Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 30.10.2007

VG Frankfurt: verfügung, aufschiebende wirkung, ermessensausübung, erlass, versetzung, verwaltungsakt, begründungspflicht, hauptsache, wechsel, verwaltungsverfahren

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Gericht:
VG Frankfurt 9.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 G 2463/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 76 Abs 1 Nr 4 BPersVG, § 28
PostPersRG
Leitsatz
Umsetzung; Vivento; amtsangemessene Beschäftigung
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,-- € festgesetzt.
Gründe
Das Begehren, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung
vorläufig zu untersagen, den Antragsteller auf Grund der Verfügung vom 15.
August 2007 als Projektmanager in der Organisationseinheit Vivento - Bereich CC
BP - in Bonn einzusetzen,
über das im Einverständnis mit den Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§
87a Abs. 2, 3 VwGO), ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach
§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zulässig. Der Antrag ist insbesondere statthaft. Die
Verfügung des Vorstands der Deutsche Telekom AG vom 15. August 2007 ist kein
Verwaltungsakt. Mit ihr wird der Antragsteller weder versetzt noch abgeordnet,
sondern lediglich umgesetzt. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der
Antragsgegnerin handelt es sich bei der dem Antragsteller zugewiesenen Tätigkeit
um eine solche innerhalb des Zentralen Betriebes Vivento, bei der der
Antragsteller ungeachtet des Wechsels des Dienstorts in seinem statusrechtlichen
Amt und bei derselben Behörde verbleibt. Die Maßnahme wirkt sich somit nur
behördenintern aus, ist nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen
gerichtet. Folglich hat der vom Antragsteller erhobene Widerspruch auch keine
aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Das angerufene Gericht ist für die Entscheidung des Rechtsstreits im Hinblick auf
den dienstlichen Wohnsitz des Antragstellers in Frankfurt örtlich zuständig (§ 52 Nr.
4 S. 1 VwGO). Zwar ist zur Bestimmung des dienstlichen Wohnsitzes der Zeitpunkt
des Eingangs des Antrags bei Gericht entscheidend; zu diesem Zeitpunkt war dem
Antragsteller bereits der neue Aufgabenbereich am Dienstort Bonn zugewiesen.
Da aber gerade die beamtenrechtliche Umsetzungsmaßnahme selbst in Streit
steht, die im Fall ihrer Rechtmäßigkeit einen neuen dienstlichen Wohnsitz erst
begründen würde, ist für die Zuständigkeit des Gerichts ausnahmsweise noch der
dienstliche Wohnsitz zum Zeitpunkt vor Wirksamwerden dieser Maßnahme
maßgebend (st. Rspr. der Kammer; siehe auch BayVGH, Beschl. v. 20. November
1984 - 3 CS 84 A.2389 - ZBR 1985, 210 (nur Leitsatz); VG Darmstadt, Beschl. v.
14. Juli 1995 - 5 E 1063/95 - NVwZ-RR 1996, 162; VG Ansbach, Beschl. v. 29. Juni
2006 - AN 11 S 06.01806 - juris).
Der Antrag ist indes unbegründet, da der Antragsteller weder einen
Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123
Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2 ZPO).
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Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass der Antragsteller eine die
Hauptsache vorweg nehmende Entscheidung beantragt. Denn er begehrt, der
Umsetzungsverfügung vom 15. August 2007 nicht nachkommen zu müssen; mehr
könnte er der Sache nach auch im Hauptsacheverfahren nicht erreichen. Ein
Anordnungsanspruch kann im Hinblick darauf und im Hinblick auf das
anzuerkennende Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Durchführung
der von ihr erlassenen Organisationsakte zur Sicherstellung einer effektiven
Erledigung laufender Aufgaben nur dann angenommen werden, wenn dem
Antragsteller bei einem Verweis auf das Hauptsacheverfahren schwere und
unzumutbare Nachteile drohten und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit
für einen späteren Erfolg des Antragstellers in einem Hauptsacheverfahren spricht.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand
kann nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Antragsteller aus
persönlichen Gründen schlechthin nicht zuzumuten sei, die Folgen der Umsetzung
auch nur vorübergehend hinzunehmen (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der
Praxis, 6. Auflage, Seite 110, RdNr. 151 m. w. N.).
