Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 22.11.2004

VG Frankfurt: aufschiebende wirkung, vag, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, juristische person, öffentliches interesse, vollziehung, androhung, unfall, auskunftserteilung, hauptsache

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Gericht:
VG Frankfurt 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 G 4052/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 83 Abs 2 S 1 VAG , § 89a
VAG
Leitsatz
Für eine Maßnahme gemäß § 83 Abs. 2 Satz 1 VAG genügt es, wenn aufgrund der
Tatsachen eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass ein erlaubnispflichtiges
Versicherungsgeschäft vorliegt. Bei einer derartigen Verdachtsprüfung können noch
Zweifel über einzelne Merkmale einer eventuellen Versicherungstätigkeit bestehen.
Entsprechende Maßnahmen dürfen hingegen nicht "ins Blaue hinein" erlassen werden.
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragstellerinnen haben die Kosten des
Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Antragstellerinnen zu 1) bis 3) sind Mitglieder einer Unternehmensgruppe
(Lottoteam), die sich auf den Abschluss und die Betreuung von so genannten
System-Lottospielen spezialisiert hat. Die Antragstellerin zu 4) ist Vorstand der
Antragstellerin zu 1) sowie Geschäftsführerin der Antragstellerin zu 3).
Mit Schreiben vom 14.03.2003 teilte die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der T-AG, der Rechtsvorgängerin der
Antragstellerin zu 1), mit, dass Anhaltspunkte vorlägen, die darauf hindeuten, dass
mit der Antragstellerin zu 3) eine Kooperation unterhalten werde und die T-AG
Krankenschutz für Reisen im Ausland sowie Unfallschutzleistungen für alle Lotto-
Team-Mitspieler des Vertragstyps "Lotting Plus" der Antragstellerin zu 3) anbiete.
Hierbei handele es sich möglicherweise um ein erlaubnispflichtiges
Versicherungsgeschäft. Zwecks Klärung bat die BaFin um Zusendung verwendeter
Druckstücke, Werbe- sowie Vertragsunterlagen sowie um Erläuterung der
Geschäftstätigkeit.
Die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin zu 1) teilte mit Schreiben vom
14.04.2003 mit, dass weder von dieser noch von der Antragstellerin zu 3) ein
erlaubnispflichtiges Versicherungsgeschäft betrieben werde. Es fehle das Merkmal
der Entgeltlichkeit. Dies wird näher dargelegt, worauf Bezug genommen werden
kann (Bl. 67, 68 d. Behördenakte).
Mit Schriftsatz vom 11.06.2003 wies die BaFin die Rechtsvorgängerin der
Antragstellerin zu 1) darauf hin, dass sie die Auffassung der Unentgeltlichkeit nicht
teile und beabsichtige, eine Untersagungsverfügung zu erlassen. Hierzu gab sie
der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin zu 1) Gelegenheit zur Stellungnahme.
Mit Schreiben vom 01.07.2003 teilte der Prozessbevollmächtigte der
Rechtsvorgängerin der Antragstellerin zu 1) der BaFin mit, dass die T-AG sowie die
anderen beteiligten Unternehmen Werbung und Weiterverbreitung der
Prospekturen zu dem beanstandeten "Versicherungsgeschäft" eingestellt hätten.
Es sei beabsichtigt, mit der BaFin einen Weg zu finden, wie Werbung und
Kundenbindung mittels eines Angebots von kostenlosem Versicherungsschutz für
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Kundenbindung mittels eines Angebots von kostenlosem Versicherungsschutz für
Unfall bzw. Krankheit auf Auslandsreisen durchgeführt werden könne. Neue
Verpflichtungen würden nicht eingegangen, bevor eine abgestimmte
Vorgehensweise vorliege.
Mit Schreiben vom 13.08.2003 legte der Prozessbevollmächtigte der
Rechtsvorgängerin der Antragstellerin zu 1) neu konzipierte Werbeunterlagen vor
und verwies darauf, dass es eine Kalkulation, wonach ein bestimmter Teil des
Spieleinsatzes für Versicherungsschutz zuzuordnen sei, nicht gäbe. Im Übrigen
handele es sich bei der Leistungszusage um eine Zusage, die jederzeit verändert
werden oder entfallen könne. Ein Anspruch der Kunden des System-Spiels sei nur
insoweit gegeben, als er dann, wenn er auf Reisen sei, nicht für diese Reise die
Zusage entzogen bekommen könne. Auch nur wenn ein Unfall vor einem Widerruf
passiere, sei die Zusage nicht widerrufbar. Vor dem Hintergrund dessen könne
nicht von einem Versicherungsgeschäft gesprochen werden. Mit diesem
Schreiben, so die Antragstellerinnen, habe die Abstimmung mit der
Antragsgegnerin zur einvernehmlichen Fortführung des Marketinginstrumentes der
Antragstellerin zu 2) fortgesetzt werden sollen; die neu konzipierten
Werbeunterlagen seien nie zum Einsatz gekommen.
Mit Schreiben vom 15.08.2003 an die Antragstellerinnen zu 1) bis 4) bat die BaFin
die Antragstellerinnen, alle verwendeten Druckstücke, Werbe- sowie
Vertragsunterlagen zu übersenden, die im Zusammenhang mit dem
Systemspielangebot und dem darüber hinausgehenden Angebot von Unfall- und
Auslandsreisekrankenschutz stünden, ferner um Erläuterung der diesbezüglichen
Geschäftstätigkeit, ferner der Mitteilung der Anzahl der Verträge mit Kunden,
ferner der Vorlage von Kopien der Versicherungsscheine und der
Versicherungsbedingungen. Das Auskunftsbegehren beruhe § 83 Abs. 2 S. 1 VAG.
Die BaFin gab den Antragstellerinnen Gelegenheit, im Hinblick auf den Erlass eines
zwangsgeldbewährten Auskunfts- und Vorlegungsersuchens sowie im Hinblick auf
eine zwangsgeldbewährte Untersagung der beanstandeten Geschäftstätigkeit
Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 02.09.2003 teilte der Prozessbevollmächtigte der
Antragstellerinnen der BaFin mit, dass die beanstandete Werbung mit
"Versicherungsschutz" ausgesetzt sei, bis die Angelegenheit geklärt sei. Ein
"Versicherungsgeschäft" werde von allen Antragstellerinnen nicht betrieben. Eine
weitere Reaktion seitens der Antragstellerinnen erfolgte nicht.
Mit Schreiben vom 20.11.2003 forderte die BaFin die Antragstellerinnen deshalb
nochmals entsprechend auf.
