Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 30.09.2010

VG Frankfurt: qualifikation, gestaltung, schule, vergleich, stadt, leiter, dokumentation, pauschal, billigkeit, offenkundig

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Gericht:
VG Frankfurt 9.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 L 1372/10.F
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 9 BeamtStG, Art 33 Abs 2
GG, Art 134 Verf HE
Bewerbungsverfahrensanspruch
Leitsatz
Würdigungsbericht; Anforderungspofil; Bestenauslese
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 11.643,93 € festgesetzt.
Gründe
Das Begehren ist darauf gerichtet, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen
Anordnung zu verpflichten, Maßnahmen zur Besetzung des Dienstpostens eines
Oberstudienrats, einer Oberstudienrätin mit der Befähigung für das Lehramt an
Gymnasien oder beruflichen Schulen am X-Gymnasium in B-Stadt
(Besoldungsgruppe A 14 BBO – Stellenausschreibung Amtsblatt KM Nr. 9632) mit
dem Beigeladenen, insbesondere eine Ernennung und Beförderung des
Beigeladenen auf der Stelle, vorläufig zu unterlassen. Am ursprünglich geltend
gemachten Begehren, den ausgeschriebenen Dienstposten mit der Antragstellerin
zu besetzen, hat die Antragstellerin im Verlauf des Verfahrens nicht mehr
festgehalten.
Das Begehren ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur
Sicherung des Anspruchs der Antragstellerin auf ermessensfehlerfreie
Entscheidung über ihre Bewerbung auf die genannte Stelle im Hinblick auf § 123
Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Der Antrag hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat einen
Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920
Abs. 2 ZPO). Das Auswahlverfahren und die auf ihm beruhende
Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen verletzen die Antragstellerin
nicht in ihrem von Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV, § 9 Abs. 1 BeamtStG, § 10 Abs.
1 S. 1 HGlG gewährleisteten Recht auf chancengleichen Zugang zu jedem
öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.
Fehler im Auswahlverfahren zum Nachteil der Antragstellerin sind nicht
festzustellen.
Bei Auswahlentscheidungen über die Besetzung von Beförderungsstellen hat der
Dienstherr Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerberinnen und
Bewerber auf der Grundlage des gesamten für die persönliche und fachliche
Einschätzung bedeutsamen Inhalts der Personalakten einem wertenden Vergleich
im Hinblick auf das stellenspezifischen Anforderungsprofil zu unterziehen. Eine
ordnungsgemäße Auswahlentscheidung setzt darüber hinaus voraus, dass der
Dienstherr die übrigen rechtlichen Anforderungen an das Auswahlverfahren
hinreichend beachtet hat; dazu gehört auch die ordnungsgemäße Beteiligung der
zuständigen Personalvertretung wie auch der Frauenbeauftragten. Insoweit
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zuständigen Personalvertretung wie auch der Frauenbeauftragten. Insoweit
begegnet das Auswahlverfahren jedoch keinerlei rechtlichen Bedenken; aus dem
Verwaltungsvorgang ist ersichtlich, dass sowohl die zuständige Personalvertretung
als auch die Frauenbeauftragte wie auch – im Hinblick auf § 10 Abs. 4 HGlG – das
Hessische Kultusministerium die Zustimmung zu der Auswahlentscheidung zu
Gunsten des Beigeladenen erteilt haben.
Die Begründung der Auswahlentscheidung gegenüber der Antragstellerin im
Schreiben des Staatlichen Schulamts vom 26.4.2010 genügt zwar offenkundig
nicht den rechtlichen Anforderungen. Aus ihr ließ sich nicht einmal im Ansatz
entnehmen, aus welchen Gründen der Antragsgegner zu der Einschätzung gelangt
ist, der Beigeladene erfülle das Anforderungsprofil der Stelle besser als die
Antragstellerin. Das kann allein aber nicht zu einem Erfolg des Begehrens führen.
Im Verwaltungsvorgang sind die Abwägung im Auswahlverfahren und die Gründe,
die zur Auswahl des Beigeladenen geführt haben, hinreichend dokumentiert; die
Antragstellerin hatte Gelegenheit, von ihnen Kenntnis und zu ihnen Stellung zu
nehmen. Die Gefahr einer unzulässigen Auswechslung oder eines – ebenso
unzulässigen – Nachschiebens von Auswahlerwägungen im Hinblick auf
entsprechenden Vortrag im Verwaltungsstreitverfahren besteht unter diesen
Umständen nicht.
