Urteil des VG Düsseldorf vom 26.01.2005

VG Düsseldorf: gebäude, landwirtschaftlicher betrieb, brand, grundstück, wiederherstellung, gaststätte, wagen, wohnhaus, unterbringung, bauwerk

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 3900/04
Datum:
26.01.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
25. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 K 3900/04
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger beabsichtigt die Wiederherstellung der durch Brand zerstörten
Dachkonstruktion und tragender Bauteile der ehemaligen Remise auf dem Grundstück
Gemarkung G1 (W1 149 in 00000 L).
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Der Kläger ist seit 1974 Pächter des Grundstücks W1 149 in 00000 L (Gemarkung G1,
Flurstücke 610 und 747) nebst aufstehenden Baulichkeiten. Auf dem Flurstück 610
befindet sich das Hauptgebäude W1 149, welches derzeit als Wohnhaus des Klägers
genutzt wird; auf dem Flurstück 747 ist die ehemalige Remise gelegen. Die
Baulichkeiten werden durch die in nordsüdlicher Richtung verlaufende Landstraße 362
räumlich getrennt; das Hauptgebäude befindet sich westlich der L 362, die Remise in
etwa gegenüberliegend östlich der L 362 und südlich eines von dieser abzweigenden
schmalen Feldweges, der nach Nordosten verläuft.
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Hinsichtlich der Geschichte des Hauptgebäudes heißt es im Ler Iboten - veröffentlicht
1999 von dem St. Ier Heimatverein - unter der Überschrift „Übersicht über die
Gaststätten der früheren Gemeinde und heutigem Stadtteil von St. I:
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„Etwa um 1835 kaufte der Schäfer S von der Gemeinde C ein Stück Heidegrund,
jenseits des langen Wassers. Hier baute er und richtete in seinem Wohnhaus eine
Gaststätte ein; unter der Bezeichnung „E". ......(Es folgt die Aufzählung der weiteren
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Wirte)...... In den Dreißiger und Vierziger Jahren befand sich im C1, gegenüber der
Gaststätte eine Tanzfläche aus Zement. Hier sind in der Sommerzeit große
Sommernachts- und Lampionsfeste gefeiert worden. ...... Im Juli 1974 übernehmen die
Eheleute T das Lokal, das nunmehr fernerhin den Namen „B" trägt. Im Dezember 1980
schloss auch dieses Gasthaus seine Pforten."
Der Kläger gab den Betrieb der Schankwirtschaft Ende 1980 bis heute auf.
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Auf einer Flurkarte von St. I (C) aus der Zeit um 1900 befindet sich am Standort der
Remise ein in der alten Flurkarte C verzeichnetes Gebäude. Gleichermaßen weist eine
Liegenschaftskarte, gefertigt in dem Zeitraum zwischen 1825 und 1869, ein Gebäude
südlich des Weges auf.
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Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass auf dem Grundstück W1 149 in dem
Hauptgebäude zumindest seit 1936 eine Gastwirtschaft betrieben worden ist. In alten
Bauakten findet sich ein Bauschein vom 24. Januar 1934, mit dem der Umbau des
Wohnhauses genehmigt worden ist; des Weiteren der Bauschein vom 14. Juli 1936
betreffend die Errichtung einer Abortanlage. Der Beklagte schließt aus den zugehörigen
Bauantragsunterlagen für beide Baugenehmigungsverfahren, das Hauptgebäude sei bis
ca. 1937 ein landwirtschaftlicher Betrieb oder eine Hofstelle gewesen. So sei aus der
Bauzeichnung vom 12. Mai 1936 ersichtlich, dass der dort auch als Stallung
bezeichnete Gebäudeteil eine Frontlänge von ca. 25 m aufweise, der Wohnbereich
habe hingegen eine Frontlänge von ca. 11 m. Auf Grund der verwendeten
Bezeichnungen und der Größenverhältnisse habe der Gebäudekomplex einer
landwirtschaftlichen Nutzung gedient. Demgegenüber geht der Kläger davon aus, es
habe sich um das Wohnhaus eines Schäfers mit Gaststätte und Remise gehandelt,
wobei landwirtschaftliche Tätigkeit allenfalls in geringfügigem Umfang betrieben worden
sei. Die Remise habe als Wagenschuppen zur Unterbringung von Wagen, Kutschen,
Zugtieren und Geräten gedient.
