Urteil des VG Düsseldorf vom 03.07.2002

VG Düsseldorf: schutzwürdiges interesse, politische verfolgung, abschiebung, bundesamt, abweisung, gefahr, anerkennung, offenkundig, rückgriff, ausschluss

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 L 2553/02.A
Datum:
03.07.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 2553/02.A
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
1
Der am 3. Juli 2002 um 14.20 Uhr bei Gericht eingegangene Antrag,
2
dem Antragsgegner zu untersagen, den Antragsteller aus der Bundesrepublik
Deutschland abzuschieben, bevor das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge mitgeteilt hat, dass auf Grund des Asylfolgeantrags vom 3. Juli 2002 kein
weiteres Asylverfahren durchgeführt wird,
3
ist unzulässig. Dem Antragsteller fehlt das erforderliche schutzwürdige Interesse für sein
Begehren.
4
Ein Rechtsmittel, mit dem nur formal ein Sachanspruch verfolgt wird, stellt sich nach
allgemeiner Auffassung als rechtsmissbräuchlich dar; ein solches Rechtsmittel ist
unzulässig, weil für seine Bescheidung kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
5
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Februar 1996 - 4 B 23.96 -, Buchholz
310 § 82 VwGO Nr. 17; vgl. auch Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl.,
§ 81 Rdn. 14.
6
So liegt der Fall hier. Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag gegen die am
gleichen Tag um 15.00 Uhr anstehende Abschiebung. Obwohl er seinen
Asylfolgeantrag dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
ausweislich des vorliegenden Telefaxberichts bereits um 11.24 Uhr übermittelt haben
will und der Antragsgegner es mit Telefaxschreiben vom 3. Juli 2002, das als
Absendeuhrzeit 11.03 Uhr nennt, ausdrücklich abgelehnt hat, von der Abschiebung
abzusehen, hat der Antragsteller bis 14.20 Uhr abgewartet, bevor er den Antrag auf
einstweiligen Rechtsschutz gestellt hat. Ein sachlicher Grund für diese zeitliche
Verzögerung ist weder geltend gemacht noch anderweitig ersichtlich. Der
7
Antragseingang nur 40 Minuten vor der schon in Gang gesetzten Abschiebung macht
vielmehr deutlich, dass es dem Antragsteller nicht um eine sachliche Prüfung seines
Begehrens ging, sondern um eine gerade ohne weitere Prüfung erhoffte Entscheidung
zu seinen Gunsten, die zudem für die Gewährung rechtlichen Gehörs für den
Antragsgegner keinen Raum mehr gelassen hätte. Eine solche Vorgehensweise aber ist
rechtsmissbräuchlich.
Im Übrigen wäre der Antrag auch nicht begründet gewesen.
8
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf
Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den
Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des
bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder
wesentlich erschwert werden könnte. Der Erlass einer entsprechenden Anordnung setzt
allerdings voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch, der
Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der
Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§
294, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]).
9
Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm der geltend gemachte
Anordnungsanspruch - der Anspruch auf Unterlassung seiner Abschiebung - zusteht.
10
Der Antragsteller stützt sein Begehren auf § 71 Abs. 5 Satz 2 erster Halbs.
Asylverfahrensgesetz (AsylVfG), wonach die Abschiebung nach Stellung eines
Asylfolgeantrags erst vollzogen werden darf, wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass
die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz nicht
vorliegen. Der Antragsteller hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass er einen
Asylfolgeantrag gestellt hat. Zwar hat er einen entsprechenden Schriftsatz in Kopie
vorgelegt sowie einen Telefaxbericht. Ein Telefaxbericht ist jedoch zum Beweis des
Eingangs eines bestimmten Schriftstücks bei dem Empfänger nicht geeignet,
11
vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Dezember 1994 - VIII ZR 153/93 -, NJW 1995, 665
(666),
12
und genügt deshalb auch nicht für die Glaubhaftmachung im Sinne von § 294 ZPO. In
anderer Form hat der Antragsteller die angebliche Antragstellung nicht glaubhaft
gemacht.
13
Im Übrigen stünde dem Antragsteller auch kein Unterlassungsanspruch aus § 71 Abs. 5
Satz 2 AsylVfG zu, wenn man zu seinen Gunsten annähme, dass der vorgelegte
Schriftsatz am späten Vormittag des 3. Juli 2002 bei dem Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge eingegangen ist.