Mit Schreiben vom 18.03.2004 forderte die BaFin die Antragstellerinnen nochmals
entsprechend auf.
Mit Schreiben vom 24.06.2004 teilte der Verfahrensbevollmächtigte der
Antragstellerinnen mit, dass ihm nur eine auszugsweise Akteneinsicht gewährt
worden sei und eine kooperative Zusammenarbeit erst erfolge, soweit vollständige
Akteneinsicht gewährt werde. Da auch wegen einer Straftat gem. § 140 VAG
ermittelt werde, würden die hinter den Antragstellerinnen stehenden natürlichen
Personen von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen.
Mit Bescheiden in der Form beglaubigter Abschriften vom 19.08.2004, dem
Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerinnen mit Anschreiben vom
19.08.2004 mit Zustellungsurkunde übersandt, ersuchte die BaFin die
Antragstellerinnen um Auskunftserteilung und Unterlagenvorlage mit folgender
Maßgabe:
"1. Sämtlichen Geschäfts-, Konto-, Vertrags- und Werbeunterlagen, die Sie im
Rahmen von Systemspielangeboten und den hiermit im Zusammenhang
stehenden Leistungen von Unfall- und Auslandsreisekrankenschutz verwenden,
sowie mir Ihre diesbezügliche Geschäftstätigkeit ausführlich zu erläutern. 2.
Mitteilung darüber, mit welchen Unternehmen Sie im Rahmen von
Systemspielangeboten und den hiermit im Zusammenhang stehenden Leistungen
von Unfall- und Auslandsreisekrankenschutz zusammenarbeiten und Vorlage der
Vertragsunterlagen über die Rechtsbeziehungen mit diesen Unternehmen. 3.
Auflistung aller Systemspielkunden mit vollständiger Anschrift, mit denen
Vertragsverhältnisse über Leitungen von Unfall- und Auslandsreisekrankenschutz
begründet wurden, einschließlich der Übersendung von Abschriften der
Geschäftsunterlagen, aus denen der jeweilige Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit
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Geschäftsunterlagen, aus denen der jeweilige Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit
den jeweiligen Kunden und die jeweilige Laufzeit des Vertrages hervorgehen. 4.
Mitteilung, seit wann Sie die in Rede stehende Geschäftstätigkeit ausüben."
Ferner drohte die BaFin den jeweiligen Antragstellerinnen die Festsetzung eines
Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,-- € für den Fall an, dass sie dem Ersuchen
nicht oder nicht vollständig innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des
Bescheides nachkommen sollten. Insoweit ordnete die BaFin die sofortige
Vollziehung an.
Tatsachen rechtfertigten die Annahme, dass die Antragstellerinnen
erlaubnispflichtige Versicherungsgeschäfte betrieben. Der Sachverhalt sei
zunächst umfassend aufzuklären, um prüfen zu können, ob und ggf. in welchem
Umfang tatsächlich erlaubnispflichtige Geschäfte betrieben würden. Auskünfte
über Fragen, deren Beantwortung dazu führe, sich der Gefahr einer
strafrechtlichen Verfolgung auszusetzen, könnten gem. § 83 Abs. 6 VAG
verweigert werden. Die Vorlegungspflicht werde hiervon nicht berührt. Die
Androhung eines Zwangsgeldes sei gerechtfertigt und geboten. Das angedrohte
Zwangsgeld liege im unteren Bereich. Es sei im öffentlichen Interesse geboten, die
sofortige Vollziehung der Zwangsgeldandrohung anzuordnen. Ohne diese
Anordnung sei die unverzügliche Durchsetzung des Auskunfts- und
Vorlegungsersuchens gefährdet. Das angedrohte Zwangsmittel sei mit dem kraft
Gesetzes sofort vollziehbaren Auskunfts- und Vorlegungsersuchen und dessen
Zweck untrennbar verbunden. Das Ersuchen und dessen unmittelbare
Durchsetzung liefe andernfalls leer.
Ausweislich der Postzustellungsurkunde erfolgte die Zustellung am 23.08.2004.
Mit Schriftsatz vom 06.09.2004 legten die Antragstellerinnen Widerspruch gegen
die Bescheide vom 19.08.2004 ein.
Mit Schriftsatz vom 06.09.2004, dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
zugegangen an diesem Tag, haben die Antragstellerinnen um einstweiligen
Rechtschutz gem. § 80 Abs. 5 VwGO nachgesucht.
Das Aussetzungsinteresse der Antragstellerinnen überwiege das
Vollzugsinteresse. Die Verfügungen in den Bescheiden vom 19.08.2004 seien
rechts- und zweckwidrig und verletzten die Antragstellerinnen in ihren Rechten.
Die Bescheide seien unter Berücksichtigung der Zustellungsvorschriften des
Verwaltungszustellungsgesetzes nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden.
Da es sich vorliegend unter anderem um die Androhung eines Zwangsgeldes
handele, die mit den zugrundeliegenden Verwaltungsakten verbunden worden sei,
sei der Verwaltungsakt gem. § 13 Abs. 7 VwVG zuzustellen. Die Antragsgegnerin
habe die erlassenen Bescheide jedoch lediglich als Anlage zu einem Anschreiben
in Form einer Abschrift zugestellt. Damit sei nicht das jeweilige Original der
Bescheide an die Verfahrensbevollmächtigten versandt worden. Damit liege keine
wirksame Zustellung und somit keine wirksame Bekanntgabe der Verwaltungsakte
vor. Eine Heilung dieses Zustellungsmangels gem. § 9 VwZG könne nicht
eintreten.
Ferner erschließe sich nicht, an wen sich der Bescheid gegenüber dem Lotto-Team
P. GmbH, zu Händen Frau M richten solle. Mit der entsprechenden Adressierung
lasse sich nicht eindeutig erkennen, ob hiermit die natürliche Person oder die
Geschäftsführung der GmbH angesprochen werden solle. Im Übrigen existiere ein
weiterer Bescheid, gerichtet an die Lotto-Team P. GmbH. Ein Schreiben an die
Antragstellerin zu 4) sei an diese, unter der Geschäftsadresse der Antragstellerin
zu 3), zu richten gewesen.
