Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 04.02.2004

VG Frankfurt: treu und glauben, dienstzeit, freizeit, dienstleistung, verfügung, mehrarbeit, flughafen, vollstreckung, beamtenrecht, einverständnis

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Gericht:
VG Frankfurt 9.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 E 4250/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 242 BGB
Voraussetzungen für die Gewährung von Freizeitausgleich
für Beamte
Leitsatz
Nachträgliche Gewährung von Freizeitausgleich für zusätzliche rechtswidrig vom
Dienstherrn verlangte Arbeit in Dienststellen des Bundes in den neuen Bundesländern
nur bei vorheriger Antragstellung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der seit 1984 beim Bundesgrenzschutz tätige Kläger war im Zeitraum vom
01.10.1992 bis zum 31.07.1997 sowie vom 30.03.1998 bis zum 31.07.2000 im
Bereich des Grenzschutzpräsidiums Ost tätig, bevor er mit Wirkung vom
01.08.2000 zum Bundesgrenzschutzamt Flughafen Frankfurt/Main versetzt wurde,
bei dem er heute noch seinen Dienst leistet. In den genannten Zeiträumen seiner
Tätigkeit im Bereich des Grenzschutzpräsidiums Ost betrug die regelmäßige
durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit - wie diejenige seiner Kolleginnen und
Kollegen - entsprechend der Praxis der Beklagten 40 Stunden. Nachdem das
BVerwG durch zwei Urteile vom 21.12.2000 (Az.: 2 C 42.99 und 2 C 1.00)
entschieden hatte, dass auch für Bundesbeamte im Beitrittsgebiet die
durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden nach § 1
Abs. 1 S. 1 der Arbeitszeitverordnung für Bundesbeamte gelte, beantragte der
Kläger mit an seine Dienststelle gerichtetem Schreiben vom 13.04.2001 die
Feststellung, dass auch für ihn im Zeitraum vom 22.04.1992 bis zum 31.07.2000
die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 38,5 Stunden betragen
habe. Das Bundesgrenzschutzamt Flughafen Frankfurt/Main verstand diesen
Antrag als Antrag auf Gewährung von Mehrarbeitsvergütung oder Freizeitausgleich
für Dienstzeiten in den neuen Bundesländern nach dem 30.09.1992, lehnte ihn
aber mit Bescheid vom 26.07.2001 ab. Zwar sei letztinstanzlich geklärt, dass § 1
Abs. 1 AZV seit dem 01.10.1992 auch in den neuen Bundesländern ohne
Einschränkung gegolten habe, so dass auch für die Bundesbeamten in den neuen
Bundesländern ab diesem Zeitpunkt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
38,5 Stunden betragen habe. Aus dem Umstand, dass der Kläger rechtswidrig
mehr Arbeit geleistet habe, als er habe leisten müssen, ergebe sich jedoch kein
Anspruch auf einen Ausgleich in Geld oder Freizeit.
Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid Widerspruch. Er vertrat die Auffassung,
es stehe ihm jedenfalls ein Anspruch auf Ausgleich der zuviel geleisteten
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es stehe ihm jedenfalls ein Anspruch auf Ausgleich der zuviel geleisteten
Dienstzeit in Freizeit zu. Zur Begründung stützte er sich auf den
öffentlichrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom
24.05.2002 - dem Kläger am 31.05.2002 zugestellt - wies das
Grenzschutzpräsidium Mitte den Widerspruch zurück. Auch unter Zugrundelegung
einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden seit dem
01.10.1992 könne sich der Kläger nicht auf einen Anspruch auf Geldausgleich oder
Freizeitausgleich berufen. Ein Anspruch auf Gewährung von Mehrarbeitsvergütung
komme nicht in Betracht, da die vom Kläger zuviel geleistete Arbeit nicht als
Mehrarbeit i. S. v. § 48 Abs. 1 BBesG, § 72 Abs. 2 BBG angesehen werden könne.
