Urteil des VG Düsseldorf vom 09.10.2009

VG Düsseldorf (der rat, echte rückwirkung, kläger, feuerwehr, reinigung, geschäftsführung ohne auftrag, stadt, hilfeleistung, positives recht, sachliche zuständigkeit)

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 8825/08
Datum:
09.10.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 8825/08
Schlagworte:
Feuerwehreinsatz Ölspur Unglücksfall Straßenreinigung
Straßenreinigungspflicht polizeiliche Straßenreinigungspflicht
Verkehrssicherungspflicht
Normen:
StrReinG NRW § 1 StrWG NRW § 9 FSHG NRW § 41 Abs. 2 Satz 2
Leitsätze:
Aus dem Straßenreinigungsgesetz NRW ergibt sich keine Pflicht der
Gemeinden zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen in Gestalt von Öl-
verschmutzungen auf öffentlichen Straßen, weshalb der Träger der
Straßenbaulast von Landesstraßen auf der Grundlage von § 41 Abs. 2
Satz 2 FSHG NRW und entsprechendem Ortsrecht auch innerhalb der
geschlossenen Ortslage zur Tragung der Kosten von Feuerwehreinsät-
zen zur Beseitigung derartiger Ölspuren herangezogen werden kann.
Tenor:
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfah-ren
eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von
100,- EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Si-cherheit in
derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Das klagende Land hat zum 1. Januar 2001 den (rechtlich unselbständigen, vgl. § 14a
Abs. 1 LOG NRW) Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen (nachfolgend nur
Landesbetrieb) errichtet (vgl. § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Überleitung der bisher von
den Landschaftsverbänden wahrgenommenen Aufgaben im Bereich der
Straßenbauverwaltung). Der Landesbetrieb nimmt gem. § 43 Abs. 2 StrWG NRW die
dem Land nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 StrWG obliegenden Aufgaben als Träger der
Straßenbaulast (vgl. § 9 StrWG NRW) wahr. Der Beklagte ist Bürgermeister einer
kreisangehörigen Stadt mit ca. 22000 Einwohnern.
2
Die Feuerwehr des Beklagten beseitigte am Nachmittag des 31. Oktober 2008 eine von
einem unbekannten Dritten verursachte, ca. 1090 m lange Ölspur auf der I Straße/B
Straße (L 000). Mit Bescheid vom 25. November 2008 forderte der Beklagte den
Landesbetrieb zur Erstattung der in dem Bescheid näher aufgeschlüsselten
Einsatzkosten in Höhe von 926,40 EUR heran. Der Bescheid benennt als
Rechtsgrundlage § 41 Abs. 2 FSHG NRW i.V.m. § 2 (2) Buchst. i der Feuerwehrsatzung
der Stadt S vom 16. September 1999, zuletzt geänderte am 28. Februar 2008.
3
Gegen den Bescheid hat der Kläger am 19. Dezember 2008 Klage erhoben und den
Antrag angekündigt, den Bescheid des Beklagten vom 25. November 2008 aufzuheben.
4
Mit weiterem Schreiben vom 19. Dezember 2008 hat der Kläger die Aufhebung des
Bescheides beantragt, soweit damit Einsatzkosten innerhalb der Ortsdurchfahrt geltend
gemacht werden. Er trägt vor, die Ölspur habe sich anteilig zu 62% innerhalb und zu 38
% außerhalb der Ortsdurchfahrt befunden. Innerhalb der Ortsdurchfahrt sei die
Körperschaft des Beklagten auf Grund der polizeimäßigen Reinigungspflicht, deren
Grundlage sich aus dem Straßenreinigungsgesetz ergebe, zur Straßenreinigung
verpflichtet. Der weit gefasste Begriff der polizeilichen Straßenreinigungspflicht schließe
die Pflicht zur Beseitigung von Ölspuren ein. Die der Gemeinde obliegende Pflicht zur
Beseitigung von Ölspuren verdränge innerhalb der geschlossenen Ortslage die sich aus
der straßenrechtlichen Verkehrssicherungspflicht resultierende Reinigungspflicht des
Landesbetriebes.
