deshalb in
besonderer Weise einem Zugriff Dritter ausgesetzt sein können. Das
Fernmeldegeheimnis schützt insoweit in erster Linie die Vertraulichkeit der
ausgetauschten Informationen und damit den Kommunikationsinhalt gegen
unbefugte Kenntniserlangung durch Dritte. Allerdings endet der Schutz des
Fernmeldegeheimnisses in dem Moment, in dem die Nachricht bei dem
Empfänger angekommen und der Übertragungsvorgang beendet ist. Denn die
spezifischen Gefahren der räumlich distanzierten Kommunikation bestehen im
Herrschaftsbereich des Empfängers, der eigene Schutzvorkehrungen gegen einen
ungewollten Datenzugriff treffen kann, nicht mehr. Die Nachricht ist mit dem
Zugang bei dem Empfänger nicht mehr den erleichterten Zugriffsmöglichkeiten
Dritter ausgesetzt, die sich aus der fehlenden Beherrschbarkeit und
Überwachungsmöglichkeit des Übertragungsvorgangs durch die
Kommunikationsteilnehmer ergeben. Die anschließend gespeicherten Inhalte und
Verbindungsdaten unterscheiden sich dann nicht mehr von Dateien, die der
Nutzer selbst angelegt hat.
Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben und unter Berücksichtigung der
konkreten Umstände des vorliegenden Falles kommt das Gericht zu dem
Ergebnis, dass in Bezug auf die von der Bundesanstalt angeforderten E-Mails ein
Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis aus den folgenden Gründen nicht
gegeben sein kann: Die Bundesanstalt hat mit Bescheid vom 18.4.2007 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2008 die Vorlage von E-Mails aus
der Zeit vom 1.5.2005 bis zum 30.9.2006 gefordert, es handelt sich also um E-
Mails, die mindestens 6 Monate vor dem Erlass des Bescheides eingegangen oder
gesendet worden waren. Nach den Angaben der Klägerin steht (bzw. stand) bei ihr
für die ein- und ausgehenden Mails ein zentraler Server zur Verfügung, auf dem
die Mails zunächst verbleiben (bzw. verblieben), aber nach sechs Wochen gelöscht
werden (bzw. wurden). Alle auf diesem zentralen Server am 30.9.2006
vorhandenen Mails waren also schon am 12.11.2006 gelöscht mit der Konsequenz,
dass diese Mails aufgrund des Vorlageersuchens der Bundesanstalt vom
18.4.2007 nicht mehr vorgelegt werden konnten und nicht mehr vorgelegt werden
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18.4.2007 nicht mehr vorgelegt werden konnten und nicht mehr vorgelegt werden
brauchten und folglich eine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses insoweit auch
nicht mehr in Betracht kommen konnte.
Die Klägerin hat weiterhin mitgeteilt, dass ihre Mitarbeiter die Möglichkeit haben
(bzw. hatten), die Mails an eine andere Stelle zu kopieren und sie dort zu
speichern oder zu archivieren, so etwa auf einem Rechner am Arbeitsplatz. Dies
bedeutet jedoch, dass die Mitarbeiter hierzu ausdrücklich selbst aktiv werden
müssen (bzw. mussten). Sobald aber Mail-Empfänger oder Mail-Versender ihre E-
Mails aus dem eigentlichen Übertragungsvorgang herauslösen und sie selbst
platzieren, speichern oder in anderer Weise verarbeiten, ist das
Fernmeldegeheimnis nicht mehr betroffen. Das Fernmeldegeheimnis betrifft nur -
wie bereits dargelegt - den Zeitraum des Übertragungsvorgangs, endet aber,
wenn der Übertragungsvorgang abgeschlossen ist und der Empfänger das weitere
Schicksal der Mail bestimmt und hierfür auch die Verantwortung übernehmen kann
und muss.
Mit anderen Worten: Soweit Mails aus dem Zeitraum vom 1.5.2005 bis zum
30.9.2006 auf dem zentralen Server der Klägerin belassen worden waren, waren
sie zum Zeitpunkt des Vorlageersuchens der Bundesanstalt bereits gelöscht. Sie
waren damit vom Vorlageersuchen nicht umfasst (und eine Verletzung des
Fernmeldegeheimnisses ist ausgeschlossen). Soweit Mails aus dem Zeitraum vom
1.5.2005 bis zum 30.9.2006 zu irgendeinem Zeitpunkt an eine andere Stelle des
(betrieblichen) Telekommunikationssystems transferiert wurden - und dies wäre
wohl nur durch die jeweils Berechtigten möglich gewesen - endete der Schutz des
Fernmeldegeheimnisses zum Zeitpunkt dieser Aktivität. Entsprechende Mails
wären zum Zeitpunkt des Vorlageersuchens der Bundesanstalt zwar
möglicherweise (außerhalb des zentralen Servers) noch vorhanden und insoweit
vom Vorlageersuchen umfasst. Diese Mails unterlägen aber nicht mehr dem
Schutz des Fernmeldegeheimnisses und ihre Vorlageanforderung auf der
Grundlage des § 4 Abs. 3 WpHG begegnet insoweit keinen rechtlichen Bedenken.
Es ist zwar richtig, dass sich Mail-Dokumente nach einer Transaktion oder
Speicherung innerhalb des betrieblichen Telekommunikationssystems durch den
Berechtigten auch weiterhin in gewisser Weise im Herrschaftsbereich des
Arbeitgebers befinden. Allerdings ist der Berechtigte nun nicht mehr den
spezifischen Zugriffsgefahren des Übertragungsvorgangs ausgesetzt, ohne sich
dem entziehen zu können. Seit seiner Kenntnisnahme und seiner weiteren
Aktivität hat es der Berechtigte jetzt selbst in der Hand, an welcher Stelle er das
Mail-Dokument verbleiben lassen will, ob er es löschen will oder ob er es vielleicht
gar ausdrucken und in einem sicheren privaten Safe verwahren will. Wenn der
Berechtigte jedenfalls die eigene Entscheidung trifft, das Mail-Dokument an einer
selbst gewählten Stelle im betrieblichen Telekommunikationssystem verbleiben zu
lassen, steht ihm dafür ein unbefristeter Schutz durch das Fernmeldegeheimnis
nicht mehr zur Seite.
Im Übrigen sind keine Anhaltspunkte deutlich geworden, dass der angefochtene
Teil der Entscheidung der Bundesanstalt in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden
sein könnte.
Da die Klägerin mit ihrer Klage unterlegen ist, hat sie gemäß § 154 Abs 1 VwGO die
Kosten des Verfahrens zu tragen. (Eine Entscheidung über die Hinzuziehung eines
Bevollmächtigten im Vorverfahren erübrigt sich damit.)
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V.
m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.