Die unter Ziffer 1. bis 4. aufgeführten Verwaltungsakte in den Bescheiden vom
19.08.2004 seien ferner materiell rechtswidrig. Weder ursprünglich noch zum
jetzigen, entscheidenden Zeitpunkt übten die Antragstellerinnen
erlaubnispflichtige Versicherungsgeschäfte aus. Es fehle an der Entgeltlichkeit. Die
bis zum Juli 2003 erbrachten zusätzlichen Serviceleistungen in Form des Kranken-
und Unfallschutzes seien kosten- und damit entgeltfrei erfolgt. Erst nachdem ein
Vertrag über die Dienstleistung "Lotto über Systemspiel" telefonisch
abgeschlossen worden sei, der sich ausschließlich auf das System Lottospiel
bezogen habe, sei, mit Zugang der AGB der Antragstellerin zu 2), der Hinweis auf
die kostenfreie Zusatzleistung erfolgt. Selbst wenn man bis zum Juli 2003 von
einem erlaubnispflichtigen Versicherungsgeschäft ausgehe, sei dies nicht mehr
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einem erlaubnispflichtigen Versicherungsgeschäft ausgehe, sei dies nicht mehr
der Fall. Der streitgegenständliche Flyer zum Unfall- und Krankenschutz werde seit
Juli/August 2003 nicht mehr verwendet. Am 21.07.2003 sei lediglich noch ein Flyer
zu Informationszwecken an eine Journalistin der Zeitschrift Finanztest übersandt
worden. § 83 Abs. 2 VAG stelle auf das Betreiben und nicht auf das
Betriebenhaben ab, so dass das entscheidende Merkmal für etwaige
Auskunftsansprüche ein gegenwärtiges unerlaubtes Versicherungsgeschäft sei.
Die Antragstellerin zu 2) habe die angebotenen Zusatzleistungen eingestellt.
Bestehe nun aber das vermeintlich erlaubnispflichtige Geschäft nicht mehr,
bestehe auch im versicherungsaufsichtsrechtlichen Sinne keine Veranlassung
mehr, eine Auskunft einzuholen. Die Antragsgegnerin dürfe nur im Rahmen der
Gefahrenabwehr tätig werden. Das Aufsichtsziel sei mit der Einstellung der
Zusatzleistungen erreicht. Eine Gefährdung der Interessen und Belange der
Versicherten liege nicht vor. Dies gelte auch vor dem Hintergrund der
bestehenden Verträge mit Kunden. Im Hinblick auf die Fluktuation der Lotto
spielenden Kunden sei von einer immer kleineren Gruppe der die Zusatzleistung
genießenden Vertragspartner auszugehen.
Es bestehe Anlass zur Annahme, die Antragsgegnerin verfolge mittlerweile nicht
mehr verwaltungsrechtliche "Missstände", sondern sei in ihrer Funktion als
zuständige Behörde für Ordnungswidrigkeiten tätig. Hierfür stehe ihr das
Instrument des § 83 VAG aber nicht zur Verfügung. Sie müsse vielmehr die
spezifischen Regelungen des OwiG einhalten. Dies wird näher dargelegt, worauf
Bezug genommen werden kann.
Unterstelle man einen Anspruch seitens der BaFin so bestehe er nicht in der, in
den Bescheiden dargelegten Art, Weise und Umfang. Hinsichtlich der Ziffer 1)
ersuche die BaFin um Vorlage von Unterlagen, die "verwendet werden". Da die
Zusatzleistungen bereits 2003 eingestellt worden seien, würden gegenwärtig keine
Unterlagen verwendet.
Auch eine Interessenabwägung falle zugunsten der Antragstellerinnen aus. Eine
besondere Eilbedürftigkeit sei nicht ersichtlich. Die BaFin selbst habe zwischen den
einzelnen Aufforderungen erhebliche Zeit verstreichen lassen. Ferner sei im
Hinblick darauf, dass eine Informationspreisgabe endgültig sei, ein erhebliches
Aussetzungsinteresse der Antragstellerinnen gegeben. Ferner weigerten sich die
Antragstellerinnen zu Recht, die gewünschten Informationen zu erteilen, da ihnen
selbst unter Hinweis der BaFin auf § 84 VAG kein begründetes Auskunftsrecht
gegeben worden sei.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bzgl. der Zwangsgeldandrohung sei
bereits aus formellen Gründen aufzuheben. Sie entspreche nicht den
Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Die Begründung stelle lediglich auf die
vom Gesetzgeber gewollte grundsätzliche Rechtslage ab, bei der der Widerspruch
gegen Maßnahmen nach § 83 VAG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung
entfalte, während ihre zwangsweise Durchsetzung und die Androhung des
Zwangsmittels grundsätzlich Kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung entfalte. Diese
gesetzgeberische Wertung könne nicht automatisch, ohne Abstellung auf den
Einzelfall, unterlaufen werden.
Die Androhung des Zwangsmittels sei auch materiell rechtswidrig. Dies ergebe
sich bereits aus dem Umstand, dass der mit dem Zwangsgeld durchzusetzende
Verwaltungsakt rechtswidrig sei. Im Hinblick auf die mit dem Zwangsgeld
verfolgten Erläuterungen im Sinne der Ziffer 1 des Bescheides beriefen sich die
Antragstellerinnen rechtmäßig auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 83 Abs.
6 VAG. Die Antragstellerinnen seien nicht verpflichtet, Erläuterungen zu erteilen.
Bei ihrer Zwangsgeldandrohung habe die BaFin nicht differenziert zwischen
Nichterfüllung des Anspruches auf Herausgabe von Unterlagen und dem
Auskunftsanspruch, dem ein Verweigerungsrecht gegenüberstehe. Dies sei
unverhältnismäßig. Auch im Hinblick auf die abverlangte Mitteilung in Ziffer 2 und 4
des Bescheides greife das Auskunftsverweigerungsrecht. Die Frist von zwei
Wochen sei zu kurz bemessen. Es sei weder erfüll- noch zumutbar, die
erforderlichen Informationen zu beschaffen. Ferner bleibe den Antragstellerinnen
bei dieser Frist eine wirksame Anfechtungsmöglichkeit nicht erhalten. Die Höhe
des festgesetzten Zwangsgeldes sei unverhältnismäßig. Da es sich bei der
Besetzung der Organe der juristischen Personen teilweise um die selbe natürliche
Person handele, komme es zur Vervierfachung der Sanktion.
Die Antragstellerinnen beantragen,
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1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragsteller vom 06.
September 2004 gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 19.08.2004
(Aktenzeichen: Q 32 - VAG (15721) anzuordnen,
2. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerinnen vom 06.
September 2004 gegen die Verfügungen der Antragsgegnerin vom 19.08.2004
(Aktenzeichen: 32 - VAG (15721) hinsichtlich der Androhung des Zwangsgeldes
wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen
Verfügungen überwiege das private Aufschubinteresse der Antragstellerinnen.
Die Auskunfts- und Vorlegungsersuchen seien rechtmäßig.
Ermächtigungsgrundlage sei § 83 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 Nr. 1 VAG.