5
Nach teilweiser Klagerücknahme beantragt der Kläger noch,
6
den Kostenbescheid des Beklagten vom 25. November 2008 aufzuheben, soweit
damit mehr als 352,03 EUR gefordert werden.
7
Der Beklagte beantragt,
8
die Klage abzuweisen.
9
Er trägt vor, aus der amtlichen Begründung der Änderung des FSHG - Einführung des
§ 41 Abs. 2 S. 2 FSHG mit Wirkung vom 1. Januar 2008 - ergebe sich, dass der
Gesetzgeber den Gemeinden in den Fällen mit einem der Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Februar 2007
vergleichbaren Sachverhalt einen weiteren Kostenschuldner habe einräumen wollen.
Die Beseitigung einer Ölspur werde von der Straßenreinigungspflicht nicht erfasst.
10
Nach Hinweis der Kammer auf eine möglicherweise unvollständige Umsetzung der
Satzungsermächtigung hat der Rat der Stadt S in seiner Sitzung vom 28. April 2009 die
einschlägige Feuerwehrsatzung durch eine vierte Änderungssatzung dahingehend
geändert, dass an die Stelle von § 2 Abs. 2 Buchst. i. der Feuerwehrsatzung ein Satz
angefügt worden ist, welcher wortgleich § 41 Abs. 2 Satz 2 FSHG NRW übernimmt. Die
geänderte Satzung tritt gem. § 3 der Änderungssatzung rückwirkend zum
1. Oktober 2008 in Kraft.
11
Hierzu trägt der Kläger vor, dass es sich um eine echte Rückwirkung handele, die nicht
zulässig sei, weil ihm dadurch ein wirtschaftlicher Schaden in Höhe des mit dem
Bescheid angeforderten Betrages entstehe. Der Beklagte erwidert, erheblich sei allein,
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dass mit der Satzungsänderung kein schutzwürdiges Vertrauen verletzt werde. Der Rat
der Stadt S habe in seiner Sitzung vom 21. Januar 2008 die durch die Änderung des
FSHG zum 26. Februar 2008 erweiterten Möglichkeiten der Inanspruchnahme Dritter
vollständig und umfassend ausschöpfen wollen. Der Kläger habe bis zu dem
gerichtlichen Hinweis zu keiner Zeit behauptet, dass die Feuerwehrsatzung in der
3. Änderungsfassung den vorliegenden Sachverhalt nicht erfasse.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des
Landesbetriebs verwiesen.
13
Entscheidungsgründe:
14
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des
Beklagten ist rechtmäßig, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
15
Ermächtigungsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 2 Abs. 2 Satz 2 der
Satzung über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt S und (die) Erhebung
von Kostenersatz und Entgelten, über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung
der Brandschau sowie über den Verdienstausfall beruflich selbständiger ehrenamtlicher
Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt S vom 16. September 1999 in der
Fassung des Ratsbeschlusses vom 28. April 2009, nachfolgend FWS.
16
§ 2 Abs. 2 Satz 2 FWS verstößt nicht wegen der durch § 3 der vierten
Änderungssatzung angeordneten Rückwirkung auf den 1. Oktober 2008 (also vor dem
Schadenstag) gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 Satz 1 GG). Die
Zulässigkeit des Erlasses rückwirkender Vorschriften ist durch das im
Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes begrenzt. Belastende
Normen, die abgeschlossene Tatbestände rückwirkend erfassen, sind regelmäßig
unvereinbar mit dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit, zu dessen wesentlichen Elementen
die Rechtssicherheit gehört, die ihrerseits für den Bürger in erster Linie
Vertrauensschutz bedeutet. Eine echte (retroaktive) Rückwirkung ... liegt vor, wenn die
Norm nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende
Tatbestände eingreift (Rückbewirkung von Rechtsfolgen). Eine echte Rückwirkung von
Normen muss sich an den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der
Rechtssicherheit messen lassen. Sie ist ausnahmsweise zulässig, wenn sie eine
unklare Rechtslage beseitigt und der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht
entgegensteht.