Ein Anspruch auf Geldausgleich ergebe sich auch nicht unter den Gesichtspunkten
der ungerechtfertigten Bereicherung oder des Schadensersatzes; die
Voraussetzungen dafür seien nicht erfüllt. Schließlich könne der Kläger auch
nachträglichen Freizeitausgleich nicht beanspruchen, auch nicht im Wege eines
verschuldensunabhängigen Folgenbeseitigungsanspruchs. Wegen der Einzelheiten
der Begründung wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid (Bl. 27 ff. d.
Verwaltungsvorgangs) Bezug genommen.
Der Kläger hat am 13.06.2002 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er sein
Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Der von ihm geltend gemachte
Anspruch ergebe sich jedenfalls als Ausgleichsanspruch aufgrund des
beamtenrechtlichen Treueverhältnisses. Die Beklagte habe ihn in rechtswidriger
Weise zu mehr Dienst herangezogen, als er gemäß den gesetzlichen Regelungen
zu leisten verpflichtet gewesen wäre. Nach den Grundsätzen, die das BVerwG in
seinem Urteil vom 28.05.2003 (Az.: 2 C 27.02) aufgestellt habe, könne er für den
Zeitraum, in dem er zuviel Dienst geleistet habe, jedenfalls Freizeitausgleich im
Umfang von mindestens einer Stunde pro Kalendermonat beanspruchen. Die
Beklagte könne dem nicht entgegenhalten, dass er - der Kläger - vor dem
21.12.2000, dem Zeitpunkt der vorausgegangenen Entscheidungen des BVerwG,
keinen Antrag auf Freizeitausgleich oder Gewährung von Mehrarbeitsvergütung
gestellt habe, da die gesetzlichen Regelungen hierfür ein Antragserfordernis nicht
statuierten. Eine Begrenzung der Ausgleichsansprüche auf den Zeitraum ab
Antragstellung bis zum 31.12.2000 sei im übrigen nicht angemessen und führe
außerdem zu einer Ungleichbehandlung unter den betroffenen Beamten, die in
rechtswidriger Weise zuviel Dienst haben leisten müssen. Abgesehen davon macht
der Kläger aber auch geltend, einen entsprechenden Antrag im Hinblick auf
Äußerungen seiner Vorgesetzten nicht zu einem früheren Zeitpunkt gestellt zu
haben. Folglich könne sich die Beklagte jetzt nicht auf das Fehlen eines früheren
Antrags berufen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird auf die
Schriftsätze vom 08.07.2002 (Bl. 29 ff. d. A.), vom 09.10.2003 (Bl. 31 ff. d. A.)
sowie vom 05.01. und 15.01.2004 (Bl. 78 ff., Bl. 103 ff. d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 26.07.2001 und des
Widerspruchsbescheids vom 24.05.2002 zu verurteilen, dem Kläger entsprechend
der im Zeitraum vom 01. Oktober 1992 bis zum 31. Juli 1997 sowie in der Zeit vom
30. März 1998 bis 31. Juli 2000 mehr geleisteten Dienstzeit Freistellung vom Dienst
zu gewähren,
hilfsweise,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der genannten Bescheide zu
verurteilen, an den Kläger für die in den genannten Zeiträumen jeweils über eine
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden geleistete Dienstzeit
14,45 € pro Stunde als Schadensersatz zu zahlen,
hilfsweise,
unter entsprechender Aufhebung der genannten Bescheide die Beklagte zu
verpflichten, den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich vor allem auf die Ausführungen im
Widerspruchsbescheid. Auch nach Maßgabe der im Urteil des BVerwG vom
28.05.2003 aufgestellten Grundsätze stehe dem Kläger der geltend gemachte
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28.05.2003 aufgestellten Grundsätze stehe dem Kläger der geltend gemachte
Anspruch nicht zu, da nach diesem Urteil Freizeitausgleich nur für Zeiträume ab
Stellung eines entsprechenden Antrags bis zum 31.12.2000 gewährt werden
könne, der Kläger indes erst nach diesem Zeitpunkt einen Antrag auf
Freizeitausgleich gestellt habe.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter allein
und im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
3 Bände bzw. Hefter Verwaltungsvorgänge der Beklagten liegen vor und sind
Grundlage der Entscheidung.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die genannten Unterlagen
sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter allein und
im schriftlichen Verfahren (§ 87 a Abs. 2, 3 VwGO, § 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger kann weder Freizeitausgleich
noch finanziellen Ausgleich für die von ihm geleistete Zusatzarbeit in den im
Klageantrag genannten Zeiträumen beanspruchen; die Ablehnung des
entsprechenden Antrags durch die Beklagte ist rechtmäßig und verletzt den Kläger
nicht in seinen Rechten (§§ 113 Abs. 5, 1 VwGO).
