Urteil des VG Düsseldorf vom 19.01.2011

VG Düsseldorf (antragsteller, beurteilung, gemeinnützige arbeit, bewertung, land, kontaktaufnahme, antrag, lasten, verwaltungsgericht, vertreter)

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 L 1535/10
Datum:
19.01.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 L 1535/10
Schlagworte:
dienstliche Beurteilung Beurteilungsspielraum unzutreffender
Sachverhalt Wertung
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2.; ausge-nommen sind
die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1., zu 3. und zu 4.,
die diese jeweils selbst tragen.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Der am 20. September 2010 bei Gericht gestellte sinngemäße Antrag,
1
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben,
die vier freien Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 12 BBesO
nicht mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des
Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu
entschieden worden ist,
2
hat keinen Erfolg.
3
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige
Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn
die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die
Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2
Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts
(Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft
zu machen.
4
Zwar besteht für das von dem Antragsteller verfolgte Begehren ein Anordnungsgrund.
Der Antragsgegner hat nämlich die Absicht, die streitgegenständlichen Stellen sobald
wie möglich mit den Beigeladenen zu besetzen. Durch deren Ernennung und
Einweisung in die freien Beförderungsplanstellen würde das von dem Antragsteller
5
geltend gemachte Recht auf eine dieser Stellen endgültig vereitelt.
Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
6
Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er
hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde
Dienstvorgesetzte eine rechtsfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des
Beförderungsamtes trifft. Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch ist vor allem darauf
gerichtet, dass die Auswahl nach dem durch Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG)
verfassungsrechtlich verbürgten und in § 9 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und § 20
Abs. 6 Satz 1 Beamtengesetz für das Land NordrheinWestfalen (Landesbeamtengesetz
LBG) einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese materiell-
rechtlich richtig vorgenommen wird, die Entscheidung sich mithin nach Eignung,
Befähigung und fachlicher Leistung richtet. Die Ausrichtung der Auswahlentscheidung
an diesen Grundsätzen schließt es ein, dass sie auch verfahrensrechtlich richtig ergeht,
also (in aller Regel) maßgeblich an Regel- oder Bedarfsbeurteilungen anknüpft, ggf. in
Wahrnehmung des insoweit bestehenden Organisationsermessens aufgestellte
Qualifikationsmerkmale (Anforderungsprofile) berücksichtigt und nachvollziehbar in
Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese getroffen wird.
7
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom
14. Mai 2002 1 B 40/02 , NWVBl. 2003, 14 (15), vom 23. Juni 2004 – 1 B 455/04 ,
NWVBl. 2004, 463 f., und vom 16. Dezember 2004 – 1 B 1576/04 , IÖD 2005, 230,
jeweils m.w.N.
8
Der Anspruch auf Beachtung dieser Maßstäbe ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO
sicherungsfähig. Hiernach ist ein Anordnungsanspruch dann zu bejahen, wenn der
Antragsteller glaubhaft macht, dass sich die Vergabe der Beförderungsstelle(n) an
den/die Mitbewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu seinen Lasten
rechtsfehlerhaft erweist, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende
Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem
neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest offen sein,
seine Auswahl also möglich erscheinen.
9
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom
20. Oktober 2005 1 B 1388/05 , m.w.N., und vom 5. Mai 2006 – 1 B 41/06 –, m.w.N.,
jeweils NRWE und juris.
10
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach dem gegenwärtigen Sach- und
Streitstand ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die von dem Antragsgegner
im Rahmen des Beförderungsauswahlverfahrens zu Gunsten der Beigeladenen
getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft zustande
gekommen ist und zugleich die Beförderung des Antragstellers jedenfalls möglich
erscheint.