17
>Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. September 2001, - 6 C 5.01 u.a. -, Juris,
ebenda Randziffer 18 und 19, für die rückwirkende Änderung einer Satzung m.w.N. auf
die zugrunde liegende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
18
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die vierte Satzungsänderung hat eine unklare
Rechtslage beseitigt. Auf der Grundlage der FWS in der Fassung der dritten
Satzungsänderung vom 21. Januar 2008 war unklar, in welchen Fällen die Zweithaftung
einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und
Schadensbekämpfung nach § 41 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Feuerschutz und
die Hilfeleistung (vom 10. Februar 1998, GV NRW S. 122, in der Fassung durch Art. 13
Umwelt-Kommunalisierungsgesetz vom 11. Dezember 2007, GV NRW S. 662, FSHG
NRW) eintrat. Eine strikt am Wortlaut orientierte Auslegung der FWS in der Fassung der
19
dritten Satzungsänderung hätte wegen des letzten Halbsatzes in § 2 Abs. 2 lit. i) "und
ein Kostenersatz nach Buchstabe a) nicht möglich ist" möglicherweise zu dem Ergebnis
geführt, dass eine Zweithaftung eines Dritten nur in den in § 2 Abs. 2 lit. a) der Satzung
genannten Fällen (vorsätzliche Gefahr- oder Schadenverursachung) eröffnet gewesen
wäre. Dieses Ergebnis konnte vom Rat der Stadt S nicht gewollt sein, weil ein
vorsätzlicher Verursacher in aller Regel bekannt und damit auch heranziehbar ist. Diese
unklare Rechtslage ist durch die vierte Satzungsänderung beseitigt worden, indem der
Rat des Beklagten die Zweithaftung ausdrücklich auf alle Fälle des § 2 Abs. 2 Satz 1 der
FWS erstreckt und so lediglich den unklaren Wortlaut dem von Anfang an erkennbaren
Willen angepasst hat.
Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes stehen der rückwirkenden Satzungsänderung
nicht entgegen. Insoweit kann dahin stehen, ob nicht bereits durch den mit Wirkung zum
1. Januar 2008 in Kraft getretenen Art. 13 des Gesetzes zur Kommunalisierung von
Aufgaben des Umweltrechts (vom 11. Dezember 2007, GV NRW S. 662), mit dem die
Ermächtigungsgrundlage der Satzungsänderung in Gestalt des neuen § 41 Abs. 2
Satz 2 in das FSHG NRW eingeführt worden ist, jegliches Vertrauen des Klägers in
seine zukünftige Nichtinanspruchnahme als Straßenbaulastträger im Falle der
Verursachung von Ölspuren auf Straßen unter seiner Obhut entfallen ist. Der Kläger
musste damit rechnen, dass die Gemeinden, auf deren Initiative hin die
Gesetzesänderung (zur Korrektur der Rechtsfolgen des Urteils des OVG NW vom
16. Februar 2007, Aktenzeichen 9 A 4239/04, Juris, mit dem die bis dahin geübte Praxis
der Inanspruchnahme des Trägers der Straßenbaulast für die Kosten von
Feuerwehreinsätzen zur Beseitigung von Ölspuren nach den Grundsätzen der
Geschäftsführung ohne Auftrag verworfen wurde) erlassen worden ist, zeitnah die
entsprechende Satzungsermächtigung aufgreifen und umsetzen. Dies kann jedoch
dahinstehen, weil im konkreten Fall ein Vertrauen des Klägers, im Gemeindegebiet der
Stadt S von der Haftung nach § 41 Abs. 2 Satz 2 FSHG NRW verschont zu bleiben, mit
Bekanntmachung der dritten Satzungsänderung endgültig zerstört war. Mit dieser dritten
Satzungsänderung hatte der Rat des Beklagten die neue Satzungsermächtigung
umfassend ausschöpfen wollen. Dass der Rat der Stadt S eine Kostenzweithaftung nur
