Urteil des VG Düsseldorf vom 28.01.2003

VG Düsseldorf: aufschiebende wirkung, kanal, fahrbahn, vollziehung, erneuerung, aussetzung, bauarbeiten, ermessen, gemeinde, schule

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 L 4644/02
Datum:
28.01.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 L 4644/02
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.120,11 Euro festgesetzt.
Gründe:
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I.
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Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung G1 (postalisch: M 00).
Das Grundstück ist 680 qm groß und eingeschossig bebaut.
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Bei der Straße M handelt es sich um eine 270 m lange Straße, die im Stadtteil B liegt.
Sie verbindet die Straßen G und I. Der Antragsgegner rechnet die Erneuerung der
Straßenentwässerung sowie die Verbesserung der Fahrbahn sowie der Gehwege auf
der Grundlage des § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW als Straßenbaubeitrag
ab.
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Der ursprünglich verlegte Kanal stammte aus dem Jahr 1928 und war als
Mauerwerkskanal mit einem lichten Durchmesser von DN 1400/1500 bzw. DN
1600/1650 ausgestattet. Rinnenpflaster und Straßeneinläufe entwässerten die
Fahrbahn. Die Fahrbahn bestand aus einer etwa 25 cm mächtigen Schicht aus
Hochofenschlacke und Kleinschlag, die mit einer Teermakadamdecke (5 cm) überzogen
war. Sie war in den Jahren 1957/58 ausgebaut worden. Die Gehwege von 1957/58
bestanden aus 5 cm starken Platten auf Sandbettung.
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Das Bauprogramm wurde von der Bezirksvertretung Alt-P am 23. April 1997
beschlossen, der Auftrag wurde ausgeschrieben und dem wirtschaftlichsten Bieter
erteilt. Die Baumaßnahme wurde frühestens am 6. August 1998 abgenommen.
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Nach der Ausbaumaßnahme stellt sich die Straße M folgendermaßen dar: Die Fahrbahn
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besteht aus Splitt-Mastix-Sonderasphalt, einer Binderschicht von 4 cm Stärke, einer
bituminösen Tragschicht von 6 cm Stärke und einem Unterbau von 30 cm Mächtigkeit. In
die Gehwege wurde eine frostsichere Tragschicht von 20 cm Dicke, eine Sandbettung
von 5 cm und Platten von 8 cm Dicke eingebracht.
Es wurde ein Mischwasserkanal DN 1800 eingebaut. Da in P nur bis zu einer
maximalen Straßenlänge von 150 m Kanäle mit dem Durchmesser DN 300 verbaut
werden, rechnete der Antragsgegner die Kosten für den Kanalbau an, die bei der
Verlegung eines Kanals DN 400 in der Straße M angefallen wären.
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Der Antragsgegner zog den Antragsteller mit Bescheid vom 12. August 2002 zu einem
Straßenbaubeitrag von 4.480,44 Euro heran. Der hiergegen eingelegte Widerspruch
vom 3. September 2002 ist derzeit noch nicht beschieden. Den Antrag auf Aussetzung
der Vollziehung lehnte der Antragsgegner ab.
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Der Antragsteller ist der Ansicht, dass die Bemessungsgrundlagen des
Beitragsbescheids fehlerhaft sind. Er meint weiter, dass es sich bei der Straße um eine
Haupterschließungsstraße und nicht um eine Anliegerstraße handele. Er zweifelt die
Richtigkeit der angesetzten fiktiven Kanalbaukosten an und meint, es hätte nur ein
Kanal DN 300 abgerechnet werden dürfen. Schließlich rügt er zu hohe Kosten wegen
Bauzeitverzögerungen und macht erhebliche Nachteile während der Bauarbeiten
geltend,
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im Einzelnen vgl. Bl. 22 bis 30 der GA.
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Der Antragsteller beantragt,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 3. September 2002 gegen den
Beitragsbescheid vom 12. August 2002 anzuordnen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Der Antragsgegner hält seinen Bescheid für rechtmäßig. Er hat zwischenzeitlich eine
Verkehrszählung durchgeführt, die eine Belastung von 77 Kraftfahrzeugen je Stunde
ergeben hat.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners
ergänzend Bezug genommen.
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II.
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Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist die Vorschrift des § 80 Abs. 6 VwGO beachtet
worden.
