Urteil des VG Düsseldorf vom 06.01.2011

VG Düsseldorf (antragsteller, aufschiebende wirkung, öffentliches interesse, verwendung, interesse, wirkung, bedürfnis, versetzung, ermessensfehler, besetzung)

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 1774/10
Datum:
06.01.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 1774/10
Schlagworte:
Abordnung dienstliches Bedürfnis Ermessen
Normen:
LBG § 24 Abs. 1
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe:
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Der am 29. Oktober 2010 bei Gericht eingegangene Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die vom
Landeskriminalamt verfügte Abordnung zum Polizeipräsidium L vom 27.
Oktober 2010 anzuordnen,
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hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
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Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
i.V.m. § 54 Abs. 4 BeamtStG entfallene aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine
Abordnung anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, der angefochtenen
Verfügung bis zu deren Bestandskraft nicht nachkommen zu müssen, das vom
Gesetzgeber vermutete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt.
Eine Aussetzung kommt dann in Betracht, wenn im konkreten Fall das
Individualinteresse aus besonderen Gründen dem öffentlichen Interesse an der
sofortigen Vollziehung vorgeht, sei es, dass der angegriffene Verwaltungsakt
offensichtlich rechtswidrig ist, sei es aus anderen Gründen.
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Vorliegend erscheint aber weder die angegriffene Abordnungsverfügung nach dem
aktuellen Sach- und Streitstand als offensichtlich rechtswidrig, noch überwiegt aus
sonstigen Gründen das Individualinteresse des Antragstellers an der Anordnung der
aufschiebenden Wirkung seiner Klage (2 K 7251/10) das öffentliche Interesse am
sofortigen Vollzug des Bescheides des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen
(nachfolgend: LKA) vom 27. Oktober 2010, durch den der Antragsteller mit Wirkung vom
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1. November 2010 zum Polizeipräsidium (nachfolgend: PP) L mit dem Ziel der späteren
Versetzung abgeordnet wurde.
Die Abordnungsverfügung begegnet zunächst in formeller Hinsicht keinen
durchgreifenden Bedenken. Ungeachtet dessen, dass der Antragsteller schon in den der
Abordnung vorangegangenen Gesprächen mit KOR B hinreichend Gelegenheit hatte,
sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen im Sinne des § 24 Abs. 4 LBG
NRW und § 28 Abs. 1 VwVfG NRW zu äußern, wäre eine unterbliebene oder
unzureichende Anhörung jedenfalls durch die Äußerungen des Antragstellers im
vorliegenden gerichtlichen Eilverfahren geheilt, vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG
NRW. Soweit es der Abordnungsverfügung an einer hinreichenden Begründung im
Sinne des § 39 Abs. 1 VwVfG NRW fehlt, ist dies gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW
entbehrlich, weil die Hintergründe der Maßnahme dem Antragsteller auf Grund der
Vorgespräche bereits bekannt waren. Der nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG zu
beteiligende Personalrat beim LKA hat der Abordnung am 14. September 2010
zugestimmt, desgleichen spätestens am 26. Oktober 2010 auch der Personalrat des
aufnehmenden PP L. Der Antragsgegner hat die Gleichstellungsbeauftragte, die gemäß
§ 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 LGG insbesondere an organisatorischen und personellen
Maßnahmen und damit auch an Abordnungen zu beteiligen ist, in der gebotenen Weise
(vgl. § 18 Abs. 2 Satz 1 LGG) über die beabsichtigte Abordnung informiert und ihr
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sie hat dies am 16. August 2010 zur Kenntnis
genommen.
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Die Abordnungsverfügung vom 27. Oktober 2010 erweist sich auch in materieller
Hinsicht nicht als offensichtlich rechtswidrig. Vielmehr dürften die Voraussetzungen für
die Abordnung vorliegen. Gemäß § 24 Abs. 1 LBG NRW kann ein Beamter, wenn ein
dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem Amt
entsprechenden Tätigkeit einer anderen Dienststelle eines Dienstherrn im
Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordnet werden. Dass der Antragsteller beim PP
L nicht einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit nachgehen wird, ist nicht ersichtlich.
