Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 16.01.2004

VG Frankfurt: hund, sperrfrist, hof, einziehung, gefährdung, wiedererteilung, schuss, tötung, munition, jäger

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Gericht:
VG Frankfurt 5.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 E 4952/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 17 BJagdG
Leitsatz
Zur Unzuverlässigkeit eines Jagdscheininhabers, der in der Nähe eines bewohnten
Gebiets einen freilaufenden Hund erschießt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten
abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Inhaber eines Jagdscheines Nr. 495/2001 mit einer Gültigkeitsdauer
bis zum 31.03.2005. Er wendet sich mit seiner Klage gegen die Einziehung und
Ungültigerklärung seines Jagdscheins sowie gegen die Festsetzung einer Sperrfrist
für eine Wiedererteilung einer entsprechenden jagdrechtlichen Erlaubnis.
Der Kläger erlegte am 24.08.2002 gegen 21.15 Uhr während des Ansitzes auf
Schwarzwild ca. 150m entfernt vom Haus der Familie Xxx, dem R. Hof in
Büdingen, Ortsteil R., einen schwarzen Mischlingshund dieser Familie.Unmittelbar
nach den Schüssen suchte Familie Xxx ihren Hund. Auf Anfrage erklärte der noch
ansitzende Kläger, er habe den Hund nicht gesehen. Nachdem der erschossene
Hund auf Grund von Blutspuren, die zu einem Maisacker führten, gefunden worden
war, fuhr der Kläger weg und wartete nicht auf das Eintreffen der Polizei. Am
folgenden Tag erklärte der Kläger in einem Entschuldigungsschreiben an die
Familie Xxx, er habe den Mischlingshund mit einem Wildschwein verwechselt und
daher erlegt. Ihm sei so etwas noch nie passiert, und er hätte nicht einmal einen
wildernden Hund erschossen. Später widerrief der Kläger die Verwechselung als
Schutzbehauptung und erklärte, er habe einen wildernden Hund erschossen.
Das aufgrund dieses Vorfalles gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren
wegen Sachbeschädigung und Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz wurde von
der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Gießen am 18.2.2003 gemäß § 170
Abs. 2 StPO mangels nachweisbaren Vorsatzes eingestellt (Az.: 502 Js 456/03).
Der Landrat des Main-Kinzig-Kreises teilte dem Kläger mit Schreiben vom
22.10.2002 seine Absicht mit, den dem Kläger erteilten Jagdschein für ungültig zu
erklären und einzuziehen, und gab diesem Gelegenheit zur Stellungnahme.
Mit Bescheid vom 24.02.2003 erklärte der Landrat des Main-Kinzig-Kreises den
Jagdschein des Klägers für ungültig und forderte diesen auf, den Jagdschein bis
zum 25.03.2003 abzugeben. Zugleich wurde eine Sperrfrist für die Erteilung eines
neuen Jagdscheins bis zum 31.03.2006 festgesetzt. Zur Begründung führt der
Beklagte an, der Kläger habe von einer transportablen offenen Ansitzleiter in
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Beklagte an, der Kläger habe von einer transportablen offenen Ansitzleiter in
Richtung des R. Hofes über einen geschotterten, leicht abfallenden Weg auf den
Hund geschossen. Es habe kein sicherer Kugelfang vorgelegen, so dass auf der
Strasse jederzeit ein Mensch hätte verletzt werden können. Sowohl die anfängliche
Einlassung des Klägers, er habe den Hund mit einem Wildschwein verwechselt, als
auch die spätere Angabe, der Hund habe gewildert, bewertete der Beklagte als
Schutzbehauptung. Er hält daher die persönliche Zuverlässigkeit des Klägers im
Umgang mit Waffen für gegenwärtig nicht gegeben.
Der Kläger legte gegen diesen Bescheid am 25.02.2003 Widerspruch ein. Er
behauptet, er sei gemäß § 32 HessJagdG berechtigt gewesen, den Hund zu töten,
da dieser außerhalb der Einwirkung von Begleitpersonen Wild nachgestellt habe.