Auch in der Sache sind Rechtsfehler im Auswahlverfahren nicht ersichtlich.
Der Antragsgegner hat die streitige Stelle ausgeschrieben und zuvor ein
Anforderungsprofil entwickelt, aus dem sich die Merkmale ergeben, aufgrund derer
die Auswahlentscheidung getroffen werden sollte und auch getroffen wurde (Bl. 23
des Verwaltungsvorgangs). Danach ist die Stelle mit der Wahrnehmung näher
beschriebener zusätzlicher Aufgaben verbunden, u. a. „Schule als Raum zum
Leben – äußere Gestaltung der Schule“ und „Beratung der Schulleitung bei
Umbauten unter pädagogischen Aspekten“. Zudem erfordert die streitige Stelle
vom Stelleninhaber, von der Stelleninhaberin „umfangreiche Erfahrungen als
Lehrkraft im allgemein–pädagogischen Bereich“, „Erfahrungen in der Arbeit
schulischer Gremien“, „Erfahrungen mit konzeptioneller Arbeit“ und
„nachgewiesenes Interesse an baulicher Gestaltung“. Das Anforderungsprofil ist
rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass bei
der Zugrundelegung dieser Merkmale sachfremde Gesichtspunkte eine Rolle
gespielt hätten.
Der Leiter des Staatlichen Schulamts für den Main-Kinzig-Kreis hat die
Auswahlentscheidung am 23. April 2010 auf der Grundlage eines Auswahlvermerks
vom 16. September 2009 und eines ergänzenden Vermerks vom 30. März 2010
zu Gunsten des Beigeladenen getroffen, nachdem auch die Frauenbeauftragte der
Auswahlempfehlung zugestimmt hatte. Das Hessische Kultusministerium stimmte
im Hinblick auf § 10 Abs. 4 HGlG am 29. April 2010 zu. Der Auswahlvermerk gibt
die für die Beurteilung von Leistung und Befähigung der Antragstellerin und des
Beigeladenen maßgebenden Erkenntnisse auf der Grundlage der für sie erstellten
Würdigungsberichte des Leiters des X-Gymnasiums B-Stadt vom 3. Juni 2009 (in
Bezug auf den Beigeladenen, Bl. 158 ff. des Verwaltungsvorgangs) und vom 1. Juni
2009 (in Bezug auf die Antragstellerin, Bl. 173 ff. des Verwaltungsvorgangs) im
Einzelnen wieder und legt eine Abwägung und Auswahlempfehlung auf dieser
Grundlage zu Gunsten des Beigeladenen dar, die durch den ergänzenden Vermerk
vom 30. März 2010 (Bl. 191 des Verwaltungsvorgangs) nochmals inhaltlich ergänzt
wurde.
Auf dieser Grundlage hat der Antragsgegner die Auswahlentscheidung in rechtlich
nicht zu beanstandender Weise zu Gunsten des Beigeladenen getroffen.
Maßgebend war dafür zunächst die aus den Würdigungsberichten in
nachvollziehbarer Weise abgeleitete Erkenntnis, dass sowohl der Antragstellerin
wie auch dem Beigeladenen bescheinigt werden könne, alle Punkte des
Anforderungsprofils zu erfüllen. In Bezug auf die zusätzlichen Aufgaben der Stelle
wird für den Beigeladenen festgestellt, er erfülle die entsprechenden
Anforderungen in vollem Umfang, während für die Antragstellerin dies nicht in
gleicher Weise habe festgestellt werden können. Dies hatte jedoch keine
maßgebende Bedeutung für die Auswahlentscheidung, da der Antragsgegner im
ergänzenden Vermerk vom 30. März 2010 insoweit bekundete, dass der
Beigeladene und die Antragstellerin in gleicher Weise die Kriterien des
Anforderungsprofils „in absolut qualifizierter Weise“ erfüllten. Im Auswahlvermerk
wird allerdings auch ausdrücklich auf die jeweils abschließende Einschätzung der
Befähigung der Bewerber durch den Leiter des X-Gymnasiums in den erwähnten
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Befähigung der Bewerber durch den Leiter des X-Gymnasiums in den erwähnten
Würdigungsberichten Bezug genommen, die sich das Staatliche Schulamt in der
Zweitbeurteilung zulässigerweise zu eigen gemacht hat. Danach sei zu erwarten,
dass die Antragstellerin die ausgeschriebene Stelle „gut“, der Beigeladene
hingegen „sehr gut“ ausfüllen werde. Insoweit ergibt sich bereits aus den
abschließenden Beurteilungen in den Würdigungsberichten ein Vorsprung
zugunsten des Beigeladenen.
