Urteil des VG Düsseldorf vom 13.12.1999

VG Düsseldorf: beitragspflicht, gehweg, grundstück, stadt, satzung, entstehung, stützmauer, zustand, erfüllung, ausdehnung

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 12 K 2055/98
Datum:
13.12.1999
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 2055/98
Tenor:
Der Bescheid des Beklagten vom 22. März 1996 und sein
Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 1998 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden,
wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit
in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes Iweg Nr. 12a in E. Das Grundstück ist
mit einem Wohngebäude bebaut. Mit der Plattierung des Gehweges vor dem
Grundstück Iweg Nr. 4 im Jahre 1972 ließ die Stadt F die letzten technischen
Ausbauarbeiten an der Straße ausführen. Die letzte Unternehmerrechung ging am 10.
März 1972 ein. Zum 1. Januar 1975 wurde der Stadtteil V nach E eingemeindet.
2
Mit Bescheid vom 22. März 1996 zog der Beklagte die Klägerin zu einem
Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung des Iweges heran. Auf den
hiergegen eingelegten Widerspruch minderte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 6. Februar 1998 den festgesetzten Beitrag und wies den Widerspruch im übrigen
als unbegründet zurück.
3
Zur Begründung der am 9. März 1998 erhobenen Klage ist im wesentlichen vorgetragen
worden, die Beitragsforderung sei nicht mehr gerechtfertigt, da die Straße seit 1972
technisch hergestellt und die Beitragspflicht bei Erlaß des Heranziehungsbescheides in
bereits verjährter Zeit entstanden gewesen sei. Dem könne der Beklagte nicht
entgegenhalten, wegen eines - im übrigen zweifelhaften - Mehrausbaues der Straße
über die planungsrechtlich vorgesehene Ausbaubreite hinaus um insgesamt ca. 17 qm
sei die Beitragspflicht erst mit dem Mehrkostenverzicht vom 30. April/2. Mai 1996
4
entstanden.
Die Klägerin beantragt - sinngemäß -,
5
den Beitragsbescheid des Beklagten vom 22. März 1996 und dessen
Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 1998 aufzuheben.
6
Der Beklagte beantragt,
7
die Klage abzuweisen.
8
Er tritt der Klagebegründung unter Bezugnahme auf seinen Widerspruchsbescheid
entgegen.
9
Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und insbesondere der beigezogenen,
die abgerechnete Straße betreffenden Abrechnungsvorgänge und Straßenakten Bezug
genommen.
10
Entscheidungsgründe:
11
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten
gemäß § 101 Abs. 2 VwGO hiermit einverstanden erklärt haben.
12
Die zulässige Klage ist begründet.
13
Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren
Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
14
Die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen ist dem Grunde nach ausgeschlossen,
weil Beitragsansprüche des Beklagten gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) KAG NW i.V.m. § 47
AO durch Verjährung erloschen sind. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NW i.V.m. §§ 169
Abs. 1 und 2, 170 Abs. 1 AO beträgt die zur (Festsetzungs-)Verjährung führende
Festsetzungsfrist vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
sachlichen Beitragspflichten entstanden sind.
15
Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1986 - 8 C 68.85 -, in Buchholz 406.11, § 133
BBauG Nr. 98, S. 66 f.; OVG NW, Urteil vom 29. Februar 1996 - 3 A 743/92 - S. 21 des
Urteilsabdruckes.
16
Hier ist die Beitragspflicht spätestens mit Inkrafttreten des § 125 Abs. 1a in Verbindung
mit § 183e BBauG am 1. August 1979 (BGBl. I 1979, S. 949 (954, 956)) entstanden, da
von diesem Zeitpunkt an weder der gegenüber der Bebauungsplanung festzustellende
Minder- noch ein etwaiger Mehrausbau die Rechtmäßigkeit der Herstellung der
Erschließungsanlage länger berührten und damit die Entstehung der Beitragspflicht
hindern konnten.
17
Gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BBauG/BauGB entsteht die sachliche (Voll-) Beitragspflicht
in dem Zeitpunkt, in dem die Erschließungsanlage im Rechtssinne endgültig hergestellt
ist (1.) und alle weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für das Entstehen der
Beitragspflicht erfüllt sind (2.).