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Am 26. April 1977 zeigte der Kläger den Neubeginn des Gewerbes Kfz-
Abschleppdienst zum Betriebsbeginn am 26. April 1977 auf dem Grundstück bei dem
Ordnungsamt der Stadt L an. In der Folgezeit kam es zu ordnungsbehördlichem
Einschreiten des Oberkreisdirektors des Kreises W gegenüber dem Kläger: In der an
den Kläger gerichteten Ordnungsverfügung vom 3. Februar 1981 wird als Begründung
nach entsprechenden tatsächlichen Feststellungen durch Ortsbesichtigungen
ausgeführt, von dem Kläger würden auf dem Flurstück 463, (heute Flurstück 610) neben
fahrbaren Pkw's Autowracks abgestellt. Der Lagerplatz war mit einem Betonboden und
einer Zufahrt versehen; der gesamte Platz war mit einem Zaun eingefriedet. Am 20.
Januar 1981 wurden auf diesem Platz ca. 35 Autowracks und ein Buswrack festgestellt.
Unmittelbar an dem Wirtschaftshaus wurde von dem Kläger ein Anbau errichtet; dieser
Anbau diente als Unterstellhalle für den Portalkran zum Ein- und Ausbau von Motoren.
Des Weiteren hatte der Kläger Autowracks auf dem Flurstück 149 unmittelbar an der
Remise abgestellt (heutiges Flurstück 747). Aus den Autowracks wurden noch
verwertbare Teile ausgebaut und einzeln verkauft. Durch die Ordnungsverfügung vom 3.
Februar 1981 wurde dem Kläger u.a. aufgegeben, die auf den Flurstücken 149 und 463
gelagerten Abfälle, nämlich Autowracks, Autowrackteile, Altöl, Altreifen und sonstigen
Unrat zu entfernen sowie den Betrieb des Autowrackplatzes und die
Autowrackverwertung einzustellen. In dem dagegen gerichteten Klageverfahren 17 K
3092/81 VG Düsseldorf schlossen die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 22.
Februar 1983 einen Vergleich dahingehend, dass der Kläger sich verpflichtete, bis zum
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31. März 1983 die auf den Grundstücken Gemarkung G1, Flurstück 149 (heute Flurstück
747) und Flurstück 506 gelagerten Abfälle, nämlich Autowracks, Autowrackteile, Altöl,
Altreifen und sonstigen Unrat zu entfernen. Der Kläger verpflichtete sich ferner, von dem
Flurstück 463 (heute Flurstück 610) die dort gelagerten Abfälle, nämlich Autowracks,
Autowrackteile, Altöl, Altreifen und sonstigen Unrat bis zum 31. Dezember 1985 zu
entfernen und bis zu diesem Zeitpunkt den Betrieb des Autowrackplatzes und der
Autowrackverwertung einzustellen. Der Oberkreisdirektor des Kreises W duldete den
Betrieb auf diesen Flurstücken bis zu den genannten Zeitpunkten. Am 16. Mai 1983
waren die Autowracks und Autowrackteile von den damaligen Flurstücken 149 und 506
entfernt.
Am 15. Januar 2002 kam es zu einem Dachstuhlbrand in der Remise. Das Außen- und
Innenmauerwerk wurde dabei nicht beschädigt; hinsichtlich des Schadenumfangs wird
auf die Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. N in seiner Stellungnahme vom
13. Juli 2004 verwiesen.
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Das Grundstück des Klägers wird nicht von dem räumlichen Geltungsbereich eines
rechtskräftigen Bebauungsplanes erfasst; in dem Flächennutzungsplan ist das
Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Desgleichen befindet es sich
im Bereich des Landschaftsplanes Nr. 5 „V/U" des Kreises W mit der Festsetzung als
Landschaftsschutzgebiet „Das große C".