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Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abgabenbescheide keine
aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch nach § 80 Abs. 5 VwGO die
aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen, wenn
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ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes
bestehen oder die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch
überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. § 80 Abs. 4
Satz 3 VwGO).
„Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes" im
Sinne der vorgenannten Vorschrift rechtfertigen eine Aussetzung der Vollziehung nur
dann, wenn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage mehr für einen
Erfolg des Antragstellers in einem späteren Hauptsacheverfahren spricht als für sein
Unterliegen.
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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss
vom 25. August 1988 - 3 B 2564/85 -, in: DÖV 1990, 119, vgl. ferner die Beschlüsse vom
22. Februar 1989 - 16 B 3000/88 -, in: Gemht. 1989, 209 und vom 13. März 1990 - 9 B
277/90 -, in: ZKF 1990, 279 sowie den Beschluss vom 17. Juni 1992 - 2 B 808/92 -, in
dem der 2. Senat des OVG NRW sich unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung
der Rechtsauffassung der anderen Abgabensenate des Gerichts angeschlossen hat;
vgl. zuletzt OVG NRW Beschluss vom 29. Juli 1992 - 3 B 1428/90 -.
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Für die erforderliche Prognose können nur Erkenntnisse herangezogen werden, die mit
den Mitteln des Eilverfahrens zu gewinnen sind. Die gerichtliche Überprüfung des
Streitstoffes im Aussetzungsverfahren findet nämlich ihre Grenze an den Gegebenheiten
des vorläufigen Rechtsschutzes, soll sie nicht Ersatz für das Hauptverfahren werden,
das in erster Linie den Rechtsschutz des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG)
vermittelt.
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Dies bedeutet zunächst, dass im summarischen Verfahren vordringlich nur die
Einwände berücksichtigt werden, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die
Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides vorbringt, es sei denn, dass sich andere
Fehler bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Ferner folgt hieraus u.a.,
dass im vorläufigen Rechtsschutzverfahren weder schwierige Rechtsfragen
ausdiskutiert noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden können.
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Vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
25. August 1988, aaO, sowie die Beschlüsse vom 15. Juni 1989 - 3 B 6/89 - und vom 30.
März 1990 - 3 B 2409/87 -.
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Hiervon ausgehend ist nach den Umständen des vorliegenden Falles nicht
überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller mit einer möglichen späteren Klage
im Hauptsacheverfahren Erfolg haben wird.
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Die dem Beitragsbescheid zu Grunde liegende Straßenbaubeitragssatzung vom 19.
Dezember 1995 ist formell ordnungsgemäß zustandegekommen und entspricht in
materieller Hinsicht der obergerichtlichen Rechtsprechung. Insoweit sind
Einwendungen vom Antragsteller auch nicht vorgetragen worden.
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Die Einstufung der Straße als Anliegerstraße ist nicht zu beanstanden. Nach den
unbestrittenen Verkehrszählungen sind nur 77 Kraftfahrzeuge pro Stunde festgestellt
worden. Die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsanlagen (EAE 85) sehen
Anliegerstraßen bis zu einer Verkehrsbelastung von 400 Fahrzeugen je Stunde -
gerechnet auf 24 Stunden (das „rege Verkehrsaufkommen" am Vormittag muss insofern
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hochgerechnet werden) - vor. Wenn am M eine Grundschule liegt, an der auch
besonders betreuungsbedürftige Kinder unterrichtet werden, wird davon kein
Durchgangsverkehr ausgelöst, sondern Ziel- bzw. Quellverkehr, weil die Schule selbst
am M liegt. Angesichts der gezählten Verkehrsbelastung kommt es hierauf jedoch nicht
an.
Die Anlage ist durch den Ausbau der abgerechneten Teilanlagen verbessert bzw.
erneuert worden, soweit dies im summarischen Verfahren auf Grund der nicht
substantiiert angegriffenen Angaben des Antragsgegners festgestellt werden kann. Die
Fahrbahn ist verbessert worden, weil sie erstmals mindestens nahezu den
Anforderungen der Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von
Verkehrsflächen (RStO 86 bzw. RStO 01) entspricht,
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vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 15. April 1992 -
2 A 1412/90 -.
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Auch die Gehwege sind verbessert worden, weil sie erstmals einen frostsicheren
Unterbau erhalten haben. Dieser Gewähr leistet eine geringere Frostanfälligkeit und
eine höhere Belastbarkeit, die eine bessere Benutzbarkeit zulassen,
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vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Dezember
1995 - 15 A 2402/93 -, in: NWVBl 1996, 144; Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. September 1980 - 2 A 698/79, in: OVGE 35, 66 (72).