Nach den Grundsätzen der im Tatbestand genannten Entscheidungen des
BVerwG, denen der Berichterstatter folgt und auf die die Beklagte sich zu Recht
beruft, steht zwar fest, dass der Kläger in den im Klageantrag genannten
Zeiträumen seines Einsatzes im Bereich des Grenzschutzpräsidiums Ost mehr
Dienst leistete, als er rechtlich zu leisten verpflichtet war. Grundsätzlich folgt aus
diesem Umstand, wie das BVerwG im Urteil vom 28.05.2003 - 2 C 27.02 -
festgestellt und im Einzelnen begründet hat, ein Anspruch der betroffenen
Beamten auf Ausgleich der Zusatzarbeit durch Dienstbefreiung im Umfang von 1
Stunde für jeden Monat, in dem über den obligatorischen Umfang hinaus Dienst
geleistet werden musste. Der Berichterstatter folgt dieser Rechtsprechung auch in
Bezug auf diese Rechtsfolge. Dies braucht hier im Einzelnen aber nicht näher
dargelegt zu werden, da die genannten Urteile des BVerwG den Beteiligten
bekannt sind und die Beklagte die darin ausgeführten Grundsätze ihren
Entscheidungen in vergleichbaren Fällen nach eigenen Angaben auch zugrunde
legt.
Könnte sich der Kläger somit grundsätzlich auf einen Anspruch auf die Gewährung
von Freizeitausgleich bzw. Dienstbefreiung berufen, kommt dies hier gleichwohl
deswegen nicht in Betracht, weil er erst am 13.04.2001 einen entsprechenden
Antrag bei seiner Dienststelle stellte. Aus dem Urteil des BVerwG vom 28.05.2003
ergibt sich indes, wie die Beklagte zu Recht dem Anspruch des Klägers
entgegengehalten hat, dass eine Gewährung des Freizeitausgleichs nur für den
Zeitraum vom Ende des Monats der Stellung eines entsprechenden Antrags bis
zum 31.12.2000 in Betracht kommt. Da der Kläger seinen Antrag jedoch erst nach
dem 31.12.2000 stellte, kommt folglich aus diesem Grund ein Freizeitausgleich für
ihn nicht mehr in Betracht.