11
Die Auswahlentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
12
Sie ist formell fehlerfrei zustande gekommen. Der Bezirkspersonalrat hat der
Auswahlentscheidung unter dem 9. September 2010 zugestimmt. Die
Gleichstellungsbeauftragte ist beteiligt worden und hat die Entscheidung unter dem
1. September 2010 gebilligt.
13
Die Entscheidung des Antragsgegners über die Stellenbesetzung zu Gunsten der
Beigeladenen ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
14
Über die Auswahlkriterien des § 9 BeamtStG verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster
Linie Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung. Nach einem Vergleich der
dienstlichen Beurteilung des Antragstellers mit den dienstlichen Beurteilungen der
Beigeladenen ist die getroffene Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden. Der
Antragsteller ist in seiner Personal- und Befähigungsnachweisung vom 1. Juni 2010 mit
"gut" und für das angestrebte Beförderungsamt als "besonders geeignet" beurteilt
worden. Demgegenüber sind die Beigeladenen in ihren dienstlichen Beurteilungen
jeweils mit "gut - obere Grenze" sowie als für das angestrebte Beförderungsamt als
"besonders geeignet (obere Grenze)", also jeweils eine Notenstufe besser als der
Antragsteller, beurteilt worden. Für den Beigeladenen zu 1. ergibt sich dies aus seiner
Personal- und Befähigungsnachweisung vom 8. Januar 2010, für die Beigeladene zu 2.
aus ihrer Personal- und Befähigungsnachweisung vom 12. Januar 2010, für den
Beigeladenen zu 3. aus seiner Personal- und Befähigungsnachweisung vom 1. Februar
2010 und für den Beigeladenen zu 4. aus seiner Personal- und
Befähigungsnachweisung vom 1. Juni 2010. Dass der Antragsgegner angesichts dieser
Notendifferenz die Beigeladenen zur Beförderung ausgewählt hat, entspricht den
Vorgaben des § 9 BeamtStG.
15
Die von dem Antragsteller gegen die Rechtmäßigkeit seiner Beurteilung erhobenen
Bedenken greifen nicht durch, so dass die Auswahlentscheidung nicht deshalb zu
beanstanden ist, weil ihr insoweit eine rechtsfehlerhafte dienstliche Beurteilung zu
Grunde gelegt worden wäre.
16
Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt
nachprüfbar. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter den
grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden sachlichen und persönlichen
Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht, ist ein dem Dienstherrn
von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die
verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die
Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie
sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt
ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde
Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der
Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom
Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den
gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen.
17
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 , ZBR 2003,
359 (360); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
8. November 2005 6 A 1474/05 , NRWE und juris.
18
Hiernach leidet die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 1. Juni 2010 nicht an
Rechtsfehlern. Insbesondere ist die angegriffene dienstliche Beurteilung nicht deshalb
rechtsfehlerhaft, weil der Beurteiler - zumindest in Teilbereichen - von einem
unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre.
19
Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die Formulierung
20
"Der Versuch der Kontaktaufnahme erfolgt in angemessener Zeit und ausschließlich
schriftlicher Form" einwendet, es erfolge eine andere Kontaktaufnahme, wenn der
Auftrag es erfordere, wird damit die zu Grunde liegende tatsächliche Feststellung
ausschließlich schriftlicher Kontaktaufnahme nicht substantiiert in Frage gestellt. Dass
der Antragsteller eine andere Form der Kontaktaufnahme nur dann wählt, wenn ihm dies
erforderlich erscheint, er also für diese Vorgehensweise aus seiner Sicht hinreichende
Gründe hat, steht nicht im Widerspruch zu der genannten tatsächlichen Feststellung des
Beurteilers.
Soweit der Antragsteller der Formulierung "in vielen Fällen kommt es zu keiner
Vermittlung" entgegenhält, es handele sich um eine subjektive, willkürliche und relative
Bewertung, auf die Bereitschaft der Klienten, gemeinnützige Arbeit zu leisten, habe man
keinen Einfluss, wird auch hierdurch kein Fehler des Beurteilers bei der Ermittlung des
zu Grunde liegenden Sachverhalts dargetan. Den tatsächlichen Befund der
ausbleibenden Vermittlung stellt dieses Vorbringen nicht in Frage. Dass der Beurteiler
verkannt hätte, dass der Vermittlungserfolg jedenfalls auch von der
Mitwirkungsbereitschaft der Klienten abhängt, ist nicht ersichtlich und wird auch durch
die genannte Formulierung nicht belegt.