Der Hund sei auf dem Feld, nicht aber auf dem Weg, erlegt worden und habe nach
dem Anschuss eine nicht unbeachtliche Fluchtdistanz zurückgelegt. Die Polizei
habe versäumt, den genauen Anschussort des Hundes festzustellen. Da sich das
Feld nicht in der Schusslinie Richtung R. Hof befindet, habe eine Gefährdung Dritter
nicht vorgelegen. Ferner sei die Anhörung des Kreisjagdberaters unterlassen
worden. Da auch das Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei, liege ein
strafbares Verhalten nicht vor. Insgesamt seien die tatsächlichen
Voraussetzungen des Jagdscheineinzuges nicht gegeben.
Das Regierungspräsidium Kassel wies mit Widerspruchsbescheid vom 2.9.2003
den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zugleich wurde der Kläger
aufgefordert, den Jagdschein innerhalb einer Woche nach Bestandskraft des
Bescheids der unteren Jagdbehörde zurück zu geben. Für den Fall, dass der Kläger
den Jagdschein nicht fristgerecht zurück gibt, wurde ihm die Festsetzung eines
Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 € angedroht. Schließlich wurden dem Kläger
die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die der Widerspruchsbehörde zu
erstattenden Gebühren wurden auf 115,04 € festgesetzt. Die
Widerspruchsbehörde führt in ihrem Widerspruchsbescheid u.a. aus, dass sich der
Kläger unter Gesamtwürdigung seines seinerzeitigen Verhaltens als unzuverlässig
im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 BJagdG erwiesen habe. Der Kläger
hätte niemals in Richtung des Weges schießen dürfen, da dort mit Spaziergängern
zu rechnen war. Auch sei die Behauptung des Klägers, er habe den Hund mit
einem Wildschwein verwechselt, auf Grund der Lichtverhältnisse nicht glaubhaft.
Dasselbe gelte hinsichtlich der Behauptung, der Hund habe gewildert. Der Kläger
habe den Hund bewusst erlegt.
Der Kläger hat am 26.9.2003 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Er
wiederholt und vertieft seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 24.2.2003 in der Form des
Widerspruchsbescheids vom 2.9.2003 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die mit der Klage angegriffenen Bescheide
Die den Vorgang betreffende Behördenakte des Beklagten sowie die
Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Giessen (502 Js
456/03) wurden beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gemacht.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die mit der Klage angegriffenen Bescheide
des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen daher den Kläger in seinen Rechten
nicht (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Der Bescheid des Beklagten vom 24.2.2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Kassel vom 2.9.2003 ist in
formeller Hinsicht rechtmäßig. Insbesondere war entgegen dem Vorbringen des
Klägers eine Anhörung des Kreisjagdberaters vor der Entziehung des Jagdscheins
nicht erforderlich. Dies ist nämlich bei einer Fallkonstellation wie der vorliegenden
vom Gesetz nicht vorgesehen. Gemäß § 17 Abs. 1 BJagdG ist eine Beteiligung des
Kreisjagdberaters nur in den Fällen des § 37 Abs. 2 BJagdG i. V. mit §§ 39 und 40
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Kreisjagdberaters nur in den Fällen des § 37 Abs. 2 BJagdG i. V. mit §§ 39 und 40
HessJagdG vorgesehen, in denen es um die Überprüfung eines möglichen
Verstoßes gegen die Grundsätze der Waidgerechtigkeit gemäß § 1 Abs. 3 BJagdG
geht. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, insbesondere
wurde die Einziehung und Ungültigerklärung des dem Kläger erteilten Jagdscheins
nicht auf einen solchen Verstoß gestützt.
Die Bescheide sind auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Der Beklagte hat zu
Recht den dem Kläger erteilten Jagdschein eingezogen und eine Sperrfrist für die
Wiedererteilung eines neuen Jagdscheins festgesetzt. Gemäß §§ 17 Abs. 1 Nr. 2;
18 S. 1 BJagdG ist der Jagdschein Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche
Eignung nicht besitzen. Gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG besitzen Personen die
erforderliche Zuverlässigkeit nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden.
Missbrauch liegt vor, wenn von einer Waffe oder von Munition in einer von der
Rechtsordnung missbilligten Weise Gebrauch gemacht wird. Gemäß § 18 S. 3
BJagdG kann die den Jagdschein einziehende Behörde zudem eine Sperrfrist für die
Wiedererteilung eines neuen Jagdscheins verhängen.