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Mit Schreiben vom 26. April 2002 stellte der Kläger bei dem Beklagten den Antrag auf
Baugenehmigung „zur Wiederherstellung der Dachkonstruktion und des durch Brand
zerstörten Gebäudes und Nebengebäudes"; auf die beigefügten Bauantragsunterlagen
des Planungsbüros Dipl.-Ing. Q wird Bezug genommen. Dabei handelt es sich u.a. um
die statische Berechnung des Planungsbüros Q vom 24. April 2002 zu dem
Bauvorhaben „Wiederherstellung der Dachkonstruktion und tragender Bauteile des
durch Brand zerstörten Gebäudes und Nebengebäude". Bezüglich der Nutzung gab der
Kläger durch Schreiben vom 9. Juli 2002 an, in den letzten zehn Jahren sei das
Gebäude für Tierhaltung genutzt worden (Schafe, Gänse und Hühner). Außerdem habe
er in einem Teilbereich seine Oldtimer abgestellt. Nach Fertigstellung habe er vor, im
vorderen Bereich wieder seine Oldtimer abzustellen und im hinteren Bereich einige
Nutztiere für den persönlichen Bedarf für seine Familie zu halten.
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Den Antrag des Klägers auf Baugenehmigung vom 26. April 2002 lehnte der Beklagte
durch Bescheid vom 30. September 2002 ab. Zur Begründung wird im Wesentlichen
ausgeführt, bei dem besagten Gebäude handele es sich um eine alte Remise des seit
ca. 1937 nicht mehr bewirtschafteten Hofes W1 149, in dem der
Kraftfahrzeugabschleppdienst des Klägers ohne Betriebsstätte firmiere. Die vorhandene
Gebäudesubstanz stelle keine zur Bewirtschaftung geeignete Hofstelle mehr dar und
wäre auch nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand wieder als Hofstelle
verwendbar zu machen. Eine Privilegierung im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB könne
durch die zuständige Landwirtschaftskammer Rheinland nicht beigebracht werden,
diese Privilegierung gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 c BauGB habe der Kläger für die letzten
sieben Jahre nicht vorgelegt. Durch die von dem Kläger dargelegte Nutzung als
Abstellgebäude für Kraftfahrzeuge würden öffentliche Belange beeinträchtigt, weil die
Nutzung als Kraftfahrzeug-Abstellgebäude den Darstellungen des
Flächennutzungsplanes (landwirtschaftliche Nutzung) widerspreche. Die vorgenannte
Nutzung sei nicht genehmigt und somit nicht zulässig. Darüber hinaus könne eine
derartige Nutzungsänderung in einem Landschaftsschutzgebiet nicht genehmigt
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werden. Eine Neuerrichtung nach § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB könne auch in einem
Landschaftsschutzgebiet genehmigt werden, aber nur dann, wenn das Gebäude wieder
seiner ursprünglichen, im vorliegenden Fall der landwirtschaftlichen Nutzung, zugeführt
werde. Diese landwirtschaftliche Nutzung sei seit 1937 nicht mehr gegeben.
Den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beigeladene durch
Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2004 als unbegründet zurück. Zur Begründung wird
ausgeführt, § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB finde keine Anwendung, da es sich bei dem durch
Brand zerstörten Gebäude nicht um ein zuvor zulässigerweise errichtetes Gebäude
handele; für dieses Gebäude sei zu einem früheren Zeitpunkt keine Baugenehmigung
ausgesprochen worden. Ein Anhaltspunkt, dass das Gebäude schon in den
Dreißigerjahren errichtet worden sei, bestehe nicht, da das Gebäude weder auf alten
Plänen verzeichnet noch Gegenstand der baurechtlichen Zulassung gewesen sei. Erst
Anfang 1978 werde dieses Gebäude erstmals aktenkundig erwähnt. Diese bauliche
Anlage einschließlich der sie umgebenden Freiflächen sei zusammen mit der auf der
anderen Straßenseite liegenden ehemaligen Hofanlage über längere Zeit ohne jegliche
rechtliche Zulassung als Autowrackplatz und Autowrackverwertung genutzt worden.
Ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtete Gebäude kämen nicht in den
Genuss der Möglichkeit der erleichterten Zulassung nach § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB. Eine
Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB bilde bereits die
entgegenstehende Darstellung des Flächennutzungsplanes (Fläche für die
Landwirtschaft), ferner würde eine Zulassung des Vorhabens zu einer unerwünschten
Zersiedlung des Außenbereichs führen bzw. diese verfestigen (§ 35 Abs. 3 Nr. 7
BauGB).
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Mit seiner am 12. Juni 2004 erhobenen Klage macht der Kläger umfängliche
Ausführungen zum Alter, der Historie und dem Bestandsschutz der Remise.
