Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 20.02.2003

VG Frankfurt: verordnung, ablauf der frist, ausfuhr, verlängerung der frist, kommission, höhere gewalt, drittland, eugh, fristverlängerung, kaution

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Gericht:
VG Frankfurt 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 E 2781/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 22 EWGV 2220/85, Art 12
Abs 4 EWGV 3002/92
Verfall einer Exportsicherungskaution
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligen streiten um die Rechtmäßigkeit eines Kautionsverfallbescheides.
Die Klägerin nahm an der Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Roggen aus
Beständen der Deutschen Interventionsstelle gem. Verordnung (EG) Nr.
1490/2000 der Kommission vom 07.07.2000 (ABl.L 186 S. 5), zuletzt geändert
durch Verordnung (EG) Nr. 1665/2001 vom 17.08.2001 (ABl L 223 S. 3) sowie der
hierzu ergangenen Ausschreibungsbekanntmachung Nr. 06/00/31 über den
Verkauf von Roggen aus Interventionsbeständen zum Zwecke der Ausfuhr nach
Dritten Ländern vom 03.07.2000 teil. Die Klägerin erhielt mit unter dem
29.08.2000 den Zuschlag zum Erwerb folgender Warenmägen:
Vertragsnummer 543800 über 2290 t
Vertragsnummer 543804 über 2261 t sowie
Vertragsnummer 543811 über 1214 t.
Die Klägerin führt aus vorgenannten Vertragspartien mit Kontrollexemplaren T5
insgesamt 2.736.996 kg Roggen mit verschiedenen Binnenschiffen über den
Ausfuhrort Mescherin nach Polen aus. Die Ausfuhranmeldungen erfolgten am 22.,
27. und 28.09.2000.
Mit Schreiben vom 11.09.2001 beantragte die Klägerin die Verlängerung der Frist
zur Einreichung von insgesamt 5 Kontrollexemplaren T5.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25.09.2001 ab. Zur Begründung
ist im wesentlichen ausgeführt, dass die in Art. 49 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr.
800/1999 der Kommission vom 15.04.1999 (ABl. 102 S. 11) bestimmte
Verlängerbarkeit der Nachweisfrist nur die Beschaffung von Ankunftsnachweisen
betreffe, nicht jedoch die Frist zur Einreichung von Kontrollexemplaren. Der
Bescheid wurde bestandskräftig.
Mit Schreiben vom 23.10. und 09.11.2001 reichte die Klägerin Duplikate der
Kontrollexemplare T5 ein die vollständig ausgefüllt waren und den Eintrag einer
"nachträglichen Bestätigung" enthielten.
Die Beklagte erklärte daraufhin mit Bescheid vom 14.11.2001 die von der Klägerin
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Die Beklagte erklärte daraufhin mit Bescheid vom 14.11.2001 die von der Klägerin
hinterlegte Kaution in Höhe von 15 % gleich 20.527,16 € für verfallen. Zur
Begründung ist aufgeführt, dass die 12-monatige Nachweisfrist des Art. 49 Abs. 2
Verordnung (EG) Nr. 800/1999 überschritten worden sei und nach Art. 50 Abs. 2
Verordnung (EG) Nr. 800/1999 im Falle der verspäteten Nachweiserbringung
innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Nachweisfrist 15 % der gestellten
Ausfuhrsicherheit für verfallen zu erklären sein.
Die Klägerin legte mit Schreiben vom 11.12.2001 Widerspruch ein, der mit
Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 19.06.2002 zurückgewiesen wurde. Zur
Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, die bei der Erteilung der Ausfuhrlizenz
gestellte Sicherheit verfalle sofern die einschlägigen T5 Kontrollexemplare nicht
innerhalb der Frist gem. Art. 49 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 800/1999 vorgelegt
worden seien. Einen Ausnahmefall hiervon stelle allein das Vorliegen eines Falles
höherer Gewalt dar. Nach Art. 49 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 800/1999 seinen die
T5 Kontrollexemplare innerhalb von 12 Monaten nach dem Tag der Annahme der
Ausfuhranmeldung vorzulegen. Ausweislich der vorgelegten T5 Kontrollexemplare
seien die Ausfuhranmeldungen am 22., 27. und 28.09.2000 vom Hauptzollamt
Frankfurt oder angenommen worden. Die Rücksendung der Duplikate der T5
Exemplare sei ausweislich des Posteingangsstempels erst am 23.10. bzw.