18
1. Die endgültige Herstellung im Rechtssinne setzt voraus, daß die
Erschließungsanlage einen (Ausbau-)Zustand erreicht hat, der den nach § 132 Nr. 4
BBauG/BauGB durch Satzung festzulegenden Merkmalen der endgültigen Herstellung
(Teileinrichtungs- und Ausbauprogramm) sowie bei Anbaustraßen dem - mit Blick auf
die flächenmäßigen Teileinrichtungen aufgestellten - (formlosen) Bauprogramm
entspricht.
19
Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. Auflage, 1999, NJW-
Schriftenreihe Band 42, § 19, Rdnr. 2 f..
20
Mit der Plattierung des Gehweges vor dem Grundstück Iweg Nr. 4 im Jahre 1972 (vgl.
Abrechnungsvorgang Band 3 Bl. 365, 461) war der auch in den übrigen - wirksam -
vorgesehenen Teileinrichtungen fertige Iweg entsprechend § 10 Abs. 1 und 2 der für die
Beurteilung der Erfüllung der Merkmale der endgültigen Herstellung hier einschlägigen
Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in Stadt F vom 28. August
1972 (EBS 1972), rückwirkend zum 1. Januar 1965 inkraftgetreten, endgültig hergestellt
worden. Dem stand nicht entgegen, daß damals nicht alle Straßenflächen im Eigentum
der Stadt standen, weil der Grunderwerb an Straßenflächen in der Satzung nicht zum
Herstellungsmerkmal erhoben worden war (vgl. Abrechnungsvorgang Band 3 Bl. 396 ff.,
534).
21
Vgl. zu der Frage der endgültigen Herstellung des Iweges im Rechtssinne im Jahre
1972 im einzelnen die Beschlüsse der Kammer vom 4. Dezember 1996 in den von
verschiedenen Anliegern der Straße betriebenen Eilverfahren 12 L 1841, 1951, 2223,
2224, 2231, 2232/96 und die zugehörigen Beschlüsse des OVG NW vom 26. August
1997 Aktenzeichen 3 B 67, 69, 70, 71, 72, 75/97, auf die zur Vermeidung von
Wiederholungen Bezug genommen wird.
22
Die Tatsache, daß nach der Plattierung des Gehweges vor dem Grundstück Iweg Nr. 4
bestimmte Flächen endgültig nicht freigelegt und nicht als Gehweg angelegt und
infolgedessen nicht mit einer den satzungsmäßigen Herstellungsmerkmalen
entsprechenden Gehwegdecke versehen worden sind, stand der Entstehung der
sachlichen Beitragspflichten nicht entgegen. Bei diesen Flächen handelt es sich um
zwei Flächen von insgesamt ca. 83 qm Ausdehnung vor den Grundstücken Iweg Nrn. 17
bis 21, die von den anliegenden Grundstücken aus für eine Stützmauer bzw. für eine
Einfriedungshecke sowie als Teil des Vorgartens genutzt werden; optisch sind die
Flächen mithin von der Straße abgegrenzt (vgl. den Minderausbauplan
Abrechnungsvorgang Band 3 Bl. 487 und zugehörige Fotos Bl. 439 sowie die
Abweichungssatzung vom 3. Juni 1992 Bl. 441).
23
Für die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage bedurfte es trotz dieses
Minderausbaues der Abweichungssatzung des Rates der Stadt E vom 3. Juni 1992
nicht. Auch ohne diese Satzung war der Iweg im abgerechneten Bereich spätestens
nach der Plattierung des - zuletzt allenfalls allein noch unfertigen - Gehweges vor dem
Grundstück Iweg Nr. 4 im Jahre 1972 trotz dem oben beschriebenen Minderausbau
merkmalsgerecht endgültig hergestellt.
24
Die Beurteilung der Frage, welche Flächen zu einer beitragsfähigen
Erschließungsanlage, insbesondere zu einer bestimmten Anbaustraße im Sinne des §
127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG/BauGB mit der Folge gehören, daß sich (nur) auf sie als
25
Bezugspunkt die Anforderungen der satzungsmäßigen Merkmalsregelung beziehen,
richtet sich nach der natürlichen Betrachtungsweise eines unbefangenen Beobachters.
Maßgebend ist das durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild,
nicht eine (etwa) nur „auf dem Papier stehende" planerische Festsetzung.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Februar 1991 - 8 C 56.89 -, BVerwGE 88, 53 = NVwZ
1991, 1094 und vom 29. Oktober 1993 - 8 C 53.91 -, KStZ 1994, 76; OVG NW, Urteil
vom 29. Februar 1996 - 3 A 743/92 -.