Diese unterschiedliche Einschätzung der Qualifikation der Antragstellerin und des
Beigeladenen ist auf der Grundlage der Würdigungsberichte nachvollziehbar. So
wird in Bezug auf den Beigeladenen festgestellt, dass über sein Hauptarbeitsfeld
im unterrichtlichen Bereich hinaus Schwerpunkte seiner Arbeit in der Leitung der
Fachschaft Kunst als Fachvorstand, in der Leitung der Kunstsammlung, in der
Leitung des schulischen Bauausschusses und in der Projektleitung beim Ausbau
des Kulturkellers gelegen hätten. Darüberhinaus habe er allgemeine schulische
Aufgaben übernommen und auf hoher Qualitätsstufe ausgeübt. Diese
Feststellungen werden durch die vorangegangenen Darlegungen im
Würdigungsbericht bestätigt. Entsprechende Einschätzungen und Feststellungen
finden sich in dem die Antragstellerin betreffenden Würdigungsbericht nicht.
Insoweit unterscheidet sich bereits die Dokumentation ihrer Tätigkeiten und
Qualifikationen von derjenigen des Beigeladenen.
Dies war, wie dargelegt, für die Auswahlentscheidung erheblich und hätte
womöglich bereits für sich genommen die Entscheidung zu Gunsten des
Beigeladenen tragen können. Indes geht aus dem zusätzlichen Vermerk vom 30.
März 2010 hervor, dass der Antragsgegner bei seiner Entscheidung noch den
Umstand besonders berücksichtigt hat, dass der Beigeladene sich nachweislich bei
der Planung, Erstellung und weiteren Arbeit im Kulturkeller der Schule besonders
engagierte. Diese Erwägung ist nicht zu beanstanden, da sie in besonderer Weise
den zusätzlichen Aufgaben, die auf der Stelle wahrzunehmen sind, und jedenfalls
einigen Merkmalen des Anforderungsprofils Rechnung trägt und insoweit auf
hinreichend nachvollziehbare Unterschiede in der Einschätzung der Qualifikation
der Antragstellerin und des Beigeladenen Bezug nimmt, die die Auswahl des
Beigeladenen stützen können.
Rechtsfehler zum Nachteil der Antragstellerin ergeben sich daraus nicht. Auf der
Grundlage der Würdigungsberichte des Schulleiters ist nachvollziehbar, dass die
Antragstellerin und der Beigeladene in Bezug auf die allgemeinen Anforderungen
des Anforderungsprofils im Wesentlichen als gleichermaßen geeignet anzusehen
sind. Die bereits in den Würdigungsberichten zum Ausdruck kommenden
unterschiedlichen Qualifikationsniveaus ergeben sich, wie sich den Ausführungen in
den Würdigungsberichten wie auch dem Auswahlvermerk entnehmen lässt, im
Wesentlichen in Bezug auf das Kriterium des Anforderungsprofils „nachgewiesenes
Interesse an baulicher Gestaltung“. Insoweit ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn der
Antragsgegner hier dem Engagement und den Aktivitäten des Beigeladenen bei
der Gestaltung des Kulturkellers der Schule eine besondere Bedeutung beimisst.
Die Antragstellerin kann zwar ebenfalls auf Aktivitäten im Zusammenhang mit der
baulichen Gestaltung der Schule verweisen, unter anderem ihre Mitwirkung bei der
farblichen Gestaltung des Foyers der Aula. Es kann jedoch aus Rechtsgründen
nicht beanstandet werden, dass der Antragsgegner dies als gegenüber den
Aktivitäten des Beigeladenen nachrangig angesehen hat. Insoweit ist es zunächst
Sache des Dienstherrn selbst, zu bestimmen, welchen Merkmalen des
Anforderungsprofils er besondere Bedeutung für die Auswahlentscheidung
zumisst, und einzuschätzen, in welcher Weise, welchem Umfang diese Merkmale
durch die Bewerber erfüllt werden. Dies hat der Antragsgegner hier in fehlerfreier
Weise und nachvollziehbar getan. Weder dem Gericht noch der Antragstellerin
steht es zu, insoweit den Vorrang anderer Wertungen anstelle der Wertungen des
Antragsgegners zu reklamieren.