im Falle des (aus der Natur der Sache immer bekannten und daher auch vorbehaltlich
seiner Leistungsfähigkeit grundsätzlich heranziehbaren) vorsätzlichen Verursachers
hatte begründen wollen, wie es sich bei wortlautgetreuer Auslegung allerdings wohl
ergibt, ist aus den bereits dargelegten Gründen abwegig und vom Kläger zu keiner Zeit
behauptet worden. Der Kläger selbst hatte bis zu den ihm zur Kenntnis gebrachten
Zweifeln des Gerichts keinerlei Bedenken an einem umfassenden, alle Alternativen
einschließenden Regelungsgehalt von § 2 Abs. 2 lit. i) der FWS in der Fassung der
dritten Änderungssatzung und seiner sich hieraus ergebenden Haftung. Dies ergibt sich
schon daraus, dass er mit Schreiben vom 19. Dezember 2008 und vom
16. Februar 2009 die Klage auf denjenigen Teil des Bescheides beschränkt hat, der
sich auf die Reinigung der Ölspur innerhalb der Ortsdurchfahrt bezieht. Es kann daher
dahin stehen, ob der Kläger sich als Teil der öffentlichen Verwaltung überhaupt
gegenüber einem anderen Träger der öffentlichen Verwaltung auf Vertrauensschutz
berufen kann.
20
Andere Mängel der Satzung hat der Kläger nicht gerügt.
21
Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 FWS liegen vor. Ein die sachliche
Zuständigkeit der örtlichen Feuerwehr zur Gefahrenabwehr begründender Unglücksfall
lag vor. Hierunter ist jedes Ereignis zu verstehen, das mit einer gewissen Plötzlichkeit
22
eintritt und eine erhebliche Gefahr für Menschen oder Sachen birgt. Solche Ereignisse
können insbesondere Ölspuren auf öffentlichen Straßen sein, weil hierdurch
Kraftfahrzeuge, insbesondere Motorräder, ins Rutschen geraten und verunfallen können.
>Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
16. Februar 2007, - 9 A 4239/04 -, Juris, ebenda Randziffer 41 bis 43.
23
Es ist auch davon auszugehen, dass die Hilfeleistung außerhalb der üblichen
Dienststunden des Trägers der Straßenbaulast stattgefunden hat. Die
Schadensmeldung ist ausweislich des Bescheides am Freitag, den 31. Oktober 2008,
um 14:51 Uhr bei der Feuerwehr eingegangen. Ungeachtet dessen erschließt sich für
die Kammer nicht, dass eine Zuständigkeit der Feuerwehr nur für außerhalb der
üblichen Dienststunden des Trägers der Straßenbaulast durchgeführte Hilfeleistungen
bestehen könnte.
24
>Vgl. insoweit nichttragend (?) Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen, Urteil vom 16. Februar 2007,- 9 A 4239/04 -, Juris, ebenda Randziffer 41.
25
Denn der Zeitpunkt des Eintritts eines den Begriff "Unglücksfall" ausfüllenden
Ereignisses ist nach der zuvor genannten Definition unerheblich. Für die Frage der
Zuständigkeit der Feuerwehr, die, wie ausgeführt, an das Vorliegen eines Unglücksfalls
geknüpft ist, kommt es nicht darauf an, ob das Ereignis während oder außerhalb der
üblichen Dienststunden des Trägers der Straßenbaulast eintritt. Die Feuerwehr ist
vielmehr auch bei Unglücksfällen, die während der üblichen Dienststunden des Trägers
der Straßenbaulast eintreten, prinzipiell zur Hilfeleistung berechtigt und verpflichtet. Sie
kann jedoch wohl ermessensfehlerfrei von einer tatsächlichen Hilfeleistung absehen,
wenn der Träger der Straßenbaulast mit eigenen personellen und sachlichen Mitteln
selbst Hilfe leisten kann. Hierfür ist vorliegend jedoch nichts ersichtlich.