Die im Eilverfahren mögliche Prüfung der Umsetzungsverfügung führt einerseits zu
dem Ergebnis, dass die Verfügung aller Voraussicht nach im Hauptsacheverfahren
als rechtmäßig anzusehen sein wird.
In formeller Hinsicht ist nicht zu beanstanden, dass der Verfügung eine auf die
persönlichen Besonderheiten des Antragstellers und die von ihm im
vorangegangenen Verwaltungsverfahren geäußerten persönlichen Umstände
abzielende Begründung nicht beigefügt ist. Da es sich bei der Verfügung nicht um
einen Verwaltungsakt handelt, besteht die allein für Verwaltungsakte geltende
Begründungspflicht (§ 39 VwVfG) insoweit nicht. Die einzelnen, auf die konkreten
Umstände des Antragstellers bezogenen Ermessenserwägungen, die der
streitigen Verfügung zugrunde liegen, müssen vielmehr erst im
Widerspruchsbescheid schriftlich dokumentiert werden, für den dann § 39 Abs. 1
VwVfG gilt.
Die Verfügung bedurfte auch nicht der Zustimmung der Personalvertretung, hier
des Betriebsrats. Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass ein
Beteiligungserfordernis nicht aus § 28 Abs. 1 S. 1 PostPersRG i. V. m. § 76 Abs. 1
Nr. 4 BPersVG folgt. Danach bedarf zwar eine Umsetzung innerhalb der
Dienststelle, wenn sie (wie hier) mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist,
dem Wortlaut nach der Zustimmung der zuständigen Personalvertretung. Dies gilt
jedoch, wie der unmittelbare Zusammenhang dieses Mitbestimmungstatbestands
mit dem Mitbestimmungstatbestand der Versetzung zu einer anderen Dienststelle
belegt, nur für eine auf längere Dauer angelegte Umsetzung (BVerwG, Urt. v. 10.
Oktober 1991, 6 P 23/90; BayVGH, Beschl. v. 23. Oktober 2006, 15 CE 06.2064).
Für eine Umsetzung, die - wie hier - jedenfalls einen Zeitraum von drei Monaten
unterschreitet, ist das Mitbestimmungsrecht nach Auffassung der Kammer
hingegen nicht eingeräumt (vgl. auch Rehak in Lorenzen u. a., § 76 BPersVG, RdNr.
57).
Auch in der Sache bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen
die Umsetzung des Antragstellers auf den Arbeitsplatz in Bonn. Die
Antragsgegnerin hat nach dem derzeitigen Kenntnisstand von ihrem grundsätzlich
weiten Ermessen in Bezug auf die Übertragung eines neuen dienstlichen
Aufgabenbereichs auf den Antragsteller rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht (§ 114
VwGO).
Umsetzungen gehören nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer insoweit folgt, zu der Vielzahl der im
Einzelnen nicht normativ erfassten Maßnahmen, die zur Erhaltung und
Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung unerlässlich
sind. Sie liegen allein im Ermessen des Dienstherrn, dem hierbei grundsätzlich
sehr weite Grenzen gesetzt sind. Beamtinnen und Beamte haben kein Recht auf
unveränderte, ungeschmälerte Ausübung des einmal übertragenen konkret-
funktionellen Amtes. Sie müssen Änderungen ihres dienstlichen Aufgabenbereichs
durch Umsetzung oder sonstige organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe des
jeweiligen statusrechtlichen Amtes hinnehmen. Der Dienstherr kann eine Beamtin,
einen Beamten innerhalb seiner Beschäftigungsbehörde aus jedem sachlichen
Grund auf einen anderen, dem statusrechtlichen Amt gemäßen Dienstposten
umsetzen (BVerwG, Beschl. v. 27. November 2000 - 2 B 42.00 - juris). Die
Ermessensausübung des Dienstherrn kann bei einer Umsetzung im Allgemeinen
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Ermessensausübung des Dienstherrn kann bei einer Umsetzung im Allgemeinen
nur darauf überprüft werden, ob sie durch einen Ermessensmissbrauch
maßgebend geprägt ist.