Insbesondere wird betont, eine Remise sei ein vor und nach 1900 üblicher Ausdruck für
einen Wagenschuppen zur Unterbringung von Wagen und Kutschen, gelegentlich auch
der Zugtiere und daneben von Geräten, gewesen. Sie seien auch und gerade an
Schankwirtschaften, die an Durchgangsstraßen gelegen hätten, allgemein üblich. Nach
Aufkommen motorgetriebener Wagen und Fahrzeuge nach 1900 seien sie zunehmend
auch zur Unterstellung dieser Wagen genutzt worden. Die Remise sei bis etwa 1980 in
den vorderen beiden Räumen mit ca. 100 qm für beide Arten von Fahrzeugen genutzt
worden, seither nur noch zur Unterstellung von motorgetriebenen Fahrzeugen,
insbesondere von sog. Oldtimern des Klägers. Als private Werkstatt sei die Remise nur
insoweit genutzt worden, als früher Remisen und dann Garagen, die zu einem
Wohnhaus gehörten, auch zur Überprüfung der eigenen Pkw`s und zu kleineren
Reparaturen (Austausch von Batterien, Öle, Reifenwechsel usw.) genutzt wurden. Die
abfallrechtlichen ordnungsbehördlichen Vorgänge hätten nie die Remise betroffen.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 30. September 2002 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides des Beigeladenen vom 13. Mai 2004 aufzuheben und den
Beklagten zu verpflichten, dem Antrag vom 26. April 2002 auf Genehmigung der
Wiederherstellung der Dachkonstruktion und tragender Bauteile des Gebäudes Haus
C1 in L, W1 149, Gemarkung G1, Flurstück 747, stattzugeben,
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hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, über den Bauantrag vom 26. April 2002 unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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wobei er mit ebenfalls ausführlichen Darlegungen dem Vorbringen des Klägers
entgegentritt.
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Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
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Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten
und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie des Beigeladenen ergänzend
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag wie mit dem Hilfsantrag
unbegründet.
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Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 30. September 2002 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides des Beigeladenen vom 13. Mai 2004 ist rechtmäßig und
verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); dem Kläger steht der
geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung entsprechend seinem
Antrag vom 26. April 2002 nicht zu, weil dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften
entgegenstehen (§ 75 Abs. 1 BauO NRW).
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Das Vorhaben des Klägers ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig.
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Ein Anspruch des Klägers auf Wiederherstellung der Dachkonstruktion und tragender
Bauteile der durch Brand zerstörten Remise ergibt sich zunächst nicht aus Gründen des
Bestandsschutzes. Der Grundsatz des baurechtlichen Bestandsschutzes bedeutet, dass
das bestehende Bauwerk eigentumsrechtlich in seinem Bestand geschützt ist. Der
Bestandsschutz gewährleistet das Recht, das Bauwerk weiterhin so zu unterhalten und
zu nutzen, wie es seinerzeit errichtet wurde. Der Bestandsschutz beschränkt sich auf die
vorhandene Bausubstanz; vom Bestandsschutz sind gedeckt Reparatur- und
Wiederherstellungsarbeiten, die nur die weitere Nutzung des bisherigen Bestandes in
der bisherigen Weise ermöglichen und auch nicht zu einer Nutzungsänderung führen.
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Vom Bestandschutz nicht mehr gedeckt sind solche Maßnahmen, die einer
Neuerrichtung (Ersatzbau) gleichkommen. Die Identität des hergestellten mit dem
ursprünglichen Bauwerk muss gewahrt bleiben. Kennzeichen dieser Identität ist es,
dass das ursprüngliche Gebäude nach wie vor als die Hauptsache erscheint. Hieran
fehlt es, wenn der mit der Instandsetzung verbundene Eingriff in den vorhandenen
Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt und
eine statische Nachberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich macht, oder wenn
die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau
erreichen oder gar übersteigen, oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das
Bauvorhaben wesentlich erweitert wird,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1986, BRS 46 Nr. 148.
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Das Sachverständigenbüro Dipl.-Ing. N hat in der Stellungnahme vom 13. Juli 2004 den
Schadenumfang im Einzelnen festgehalten. Ob danach die von dem Kläger
beabsichtigten Baumaßnahmen in Gestalt der Wiederherstellung der Dachkonstruktion
und tragender Bauteile als noch vom Bestandsschutz gedeckt angesehen werden
können, erscheint zweifelhaft, insbesondere da durch das Planungsbüro Q die statische
Berechnung vom 24. April 2002 vorgelegt worden ist.