Der Auskunftsanspruch könne sich gegen die Antragstellerin zu 4) richten, da § 83
Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 VAG die Inanspruchnahme von Mitglieder der Organe als
natürliche Personen vorsehe. Die Antragstellerin zu 4) sei somit als natürliche
Person und als Mitglied des Vorstandes der Antragstellerin zu 1) und einziges
Mitglied der Geschäftsführung der Antragstellerin zu 3) richtige Adressatin.
Unerheblich sei, dass ein weiterer Bescheid an die Antragstellerin zu 3) gerichtet
worden sei. Hiermit werde das Auskunfts- und Vorlegungsersuchen an die
juristische Person GmbH gerichtet, dessen Organ die Antragstellerin zu 4) sei. Eine
Rechtsunsicherheit durch die Adressierung "zu Händen Frau M" entstehe nicht.
Aus der heranzuziehenden Begründung des Bescheides lasse sich entnehmen,
dass sich der Auskunftsanspruch an die Antragstellerin zu 4) als natürliche Person
in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Vorstandes der Antragstellerin zu 1) und
Mitglied der Geschäftsführung der Antragstellerin zu 3) und somit als "Mitglied des
Organs" richte.
Nach den der BaFin vorliegenden Informationen und Unterlagen lägen
Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigten, dass die Antragstellerinnen zu
1) bis 3) auch derzeit Versicherungsgeschäfte ohne die erforderliche Erlaubnis
betrieben. Die vorgelegten neukonzipierten Werbeunterlagen hätten den Verdacht
des Betreibens von Versicherungsgeschäften ohne die erforderliche Erlaubnis nicht
entkräften können. Dies wird anhand der vorgelegten Werbeunterlagen (Bl. 106 -
113 der Behördenakte) näher dargelegt, worauf Bezug genommen werden kann.
Zudem seien der BaFin von dritter Seite Werbeunterlagen aus dem Firmenverbund
der Antragstellerinnen überreicht worden, die nach dem 01.07.2003 nach außen
versandt worden seien (Bl. 97 - 102). Vor dem Hintergrund dieser
Werbeunterlagen bestehe Anlass zu der Vermutung, dass Versicherungsgeschäfte
ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben würden.
Die Entgeltlichkeit der Versicherungsgeschäfte liege vor. Die Versicherten leisteten
durch die Zahlung der Mitspielbeträge ein Entgelt. Dieses Entgelt werde als
Ausgleich für die Gewährung von Unfall- Krankenschutzleistungen gezahlt. Da nach
allgemeiner Lebenserfahrung bei der Übernahme und Gewährung von
Versicherungsschutz mit der Entstehung von Kosten zu rechnen sei, müsse auch
der Versicherungsnehmer die Vorstellung entwickeln, dass der
Versicherungsträger ein Entgelt für seine Leistungen beanspruchen werde. Werde
kein gesonderter Preis für die übernommenen Versicherungsleistungen
ausgewiesen, könne der Teilnehmer bei Lotting Plus davon ausgehen, dass diese
Kosten durch seinen Mitspielbeitrag abgegolten würden. Für die Entgeltlichkeit
spreche weiterhin, dass die Antragstellerin zu 1) nach den vorliegenden
Unterlagen 19,2 % der auf dem Einzahlungskonto der Antragstellerin zu 2)
eingehenden Beträge erhalten habe. Für die ab dem 01.07.2003 betriebenen
Geschäfte sei der Einwand der mangelnden Entgeltlichkeit bisher auch nicht
vorgetragen.
Der Vortrag der Antragstellerinnen, der Kundenstamm gehe auf den Juli 2000
zurück und sei nur noch gering, sei unbeachtlich, da es sich vorliegend um einen
Auskunftsanspruch nach § 83 VAG handele. Angesichts des Schreibens der
Antragstellerinnen vom 13.08.2003 samt Anlagen sowie der von dritter Seite
übersandten Werbeunterlagen, die von der Antragstellerin zu 3) Ende Juli
(Anmerkung: 2003) versandt worden sei, bestehe Anlass zu der Vermutung, dass
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(Anmerkung: 2003) versandt worden sei, bestehe Anlass zu der Vermutung, dass
auch nach dem 01.07.2003 Versicherungsleistungen weiterhin erbracht würden.
Es handele sich vorliegend ausschließlich um ein Verwaltungsverfahren zur
Verfolgung möglicher unerlaubt betriebener Versicherungsgeschäfte. Auf mögliche
Ordnungswidrigkeitsverfahren weise die BaFin lediglich vorsorglich hin.
Die abschließende Interessenabwägung falle nicht zugunsten der
Antragstellerinnen aus. Der Gesetzgeber haben mit § 89 a VAG zum Ausdruck
gebracht, dass Anordnungen nach § 83 VAG typischerweise keinen Aufschub
duldeten. Es bedürfe besonderer Umstände, um eine hiervon abweichende
Entscheidung zu rechtfertigen. Solche Umstände seien nicht vorgetragen. Es
könne von den Antragstellerinnen auch nicht vorgebracht werden, die Herausgabe
von Informationen führe zu irreparablen Schäden im Hinblick auf mögliche
Ordnungswidrigkeits- bzw. Strafrechtsverfahren. Dieser Vortrag müsse ggf. dort
gemacht werden. Auch sei den Antragstellerinnen Akteneinsicht gewährt worden,
wobei § 84 VAG berücksichtigt worden sei. Gegenstand der Schweigepflicht seien
alle vertraulichen Informationen, die die Schweigepflichtigen bei ihrer Tätigkeit
erhielten. Dies könnten auch Informationen über Dritte sein, die den Betroffenen
nicht zu offenbaren seien.
Auch die Androhung der Festsetzung des Zwangsgeldes sei rechtmäßig. Sie
beruhe auf § 13 Abs. 1 S. 1 VerwVG i.V.m. § 17 FinDAG. Die gesetzte Frist von zwei
Wochen sei angemessen, Unterlagen aus dem laufenden Geschäftsbetrieb
vorzulegen, die vorzuhalten seien, und Auskünfte zu den Geschäften zu erteilen.