14
Dieser Asylfolgeantrag des Antragstellers wäre im Sinne von § 71 Abs. 5 Satz 2 zweiter
Halbs. erste Alt. AsylVfG jedenfalls offensichtlich unschlüssig.
15
Ein Folgeantrag ist unschlüssig, wenn die Voraussetzungen für die Durchführung eines
weiteren Verfahrens schon nach dem Vorbringen des Asylsuchenden nicht vorliegen.
Offensichtlich unschlüssig ist ein Folgeantrag mithin, wenn der Vortrag des
Folgeantragstellers ungeachtet aller Fragen der Glaubhaftigkeit und Beweisbarkeit von
vornherein und nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, einen
16
Anspruch auf Wiederaufgreifen des Asylverfahrens zu rechtfertigen. Die fehlende
Asylerheblichkeit muss dabei ohne Weiteres auf der Hand liegen. Insoweit sind an die
Voraussetzungen der Offensichtlichkeit dieselben Anforderungen zu stellen wie an die
Abweisung einer Klage als offensichtlich unbegründet gemäß § 78 Abs. 1 AsylVfG.
Vgl. zu Letzterem Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 22. September
1988 - 2 BvR 991/87 -, InfAuslR 1989, 28 (30), vom 3. September 1996 - 2 BvR 2353/95
-, NVwZ-Beil. 1997, 9, und vom 21. Juli 2000 - 2 BvR 1429/98 -, NVwZ-Beil. 2000, 145;
im Ansatz wie hier zur offensichtlichen Unschlüssigkeit Verwaltungsgericht Freiburg,
Beschluss vom 22. Oktober 1997, InfAuslR 1998, 37 (38); ähnlich Verwaltungsgericht
Düsseldorf, Beschluss vom 9. November 1995 - 7 L 3105/95 -, AuAS 1996, 34 (35);
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 24. Juni 1998 - A 6 K 11490/98 -
veröffentlicht in juris; Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar Asylverfahrensgesetz,
Loseblattsammlung Stand Juni 2002, § 71 Rdn. 142.
17
Dementsprechend setzt die offensichtliche Unschlüssigkeit eines Asylantrags ebenso
wie die Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet voraus, dass sich die
Abweisung des Folgeantrags auf der Grundlage des von dem Antragsteller geltend
gemachten Sachverhalts nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem
Stand von Rechtsprechung und Lehre) geradezu aufdrängt.
18
Ebenso Verwaltungsgericht Freiburg, Beschluss vom 22. Oktober 1997, InfAuslR 1998,
37 (38); ähnlich Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 24. Juni 1998 - A 6 K
11490/98 - veröffentlicht in juris; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 9.
November 1995 - 7 L 3105/95 -, AuAS 1996, 34 (35): "von vornherein gänzlich
ungeeignet"; zur offensichtlichen Unbegründetheit einer Asylklage BVerfG, Beschlüsse
vom 22. September 1988 - 2 BvR 991/87 -, InfAuslR 1989, 28 (30), vom 3. September
1996 - 2 BvR 2353/95 -, NVwZ-Beil. 1997, 9, und vom 21. Juli 2000 - 2 BvR 1429/98 -,
NVwZ-Beil. 2000, 145.
19
Da die Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet im Falle der
Geltendmachung einer kollektiven Verfolgungssituation in aller Regel voraussetzt, dass
eine diese Bewertung stützende gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung vorliegt,
20
BVerfG, Beschluss vom 3. September 1996 - 2 BvR 2353/95 -, NVwZ-Beil. 1997, 9,
21
müssen diese Voraussetzungen auch bei der Bewertung eines Asylfolgeantrags als
offensichtlich unschlüssig erfüllt sein. Hierbei handelt es sich allerdings nicht nur um
eine notwendige, sondern zugleich um eine hinreichende Voraussetzung für eine
solche Bewertung. Die Bewertung des Asylfolgeantrags als offensichtlich unschlüssig
kann m.a.W. auch darauf gestützt werden, dass der Asylsuchende nur solche Umstände
geltend macht, die nach der einschlägigen, gefestigten obergerichtlichen
Rechtsprechung weder zur Gefahr politischer Verfolgung führen noch ein
Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG begründen.