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Die Kammer kann dahinstehen lassen, ob der Bestandsschutz durch den Umfang der
durch Brand erfolgten Zerstörung des Bauwerks untergegangen ist. Der Bestandsschutz
endet gleichermaßen mit der Änderung der zulässigen Nutzung. Der Bestandsschutz
gewährleistet, dass sich die rechtmäßige Nutzung einer baulichen Anlage auch gegen
neues entgegenstehendes Recht durchsetzt. Vom Bestandsschutz gedeckt ist aber nur
die nach Art und Umfang unveränderte Nutzung,
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vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1994, BauR 1994 Seite 737 folgende.
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Die Kammer kann desgleichen dahinstehen lassen, zu welchem Zeitpunkt die Remise
errichtet worden ist und ob sie in zurückliegender Zeit materiellem Baurecht entsprach.
Anknüpfungspunkt für einen Bestandsschutz der Remise ist entweder die Zugehörigkeit
zu der landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks oder die Zugehörigkeit zu der
Nutzung als Gaststätte. Der Kläger hebt insoweit selbst hervor, eine Remise sei ein vor
und nach 1900 üblicher Ausdruck für einen Wagenschuppen zur Unterbringung von
Wagen und Kutschen, gelegentlich auch der Zugtiere und daneben von Geräten,
gewesen. Sie seien auch und gerade an Schankwirtschaften, die an
Durchgangsstraßen lägen, allgemein üblich gewesen, hätten gegenüber dem
Hauptgebäude eine dienende Funktion aufgewiesen. Beide möglichen Anknüpfungen
für einen Bestandsschutz der Remise sind im Jahr 1980 beendet, indem der Kläger den
Betrieb der Schankwirtschaft Ende 1980 aufgegeben und bis heute nicht wieder
aufgenommen hat. Der Betrieb der Schankwirtschaft stellt sich damit als auf Dauer
aufgegeben dar. Der Grundeigentümer soll die Rechtsposition, die sich zu seinen
Gunsten aus einer früheren Rechtslage ergibt, bei faktischer Beendigung der
ursprünglichen Nutzung zwar nicht sofort verlieren. Zum Schutz seines Vertrauens in
den Fortbestand einer bisher erreichten Rechtsposition ist ihm vielmehr je nach den
konkreten Umständen eine gewisse Zeitspanne einzuräumen, innerhalb derer ein
Bestandsschutz nachwirken kann und er damit noch Gelegenheit erhält, an den früheren
rechtmäßigen Zustand anzuknüpfen. Ein Zeitraum von nunmehr 25 Jahren ist bereits zu
lang, als dass noch an früheren Bestandsschutz angeknüpft werden könnte.
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Darüber hinaus muss bei Annahme eines solchen zu Gunsten des Grundeigentümers
bestehenden Bestandsschutzes vom Standpunkt eines objektiven Beobachters aus
gesehen die bauliche Anlage in ihrer Umgebung für die bisher dort ausgeübte Nutzung
noch offen sein. Dies wird weitgehend durch die bebauungsrechtliche Situation
beantwortet, wie sie von der Verkehrsauffassung als prägend angesehen wird. In einer
für die Verkehrsauffassung besonders sinnfälligen Weise kommt die Beendigung einer
bestimmten Nutzungsart dadurch zum Ausdruck, dass der Eigentümer auf dem
Grundstück eine andersartige Nutzung aufnimmt und dies nach außen sichtbar wird.
Dann wird nämlich in aller Regel angenommen werden können, dass sich das
ursprüngliche wirtschaftliche Nutzungsinteresse erledigt hat und sich nunmehr die
geänderte Rechtslage durchsetzt,
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vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990, BRS 50 Nr. 166.
