Urteil des VG Düsseldorf vom 05.01.2011

VG Düsseldorf (bundesamt für migration, antragsteller, vorläufiger rechtsschutz, arbeitserlaubnis, antrag, verwaltungsgericht, monat, abschiebung, gewalt, bundesamt)

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 2067/10.A
Datum:
05.01.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 2067/10.A
Schlagworte:
Abschiebungsschutz Anordnungsgrund Eilbedürftigkeit
Passersatzpapier Beschaffung Mitwirkung Arbeitserlaubnis
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Ge¬richtskosten nicht erhoben
werden, trägt der Antragsteller.
Der am 8. Dezember 2010 gestellte Antrag,
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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass von
Abschiebemaßnahmen gegen den Antragsteller bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Klageverfahrens abgesehen wird,
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hat keinen Erfolg.
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Er ist allerdings statthaft. Nach ständiger Rechtsprechung der 2. Kammer ist in Fällen
wie dem vorliegenden, in dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(Bundesamt) auf einen Asylfolgeantrag hin die Durchführung eines weiteren
Asylverfahrens abgelehnt und im Hinblick auf § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG vom Erlass
einer erneuten Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung abgesehen hat,
vorläufiger Rechtsschutz nicht über einen Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO,
sondern über die Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu gewähren.
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Vgl. etwa Beschlüsse vom 21.04.1999 - 2 L 1374/99.A -, vom 16. Januar 2007 – 2 L
2410/06.A – und vom 28. August 2007 – 2 L 1459/07.A.
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Der Antrag ist aber unbegründet.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur
Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur
dann treffen, wenn diese Regelung, insbesondere zur Abwendung wesentlicher
Nachteile oder Verhinderung drohender Gewalt, nötig erscheint. Hierbei sind gemäß
§ 123 Abs. 3, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO der geltend gemachte Anspruch
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(Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) von den
Antragstellern glaubhaft zu machen.
Hieran fehlt es.
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Es ist bereits nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller wegen besonderer
Eilbedürftigkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung bedarf. Insbesondere
erscheint eine solche Entscheidung nicht zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder
zur Verhinderung drohender Gewalt nötig, denn eine Abschiebung des Antragstellers ist
derzeit nicht zu befürchten. Die zuständige Ausländerbehörde des Kreises L
beabsichtigt derzeit keinerlei konkrete Abschiebemaßnahmen. Sie hat im Gegenteil die
Duldungen nach § 60a Abs. 2 AufenthG regelmäßig von Monat zu Monat verlängert (vgl.
etwa Duldung vom 22. November 2010). Ein Abweichen von dieser Praxis ist nicht
erkennbar, weil sich der Antragsteller beharrlich weigert, an der für eine Ausreise bzw.
Abschiebung erforderlichen Passbeschaffung mitzuwirken (vgl. Erklärung des
Antragstellers vom 22. November 2010, dass er weiterhin nicht bereit sei, bei der
Beschaffung eines Passes und Heimreisedokumentes mitzuwirken). Somit ist
angesichts eines fehlenden Passes bzw. Passersatzpapieres eine Rückführung des
Antragstellers in den Iran in absehbarer Zeit nicht möglich.
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Er hat die besondere Eilbedürftigkeit auch nicht mit dem Vorbringen glaubhaft gemacht,
er benötige eine Arbeitserlaubnis, die ihm nur dann erteilt werde, wenn der hier zu
entscheidende, auf Abschiebungsschutz gerichtete Eilantrag Erfolg habe. Es ist nicht
ersichtlich, weshalb – auch unter diesem Gesichtspunkt – nicht die Entscheidung im
regulären Klageverfahren abgewartet werden kann. Der Antragsteller ist seit seiner
Einreise im Jahr 2003 ohne Arbeitserlaubnis und hat nicht einmal vorgetragen,
geschweige denn glaubhaft gemacht, weshalb diese gerade jetzt so dringend
notwendig ist. Demgemäß hat auch der Einzelrichter der 22. Kammer, bei der der auf
Erteilung der Arbeitserlaubnis gerichtete Eilantrag anhängig ist, "erhebliche Zweifel" am
Bestehen eines Anordnungsgrundes (Vergleichsbeschluss vom 17. Dezember 2010, 22
L 1885/10). Soweit der Antragsteller behauptet, die in Aussicht stehende Arbeitsstelle
nicht zu erhalten, wenn er keinen sofortigen Abschiebungsschutz und damit keine
Arbeitserlaubnis erhält, dringt er nicht durch. Damit wird nicht begründet, weshalb nach
über sieben Jahren in Deutschland gerade jetzt eine Erwerbstätigkeit so dringlich ist,
dass das Hauptsacheverfahren nicht abgewartet werden kann. Außerdem spricht Vieles
dafür, dass der potentielle Arbeitgeber den Antragsteller auch später noch einstellen
wird, weil er diesen wegen seiner Sprachkenntnisse "als einzigen" für geeignet hält
(Bescheinigung der Fa. O vom 25. Oktober 2010).
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Zur Klarstellung weist das Gericht ferner auf Folgendes hin: Ungeachtet der – teilweisen
– Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Hauptsacheverfahren dürfte es aus den
Gründen des Bescheides des Bundesamtes vom 10. Mai 2010 ferner zweifelhaft sein,
ob der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Dies bedarf
aber hier keiner Entscheidung und wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, § 83 b AsylVfG. Der Streitwert ergibt
sich aus § 30 RVG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 80 AsylVfG).
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