Die Abgabe des Schusses auf den Hund der Familie ... bzw. dessen Erschießung
durch den Kläger erweist sich nach Würdigung der gesamten Umstände des
Sachverhalts als ein missbräuchliches oder leichtfertiges Verwenden von Waffen
oder Munition i.S. des § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG. Damit hat sich der Kläger als
jagdrechtlich unzuverlässig erwiesen. Die Frage, ob Tatsachen vorliegen, die die
Annahme einer jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen, ist nur auf Grund
einer Gesamtwürdigung aller für eine Einziehung in Betracht kommenden
Umstände zu beantworten. Die Annahme des Fehlens der erforderlichen
Zuverlässigkeit kann - entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - nicht
schon aus jedem noch so leichten Verstoß gegen die Rechtsordnung hergeleitet
werden. Andererseits kann für die Annahme fehlender Zuverlässigkeit auch ein
einmaliges Fehlverhalten ausreichen, wenn es den Schluss auf künftiges
Fehlverhalten rechtfertigt.
Sorgfaltswidrig und damit leichtfertig, handelt ein Jäger, wenn er einen Schuss in
einen Raum hinein abgibt, in dem mit einer Gefährdung von Menschen zu rechnen
ist. Dabei ist die Flugweite des Geschosses zu berücksichtigen, die bei Schrot 200
bis 300 m, bei Kugelschuss bis zu 5000 m beträgt, so dass nur gegen eine sichere
Deckung geschossen werden darf. Ob der Kläger den Hund durch Schrot oder
durch Kugeln erschossen hat, ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat jedoch in
Richtung R. Hof auf einen leicht abschüssigen Weg geschossen. Quer zur
Schussrichtung verläuft ein Weg, der auf eine Strasse trifft, die wiederum am R.
Hof vorbeiführt. Durch den Schuss war daher auch noch an einem Sommerabend
gegen 21 Uhr u.a. mit Spaziergängern und somit mit einer Gefährdung von
Menschen zu rechnen. Der Kläger handelte daher sorgfaltswidrig.
Soweit der Kläger behauptet, der transportable Ansitz habe im Maisfeld gestanden
und der Hund habe sich beim Anschuss auf dem Feld befunden, so dass die
Schussrichtung bzw. der Schusswinkel nicht mehr Richtung R. Hof führte, ist dies
als Schutzbehauptung zu werten. Der Kläger erklärte in seinem
Entschuldigungsschreiben, er habe von einem transportablen Ansitz am Rande
des Maisfeldes geschossen. Dies belegen auch die Fotos in der Ermittlungsakte,
die den genauen Standort des Ansitzes am Rand des Maisackers zeigen. Selbst
wenn der Schuss nicht in Richtung R.r Hof abgegeben wurde, wäre dies irrelevant,
da jedenfalls ein Weg, der auf eine Straße führt, quer zur Schussrichtung verläuft.
Da es bei dem Schuss an einem Kugelfang fehlte, war mit der Gefährdung Dritter
zu rechnen. Mit der Anwesenheit von Menschen muss ein Jäger rechnen, wenn er
in Richtung auf bewohnte Gebäude oder potenziell belebte Straßen schießt. Ferner
kommt es hier nicht auf die Geschossart an, da die oben angeführten Flugweiten
jedenfalls genügen, um die Distanz vom Ansitz zum R. Hof bzw. zum Weg
zurückzulegen. Auch ist, entgegen der Darstellung des Klägers, der Weg zum R.
Hof leicht abschüssig, so dass tatsächlich kein Kugelfang bestand.
Der Kläger kann sich auch nicht auf seine Befugnis gemäß § 32 HessJagdG
berufen. Danach ist ein Jäger berechtigt, Hunde, die außerhalb der Einwirkung von
Begleitpersonen Wild nachstellen, zu töten. Die Tötung ist jedoch verboten und
muss unterbleiben, wenn andere Maßnahmen ausreichen, um die Gefahr von
gejagten Tieren abzuwenden. Die Tötung stellt die ultima ratio dar. Dass der Hund
wilderte, hatte der Kläger zunächst nicht vorgetragen. Vielmehr erklärte er in
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wilderte, hatte der Kläger zunächst nicht vorgetragen. Vielmehr erklärte er in
seinem an die Familie ... gerichteten Entschuldigungsschreiben vom folgenden
Tag, er habe den Hund irrtümlich für ein Wildschwein gehalten und erschossen.
