Urteil des VG Düsseldorf vom 09.04.2009

VG Düsseldorf: dänemark, vorbehalt des gesetzes, beihilfe, freie arztwahl, krankenkasse, behandlung, gesundheitswesen, ausschluss, privatpatient, sachleistung

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 5680/07
Datum:
09.04.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 5680/07
Schlagworte:
Beihilfe Wohnort im Ausland (Dänemark) Behandlung im Inland
Beihilfevorschrift Bund
Normen:
BhV § 5 Abs 3 S 3; BhV § 5 Abs 4 Nr 1
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren
Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
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Der Kläger ist als Berufssoldat im Ruhestand beihilfeberechtigt. Er hatte im hier
maßgeblichen Zeitraum seinen Wohnsitz in Dänemark.
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Unter dem 22. August 2007 beantragte der Kläger eine Beihilfe u.a. zu zwei am 2. und
13. August 2007 in G (Deutschland) gekauften Medikamenten (10,61 Euro und
11,52 Euro). Die Medikamente waren durch S, Ostseebad E (Deutschland), bei dem
sich der Kläger als Privatpatient behandeln ließ, verordnet worden.
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Mit Bescheid vom 11. Oktober 2007 legte die Wehrbereichsverwaltung West u.a. fest,
dass für die beiden Medikamente keine Beihilfe gewährt wird. Zur Begründung hieß es,
nichtbeihilfefähig seien Aufwenden, die darauf beruhten, dass der Versicherte die beim
Behandler mögliche Sachleistung nicht als solche in Anspruch nehme. Der Behandler
oder verordnende Arzt gehöre zwar nicht zu dem von der Krankenkasse zugelassenen
Behandlerkreis, die Aufwendungen seien nach Maßgabe des § 5 Abs. 3
Beihilfevorschriften des Bundes dennoch fiktiv zu kürzen.
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Der Kläger legte dagegen Widerspruch ein und führte aus: Er sei Privatpatient mit
Beihilfeanspruch. Dementsprechend habe die Beihilfestelle auch nach seinem Umzug
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nach Dänemark zwölf Jahre lang abgerechnet. An den tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnissen habe sich seither nichts geändert. Über die abweichende Handhabung
habe die Wehrbereichsverwaltung West ihn erst mit Schreiben vom 31. August 2007
unterrichtet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. November 2007 wies die Wehrbereichsverwaltung
West den Widerspruch, soweit es um die beiden Medikamente ging, als unbegründet
zurück. Nach den vorliegenden Unterlagen habe der Kläger seinen ständigen Wohnsitz
in Dänemark und sei Mitglied der dortigen gesetzlichen Krankenkasse. Aufgrund seiner
Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen Krankenkasse habe er einen gesetzlichen
Anspruch auf ärztliche Versorgung bzw. Kostenerstattung. Auf diese Leistungen sei er
vorrangig angewiesen.
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Der Kläger hat am 8. Dezember 2007 Klage erhoben. Er macht geltend:
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Er sei nicht Mitglied einer Krankenkasse in Dänemark. Auch sei er nicht bereit, sich auf
die Heilfürsorge des dänischen Staates verweisen zu lassen. Eine Vergleichbarkeit mit
dem System der deutschen Krankenkassen sei nicht gegeben. In Dänemark gebe es
keine freie Arztwahl, die Krankenversorgung sei deutlich schlechter und in der Regel mit
extrem langen Wartezeiten verbunden. Darüber hinaus nehme er für sich und seine
Familie Vertrauensschutz in Anspruch.
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Den Beihilfevorschriften sei nicht zu entnehmen, dass grundsätzlich jegliche
anderweitige medizinische Leistung vorrangig sei. Darüber hinaus sei in den
Beihilfevorschriften nicht der Fall geregelt, dass der Beihilfeberechtigte im Ausland lebe
und im Inland Gesundheitsleistungen in Anspruch nehme. Insoweit fehle es auch an
einer gesetzlich normierten Einschränkung des grundsätzlich bestehenden Anspruchs
auf Beihilfeleistungen.