26
Die Leistungen der Feuerwehr des Beklagten in Gestalt des Abstreuens der Ölspur, des
Aufnehmens des Bindemittels sowie dessen Entsorgung einschließlich der
vorübergehenden Ausschilderung der Gefahrenstelle durch die Hinweisbeschilderung
Ölspur stellen auch insgesamt eine Hilfeleistung i.S.v. § 1 Abs. 1 FSHG dar, die
vorliegend bei einem Unglücksfall erbracht worden ist, weshalb die Einbeziehung der
Kosten für die Beschilderung und das Aufnehmen des Ölbindemittels in den Bescheid
nicht zu beanstanden ist.
27
>Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
16. Februar 2007, - 9 A 4239/04 -, Juris, ebenda Randziffer 52.
28
Vorliegend ist ein Fall gegeben, in dem ein Kostenersatz nach § 41 Abs. 2 Satz 1 FSHG
nicht möglich ist. Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verursacher der Ölspur, den der
Beklagte nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 3 oder evtl. 4 FSHG NRW i.V.m. der FWS
heranziehen könnte, ist nicht bekannt und somit dessen Heranziehung auch nicht
möglich.
29
Der Landesbetrieb ist neben der Feuerwehr des Beklagten als andere Einrichtung zur
Schadensverhütung und Schadensbekämpfung i.S.v. § 2 Abs. 2 FWS verpflichtet. Diese
Verpflichtung folgt aus § 9 Abs. 1 Satz 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen (i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. September 1995, GV NRW
S. 1028, StrWG NRW) i.V.m. § 9a Abs. 1 Sätze 2 und 1 StrWG NRW. Gemäß § 9 Abs. 1
30
Satz 1 StrWG umfasst die Straßenbaulast alle mit dem Bau und der Unterhaltung
zusammenhängenden Aufgaben. In Ergänzung dessen bestimmt § 9a Abs. 1 Satz 1
StrWG NRW, dass die mit dem Bau und der Unterhaltung der öffentlichen Straßen
einschließlich der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Aufgaben den
Bediensteten der damit befassten Körperschaften als Amtspflichten in Ausübung
hoheitlicher Tätigkeit obliegen. Das gleiche gilt gem. Satz 2 für die Erhaltung der
Verkehrssicherheit. Aus der Verkehrssicherungspflicht folgt insbesondere die Pflicht des
Straßenbaulastträgers, durch Ölspuren entstandene Gefahren für die Sicherheit der
Verkehrsteilnehmer zu beseitigen. Wird im öffentlichen Straßenraum einer Straße eine
Ölspur entdeckt, so hat der Träger der Straßenbaulast daher im Rahmen der ihm nach
den §§ 9, 9a StrWG NRW obliegenden Verkehrssicherungspflicht entsprechende
Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen.
>Vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10. November 1992, - 9 U 17/92 -, Juris.
31
Der Landesbetrieb ist für den gesamten durch die Feuerwehr der Beklagten gereinigten
Bereich der L 000 im Bereich S-N Straßenbaulastträger und damit zugleich
Verkehrssicherungsverpflichteter. Ob die Verkehrssicherungspflicht des
Straßenbaulastträgers eine für Dritte, insbesondere für Verkehrsteilnehmer, nicht
klagbare Obliegenheit darstellt,
32
>vgl. Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, 3. Auflage 1989, § 9 Rn. 33 m.w.N.,
33
kann im vorliegenden Zusammenhang dahin stehen, weil es allein um die Zuordnung
von Pflichtenkreisen zwischen unterschiedlichen Hoheitsträgern geht.