Erst später berief er sich auf die sich aus § 32 HessJagdG ergebende Befugnis zum
Töten eines wildernden Hundes. Aber selbst wenn der Hund der Familie ...
gewildert hätte, erweist sich die Einziehung des Jagdscheins als rechtmäßig, da der
Kläger vor der Tötung des Tieres andere Maßnahmen zur Abwehr der Wilderei
hätte ergreifen müssen. Da es sich bei § 32 HessJagdG um einen
Rechtfertigungsgrund handelt, war der Kläger insoweit darlegungspflichtig. Weder
hat er Tatsachen für ein Wildern des Hundes glaubhaft vorgetragen, noch hat er
die von ihm ergriffenen Maßnahmen zur Abwehr der Wilderei durch diesen Hund
aufgezeigt, zumal nach dem gesamten Vorbringen des Klägers davon auszugehen
ist, dass er wusste, von wem der getötete Hund gehalten wurde. Damit ist der
Kläger seiner entsprechenden Darlegungslast nicht nachgekommen, so dass er
sich nicht auf § 32 HessJagdG berufen kann. Gegen die Annahme einer
gerechtfertigten Tötung spricht schließlich auch der tatsächliche
Geschehensablauf. Der Kläger versteckte nämlich den toten Hund im Maisacker.
Es ist nicht nachvollziehbar, den nach seinem Vortrag wildernden Hund nach dem
Abschuss im Maisacker zu verstecken, obwohl er ihn doch rechtmäßig getötet
haben will.
Die klägerische Behauptung, die Einziehung des Jagdscheins sei zu Unrecht
erfolgt, da die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Gießen das gegen ihn
eingeleitete Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hatte,
vermag seiner Klage gleichfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dem Kläger konnte
zwar kein vorsätzliches Handeln im Sinne des Strafrechts nachgewiesen werden.
Für die Beurteilung der Voraussetzungen der Einziehung eines Jagdscheines wegen
jagdrechtlicher Unzuverlässigkeit ist jedoch strafrechtlicher Vorsatz bzw. die
strafrechtliche Bewertung des Fehlverhaltens unerheblich. Vielmehr kommt es nur
auf den tatsächlichen Geschehensablauf und dessen Bewertung unter dem
Gesichtspunkt der jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit an. Der Kläger hat am
24.8.2002 von einer Waffe in einer durch die Rechtsordnung missbilligten Weise
Gebrauch gemacht. Dieses im Einzelfall zu Tage getretene Maß der
Unverantwortlichkeit ist so groß, dass es für sich allein den Schluss auf eine
jedenfalls derzeit und in absehbarer Zukunft bestehende Unzuverlässigkeit des
Klägers rechtfertigt. Auch das Nachtatverhalten des Klägers und seine sich teils
widersprechenden Schilderungen des Geschehensablaufes zeigen, dass er sich
mit allen erdenklichen Mitteln der Einziehung des Jagdscheins zu erwehren sucht
und sich auch hierdurch als uneinsichtig und letztlich unzuverlässig erweist.
Auch die Verhängung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung eines Jagdscheins bis
zum 31.3.2006 ist rechtmäßig. Gemäß § 18 S. 3 BJagdG kann die Behörde im Falle
der Einziehung eines Jagdscheins eine Sperrfrist für die Wiedererteilung festsetzen.
Gemäß § 13 Abs. 7 HessJagdG soll die Sperrfrist grundsätzlich nicht mehr als fünf
Jahre betragen. Bei der Bemessung der Sperrfrist hat die Behörde unter
Würdigung der Persönlichkeit des Betroffenen zu prüfen, welcher Zeitraum
erforderlich erscheint, um ihn für die Zukunft zur Beachtung der Pflichten eines
Jägers anzuhalten. Die Widerspruchsbehörde erklärte, dass in Fällen wie dem
vorliegenden regelmäßig eine Sperrfrist von drei Jahren verhängt würde, um darauf
hinzuwirken, dass der Betroffene nach Wiedererlangung des Jagdscheins künftig
die nötige Sorgfalt im Umgang mit der Waffe walten lässt. Auch hatte der Beklagte
berücksichtigt, dass es sich im gegebenen Fall um die erste Verfehlung des
Klägers handelte und nur eine abstrakte Gefährdung Dritter vorlag, die sich noch
nicht zu einer konkreten Gefährdung verdichtet hatte. Diese Begründung ist von
Ermessensfehlern frei.
Der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 2.9.2003 ist
auch hinsichtlich der in ihm enthaltenen Kostenentscheidung und
Gebührenfestsetzung rechtmäßig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V. mit
§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.