09.11.2001 nach Ablauf der Jahresfrist erfolgt. Für diesen Fall, dass die
Nachweiserbringung innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Fristen erfolgt sei
bestimme Art. 50 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 den Verfall von 15 %
der hinterlegten Sicherheit. Die Klägerin habe vorliegend die T5 Exemplare
innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der 12 Monatsfrist vorgelegt, so dass die
Kaution in Höhe von 15 % verfallen sei. über dies sei ein Antrag der Klägerin auf
Fristverlängerung bestandskräftig abgelehnt worden. Die Regelung sei eindeutig
und verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die
Regelung über den abgestuften Verfall der Sicherheiten entspreche der
Rechtsprechung des EUGH.
Soweit die Klägerin die Rücknahme des bestandskräftig gewordenen Bescheides
über die abgelehnte Verlängerung der Nachweisfrist begehre, sei der Widerspruch
ebenfalls unbegründet. Der ergangene Bescheid sei rechtmäßig. Die Möglichkeit
der Fristverlängerung gem. Art. 49 Abs. 4 beziehe sich ausschließlich auf
Einfuhrnachweise und nicht auf Ausfuhrnachweise. Auch ein Fall höherer Gewalt
liege nicht vor. Soweit die Klägerin das Vorliegen eines Falles höherer Gewalt mit
der zögerlichen Bearbeitung der polnischen Behörden begründe, sei das Vorliegen
höherer Gewalt schon deshalb zu verneinen, weil sich die Klägerin nicht an die
polnischen Behörden gewandt habe. Im übrigen werde das Kontrollexemplar T5
von den Zolldienststellen der Mitgliedstaaten bei der Ausfuhr ausgefüllt. Eine
zögerliche Bearbeitung des zuständigen Zollamtes Schwedt sei nicht dargetan.
Ursache für die Fristversäumnis sei offenbar, dass die Klägerin das
vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten habe. Offenbar sei die Ware bei
Ausfuhr aus der Gemeinschaft nicht dem zuständigen deutschen Zolldienststellen
vorgestellt worden.
Mit der am 15.07.2002 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Sie vertritt weiterhin, der streitbefangene Kautionsverfallbescheid sei rechtswidrig.
Das Kontrollexemplar T5 diene gem. Art. 8 Verordnung (EG) Nr. 800/1999 dazu,
den Nachweis darüber zu erbringen, dass ein Erzeugnis für das die
Ausfuhranmeldung angenommen worden sei und das vor dem Verlassen des
Zollgebiets der Gemeinschaft durch andere Gebiete als das des
Ausfuhrmitgliedstaates durchgeführt worden sei, das Zollgebiet der Gemeinschaft
verlassen habe. Die Exportsicherungskaution werde nach Art. 8 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1490/2000 freigegeben, nachdem der Zuschlagsempfänger
den Nachweis gem. § 17 Abs. 3 Verordnung Nr. 2131/93 erbringe. Hiernach seien
die in Art. 16 Verordnung (EG) Nr. 800/1999 genannten Nachweise zu erbringen
Art. 16 bestimme durch welche Dokumente der Nachweis der Erfüllung der
Zollförmlichkeiten für die Einfuhr im Drittland erfolge, nämlich entweder durch das
Zolldokument oder durch eine Bescheinigung über die Entladung und Einfuhr,
ausgestellt von einer internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft.
Entgegen der Ansicht der Beklagten gehe es vorliegend also nicht um die Vorlage
des Kontrollexemplares T5, sondern um die Vorlage der Ankunftsnachweise, die
die Klägerin rechtzeitig innerhalb der 12 Monatsfrist eingereicht habe. Abwegig sei
die Auffassung der Beklagten, dass Wortlaut und die Verweisung in Art. 17 Abs. 5
der Verordnung (EG) Nr. 2131/1993 auf Art. 49 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr.