21
Auch die Einwände des Antragstellers gegen die Formulierung, Hausbesuche führe er
gelegentlich durch, belegen keinen Fehler bei der Erstellung in der Beurteilung. Soweit
der Antragsteller dem entgegenhält, es liege nicht in seiner Entscheidung, ob
Hausbesuche stattfänden, der Betroffene könne bestimmen, wo und ob ein Gespräch
durchgeführt werde, und es würden dort Hausbesuche durchgeführt, wo es gewünscht
werde, sinnvoll und angebracht erscheine, betreffen diese Einwände die Gründe für die
im Tatsächlichen augenscheinlich nicht in Abrede gestellte Feststellung, dass
Hausbesuche gelegentlich durchgeführt werden. Dass der Beurteiler die genannten
möglichen Gründe für den Umfang der durchgeführten Hausbesuche nicht in seine
Bewertung der Leistungen des Antragstellers eingestellt hätte, ist wiederum nicht
erkennbar und wird gleichfalls durch die genannte Formulierung nicht belegt.
22
Soweit der Antragsteller ferner ausführt, alle relevanten Termine würden in T zeitlich
vermerkt, steht dies der tatsächlichen Feststellung des Beurteilers nicht entgegen, die
erforderlichen Vermerke über Hausbesuche, Telefonate und Gespräche würden in der
Dokumentation der Fachanwendung T nicht oder nur selten festgehalten. Auch dieser
Formulierung liegt eine Bewertung hinsichtlich des Umfangs der Erforderlichkeit bzw.
der Relevanz der jeweiligen Vermerke zu Grunde, die augenscheinlich zwischen dem
Antragsteller und dem Beurteiler differiert. Eine im Tatsächlichen fehlerhafte Grundlage
der Beurteilung wird hierdurch jedoch nicht belegt.
23
Soweit der Beurteiler hieran anknüpfend weiter ausführt, dass wegen des genannten
Umfangs der Dokumentation in der Fachanwendung T insbesondere in Fällen der
häuslichen Gewalt und des Täter-Opfer-Ausgleichs der Vertreter den Bearbeitungsstand
nur teilweise und unter großem Aufwand nachvollziehen könne, handelt es sich um eine
dem Beurteiler im Rahmen seines Beurteilungsspielraums zustehende Bewertung.
Deren Zulässigkeit hängt nicht davon ab, ob der Vertreter des Antragstellers sich bei
seiner Befragung und Stellungnahme entsprechend geäußert hat, oder ob dies nicht der
Fall war, wie der Antragsteller vorträgt. Der Beurteiler wäre auch dann befugt, die aus
seiner Sicht zu knappe Dokumentation zu Lasten des Antragstellers zu würdigen, wenn
dessen Vertreter keine entsprechende Kritik geäußert hätte. Die Befragung auch von
den Kollegen durch den Beurteiler im Vorfeld der Erstellung einer Beurteilung ist als
24
solche nicht zu beanstanden, da sie der Sachverhaltsermittlung und der Abrundung des
Bildes des Beurteilers von dem Beamten dient. Unzulässig wäre es lediglich, wenn der
Beurteiler sich die Bewertung durch einen Kollegen ohne eine eigenständige
Bewertung zu eigen machen würde. Hierfür bestehen im vorliegenden Fall jedoch keine
Anhaltspunkte.
Auch das Vorbringen des Antragstellers gegen die Formulierung "Die Terminplanung
des Gerichtshelfers erfolgt nicht über den elektronischen Kalender der Fachanwendung
T", führt nicht auf einen Beurteilungsfehler. Soweit der Antragsteller dem entgegenhält,
es gebe keine dienstliche Vorgabe für den Gebrauch dieses Kalenders, kann unterstellt
werden, dass dies richtig ist. Dass der Beurteiler insoweit von einem unzutreffenden
Sachverhalt ausgegangen wäre, wird durch diesen Einwand jedoch nicht belegt, da die
in der dienstlichen Beurteilung angesprochene Vorgehensweise des Antragstellers bei
der Planung nicht in Abrede gestellt wird. Im Übrigen darf ein Beurteiler aus einem
bestimmten Sachverhalt nicht erst dann für den zu Beurteilenden negative Schlüsse
ziehen, wenn dessen Verhalten gegen dienstliche Vorgabe verstößt. Der
Beurteilungsspielraum des Beurteilers lässt es auch zu, ein bestimmtes, als solches
zulässiges Verhalten als verbesserungsfähig und dementsprechend nicht optimal zu
bewerten.