22
Soweit das Verwaltungsgericht Freiburg demgegenüber meint, dass das Vorbringen des
Asylsuchenden so beschaffen sein müsse, dass auch ohne irgendeine Kenntnis der
Rechtsprechung und der Erkenntnismittel zu dem Herkunftsland "für jede
Ausländerbehörde beim ersten bloßen Hinsehen ohne jede Diskussion klar sein"
müsse, dass selbst bei Wahrunterstellung aus dem Vortrag unter keinem Aspekt der
Schluss auf eine politische Verfolgung als solche gezogen werden könne,
23
Verwaltungsgericht Freiburg, Beschluss vom 22. Oktober 1997 , InfAuslR 1998, 37 (38);
dem folgend Marx, Asylverfahrensgesetz, 4. Aufl. 1999, § 71 Rdn. 65, und Funke-Kaiser,
a.a.O., § 71 Rdn. 142,
24
vermag sich das Gericht dieser (engeren) Auslegung nicht anzuschließen.
25
Es ist nicht erkennbar, warum ein angesichts einer gefestigten entgegenstehenden
obergerichtlichen Rechtsprechung offenkundig aussichtsloses Asylbegehren nicht als
offensichtlich unschlüssig gewertet werden kann. Im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit
des Asylsuchenden ist es nicht geboten, der Ausländerbehörde in dieser Situation den
Rückgriff auf die ihr bekannte Asylrechtsprechung zu versagen. Ein schutzwürdiges
Interesse des Asylsuchenden daran, in dieser Situation gleichwohl den Ausgang des
offenkundig erfolglosen Verwaltungsverfahrens abwarten zu können, besteht nicht.
26
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Asylsuchende bei der Prüfung der
Schlüssigkeit seines Antrags erwarten kann, dass hierbei allgemein bekannte
Tatsachen und ggf. eine entsprechende gefestigte Rechtsprechung zu seinen Gunsten
berücksichtigt werden, ohne dass er sie im Einzelnen darzulegen hätte. Umgekehrt
muss er sich dann aber auch allgemein bekannte Tatsachen oder eine entsprechende
einheitliche obergerichtliche Rechtsprechung entgegenhalten lassen, wenn diese der
Schlüssigkeit seines Asylfolgeantrags entgegenstehen. Ein sachlicher Grund dafür, bei
der Schlüssigkeitsprüfung nur den Folgeantrag als solchen in den Blick zu nehmen und
alle weiteren, der Ausländerbehörde vorliegenden Erkenntnisse grundsätzlich und
damit auch im Falle der Offensichtlichkeit außer Acht lassen zu müssen, ist nicht
erkennbar. Gerade der Rückgriff auf eine gefestigte obergerichtliche Asylrechtsprechung
lässt nicht befürchten, dass die Ausländerbehörde sich eine Prüfungskompetenz
anmaßt, die ausschließlich dem Bundesamt und ggf. den Gerichten überantwortet ist.
27
In diesem Zusammenhang ist weiter zu beachten, dass auch nach der Auffassung des
Verwaltungsgerichts Freiburg ein Vorbringen dann offensichtlich unschlüssig ist, wenn
es sich allein und ohne jeden zusätzlichen neuen Gesichtspunkt zu nennen, darin
erschöpft, erneut nur die Gründe des Erstantrags zu wiederholen. Eine solche
Beurteilung setzt aber ersichtlich Kenntnisse über das vorangegangene Verfahren
voraus und beschränkt sich mithin - zu Recht - nicht auf die isolierte Prüfung des
Folgeantrags. Können bei der Bewertung der Unschlüssigkeit eines Folgeantrags
danach auch Kriterien herangezogen werden, die außerhalb des eigentlichen Antrags
liegen, so lange sie offensichtlich sind, besteht kein Grund, eine gefestigte
obergerichtliche Rechtsprechung hierbei außer Acht zu lassen.
28
Nach diesen Maßstäben ist der Asylantrag des Antragstellers vom 3. Juli 2002
offensichtlich unschlüssig.