800/1999 allein im Sinne der Beklagten verstanden werden könne. Die Vorschrift
sei vielmehr vor dem Hintergrund des Zwecks der Sicherungskaution, die Einfuhr
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sei vielmehr vor dem Hintergrund des Zwecks der Sicherungskaution, die Einfuhr
in ein Drittland zu gewährleisten, auszulegen. Die Frist des Art. 49 Abs. 2
Verordnung (EG) Nr. 800/1991 orientiere sich dabei allein an der tatsächlich
erfolgten Ausfuhr der Ware bzw. der Einfuhr der Ware in ein Drittland. Die
fristgerechte Nachweiserbringung sei eine untergeordnete, rein administrative
Pflicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zum Erstattungsrecht
seien Vorlagefristen als Nebenpflichten einzustufen, deren Verletzung keinen
Verlust des Erstattungsanspruches zur Folge habe. Dem gemäß begründe das
überschreiten der Nachweisfrist bei gleichzeitiger fristgerechter Einfuhr in das
Drittland keinen Sicherungsverfall. Nichts anderes ergebe sich aus der
Rechtsprechung des EUGH wonach die pauschale und automatische Sanktion des
Verfalls der Kaution bei der Nichterfüllung von Nebenpflichten als zu streng
anzusehen sei.
Schließlich sei der Kautionsverfallbescheid auch deshalb rechtswidrig, weil der
Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Nachweisfrist rechtswidrig abgelehnt
worden sei. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei Art. 49 Abs. 4 der Verordnung
(EG) Nr. 800/1999 auch auf die Vorlage der für die Freistellung der Sicherheit
erforderlichen Kontrollexemplare T5 anzuwenden. Entscheidend sei in diesem
Zusammenhang, dass Art. 17 Abs. 5 Verordnung (EG) Nr. 2131/1993 den
Kautionsverfall nicht an die 12-monatige Frist des Art. 47 Abs. 2 Verordnung (EG)
Nr. 3665/79 binde sondern ganz allgemein von der Frist des Art. 47 Verordnung
(EG) Nr. 3665/1987 spreche, so dass dann auch die Möglichkeit der
Fristverlängerung mit umfasst werde. Die Entscheidung der Beklagten sei
ermessensfehlerhaft weil die Beklagte verkenne, dass die abgelehnte
Verlängerung der Nachweisfrist rechtsfehlerhaft gewesen sei, so dass eine
Rücknahme nach § 48 VwVfG sehr wohl in Betracht komme.
Die Klägerin beantragt,
den Kautionsverfallbescheid Nr. 290235 der Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung vom 14.11.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
19.06.2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte versuche mit ihrer Argumentation den im EG Recht deutlich
herausgearbeiteten Unterschied zwischen Ausfuhr- und Ankunftsnachweis zu
vermischen. Bei Verkäufen von Waren aus Interventionsbeständen sei
grundsätzlich darauf zu achten, dass die freigegebenen Partien der von der
Kommission vorgesehen Zweckbestimmung zugeführt würden. Im Fall der
streitgegenständlichen Verkaufsausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr.
1490/2000 sei die Zweckbestimmung die Ausfuhr, wie sich aus dem zweiten
Erwägungsgrund ergebe. Nach der EG-rechtlichen Diktion bedeute Ausfuhr den
Export nach Drittländern. Um sicherzustellen, dass Interventionswaren dieser
Bestimmung zugeführt würden, unterlägen diese einer besonderen Überwachung.
Im Rahmen dieser Überwachung erstellten die Abgangszollstellen ein
Kontrollexemplar T5, das als Nachweisdokument über die Ausfuhr aus der
Gemeinschaft gem. Art. 8 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1490/2000 zur Freigabe
eines Teils der Exportsicherungskaution diene. Die Entlassung des größeren Teils
der Exportsicherungskaution sei dem gegenüber vom Nachweis der Ankunft im
Drittland abhängig. Nach der im vorliegenden Fall anwendbaren Verordnung (EG)
Nr. 800/99 würde Nachweise über die Ausfuhr und über die Ankunft systematisch
unterschiedlich gesehen und verwaltungstechnisch ebenso abgewickelt. So sehe
Art. 49 Abs. 4 u. 5 Verordnung (EG) Nr. 800/99 im Hinblick auf den Einfuhrnachweis
die Möglichkeit vor, eine Verlängerung der Nachfrist sowie die Anerkennung von
Ersatzdokumenten zu beantragen. Welche Urkunden als Einfuhrnachweis
anerkannt werden könnten, ergebe sich aus Art. 16 Verordnung (EG) Nr. 800/99.