25
Schließlich kann der Antragsteller der Rechtmäßigkeit seiner Beurteilung auch nicht mit
Erfolg entgegenhalten, dass die Ausführungen zu seinem möglichen Werdegang bei
unmittelbarem Einstieg in den Geschäftsbereich des Beurteilers fiktiv seien, da keiner
wisse, wie sich was in den letzten 25 Jahren entwickelt hätte. Richtig ist zwar, dass
Gegenstand einer dienstlichen Beurteilung allein die von dem Beamten im
Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen sind, fiktive Erwägungen insoweit also
keine Rolle spielen dürfen. Die hier in Rede stehende Formulierung besagt jedoch
nicht, dass vergangene Leistungen des Antragstellers fiktiv neu bewertet würden,
sondern bringt allein zum Ausdruck, dass nach den Beurteilungsmaßstäben des
jetzigen Beurteilers der Antragsteller seine in der Vergangenheit erzielten
Beurteilungsnoten mutmaßlich nicht erreicht hätte. Damit stellt der Beurteiler jedoch
nicht die Richtigkeit der vorangegangenen Beurteilungen in Frage - was ihm auch nicht
zustünde -, sondern bringt er lediglich seine abweichenden, strengeren Maßstäbe zum
Ausdruck und erläutert damit die Abweichung zu der vorangegangenen dem
Antragsteller erteilten Beurteilung. Zu einer solchen Erläuterung war er zwar nicht
verpflichtet, da es grundsätzlich keine Pflicht eines Beurteilers gibt, Abweichungen zu
der Beurteilung der Leistung des Beamten in einem vorangegangenen
Beurteilungszeitraum zu begründen.
26
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 25. Oktober 2005 - 2 K 1615/04 -, und vom
19. Mai 2008 - 13 K 1523/08 -, jeweils nicht veröffentlicht.
27
Die Aufnahme einer solchen Erläuterung kann im Falle anderer Beurteilungsmaßstäbe
sinnvoll sein, um zum Ausdruck zu bringen, dass aus Sicht des Beurteilers keine
Verschlechterung der Leistungen des Beamten zu verzeichnen ist. Sie ist in jedem Fall
nicht unzulässig und führt deshalb nicht zu einem Beurteilungsfehler.
28
Soweit der Antragsteller generell geltend macht, dass die Ausführungen in seiner
dienstlichen Beurteilung zum Teil nicht richtig, subjektiv, willkürlich und fiktiv dargestellt
seien, werden hierdurch keine weitergehenden, über die bereits behandelten Einwände
hinausgehenden Kritikpunkte substantiiert dargelegt. Dass der Antragsteller die von
29
dem Beurteiler in bestimmten Punkten zu seinen Lasten gezogenen
Schlussfolgerungen nicht teilt, liegt in der Natur einer dienstlichen Beurteilung und
belegt dementsprechend keinen Rechtsfehler.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die
Beigeladene zu 2. einen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko ausgesetzt
hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass der Antragsteller ihr ihre
außergerichtlichen Kosten erstattet (§ 162 Abs. 3 VwGO). Da die übrigen Beigeladenen
keinen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt haben (§ 154
Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie etwaige eigene außergerichtliche
Kosten selbst tragen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
30
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2
Gerichtskostengesetz (GKG) und entspricht der ständigen Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, wonach in Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes um Stellenbesetzungen die Hälfte des Auffangwertes
anzusetzen ist, unabhängig davon, wie viele Stellen insgesamt zur Besetzung
anstehen.
31