Die Antragstellerinnen könnten sich auch nicht auf die Verhinderung einer
wirksamen Anfechtungsmöglichkeit berufen, da der zugrundeliegende
Grundverwaltungsakt sofort vollziehbar sei. Wenn ein Rechtsbehelf kraft Gesetzes
keine aufschiebende Wirkung habe, dürfe die Androhungsfrist kürzer als einen
Monat sein. Die Androhung des Zwangsgeldes sei auch im Hinblick auf ein
Aussageverweigerungsrecht nach § 83 Abs. 6 VAG verhältnismäßig. Es sei den
Antragstellerinnen unbenommen, sich im Rahmen der Auskunftserteilung ggf. auf
ein Auskunftsverweigerungsrecht zu berufen. Die nicht vom
Auskunftsverweigerungsrecht umfassten Unterlagen seien jedoch in jedem Falle
vorzulegen und bei nichtvollständiger Vorlage sei das volle Zwangsgeld
festzusetzen. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes sei im Hinblick auf einen
Höchstbetrag von 250.000,-- € angemessen. Die Androhung bewege sich weit im
unteren Bereich. Es gebe auch keine Vervierfachung der Sanktion. Die Bescheide
seien an vier verschiedene selbständige juristische bzw. natürliche Personen
gerichtet, von denen jeweils die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von
Unterlagen verlangt werden könne.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zwangsgeldes sei rechtmäßig. Sie
sei ausreichend begründet. In einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle werde die
sofortige Vollziehbarkeit regelmäßig angeordnet. Gleichwohl werde eine Prüfung im
jeweiligen Einzelfall vorgenommen.
II.
Vorab ist im Hinblick auf den zwischen den Beteiligten geführten Streit um die
Vorlage geschwärzter Aktenteile auf folgendes hinzuweisen: Das erkennende
Gericht geht davon aus, dass die von der Antragsgegnerin vorgelegten
geschwärzten Aktenteile (Bl. 136 bis 161 d. GA) der Aktenvorlageverpflichtung
gem. § 99 Abs. 1 S. 1 VwGO entsprechen, wonach Behörden zur Vorlage von
Urkunden oder Akten und zu Auskünften verpflichtet sind. Mit der Vorlage der vom
Gericht angeforderten, wenn auch geschwärzten Aktenteile verfügt das Gericht
seiner Auffassung nach über alle entscheidungserheblichen Akten. Es besteht
keinerlei Anhaltspunkt, dass sich in den geschwärzten Teilen
entscheidungserhebliche Umstände befinden. Die Entscheidung, ob der
Vorlagepflicht insoweit Genüge getan ist, hat das Gericht der Hauptsache zu
treffen. Dem liegt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde.
So heißt es in einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, Fachsenat für
Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO vom 24.11.2003, (Az.: 20 F 13/03,
BVerwGE, Rdnr. 119, S. 229): "Die in § 99 Abs. 1 VwGO geregelte Verpflichtung der
Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten und zu Auskünften soll
sicherstellen, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt so umfassend wie
möglich aufgeklärt wird und dass alle Verfahrensbeteiligten von
entscheidungserheblichen Vorgängen Kenntnis erlangen, um diese zur Grundlage
ihres Vorbringens in dem Rechtsstreit machen zu können... Diese
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ihres Vorbringens in dem Rechtsstreit machen zu können... Diese
Zweckbestimmung beschränkt die Vorlagepflicht von vornherein auf solche Akten
und Urkunden, deren Inhalt der umfassenden Sachaufklärung durch das Gericht
der Hauptsache und der Gewinnung von Grundlagen für die Prozessführung der
Beteiligten überhaupt dienlich sein kann... § 99 Abs. 1 S. 1 VwGO gewährt keinen
Anspruch auf Vorlage der den konkreten Streitgegenstand des anhängigen
Rechtsstreits nicht betreffenden oder aus sonstigen Gründen nicht
entscheidungserheblichen Akten oder Urkunden... Ob bestimmte Urkunden oder
Akten überhaupt der Vorlagepflicht nach § 99 Abs. 1 S. 1 VwGO unterliegen, weil
sie deren dargelegte Voraussetzungen erfüllen, entscheidet das Gericht der
Hauptsache. Daran hat sich durch die der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts Rechnung tragende Neufassung des § 99 Abs. 2 VwGO
nichts geändert. Im Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO haben die
Fachsenate nur über die Berechtigung einer aus den besonderen Gründen des §
99 Abs. 1 S. 2 VwGO erklärten Verweigerung der Vorlage an sich vorlagepflichtige
Akten, nicht aber über die Vorlagepflicht nach § 99 Abs. 1 S. 1 VwGO selbst zu
entscheiden. Über diese befindet nach wir vor das Gericht der Hauptsache. Dies
geschieht in der gleichen Weise, in der es auch sonst seiner Pflicht zur Erforschung
des entscheidungserheblichen Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO)
nachkommt."
Die gestellten Anträge sind gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO statthaft und auch im
übrigen zulässig. In der Hauptsache erweist sich die Anfechtungsklage als die
richtige Klageart und der eingelegte Widerspruch vom 06.09.2004 entfaltet keine
aufschiebende Wirkung. Soweit es um die in den Verfügungen vom 19.08.2004
angeordnete Maßnahme gemäß § 83 Abs. 2 VAG geht (Ersuchen um
Auskunftserteilung und Unterlagenvorlage), ergibt sich dies aus § 80 Abs. 2 Nr. 3,
erste Alternative VwGO i.V.m. § 89 a VAG. Soweit es um die in den Verfügungen
vom 19.08.2004 erfolgte Zwangsgeldandrohung geht, ergibt sich dies aus § 80
Abs. 2 Nr. 4 VwGO im Hinblick auf die mit der Zwangsgeldandrohung verbundenen
Anordnung der sofortigen Vollziehung.
Die zulässigen Anträge auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung sind unbegründet.
Was die von der Antragsgegnerin verfügte Maßnahme gemäß § 83 Abs. 2
(Auskunftserteilung und Unterlagenvorlage) anbelangt, so erweisen sich die
Verfügungen vom 19.08.2004 als offensichtlich rechtmäßig und es verbleibt bei
der vom Gesetz generell angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit.
Zunächst einmal ist festzustellen, dass die Verfügungen vom 19.08.2004 gemäß §
41 Abs. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes i.V.m. § 13 Abs. 7
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes i.V.m. §§ 2 Abs. 1, § 3 sowie § 8
Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes ordnungsgemäß zugestellt und somit
gemäß § 43 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes wirksam geworden
sind. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes besteht die
Zustellung in der Übergabe eines Schriftstücks in Urschrift, Ausfertigung oder
beglaubigter Abschrift. Vorliegend hat der Bevollmächtigte der Antragstellerinnen
beglaubigte Abschriften zugestellt erhalten. Die Antragstellerinnen gehen fehl,
wenn sie davon ausgehen, dass eine wirksame Zustellung die Übersendung eines
Originals voraussetzt.