34
Die aus der Verkehrssicherungspflicht begründete Pflicht des Landesbetriebs, die
erforderlichen Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen, wird nicht dadurch ersatzlos
verdrängt, dass die Stadt S innerhalb der geschlossenen Ortslage gem. § 1 Abs. 1
Satz 1 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz
NRW – StrReinG NRW, vom 18. Dezember 1975, GV NRW S. 706, zuletzt geändert
[verlängert] durch Gesetz vom 30. Juni 2009, GV NRW S. 390) verpflichtet ist, die
öffentlichen Straßen zu reinigen.
35
Würde man die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen auf Grund des StrReinG NRW als
verpflichtet ansehen, Ölspuren auf öffentlichen Straßen zu beseitigen, so bestünde
diese Pflicht jedenfalls gleichrangig neben der entsprechenden Pflicht des
Straßenbaulastträgers, ohne diese ersatzlos zu verdrängen.
36
>Für abweichendes Landesrecht anderer Ansicht: Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom
25. Oktober 2007, - 1 K 35.07.MZ -, Verwaltungsgericht Halle (Saale), Urteil vom
17. April 2003, - 3 A 528/99 – und Verwaltungsgericht Dessau, Urteil vom
24. September 2002, - 3 A 62/02 -, alle Juris, Wendrich, Zum Unterschied und zum
Verhältnis von verkehrsmäßiger und polizeimäßiger Reinigung öffentlicher Straßen,
NZW 1990, 89 ff, zum nordrhein-westfälischen Landesrecht vgl. Fickert, a.a.O. § 17 Rn.
8; Kamp, Eine rutschige Angelegenheit: Ölspurbeseitigung durch die Feuerwehren,
NWVBl 2008, 14, 16, und Walprecht/Brinkmann/Kulartz, a.a.O. § 1 Nr. 5.
37
Werden durch positives Recht unterschiedlichen Rechtsträgern Pflichten mit sich
überschneidendem Inhalt auferlegt, so bestehen diese Pflichten nach allgemeinen
Regeln der Gesetzessystematik regelmäßig gleichrangig nebeneinander, es sei denn,
38
das Recht selbst ordnet ausdrücklich den Vorrang einer Pflicht an. An einer solchen
Regelung fehlt es. Das Preußische Gesetz über die Reinigung öffentlicher Wege (vom
1. Juli 1912, Pr. Gesetzblatt 187) bestimmte insoweit in § 1 Abs. IV ausdrücklich, dass
die Pflicht des Wegebaupflichtigen zur Reinhaltung der Wege aus Verkehrsgründen
nicht eintritt, soweit die Pflicht zur polizeimäßigen Reinigung besteht.
>Vgl. auch Wendrich, a.a.O., S. 93, auch mit Nachweisen zu Konkurrenzregelungen in
Berlin, Hamburg und Bayern.
39
Eine solche Regelung enthält das StrReinG NRW nicht. Dem Gesetzgeber des (das
Preußische Gesetz über die Reinigung öffentlicher Wege ablösenden) StrReinG NRW
hätte es freigestanden, eine inhaltsentsprechende Regelung in das StrReinG
aufzunehmen. Eine offene Lücke, die im Wege der Analogie ausgefüllt werden könnte,
ist nicht zu erkennen. Der Gesetzgeber hatte erkannt, dass sich die "Reinhaltung der
Straßen ... von einer ursprünglich rein ordnungsrechtlichen Pflicht zur Gefahrenabwehr
zu einem Teil der Daseinsvorsorge entwickelt" hatte und daher einer Neuregelung
bedurfte.