26
Bei natürlicher Betrachtungsweise gehört zu einer Anbaustraße das an Fläche, was
tatsächlich durch den Ausbau unmittelbar für Straßenzwecke benutzt worden ist, d.i. die
Fläche, die für die Herstellung der sogenannten flächenmäßigen Teilanlagen optisch
sichtbar in Anspruch genommen worden ist. Aus der insoweit maßgebenden Sicht eines
unbefangenen Beobachters gehören die hier in Rede stehenden, nicht ausgebauten
Flächen nicht zu der tatsächlich benutzten Straßenfläche (Gehweg). Für ihre Lage
außerhalb der Straßenfläche spricht, daß sie ausweislich der in den
Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Fotos zu dem Bereich gehören, der
von den Vorgärten und grundstückseigenen Zufahrten der anliegenden Grundstücke in
Anspruch genommen wird, und im wesentlichen durch Hecken oder eine Stützmauer zu
dem tatsächlich von der Straße in Anspruch genommenen Raum hin optisch deutlich
abgegrenzt sind. Bei natürlicher Betrachtungsweise markieren Hecke, Tor und
Stützmauer die Grenze zwischen dem Straßenraum und der außerhalb der
Straßenfläche liegenden Nutzung. Diese außerhalb des tatsächlich in Anspruch
genommenen Straßenraums gelegenen Flächen sind nicht mehr Bezugsgegenstand
einer merkmalsgerechten endgültigen Herstellung, zumal die Ausbauarbeiten am
Gehweg programmgemäß beendet worden waren, wofür der Umstand spricht, daß sich
der Gehweg seit 1972 bis zur Abrechnung der Straße im Jahre 1996 in dem jetzt
vorzufindenden tatsächlichen Zustand befindet, ohne daß der Beklagte je einen
weiteren Ausbau in Angriff genommen hätte.
27
Für einen unbefangenen Betrachter hatten die Arbeiten am Gehweg mithin bereits im
Jahre 1972 den in der Örtlichkeit auch heute noch wahrnehmbaren abgeschlossenen
Bauzustand erreicht. Etwaige, intern gebliebene und nicht realisierte Ausbauabsichten
vermögen nicht zu hindern, daß sich hier der an der natürlichen Betrachtungsweise
orientierende Eindruck der Abgeschlossenheit und Endgültigkeit der Herstellung der
Straße bereits im Jahre 1972 einstellte. Deren Beachtung widerspräche der Intention
des § 132 Nr. 4 BBauG/BauGB, dem Bürger durch einen Vergleich der satzungsmäßig
festgelegten Herstellungsmerkmale mit dem tatsächlich geschaffenen Ausbauzustand
vor Ort erkennbar zu machen, wann die sein Grundstück erschließende Anlage
endgültig mit der Rechtsfolge hergestellt ist, daß nach § 133 Abs. 2 BBauG/BauGB die
sachlichen Beitragspflichten entstanden sind, sofern die sonstigen dafür erforderlichen
Voraussetzungen erfüllt sind.
28
Vgl. OVG NW, Beschluß vom 8. September 1998 - 3 B 2667/95 -; Driehaus,
Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. Auflage, 1999, NJW-Schriftenreihe Band 42, §
11, Rdnr. 35.
29
2. Die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für die Entstehung der sachlichen
Beitragspflicht umfassen die Ermittlungsfähigkeit des Aufwandes nach Eingang der
letzten im Anschluß an die Bauarbeiten erteilten (sachlich richtigen)
Unternehmerrechnung, die Öffentlichkeit der Anlage, das Vorliegen einer formell und
30
materiell gültigen Erschließungsbeitragssatzung (2.1) und die Erfüllung der
beitragsrechtlich relevanten planungsrechtlichen Anforderungen des § 125
BBauG/BauGB. Diese Voraussetzungen waren spätestens mit Inkrafttreten des § 125
Abs. 1a in Verbindung mit § 183e BBauG erfüllt (2.2).