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Ein Verweis auf die Leistungen des dänischen Gesundheitssystems, das einen deutlich
niedrigeren Standard gewähre als das deutsche, würde gegen den
Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Ihn auf mögliche Leistungen des dänischen Staates zu
verweisen, sei ihm nicht zumutbar. Er sei chronisch krank und zu 90 v.H.
schwerbehindert.
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Dänemark verfüge über ein steuerfinanziertes Gesundheitswesen. Zugang zu den
Leistungen dieses Gesundheitswesens hätten dänische Staatsangehörige und
Ausländer, die ihren festen Wohnsitz in Dänemark hätten. Darauf komme es jedoch
letztlich nicht an, weil er sich in Deutschland habe ärztlich behandeln lassen. Nur hier
könne er die aufgrund seiner Erkrankungen erforderlichen medizinischen Leistungen in
Anspruch nehmen. Es sei mit den Grundsätzen der Beihilfevorschriften und des
beamtenrechtlichen Fürsorgeprinzips nicht zu vereinbaren, wenn ihm medizinische
Behandlungen verwehrt würden, die sonst jeder Beamte in Deutschland erhalte.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11. Oktober 2007 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2007 zu
verpflichten, ihm Beihilfeleistungen für den Kauf von Medikamenten gemäß
der vorgelegten Rezepte vom 2. und 13. August 2007 zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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und macht geltend:
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Der Kläger habe die grundsätzliche Inanspruchnahme von Leistungen des staatlichen
dänischen Gesundheitssystems selbst eingeräumt. Die Gelegenheit zur Einleitung einer
offiziellen Prüfung zur Klärung dieser Ansprüche durch die dänischen Behörden habe
der Kläger nicht wahrgenommen. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er keine
Teilhabe an dem öffentlichen Gesundheitswesen in Dänemark habe. Er sei allein
aufgrund seines Wohnsitzes in Dänemark nach den dort geltenden Rechtsgrundlagen
als Pflichtversicherter einer gesetzlichen Krankenversicherung anzusehen.
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Einem Beihilfeanspruch des Klägers stehe § 5 Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 und 3 Buchst. b
Beihilfevorschriften des Bundes entgegen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus
dem Grundsatz des Vertrauensschutzes. Der Beihilfefestsetzungsstelle sei das
Bestehen des gesetzlichen Krankenversicherungssystems in Dänemark erst etwa zur
Jahresmitte 2007 bekannt geworden.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
einverstanden erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 13 L 2060/07 verwiesen,
außerdem auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
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Entscheidungsgründe:
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Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr
Einverständnis dazu gegeben haben, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO).
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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
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Der Beihilfebescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2007, soweit er angefochten wird,
und ihr Widerspruchsbescheid vom 21. November 2007 sind rechtmäßig und verletzen
den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung der begehrten Beihilfe für die
beiden am 2. und 13. August 2007 gekauften Medikamente.
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Ob der Kläger einen Anspruch auf die begehrte Beihilfe hat, bestimmt sich auf der
Grundlage der Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. November 2001 (GMBl S. 918), zuletzt geändert durch Art. 1
der 28. Änderungsverwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004 (GMBl S. 379). Zwar
verstoßen die Beihilfevorschriften des Bundes gegen den Vorbehalt des Gesetzes und
sind deshalb nichtig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sind
sie jedoch während eines Übergangszeitraums anzuwenden. Das gilt allerdings nur,
wenn die jeweilige Regelung nicht aus anderen Gründen gegen höherrangiges Recht
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verstößt und deshalb unwirksam ist. In dieser Übergangszeit sind sie, obwohl es sich
um bloße Verwaltungsvorschriften handelt, wie Gesetze auszulegen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Mai 2008 – 2 C 9/07 –, NVwZ-RR 2008,
711, und Urteil vom 17. Juni 2004 – 2 C 50.02 –, BVerwGE 121, 103.
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Dem vom Kläger geltend gemachten Beihilfeanspruch steht nicht § 5 Abs. 4 Nr. 1 BhV
entgegen.