Die Wirksamkeit der Verfügungen hat sich auch gegenüber allen nunmehrigen
Antragstellerinnen entfaltet. Dies gilt auch soweit einer der vier
streitgegenständlichen Bescheide adressiert ist an: "Lotto Team P GmbH z.H. Frau
M, F-Straße X, 00000 D-Stadt". Zwar ist bei dieser Adressierung unklar, ob sich der
Bescheid an die GmbH oder an Frau M richten soll. Doch ergibt sich aus der
hinzuzuziehenden Begründung dieses Bescheides eindeutig, dass Adressat Frau M
als natürliche Person sein soll. So wird auf S. 3 des Bescheides Frau M persönlich
angesprochen ("dass er sie, Frau M, nicht mehr anwaltlich vertrete"). Eine solche
Passage befindet sich hingegen nicht in dem Bescheid an die Lotto-Team-P GmbH
als juristische Person. Die Inanspruchnahme von Frau M als natürliche Person ist
ferner in der zugrundeliegenden Ermächtigungsgrundlage für das Ersuchen der
Antragsgegnerin angelegt, wenn es in § 83 Abs. 2 VAG heißt, dass Auskünfte und
Vorlage von Unterlagen auch "von den Mitgliedern ihrer Organe" verlangt werden
kann. Frau M wird mit dem betreffenden Bescheid somit offensichtlich in ihrer
Eigenschaft als Mitglied des Vorstand der Antragstellerin zu 1) und als
Geschäftsführerin der Antragstellerin zu 3) als natürliche Person in Anspruch
genommen. Etwas anderes kann sich auch nicht etwa ergeben, soweit man auf
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genommen. Etwas anderes kann sich auch nicht etwa ergeben, soweit man auf
den Empfängerhorizont abstellt. Mit Schriftsatz vom 06.09.2004 hat nämlich die
Antragstellerin zu 4) als natürliche Person Widerspruch gegen den entsprechenden
Bescheid vom 19.08.2004 eingelegt.
Das Ersuchen um Auskunftserteilung und Unterlagenvorlage erweist sich als
offensichtlich rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für dieses Ersuchen ist § 83
Abs. 2 S. 1, Abs. 1 Nr. 1 VAG. § 83 Abs. 2 S. 1 VAG lautet: "Besteht Anlass zu der
Vermutung, dass jemand ohne Erlaubnis Versicherungsgeschäfte betreibt, so
kann die Aufsichtsbehörde zur Klärung des Sachverhalts von ihm und, wenn es
sich um eine juristische Person handelt, auch von den Mitgliedern ihrer Organe
Auskünfte und Vorlage von Unterlagen über die Geschäftsangelegenheiten
verlangen."
Vorliegend besteht Anlass zu der Vermutung, dass die Antragstellerinnen zu 1) bis
3) ohne Erlaubnis Versicherungsgeschäfte betreiben. Nach der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts wird ein Versicherungsgeschäft betrieben, wenn es
gegen Entgelt für den Fall eines unbestimmten Ereignisses bestimmte Leistungen
übernimmt (Garantieversprechen), wobei das Risiko auf eine Vielzahl durch die
gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf
dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt (vgl. BVerwG,
Versicherungsrecht 1987, S. 453). Obwohl somit die Entgeltlichkeit eines der
Kriterien für die Ausübung einer Versicherungstätigkeit ist, so kann der Streit über
die Entgeltlichkeit vorliegend offen bleiben. Entscheidend ist, da es um eine so
genannte Verdachtsprüfung geht (vgl. zu diesem Begriff Fahr/Kaulbach, VAG, 3.
AuflG, § 83, Rdnr. 14) lediglich, ob Anlass zu der Vermutung besteht, dass
Versicherungsgeschäfte ohne Erlaubnis betrieben werden. Für die Rechtmäßigkeit
eines entsprechenden Auskunfts- und Vorlegungsersuchens unerheblich ist
danach, ob nach - vollständiger - Durchführung des Ersuchens oder aufgrund einer
evtl. späteren Beweisaufnahme vor Gericht sich die Annahme, dass die
Antragstellerinnen erlaubnispflichtige Versicherungsgeschäfte betreiben, bestätigt.
Denn das Ersuchen gemäß § 83 Abs. 2 VAG dient gerade dem Zweck,
festzustellen, ob ein Unternehmen erlaubnispflichtige Versicherungsgeschäfte
betreibt ( zu der insoweit vergleichbaren Problematik des § 44 Abs. 2 KWG: VG
Berlin, Urt. v. 21.02.1994, WM 1994, S. 2238). Bei einer derartigen
Verdachtsprüfung können also durchaus - aufgrund des noch ungeklärten
Sachverhalts über die tatsächliche Einordnung der Tätigkeit - noch Zweifel über
einzelne Merkmale einer evtl. Versicherungstätigkeit bestehen. Dies bedeutet
nicht, dass die Antragsgegnerin entsprechende Ersuchen gewissermaßen "ins
Blaue hinein" erlassen dürfte. Es muss allerdings nach Sinn und Zweck einer
derartigen Norm genügen, wenn aufgrund der Tatsachen eine gewisse
Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass ein erlaubnispflichtiges
Versicherungsgeschäft vorliegt (vgl. für den Anwendungsbereich des § 44 Abs. 2
KWG, OVG Berlin, Urt. v. 19.02.1970, Az.: OVG VB 52/69 in Beckmann/Bauer,
Bankenaufsichtsrecht, Entscheidungssammlung, Nr. 6 zu § 44 Abs. 2). Tatsachen,
die Anlass zu der entsprechenden Vermutung geben, können verschiedenster Art
sein, z.B. Zeitungsannoncen, Werbematerialien, Formulare, Vertragsunterlagen
etc..
Derartige Tatsachen sind hier gegeben. So befinden sich in den Behördenakten
Werbematerialien des Lotto Teams, in denen sich u. a. folgende Aussagen
befinden: "Krankenschutz für alle Reisen im Ausland, Unfallschutz ohne dass sie
noch einen Pfennig zahlen müssen", "Unfallschutz bis zu € 100.000,00", "Wir
schützen Sie im Krankheitsfall rund um den Globus. Mit unserem Unfallschutz sind
Sie auf der sicheren Seite." (Bl. 29 bzw. 99 der Behördenakte). Hinzu kommt, dass
bei der Übernahme und der Gewährung von Versicherungsschutz Kosten
entstehen und somit der Schluss nahe liegt, dass der Versicherungsträger ein
Entgelt für seine Leistung beansprucht. Diese Tatsachen geben ferner Anlass zu
der Vermutung, dass jemand ohne Erlaubnis Versicherungsgeschäfte "betreibt".