Auch dürfte ein dienstliches Bedürfnis für die Abordnung bestehen. Hierbei handelt es
sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff ohne Beurteilungsermächtigung der
Verwaltung.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1967 – VI C 58.65 -, BVerwGE 26, 65.
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Allerdings kann das dienstliche Bedürfnis durch verwaltungspolitische Entscheidungen
des Dienstherrn geprägt werden, die ihrerseits nur beschränkter gerichtlicher Prüfung
unterliegen.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1974 – VI B 3.74 –, Buchholz 237.6 § 31
LBG Niedersachsen Nr. 1.
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Der Antragsgegner hat das dienstliche Bedürfnis für die Abordnung des Antragstellers
damit begründet, dass dieser nach seiner Versetzung vom PP L zum LKA am 1.
September 2009 in der Fahndungsgruppe Staatsschutz seinen Dienst versehen habe,
aber die hierfür erforderliche Qualifizierung nicht habe erlangen können. Der
Antragsteller nahm im Rahmen der Einführungsfortbildung zwischen dem 17. Mai 2010
und dem 1. Juli 2010 an einem MEK-Lehrgang teil. Bei den dort durchgeführten
Observationstrainings wurden bei ihm Defizite festgestellt. So heißt es im
Leistungsbericht zu dieser Einführungsfortbildung unter anderem:
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Geringe Aufmerksamkeit, nimmt das eigene Umfeld nicht wahr, zieht falsche
Schlüsse, langsame Umsetzung, ...
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Besetzt zugewiesene Posten im Rahmen einer Verpostung nicht und teilt diesen
Entschluss der Einsatzführung nicht mit, verlässt die Verpostung zu spät, obwohl
bekannt ist, dass die Gruppe zu diesem Zielpunkt sehr klein ist, zu lauter Funk beim
Verlassen des 035-Fahrzeugs ...
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Trotz mehrfacher Ansprache ist eine Verbesserung ausgeblieben ...
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KOK N wurde am 17. Juni 2010 im Rahmen eines zusätzlichen Leistungsgesprächs
deutlich darauf hingewiesen, dass die bis zu diesem Zeitpunkt gezeigte
Lehrgangsleistung nicht ausreicht. Mit ihm wurde vereinbart, dass nur eine
messbare Leistungssteigerung einen Verbleib in der Fortbildung zur Folge haben
kann. Zu dieser Leistungssteigerung ist es aber im Verlauf der Fortbildung nicht
gekommen.
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Aus unserer Sicht ist die von KOK N gezeigte taktische Leistung sowohl für eine
Fortsetzung des Lehrgangs als auch für eine generelle Verwendung im Bereich
Observation nicht ausreichend. Eine Wiederholung der Fortbildungsveranstaltung
ist nicht zu empfehlen.
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Gegenüber dem Personalrat führte das LKA zu der beabsichtigten Abordnung weiter
aus, dem Antragsteller sei klar gewesen, was auf ihn bei Nichtbestehen der
Einführungsfortbildung zukomme. Er sei bereits beim Auswahlgespräch am 1. Juli 2009
darauf hingewiesen worden, dass Bewerber, die die Einführungsfortbildung nicht
erfolgreich durchliefen und nicht im Wege der Bestenauslese für die Besetzung einer
anderen Stelle im Hause als geeignet befunden würden, an ihre Stammbehörde zurück
versetzt würden. Die Bewerber hätten ferner Gelegenheit gehabt, sich über ihre
künftigen Aufgaben zu informieren. Der Dezernatsleiter, KOR B, habe die
Anforderungen für die dortige Verwendung dargestellt und die Verfahrensweise bei
Nichtbestehen der Einführungsfortbildung verdeutlicht. Auch eine Verwendung des
Antragstellers in anderen Bereichen des LKA komme nicht in Betracht. Er habe sich
zwischen 2007 und 2009 fünfmal ohne Erfolg auf verschiedene Stellenausschreibungen
der Abteilungen 2 und 3 des Hauses beworben. Auf aktuelle Ausschreibungen habe er
sich nicht beworben, weil er das Anforderungsprofil nicht erfüllt habe.
