Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 11.03.2004

VG Frankfurt: hauptsache, verfügung, befristung, mwst, verwaltungsrecht, quelle, immaterialgüterrecht, zivilprozessrecht, abweisung, gebühr

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Gericht:
VG Frankfurt 9.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 G 6788/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 161 VwGO
Kostenentscheidung bei einseitiger Erledigungserklärung
Leitsatz
Erledigung; einseitige Erledigungserklärung; Abordnung
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Hauptsache erledigt ist.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 358,26 € festgesetzt.
Gründe
Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter allein (§ 87
a Abs. 2, 3 VwGO).
Nachdem der Antragsteller den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt,
der Antragsgegner der Erledigungserklärung indes mit Schriftsätzen vom
18.02.2004 und 10.03.2004 widersprochen hat, ist das Begehren des
Antragstellers, der an seiner Erledigungserklärung festgehalten hat, auf die
Feststellung der Erledigung gerichtet (§ 88 VwGO). Diese ohne weitere
Voraussetzungen zulässige Antragsänderung (BVerwGE 82, 41, 42; 87, 63)
bewirkt, dass sich das gerichtliche Verfahren auf die Erledigungsfrage beschränkt.
Das Begehren des Antragstellers ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Einerseits bestehen an der Zulässigkeit des ursprünglich erhobenen Antrags keine
Zweifel; dies bedarf keiner näheren Ausführungen. Andererseits hat sich die
Hauptsache erledigt. Mit der Erklärung des Antragsgegners in dem Schreiben vom
10.12.2003 an den Antragsteller sowie seine Prozessbevollmächtigten (Bl. 49, 50 f.
d. A.), das der Antragsgegner auch in dieses Verfahren eingeführt hat, stellte der
Antragsgegner klar, dass die durch Verfügung vom 28.10.2003 bis auf Weiteres
ausgesprochene Abordnung lediglich für 6 Monate verfügt worden sei. Darüber
hinaus begründete er in diesem Schreiben erstmals seine Maßnahme; in der
Verfügung vom 28.10.2003 fehlt hingegen eine nachvollziehbare Begründung. Dies
hat letztlich dazu geführt, dass der Antragsteller das Verfahren in der Hauptsache
umgehend für erledigt erklärt hat, da er zu der - zutreffenden - Auffassung gelangt
ist, dass infolge der Präzisierung der Abordnungsverfügung und des Nachholens
der Begründung durch den Antragsgegner eine außerprozessuale Veränderung
der Sachlage eingetreten ist, die für sich betrachtet die Abweisung seines Antrags
als unbegründet rechtfertigen konnte. Die Präzisierung der Abordnungsverfügung
in zeitlicher Hinsicht und das Nachholen der Begründung durch den Antragsgegner
stellen mithin ein erledigendes Ereignis dar (Kopp/Schenke, VwGO, § 161 Rdn. 21
m. w. N.).
Zu Recht weist der Antragsteller darauf hin, dass sein Antrag ohne die vom
Antragsgegner nachgeholten Handlungen hätte Erfolg haben müssen. Die
Abordnungsverfügung war schon im Hinblick auf die fehlende Befristung der
Maßnahme rechtswidrig. Entgegen der vom Antragsgegner vertretenen
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Maßnahme rechtswidrig. Entgegen der vom Antragsgegner vertretenen
Auffassung war die Abordnung nicht bereits zum Zeitpunkt, in dem sie verfügt
wurde, auf sechs Monate befristet; eine solche Befristung lässt sich der Verfügung
in keiner Weise entnehmen. Sie ist vielmehr erst durch das Schreiben des
Antragsgegners vom 10.12.2003 nachgeholt worden, sodass im Ergebnis die
Erledigungsfeststellung wie auch die Pflicht des Antragsgegners, die Kosten des
Verfahrens zu tragen, dem in § 161 Abs. 3 VwGO zum Ausdruck kommenden
Rechtsgedanken entspricht. Danach soll einem Kläger oder Antragsteller das
Kostenrisiko für eine Klage oder einen Antrag abgenommen sein, wenn dieser
annehmen musste, wegen einer Nichtbescheidung seine Rechte ohne weitere, ihm
zumutbare Verzögerungen nur noch im Klage- bzw. Antragsweg verwirklichen zu
können (Kopp, VwGO, § 161 Rdn. 34; vgl. VGH BW, Beschluss vom 07.08.1996 -
NJW 1996, 2525, 2527). Der Nichtbescheidung steht in Fällen wie dem
vorliegenden das Fehlen der formellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die
verfügte Abordnung, insbesondere das Fehlen der gebotenen zeitlichen
Begrenzung der Maßnahme und einer Begründung gleich. Für diese Annahme
spricht im übrigen auch der in § 80 Abs. 1 S. 2 HVwVfG zum Ausdruck kommende
Rechtsgedanke.
Nach alledem kommt es nicht mehr darauf an, ob von einer Erledigung in der
Hauptsache auch deswegen auszugehen ist, weil die Verfügung ohnehin nicht
mehr umgesetzt werden soll, da in einem halben Jahr eine Umstrukturierung der
Forstreviere erfolgen solle, in deren Rahmen über die künftige Verwendung des
Antragstellers neu zu entscheiden sein werde. Dies hat der Antragsteller
behauptet; der Antragsgegner hat dazu auch in seinem letzten Schriftsatz vom
10.03.2004 nicht Stellung genommen. Darauf kommt es indes
entscheidungserheblich nicht mehr an.
Da der Antragsgegner unterliegt, sind ihm im Hinblick auf § 154 Abs. 1 VwGO (vgl.
Clausing in Schoch/Schmitt/Assmann/Pietzner, VwGO, § 161 Rdn. 34) die Kosten
des Verfahrens aufzuerlegen.
Bei der Festsetzung des Streitwerts ist nur noch das Kosteninteresse der
Beteiligten zugrunde zu legen (Clausing a. a. O.), da der Antragsteller seinen
ursprünglich verfolgten Sachantrag nicht weiter aufrecht erhalten hat. Das
Kosteninteresse entspricht auf der Grundlage des für eine Abordnungsverfügung
anzusetzenden Hauptsachestreitwerts i. H. d. Auffangstreitwerts (§ 13 Abs. 1 S. 2
GKG) von 2.000,00 € im Eilverfahren (§ 20 Abs. 3 GKG) und bei Zugrundelegung
der halben Gerichtskosten sowie zweier Anwaltsgebühren einschließlich einer vom
Gericht geschätzten Pauschale für die Auslagen i. H. v. 20,00 € inkl. MwSt. dem im
Beschluss genannten Betrag (Anwaltskosten: Gebühr nach § 11 BRAGO = 266,00
€; Auslagenpauschale 20,00 €; MwSt. 16 % aus 286,00 € = 45,76 €;
Gerichtskosten = 36,50 €).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.