Die Antragstellerin rügt zwar im Ansatz zu Recht, dass in dem sie betreffenden
Würdigungsbericht Ausführungen zu den Schwerpunkten ihrer Arbeit außerhalb
des unterrichtlichen Bereichs fehlen, anders als im Würdigungsbericht für den
Beigeladenen. Ebenso wenig äußert sich der Würdigungsbericht in der
zusammenfassenden Einschätzung zu der Übernahme allgemeiner schulischer
Aufgaben und der Einschätzung der Qualität der Erledigung dieser Aufgaben. Dies
beruht jedoch, wie der Antragsgegner in diesem Verfahren ergänzend vorgetragen
hat, auf dem Umstand, dass die Antragstellerin im Zeitraum, den die
Würdigungsberichte umfassen, diesbezüglich keine den Tätigkeiten des
Beigeladenen entsprechenden Aktivitäten mehr entfaltet hat. Die Aktivitäten der
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Beigeladenen entsprechenden Aktivitäten mehr entfaltet hat. Die Aktivitäten der
Antragstellerin in früheren Jahren sind hingegen im Würdigungsbericht hinreichend
dokumentiert, folglich auch zur Kenntnis genommen worden, haben sich aber für
die Einschätzung der Qualifikation für die ausgeschriebene Stelle nicht in
erheblicher Weise auswirken können. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, da
sich insoweit jedenfalls aus den Darlegungen des Antragsgegners ergibt, dass der
Beigeladene nach wie vor in einer für das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen
Stelle relevanten Weise aktiv tätig ist, während dies für die Antragstellerin nicht
mehr festgestellt werden kann.
Erscheint mithin auf der Grundlage der Würdigungsberichte und des
Auswahlvermerks einschließlich des ergänzenden Vermerks vom 30. März 2010
die zu Gunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung als hinreichend
nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden, so vermag die Antragstellerin
ihr Begehren auch nicht erfolgreich auf die in diesem Verfahren vorgebrachten
Rügen zu stützen.
Aus dem Umstand, dass die Antragstellerin in einem vorangegangenen
Beförderungsverfahren als für die damals ausgeschriebene Stelle im Vergleich zu
dem Beigeladenen besser qualifiziert angesehen wurde, ergibt sich für die
Besetzung der hier streitigen Stelle nichts Entscheidendes. Zu Recht weist der
Antragsgegner schon darauf hin, dass der Auswahlentscheidung seinerzeit ein
anderes Anforderungsprofil zugrunde zu legen war. Im Übrigen ergibt sich aus den
auszugsweise beigezogenen Verfahrensakten des seinerzeitigen
Auswahlverfahrens, dass sich die Einschätzung der Qualifikation der Antragstellerin
im Vergleich zu dem früheren Verfahren nicht geändert hat, ihr insbesondere
keine schlechtere Gesamtbewertung zuerkannt wurde. Vielmehr kommen die
beiden Würdigungsberichte in der Sache zu einer gleichen Einschätzungen in
Bezug auf die Qualifikation der Antragstellerin. Es ist weder vorgetragen noch
ersichtlich, aus welchen Gründen der Antragstellerin demgegenüber nunmehr eine
im Vergleich zur früheren Beurteilung noch bessere Beurteilung hätte zuteil
werden müssen. Andererseits ist auch nicht zu beanstanden, dass der
Antragsgegner im Hinblick auf das Anforderungsprofil der Stelle das Engagement
des Beigeladenen im Zusammenhang mit der Planung und dem Bau des
Kulturkellers des Gymnasiums in besonderer Weise bei der Einschätzung seiner
Qualifikation berücksichtigt hat. Dies rechtfertigt, wie dargelegt, die Feststellung
eines Qualifikationsunterschieds und sind folglich geeignet, die
Auswahlentscheidung als fehlerfrei erscheinen zu lassen.