28
Nach Satz 1 der Vorschrift sind Sach- und Dienstleistungen nicht beihilfefähig. Nach
Satz 3 der Vorschrift gelten u.a. bei Personen, die einen Anspruch auf beitragsfreie
Krankenfürsorge haben, als Sach- und Dienstleistungen auch Festbeträge für Arznei-,
Verband- und Hilfsmittel nach dem 5. Buch Sozialgesetz (Buchst. a) und Aufwendungen
mit Ausnahme der Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus –, die darauf
beruhen, dass der Versicherte die beim Behandler mögliche Sachleistung nicht als
solche in Anspruch genommen hat (Buchst. b). Nach den Hinweisen des
Bundesministers des Innern zu Absatz 4 Nr. 1,
29
zitiert nach Mildenberger, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder,
Kommentar, Stand: Januar 2006, § 5, S. 8,
30
findet in den Fällen, in denen der Behandler oder verordnende Arzt nicht zu dem von der
Krankenkasse zugelassenen Behandlerkreis gehört, § 5 Abs. 3 Satz 3 und 4 BhV
Anwendung, scheidet also § 5 Abs. 4 Nr. 1 Satz 3 BhV aus.
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Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Nr. 1 BhV liegen im Falle des Klägers nicht vor.
Hinsichtlich der beiden am 2. und 13. August 2007 gekauften Medikamente liegen keine
Sachleistungen vor, weil der Kläger diese nach als Sachleistungen erhalten hat und sie
sich auf Privatrezept selbst gekauft hat (Satz 1). Auch hat der Kläger keinen Anspruch
auf Festbeträge für Arzneimittel nach dem 5. Buch Sozialgesetzbuch (Satz 3 Buchst. a).
Schließlich scheidet ein Ausschluss von der Beihilfefähigkeit nach Satz 3 Buchst. b
jedenfalls deshalb aus, weil bei dem Behandler, dem in Deutschland praktizierenden S,
soweit ersichtlich eine Sachleistung im Rahmen des dänischen Gesundheitssystems
nicht möglich war.
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Eine Beihilfefähigkeit für die Kosten der beiden am 2. und 13. August 2007 gekauften
Medikamente ist jedoch nach § 5 Abs. 3 BhV ausgeschlossen.
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Danach gilt: Bei Ansprüchen auf Heilfürsorge, Krankenhilfe, Geldleistung oder
Kostenerstattung aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen
Vereinbarungen sind vor Berechnung der Beihilfe die gewährten Leistungen in voller
Höhe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen (Satz 1). Sind zustehende
Leistungen nicht in Anspruch genommen worden, so sind sie gleichwohl bei der
Beihilfefestsetzung zu berücksichtigen (Satz 3). Hierbei sind Aufwendungen für Arznei-
und Verbandmittel in voller Höhe anzusetzen (Satz 4).
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Zustehende Leistungen im Sinne von Satz 3 liegen dann vor, wenn dem
Beihilfeberechtigten für die von ihm konkret getätigten Aufwendungen tatsächlich
Leistungen der Heilfürsorge zur Verfügung standen, die er hätte in Anspruch nehmen
können, aber gleichsam "ausgeschlagen" hat. Das ist beispielsweise der Fall bei einer
Behandlung als Privatpatient durch einen von der gesetzlichen Krankenkasse
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zugelassenen Arzt. Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 aber auch
dann vor, wenn der Beihilfeberechtigte etwa die Hilfe eines nicht als Kassenarzt
zugelassenen Privatarztes in Anspruch nimmt, obwohl er auch – für die gleiche
medizinische Behandlung – durch einen Kassenarzt die ihm zustehende
Kassenleistung in Anspruch nehmen könnte.
Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 13. Januar 1988 – 10 K 131/87 –, DÖD 1988,
247.
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In diesem Sinne sind auch die erwähnten Hinweise des Bundesministers des Innern zu
§ 5 Absatz 4 Nr. 1 BhV zu verstehen. Das Gleiche gilt für die in einem anderen
tatsächlichen Zusammenhang gemachten Ausführungen des
Bundesverwaltungsgerichts,
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Urteil vom 21. September 1989 – 2 C 31/88 –, NVwZ-RR 1990, 314,
38
wonach § 5 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BhV die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei der
Behandlung durch einen Heilpraktiker nur dann und insoweit einschränken, als dem
Beihilfeberechtigten oder seinem berücksichtigungsfähigen Angehörigen für solche
Aufwendungen dem Grunde nach ein Anspruch nach Satz 1 zusteht.