Die Antragstellung ist, wie sich aus dem Urteil des BVerwG vom 28.05.2003 ergibt,
eine konstitutive Voraussetzung für den vom Gericht entwickelten Anspruch auf
eine nachträgliche Gewährung von Freizeitausgleich. Dies leuchtet unmittelbar
deswegen ein, weil das BVerwG den Anspruch aus dem Grundsatz von Treu und
Glauben (§ 242 BGB) hergeleitet hat, welcher auch im öffentlichen Recht,
insbesondere im Beamtenrecht gilt. Lässt dieser Rechtsgrundsatz auf der Seite
der Beklagten die Pflicht zum Ausgleich der Zusatzarbeit entstehen, wenn sie
Beamte über die regelmäßige Dienstzeit hinaus zum Dienst heranzieht, ohne dass
die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit erfüllt
sind, so begründet er auf der anderen Seite für die betroffenen Beamten, hier den
Kläger, die Pflicht, dem Dienstherrn unverzüglich hinreichend zu verstehen zu
geben, dass sie die ihnen abverlangte zeitliche Inanspruchnahme für rechtswidrig
halten und dementsprechend auf einem Ausgleich für zusätzlich geleistete
Dienststunden bestehen. Die über das gebotene Maß hinaus erbrachte
Dienstleistung wird dadurch, dass ein Beamter von einer derartigen
Meinungsäußerung oder einer ausdrücklichen Antragstellung absieht, zwar nicht
rechtmäßig. Einen nachträglichen finanziellen Ausgleich oder Ausgleich in Form der
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rechtmäßig. Einen nachträglichen finanziellen Ausgleich oder Ausgleich in Form der
Gewährung zusätzlicher Freizeit kann gleichwohl nur derjenige beanspruchen, der
die Zusatzarbeit nicht widerspruchslos geleistet hat. Denn nur unter dieser
Voraussetzung konnte der Dienstherr erkennen, dass der Umfang der von den
Beamten verlangten Dienstleistung umstritten ist und womöglich mit der
Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen der davon betroffenen Beamten zu
rechnen sein wird. Diese zusätzliche Voraussetzung eines nachträglich geltend
gemachten Anspruchs auf Zahlung oder Ausgleich ist auch sonst im
Beamtenrecht - wie auch allgemein im deutschen Recht - nicht unbekannt, worauf
die Beklagte im Schriftsatz vom 26.01.2004 im Hinblick auf die Entscheidungen
des BVerfG (Beschluss vom 22.03.1990 - 2 BvL 1/86) und des BVerwG (Beschluss
vom 28.06.2001 - 2 C 48/00) zutreffend hingewiesen hat.
Die Hinweise des Klägers, dass die Gewährung von Freizeitausgleich nach den
dafür maßgebenden Vorschriften einen entsprechenden Antrag nicht voraussetzt,
gehen folglich ins Leere. Der Kläger hätte seinem Dienstherrn ganz unabhängig
davon deutlich machen müssen, dass er die Auffassung vertritt, die Heranziehung
zu einer Dienstleistung von regelmäßig mehr als 38,5 Wochenstunden sei
rechtswidrig, und im Hinblick darauf einen finanziellen oder zeitlichen Ausgleich
verlangt.
Die vom BVerwG vorgenommene Begrenzung des Ausgleichsanspruchs auf den
Zeitraum nach der Antragstellung bis zum 31.12.2000 ist entgegen der
Rechtsauffassung des Klägers nicht unangemessen. Sie beruht auf den
dargelegten, sachgerechten Erwägungen und stellt eine zulässige Eingrenzung des
Kreises der potentiell anspruchsberechtigten Beamtinnen und Beamten dar.