40
>Vgl. LT-Drucksache 8/33
41
Die von den Vertretern des Vorrangs der polizeilichen Reinigungspflicht angeführten
Erwägungen führen auch jedenfalls im Land Nordrhein-Westfalen nicht zum Ziel. Die
Erwägung, die polizeimäßige Reinigung umfasse als weiter gehende Pflicht die
verkehrsmäßige Reinigung und schließe notwendig die an sich unter die
verkehrsmäßige Reinigung fallenden Leistungen ein,
42
>Nachweise bei Wendrich, a.a.O. Fn. 48,
43
ist rein ergebnisorientiert; eine tragfähige Begründung liefert sie nicht. Soweit angeführt
wird, Reinigungsgesetze oder –vorschriften mit ordnungsrechtlichem Bezug würden
Reinigungspflichten aus anderem Rechtsgrund, insbesondere aus der
Verkehrssicherungspflicht verdrängen und allgemein werde der Vorrang der öffentlichen
vor der privaten Rechtspflicht angenommen
44
>Nachweise bei Wendrich, a.a.O. Fn. 49,
45
ist dem entgegenzuhalten, dass dem nordrhein-westfälischen StrReinG jegliche
Kennzeichnung der Reinigungspflicht als polizei- oder ordnungsgemäße fehlt und
ausweislich der Gesetzesbegründung eine Zuwendung hin zu einem Gesetz der
Daseinsvorsorge beabsichtigt war.
46
>Wendrich, a.a.O. S. 92.
47
Demgegenüber ist dem Straßenbaulastträger mit der Einführung von § 9a StrWG NRW
die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht als hoheitliche Aufgabe übertragen worden.
48
>Majcherek, in Praxis der Kommunalverwaltung, Straßen- und Wegegesetz des Landes
Nordrhein-Westfalen, § 9 Rz. 2.3.
49
Damit hat sich auch die Erwägung des Vorrangs der öffentlichen vor der privaten Pflicht
erledigt. Soweit zuletzt argumentiert wird, die polizeimäßige Reinigung sei
50
spezialgesetzlich geregelt,
>Wendrich, a.a.O. Fn. 50
51
sieht die Kammer dies gerade wegen des Fehlens einer § 1 Abs. IV des Preußischen
Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Wege entsprechenden Regelung im hier
geltenden Spezialgesetz (StrReinG) als Argument gegen die These eines
verdrängenden Vorrangs der polizeilichen Reinigungspflicht.
52
Auf diese Erwägungen kommt es jedoch nicht an. Denn die der Körperschaft des
Beklagten obliegende Straßenreinigungspflicht begründet keine Pflicht zur Hilfeleistung
bei Unglücksfällen. Weder der Wortlaut noch die Systematik des
Straßenreinigungsgesetzes geben hierfür etwas her. Eine Straße reinigen bedeutet
nicht, in einem Unglücksfall Hilfe zu leisten. Unergiebig ist auch, dass gem. § 9 Abs. 3
Satz 2 StrWG NRW die Vorschriften des StrReinG unberührt bleiben. Die Regelung
erstreckt sich gemäß ihrer systematischen Stellung nur auf den vorstehenden Satz 1,
wonach der Straßenbaulastträger ... nach besten Kräften ... bei Schnee und Eis räumen
soll. Aus diesem unstreitigen Vorrang der gemeindlichen, aus dem StrReinG
begründeten Räumpflicht bei Schnee und Eis
53
>- nur hierauf und im übrigen auf rheinland-pfälzisches Landesrecht bezieht sich das
vom Kläger in Bezug genommene Urteil des BGH vom 21. November 1996, III ZR 28/96
-
54
lässt sich nichts dafür gewinnen, dass die gemeindliche Pflicht zur Straßenreinigung
zugleich eine Pflicht zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen einschließt.