Darum gehe es hier jedoch nicht. Streitgegenstand sei vorliegend die Tatsache,
dass der Ausfuhrnachweis - nämlich das Kontrollexemplar T5 - nicht innerhalb der
Nachweisfrist von 12 Monaten nach dem Tag der Annahme der Ausfuhrmeldung
bei der Beklagten eingegangen sei. Diese Tatsache werde auch von der Klägerin
nicht bestritten. Die Beklagte gehe in rechtlich nicht haltbarer Weise davon aus,
dass die Beklagte gehalten gewesen wäre, anstatt des Kontrollexemplares T5 als
dem Ausfuhrnachweis Dokumente über die Ankunft im Drittland als
Einfuhrnachweis anzuerkennen. Die Regelung über die Anerkennung von
Dokumenten zum Nachweis der Ankunft im Drittland sei weiter gefasst als die über
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Dokumenten zum Nachweis der Ankunft im Drittland sei weiter gefasst als die über
Ausfuhrnachweise. Grund hierfür sei, dass bei der Beschaffung von
Einfuhrnachweisen der Wirtschaftsbeteiligte mit den jeweiligen politischen und
wirtschaftlichen Besonderheiten des Empfängerlandes konfrontiert werde. So sei
es vielfach nicht möglich, Nachweisdokumente zu erhalten. Anders stelle sich die
Lage bei den Ausfuhrnachweisen dar, die grundsätzlich durch das Kontrollexemplar
T5 erbracht würden, auf denen die Ausfuhrzollstellen im Feld "J" die Ausfuhr
bestätigen. Bei der Ausfuhr aus der Gemeinschaft sei die Ware grundsätzlich dem
Zoll unter Vorlage des Kontrollexemplares T5 zu bestellen. Hierbei würden
regelmäßig die Ausfuhrdokumente erstellen. Ausnahmsweise in dem Fall, in dem
das erledigte Kontrollexemplar aus Gründen, die der Ausführer nicht zu vertreten
habe, nicht an die Interventionsstelle gelange, könne die Anerkennung anderer
gleichwertiger Unterlagen beantragt werden. Vorliegend sei davon auszugehen,
dass die Klägerin die verfristete Vorlage des Kontrollexemplares T5 zu vertreten
habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (1
Leitzordner) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im übrigen zulässig. Die
Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kautionsverfallbescheid der Beklagten vom
14.11.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom
19.06.2002 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Rechtsgrundlage für den streitbefangenen Kautionsverfallbescheid ist Artikel 22
Abs. 3 Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22.07.1985 (ABl. Nr. L
205/5, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1181/87 der Kommission vom
29.04.1987 (ABl. Nr. L 113/31). Nach Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr.
2220/85 verfällt eine Sicherheit in voller Höhe für die Menge, für die eine
Hauptpflicht nicht erfüllt wurde. Nach Artikel 22 Abs. 2 der Verordnung gilt eine
Hauptpflicht als nicht erfüllt, wenn abgesehen von Fällen höherer Gewalt, der
entsprechende Nachweis innerhalb der hierfür vorgeschriebenen Frist nicht
erbracht wurde. Wird jedoch innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf der Frist
gemäß Artikel 22 Abs. 2 erster Unterabsatz der Nachweis über die Erfüllung aller
Hauptpflichten erbracht, so werden 85 % des Betrages der verfallenen Sicherheit
zurück gezahlt. Dieses System des abgestuften Kautionsverfalls in Artikel 22
entspricht den vom Europäischen Gerichtshof in seiner Rechtsprechung
entwickelten Grundsätzen zur Verhältnismäßigkeit von Sanktionen bei
Fristversäumnis (vgl. zuletzt Urteil EUGH v. 06.07.2000 Slg 2000 I Seite 5461).