Die Antragstellerinnen selbst haben eingeräumt, dass es auch derzeit noch eine
nicht genannte Anzahl von bestehenden Verträgen mit Kunden gibt, die eine
(kostenlose) Zusatzleistung in Form von Kranken- und Unfallversicherungsschutz
genießen. Dies allein reicht aus, von einem Betreiben im Sinne des § 83 Abs. 2 S.
1 VAG auszugehen. Hinzu kommt, dass sich die Antragsgegnerin vor dem
Hintergrund eines Verdachts auf Betreiben von Versicherungsgeschäfte ohne
Erlaubnis auch nicht etwa darauf verlassen muss, dass die beanstandete Werbung
mit "Versicherungsschutz" ausgesetzt sei bzw. die weitere Vorgehensweise mit der
Antragsgegnerin abgestimmt werde. Wollte man, wie von den Antragstellerinnen
vorgetragen, davon ausgehen, dass bereits mit der Mitteilung der Einstellung
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vorgetragen, davon ausgehen, dass bereits mit der Mitteilung der Einstellung
eines (kostenlosen) Zusatzversicherungsgeschäfts ein entsprechendes
Auskunftserteilungs- und Unterlagenvorlageersuchen nicht mehr
rechtmäßigerweise ergehen kann, so hätte es überdies der jeweilige Betroffene in
der Hand, die Verdachtsprüfung gemäß § 83 Abs. 2 VAG leerlaufen zu lassen.
Nicht das Betreiben, sondern der Verdacht des Betreibens eines
Versicherungsgeschäfts muss also im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung
bestehen; ob dieser Verdacht später ausgeräumt wird, ist - wie bereits dargelegt -
für die Rechtmäßigkeit der Aufklärungsmaßnahme der Aufsichtsbehörde ohne
Belang.
Vor dem Hintergrund des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen kann
die Antragsgegnerin zur Klärung des Sachverhalts sowohl von den
Antragstellerinnen zu 1) bis 3) als auch von der Antragstellerin zu 4) als Mitglied
der Organe der Antragsteller zu 1) und 3) Auskünfte und Vorlage von Unterlagen
über die Geschäftsangelegenheiten verlangen. Ermessensfehler sind insoweit
weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin
in Ziff. 1 der streitgegenständlichen Verfügungen von Unterlagen spricht, die die
jeweilige Antragstellerin "verwendet", erweist sich lediglich als sprachliche
Unkorrektheit und es ergibt sich aus den jeweiligen Bescheiden offensichtlich, dass
die jeweilige Antragstellerin zur Vorlage von Unterlagen ersucht wird, die sie
verwendet hat und ggf. noch verwendet. Ob der eine oder der andere zeitliche
Bezugspunkt vorliegt, soll die Sichtung der Unterlagen neben ggf. anderen
Ermittlungen erst noch erbringen.
Eine über die offensichtliche Rechtmäßigkeit des zu überprüfenden Bescheides
hinausgehende "abschließende Interessenabwägung" im Rahmen des § 80 Abs. 5
VwGO ist im Bereich des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht angezeigt und
allenfalls in Ausnahmefällen notwendig. Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht
vor. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin erhebliche Zeiträume hat
verstreichen lassen, ist jedenfalls nicht geeignet, den vom Gesetz vorgesehenen
Wegfall des Suspensiveffekts seitens des Gerichts zu korrigieren. Dies gilt
insbesondere deshalb, da die verstrichenen Zeiträume auch auf den jeweiligen
Reaktionen der Antragstellerinnen beruhen. Es ist ferner nur schwer
nachvollziehbar, inwieweit vor dem Hintergrund der Annahme eines offensichtlich
rechtmäßigen Verwaltungsakts ein besonderes Interesse an der Anordnung der
aufschiebenden Wirkung daraus resultieren sollte, dass die herauszugebenden
Informationen im Hinblick auf mögliche Ordnungswidrigkeits- und
Strafrechtsverfahren irreparable Schäden hinterlassen könnten. Ferner können
sich die Antragstellerinnen auch nicht auf einen Mangel bei der Akteneinsicht
stützen, da die Antragsgegnerin bei summarischer Überprüfung hinreichend
dargelegt hat, dass sie sich in geringem Umfange auf § 84 VAG, also auf ihre
Schweigeverpflichtung stützt. Überdies ist zwischenzeitlich Akteneinsicht in alle
nach Auffassung des Gerichts entscheidungserheblichen Aktenteile genommen
worden. Insoweit ist auf die obigen Ausführungen zu § 99 Abs. 1 VwGO zu
verweisen.
Auch der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des
Widerspruchs, gerichtet gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der
Zwangsgeldandrohung, ist unbegründet.
Die von der Antragsgegnerin angeordnete sofortige Vollziehung ist formell
rechtmäßig. Gemäß § 80 Abs. 3 VwGO ist in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 VwGO
das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts
schriftlich zu begründen. Dies ist hinreichend erfolgt. Die Vollziehungsanordnung
ist grundsätzlich mit einer auf den konkreten Einzelfall abgestellten und nicht
lediglich formelhaften Begründung des öffentlichen Interesses an der sofortigen
Vollziehung des Verwaltungsaktes zu versehen. Darzulegen ist das besondere
öffentliche Interesse dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit
erforderlich ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das
Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, bis zur rechtskräftigen Entscheidung
in der Hauptsache von den Vollzugsfolgen des Verwaltungsaktes verschont zu
bleiben. Dies hat die Antragsgegnerin, wenn auch knapp, getan. Sie hat
vorgetragen, dass das Ersuchen und dessen Durchsetzung andernfalls leerliefe.
Auch kommt hinreichend zum Ausdruck, dass sich die Antragsgegnerin des
geforderten besonderen öffentlichen Interesses bewusst ist, das für die Anordnung
der sofortigen Vollziehung notwendig ist. Ob dieses Interesse die Anordnung
materiell trägt, ist am Maßstab des § 80 Abs. 3 VwGO nicht zu beurteilen. Auch in
materieller Hinsicht erweist sich die Androhung des Zwangsgeldes als
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materieller Hinsicht erweist sich die Androhung des Zwangsgeldes als
offensichtlich rechtmäßig und es besteht an der sofortigen Realisierung auch ein
besonderes öffentliches Interesse.
Ermächtigungsgrundlage für die Androhung des Zwangsgeldes ist § 17 FinDAG
i.V.m. § 13 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes. Danach kann die
Bundesanstalt Verfügungen, die sie innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse trifft,
mit Zwangsmitteln nach den Bestimmungen des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und somit auch in Form eines Zwangsgeldes
bzw. einer Zwangsgeldandrohung durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes
beträgt bis zu 250.000,00 Euro.