29
Soweit er Ausführungen zur Situation im Kosovo enthält, ist dies für den Antragsteller,
der aus Serbien stammt, ohne Belang. Ebenso neben der Sache liegen damit die
Ausführungen zur Situation in Bosnien-Herzegowina. Soweit der Antrag allgemeine
Ausführungen zu der Situation der Roma in der Bundesrepublik Jugoslawien enthält, ist
hieraus nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen jedoch weder eine Gefahr politischer Verfolgung von Roma
abzuleiten noch eine im Rahmen des § 53 AuslG beachtliche Gefährdungslage.
30
So mit ausführlicher Begründung Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen, Beschlüsse vom 6. Februar 2001 - 5 A 2706/96.A -, vom 16. Februar 2001 - 5
A 620/01.A -, vom 1. März 2001 - 5 A 3804/99.A - und vom 6. Juli 2001 - 5 A 2627/01.A -;
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 28. August 2001 - 1 K 7867/94.A -; Beschluss
vom 21. Juni 2002 - 1 L 1530/02.A - .
31
Entgegenstehende obergerichtliche Entscheidungen sind nicht ersichtlich und auch von
dem Antragsteller nicht benannt worden. Individuelle Besonderheiten, die einer näheren
Überprüfung bedürfen könnten, hat der Antragsteller ebenfalls nicht geltend gemacht.
32
Hinzu kommt, dass schon aus dem Zeitpunkt der Antragstellung deutlich wird, dass es
dem Antragsteller nicht um eine sachliche Prüfung seines (erneuten) Asylgesuchs ging.
Der Antragsteller will seinen Folgeantrag am späten Vormittag des 3. Juli 2002 gestellt
haben, nachdem seine auf 15.00 Uhr angesetzte Abschiebung bereits eingeleitet
worden war. Dass in der Kürze der Zeit keine Entscheidung des Bundesamtes über den
Asylfolgeantrag zu erwarten war, liegt auf der Hand. Diese zeitlichen Abläufe lassen
erkennen, dass der Antragsteller keine sachliche Prüfung seines Asylbegehrens
herbeiführen, sondern allein den formalen Schutz des § 71 Abs. 5 Satz 2 erster Halbs.
AsylVfG erlangen wollte. Anhaltspunkte, die geeignet wären, diese Annahme zu
widerlegen, sind nicht erkennbar. Der Antragsteller hat nichts dazu vorgetragen, warum
er seinen erneuten Asylantrag nicht schon vorher gestellt hat.
33
Ging es dem Antragsteller aber nicht darum, Asyl- oder Abschiebungsschutzgründe
ernstlich geltend zu machen, sondern bezweckte er mit seinen Folgeantrag nur, die
bereits eingeleitete Abschiebung zu verhindern, kann auch diese Zielsetzung bei der
Bewertung des Asylantrags als offensichtlich unschlüssig herangezogen werden. Ein
derartiger Antrag, mit dem nur formal eine Sachentscheidung begehrt wird, ist ebenso
rechtsmissbräuchlich wie ein entsprechender Rechtsbehelf. Ebenso wie ein
offensichtlich unzulässiger Rechtsbehelf aber in bestimmten Fällen die einem derartigen
Rechtsbehelf grundsätzlich kraft Gesetzes zuerkannten Folgen nicht herbeiführen kann,
34
vgl. etwa zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO bei
offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs, Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rdn. 50
m.w.N.,
35
gilt dies für einen rechtsmissbräuchlichen Asylfolgeantrag. Der Gesetzgeber hat § 71
Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbs. erste Alt. AsylVfG deutlich zum Ausdruck gebracht, dass
der Formalakt der Antragstellung nicht in allen Fällen ausreicht, um die in § 71 Abs. 5
Satz 2 erster Halbs. AsylVfG normierten Folgen auszulösen. Vielmehr hat er den Eintritt
dieser Folgen unter den Vorbehalt einer inhaltlichen Prüfung gestellt. Vor diesem
Hintergrund kann auch ein rechtsmissbräuchlicher Asylfolgeantrag wie hier die
Schutzwirkungen des § 71 Abs. 5 Satz 2 erster Halbs. AsylVfG nicht auslösen. Ein
solcher Asylantrag ist vielmehr ebenfalls im Sinne von § 71 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbs.
erste Alt. AsylVfG offensichtlich unschlüssig.
36
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung ergeht
gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG gerichtsgebührenfrei; der Gegenstandswert ist § 83 b Abs.
2 AsylVfG zu entnehmen.
37
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.
38
39