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Diese Verfahrensweise des LKA ist unter verwaltungspolitischen Gesichtspunkten nicht
zu beanstanden. Es ist ein anerkennenswertes dienstliches Bedürfnis, in dieser
Behörde nur solche Beamte einzusetzen, die den besonderen Anforderungen genügen,
die das LKA zur Erfüllung der ihm zugewiesenen (vgl. Verordnung über weitere
polizeiliche Aufgaben des Landeskriminalamts bei der Gefahrenabwehr sowie der
Erforschung und Verfolgung von Straftaten vom 2. Juli 2007, GV.NRW. S. 214)
Aufgaben benötigt. Das ist beim Antragsteller offenbar nicht der Fall, wie der
Antragsgegner – vom Antragsteller nicht substantiiert bestritten – vorgetragen hat.
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Die Einwendungen des Antragstellers führen zu keiner anderen Bewertung.
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Insbesondere führt es nicht zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit der
Abordnungsverfügung vom 27. Oktober 2010, dass die Abordnung bereits mit Wirkung
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vom 1. November 2010 erging. Unabhängig davon, ob der "Gesichtspunkt der
unzulässigen Kurzfristigkeit" überhaupt zur Rechtswidrigkeit führen kann, musste dem
Antragsteller schon kurz nach dem am 1. Juli 2010 ohne Erfolg beendeten Lehrgang
MEK klar gewesen sein, dass eine Abordnung bzw. eine Versetzung auf ihn zukommen
würde. Unmittelbar nach dieser Fortbildung hat KOR B mit ihm mehrfach über das
weitere Vorgehen gesprochen und die nächsten Schritte angekündigt. Die
Verwirklichung der vom Dezernatsleiter bereits mit Schreiben vom 21. Juli 2010
erbetenen Abordnung hat sich lediglich deshalb noch bis Ende Oktober 2010
hingezogen, weil die Personalräte beim LKA und beim PP L erst spät ihre Zustimmung
erteilt haben. In der Sache hatte der Antragsteller aber genügend Zeit, sich auf die
Rückkehr nach L einzustellen. Im übrigen hat der Antragsgegner mit Verfügung vom 10.
November 2010 die Abordnung für die Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens außer
Vollzug gesetzt, sodass der Antragsteller sich auch deshalb nicht (mehr) auf die kurze
Frist berufen kann.
Er kann sich ferner nicht darauf stützen, auf einen Verbleib beim LKA vertraut zu haben,
weil man ihn zum 1. September 2009 nicht etwa im Wege der – vorläufigen –
Abordnung, sondern der – dauerhaften – Versetzung zum LKA berufen hat. Wie der
Antragsgegner unwidersprochen vorgetragen hat, war der Antragsteller von Anfang an
darüber informiert, an seine alte Dienststelle zurückkehren zu müssen, wenn er die
Einführungsfortbildung nicht bestehen und auch für die Besetzung einer anderen Stelle
beim LKA im Wege der Bestenauslese nicht in Betracht kommen würde. Ihm war somit
klar, dass die Versetzung unter diesen Voraussetzungen keinen Bestand haben würde.
Es war also ihm überlassen, wie er in dieser Situation privat disponierte und ob er
beispielsweise einen Wohnortwechsel vornahm. Einen durchgreifenden Anlass, auf
einen Verbleib beim LKA in jedem Fall zu vertrauen, hatte er nicht.