Die Voraussetzungen der Sanktionsnorm sind vorliegend erfüllt. Artikel 4 der
Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30.06.1992 (ABl. Nr. L 181/21) sieht
vor, dass die von den Mitgliedsstaaten bezeichneten Interventionsstellen
bestimmte Getreidearten, darunter Roggen, die ihnen angeboten werden und in
der Gemeinschaft abgeerntet worden sind, ankaufen. Die Kommission ist gemäß
Artikel 5 im Verwaltungsausschussverfahren befugt, Durchführungsvorschriften für
die Verfahren und die Bedingungen für den Verkauf von Getreide durch die
Interventionsstellen der Mitgliedsstaaten zu verlassen. Die Verordnung (EWG) Nr.
2131/93 der Kommission vom 28.07.1993 (ABl. Nr. L 191/76) sieht für den Verkauf
von Getreide zwei verschiedene Ausschreibungsverfahren vor, darunter das hier
einschlägige Ausschreibungsverfahren für den Verkauf zur Ausfuhr. In teilweiser
Abweichung von den Bestimmungen der allgemeinen Verordnung über das
Verfahren und die Bedingungen für den Verkauf von Getreide aus Beständen der
Interventionsstellen Nr. 2131/93 hat die Kommission durch Verordnung (EG) Nr.
1490/2000 vom 07.07.2000 (ABl. Nr. L 168/5) eine Dauerausschreibung zur
Ausfuhr von Roggen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle eröffnet.
Nach Artikel 8 Abs. 2 dieser Verordnung wird die Verpflichtung zur Ausfuhr
gewährleistet durch eine Sicherheit von 75,00 € je Tonne. Wobei 50,00 € je Tonne
bei der Erteilung der Ausfuhrlizenz und der Betrag von 25,00 € je Tonne vor der
Übernahme des Getreides zu hinterlegen sind. Auch für die nach dieser Maßgabe
gestellte Kaution gelten über die Verweisungen in Artikel 1 Verordnung (EG) Nr.
1490/2000 i. V. m. Artikel 17 Abs. 1 Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 für die Leistung
der Sicherheiten Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85. Welche
Voraussetzungen zur Freigabe der Sicherheit im Falle der unveränderten Ausfuhr
von Interventionserzeugnissen für die Freigabe der Sicherheit vorgelegt werden
müssen, schreibt Artikel 15 Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission vom
16.10.1992 (ABl. Nr. L 301/17) vor. Danach erfolgt die Freigabe der Sicherheit nur
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16.10.1992 (ABl. Nr. L 301/17) vor. Danach erfolgt die Freigabe der Sicherheit nur
gegen Vorlage des Nachweises gem. Artikel. Artikel 4 b schreibt für Erzeugnisse,
bei denen die Verwendung und/oder Bestimmung von den Behörden eines oder
mehrerer anderer Staaten als des Mitgliedstaates überwacht wurden in dem sie
aus dem Interventionslager ausgelagert worden sind, die Vorlage diesbezüglichen
ausgestellten und mit allen erforderlichen Eintragungen und Sichtvermerken der
zuständigen Kontrollbehörden versehenen Kontrollexemplars T5 vor. Die von den
Beteiligten diskutierte Regelung des Artikels 8 Abs. 2 zweiter Unterabsatz greift
vorliegend nicht ein, denn er modifiziert nicht Artikel 15 Abs. 1 der hier einschlägig
ist, sondern allein Artikel 15 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92. Artikel 12
Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 schreibt weiter vor, dass die Fristen, die
für die Gewährung der Erstattung einzuhalten sind und die für den selben Zweck
zu erbringenden Nachweise auch für die Freigabe der Sicherheit gelten.