Im Übrigen kann die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg die Einschätzung ihrer
Qualifikation im Würdigungsbericht deswegen beanstanden, weil der
Antragsgegner maßgebende Tätigkeiten nicht hinreichend berücksichtigt oder
gewürdigt habe. Die Dokumentation im Würdigungsbericht, der die Antragstellerin
nicht in substantiierter Weise entgegen getreten ist, belegt den Vortrag der
Antragsgegners in diesem Verfahren, dass die Antragstellerin in Bezug auf
außerunterrichtliche, für die Merkmale des Anforderungsprofils bedeutsame
Aktivitäten ihr Engagement im Vergleich zum Jahr 2007 weitgehend eingestellt hat.
Die Antragstellerin hat hierzu (zuletzt im Schriftsatz vom 29.9.2010) nur pauschal
vorgetragen, nicht aber substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, dass der
Antragsgegner insoweit Tätigkeiten in unzulässiger Weise nicht berücksichtigt und
seiner Qualifikationseinschätzung zugrunde gelegt habe.
Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie erfülle die weiteren Merkmale des
Anforderungsprofils besser als der Beigeladene, ist dies bereits auf der Grundlage
der im Verwaltungsvorgang dokumentierten Würdigungsberichte nicht hinreichend
nachvollziehbar. Es auch nicht nachvollziehbar, dass der Antragsgegner bei seiner
Auswahlentscheidung etwaige Tätigkeiten der Antragstellerin insoweit nicht
berücksichtigt haben sollte. Die unterrichtlichen wie die außerunterrichtlichen
Aktivitäten der Antragstellerin, soweit sie in Bezug auf die Merkmale des
Anforderungsprofils von Bedeutung sind, sind ausführlich sowohl im
Würdigungsbericht als auch im Auswahlvermerk dargelegt und bei der
Qualifikationsfeststellung berücksichtigt worden. Die Einschätzung der Qualität und
Güte dieser Aktivitäten ist allein dem Antragsgegner vorbehalten; eine
Rechtsfehlerhaftigkeit ist insoweit nicht dargetan und auch nicht erkennbar. Im
Übrigen ist der Antragsgegner den entsprechenden Ausführungen der
Antragstellerin im Schriftsatz vom 27. Juli 2010 in der Sache überzeugend und
substantiiert im Schriftsatz vom 16. September 2010 entgegengetreten, ohne
dass die Antragstellerin im Schriftsatz vom 29. September 2010 dem in
substantiierter Weise Neues entgegengesetzt hätte..
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Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, aufgrund der derzeitigen
Unterrepräsentanz von Frauen im Bereich der Beförderungsstellen sei sie
auszuwählen gewesen, kann auch dies nicht zum Erfolg ihres Antrags beitragen.
Der Antragsgegner hat in vertretbarer und nachvollziehbarer Weise einen
Qualifikationsunterschied zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen
festgestellt, sodass eine Auswahl unter dem maßgebenden Gesichtspunkt der
Frauenförderung nicht in Betracht kam. Die Regelungen des HGlG gebieten in
Fällen einer Unterrepräsentanz von Frauen nur unter der Voraussetzung eine
Auswahlentscheidung zu Gunsten einer Bewerberin, dass die Qualifikation der für
die Stellenbesetzung in Frage kommenden Bewerberinnen und Bewerber als im
Wesentlichen gleich angesehen werden kann. Dies konnte hier gerade nicht
festgestellt werden. Vielmehr hat der Antragsgegner den Beigeladenen nach
Maßgabe des Anforderungsprofils in rechtlich nicht zu beanstandender Weise als
für die ausgeschriebene Stelle besser qualifiziert angesehen. Alle übrigen
Erfordernisse, die sich aus dem HGlG ergeben, hat der Antragsgegner erfüllt;
insbesondere hat er die nach § 10 Abs. 4 HGlG notwendige Zustimmung des
Kultusministeriums zur Auswahlentscheidung eingeholt.
Als unterliegende Beteiligte hat die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu
tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Es entspricht nicht der Billigkeit, die Erstattungsfähigkeit der dem Beigeladenen
etwa entstandenen Kosten anzuordnen, da dieser keinen eigenen Sachantrag
gestellt und sich nicht am Prozesskostenrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3, § 162
Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 5 GKG. Der
Hauptsachestreitwert (Endgrundgehalt Besoldungsgruppe A 14 BBO x 6,5) ist im
Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren auf 3/8 zu kürzen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.