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Ebenfalls ohne Erfolg bleibt das Argument des Antragstellers, man habe ihm aus
Gründen der Fürsorgepflicht die Möglichkeit einräumen müssen, den nicht bestandenen
MEK-Lehrgang zu wiederholen. Steht fest, dass die aufgetretenen Mängel bei einer
Lehrgangswiederholung nicht mehr zu beheben sind, muss dem betroffenen Beamten
eine solche Wiederholung nicht ermöglicht werden. Im Gegenteil entspricht es der
geschuldeten Fürsorge, dem Beamten frühzeitig die Möglichkeit der beruflichen
Umorientierung zu geben.
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Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 31. Mai 1990 – 2 C 35.88 -, BVerwGE 85,
177, und vom 19. März 1998 – 2 C 5.97 -, BVerwGE 106, 263, jeweils zur Entlassung
schon vor Ablauf der Probezeit.
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So liegt der Fall hier. Nach dem oben zitierten Leistungsbericht kam eine
Lehrgangswiederholung nicht in Betracht, weil der Antragsteller seine gravierenden
Leistungsdefizite trotz mehrfacher Ansprache nicht messbar verbessern konnte. Der
Verfasser des Berichts kam daher zu dem Schluss, dass die gezeigte taktische Leistung
sowohl für eine Fortsetzung des Lehrgangs als auch für eine generelle Verwendung im
Bereich Observation nicht ausreichend sei und eine Wiederholung der
Fortbildungsveranstaltung nicht empfohlen werden könne. Dem ist der Antragsteller
nicht substantiiert entgegengetreten.
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Die Entscheidung des LKA lässt auch keine Ermessensfehler erkennen. Dass die
Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht hat, ergibt sich unter
anderem aus der Auseinandersetzung mit dem Wunsch des Antragstellers, ihm anstelle
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der Rückkehr zu seiner alten Dienststelle beim PP L einen anderen Dienstposten beim
LKA oder bei den wohnortnäheren anderen Polizeibehörden in O oder E zu verschaffen.
Der Antragsgegner verweist rechtsfehlerfrei darauf, dass eine anderweitige
Beschäftigung des Antragstellers beim LKA nicht in Betracht komme, weil er den
dortigen Anforderungen nicht genüge. Die Stellenbesetzungen beim LKA erfolgten
grundsätzlich nach Ausschreibungen im Rahmen von Auswahlverfahren, die sich am
Prinzip der Bestenauslese orientierten. Der Antragsteller habe sich zwischen 2007 und
2009 fünfmal ohne Erfolg auf verschiedene Stellenausschreibungen der Abteilungen 2
und 3 des LKA beworben. Auf aktuelle Ausschreibungen im Juli, August und September
2010 habe er sich nicht beworben, weil er mangels kriminalpolizeilicher Erfahrungen
das Anforderungsprofil nicht erfüllt habe. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Im
Rahmen der Abordnungsentscheidung war der Antragsgegner insbesondere nicht in
dem Maße verpflichtet, alternative Dienstposten zur Verfügung zu stellen, wie das etwa
zu geschehen hat, bevor ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand
versetzt wird, vgl. § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG. Dafür, dass der Antragsgegner sich in
hinreichendem Maße mit der Möglichkeit auseinandergesetzt hat, dem Antragsteller die
Besetzung alternativer Dienstposten zu ermöglichen, spricht zudem die abschließende
Stellungnahme des Personalrates vom 14. September 2010. Dort wird eingeräumt, dass
die Möglichkeiten für eine adäquate Verwendung des Antragstellers im LKA
ausgeschöpft seien. Auch wurden im Vorfeld der Abordnung Überlegungen angestellt,
dem Antragsteller außerhalb des LKA ihm genehmere Stellen zu verschaffen. Ihm
wurde im Verlauf des Abordnungsverfahrens Hilfe bei der Vermittlung an wohnortnähere
Dienststellen in O oder E angeboten. Indes hat er von diesem Angebot keinen Gebrauch
gemacht.