Dementsprechend war vorliegend das T5 -Exemplar außer im Fall höhere Gewalt
innerhalb von 12 Monaten nach dem Tag der Annahme der Ausfuhrmeldung
einzureichen. Da die Ausfuhranmeldungen am 22., 27. und 28.09.2000 erfolgten,
hätten die entsprechenden T5 - Exemplare bis zum 22., 27. bzw. 28.09.2001
vorgelegt werden müssen. Tatsächlich reichte die von der Klägerin eingeführte
Kontrollfirma unstreitig die Duplikate der Kontrollexemplare T5 erst mit Schreiben
vom 23.10. bis. 09.11.2001 bei der Beklagten ein. Da somit der Ausfuhrnachweis
durch das T5 - Exemplar nicht innerhalb der vorgesehen Jahresfrist erbracht wurde,
gilt die Hauptpflicht nicht als erfüllt. Da jedoch der Nachweis über die Erfüllung der
Hauptpflicht alsbald nach Ablauf der Frist erbracht wurde, sind lediglich 15 % der
gestellten Kaution für Verfallen zu erklären. Dem gegenüber kann sich die Klägerin
nicht auf einen Fall höherer Gewalt berufen. Das Vorbringen der Klägerin genügt
insoweit in keiner Weise den in der Rechtsprechung des EUGH entwickelten
Voraussetzungen. Der Begriff der höheren Gewalt ist im Bereich des Agrarrechts
der Europäischen Gemeinschaft durch die Rechtsprechung des EUGH in
zahlreichen Entscheidungen geklärt worden. Mit Urteil vom 30.01.1974 (Slg 1974
S. 110) hat der Gerichtshof entschieden, dass der Begriff der höheren Gewalt in
den verschiedenen Rechtsgebieten und Anwendungsgebieten einen
unterschiedlichen Inhalt haben kann, so dass seine Bedeutung nach dem
rechtlichen Rahmen zu bestimmen ist, indem er jeweils seine Wirkung entfalten
soll. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes setzt der Begriff
der höheren Gewalt keine absolute Unmöglichkeit voraus (vgl. EUGH, Urteil vom
30.01.1974 a. a. O.). Voraussetzungen für die Annahme höherer Gewalt ist nach
ständiger Rechtsprechung des EUGH ein ungewöhnliches und unvorhersehbares
Ereignis, auf das der betroffene Wirtschaftsteilnehmer keinen Einfluss hatte und
dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden
werden können. Vorliegend scheitert die Annahme höherer Gewalt bereits deshalb,
weil die Klägerin keinen Sachverhalt vorgetragen hat, der das objektive und
subjektive Element des Begriffes der höheren Gewalt ausfüllen könnte.
Insbesondere ist ein fehlerhaftes Verhalten der deutschen Zollbehörden nicht
dargetan, zumal die Beklagte unwidersprochen die Vermutung geäußert hat, dass
es allein deshalb zur verzögerten Vorlage des T5 - Exemplars gekommen sei, weil
die Ware beim Verlassen des Zollgebietes der EG nicht den deutschen
Abgangszollstellen vorgestellt wurde, was eindeutig dem von der Klägerin zu
verantwortenden Bereich zuzuordnen wäre.
Schließlich kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die
Beklagte ihren Antrag auf Fristverlängerung nach Artikel 49 Abs. 4 Verordnung
(EG) Nr. 800/1999 zu Unrecht abgelehnt habe. Wie die Beklagte in dem im übrigen
bestandskräftigen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, betrifft die durch Artikel 49
Abs. 4 der einschlägigen Verordnung eröffnete Möglichkeit einer Fristverlängerung
nur Dokumente gem. Artikel 16 der Verordnung, das sind die Nachweise über die
Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr. Auch für eine entsprechende
Anwendung dieser Vorschrift auf das hier vorzulegende T5 - Exemplar fehlt es an
jeder Voraussetzung. Grund für die Möglichkeit zur Fristverlängerung ist - wie die
Beklagte zutreffend ausgeführt hat -, dass es bei der Beschaffung von
Einfuhrnachweisen im Hinblick auf die spezifischen, wirtschaftlichen und politischen
Gegebenheiten in dem jeweiligen Empfängerland zu Problemen bei der Erbringung
des Einfuhrnachweises kommen kann. Derartige Probleme stellen sich bei dem
durch Vorlage des T5 - Exemplars zur erbringenden Ausfuhrnachweise nicht, da
diese von den jeweiligen Zollbehörden der Gemeinschaft ausgestellt werden.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154
Abs. 1 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V.
25 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V.
m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.