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Dieses sich bereits aus seinem Wortlaut ergebende Verständnis des § 5 Abs. 3 BhV
steht in Übereinstimmung mit dem das Beihilferecht prägenden Subsidiaritätsprinzip.
Wer aufgrund anderweitiger Vorschriften einen Anspruch darauf hat, dass sein
krankheitsbedingter Bedarf durch Sach- oder Dienstleistungen grundsätzlich gedeckt
wird, soll wegen eines Verzichts auf diese Leistungen im System der Beihilfe nicht
besser gestellt werden. Die Beihilfe ist gegenüber anderen Leistungen des Dienstherrn
wie auch sonstigen sozialen Leistungen nachrangig. Sie soll lediglich von solchen
Aufwendungen in Krankheitsfällen u.a. in angemessenem Umfang freistellen, die den
Beihilfeberechtigten unabwendbar treffen, weil er sie nicht durch sonstige Leistungen
ausgleichen kann, die ihm nach Gesetz oder Arbeitsvertrag zustehen, und die nicht
durch die Besoldung gedeckt sind. Nur in diesem Umfang besteht Anlass zu
fürsorglichem Eingreifen des Dienstherrn.
40
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 2005 – 2 C 35/04 –,
BVerwGE 125, 21.
41
Dieses zugrunde gelegt, standen dem Kläger Leistungen der Heilfürsorge aufgrund von
Rechtsvorschriften zu, die hier in voller Höhe bei der Beihilfefestsetzung zu
berücksichtigen sind mit der Folge, dass die Kosten für die beiden am 2. und
13. August 2007 gekauften Medikamente nicht beihilfefähig sind.
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Wie sich aus den von der Beklagten mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2008 vorgelegten,
im Internet veröffentlichten Informationen ergibt, ist jeder, der einen festen Wohnsitz in
Dänemark hat, in der Regel im dänischen Gesundheitswesen krankenversichert. Das
dänische Gesundheitswesen wird über Steuern finanziert, gesonderte
Krankenkassenbeiträge werden nicht erhoben. Als Berechtigungsnachweis stellt die
Kommune dem Bürger einen gelben Krankenversicherungsnachweis aus. Dass der
Kläger einen Anspruch auf die Leistungen des dänischen Gesundheitswesens hat, hat
er selbst nicht substantiiert in Abrede gestellt. Vielmehr hat er im Rahmen des
vorliegenden Klageverfahrens selbst ausgeführt, dass Zugang zu den Leistungen u.a.
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Ausländer haben, die ihren festen Wohnsitz in Dänemark haben. Auch hat er, wie er mit
Schreiben vom 30. Juli 2007 und 4. August 2007 der Wehrbereichsverwaltung West
gegenüber eingeräumt hat, in der Vergangenheit solche Leistungen tatsächlich in
gewissem Umfang in Anspruch genommen.
Des Weiteren ist davon auszugehen, dass der Kläger im Rahmen des dänischen
Gesundheitswesens auch einen Anspruch darauf hatte, dass ihm Medikamente, wie er
sie am 2. und 13. August 2007 gekauft hat, zur Verfügung gestellt werden. Dass es ihm
nicht möglich gewesen wäre, die notwendigen Medikamente auf diesem Wege zu
bekommen, hat er ebenfalls nicht substantiiert dargetan. Darauf, dass der Kläger nicht
über den ihn behandelnden, in Deutschland praktizierenden S an die Leistungen des
dänischen Gesundheitswesens gelangen konnte, kommt es nach dem oben
Ausgeführten nicht an. Die ihm demnach im Rahmen des dänischen
Gesundheitswesens zustehenden Leistungen hat der Kläger jedoch nicht in Anspruch
genommen, was nach § 5 Abs. 3 Satz 3 und 4 BhV im Ergebnis zur Folge hat, das die
Kosten für die am 2. und 13. August 2007 gekauften Medikamente nicht beihilfefähig
sind.
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Anders als der Kläger meint, bedarf es hier für den sich aus § 5 Abs. 3 BhV ergebenden
Ausschluss der Beihilfefähigkeit keiner entsprechenden gesetzlichen Regelung.
Insbesondere handelt es sich nicht um eine Einschränkung, sondern um nähere
Ausgestaltung des allgemeinen Beihilfeanspruchs. Es bestehen keine Bedenken
dagegen, diese Vorschrift im Sinne der oben angesprochenen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichtes während eines Übergangszeitraumes anzuwenden.