2.1 Die letzte Unternehmerrechnung, betreffend den Gehwegausbau vor dem
Grundstück Holzkampsweg Nr. 4 ging bei der Stadt F am 16. März 1972 ein. Die
Anbaustraße wurde spätestens mit ihrer förmlichen Widmung am 22. Mai 1976 zur
öffentlichen Straße (vgl. Abrechnungsvorgang Band 3 Bl. 444). Jedenfalls bei
Inkrafttreten des § 125 Abs. 1a BBauG im Jahre 1979 lag mit der seit der
Eingemeindung Vs anwendbaren Satzung über die Erhebung eines
Erschließungsbeitrages in der Landeshauptstadt E vom 13. Februar 1978 (EBS 1978)
eine formell und materiell gültige Erschließungsbeitragssatzung vor.
31
2.2 Trotz dem Minder- und Mehrausbau ist seit dem 1. August 1979 auch den
planungsrechtlichen Anforderungen an den Ausbau der Straße genüge getan. Seither
ist die zuvor nach § 125 Abs. 1 BBauG allein geltende strenge Bindung der
Rechtmäßigkeit der Herstellung einer Erschließungsanlage an die Festsetzungen eines
- wie hier vorhandenen - Bebauungsplanes für bestimmte Fälle gelöst. Nach dem
damals in Kraft getretenen § 125 Abs. 1a BBauG, der im Kern dem heute geltenden §
125 Abs. 3 BauGB entspricht und gemäß § 183e BBauG auch für die vor dem 1. August
1979 in Kraft getretenen Bebauungspläne und hergestellte Erschließungsanlagen gilt,
berührte eine von den Festsetzungen des Bebauungsplanes abweichende Herstellung
der Anlage deren Rechtmäßigkeit nicht, wenn die Abweichung mit den Grundzügen der
Planung - und auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen
Belangen - vereinbar war und die Erschließungsanlage hinter den Festsetzungen
zurückblieb (Minderausbaualternative) oder die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht
mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet wurden und die Abweichungen
die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigten
(Mehrausbaualternative).
32
Vorliegend ist es zu dem bereits oben beschriebenen Minderausbau bei den
Grundstücken Iweg Nrn. 17 - 21 gekommen. Ferner macht der Beklagte einen
streifenförmigen, insgesamt ca. 17 qm umfassenden Mehrausbau geltend, der bei den
Grundstücken Iweg Nrn. 7 - 15, 29 - 33, 2 - 8 und 14 - 22 liegen soll und im wesentlichen
daraus resultiert, daß die Randsteine, die den Gehweg von den anliegenden
Grundstücken trennen, außerhalb der Straßenbegrenzungslinie liegen sollen (vgl.
Abrechnungsvorgang Band 3 Mehrausbauplan Bl. 488, Vermerke Bl. 491, 496 und
Fotos Bl. 495). Die Länge dieses beidseitigen Mehrausbaues beträgt nach den
Feststellungen des Beklagten ausweislich des Mehrausbauplanes ca. 215 m, so daß
bei einem Gesamtüberbau von ca. 17 qm die Mehrausbaufläche durchschnittlich nur
rund 12.5 cm breit ist.
33
Der Minder- und der Mehrausbau sind mit den Grundzügen der Planung und - unter
Würdigung auch der nachbarlichen Interessen - mit öffentlichen Belangen vereinbar.
Denn die wegemäßige Erschließungsfunktion der Straße wird durch den
planabweichenden Ausbau, der allein die Teileinrichtung Gehweg betrifft, in keiner
Weise beeinträchtigt. Dies ergibt sich für den Bereich des Minderausbaues aus seiner
aus dem Minderausbauplan erkennbaren zurückversetzten Lage im Bereich eines
hinreichend breit ausgestalteten Gehwegabschnittes und für die Mehrausbauflächen
aus ihrer geringfügigen Breitenausdehnung. Eine beachtliche Beeinträchtigung
34
nachbarlicher Interessen ist nicht erkennbar, zumal die Straßennachbarn den
bestehenden Ausbauzustand seit Jahrzehnten klaglos hingenommen haben. Daher war
der Minderausbau mit Inkrafttreten des § 125 Abs. 1a Nr. 1 BBauG sanktioniert.
Gleiches gilt für den Mehrausbau, da auch die für diese Alternative geltenden
weitergehenden Tatbestandsvoraussetzungen des § 125 Abs. 1a Nr. 2 BBauG erfüllt
waren. Die Nutzung der betroffenen Grundstücke wird und wurde nicht wesentlich
beeinträchtigt, weil der Mehrausbau lediglich einen wenige Zentimeter breiten Streifen
umfaßt, der im wesentlichen im Grenzbereich zwischen der Straßenbegrenzungslinie
und den den Gebäuden vorgelagerten privaten Grundstücksflächen mit ihren
Einfriedungseinrichtungen liegt. Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die
Beitragspflichtigen durch den Mehrausbau auch nicht mehr als bei einer plangemäßen
Herstellung belastet worden, so daß es zur Entstehung der Beitragspflicht auch nicht
des von ihm im Jahre 1996 ausgesprochenen "Mehrkostenverzichtes" (vgl.