Nach diesen Maßstäben ist hier nicht ersichtlich, dass die streitige Umsetzung als
rechtswidrig angesehen werden könnte. Der Antragsteller soll für einen begrenzten
Zeitraum auf einem Arbeitsplatz im Competence Center Business Projects in Bonn
eingesetzt werden; hierbei soll er an Prozessen mit Einmaligkeitscharakter zur
Erstellung von Leistungen in internen und externen Projekten und
Projektprogrammen mit normalem mit mittleren Schwierigkeitsgrad tätig werden.
Diese Tätigkeiten sind in der Umsetzungsverfügung zwar nicht im Einzelnen
konkret beschrieben; nach den Darlegungen im Schriftsatz der Antragsgegnerin
vom 5. September 2007 ist aber davon auszugehen, dass sie den Fähigkeiten und
Qualifikationen des Antragstellers sowie auch der Bewertung seines
statusrechtlichen Amtes entsprechen. Gegenteiliges hat der Antragsteller auch
nicht in substantiierter Weise gerügt.
Soweit der Antragsteller hiergegen lediglich einwendet, er werde aufgrund der
Umsetzungsverfügung nicht auf Dauer amtsangemessen beschäftigt, vermag dies
die Rechtswidrigkeit der Verfügung nicht zu begründen. Der Antragsteller wendet
sich insoweit nämlich lediglich gegen die nicht dauerhafte Übertragung
amtsangemessener Tätigkeiten, macht hingegen nicht die Unterwertigkeit der auf
dem Arbeitsplatz zu erledigenden Aufgaben geltend. Die Rechtmäßigkeit der
Umsetzungsverfügung hängt im Übrigen jedoch nur davon ab, dass ihm während
des Zeitraumes, für den die Umsetzung ausgesprochen wird, dem
statusrechtlichen Amt entsprechende Aufgaben übertragen werden. Ob in dem
Zeitraum, der sich an die Beendigung der Umsetzung anschließt, ebenfalls
amtsangemessene Tätigkeiten auszuüben sind, ist für die Rechtmäßigkeit der
Umsetzungsverfügung nicht von Bedeutung. Im Übrigen hat der Antragsteller die
Verfügung seiner Versetzung zur Vivento im Jahr 2004 nicht mit Rechtsbehelfen
angegriffen, sondern bestandskräftig werden lassen. Im Hinblick darauf könnte
zweifelhaft sein, ob er sich nunmehr noch mit Erfolg darauf berufen kann, dass die
Antragsgegnerin ihm eine dauerhafte amtsangemessene Beschäftigung nicht
anbieten kann. Darauf kommt es aber für die Entscheidung in diesem Verfahren
nicht an.
Soweit der Antragsteller vorbringt, entgegen der Angabe der Antragsgegnerin
verfüge er nicht über ein ausgezeichnetes Know-how im Umgang mit MS-Office-
Produkten, sondern lediglich über Grundkenntnisse des MS-Office-Paketes, berührt
dies die Rechtmäßigkeit der Umsetzungsverfügung ebenfalls nicht. Diese Fähigkeit
des Antragstellers war auf der Grundlage des bereits erwähnten Schriftsatzes der
Antragsgegnerin wie auch der Umsetzungsverfügung selbst nicht der
ausschlaggebende Grund für den Erlass der Verfügung.
Der Antragsteller trägt andererseits keine gravierenden sozialen Gesichtspunkte
vor, die die angegriffene Verfügung und deren auch nur vorübergehende
Befolgung für ihn im Ergebnis als unzumutbar erwiesen. Insbesondere dem
Umstand, dass der Antragsteller ein Eigenheim in ... hat, durfte die
Antragsgegnerin ein nur geringes Gewicht im Rahmen ihrer Ermessensausübung
einräumen. Insoweit ist die Ermessensausübung nicht zu beanstanden. Im
Einzelnen können die im Schriftsatz vom 5. September 2007 dargelegten
Ermessenserwägungen die Verfügung rechtlich tragen. Zu Recht weist die
Antragsgegnerin im Übrigen darauf hin, dass der Antragsteller sich auf weitere
soziale Gesichtspunkte zu seinen Gunsten nicht berufen könne; er hat solche auch
in diesem Verfahren nicht vorgetragen.
Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu
tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.