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§ 5 Abs. 3 BhV verstößt, anders als der Kläger meint, nicht gegen Art. 3 Abs. 1
Grundgesetz (GG). Der in dieser Vorschrift geregelte allgemeine Gleichheitssatz ist
verletzt, wenn bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine
Eigenart ein vernünftiger einleuchtender Grund für die gleiche oder ungleiche
Behandlung der geregelten Sachverhalte fehlt. Dabei besteht eine weitgehende
Gestaltungsfreiheit des Normgebers. Die Gerichte können nur die Überschreitung
äußerster Grenzen beanstanden, jenseits deren sich gesetzliche Vorschriften bei der
Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen. Nichts anderes
gilt für die Gestaltungsfreiheit der Verwaltung beim Erlass von Beihilfevorschriften,
solange diese Regelungsform noch übergangsweise hinzunehmen ist. Nach diesen
Grundsätzen liegt es in dem zulässigen Gestaltungsrahmen, die Beihilfefähigkeit
solcher Aufwendungen auszuschließen, die nur deshalb entstehen, wenn der
Berechtigte es unterlässt, bedarfsdeckende Sach- oder Dienstleistungen in Anspruch zu
nehmen, und stattdessen von einem Sozialleistungsträger Kostenerstattung verlangt,
obwohl eine solche Geldleistung die Aufwendungen nicht vollständig ausgleicht. Die
Subsidiarität der Beihilfe rechtfertigt den Ausschluss von Personen, deren
Aufwendungen teilweise ungedeckt bleiben, weil sie weitergehende Ansprüche nicht
geltend machen.
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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 2005 – 2 C 35/04 –,
BVerwGE 125, 21.
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Das muss in gleicher Weise auch in Fällen wie dem vorliegenden gelten, wenn
zustehende Leistungen auf Heilfürsorge nicht in Anspruch genommen werden.
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Der Kläger wird beihilferechtlich vom Grundsatz her genauso behandelt wie ein
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Beihilfeberechtigter, der in einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung
pflichtversichert ist und bei dem die sich aus dieser Pflichtversicherung ergebenden
Ansprüche nach § 5 Abs. 3 und 4 BhV vorrangig zu berücksichtigen sind. Dass die
Leistungen des dänischen Gesundheitswesens nach dem Vortrag des Klägers ein
niedrigeres Niveau haben als die Leistungen der deutschen Krankenversicherungen hat
nicht zur Folge, dass der Verweis auf eine Vorrangigkeit dieser Leistungen des
dänischen Gesundheitswesens von vorneherein unzulässig wäre. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass der Ausschluss von der Beihilfefähigkeit nach § 5 Abs. 3 BhV, wie
schon an anderer Stelle deutlich gemacht, voraussetzt, dass es für die in Rede
stehende, dem Grunde nach notwendige und in der Höhe nach angemessene
Aufwendung tatsächlich einen vorrangigen, durchsetzbaren Heilfürsorgeanspruch gibt.
Ebenso ist ein Verstoß gegen die durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete
Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht erkennbar. Wie bereits an anderer Stelle
ausgeführt, ist die Beihilfe insbesondere auch gegenüber sonstigen sozialen Leistungen
nachrangig und besteht nur in diesem Umfang Anlass zu fürsorglichem Eingreifen des
Dienstherrn.
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Schließlich kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte bis
zu dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheides über eine Reihe von Jahren die
dem Kläger im Rahmen des dänischen Gesundheitswesens zustehenden Leistungen
bei den Beihilfefestsetzungen nicht berücksichtigt hat. Diese frühere Handhabung stand
nicht mit § 5 Abs. 3 BhV in Übereinstimmung. Der Kläger hat keinen Anspruch auf
Fortführung dieser rechtswidrigen Verfahrensweise. Im übrigen ist darauf hinzuweisen,
dass bei der Beklagten soweit ersichtlich nicht bekannt war, dass der Kläger Ansprüche
im Rahmen des dänischen Gesundheitswesens hatte und der Kläger darauf auch nicht
von sich aus hingewiesen hatte.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m.
§§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.
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