Gerade im Hinblick auf die aus der Gegenseitigkeit des beamtenrechtlichen
Dienst- und Treueverhältnisses sich ergebenden Verpflichtungen auch der
Beamten und im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben erscheint es
vielmehr angemessen, nur solchen Beamtinnen und Beamten einen
nachträglichen Ausgleichsanspruch zuzuerkennen, die bereits frühzeitig
gegenüber dem Dienstherrn ihre Rechtsauffassung zum Ausdruck brachten, ihnen
stünde aufgrund der rechtswidrigen Inanspruchnahme für einen Zusatzdienst ein
Ausgleichsanspruch zu. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet
demgegenüber nicht, im Fall der Gewährung eines nachträglichen
Ausgleichsanspruchs durch die Rechtsprechung diesen unterschiedslos auf alle
Beamtinnen und Beamten zu erstrecken, also auch auf diejenigen, die Einwände
gegen ihre zeitliche Inanspruchnahme für den Dienst nicht erhoben haben. Aus
diesem Grund führen die von der Rechtsprechung des BVerwG aufgestellten
Grundsätze auch nicht zu einer rechtswidrigen Ungleichbehandlung; die dargelegte
Begrenzung des Kreises der Anspruchsberechtigten ist vielmehr durch sachliche
Gründe gerechtfertigt.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, die Beklagte habe ihm gegenüber
einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, einen Ausgleichsanspruch
auch unabhängig von der Stellung eines entsprechenden Antrags gewähren zu
wollen. An entsprechenden ausdrücklichen Willensbekundungen der Beklagten
fehlt es. Aus dem vom Kläger vorgelegten Erlass des Bundesministeriums des
Innern vom 14.01.2000 ergibt sich ebenfalls nichts für die Annahme eines solchen
Vertrauenstatbestands. Danach wurden die Grenzschutzpräsidien im Hinblick auf
entsprechende Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin angewiesen,
Anträgen auf Festsetzung einer regelmäßigen Arbeitszeit von 38,5 Stunden in der
Woche in Dienststellen in den neuen Ländern weiterhin nicht zu entsprechen,
sondern zunächst die Entscheidung des BVerwG abzuwarten. Es ist nicht
ersichtlich, aus welchen Gründen der Kläger meint, aus diesen Formulierungen
einen Vertrauenstatbestand für sich reklamieren zu können. Aus der von der
Beklagten vorgelegten Verfügung des damals für den Kläger zuständig gewesenen
Grenzschutzpräsidiums Ost vom 24.01.2000 ergibt sich demgegenüber vielmehr,
dass die Beklagte zutreffend angenommen und dies in ihren Dienststellen auch
bekundet hat, durch Antragstellung oder fristgemäße Einlegung von
Widersprüchen könnten mögliche Rechte von betroffenen Beamten gewahrt
werden.
In Bezug auf seine Behauptung, dass die Beamtinnen und Beamten des
Bundesgrenzschutzes etwa seit dem Jahre 1998 durch Angehörige des
Innenministeriums oder ihrer Dienststellen gebeten worden seien, sich in Bezug
auf die Stellung von Anträgen wegen Ausgleichs von Mehrarbeit zu mäßigen, ist
der Kläger schon jeden substantiierten Vortrag schuldig geblieben. Damit ist schon
nicht hinreichend dargelegt, dass es möglicherweise Bemühungen der
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nicht hinreichend dargelegt, dass es möglicherweise Bemühungen der
verantwortlichen Stellen gegeben haben könnte, die Zahl möglicher Anträge auf
Gewährung von Freizeit- oder Geldausgleich soweit wie möglich zu reduzieren.
Dagegen spricht auch der Umstand, dass ausweislich der bereits genannten
Verfügung des Grenzschutzpräsidiums Ost etwa 3700 Beamtinnen und Beamte
einen entsprechenden Antrag stellten. Auch diese Verfügung lässt nicht erkennen,
dass die Grenzschutzpräsidien etwa angehalten worden wären, die Bediensteten in
ihren Bereichen womöglich davon abzuhalten, entsprechende
Ausgleichsansprüche geltend zu machen. Darüber hinaus hat der Kläger jedenfalls
nicht substantiiert dargelegt, dass gerade ihm gegenüber Druck ausgeübt worden
sei, von der Stellung eines entsprechenden Antrags abzusehen. Unter diesen
Umständen kommt unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ein
Ausgleichsanspruch des Klägers nicht in Betracht, auch nicht beschränkt auf den
Zeitraum ab Januar 2000.
Liegen mithin bereits die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch des
Klägers nicht vor, können auch die Hilfsanträge des Klägers keinen Erfolg haben,
da auch sie jedenfalls voraussetzen, dass dem Kläger ein Anspruch zusteht.
Vielmehr hat es mit den hier angefochtenen, in der Sache rechtmäßigen
Entscheidungen der Beklagten sein Bewenden.
Da der Kläger unterliegt, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1
VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V.
m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.