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Auf die Frage, ob die vorhandenen Einrichtungen Fahrbahn und Gehwege verschlissen
oder sonst erneuerungsbedürftig waren, kommt es rechtlich nicht an, wenn sie - wie hier
- verbessert worden sind.
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Die Kosten für den Kanalausbau sind dem Grunde nach beitragsfähig, weil ihnen eine
Erneuerung zu Grunde liegt. Der Kanal in der Straße M war über 70 Jahre alt. Es liegt
nahe, dass er verschlissen war.
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Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beanstandet im
Zusammenhang mit der Gebührenkalkulation für Abwässer eine mutmaßliche
Nutzungsdauer von 50 Jahren für Kanäle nicht,
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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. September
1999 - 9 A 3342/98 -.
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Bei einem 80 Jahre alten Kanal lässt die Rechtsprechung eine Erneuerung ohne jeden
Nachweis der Verschlissenheit zu, weil dies bei 80 Jahren erfahrungsgemäß der Fall
ist,
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vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Juli 1987 -
2 A 1249/85 -.
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Anhaltspunkte dafür, dass der Kanal nicht erneuerungsbedürftig war oder der
Antragsgegner es an Unterhaltungsmaßnahmen fehlen ließ, sind weder vorgetragen
noch sonst ersichtlich.
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Auch ist gegen die Berechnung der Kanalbaukosten in der Höhe nichts einzuwenden.
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Bei der Frage, wie eine Straße auszubauen ist, kommt der Gemeinde ein weites
Ermessen zu. Die Entscheidung, ob ein Kanal DN 300 oder DN 400 zu verlegen ist,
bewegt sich innerhalb dieses gemeindlichen Ermessensrahmens. Deswegen ist es
nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Kosten auf der Basis eine fiktiven
Kanals mit dem Durchmesser DN 400 berechnete. In welcher Weise die Kosten für den
fiktiven (zeitgleichen) Bau eines Kanals DN 400 im M vom Antragsgegner berechnet
wurden, geht aus der Stellungnahme der Wirtschaftsbetriebe P GmbH vom 15. April
2002 (GA Bl. 41 f.) hervor. Dabei sind die Anteile des besonders teuren Spezialtiefbaus,
der bei einem Kanal DN 400 nicht notwendig ist, bereits berücksichtigt worden. Es ist
nicht ersichtlich, inwieweit die vom Antragsteller als abweichend gerügte Länge der
vergleichsweise betrachteten Straße I die Durchschnittskosten verfälschen könnte.
Die Rinnen stellen durch ihre höhere Ebenflächigkeit und damit schnellere
Fließgeschwindigkeit (Straße trocknet schneller ab) eine Verbesserung im Sinne des §
8 Abs. 2 S. 1 KAG NRW dar. Bei den Straßeneinläufen handelt es sich zumindest um
Anpassungsarbeiten, die beitragsrechtlich das Schicksal der Fahrbahn (Verbesserung)
teilen.
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Bei den gerügten Mehrkosten wegen Bauzeitverzögerung ist nicht ersichtlich, dass sie
nicht angefallen wären. Der Antragsgegner darf jedoch alle Kosten umlegen, die ihm
tatsächlich entstanden sind, sofern dies nicht offensichtlich willkürlich ist. Dass diese
sehr weite Grenze überschritten ist, kann mit den Mitteln des summarischen
Rechtsschutzes nicht festgestellt werden und ist vom Antragsgegner auch nicht
vorgetragen. Der Umstand, dass mit den Bauarbeiten Behinderungen der Anwohner
einhergehen, liegt in der Natur der Sache. Beitragsrechtlich haben diese keine
Bedeutung, da sie jedenfalls nicht dauerhaft sind.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert bemisst sich
nach §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und beläuft sich auf ein Viertel des streitigen
Abgabenbetrags,
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vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Januar
1996, I Ziff. 7, in: DVBl. 1996, 605; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen, Beschl. vom 17. Februar 1992 - 3 B 1956/91 -.
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