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So liegt es hier, indem der Kläger auch auf dem Flurstück 747 (früheres Flurstück 149)
über einen erheblichen Zeitraum den Betrieb eines Autowrackplatzes und einer
Autowrackverwertung entsprechend den Feststellungen in der Ordnungsverfügung des
Kreises W vom 3. Februar 1981 aufgenommen hat. Die dafür erforderliche baurechtliche
Nutzungsänderungsgenehmigung ist nicht erteilt worden; diese Nutzung ist mithin
formell und materiell illegal gewesen. Nicht zu klären braucht die Kammer des Weiteren,
in wieweit die Remise konkret für diese Zwecke genutzt worden ist; es ist ausreichend,
dass der Anknüpfungspunkt der früheren Nutzung auf dem Gelände aufgegeben und
durch eine andersartige Nutzung ersetzt worden ist. Die bebauungsrechtliche Situation
ist spätestens seit dieser Zeit nicht mehr durch die vormals ausgeübte Nutzung als
Gaststätte mit Nebengebäude geprägt. Ein möglicher Bestandsschutz für die frühere
Nutzung ist mithin erloschen, sodass die begehrte Baugenehmigung nicht aus
Gesichtspunkten des Bestandsschutzes beansprucht werden kann.
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Das Vorhaben des Klägers ist planungsrechtlich nach § 35 BauGB zu beurteilen.
Ausweislich der sich in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten und des
Beigeladenen befindenden Karten ist das Grundstück dem Außenbereich im Sinne von
§ 35 BauGB zuzurechnen; dies wird von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen. Da es
sich bei dem Bauvorhaben des Klägers nicht um ein sog. privilegiertes Vorhaben im
Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB handelt, richtet sich die bauplanungsrechtliche
Beurteilung nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB. Als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35
Abs. 2 BauGB ist das geplante Gebäude unzulässig, weil öffentliche Belange
beeinträchtigt werden. Das Vorhaben des Klägers lässt zunächst die Erweiterung einer
Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB), weil die vorhandene
Splittersiedlung weiter räumlich ausgedehnt wird; da der Bestandsschutz erloschen ist,
ist das Bauvorhaben wie eine Neuerrichtung rechtlich zu beurteilen. Die
Unvereinbarkeit mit einer geordneten Siedlungsstruktur folgt daraus, dass das Vorhaben
eine weit reichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und
daher seine unabweisbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich
eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden, da sich der
straßenrandnahe Bereich für die Verwirklichung mehrerer Bauvorhaben eignet.
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Ferner ist der zur Bebauung vorgesehene Bereich in dem Landschaftsplan Nr. 5 „V - U -„
des Kreises W als Landschaftsschutzgebiet 2.2.8 festgesetzt. Nach Nr. 2.2.I Nr. 1 ist
verboten, im Landschaftsschutzgebiet bauliche Anlagen im Sinne der BauO NRW zu
errichten.
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Schließlich folgt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange zusätzlich daraus, dass das
Vorhaben des Klägers der Darstellung seines Standorts als Fläche für die
Landwirtschaft in dem geltenden Flächennutzungsplan widerspricht (§ 35 Abs. 3 Nr. 1
BauGB); es ist nicht erkennbar, dass die Aussagekraft des geltenden
Flächennutzungsplanes als öffentlicher Belang abgeschwächt bzw. aufgehoben ist.
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Jeder einzelne der in § 35 Abs. 3 BauGB beispielhaft genannten öffentlichen Belange
ist unabhängig davon, ob er durch andere noch verstärkt wird, für sich genommen
geeignet, eine Zulassung zu verhindern,
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vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 1999, ZfBR 2000 Seite 426.
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Diese Beeinträchtigung der genannten öffentlichen Belange kann dem Vorhaben
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entgegengehalten werden und ist nicht unter dem Gesichtspunkt des § 35 Abs. 4 Nr. 3
BauGB unbeachtlich. Gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB kann der alsbaldigen
Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder
andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher
Stelle u.a. nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen eines
Landschaftsplanes widersprechen. Nach § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB können mithin nicht
die Darstellungen eines Landschaftsplanes als öffentlicher Belang entgegengehalten
werden. Hier stehen dem Bauvorhaben nicht Darstellungen, sondern Festsetzungen
des Landschaftsplanes Nr. 5 des Kreises W entgegen, nämlich die Festsetzung des
fraglichen Bereichs als Landschaftsschutzgebiet mit Bauverbot. Ein Widerspruch zu den
Festsetzungen ist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB gerade nicht unbeachtlich,
vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 1996 - 10 A 188/96 -; OVG
NRW, Beschluss vom 21. Juli 1999 - 10 A 1699/99 -.
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Die Klage ist mithin mit dem Hauptantrag unbegründet; gleiches gilt für den Hilfsantrag,
da die rechtlichen Gründe hierfür gleichermaßen Geltung beanspruchen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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