55
Gefahrbeseitigungsmaßnahmen aus Anlass der Ölverunreinigung einer Straße stellen
auch nach ihrem regelmäßig notwendigen Umfang keine Maßnahmen zur Erfüllung der
Straßenreinigungspflicht dar. Gemäß § 1 Satz 1, 1. HS StrReinG NRW sind die
öffentlichen Straße innerhalb der geschlossenen Ortslagen von den Gemeinden zu
reinigen. Die Straßenreinigung umfasst neben der besonders kodifizierten
Winterwartung die Sauberhaltung der Fahrbahnen und Gehwege, das Besprengen zur
Verhinderung von Staubentwicklung sowie die Leerung von Papierkörben. Sie hat
turnusmäßig nach den örtlichen Erfordernissen zu erfolgen, wobei nach den
Feststellungen der Gemeinde hinsichtlich einzelner Straßen ein Reinigungsbedürfnis
nicht bestehen muss und diese daher auch nicht in den Reinigungsplan aufgenommen
werden müssen.
56
>Vgl. Walprecht/Brinkmann/Kulartz, Straßenreinigungsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 1
Nr. 25.
57
Die nach einem Ölunfall erforderlichen Maßnahmen gehen über diese Pflichten hinaus.
Neben dem Abstreuen mit Ölbindemittel und dessen späterer Wiederaufnahme sind
regelmäßig aus Gründen der Verkehrssicherheit auch Warnschilder ("Ölspur")
aufzustellen. Unter Umständen muss der betreffende Straßenteil auch vorübergehend
gesperrt werden. Die Straßenreinigungspflicht umfasst aber weder die Pflicht, vor
temporär gefährlichen Straßenabschnitten zu warnen noch die Pflicht, etwa gefährliche
Straßenteile vorübergehend zu sperren. Darüber hinaus kann es in Einzelfällen auch zu
Gefahrabwehrmaßnahmen ohne Reinigung kommen, etwa wenn eine Aufnahme des
Öls durch Bindemittel wegen des Alters der Ölspur und/oder wegen der Beschaffenheit
58
der Straße nicht angezeigt ist, aber dennoch vorübergehend eine Gefahr für
Verkehrsteilnehmer verbleibt. In einem derartigen Fall liegt ebenfalls ein Unglücksfall
vor, der ein Tätigwerden der Feuerwehr gebietet, welches sich nach den konkreten
Umständen auf das Warnen vor dem bzw. Absperren des gefährlichen Bereichs
beschränken kann.
Gegen die Annahme, die Straßenreinigungspflicht aus dem StrReinG NRW schließe die
Gefahrbeseitigung bei Ölunfällen auf der Straße ein, spricht auch, dass für die
Straßenreinigung von den Eigentümern der durch die Straße erschlossenen
Grundstücken gem. § 3 StrReinG i.V.m. Ortsrecht (Satzung) Benutzungsgebühren
erhoben werden können. Wäre eine Hilfeleistung bei einem Unglücksfall in Gestalt einer
Ölspurbeseitigung Straßenreinigung, könnten die Kosten hierfür in die
Gebührenkalkulation einbezogen werden. Bei einem umfangreichen Ölunfall in einer
kleinen Abrechungseinheit könnte dies für den einzelnen Gebührenschuldner zu
unüberschaubaren Kosten führen. Weil die Gefahrbeseitigung aber typischerweise im
Interesse der Verkehrsteilnehmer und nicht im überwiegenden Interesse der
erschlossenen Grundstückseigentümer liegt, besteht keine Rechtfertigung, diesen die
Kosten hierfür aufzuerlegen. Es ist auch nicht ersichtlich, wie die Hilfeleistungspflicht bei
Ölspuren den Eigentümern der angeschlossenen Grundstücke übertragen werden
könnte, § 4 Abs. 1 Satz 2 StrReinG NW. Diesen fehlt es nämlich schon an der
geeigneten Hilfsmitteln.
59
Ermessensfehler bei der Schuldnerauswahl sind nicht ersichtlich, da, wie ausgeführt,
der Verursacher der Ölspur nicht bekannt ist.
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Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die
weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 Abs. 2 und 1 VwGO, 708
Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
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