Soweit der Antragsteller vorbringt, beim LKA fänden generell auch Polizeibeamte wie er
ohne bzw. mit geringer kriminalpolizeilicher Erfahrung Verwendung, vermag er damit
einen Ermessensfehler nicht zu begründen. Beim LKA erfolgt die Besetzung eines
Postens erst nach Durchführung eines Auswahlverfahrens, in dem der Bewerber
nachweisen muss, dass er dem Anforderungsprofil der Stelle gerecht wird. Einen
solchen Nachweis bezüglich alternativer Verwendungsmöglichkeiten hat der
Antragsteller aber bislang nicht erbracht.
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Ferner ist der Antragsteller zu Unrecht der Auffassung, es bestehe ein Ermessensfehler,
weil der Antragsgegner geäußert habe, er, der Antragsteller, habe bis zum Bestehen
des MEK-Lehrganges nicht umziehen sollen. Das verstoße gegen die
beamtenrechtliche Pflicht, am Dienstort der Behörde zu wohnen. Indes gibt es eine
solche, sich aus den beamtenrechtlichen Vorschriften unmittelbar ergebende
Residenzpflicht im Fall des Antragstellers nicht. Sein Dienstherr hat ihn auch nicht
entsprechend angewiesen. Ein Beamter ist lediglich gehalten, nicht so weit von seinem
Dienstort entfernt zu wohnen, dass die Ausführung der Dienstgeschäfte beeinträchtigt
wird. Dem wäre der Antragsteller bei einem Wohnsitz in L und einem Dienstort in E
ohne weiteres noch gerecht geworden. Inwieweit in den Äußerungen des
Antragsgegners ein Ermessensfehler liegen soll, erschließt sich dem Gericht daher
nicht.
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Vor dem Hintergrund, dass die Abordnung mithin nicht offensichtlich rechtswidrig ist,
sondern Vieles dafür spricht, dass sie der Überprüfung im Hauptsacheverfahren Stand
halten wird, hat im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden allgemeinen
Interessenabwägung das Aufschubinteresse des Antragstellers hinter das
Vollzugsinteresse zurückzutreten. Da gemäß § 54 Abs. 4 BeamtStG Widerspruch und
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Anfechtungsklage gegen die Abordnung – bereits kraft Gesetzes – keine aufschiebende
Wirkung haben, ist für den sofortigen Vollzug der Personalmaßnahme ein besonderes,
in der Regel ausschlaggebendes öffentliches Interesse anzunehmen. Das private
Interesse des Beamten hat demgegenüber nur ausnahmsweise Vorrang und setzt
besonders gewichtige Gründe auf seiner Seite voraus. Derartige besondere Gründe
sind hier nicht erkennbar. Soweit der Antragsteller vorträgt, er wohne in einer
Eigentumswohnung in Neuss, hat dem der Antragsgegner unwidersprochen entgegen
gehalten, die Wohnung stehe nicht im Eigentum des Antragstellers, sondern gehöre
seiner Lebensgefährtin, die auch weiterhin beim LKA tätig sei. Einen etwaigen
wirtschaftlichen Schaden, der mit einem kurzfristig notwendigen und damit ungünstigen
Verkauf der Wohnung verbunden sein könnte, hat der Antragsteller also nicht zu
befürchten. Darüber hinaus sind gewichtige private Gründe, die dem Vollzugsinteresse
entgegen stehen, nicht ersichtlich. Insbesondere ist es dem Gericht aus eigener
Anschauung bekannt, dass die Fahrtstrecke in einer Größenordnung, wie sie die
Strecke zwischen O und L aufweist, einen zumutbaren Weg zur Arbeit darstellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht
lässt die Streitwertbeschwerde nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zu, weil es die
gesetzlichen Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet.
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