Abrechnungsvorgang Band 3 Bl. 491) bedurfte.
35
Ausweislich der bereits oben angesprochenen Vermerke und Fotos besteht der
Mehrausbau im wesentlichen darin, daß die die Gehwegplattierung abschließenden
Randsteine auf den benachbarten Privatgrundstücken eingebaut worden sind. Da zu
einem ordnungsgemäßen Abschluß eines Gehweges gegenüber den angrenzenden
Grundstücksflächen der Abschluß mit einem Randstein gehört, so wie er hier auch
verlegt worden ist, hätte der Beklagte auch bei einer plangemäßen Herstellung des
Gehweges entlang der Straßenbegrenzungslinien Randsteine verlegen lassen müssen.
Durch deren Einbau sind daher keine auf den Mehrausbau zurückzuführenden
zusätzlichen Kosten entstanden. Für einen Grunderwerb an Mehrausbauflächen sind
auch keine Mittel verausgabt worden, da der Beklagte - dauerhaft - lediglich Flächen
innerhalb der Straßenbegrenzungslinie erworben hatte (vgl. Abrechnungsvorgang Band
3 Bl. 396 ff., 534). Bei Einhaltung der Begrenzungslinie wären ferner keine geringeren
Kosten für die Verlegung der Gehwegplatten angefallen. Angesichts des nur ca. 12.5 cm
schmalen Überbaustreifens und wegen der normierten Größe von Gehwegplatten wäre
ein plangerechter Ausbau bis an die Straßenbegrenzungslinie nicht etwa zu
bewerkstelligen gewesen, indem einfach einige Platten nicht verlegt worden wären
(Wegfall etwa einer Plattenreihe); vielmehr hätten die fünfeckigen (Gehweg-
)Randplatten vom Bauunternehmer passend zugeschnitten werden müssen. Dies ist bei
der ausgeführten Befestigung des Gehweges im Bereich der Mehrausbauflächen
überwiegend nicht geschehen. Auf den vorliegenden Fotos ist erkennbar, daß an den
abgebildeten Stellen die Randplatten unbearbeitet verlegt wurden und es daher zu dem
Überbau kam; gleiches gilt nach eigener Ortskenntnis des Gerichtes für die übrigen vom
Beklagten bezeichneten Mehrausbauflächen, soweit sie nicht in dem nach seiner
Ausdehnung völlig untergeordneten Einmündungsbereich der Straße "Q" liegen. Ein
Zuschnitt der Platten, der zur Einhaltung der Begrenzungslinie bei gleichem
Materialaufwand unter vermehrtem Ausschuß erforderlich gewesen wäre, hätte daher
seinerseits eine Verteuerung des plangerechten Ausbaues gegenüber dem tatsächlich
erfolgten Überbau mit sich gebracht (vgl. zu einer entsprechenden Kostenlast für
tatsächlich durchgeführten Plattenschnitt: Unternehmerrechnung vom 4. November 1971
Abrechnungsband 3 Bl. 475 f.). Da demnach eine plangemäße Herstellung tatsächlich
nicht zu niedrigeren Kosten geführt hätte, war mit dem abweichenden Ausbau keine
höhere Belastung der Beitragspflichtigen verbunden und der Überbau schon durch §
125 Abs. 1a BBauG gedeckt, ohne daß für eine Erklärung über einen
Mehrkostenverzicht noch Raum gewesen wäre.
36
Nach allem war die Beitragspflicht mit Inkrafttreten des § 125 Abs. 1a BBauG bereits im
Jahre 1979 entstanden, weil zu diesem Zeitpunkt die letzte dazu noch fehlende
Voraussetzung einer plangerechten Herstellung durch die gesetzliche Sanktionierung
des Mehr- bzw. Minderausbaues erfüllt wurde. Bei Erlaß des Beitragsbescheides im
Jahre 1996 war mithin die Festsetzungsfrist abgelaufen.
37
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
38
39