Der verfügten Zwangsgeldandrohung können die Antragstellerinnen, soweit es um
die Realisierung der Auskunftserteilung geht, nicht etwa generell ihr
Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 83 Abs. 6 VAG entgegen halten. Zwar ist
es zutreffend, dass gemäß § 83 Abs. 6 VAG die Auskunft auf solche Fragen
verweigert werden darf, deren Beantwortung ihn selbst oder eine der in § 383 Abs.
1 Nr. 1 - 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Doch steht es außer Frage und ist von der
Antragsgegnerin nochmals in der Antragserwiderung eingeräumt worden, dass es
den Antragstellerinnen unbenommen bleibt, sich im Rahmen der
Auskunftserteilung ggf. auf ein Auskunftsverweigerungsrecht zu berufen.
Zutreffend weist die Antragsgegnerin ferner darauf hin, dass die nicht vom
Auskunftsverweigerungsrecht umfasste Vorlage von Unterlagen vorzulegen sind.
Es ist anerkannt, dass sich ein verpflichtetes Unternehmen nicht weigern kann,
bestimmte Unterlagen herauszugeben, selbst wenn diese die Gefahr
strafrechtlicher Verfolgung in sich bergen (Samm, in Beck/Samm, Gesetz über das
Kreditwesen, § 44 c, Rdnr. 81). Inwiefern im weiteren Verlauf dem
Selbstbelastungsverbot Rechnung getragen wird, etwa durch ein
Beweisverwertungsverbot, braucht vorliegend nicht entschieden werden. Bei nicht
vollständiger Vorlage soll das volle Zwangsgeld festgesetzt werden. Auch dies
erweist sich nicht als unverhältnismäßig im Hinblick auf die Höhe des angedrohten
Zwangsgeldes im Bezug zum Höchstsatz von 250.000,-- €. Die von der
Antragsgegnerin gesetzte Frist von zwei Wochen erscheint auch nicht
unangemessen kurz. Gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz
des Bundes ist für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen,
innerhalb der der Vollzug dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden kann.
Hiervon ist vorliegend insbesondere deshalb auszugehen, weil die
Antragstellerinnen bereits seit geraumer Zeit in Kenntnis davon sind, welche
Unterlagen und welche Auskünfte die Antragsgegnerin von den Antragstellerinnen
begehrt. Das erkennende Gericht kann auch nicht erkennen, dass sich die Frist
deshalb als zu kurz bemessen erweist, weil den Betroffenen eine "wirksame
Anfechtungsmöglichkeit" nicht erhalten bleibe. Dies ist bereits deshalb nicht
zutreffend, da die Einlegung des Widerspruchs gegenüber den
streitgegenständlichen Verfügungen seinen Suspensiveffekt gerade nicht entfaltet,
so dass Vollstreckungsmaßnahmen auch bei eingelegtem Widerspruch realisiert
werden können. Ferner haben die Antragstellerinnen zwei Wochen Zeit gehabt, zu
entscheiden, ob sie - als Basis eines Eilrechtschutzverfahrens vor Gericht -
Widerspruch gegen die streitgegenständlichen Verfügungen einlegen, was erfolgt
ist; ferner stand es den Antragstellerinnen offen, beim Verwaltungsgericht um
einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen, was gleichfalls erfolgt ist. Ein Gleichlauf
der Widerspruchsfrist von einem Monat und der Erfüllungsfrist bei der Androhung
eines Zwangsmittels ist nicht unabänderlich vorgegeben. Die mit der Erfüllungsfrist
mittelbar halbierte Rechtsbehelfsfrist unterschreitet jedenfalls vorliegend nicht die
Grenze, ab der festzustellen wäre, dass eine entsprechende Fristbestimmung
unangemessen wäre. Dass die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes
unverhältnismäßig sei, ist bei einem Zwangsgeldrahmen bis 250.000,00 Euro nicht
anzunehmen. Von einer Vervierfachung der Sanktion kann bereits deshalb nicht
die Rede sein, da die vier Adressatinnen voneinander zu unterscheidende
juristische bzw. natürliche Personen sind.
Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zwangsgeldandrohung liegt ein
besonderes öffentliches Interesse vor. Dabei dürfen für die Annahme eines
derartigen Interesses keine überspannten Anforderungen gestellt werden, wenn -
wie hier - der verfügte Verwaltungsakt seinen Zweck typischerweise nur bei
sofortigem Vollzug erfüllen kann.
Sinnvollerweise kann eine Maßnahme gemäß § 83 Abs. 2 VAG nur zusammen mit
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Sinnvollerweise kann eine Maßnahme gemäß § 83 Abs. 2 VAG nur zusammen mit
einem Zwangsmittel ergehen, will die Behörde ihre Maßnahme effektiv
durchsetzen. Die Effektivität würde konterkariert, würde die Behörde keine
Anordnung der sofortigen Vollziehung im Hinblick auf die Zwangsmittelandrohung
in den entsprechenden Bescheid mit aufnehmen. Die vom Gesetzgeber mit § 89 a
VAG zum Ausdruck gebrachte Überzeugung, dass es sich bei den dort
aufgeführten Vorschriften um Eingriffsermächtigungen für solche
aufsichtsbehördlichen Maßnahmen handelt, die ihrer Art nach typischerweise
keinen Aufschub dulden (vgl. Fahr/Kaulbach, VAG,.3. AuflG, § 89 a, Rdnr. 2), liefe
leer. Dem Widerspruch gegen eine entsprechende Verfügung käme zwar im
Hinblick auf die entsprechende Maßnahme im Sinne des § 89 a VAG keine
aufschiebende Wirkung zu, im Hinblick auf die eintretende aufschiebende Wirkung
betreffend das entsprechende Zwangsmittel wäre jedoch die Durchsetzbarkeit der
entsprechenden Maßnahme gleichwohl gehemmt. Eine derartige Situation würde
nun aber eine erhebliche Gefahr für das öffentliche Interesse, insbesondere für die
Belange aller Versicherten bergen. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage hat die
Antragsgegnerin in einem derartigen Fall lediglich noch die Prüfung anzustellen, ob
nicht ausnahmsweise in Ansehung der besonderen Umstände des Falles die
sofortige Vollziehung weniger dringlich als im Normalfall ist. Nur in diesem Falle
hätte sie von der Anordnung der sofortigen Vollziehung Abstand zu nehmen. Für
derartige besondere Umstände ist hier aber weder etwas vorgetragen noch sonst
ersichtlich.
Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen, da sie unterlegen
sind, § 154 Abs. 1 VwGO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.